3 // Kartellrecht/E-Commerce Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 25 // 14. Dezember 2016 Rasantes Wachstum und mögliche Wettbewerbseinschränkungen Im Blickpunkt: Der Zwischenbericht zur kartellrechtlichen Sektoruntersuchung der EU-Kommission im E-Commerce © Poike/iStock/Thinkstock/Getty Images Von Dr. Sebastian Hack Die EU-Kommission will Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen verschaffen Die Bedeutung des elektronischen Handels in der EU ist groß. 2015 haben mehr als die Hälfte aller erwachsenen EU-Bürger Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Internet bestellt, in einigen Mitgliedstaaten sogar mehr als 80 Prozent. Erhebliche Barrieren im digitalen Binnenmarkt bleiben allerdings weiterhin bestehen – das zeigt der Zwischenbericht zur kartellrechtlichen Sektoruntersuchung E-Commerce der EU-Kommission. Wettbewerbsrechtliche Bedenken im E-Commerce Die Untersuchung wurde im Mai 2015 im Rahmen der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt eingeleitet und betrifft die Bereiche E-Commerce mit Verbrauchsgütern und mit digitalen Inhalten. Im Zuge der Untersuchung wurden knapp 1.800 Unternehmen befragt und rund 8.000 Vertriebsvereinbarungen gesichtet. Mit ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt verfolgt die EU-Kommission insbesondere das Ziel, Verbrauchern und Unternehmen einen besseren Zugang zu Waren und Dienstleistungen zu verschaffen. Die Sektoruntersuchung soll die Vorschläge für Richtlinien und Verordnungen in diesem Bereich ergänzen und aufzeigen, ob im E-Commerce innerhalb der EU Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken besteht. Der Zwischenbericht stellt insbesondere die erhobenen Daten dar. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist nur sekundär und eher vage. Hersteller beschränken Verkauf Der Bericht zeigt, dass der elektronische Handel sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer an Bedeutung gewonnen hat. So haben 2015 mehr als die Hälfte aller erwachsenen EU-Bürger Verbrauchsgüter oder Dienstleistungen im Internet bestellt, in einigen Mitgliedstaaten sogar mehr als 80 Prozent. Der grenzüberschreitende Onlinehandel wird trotz des Anstiegs von E-Commerce in der Union weiterhin nur begrenzt betrieben. Von nahezu 50 Prozent der Unionsbevölkerung, die im Jahr 2014 online einkauften, erwarben nur 15 Prozent Waren oder Dienstleistungen von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Händler. Aus dem Zwischenbericht geht hervor, dass bestimmte Geschäftspraktiken den Wettbewerb im Internet 4 // Kartellrecht/E-Commerce Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 25 // 14. Dezember 2016 beschränken können. Weit verbreitet sind selektive Vertriebssysteme, bei denen die Produkte ausschließlich von ausgewählten Vertragshändlern verkauft werden dürfen. Außerdem nehmen Hersteller immer häufiger vertragliche Verkaufsbeschränkungen in Vertriebsvereinbarungen vor. Demnach erhalten mehr als 40 Prozent der Einzelhändler Preisempfehlungen oder sogar Preisvorgaben von Herstellern. Während unverbindliche Preisempfehlungen grundsätzlich nicht gegen EU-Kartellrecht verstoßen, ist ein Verstoß bei einer verbindlichen Preisvorgabe wahrscheinlich. Die Kommission deutet im Zwischenbericht an, einzelne Vereinbarungen im Nachgang der Sektoruntersuchung genauer untersuchen zu wollen. „Hersteller reagieren auf den wachsenden E-Commerce mit dem zunehmenden Gebrauch oder der Verschärfung von bestehenden selektiven Vertriebssystemen.“ Nahezu 10 Prozent aller befragten Einzelhändler geben außerdem an, dass ihnen die Übersendung von Angeboten an Preisvergleichswebsites untersagt ist, was die EU-Kommission unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten kritisch bewertet. In gleicher Höhe geben Einzelhändler an, auch im grenzüberschreitenden Verkauf beschränkt zu sein. Viele dieser Beschrän- kungen könnten sich laut EU-Kommission in (zu erwartenden) Bußgeldverfahren als kartellrechtswidrig erweisen. Hersteller reagieren auf den wachsenden E-Commerce mit dem zunehmenden Gebrauch oder der Verschärfung von bestehenden selektiven Vertriebssystemen. Dies gehe in einigen Fällen über das hinaus, was wettbewerbsrechtlich zulässig sein kann. Unternehmen sollten daher genau überprüfen, ob im Einzelfall ein selektives Vertriebssystem gerechtfertigt ist und die darin vorgesehenen Vorgaben den kartellrechtlichen Maßstäben standhalten, insbesondere im Hinblick auf etwaige Onlinevertriebsbeschränkungen. Zusätzlich geben nahezu 20 Prozent aller befragten Einzelhändler an, einer vertraglichen Beschränkung in Bezug auf den Verkauf auf Onlinemarktplätzen zu unterliegen, wobei in Deutschland der Anteil mit 32 Prozent am höchsten ist. Die Ergebnisse der Befragung fallen im Hinblick auf den Gebrauch von Marktplätzen und vergleichbaren Plattformen in den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich aus. In Deutschland verkaufen 62 Prozent der Einzelhändler über Marktplätze, wobei die Werte in Großbritannien mit 43 Prozent und in Polen mit lediglich 36 Prozent vergleichsweise gering sind. Die kartellrechtliche Zulässigkeit von Onlineplattformverboten hat nicht nur in Deutschland in den vergangenen Jahren Kartellbehörden und Gerichte beschäftigt. Solche Vereinbarungen werden laut Zwischenbericht von der EU-Kommission nicht als Kernbeschränkungen im Sinne der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen (Vertikal-GVO) angesehen. Plattformverbote seien dennoch nicht grundsätzlich als zulässig einzuordnen. Derzeit ist neben dem Bundes- gerichtshof (BGH) auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dieser Frage beschäftigt, so dass voraussichtlich im kommenden Jahr eine Klärung zumindest einiger wesentlicher Fragen zur Zulässigkeit von Plattformverboten zu erwarten ist. Komplexe Lizenzvereinbarungen Zweiter Schwerpunkt des Zwischenberichts ist das Verhältnis von Onlinehandel und digitalen Inhalten. Dabei untersucht die EU-Kommission insbesondere die Auswirkungen der derzeitigen Lizenzierungspraxis auf den Wettbewerb und das sogenannte Geoblocking bei digitalen Inhalten. Als potentiell wettbewerbsschädigende Komponenten von Lizenzvereinbarungen wurden das „Bundling“ von Produkten, die Dauer einer Vereinbarung sowie das Geoblocking herausgearbeitet. Ebenso wie manche Zahlungsmechanismen (insbesondere Flatrates) seien diese dazu geeignet, Markteintritte von Wettbewerbern zu erschweren. Bereits nach den ersten, im März 2016 veröffentlichten Ergebnissen zum Sektorbericht ist Geoblocking in der EU weit verbreitet. Demnach beschränken mehr als 70 Prozent der Rechteinhaber ihre Lizenzvereinbarungen auf das Gebiet eines einzigen Mitgliedstaates, so dass der Zugang für Nutzer aus anderen Mitgliedstaaten (vor allem im Bereich von TV-Serien, Filmen, Sport und Musik) gesperrt ist. Die EU-Kommission vertrat bereits in der Vergangenheit die Ansicht, dass Vereinbarungen über Geoblocking häufig als wettbewerbswidrig einzustufen seien. Die wettbewerbsrechtliche Beurteilung der Fälle zu „digitalen Inhalten“ und insbesondere diesbezüglichen Lizenzvereinbarungen ist als sehr vielschichtig einzuordnen. Bei den auf die Sek- 5 // Kartellrecht/E-Commerce Deutscher AnwaltSpiegel Ausgabe 25 // 14. Dezember 2016 toruntersuchung folgenden Bußgeldverfahren werde es sich demnach um aufwendige, einzelfallspezifische Verfahren handeln. ANZEIGE www.businesslaw-magazine.com Made in Germany Untersuchung als Grundlage für Bußgelder Insofern wird die EU-Kommission die Sektoruntersuchung nicht nur als Grundlage für Legislativvorschläge nutzen, sondern auch für die Einleitung von Bußgeldverfahren. Daher sollten Unternehmen ihre eigenen Praktiken kritisch hinterfragen, um Bußgeldern und nachfolgenden Schadensersatzklagen vorzubeugen. Die Veröffentlichung des Abschlussberichts hat die EUKommission für die erste Jahreshälfte 2017 angekündigt. Trotz des erheblichen Umfangs des Zwischenberichts bleibt mit Spannung zu erwarten, ob weitere wettbewerbsrechtliche Einordnungen erfolgen. F Current Issue: November 24, 2016 Subscribe for free: www.businesslaw-magazine.com T he Business Law Magazine reports quarterly on all important questions related to German corporate, commercial, tax, labor, compliance and IP/IT law. Featuring articles written with real-world legal practice in mind, the online English-language magazine primarily targets company lawyers, managing directors, judges, prosecutors and attorneys in Germany’s leading trade partners. www.businesslaw-magazine.com No. 4 – November 24, 2016 Made in Germany In this issue EU and data protection law – EU law – Corporate finance – International law and investment Published by Strategic Partners Dr. Sebastian Hack, Rechtsanwalt, Senior Associate, Osborne Clarke, Köln [email protected] www.osborneclarke.com Contact: FRANKFURT BUSINESS MEDIA, Karin Gangl, Telephone: +49 (0) 69-75 91-22 17, [email protected] BLM_Anzeige_alle-Formate.indd 2 29.11.2016 15:01:52
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