Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Umweltschutz Rechtliche Angelegenheiten Amtssigniert. SID2016121030330 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Mag. Thomas Hain Telefon +43(0)512/508-3480 Fax +43(0)512/508-743455 [email protected] DVR:0059463 UID: ATU36970505 Mayrhofner Bergbahnen AG; Seilbahn- und skitechnische Anbindung Hochschwendberg "Mösl"; UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BESCHEID Geschäftszahl Innsbruck, U-UVP-10/10/52-2016 07.12.2016 BESCHEID Die Tiroler Landesregierung als zuständige UVP-Behörde gemäß § 39 Abs. 1 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016, i.V.m. § 3 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, entscheidet über den Antrag der Mayrhofner Bergbahnen AG, vertreten durch Direktor Josef Reiter, diese wiederum vertreten durch Herrn Dr. Peter Praschberger, Projekt-Partner-OG, Josef-Wilberger-Straße 9a, 6020 Innsbruck vom 17.02.2016, ergänzt bzw. modifiziert mit Eingaben vom 15.06.2016 (OZl. 19), vom 26.08.2016 (OZl. 27) und vom 28.10.2016 (OZl. 37), auf Feststellung, dass für das Vorhaben „Seilbahn- und schitechnische Anbindung Hochschwendberg „Mösl“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, wie folgt: Spruch: 1. Feststellung: Es wird festgestellt, dass nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen für das Vorhaben „Seilbahn- und schitechnische Anbindung Hochschwendberg – Mösl“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 7 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 und 5, 3 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, 3a Abs. 2 Z. 1, Abs. 4 sowie Anhang 1 Z. 12 lit. b und 46 lit. b UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist. Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/ Bitte Geschäftszahl immer anführen! -22. Kosten: Die Verwaltungsabgabe für die bescheidmäßige Feststellung wird gemäß § 78 Abs. 3 AVG i.V.m. §§ 2 und 3 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. sowie TP IX Z 76 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 154/2013 mit EUR 100,00 festgesetzt. Dieser Betrag ist von der Antragstellerin binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Hinweis zu den Gebühren: Nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014 (Gebühren G1957), sind nachstehende Gebühren zu vergebühren: Antrag Plan-und Projektsunterlagen (1-fach) EUR 14,30 EUR 425,80 Gesamt EUR 440,10 Die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten in Höhe von insgesamt EUR 540,10, sind binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das nachstehende Konto der HYPO TIROL BANK: Empfänger: Amt der Tiroler Landesregierung, Landesrechnungsdienst IBAN: AT82 5700 0002 0000 1000 BIC: Verwendungszweck: HYPTAT22 Zahl: U-UVP-10/10/52-2016 zu überweisen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides bei der Tiroler Landesregierung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch zulässigen Weise einzubringen. Sie hat die erforderlichen Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. In der Beschwerde kann die Durchführung Bundesverwaltungsgericht beantragt werden. einer mündlichen Verhandlung vor dem Zusatz für Umweltorganisationen und Nachbarn/ Nachbarinnen: Nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbar/eine Nachbarin gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind gemäß § 3 Abs. 7a leg. cit. dann zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wenn die Behörde feststellt, dass für ein Vorhaben keine -3Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung im Internet einzubringen. Hinweis zur Gebührenpflicht: Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K. IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung der Beschwerdegebühr mittels „Finanzamtszahlung“ sind als Steuernummer/Abgabenkontonummer „109999102“, als Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“ und als Zeitraum das Datum des Bescheides anzugeben. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode, unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben. Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.02.2016 hat die Mayrhofner Bergbahnen AG, vertreten durch Vorstand Direktor Josef Reiter bei der Tiroler Landesregierung unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen mit der Bezeichnung „Anbindung Hochschwendberg – Mösl, Projekt Nr. 40385 vom 04.02.2016, erstellt von der AEP Planung- und Beratung GmbH, die Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, beantragt. Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde die Vollmacht zur Vertretung der Mayrhofner Bergbahnen AG durch Herrn Dr. Peter Praschberger, Projekt-Partner OG in gegenständlichen Feststellungsverfahren an die Behörde übermittelt. Über Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 08.03.2016, Zl. UVP-10/10/3-2016 zur Frage der Vollständigkeit der vorliegenden Projektsunterlagen zur Abgabe eines fachlichen Gutachtens sowie Beantwortung konkret bezeichneter Fragen in Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung von Schutzinteressen im Rahmen einer Einzelfallprüfung, langten nachstehende Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen ein: • Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI (FH) Ing. Christoph Niederhauser mit Schreiben vom 23.03.2016, Zl. VuS-0-127/3/19-2016; -4• Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Michael Möderl vom 30.03.2016, Zl. BBAIBK-g927/84-2016; • Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 03.04.2016, Zl. U-UVP-10/10/12-2016; • Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen Mag. (FH) Mag. Christian Drechsler vom 05.04.2016, Zl. RO-STAT 1.3814.005/1-2016; • Stellungnahme der forstfachlichen Amtssachverständigen DI Anna Koch vom 05.04.2016, Zl. FORSTF36/46-2015; • Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom 28.04.2016, Zl. 31425/005-2016; • Stellungnahme des geologisch-hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Johann Schroll vom 28.04.2016, VIa-LG-133/2-119. Aufgrund der Projektsergänzungen bzw. Modifikationen der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.06.2016 (hydrologisches Gesamtkonzept und projektierte Retentionsmaßnahmen vom 01.06.2016, forstfachliches Gutachten Ing. Werner Anker vom 14.06.2016 ein forstfachliches Gutachten DI Werner Tiwald vom 03.06.2016) ergingen nachstehende ergänzende Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen: • Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Michael Möderl vom 07.07.2016 (OZl. 20); • Stellungnahme des geologisch- hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Johann Schroll vom 13.07.2016, Zl. VIa-LG-309/377; • Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen Mag. (FH) Mag. Christian Drechsler vom 14.07.2016, Zl. RO-STAT 1.3814.005/2-2016; • Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom 22.07.2016 (OZl. 23); • Stellungnahme der forsttechnischen Amtssachverständigen DI Anna Koch mit Schreiben vom 19.07.2016, Zl. FORST-F36/62-2016; • Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 01.08.2016 (OZl. 26) Mit Eingabe vom 26.08.2016 (OZl. 28) hat die Antragstellerin gegenständliches Vorhaben dahingehend modifiziert als dass auf antragsgegenständliche Ersatzaufforstungsflächen verzichtet und neue Ersatzaufforstungsflächen projektsgegenständlich gemacht wurden. Hierzu haben die nachstehenden (Amts-) Sachverständigen über Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 01.09.2016 (OZl. 29) Stellungnahmen abgegeben: • Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Michael Möderl vom 07.09.2016, Zl. BBAIBK-g927/98-2016; • Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen Mag. (FH) Mag. Christian Drechsler vom 20.09.2016, Zl. RO-STAT-1.3814.005/3-2016; -5• Stellungnahme des geologisch-hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Johann Schroll vom 09.09.2016, Zl. VIa-LG-133/2-123; • Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 27.09.2016 (OZl. 35); • Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom 28.09.2016, Zl. 31425/013-2016. Mit Eingabe vom 28.10.2016 hat die Antragstellerin letztmalig Projektsmodifikationen betreffend geeignete Ersatzaufforstungsflächen sowie Flächen auf denen waldverbessernde Maßnahmen vorgesehen sind für projektsgegenständlich erklärt. Über Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 31.10.2016, Zl. U-UVP-10/10/38-2016 sind hierzu nachstehende, abschließende Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen eingelangt: • Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom 02.11.2016 (OZl. 39); • Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 02.11.2016 (OZl. 40); • Stellungnahme der forsttechnischen Amtssachverständigen Anna Koch vom 03.11.2016, Zl. FORSTF36/62-2016 (OZl. 41) samt Ergänzung vom 03.11.2016 (OZl. 42). Im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.11.2016, Zl. U-UVP-10/10/43-2016 wurden sämtliche bis dahin eingelangten Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt. Hierzu haben die Standortgemeinden Hippach mit Schreiben vom 07.11.2016 (OZl. 44) und Schwendau mit Schreiben vom 07.11.2016 (OZl. 45) die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Eingabe vom 08.11.2016 (OZl. 46) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Eingabe vom 10.11.2016 (OZl. 47) das Bundesministerium, für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 10.11.2016 (OZl. 48) und der Landesumweltanwalt mit Schreiben vom 18.11.2016, Zl. LUA-9-5.2/41/6-2016 eine Stellungnahme abgegeben. Mit Schreiben vom 21.11.2016 (OZl. 51) hat der Vertreter der Konsenswerberin unter Vorlage einer gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Manfred Föger insbesondere zur Wirksamkeit der Maßnahmen betreffend Raufußhühnern, eine abschließende Stellungnahme abgegeben. Weitere Stellungnahmen langten nicht ein. 2. Sachverhalt: 2.1. Beabsichtigte Maßnahmen: 2.1.1. Seilbahn Die geplante Seilbahnanlage „Mösl“ besteht aus einer Talstation auf 1.377 mMh auf einer leicht geneigten Wiese. Die Anbindung zur Talstation erfolgt direkt auf der Hochschwendbergstraße. In der Talstation sind -6auch die unterirdische Garagierung der Seilbahnfahrzeuge (Kabinen) sowie ein Shop, Büro, WC, Sanitätsund Lagerräume untergebracht. Im Osten der Talstation soll eine 2-stöckige Garage und ein Parkdeck für die betriebsnotwendigen Abstellplätze und Lagerräume der Mayrhofner Bergbahnen AG errichtet werden. Die Zufahrten zum Parkdeck und zur Garage erfolgen durch separate Zufahrten von der Hochschwendbergstraße aus. Die 10 EUB Möslbahn Sektion 1 ist als Einseilumlaufbahn mit 10er Kabinen konzipiert, Förderleistung 2.400 P/h, Länge 385 m, Höhenunterschied ca. 52 m, 2 Stützen. Der Graben des Sidan- und Unterbergbaches wird dabei überspannt. In der Mittelstation auf 1.429,50 mMh sind Lagerräume für Pistengeräte, die Dieseltankstelle sowie die Pumpstation der Schneeanlage einschließlich Traffostation situiert. Von der Mittelstation führt die 10 EUB Möslbahn Sektion 2 ebenso als Einseilumlaufbahn mit 10er Kabinen, auf einer Länge von ca. 1.200 m bei einem Höhenunterschied von rund 515 m zur Bergstation. Die Förderleistung beträgt 2.400 P/h und sind 10 Stützenbauwerke vorgesehen. Die Bergstation ist auf 1.934,20 mMh situiert. In der Bergstation sind der Antrieb der Bahn (ca. 670 kW) und die Traffostation sowie die notwendigen Nebenräume untergebracht. 2.1.2. Schipiste „Mösl“ Die Piste führt von der Bergstation auf 1.934,20 mMh bis zur Mittelstation auf 1.429,50 mMh. Bei einer schrägen Länge von rund 1.615 m und einem Höhenunterschied von 510 m liegt ein mittleres Gefälle von 30% vor. Für die Piste sind überwiegend Rodungen erforderlich. Mit Ausnahme im oberen Teil sind zur Herstellung der Piste auch Erdbauarbeiten erforderlich. Die Flächeninanspruchnahme inklusive Böschungen wurde in der Planung mit Reserven (flache Böschungsneigungen) konzipiert. Die Anbindung im Bereich der Mittelstation erfolgt mittels bewehrter Erde Konstruktion auf einer Länge von rund 60 m. Im mittleren Abschnitt der Piste wurde die Konzipierung derart vorgenommen, dass keine Stützbauwerke erforderlich sind (Erdschüttungen). Im Bereich der Bergstation der geplanten Möslbahn sind Pistenadaptierungen am Bestand erforderlich. Aufgrund der größeren Erdbauarbeiten in diesem Bereich, deren Abschnitte bereits durch bestehende Pistenbauten überformt sind, kommen diese Pistenadaptierungen einem Neubau gleich. Daher wurden in der Flächenbilanzierung für die UVP-relevanten Flächen diese Flächen zu 100% mitaufgenommen. Die im Projekt für Retentionsmaßnahmen vorgesehenen UVP-relevanten Flächen im Ausmaß von einem Hektar werden nun aufgrund der modifizierten Projektsunterlagen „hydrologisches Gesamtkonzept und projektierte Retentionsmaßnahmen“ vom 01.06.2016 im Ausmaß von nur 0,8 ha in Anspruch genommen. 2.1.3. Beschneiung Für die technische Beschneiung der neuen Piste „Mösl“ ist die Wasserentnahme aus der Bachableitung des Kraftwerks Sidan der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG geplant. Das Wasser wird direkt aus der Bachbeileitung entnommen und dem kleinen Wasserbehälter des Entnahmebauwerks zugeführt. Die Wasserentnahme für die Schneeanlage ist mit 70 l/s aus dem bestehenden Konsens der Kraftwerksanlage Sidan angedacht. Von dort wird das Wasser über das Zuführpumpwerk zur nachgelagerten Pumpstation Mösl befördert. Diese ist in der Mittelstation der Seilbahnanlage integriert und wird mit einem unmittelbar östlich ausgelagerten Kühlsystem und einem Pumpwerk mit 2 parallelen Pumpensätzen ausgerüstet. -72.1.4. Lawinenschutzmaßnahmen: Nordöstlich des Gerennte liegt ein Anbruchgebiet vor. Dieser Bereich wird aus lawinentechnischer Sicht mittels Lawinenverbauung versehen, sodass die Seilbahnanlage (Stützenbauwerke) und die Piste gesichert sind. Die geplante Anbruchverbauung ist in den vorliegenden Plänen eingearbeitet. 2.2. Geländeveränderungen und Rodungsmaßnahmen: Die relevanten Geländeveränderungen für die nunmehr beabsichtigten Maßnahmen überschreiten die Kapazität von 10 ha. Die Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung aufgrund der 2 Seilbahnanlage wird mit 40.250 m angegeben. Für die Piste „Mösl“ sind Geländeveränderungen samt 2 Retentionsmaßnahmen (inklusive aller Rodungen) im Ausmaß von 76.465 m vorgesehen. Hinzu kommen 2 2 Geländeveränderungen für Anbruchverbauungen im Ausmaß von 19.015 m sowie 2.370 m für das Entnahmebauwerk und Transportleitungen sowie Feldleitungen der Beschneiungsanlage. In Summe ergeben sich daraus Geländeveränderungen im Ausmaß von 13,81 ha. Die Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen im bestehenden Schigebiet und unter Berücksichtigung der nunmehr beabsichtigten Änderungen überschreiten den Schwellenwert von 20 ha. Rodungen werden im Ausmaß von gesamt 86.630 m² (davon 3.230 m² befristet) vorgenommen. Im Zeitraum der letzten 10 Jahre wurde im Skigebiet Rodungen im Ausmaß von gesamt 50.242 m² durchgeführt, wobei für eine Fläche von 25.122 m² Ersatzaufforstungen vorgeschrieben und umgesetzt wurden. 2.3. Ergebnisse der Einzelfallprüfung: 2.3.1. Geologie: a) Menschen und seine Lebensräume: In einer Gefährdung durch gravitative und geogene Naturgefahren ist bei projektsgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage insbesondere bei entsprechender Pistenentwässerung nicht zu rechnen. Dies betrifft sowohl Naturgefahren, welche auf das Vorhaben einwirken als auch solche, welche vom Vorhaben ausgehen. Da im Gelände keine Anzeichen für aktive Bewegungen vorhanden sind, ist das Vorhaben aus fachlicher Sicht trotz des nicht geringen Umfangs der geplanten Maßnahmen realisierbar. In Summe ist lediglich von einer mittleren Eingriffsintensität auszugehen. b) Boden: Im Zuge des Pistenbaus erfolgt ein großflächiger Bodenabtrag und es sind zur Pistenerrichtung auch Geländeveränderungen notwendig. Durch die Anschüttungen bzw. den Pistenbau wird es auch zu Bodenverdichtungen kommen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, insbesondere durch geomorphologische Raum- und Geländeveränderungen, sind so zu beurteilen, dass während der Bauphase Beeinträchtigungen gegeben sind, nach Abschluss der Bauarbeiten und entsprechender Rekultivierung sind derartige Auswirkungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind überdies mit anderen Vorhaben dieser Art und Größe vergleichbar. Das Projektsgebiet ist auch nicht als labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention zu qualifizieren. Die Stabilität des Gebietes wird durch die geplanten Maßnahmen bei projektsgemäßer Ausführung der Pistenentwässerung nicht verschlechtert. Bahn und Pistenbereich befinden sich zum Teil in einem fossilen Anbruchbereich, jedoch ergeben sich im Gelände keinerlei Anzeichen für aktive Bewegungen. Da im gegenständlichen Fall auch ohne spezielle Auflagen eine Realisierbarkeit gegeben ist, ist nicht von einer übermäßigen Empfindlichkeit bzw. Sensibilität des gegenständlichen Standorts auszugehen. -8c) Wasser: Im gegenständlichen Fall sind mit der Errichtung der Piste Rodungsmaßnahmen verbunden die die Abflussverhältnisse verändern. Nachteilige Auswirkungen können im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund des vorliegenden hydrologischen Gesamtkonzepts mit entsprechenden Retentionsmaßnahmen gut kompensiert werden. Die Abflussverhältnisse des hydrologischen Einzugsbereiches werden somit nicht beeinträchtigt. Es ist von keiner negativen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, von Wasserschutz bzw. Schongebieten oder auch fremden Wasserversorgungsanlagen auszugehen. 2.3.2. Forst: a) Menschen und seine Lebensräume: Gegenständliche Maßnahmen für die Errichtung der Seilbahn samt Stationsgebäude und der dazugehörigen Piste befinden sich im Einzugsbereich des Unterbergbaches der ein Zubringer des Sidanbaches darstellt. Für gegenständliches Projekt ist eine dauernde Rodefläche im Ausmaß von 83.400 2 m und eine befristete im Ausmaß von 3.230 m² vorgesehen. Ein kleiner Teil nämlich im Ausmaß von 9.122 m 2 ist dabei Schutzwald im Ertrag, mit Objektschutzwirkung. Darüber hinaus besteht ein wesentlicher Teil der Rodefläche aus Schutzwald im Ertrag und ein weiterer Teil als Wirtschaftswald mit mittlerer Schutzfunktion. Die restlichen Flächen sind als Schutzwald außer Ertrag bzw. Kampfzonenbereiche zu qualifizieren. Der Großteil der zu rodenden Fläche (ca. 5 ha) fällt in das Einzugsgebiet des Unterbergbaches. Dabei handelt es sich um Hochwald der hochmontanen bzw. tiefsubalpinen Stufe. Durch den Pistenbau werden 11,4% dieser Hochwaldfläche gerodet. Lokal stellt die Rodefläche einen relevanten Anteil der Hochwaldfläche dar. Der Unterbergbach fließt in den Sidanbach. Das Einzugsgebiet des Sidanbachs beträgt 2.538 ha. Die geplante Rodefläche von 8,6 ha liegt zur Gänze im Einzugsgebiet des Sidanbaches. Das bedeutet 0,9% der Hochwaldfläche werden gerodet. Im regionalen Bezugsrahmen stellt die beantragte Rodung nur eine geringe Reduktion dar. Hinsichtlich einer etwaigen Windwurfgefahr im Bereich zwischen Seilbahntrasse und Piste oberhalb der Mittelstation handelt es sich überwiegend um Schutzwald außer Ertrag. Die Bestände zeigen sich der Höhenstufe entsprechend als verlichtete Althölzer (Zirbe, Lärche, Fichte) mit teils gruppiger Beimischung gleichaltriger Individuen. In diesem Altholzbereich zwischen 1.900 hm und 1.550 hm sind zwar vereinzelt geworfene Windwurfbäume zu finden, diese entsprechen aber durchaus der üblichen Sukzession in diesem Höhenbereich. Durch eine angrenzende Rodung wird sich die Windwurfgefahr auf den sehr lückigen, hochsubalpinen Beständen nicht wesentlich ändern. Talwärts von diesem Bereich (Übergang von Alpin nach Hochmontan) handelt es sich um ungepflegtes Baumholz in einem Durchschnittsalter von etwa 90 Jahren. Das Windwurfrisiko auf der verbleibenden beantragten Liftlänge von ca. 350 m ist zwar nicht auszuschließen, relativiert sich aber bei der Betrachtung des derzeit bestehenden Absterbens der Bäume. Vorteilhaft ist, dass durch den geplanten Trassenaufhieb für die Piste ein höherer Lichteinfluss von Südosten gegeben ist, der eine Naturverjüngung unter dem Altholz begünstigt. Neben dem Umstand, dass dieser Waldbereich am nach Osten exponierten Teil des Geländerückens westlich der Seilbahntrasse zu liegen kommt und der Bestand vor Westwinden geschützt wird, trägt auch der Umstand, dass der Gegenhang des Unterbergkragens, einem tief eingeschnittenen orographisch rechts einmündenden Seitengraben des Sidantales, den Projektsbereich vor Stürmen aus der Hauptwindrichtung Nordwesten schützt insgesamt dazu bei, das Windwurfrisiko deutlich zu verringern. Weiters trägt der Umstand, dass die projektierte Piste, abweichend von den vorliegenden Planunterlagen, 30 m in Richtung Nordwesten abgerückt errichtet werden soll und diese insgesamt um 10 m im Durchschnitt schmäler errichtet wird, zur Verbesserung der Situation bei. Diese Pistenadaptierung macht den Waldbestand über die gesamte Länge am nach Nordwesten ausgerichteten Rand um 40-50 m breiter und wird dieser insgesamt damit größer, wodurch der Waldbestand in diesem Bereich weniger windwurfgefährdet ist. Als ganz wesentliche -9Funktion des hier durch die Rodungen entfernten Waldes ist die Retentionswirkung anzusprechen. Die durch die geplanten Rodungen entstehende Verminderung der Retentionswirkung soll durch projektsgegenständliche Ersatzaufforstungsflächen sowie waldverbessernde Maßnahmen ausgeglichen werden. Für 6,3 ha Schutzwald mit hoher Wertigkeit laut Kartierung im Waldentwicklungsplan konnten Ersatzaufforstungsflächen gefunden werden und dadurch der Waldverlust ausgeglichen werden. Zudem sind waldverbessernde Maßnahmen im Ausmaß von 6,25 ha projektsgegenständlich. Die projektierten Maßnahmen sind geeignet die Verjüngung zu beschleunigen bzw. einzuleiten und die Retentionswirkungen in diesen Waldbereichen zu verbessern bzw. Erosion vorzubeugen. Insgesamt sind die Maßnahmen geeignet fehlende Waldfunktionen wieder herzustellen. Durch die projektierten waldverbessernden Maßnahmen kann die hydrologische Funktion des Waldes wie insbesondere die Interzeption, Transpiration und Retention verbessert werden. Mit den projektsgegenständlichen baulichen Retentionsmaßnahmen kann bei einem HQ100 Regenereignis für das Gesamteinzugsgebiet und einer 3 Intensität von 30 Minuten Erhöhung der Oberflächenwasser um insgesamt 2.500 m , ein Ausgleich erzielt werden. Diese Retentionsmaßnahmen wirken unmittelbar und verhindern negative Auswirkungen der Rodungen in Bezug auf die Oberflächenwassersituation. Diesbezüglich ist auch nicht von erheblichen kumulativen Auswirkungen um Zusammenhang mit Rodungen von Schigebietsänderungen in der Vergangenheit zu rechnen, da die mit diesem Projekt vorgesehenen technischen Retentionsmaßnahmen zum Zeitpunkt der Rodung die Auswirkungen auf die Oberflächenwassersituation im Wesentlichen ausgleichen. Langfristig wird die Gesamtsituation der Retention zudem durch die zuvor erwähnten Ersatzaufforstungsflächen verbessert. Mit Umsetzung der Ersatzaufforstungen und greifen der waldverbessernden Maßnahmen ist jedenfalls davon auszugehen, dass hinsichtlich der Waldfunktionen insgesamt die Auswirkungen mittel- bis langfristig kompensiert werden. Eine Beeinträchtigung des Unterbergbachkessels durch Variantenfahrer soll durch projektsgegenständliche Abzäunungen (z.B. Netze die nur im Winter aufgestellt und außerhalb der Schisaison wieder entfernt werden) sowie Hinweis- bzw. Verbotsschildern und Kontrollen hintangehalten werden. Durch diese Maßnahmen sollen gleichzeitig die Aufforstungsbereiche von einer schitechnischen Nutzung freigehalten werden. b) Wasser: Veränderungen der Wasserqualität sind nicht zu erwarten. 2.3.3. Raumordnung: Mensch und seine Lebensräume: Bei der gegenständlich geplanten Seilbahnanlage inklusive Piste handelt es sich um eine Schigebietserweiterung im Sinne des TSSP 2005. Durch die Lage des Großteils des Projekts außerhalb des Dauersiedlungsraums ist nicht mit einem großflächigen Verlust von Siedlungsflächen zu rechnen. Im Bereich der Talstation geht aufgrund des Talstationsgebäudes und der daran anschließenden Parkinfrastruktur eine landwirtschaftlich genutzte, 2-schnittige Wiese verloren. Erweiterungen, auch solche in Form von Zubringeranlagen über die festgelegten Bestandsgrenzen hinaus sind dann möglich, wenn die Kriterien des TSSP 2005 erfüllt sind. Das Vorhaben entspricht diesen Kriterien. Ebenso sind Wiedersprüche zu übergeordneten Konzepten insgesamt (z.B. Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, Raumordnungsplan zur raumverträglichen Tourismusentwicklung und Strategieplan Zillertal) nicht zu erkennen. - 10 2.3.4. Verkehr: a) Mensch und seine Lebensräume: Das gegenständliche Projekt stellt einen zusätzlichen, von einer öffentlichen Straße aus erreichbaren Zugang zum Schigebiet Mayrhofen-Penken dar. Durch die weite Anfahrt nach Hochschwendberg und die beschränkte Parkplatzkapazität ist von einer erhöhten Frequenz von Tagesgästen und damit einer Steigerung nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang auszugehen. Bereits derzeit besteht eine öffentliche Busverbindung über den Hochschwendberg und die vorhandenen Einrichtungen (insbesondere der Bushaltestellen im projektierten Talstationsbereich samt Wendeschleife), welche auf einen vorrangigen Transport der Schifahrern mittels öffentlicher Verkehrsmittel hindeuten. Trotz der zu erwartenden Attraktivitätssteigerung im Einzugsgebiet ist mit keinen gravierenden zusätzlichen Belastungen im Verkehrsnetz zu rechnen. Der zudem geplante Wegfall des derzeitigen Schibus-Shuttles zwischen Schwendberg und dem Schigebiet Penken ist zu begrüßen. Zentrales Kriterium ist eine direkte und verkehrssichere Anbindung der Talstation der neuen Zubringerbahn an den öffentlichen Verkehr bzw. Schibusverkehr. Die verkehrssichere Anbindung der Talstation an den öffentlichen Verkehr ist projektsgegenständlich. 2.3.5. Wildbach und Lawinenverbauung: a) Mensch und seine Lebensräume: Gegenständliche Anlage selbst ist von einzelnen Lawinenzügen betroffen bzw. gefährdet. Zum Schutz davor sind einerseits eine Anbruchverbauung zur Sicherung der Schipiste sowie der Lifttrasse vorgesehen. Der randlichen Gefährdung durch die Lawine aus dem Bereich des Unterbergbaches wird mit technischen und organisatorischen Maßnahmen entgegen gewirkt. Die geplante Mittelstation wird von der unterhalb gelegenen Abrisskante abgerückt. Diese Böschungskante ist bewachsen und zeigt weder oberhalb noch unterhalb frische Erosionen oder Rutschformen auf. Gewässer sind durch gegenständliches Vorhaben direkt nicht berührt. Auch sind keine Verbauungen erforderlich. Lediglich kleinere Anlagenteile wie Auslaufbauwerke und Rohrleitungen für die Schneeanlage sind im Gewässerbereich vorgesehen. b) Wasser Es kommt durch gegenständliches Vorhaben zu keinem Verlust bestehender Wasserflächen oder zu einer Veränderung von Wasserläufen und Uferzonen. Durch die Errichtung einer Piste in einem großteiles gut bestockten und mit Zwergstrauchheiden dicht bewachsenen montanen Bergwald verändern sich die Oberflächenwasserverhältnisse und somit die hydrologische Situation im Einzugsgebiet. Aufgrund der vorgelegten hydrologischen Gesamtkonzeption ist jedoch davon auszugehen, dass mit den vorgesehenen technischen Maßnahmen (Retentionsanlagen) die hervorgerufenen Veränderungen kompensiert werden können und somit keine verwertbaren negativen Veränderungen zu erwarten sind. Mit den vorliegenden Ersatzaufforstungsflächen im Ausmaß von 6,3 ha und darüber hinaus den projektierten waldverbessernden Maßnahmen, werden die durch Rodung betroffenen Schutzwaldflächen nicht nur mit technischen Maßnahmen, sondern auch mit entsprechenden Ausgleichsflächen langfristig kompensiert. - 11 2.3.6. Naturkunde a) Mensch und seine Lebensräume Gegenständlicher Projektsbereich kommt in einem Landschaftsbereich zu liegen der bislang für den erholungssuchenden Menschen aufgrund fehlender Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit nicht nutzbar war. Eine Freizeitnutzung in diesem Gelände war daher bislang nicht oder nur im untergeordneten Maß möglich. In Hinblick auf das Landschaftsbild ist festzuhalten, dass keine besondere Einsehbarkeit des Projektsbereich vorliegt bzw. keine besonders interessante Sichtbeziehungen gegeben sind. Ergänzend ist hierzu festzuhalten dass sich keine besonderen Ausblicke aufgrund der Lage, Exposition und der fehlenden besonderen Landschaftselemente (besondere Aussichtspunkte, Gewässer, diverse Formationen etc.) ergeben. Ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A, Anhang 2, UVP-G 2000 kommt im Projektsbereich nicht vor b) Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume In Hinblick auf die projektsgegenständlichen und zum Teil bereits in Umsetzung begriffenen forstlichen und anderen Lenkungsmaßnahmen ist mit einer deutlichen Verbesserung hinsichtlich der Lebensraumsituation bzw. Lebensraumqualität für das Auerwild zu rechnen. Diese Maßnahmen sind daher zum Teil bereits zum Zeitpunkt einer allfälligen Umsetzung der übrigen Maßnahmen des Vorhabens wirksam. Auch andere wertbestimmende Vogelarten aus den roten Listen (z.B. Haslhuhn) werden durch die Lenkungsmaßnahmen für das Auerhuhn profitieren und kann damit ein kleinflächiger Verlust von Teilhabitaten kompensiert werden. Die projektierten Ersatzaufforstungsflächen haben keinerlei negative Auswirkung, im Gegenteil, durch die Ersatzaufforstungsfläche 5 wird es zu einer Verbesserung des Lebensraumes für das Birkhuhn kommen, durch die waldverbessernde Maßnahme 6 ist mit positiven Auswirkungen auf das Auerhuhn zu rechnen. Wichtige Lebensräume von geschützten Tierarten aus den Anlagen 5 und 6 der Tiroler Naturschutzverordnung (TNSchVO 2006) sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen. Es sind nur kleinflächig potentielle, teilweise nur wenig geeignete Habitate für z.B. den Alpensalamander (einzig berührte Art aus der Anlage 5) nicht jagdbare Säugetiere (Eichhörnchen), weiters Bergeidechse, Kreuzotter und hügelbauende Waldameise betroffen. Insgesamt ist nicht mit einem Verlust wichtiger Flächen und Lebensräume insbesondere für geschützte und gefährdete Tierarten zu rechnen. Für diese Tierarten kommt es bauzeitig durch Erschütterungen und Lärm zu Beeinträchtigungen. Auf Dauer bzw. hinsichtlich des Betriebs der Anlagen ist jedoch mit einem Gewöhnungseffekt zu rechnen. Besonders hinsichtlich des Auerwilds wurden zur Vermeidung von gröberen Auswirkungen Verbesserungs- und Lenkungsmaßnahmen projektiert bzw. befinden sich diese teilweise bereits in Umsetzung, wodurch direkte Konflikte vermieden bzw. Konflikträume räumlich entzerrt werden. In Hinblick auf kleinklimatische Veränderungen von Ökosystemen bzw. Biotopen ergeben sich durch die Veränderung bzw. Umgestaltung des Oberbodens Änderungen des Bewuchses. In den betroffenen Bereichen entstehen dadurch geänderte Ökosysteme. Durch die projektierten Kompensationsmaßnahmen ist jedoch mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Betreffend eine etwaige Zerschneidung von Lebensräumen kann auf die projektierte Ersatzaufforstung verwiesen werden, ebenso auf die Lenkungsmaßnahmen die eine Kompensation darstellen. Mit dem Verlust wichtiger Flächen und Lebensräume von geschützten oder gefährdeten Pflanzenarten ist nicht zu rechnen. Trotz des möglichen Verlustes einzelner Individuen solcher geschützter Pflanzenarten, wird keine dieser Arten in ihrem Bestand oder der günstige Erhaltungszustand insgesamt gefährdet. - 12 Besondere und/oder schutzwürdige Gebiete kommen im gegenständlichen Projektsbereich nicht vor. Es werden keine Feuchtgebiete berührt. Der Sidanbach mit seinen Ufern und Verzahnungsbereichen wird hoch überspannt und daher nicht beeinträchtigt. Hauptsächlich sind Lebensräume betroffen, die in der Umgebung des Projektsgebietes sehr großflächig vorkommen. Dadurch ist kein Verlust wertvoller Flächen bzw. Lebensräume zu erwarten. Hinsichtlich der betroffenen Böden ist festzuhalten dass es sich teilweise bereits um anthropogen veränderte Bereiche handelt bzw. sind insgesamt aus naturkundefachlicher Sicht keine hochwertigen sensiblen Böden betroffen, sodass durch die Versiegelung bzw. Überbauung keine Verluste sensibler Böden zu befürchten sind. Im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Schiliftprojekt dieser Größe ist in Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen und deren Lebensräume sowie auch Tiere und deren Lebensräume von keinen größeren Auswirkungen auszugehen. Dies insbesondere auch unter dem Aspekt das schon derzeit Verbesserungen stattfinden die zu einer Lebensraumaufwertung insbesondere für das Auerwild führen und projektsgemäß ein weitgehender Erhalt des Oberbodens bzw. eine standortgemäße Rekultivierung vorgesehen sind. Auch bei den Aufforstungsflächen (Ersatzaufforstungen) wurde auf die Ansprüche des Birkwildes Rücksicht genommen. c) Landschaftsbild Grundsätzlich ist gegenständlicher Projektsbereich bereits teilweise massiv anthropogen überformt bzw. beeinflusst. Dies insbesondere durch Schierschließungen, Siedlungsraum, Straßen, Wege, land- und forstwirtschaftliche Nutzungen. Durch die Verwirklichung des Vorhabens kommt es insbesondere während der Bauphase zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Bei Greifen der Rekultivierungsmaßnahmen können diese jedoch wesentlich abgemindert werden. Es ist von einer mittelstarken Beeinträchtigung für das Landschaftsbild auszugehen. Die Einsehbarkeit von besiedelten Bereichen aus ist nur schwer bzw. räumlich sehr eingeschränkt möglich. Im Verhältnis zu Projekten gleicher Größe ergeben sich gleiche oder allenfalls sogar geringfügig geringere Beeinträchtigungen aufgrund fehlender besonderer Sensibilität des Gebiets und keiner im Verhältnis zu anderen gleichartigen Projekten hinausgehenden Eingriffsintensität. 2.3.7. Wasserfachtechnik Wasser Es kommt zu keinem Verlust stehender großer Wasserflächen. Eine räumliche Grundwasserveränderung in quantitativer Hinsicht kann ausgeschlossen werden. Eine Beeinflussung von Hang- und Quellwasser und damit auch eine Veränderung vorhandener Wasserführung von Oberflächengewässer (zB oberflächliche Quellwasserabflüsse) kann nicht ausgeschlossen werden. Darauf kann jedoch in weiterer Folge Rücksicht genommen werden, sodass die Auswirkungen gering sind. Insgesamt wird mit keinen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gerechnet. 3. Beweiswürdigung 3.1. Nach ständiger Judikatur sowie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Prüftiefe als auch hinsichtlich des Prüfumfangs auf eine Grobprüfung beschränkt. Dabei kommt den vom Projektwerber/von der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zu. Diese/r wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dazu verpflichtet, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen - 13 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Folgerichtig sind Beweise durch die UVP-Behörde im Rahmen der gegenständlichen Einzelfallprüfung so zu erheben, dass sie dieser Grobprüfung standhalten. 3.2. Die Feststellungen unter Kapitel 2.1 sind den von der Konsenswerberin im Rahmen des Verfahrens vorgelegten und im Spruch dieses Bescheides angeführten und signierten Projektsunterlagen entnommen. In Hinblick auf die angeführten UVP-relevanten Flächen wurden diese vom GIStechnischen Amtssachverständigen mittels hochauflösenden TIRIS Orthofotos aus dem Jahr 2013 und einem Lasercsan – Shading Modell (2009) visuell auf Plausibilität geprüft. Das Shape File weist keine topologischen Fehler auf. Die daraus resultierende Summe von 128.102 m liegt um ca. 10.000 m unter den Angaben des Technischen Berichts, da ca. 10.000 m 2 2 für Retentionsmaßnahmen vorsorglich einkalkuliert wurden. Wie sich nun aus dem vorgelegten hydrologischen Gesamtkonzept vom 01.06.2016 ergibt, werden für die projektsgegenständlichen Retentions- Entwässerungsmaßnahmen UVP-relevante Flächen im Ausmaß von ca. 8.000 m 2 und in Anspruch genommen. Unter Berücksichtigung einer gewissen Sicherheit sind die im Technischen Bericht angeführten UVP-relevanten Flächen mit Geländeveränderung im Gesamtausmaß von 13,81 ha plausibel und nachvollziehbar. Unstrittig ist, dass für gegenständliches Vorhaben UVP-relevante Flächen mit Geländeveränderung im Ausmaß von mehr als 10 und weniger als 20 ha in Anspruch genommen werden. Die diesbezüglichen Angaben, die im Übrigen unbestritten geblieben sind, konnten somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Die Flächenangeben betreffend die festgestellten Rodungen ergeben sich aus den vorgelegten Projektsunterlagen und wurden im Zuge des Ermittlungsverfahrens auch nicht in Zweifel gezogen. 3.3. Zur Erhebung der mit den konkreten beabsichtigten Maßnahmen verbundenen, unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen wurden seitens der UVP-Behörde Amtssachverständige aus den Bereichen Naturschutz, Forst, Verkehr, Raumordnung, Wasserfachtechnik, Geologie sowie Wildbach- und Lawinenverbauung beigezogen und unter Vorgabe von Beweisthemen um Beschreibung/Bewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen des (Änderungs-)Vorhabens ersucht. Sämtliche dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und berufliche Tätigkeit zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihnen eine richtige und vollständige Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen. Stellungnahmen in Zudem Hinblick auf hat die die mit Konsenswerberin gegenständlichem ergänzende Vorhaben gutachterliche einhergehenden Beeinträchtigungen der Waldfunktionen, insbesondere der Oberflächenwasserretention, bzw. der Hühnervögel, vorgelegt. Diese Gutachten sind jedenfalls von hierfür befugten Fachleuten erstellt worden und wurde daher den Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet. Was die Beeinträchtigungen der an die Rodeflächen angrenzenden Waldflächen durch mögliche Windwurfgefahr anbelangt, hat die forstfachliche Amtssachverständige in der Stellungnahme vom 19.07.2016 festgehalten, dass das ursprünglich angenommene Windwurfrisiko aufgrund der Ausführungen der Amtssachverständigen DI Tiwald vom 03.06.2016 und Ing. Anker vom 14.06.2016 als geringer anzusehen ist. Das Windwurfrisiko würde sich nach Ihrer Aussage letztlich auf ca. 350 m der beantragten Liftlänge erhöhen. Als Resultat dieser Windwurfgefahr sei mit einer zusätzlichen Freifläche in einem bisher geschlossenen Waldgebiet zu rechnen. Ing. Anker führt in seiner Stellungnahme dazu aus, dass ein Schutzschild für das verbleibende Baumholz, nämlich das westlich vorgelagerte Altholz, bestehen bleibe. Eine Windwurfgefährdung durch die Rodung für das teils bereits seit Jahrzehnten zusammenbrechende Baumholz lasse sich demnach nicht vollkommen ausschließen, werde aber auch wie das unaufhaltsame weitere Absterben der Bäume als sehr relativiert betrachtet. Von Vorteil sei, dass durch den Trassenaufhieb für die Piste ein etwas höherer Lichteinfluss von Südosten gegeben sei, wodurch eine Naturverjüngung unter dem Altholzschirm begünstigt werde. Auch die Amtssachverständige führt dazu aus, dass die Schutzwirkungen des dort stockenden - 14 Bestandes aufgrund der Labilität insgesamt relativ zu anderen Waldbeständen gesehen, geringer sei. Wenn nun die forsttechnische Amtssachverständige davon ausgeht, dass aufgrund der Lage der Seilbahntrasse östlich eines Geländerückens die Trasse nur dann vor den wesentlichen Westwinden geschützt wird, wenn es sich um einen stabilen Bestand handeln würde, ist dem entgegen zu halten, dass nach den nachvollziehbaren Aussagen von DI Tiwald zudem auch der Gegenhang des Unterberggrabens, einem tief eingeschnittenen orographisch rechts einmündenden Seitengraben des Sidantales, den gesamten Projektsbereich wirkungsvoll vor Stürmen aus der Hauptwindrichtung Nordwesten schützt (vgl. Stellungnahme DI Tiwald vom 03.06.2016). Das sei auch im Gelände zu erkennen, da weder „Wetterbäume“ (Bäume mit kürzeren Ästen gegen die Windrichtung und längeren Ästen in die Windrichtung) noch (alte) Windwürfe im forstlich nicht aufgeschlossenen Gebiet zu finden seien. Überdies wird zum Schutz dieses Waldbereiches die Piste in ihrer Breite im Verhältnis zum ursprünglich eingereichten Operat nochmals verringert (ca. 10 m schmäler auf einer Länge von zumindest 200m, Verschiebung der Piste ca. 30m weiter in Richtung Nordwesten), wodurch dieser Waldbestand vergrößert wird und insgesamt dadurch weniger windwurfgefährdet ist. Diese Ausführungen sind für die UVP Behörde schlüssig. Weiters folgt die Behörde den Ausführungen von DI Tiwald, wonach, falls es tatsächlich zu Windwürfen am nach Westen exponierten Bestandsrand kommen sollte, der Schaden als verhältnismäßig gering angesehen werden kann, da in diesem Fall ein neuerer stabilerer Bestand mit vernünftiger Stammzahl und geeigneter Baumartenmischung begründet werden könne. Zusammenfassend führt DI Tiwald in seiner Stellungnahme vom 03.06.2016 zu Erhöhung der Windwurfgefahr aus, dass keine Freiflächen zwischen Piste und Seilbahntrasse (oberhalb der Mittelstation) entstehen werden, lediglich im Waldrandbereich seien einzelne Windschäden zu erwarten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Anlage der Schiabfahrt die angrenzenden Waldbestände durch die Erreichbarkeit mit forstlichen Schleppern, was bisher in diesem Ausmaß nicht gegeben ist, besser bewirtschaftet und gepflegt werden könne und somit die Stabilität dieser Waldbestände mittelfristig merklich erhöht werden kann. Daraus folgt der Privatsachverständige, dass durch die für die beantragten Maßnahmen erforderlichen Rodungen keine wesentlichen negativen Auswirkungen entstehen und jedenfalls keine Gefahr für die Auslösung von schwerwiegenden Windwürfen entsteht. Die befassten Privatsachverständigen DI Tiwald und Ing. Anker gehen zusammenschauend davon aus, dass durch die mit gegenständlichem Projekt vorgesehenen Rodemaßnahmen zwar eine zusätzliche Windwurfgefahr besteht, aber keine zusätzliche Gefahr für schwerwiegende Windwürfe ausgelöst wird. Diese Begründung, aus der sich ableiten lässt, dass mit keinem erheblichen Windwurfrisiko durch die projektierten Maßnahmen zu rechnen ist, ist für die UVP-Behörde schlüssig und nachvollziehbar und kann dieser daher insgesamt gefolgt werden. Die durch gegenständliches Projekt und den damit verbundenen Maßnahmen (unbefristete Rodungen im Ausmaß von 8,3 ha) im Fokus stehende Waldfunktion, ist die Retentionsfunktion des Waldes. Um die geänderten Oberflächenwasserverhältnisse kompensieren zu können, sind anlagentechnische Retentionsmaßnahmen vorgesehen, welche kurzfristig und bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung insbesondere der Rodungsmaßnahmen, unmittelbar wirksam sind. Aus diesem Grund sind für die UVP-Behörde auch keine erheblichen kumulativen Auswirkungen der beantragten Rodungen mit Auswirkungen vergangener Rodungen im Schigebiet zu erwarten. Die Oberflächenwassersituation wird bereits durch die technischen Retentionsmaßnahmen im Wesentlichen nicht verschlechtert, wodurch es entgegen der Aussagen der forsttechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme vom 05.04.2016 nicht zu kumulativen Effekten der Retentionswirkung des Waldes kommen wird. Dies ergibt sich aus den Ausführungen von DI Tiwald in der Stellungnahme vom 03.06.2016 bzw. hat auch der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016 ausgeführt, dass mit den technischen Retentionsmaßnahmen die Veränderungen betreffend - 15 Wasserretention kompensiert werden können. Von relevanten Auswirkungen die mit Auswirkungen anderer Rodungen im Schigebiet kumulative Effekte ergeben, ist daher nicht zu rechnen. Zudem ist festzustellen, dass auf gegenständlicher Pistenfläche im Gegensatz zu üblichen Pisten keine Beweidung der gerodeten Fläche erfolgen soll, sondern der Oberboden, zumindest im subalpinen Bereich, mit Zwergsträuchern (Zwergstrauchheide) als Vegetationsschicht überwiegend erhalten bleibt. Dadurch bleibt die Retentionswirkung des Bodens in diesen Bereichen im Wesentlichen erhalten. Um die Waldfunktionen (insbesondere die Schutzfunktion) mittel- bis langfristig kompensieren zu können, werden wie von der forsttechnischen Amtssachverständigen und dem Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung gefordert, Ersatzaufforstungen und waldverbessernde Maßnahmen durchgeführt. Diese projektierten Ersatzaufforstungsflächen im Ausmaß von 6,3 ha und waldverbessernden Maßnahmen auf einer Fläche von 6,25 ha wurden seitens der forsttechnischen Amtssachverständigen als taugliche Maßnahmen zur mittel- bis langfristigen Kompensation der durch die Rodungsmaßnahmen verloren gehenden Waldfunktionen beurteilt. Auch der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung hat festgestellt, dass vor allem die berührten Schutzwaldflächen mit diesen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden. Was eine etwaige Beeinträchtigung des Unterbergbach Kessels durch Variantenschifahrer anbelangt führt die forsttechnische Amtssachverständige aus, dass die projektsgemäßen Maßnahmen wie das Anbringen von Verbotsschildern an relevanten und exponierten Stellen, welche das Befahren des Waldes verbieten in Verbindung mit der organisatorischen Maßnahme des verstärkten Einsetzens des mobilen Kontroll- und Pistendienstes sowie das Abzäunen mit Schizäunen nicht die erforderliche Wirkung erzielen könne. Aus Sicht der UVP-Behörde werden unter Hinweis auf die Ausführungen der Privatsachverständigen DI Tiwald und Ing. Anker und auch aufgrund der Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen diese Zweifel nicht geteilt, da bereits bestehende Projekte im Zuge derer solche Maßnahmen umgesetzt wurden, gezeigt haben, dass diese Maßnahmen sehr wohl das gewünschte Ziel erreichen und somit tauglich sind den Wald bzw. die Ersatzaufforstungsflächen vor Variantenschifahrern zu schützen. Eine relevante Beeinträchtigung von fremden Wassernutzungen ist nicht hervorgekommen. Im unmittelbaren Projektsbereich kommen keine Wassernutzungen (Quellen) vor. Für die im Umfeld des unmittelbaren Projektbereiches vorkommenden Quellen ist laut dem Amtssachverständigen für Geologie jedoch nicht mit Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen zu rechnen ist. Dies ergibt sich auch aus dem projektsgeologischen Gutachten Mag. Mostler vom 12.02.2016 (vgl. S 9). 4. Rechtliche Beurteilung 4.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen (wörtlich zitiert) UVP-G 2000 Begriffsbestimmungen „§ 2 (2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. … - 16 (5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1 angeführten Zweck dient.“ Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung „§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden. … (4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen: 1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko), 2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften), 3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. … (7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung - 17 nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen befreit.“ Änderungen „§ 3a (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn 1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder 2. … und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist. … (4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. (5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“ Behörden und Zuständigkeit „§ 39 (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, und - 18 zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.“ Anhang 1 „Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind. UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Z 12 Spalte 2 a) Neuerschließung Änderung oder (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit b) eine Spalte 3 c) Erschließung von Schigebieten 1a) durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Flächeninanspruchnahme Schleppliften oder Errichtung durch Pistenneubau oder durch von Pisten in schutzwürdigen Lifttrassen verbunden ist; Gebieten Erschließung von Schigebieten wenn 1a) durch Errichtung Seilförderanlagen Personenbeförderung der Kategorie damit eine von Flächeninanspruchnahme zur Geländeveränderung durch Pistenneubau durch oder oder Schleppliften oder Errichtung Lifttrassen von Pisten, wenn damit eine 10 ha verbunden ist. Flächeninanspruchnahme A, mit von mit mindestens Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Geländeveränderung durch Abs. 6 Pistenneubau durch anzuwenden, dass die Summe der oder mit der Lifttrassen von mindestens 20 Kapazitäten, ha verbunden ist; letzten 5 Jahre genehmigt wurden, einschließlich die Maßgabe innerhalb der der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen ist. 1a) Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im Wesentlichen durchgehendes Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das eine Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe, Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist. - 19 Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“ - 20 UVP UVP im vereinfachten Verfahren Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 a) Rodungen auf einer Fläche von c) Z 46 Erstaufforstungen mit nicht standortgerechten Holzarten in mindestens 20 ha; schutzwürdigen b) Erweiterungen von Rodungen, Gebieten der wenn das Gesamtausmaß der in Kategorie A auf einer Fläche von den mindestens 15 ha; letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15 der Erweiterung beantragten mindestens 20 ha d) ) und und Erweiterungen Erstaufforstungen von mit nicht standortgerechten Holzarten in die schutzwürdigen zusätzliche Kategorie Flächeninanspruchnahme der wenn das A, Gesamtausmaß mindestens 5 ha beträgt; Gebieten der in den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung mindestens 15 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 3,5 ha beträgt; e) Rodungen in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie A auf einer Fläche von mindestens 10 ha; f) Erweiterungen von Rodungen in schutzwürdigen Kategorie Gebieten A, wenn Gesamtausmaß der in der das den letzten zehn Jahren genehmigten Flächen 15) und der beantragten Erweiterung mindestens 10 ha und die zusätzliche Flächeninanspruchnahme mindestens 2,5 ha beträgt; sofern für Vorhaben dieser Ziffer nicht das Flurverfassungs- Grundsatzgesetz 1951 oder das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte gilt. FN 15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1 ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden, sind nicht einzurechnen. - 21 4.2. Rechtliche Erwägungen 4.2.1. Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde ergibt sich aus § 39 Abs. 1 UVP-G 2000. 4.2.2. Allgemeines, Systematik, Prüfschritte Gegenstand der UVP-Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Mitgliedsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung jene Projekte, bei denen unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf die Auswirkungen unterzogen werden. In Anhang I der Richtlinie sind all jene Projekte aufgelistet, für die zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Demgegenüber nennt Anhang II der Richtlinie jene Vorhaben, bei denen diese Entscheidung den Mitgliedsstaaten zukommt. Diese Festlegung haben die Mitgliedsstaaten nicht nach freiem Ermessen, sondern anhand einer Einzelfalluntersuchung oder der von ihnen festzulegenden Schwellenwerte bzw. Kriterien zu treffen und dabei die relevanten Auswahlkriterien des Anhanges III (Merkmale und Standort der Projekte, Merkmale der potentiellen Auswirkungen) zu berücksichtigen. Eine Kombination von Einzelfalluntersuchung und Schwellenwerten bzw. Kriterien wird ausdrücklich für zulässig erklärt. Nach der Systematik der UVP-Richtlinie sind somit in Anhang I all jene Projekte aufgelistet, bei deren Umsetzung der europäische Gesetzgeber offenbar jedenfalls mit erheblichen Umweltauswirkungen rechnet, wohingegen bei jenen in Anhang II der Mitgliedstaat bei der Festlegung auf seine besonderen Verhältnisse (vgl. die Kriterien des Anhanges III) Bedacht zu nehmen hat. Nach dem Zweck der Richtlinie sollen jedenfalls all jene Vorhaben erfasst werden, bei deren Umsetzung mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. An die Vorgaben der UVP-Richtlinie und an deren Zweck ist der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung gebunden. Bei der Umsetzung in Österreich hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Projekte des Anhanges II – entsprechend der Systematik und dem Zweck der UVP-Richtlinie – grundsätzlich für das Modell der Schwellenwerte und der Einzelfalluntersuchungen Kriterien entschieden, (Einzelfallprüfungen) dieses kombiniert. jedoch „Schipisten, in vielfacher Schilifte, Hinsicht mit Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“ werden in Anhang II Nr. 12 lit. a der UVP-Richtlinie genannt, „Erstaufforstungen und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ werden in Anhang II Nr. 1 lit. d der UVP-Richtlinie angeführt. Eine allfällige UVP-Pflicht für gegenständlichen Vorhabenstypus normiert der Gesetzgeber in den §§ 3 und 3a i.V.m. Z 12 bzw. Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Da im gegenständlichen Fall unzweifelhaft ein Änderungsvorhaben, nämlich die Änderung eines bestehenden Schigebietes durch Errichtung von Piste und Bahn samt zugehöriger Einrichtungen wird im Folgenden nur die UVP-Pflicht von Änderungsvorhaben näher beleuchtet (vgl. dazu auch Kapitel 4.2.3.). In Hinblick auf den Rodungstatbestand der Z 46 des Anhanges 1 ist auch der Änderungstatbestand der lit. b „Erweiterungen von Rodungen“ maßgeblich, da diese Rodungen im Zusammenhang mit der Änderung des Schigebietes erfolgt sind bzw. die nun beantragten erfolgen sollen. Die projektsgemäß beantragten Rodungen sind im Zusammenhang mit der Änderung des Schigebietes und somit als Erweiterung der in der Vergangenheit zu diesem Zweck bereits durchgeführten Rodungen zu beurteilen. - 22 a) Schigebiete: Aus den §§ 3a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Z 12 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ergibt sich eine UVP-Pflicht bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen (mangels Relevanz werden Änderungsvorhaben in Gletscherschigebieten und schutzwürdigen Gebieten nicht betrachtet): Änderungsprojekt mit Änderungsprojekt mit Änderungsprojekt mit Änderungsprojekt mit Geländeveränderung Geländeveränderung Geländeveränderung Geländeveränderung durch durch durch durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mind. 20 ha Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mind. 10 ha Pistenneubau oder durch Liftrassen von mind. 5 ha und gemeinsam + mit Pistenneubau oder durch Liftrassen von mind. 5 ha den + innerhalb der letzten 5 (§ 3a Abs. 1 Z 1 i.V.m. Geländeveränderungen Jahre genehmigten Geländeveränderungen Z 12 lit. b Anhang 1 leg. cit.) durch Geländeveränderungen innerhalb der letzten 5 oder durch Lifttrassen durch Pistenneubau Jahre durch Pistenneu- bei oder durch Lifttrassen von mind. 10 ha bau oder durch Lifttras- Pistenneubau der bestehenden oder bereits Anlage gemeinsam der beantragten mind. 20 ha + nunmehr (§ 3a Abs. 2 Z 1 leg. cit.) bei der bestehenden mit Änderung sen Anlage und bei den mit dieser Geländeveränderungen in durch Zusammenhang Pistenneubau einem räumlichen ste- oder durch Lifttrassen henden bei bereits sowie einschließlich der Anlage nunmehr beantragten Änderung mind. 20 ha der bestehenden oder gemeinsam der beantragten mind. 20 ha mit Schigebieten nunmehr Änderung (§ 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 6 i.V.m. Z 12 lit. b Anhang 1 leg. cit.) (§ 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 i.V.m. Z 12 lit. b Anhang 1 leg. cit.) UVP-Pflicht UVP-Pflicht UVP-Pflicht UVP-Pflicht ohne Einzelfallprüfung nach Einzelfallprüfung nach Einzelfallprüfung nach Einzelfallprüfung b) Rodungen Aus den §§ 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 i.V.m. Z 146 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ergibt sich eine UVP-Pflicht bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen: Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten Flächen und der beantragten Erweiterung Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt (§ 3a Abs. 2 Z 1 leg. cit.) mindestens 20 ha und die zusätzliche - 23 UVP-Pflicht nach Einzelfallprüfung 4.2.3. Inhaltliche Beurteilung Gegenständliches Vorhaben ist im Lichte der in der Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien (Betreiberidentität, untrennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bestand und Erweiterung) zweifelsohne als Änderungsvorhaben, nämlich als Änderung des bestehenden Schigebietes Penken der Mayrhofner Bergbahnen AG durch Errichtung von Bahn und Piste samt zugehöriger Einrichtungen, zu qualifizieren. Bei gegenständlichem Änderungsvorhaben handelt es sich zweifelsohne um ein einheitliches, unteilbares Vorhaben. Die beabsichtigten Maßnahmen ergeben nur bei Verwirklichung in ihrer Gesamtheit Sinn. Der UVP-Richtlinie folgend geht auch das UVP-G 2000 von einem weiten Vorhabensbegriff aus. Das Vorhaben umfasst das gesamte zu verwirklichende Projekt samt den damit in einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Auch in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 wird als Ziel und Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung, Beschreibung und Bewertung sämtlicher mit dem Vorhaben verbundenen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen formuliert. Insgesamt lässt sich sohin sowohl aus der UVP-Richtlinie als auch aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 unzweideutig ableiten, dass sowohl bei der Frage des Erreichens von Schwellenwerten als auch bei der Auswirkungsbetrachtung das Vorhaben in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine allfällige UVP-Pflicht zu beurteilen ist. Mit der Umsetzung der projektierten Maßnahmen sind Geländeveränderungen von mehr als 10 ha verbunden. Ebenso überschreiten die Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen im bestehenden Schigebiet Penken, unter Berücksichtigung der nunmehr beantragten Maßnahmen, den Schwellenwert von 20 ha. Es ist somit in einen nächsten Schritt eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 i.V.m. Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 vorzunehmen und sind dabei die Kriterien des § 3 Abs. 4 leg. cit., welche jenen des Anhanges III der UVP-Richtlinie entsprechen, zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen, ob die mit Umsetzung des konkreten Änderungsvorhabens verbundenen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen (beinhaltend auch Wechselwirkungen/Verlagerungen) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter als erheblich schädlich, belästigend oder belastend zu qualifizieren sind. Die bloße Möglichkeit von Auswirkungen reicht nicht aus, vielmehr sind im Rahmen einer Grobprüfung nur solche Auswirkungen zu berücksichtigen, die wahrscheinlich sind und muss eine Kausalität zwischen den Maßnahmen und den Auswirkungen bestehen. Die Beurteilung der Auswirkungen hat dabei insbesondere auf Grundlage der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 normierten Kriterien zu erfolgen. Zum Rodungstatbestand ist festzustellen, dass die beantragten Erweiterungen von Rodungen den Schwellenwert von 5 ha überschreiten, mit den in den letzten 10 Jahren im Schigebiet Penken durchgeführten Rodungen jedoch nicht den Schwellenwert von 20 ha erreichen. Die UVP-relevanten Rodungen in den letzten 10 Jahren (solche für die keine Ersatzaufforstungen vorgeschrieben wurden) erreichen ein Ausmaß von 25.120 m². Mit den beantragten 86.630 m² an Rodeflächen wird der Schwellenwert von 20 ha jedoch klar nicht erreicht (111.750 m²), weshalb eine Einzelfallprüfung nach diesem Tatbestand nicht durchzuführen ist. Im gegenständlichen Fall ist jedoch bereits aufgrund des Tatbestandes der Z 12 lit. b Anhang 1 (Änderung von Schigebieten) eine Einzelfallprüfung durchzuführen. - 24 Vor Durchführung der Einzelfallprüfung im eigentlichen Sinn ist die der Änderung von Schigebieten zu Grunde liegende Systematik (§ 3a in Verbindung mit Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000) näher zu beleuchten, da daraus Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen abgeleitet werden können. Die Schwellenwerte von 20 ha, 10 ha und 5 ha spielen beim beschriebenen Tatbestand eine ganz entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass bei Änderungsvorhaben, welche den Schwellenwert von 20 ha erreichen, jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und unterwirft solche Änderungsvorhaben – ohne Einzelfallprüfung – einer UVP-Pflicht. Demgegenüber geht der Gesetzgeber davon aus, dass bei Änderungsvorhaben, welche einen Schwellenwert von weniger als 5 ha erreichen, keine erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und folgert daraus das Nichtbestehen einer UVP-Pflicht. Eine Einzelfallbetrachtung ist in dieser Fallkonstellation nicht vorgesehen. Bei Projekten, welche den Schwellenwert von 10 ha erreichen, jenen von 20 ha jedoch unterschreiten, hält der Gesetzgeber erhebliche Umweltauswirkungen grundsätzlich für möglich und sieht – bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – eine nähere Betrachtung der Auswirkungen im Rahmen einer Einzelfallprüfung vor. Eine nähere Betrachtung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 kann mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben. Aus dieser Systematik lässt sich ableiten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bei Änderungsvorhaben von über 10 ha und unter 20 ha nicht grundsätzlich mit erheblichen Umweltauswirkungen rechnet. Den Sachverhaltsfeststellungen unter Kapitel 2.3. ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen, welche vom Änderungsvorhaben ausgehen, auf die hier relevanten Schutzgüter Mensch und seine Lebensräume, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der projektierten Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstungsflächen und waldverbessernde Maßnahmen, Maßnahmen zur Verbesserung des Lebensraumes für Auerhuhn, Birkhuhn, etc.) nicht die Erheblichkeitsschwelle was die Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen anbelangt überschreiten. Nach Aussagen der Amtssachverständigen für Wasserfachtechnik, Forst sowie Wildbach- und Lawinenverbauung und in Zusammenschau mit den vorliegenden Gutachten der Privatsachverständigen, sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser aufgrund der projektierten Retentionsmaßnahmen und den verzögert wirksam werdenden Ersatzaufforstungsmaßnahmen samt waldverbessernden Maßnahmen nicht als erheblich zu qualifizieren. Die zu erwartenden Auswirkungen können durch diese Maßnahmen insgesamt kompensiert werden. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und seine Lebensräume überschreiten in ihrer Gesamtheit – wie den unzweideutigen Feststellungen unter Kapitel 2.3. zu entnehmen ist – auch nicht die Erheblichkeitsschwelle. Gefährdungen durch Naturgefahren, welche auf das Vorhaben einwirken, als auch solche, welche vom Vorhaben ausgehen, sind nicht im relevanten Ausmaß zu erwarten. Dies schließt auch die Gefährdung vor Lawinen mit ein. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens ist mit keinen erheblichen Belastungen des Verkehrsnetzes zu rechnen. Insbesondere der Wegfall der Skibus-ShuttleFahrten zwischen Schwendberg und dem Skigebiet Penken führen zu einer Verbesserung der Situation. Teil des Projektes ist eine adäquate Anbindung an das Öffentliche Verkehrsnetz. Widersprüche zu raumordnungsfachlichen Interessen sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Was die Auswirkungen auf die Funktionen des Waldes anbelangt sind diese Auswirkungen die relevantesten bei Verwirklichung des Vorhabens. Wie bereits mehrfach im Detail ausgeführt, werden die Beeinträchtigungen der Retentionsfunktion durch die geplanten Rodungen kurzfristig durch entsprechende Retentionsmaßnahmen wesentlich abgemindert und die Waldfunktionen insgesamt durch ausreichende und geeignete Ersatzaufforstungsmaßnahmen und waldverbessernde Maßnahmen mittel- bis langfristig kompensiert. Auch wenn die beabsichtigten Maßnahmen zusätzliche Beeinträchtigungen durch Landschaftsbildveränderungen mit sich bringen, sind diese kurzfristig als bis zu mittelstark zu qualifizieren, werden sich jedoch in absehbaren Zeiträumen auf Grund der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen, - 25 der Bauweisen sowie des Umstandes, dass keine besonderen, nicht wiederherstellbaren Landschaftsräume betroffen sind, gut in das Landschaftsbild eingliedern. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass gegenständliches Projektsgebiet durch die nahe liegende bestehende Schigebietsinfrastruktur des Schigebietes Penken sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen Vorbelastungen aufweist. Diese Ausführungen gelten auch für das im UVP-G 2000 genannte Schutzgut Landschaftsbild. Beeinträchtigungen entstehen kaum, da keine besondere Einsehbarkeit des Projektsbereiches, insbesondere vom Siedlungsraum aus, gegeben ist. Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume wird bei Umsetzung dieser Maßnahmen nur mit geringen bis mittleren Beeinträchtigungen zu rechnen sein. Auf Grund des zum Teil bereits in Umsetzung befindlichen Konzeptes für forstliche und sonstige Lenkungsmaßnahmen, kann hinsichtlich der Lebensraumsituation und Lebensqualität für das Auerwild mit einer Verbesserung der bestehenden Situation gerechnet werden. Hiezu muss festgehalten werden, dass auch im Hinblick auf das Vorbringen des Landesumweltanwaltes, wonach es zur Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit von Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf das Auerwild (samt positiven Auswirkungen auf andere gefährdete Vogelarten wie zB das Haselhuhn), diese Ausgleichsmaßnahmen sich zum Teil bereits in Umsetzung befinden bzw. umgesetzt sind und daher bereits vor Durchführung der Rodungen bzw. baulichen Maßnahmen deren Auswirkungen in einem relevanten Ausmaß kompensieren können. Erhebliche Auswirkungen auf diese Vogelarten sind nicht zu befürchten und auch auf andere Tiergruppen unwahrscheinlich und sind keine relevanten Verluste zu erwarten. Während der Bauphase kommt es zwar zu Störungen durch Lärm und Erschütterungen im unmittelbaren Nahbereich, es bestehen diesbezüglich jedoch entsprechende Ausweichmöglichkeiten. Feuchtflächen, Moore oder ähnlich sensible Lebensräume werden nicht betroffen. Das Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass trotz dem Verlust einzelner geschützter oder gefährdeter Pflanzenindividuen, keine dieser Arten in ihrem Bestand gefährdet oder der günstige Erhaltungszustand der lokalen Population gefährdet wäre. Relevante kumulative Auswirkungen sind, wie in den Feststellungen ausgeführt, aufgrund der Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten. Ergänzend wird zu den geäußerten Bedenken des Landesumweltanwaltes in der Stellungnahme vom 18.11.2016, Folgendes festgehalten: Hinsichtlich einer etwaigen Beeinträchtigung des Lebensraumes für Hühnervögel wie Auerhuhn, Birkhuhn und Haselhuhn und zur Frage der Wirksamkeit der projektierten Ausgleichsmaßnahmen hat der naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 04.04.2016 ausgeführt, dass diese forstlichen und anderen Lenkungsmaßnahmen zu einer „deutlichen Verbesserung hinsichtlich der Lebensraumsituation bzw. Lebensraumqualität für das Auerwild führen wird“. Aber auch andere wertbestimmende Vogelarten der Roten Liste, wie zB das Haselhuhn werden durch diese Lenkungsmaßnahmen profitieren. Auch der Privatsachverständige Dr. Manfred Föger hat in seiner Stellungnahme vom 21.11.2016 festgehalten, dass die Maßnahmen im Wesentlichen zum Ziel haben aufgelichtete Waldbestände zu schaffen, die für das Auerhuhn befliegbar sind bzw. von Junge führenden Hennen begangen werden können. Zudem sollen durch den nachhaltigen Umbau der Waldstruktur eine Erhöhung der Baumartenvielfalt und eine Ausbildung von Zwergstrauchheiden, vor allem der Heidelbeere, im Unterwuchs gefördert werden. Diese Maßnahmen kommen auch weiteren naturschutzrelevanten Vogelarten, insbesondere den im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (zB Haselhuhn, Sperlings- und Rauhfußkauz) angeführten zu gute. Zur Wirksamkeit steht fest, dass hinsichtlich der Fläche ein Ausgleich im Verhältnis 1:3,5 erfolgt, obwohl nach gängigen Modellen ein Verhältnis 1:3,1 als ausreichend angesehen wird. Was die zeitliche Dimension der Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen anbelangt, gehen sowohl der naturkundefachliche Amtssachverständige,als auch der Privatsachverständige Dr. Föger davon aus, dass ein Teil der positiven Auswirkungen unmittelbar nach deren Umsetzung eintritt. Dr. Föger führt dazu schlüssig aus, dass die Befliegbarkeit bzw. Begehbarkeit der aufgelichteten Waldbestände für - 26 Auerhühner sofort wirksam wird. Die Evaluierung eines Naturschutzprojektes, welches mit den hier projektierten Maßnahmen vergleichbar ist, hat demnach ergeben, dass die durch „strukturelle Aufwertung strukturarmer Fichtenbestände entstandene Maßnahmenfläche von der Zielart umgehend angenommen wurde.“ Der zweite Wirkfaktor, nämlich die Verbesserung der Gehölzvielfalt wird sich die Wirksamkeit betreffend in einem Zeitraum ab drei Vegetationsperioden deutlich steigern. Hiezu ist aber auch anzumerken, dass Teile der Maßnahmen bereits umgesetzt wurden bzw. sich in Umsetzung befinden, weshalb hier ein noch engerer zeitlicher Konnex zwischen Eingriffsauswirkung und Ausgleichswirkung gegeben ist. Letztlich ergibt sich auch aus einem Leitfaden der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, dass wenn der Ausgleich innerhalb von 5 Jahren nach dem Eingriff erfolgt, der zeitliche Verzug unberücksichtigt bleibt. Was die Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Verzögerung der Wirksamkeit der Ersatzaufforstungen in Bezug auf Windwurfgefährdung bzw. Retentionswirkung anbelangt kann auf die bereits detaillierten Ausführungen unter Kapitel 3.2. verwiesen werden. Überdies ist ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine allfällige Erheblichkeit der Umweltauswirkungen der Stellungnahme nicht zu entnehmen. Die Eingabe der Obersten Seilbahnbehörde erschöpft sich in der Wiedergabe der rechtlichen Vorgaben für ein allfälliges seilbahnrechtliches Genehmigungsverfahren. Die betroffenen Standortgemeinden gehen beide von keiner UVP-Pflicht des Vorhabens aus. Insgesamt kommt die UVP-Behörde sohin zum Ergebnis, dass die Auswirkungen auf sämtlich betroffene Schutzgüter, namentlich Mensch und seine Lebensräume, Wasser, Landschaftsbild, sowie Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, die Erheblichkeitsschwelle insbesondere aufgrund der projektierten Ausgleichsmaßnahmen, nicht überschreiten. Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Sie ist daher auch Teil des Vorhabens. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektsbestandteil und die damit verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist. Die angenommene Verwirklichung der Ausgleichsmaßnahmen ist daher bei der fachlichen Bewertung der Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mitzuberücksichtigen. Eine allfällige Bewilligung des Projektes umfasst auch die Ausgleichsmaßnahmen. Diese werden nicht gesondert vorgeschrieben oder aufgetragen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034). Bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist sohin nicht von erheblich schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Ergeht an: 1. die Mayrhofner Bergbahnen AG, vertreten durch Herrn Dr. Peter Praschberger, Projekt-Partner-OG, Josef-Wilberger-Straße 9a, 6020 Innsbruck; 2. die Mayrhofner Bergbahnen AG, Ahornstraße 853, 6290 Mayrhofen; 3. den Landesumweltanwalt, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck; 4. die Gemeinde Schwendau i. Z., Johann-Sponring-Straße 80, 6283 Schwendau; 5. die Gemeinde Hippach i. Z., Johann-Sponring-Straße 80, 6283 Hippach 6. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Abteilung Wasserwirtschaft, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck; - 27 7. das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radezkistraße 2, 1030 Wien, per EMail: [email protected]; 8. die Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Umweltreferat, Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz. Ergeht zur Kenntnis an: 1. die Abteilung Umweltschutz, zH. DI Christian Mayr, im Hause; 2. die Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten – Landesgeologie, zH. Mag. Johann Schroll, Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck; 3. den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol, zH. Herrn DI Gebhard Walter, Wilhelm-Greil-Straße 9, 6020 Innsbruck; 4. die Abteilung Landesentwicklung und Zukunftsstrategie, zH. Mag. (FH) Christian Drechsler, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck; 5. das Baubezirksamt Innsbruck, zH. DI Dr. Michael Möderl, Valiergasse 1, 6020 Innsbruck; 6. die Abteilung Waldschutz, zH. DI Anna Koch, Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck. 7. das Sachgebiet Seilbahnrecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck; 8. das Umweltbundesamt, Referat Umweltbewertung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, per Email: [email protected]; Für die Landesregierung: Mag. Thomas Hain
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