170.520 Richtlinien für die Aufnahme von Erlassen in die Amtliche Sammlung Stadtratsbeschluss vom 5. Februar 19751 Für die Aufnahme in die Amtliche Sammlung der Beschlüsse und Verordnungen von Behörden der Stadt Zürich (AS) gelten die folgenden Richtlinien: I. Aufzunehmende Erlasse und Verträge Art. 1 Formelle Voraussetzung 1 In die AS werden nur Erlasse aufgenommen, die von der Gemeinde, von einem in der Gemeindeordnung genannten Organe oder von einer gemäss den Geschäftsordnungen dieser Organe zuständigen Instanz ergangen sind. 2 Verträge werden nur aufgenommen, wenn die Stadt Zürich als Vertragspartnerin beteiligt ist. Art. 2 Materielle Erfordernisse Folgende Erlasse und Verträge werden in die AS aufgenommen: 1. Wichtige Bestimmungen organisatorischer Natur, namentlich: a) die Gemeindeordnung, b) Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Behörden, Verwaltungs- und Dienstabteilungen, c) grundlegende Erlasse betreffend das Dienstverhältnis der städtischen Arbeitnehmer. 2. Bestimmungen allgemeinverbindlichen Inhalts. 3. Nicht unter Ziff. 1 fallende Bestimmungen organisatorischer Natur sowie Bestimmungen nicht allgemeinverbindlichen Inhalts, sofern an deren Aufnahme ein öffentliches Interesse besteht. 4. Beschlüsse über die Einführung, Erweiterung, Einschränkung oder Aufhebung dauernder Aufgaben der Stadt, zu deren Wahrnehmung sie nicht von Gesetzes wegen verpflichtet ist. 1 5. Alle Ergänzungen, Änderungen, Aufhebungen und Kündigungen der in die BS und die AS aufgenommenen Erlasse und Verträge. II. Nicht aufzunehmende Erlasse und Verträge Art. 3 Nicht aufzunehmen sind: 1. Erlasse untergeordneter organisatorischer Natur. 2. Erlasse nicht allgemeinverbindlichen Inhalts, wie verwaltungsinterne Vorschriften sowie Verträge, Beschlüsse und Verfügungen in Einzelfällen. 3. Rein formelle Beschlüsse, wie Kenntnisnahme von den Resultaten der Gemeindeabstimmungen und geschäftsleitende Beschlüsse. 4. Beschlüsse über Voranschlag, Nachtragskredite, Jahresrechnung und Steuerfuss. 5. Statuten und Reglemente von Stiftungen und Fonds, die nicht von breiterem Allgemeininteresse sind. III. Ausnahmen Art. 4 1Ausnahmsweise kann aus besonderen Gründen, z. B. bei nur kurzfristig geltenden oder an einen eng begrenzten Personenkreis gerichteten Erlassen von den Vorschriften der Art. 2 und 3 abgewichen werden. 2 Über solche Abweichungen entscheidet der Stadtschreiber nach Anhören der zuständigen Verwaltungsabteilung. IV. Inkrafttreten Art. 5 Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1975 in Kraft. 1 2 BS 1, 89.
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