851.120 Reglement über die Anlage und Führung des

851.120
Reglement über die Anlage und Führung des
Fürsorgezentralregisters
Stadtratsbeschluss vom 22. September 19261
mit Änderung vom 9. April 1948
Art. 12 Die Stadt Zürich legt bei der Zentralen Abteilung des
Sozialamtes3 ein Register an, das die Namen möglichst aller
befürsorgter Personen des Stadtgebietes enthält und Auskunft
gibt, welche freiwillige oder amtliche Hilfsstelle im einzelnen Fall
handelt.4
Art. 25 Alle amtlichen Hilfsstellen wie auch alle freiwilligen, die
von der Stadt Beiträge erhalten, sind verpflichtet, jeden neuen
Fall anzumelden. Alle übrigen Hilfsstellen sind eingeladen, sich
dem Register anzuschliessen.6
Art. 3 Das Register soll ausser den genauen Personalien der
zu registrierenden Person und ihrer Familie und der Notiznahme der handelnden Hilfsstellen irgendwelche Aufzeichnungen,
zum Beispiel über Würdigkeit usw., nicht enthalten7.
Art. 4 Für die Anmeldung der Fälle wird den Hilfsstellen die
notwendige Zahl von Formularen zur Verfügung gestellt. Diese
Formulare sind genau auszufüllen. Vor Übertragung auf die
Registerkarte hat der Registerführer die gemachten Angaben
mit den Meldekarten des Zentralkontrollbüros zu vergleichen.
Art. 5 Den in einem Fall handelnden Stellen wird immer sofort Bericht gemacht, wenn eine neue Meldung von einer weiteren Stelle erfolgt. Dieser Bericht soll Veranlassung geben, dass
sich die betreffenden Stellen miteinander ins Einvernehmen
setzen.
Art. 6 Allen das Register bedienenden Stellen gegenüber ist
der Registerführer zur Auskunftgabe verpflichtet. Als Auskunft
kommt nur in Betracht die Angabe der Hilfsstellen, die näheren
Bericht geben können.
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Art. 7 An Private und an nicht an das Register angeschlossene Stellen wird Auskunft nur gegeben wenn einwandfrei feststeht, dass diese nicht gegen das Interesse des Befürsorgten
ausgenutzt wird. Auch hier beschränkt sich die Auskunft auf die
Verweisung des Auskunftsuchenden an die im Falle handelnden Instanzen.
1
AS 16, 71.
2
Fassung gemäss StRB vom 9. April 1948 (AS 26, 234).
3
Bezeichnung gemäss Art. 58 GO (BS 1, 3).
4
In neuer Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 9. April 1948.
5
Fassung gemäss StRB vom 9. April 1948 (AS 26, 234).
6
In neuer Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 9. April 1948.
7
Vgl. auch Art. 7 der Geschäftsordnung des Sozialamtes; Amtliche Sammlung,
Band XXI, Seite 173.
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