851.120 Reglement über die Anlage und Führung des Fürsorgezentralregisters Stadtratsbeschluss vom 22. September 19261 mit Änderung vom 9. April 1948 Art. 12 Die Stadt Zürich legt bei der Zentralen Abteilung des Sozialamtes3 ein Register an, das die Namen möglichst aller befürsorgter Personen des Stadtgebietes enthält und Auskunft gibt, welche freiwillige oder amtliche Hilfsstelle im einzelnen Fall handelt.4 Art. 25 Alle amtlichen Hilfsstellen wie auch alle freiwilligen, die von der Stadt Beiträge erhalten, sind verpflichtet, jeden neuen Fall anzumelden. Alle übrigen Hilfsstellen sind eingeladen, sich dem Register anzuschliessen.6 Art. 3 Das Register soll ausser den genauen Personalien der zu registrierenden Person und ihrer Familie und der Notiznahme der handelnden Hilfsstellen irgendwelche Aufzeichnungen, zum Beispiel über Würdigkeit usw., nicht enthalten7. Art. 4 Für die Anmeldung der Fälle wird den Hilfsstellen die notwendige Zahl von Formularen zur Verfügung gestellt. Diese Formulare sind genau auszufüllen. Vor Übertragung auf die Registerkarte hat der Registerführer die gemachten Angaben mit den Meldekarten des Zentralkontrollbüros zu vergleichen. Art. 5 Den in einem Fall handelnden Stellen wird immer sofort Bericht gemacht, wenn eine neue Meldung von einer weiteren Stelle erfolgt. Dieser Bericht soll Veranlassung geben, dass sich die betreffenden Stellen miteinander ins Einvernehmen setzen. Art. 6 Allen das Register bedienenden Stellen gegenüber ist der Registerführer zur Auskunftgabe verpflichtet. Als Auskunft kommt nur in Betracht die Angabe der Hilfsstellen, die näheren Bericht geben können. 1 Art. 7 An Private und an nicht an das Register angeschlossene Stellen wird Auskunft nur gegeben wenn einwandfrei feststeht, dass diese nicht gegen das Interesse des Befürsorgten ausgenutzt wird. Auch hier beschränkt sich die Auskunft auf die Verweisung des Auskunftsuchenden an die im Falle handelnden Instanzen. 1 AS 16, 71. 2 Fassung gemäss StRB vom 9. April 1948 (AS 26, 234). 3 Bezeichnung gemäss Art. 58 GO (BS 1, 3). 4 In neuer Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 9. April 1948. 5 Fassung gemäss StRB vom 9. April 1948 (AS 26, 234). 6 In neuer Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 9. April 1948. 7 Vgl. auch Art. 7 der Geschäftsordnung des Sozialamtes; Amtliche Sammlung, Band XXI, Seite 173. 2
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