Schuleinschreibung - Stadt Rottenburg ad Laaber

Grundschule Rottenburg
Mittelschule Rottenburg-Hohenthann
Pater-Wilhelm-Fink-Str.18
84056 Rottenburg a. d. Laaber
Tel.: +49 (0)8781 94860
Fax: +49 (0)8781 948612
E-Mail: [email protected]
Internet: www.volksschule-rottenburg.de
Rottenburg, den 23.11.2016
Aufnahme in die Grundschule zum Schuljahr 2017/2018
•
Schuleinschreibung: Dienstag, 28. März 2017
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Beginn der Schulpflicht:
Ø Für alle im Vorjahr zurückgestellten Kinder
Ø regulär: für alle Kinder, die bis zum 30.9.2017 sechs Jahre alt werden
(geb. bis 30.9.2011).
Ø auf Antrag: für Kinder , die zwischen dem 1.10.2017 und 31.12.2017
sechs Jahre alt werden
Ø auf Antrag mit Gutachten: Kinder, die erst ab dem 1.1.2018 sechs Jahre alt werden ( geb. ab 1.1.2012)
Der Zeitpunkt der Einschulung (Stichtag) ist im Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Bay EUG) in Artikel 37 geregelt.
Die Möglichkeit der Eltern, Anträge auf frühere Einschulung oder Zurückstellung zu
stellen, bleibt bestehen.
Häufige Fragen?
Was ist zur Schuleinschreibung mitzubringen?
Ø Erziehungsberechtigter soll mit dem Kind persönlich kommen
Ø Angaben zur Person (Geburtsurkunde oder Familienstammbuch)
Ø Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung
Ø sowie Sorgerechtsbeschluss (bei Alleinerziehenden bzw. Geschiedenen)
Was erfährt die Schule vom Kindergarten?
Ø Informationsaustausch nur mit dem Einverständnis der Eltern bzw. durch die
Eltern selbst
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Bis wann müssen Eltern ihre Anträge auf vorzeitige Einschulung oder Zurückstellung stellen?
Die Pflicht zur Schulanmeldung besteht auch dann, wenn Sie beabsichtigen, Ihr
Kind vom Besuch der Grundschule zurückstellen zu lassen. Bitte nehmen Sie in
diesem Fall bis 03.02.2017 Kontakt mit uns auf.
Ø Ein schulpflichtiges Kind kann für ein Schuljahr von der Aufnahme in die
Grundschule zurückgestellt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Kind voraussichtlich erst ein Schuljahr später mit Erfolg am Unterricht der Grundschule teilnehmen kann.
o Die Zurückstellungsgespräche finden mit Erziehungsberechtigten
und Kind statt.
o Den Erziehungsberechtigten betroffener Kinder wird der Termin
rechtzeitig bekannt gegeben.
o Die Schulleitung prüft nach den Zurückstellungsgesprächen den Antrag ggf. unter Einbeziehung eines ärztlichen Gutachtens.
Ø Anträge auf vorzeitige Einschulung sind spätestens bei der Schuleinschreibung an der Schule zu stellen.
im Vorjahr zurückgestellt
regulär
schulpflichtig
auf Antrag
schulpflichtig
schulpflichtig
Bis 30.9.2011 geborene Kinder
Von
1.10.2011
–
31.12.2011 geborene
Kinder
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Keine weitere
Zurückstellung
möglich
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evtl. Überprüfung
auf sonderpädagogischen Förderbedarf
Schulfähigkeit
wird nur im
Zweifelsfall
überprüft
•
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Bei Kindern mit
nichtdeutscher
Muttersprache:
Angaben über
den Besuch eines Kindergartens oder Vorkurses.
•
•
Zurückstellung
ist einmal möglich
•
auf Antrag
mit Gutachten
schulpflichtig
Ab 1.1. 2012
geborene Kinder
Schulfähigkeit
•
kann überprüft
werden
(§2
Abs.5 GrSO)
•
Nach dem 31.7.
kann ein vorzeitig
aufgenommenes
Kind
nicht mehr abgemeldet werden.
Schulfähigkeit
überprüft
wird
Schulpsychologisches
Gutachten ist erforderlich