170.520 Amtliche Sammlung Aufnahme Erlasse V1

170.520
Richtlinien für die Aufnahme von
Erlassen in die Amtliche Sammlung
Stadtratsbeschluss vom 5. Februar 19751
Für die Aufnahme in die Amtliche Sammlung der Beschlüsse
und Verordnungen von Behörden der Stadt Zürich (AS) gelten
die folgenden Richtlinien:
I.
Aufzunehmende Erlasse und Verträge
Art. 1
Formelle Voraussetzung
1
In die AS werden nur Erlasse aufgenommen, die von der Gemeinde, von einem in der Gemeindeordnung genannten Organe oder von einer gemäss den Geschäftsordnungen dieser Organe zuständigen Instanz ergangen sind.
2
Verträge werden nur aufgenommen, wenn die Stadt Zürich als
Vertragspartnerin beteiligt ist.
Art. 2
Materielle Erfordernisse
Folgende Erlasse und Verträge werden in die AS aufgenommen:
1.
Wichtige Bestimmungen organisatorischer Natur, namentlich:
a)
die Gemeindeordnung,
b)
Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Behörden, Verwaltungs- und Dienstabteilungen,
c)
grundlegende Erlasse betreffend das Dienstverhältnis
der städtischen Arbeitnehmer.
2.
Bestimmungen allgemeinverbindlichen Inhalts.
3.
Nicht unter Ziff. 1 fallende Bestimmungen organisatorischer
Natur sowie Bestimmungen nicht allgemeinverbindlichen
Inhalts, sofern an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht.
4.
Beschlüsse über die Einführung, Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung dauernder Aufgaben der Stadt, zu deren Wahrnehmung sie nicht von Gesetzes wegen verpflichtet
ist.
1
5.
Alle Ergänzungen, Änderungen, Aufhebungen und Kündigungen der in die BS und die AS aufgenommenen Erlasse
und Verträge.
II. Nicht aufzunehmende Erlasse und Verträge
Art. 3
Nicht aufzunehmen sind:
1.
Erlasse untergeordneter organisatorischer Natur.
2.
Erlasse nicht allgemeinverbindlichen Inhalts, wie verwaltungsinterne Vorschriften sowie Verträge, Beschlüsse und
Verfügungen in Einzelfällen.
3.
Rein formelle Beschlüsse, wie Kenntnisnahme von den
Resultaten der Gemeindeabstimmungen und geschäftsleitende Beschlüsse.
4.
Beschlüsse über Voranschlag, Nachtragskredite, Jahresrechnung und Steuerfuss.
5.
Statuten und Reglemente von Stiftungen und Fonds, die
nicht von breiterem Allgemeininteresse sind.
III. Ausnahmen
Art. 4 1Ausnahmsweise kann aus besonderen Gründen, z. B.
bei nur kurzfristig geltenden oder an einen eng begrenzten Personenkreis gerichteten Erlassen von den Vorschriften der Art. 2
und 3 abgewichen werden.
2
Über solche Abweichungen entscheidet der Stadtschreiber
nach Anhören der zuständigen Verwaltungsabteilung.
IV. Inkrafttreten
Art. 5 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar
1975 in Kraft.
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BS 1, 89.