Standard-Dokumentvorlage für die Tiroler Landesregierung

Amt der Tiroler Landesregierung
Abteilung Umweltschutz
Rechtliche Angelegenheiten
Amtssigniert. SID2016121030330
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Mag. Thomas Hain
Telefon +43(0)512/508-3480
Fax +43(0)512/508-743455
[email protected]
DVR:0059463
UID: ATU36970505
Mayrhofner Bergbahnen AG;
Seilbahn- und skitechnische Anbindung Hochschwendberg "Mösl";
UVP-Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;
BESCHEID
Geschäftszahl
Innsbruck,
U-UVP-10/10/52-2016
07.12.2016
BESCHEID
Die
Tiroler
Landesregierung
als
zuständige
UVP-Behörde
gemäß
§
39
Abs.
1
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 4/2016, i.V.m. § 3 Z. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.
51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013, entscheidet über den Antrag der Mayrhofner
Bergbahnen AG, vertreten durch Direktor Josef Reiter, diese wiederum vertreten durch Herrn Dr. Peter
Praschberger, Projekt-Partner-OG, Josef-Wilberger-Straße 9a, 6020 Innsbruck vom 17.02.2016, ergänzt
bzw. modifiziert mit Eingaben vom 15.06.2016 (OZl. 19), vom 26.08.2016 (OZl. 27) und vom 28.10.2016
(OZl. 37), auf Feststellung, dass für das Vorhaben „Seilbahn- und schitechnische Anbindung
Hochschwendberg „Mösl“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei, wie folgt:
Spruch:
1. Feststellung:
Es wird festgestellt, dass nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen für das
Vorhaben
„Seilbahn-
und
schitechnische
Anbindung
Hochschwendberg
–
Mösl“
eine
Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 Abs. 7 i.V.m. §§ 2 Abs. 2 und 5, 3 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7, 3a
Abs. 2 Z. 1, Abs. 4 sowie Anhang 1 Z. 12 lit. b und 46 lit. b UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist.
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
-22. Kosten:
Die Verwaltungsabgabe für die bescheidmäßige Feststellung wird gemäß § 78 Abs. 3 AVG i.V.m. §§ 2 und
3 Tiroler Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 24/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. sowie TP IX Z
76 Landesverwaltungsabgabenverordnung 2007, LGBl. Nr. 30/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr.
154/2013 mit EUR 100,00 festgesetzt.
Dieser Betrag ist von der Antragstellerin binnen 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen.
Hinweis zu den Gebühren:
Nach dem Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
(Gebühren G1957), sind nachstehende Gebühren zu vergebühren:
Antrag
Plan-und Projektsunterlagen (1-fach)
EUR 14,30
EUR 425,80
Gesamt
EUR 440,10
Die von der Antragstellerin zu tragenden Kosten in Höhe von insgesamt EUR 540,10, sind binnen zwei
Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das nachstehende Konto der HYPO TIROL BANK:
Empfänger:
Amt der Tiroler Landesregierung, Landesrechnungsdienst
IBAN:
AT82 5700 0002 0000 1000
BIC:
Verwendungszweck:
HYPTAT22
Zahl: U-UVP-10/10/52-2016
zu überweisen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In der
Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie
hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Erlassung des Bescheides bei der Tiroler
Landesregierung schriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in
einer anderen technisch zulässigen Weise einzubringen. Sie hat die erforderlichen Angaben zur
Beurteilung der Rechtzeitigkeit zu enthalten. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat
aufschiebende Wirkung.
In der Beschwerde kann die Durchführung
Bundesverwaltungsgericht beantragt werden.
einer
mündlichen
Verhandlung
vor
dem
Zusatz für Umweltorganisationen und Nachbarn/ Nachbarinnen:
Nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen oder ein Nachbar/eine Nachbarin
gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 sind gemäß § 3 Abs. 7a leg. cit. dann zur Erhebung einer
Beschwerde
berechtigt,
wenn
die
Behörde
feststellt,
dass
für
ein
Vorhaben
keine
-3Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Beschwerde ist binnen 4 Wochen ab dem Tag der
Veröffentlichung im Internet einzubringen.
Hinweis zur Gebührenpflicht:
Die Beschwerde ist mit € 30,-- zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszweckes
auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel bei der BAWAG P.S.K.
IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW, zu entrichten. Bei elektronischer Überweisung der
Beschwerdegebühr
mittels
„Finanzamtszahlung“
sind
als
Steuernummer/Abgabenkontonummer
„109999102“, als Abgabenart „EEE-Beschwerdegebühr“ und als Zeitraum das Datum des Bescheides
anzugeben. Der Zahlungsbeleg oder der Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung ist
der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr anzuschließen. Wird eine Eingabe im Weg
des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, ist die Gebühr durch Abbuchung und Einziehung zu
entrichten. In der Eingabe ist das Konto, von dem die Gebühr einzuziehen ist, oder der Anschriftcode,
unter dem ein Konto gespeichert ist, von dem die Gebühr eingezogen werden soll, anzugeben.
Hinweis für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:
Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen
schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages
nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter
einem unwiderruflich erteilt wird.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 17.02.2016 hat die Mayrhofner Bergbahnen AG, vertreten durch Vorstand Direktor
Josef Reiter bei der Tiroler Landesregierung unter gleichzeitiger Vorlage von Projektsunterlagen mit der
Bezeichnung „Anbindung Hochschwendberg – Mösl, Projekt Nr. 40385 vom 04.02.2016, erstellt von der
AEP Planung- und Beratung GmbH, die Durchführung einer Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G
2000, beantragt.
Mit Schreiben vom 17.02.2016 wurde die Vollmacht zur Vertretung der Mayrhofner Bergbahnen AG durch
Herrn Dr. Peter Praschberger, Projekt-Partner OG in gegenständlichen Feststellungsverfahren an die
Behörde übermittelt.
Über Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 08.03.2016, Zl. UVP-10/10/3-2016 zur Frage der
Vollständigkeit der vorliegenden Projektsunterlagen zur Abgabe eines fachlichen Gutachtens sowie
Beantwortung konkret bezeichneter Fragen in Hinblick auf eine allfällige Beeinträchtigung von
Schutzinteressen im Rahmen einer Einzelfallprüfung, langten nachstehende Stellungnahmen von (Amts-)
Sachverständigen ein:
•
Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen DI (FH) Ing. Christoph Niederhauser
mit Schreiben vom 23.03.2016, Zl. VuS-0-127/3/19-2016;
-4•
Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Michael Möderl vom
30.03.2016, Zl. BBAIBK-g927/84-2016;
•
Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 03.04.2016,
Zl. U-UVP-10/10/12-2016;
•
Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen Mag. (FH) Mag. Christian
Drechsler vom 05.04.2016, Zl. RO-STAT 1.3814.005/1-2016;
•
Stellungnahme der forstfachlichen Amtssachverständigen DI Anna Koch vom 05.04.2016, Zl. FORSTF36/46-2015;
•
Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom
28.04.2016, Zl. 31425/005-2016;
•
Stellungnahme des geologisch-hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Johann Schroll vom
28.04.2016, VIa-LG-133/2-119.
Aufgrund der Projektsergänzungen bzw. Modifikationen der Antragstellerin mit Schreiben vom 15.06.2016
(hydrologisches Gesamtkonzept und projektierte Retentionsmaßnahmen vom 01.06.2016, forstfachliches
Gutachten Ing. Werner Anker vom 14.06.2016 ein forstfachliches Gutachten DI Werner Tiwald vom
03.06.2016) ergingen nachstehende ergänzende Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen:
•
Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Michael Möderl vom
07.07.2016 (OZl. 20);
•
Stellungnahme des geologisch- hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Johann Schroll vom
13.07.2016, Zl. VIa-LG-309/377;
•
Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen Mag. (FH) Mag. Christian
Drechsler vom 14.07.2016, Zl. RO-STAT 1.3814.005/2-2016;
•
Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom
22.07.2016 (OZl. 23);
•
Stellungnahme der forsttechnischen Amtssachverständigen DI Anna Koch mit Schreiben vom
19.07.2016, Zl. FORST-F36/62-2016;
•
Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 01.08.2016
(OZl. 26)
Mit Eingabe vom 26.08.2016 (OZl. 28) hat die Antragstellerin gegenständliches Vorhaben dahingehend
modifiziert als dass auf antragsgegenständliche Ersatzaufforstungsflächen verzichtet und neue
Ersatzaufforstungsflächen projektsgegenständlich gemacht wurden.
Hierzu haben die nachstehenden (Amts-) Sachverständigen über Ersuchen der Behörde mit Schreiben
vom 01.09.2016 (OZl. 29) Stellungnahmen abgegeben:
•
Stellungnahme des wasserfachtechnischen Amtssachverständigen DI Dr. Michael Möderl vom
07.09.2016, Zl. BBAIBK-g927/98-2016;
•
Stellungnahme des raumordnungsfachlichen Amtssachverständigen Mag. (FH) Mag. Christian
Drechsler vom 20.09.2016, Zl. RO-STAT-1.3814.005/3-2016;
-5•
Stellungnahme des geologisch-hydrogeologischen Amtssachverständigen Mag. Johann Schroll vom
09.09.2016, Zl. VIa-LG-133/2-123;
•
Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 27.09.2016
(OZl. 35);
•
Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom
28.09.2016, Zl. 31425/013-2016.
Mit Eingabe vom 28.10.2016 hat die Antragstellerin letztmalig Projektsmodifikationen betreffend geeignete
Ersatzaufforstungsflächen sowie Flächen auf denen waldverbessernde Maßnahmen vorgesehen sind für
projektsgegenständlich erklärt.
Über Ersuchen der Behörde mit Schreiben vom 31.10.2016, Zl. U-UVP-10/10/38-2016 sind hierzu
nachstehende, abschließende Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen eingelangt:
•
Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Gebhard Walter vom
02.11.2016 (OZl. 39);
•
Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DI Christian Mayr vom 02.11.2016
(OZl. 40);
•
Stellungnahme der forsttechnischen Amtssachverständigen Anna Koch vom 03.11.2016, Zl. FORSTF36/62-2016 (OZl. 41) samt Ergänzung vom 03.11.2016 (OZl. 42).
Im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.11.2016, Zl. U-UVP-10/10/43-2016 wurden
sämtliche bis dahin eingelangten Stellungnahmen von (Amts-) Sachverständigen den Parteien des
gegenständlichen Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1991 zur Kenntnis
mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen übermittelt.
Hierzu haben die Standortgemeinden Hippach mit Schreiben vom 07.11.2016 (OZl. 44) und Schwendau
mit Schreiben vom 07.11.2016 (OZl. 45) die Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Eingabe vom
08.11.2016 (OZl. 46) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan mit Eingabe vom 10.11.2016 (OZl. 47) das
Bundesministerium, für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schreiben vom 10.11.2016 (OZl. 48) und
der Landesumweltanwalt mit Schreiben vom 18.11.2016, Zl. LUA-9-5.2/41/6-2016 eine Stellungnahme
abgegeben.
Mit Schreiben vom 21.11.2016 (OZl. 51) hat der Vertreter der Konsenswerberin unter Vorlage einer
gutachterlichen Stellungnahme von Dr. Manfred Föger insbesondere zur Wirksamkeit der Maßnahmen
betreffend Raufußhühnern, eine abschließende Stellungnahme abgegeben.
Weitere Stellungnahmen langten nicht ein.
2. Sachverhalt:
2.1. Beabsichtigte Maßnahmen:
2.1.1.
Seilbahn
Die geplante Seilbahnanlage „Mösl“ besteht aus einer Talstation auf 1.377 mMh auf einer leicht geneigten
Wiese. Die Anbindung zur Talstation erfolgt direkt auf der Hochschwendbergstraße. In der Talstation sind
-6auch die unterirdische Garagierung der Seilbahnfahrzeuge (Kabinen) sowie ein Shop, Büro, WC, Sanitätsund Lagerräume untergebracht. Im Osten der Talstation soll eine 2-stöckige Garage und ein Parkdeck für
die betriebsnotwendigen Abstellplätze und Lagerräume der Mayrhofner Bergbahnen AG errichtet werden.
Die Zufahrten zum Parkdeck und zur Garage erfolgen durch separate Zufahrten von der
Hochschwendbergstraße aus.
Die 10 EUB Möslbahn Sektion 1 ist als Einseilumlaufbahn mit 10er Kabinen konzipiert, Förderleistung
2.400 P/h, Länge 385 m, Höhenunterschied ca. 52 m, 2 Stützen. Der Graben des Sidan- und
Unterbergbaches wird dabei überspannt.
In der Mittelstation auf 1.429,50 mMh sind Lagerräume für Pistengeräte, die Dieseltankstelle sowie die
Pumpstation der Schneeanlage einschließlich Traffostation situiert. Von der Mittelstation führt die 10 EUB
Möslbahn Sektion 2 ebenso als Einseilumlaufbahn mit 10er Kabinen, auf einer Länge von ca. 1.200 m bei
einem Höhenunterschied von rund 515 m zur Bergstation. Die Förderleistung beträgt 2.400 P/h und sind
10 Stützenbauwerke vorgesehen. Die Bergstation ist auf 1.934,20 mMh situiert. In der Bergstation sind der
Antrieb der Bahn (ca. 670 kW) und die Traffostation sowie die notwendigen Nebenräume untergebracht.
2.1.2.
Schipiste „Mösl“
Die Piste führt von der Bergstation auf 1.934,20 mMh bis zur Mittelstation auf 1.429,50 mMh. Bei einer
schrägen Länge von rund 1.615 m und einem Höhenunterschied von 510 m liegt ein mittleres Gefälle von
30% vor.
Für die Piste sind überwiegend Rodungen erforderlich. Mit Ausnahme im oberen Teil sind zur Herstellung
der Piste auch Erdbauarbeiten erforderlich. Die Flächeninanspruchnahme inklusive Böschungen wurde in
der Planung mit Reserven (flache Böschungsneigungen) konzipiert. Die Anbindung im Bereich der
Mittelstation erfolgt mittels bewehrter Erde Konstruktion auf einer Länge von rund 60 m. Im mittleren
Abschnitt der Piste wurde die Konzipierung derart vorgenommen, dass keine Stützbauwerke erforderlich
sind (Erdschüttungen).
Im Bereich der Bergstation der geplanten Möslbahn sind Pistenadaptierungen am Bestand erforderlich.
Aufgrund der größeren Erdbauarbeiten in diesem Bereich, deren Abschnitte bereits durch bestehende
Pistenbauten überformt sind, kommen diese Pistenadaptierungen einem Neubau gleich. Daher wurden in
der Flächenbilanzierung für die UVP-relevanten Flächen diese Flächen zu 100% mitaufgenommen. Die im
Projekt für Retentionsmaßnahmen vorgesehenen UVP-relevanten Flächen im Ausmaß von einem Hektar
werden nun aufgrund der modifizierten Projektsunterlagen „hydrologisches Gesamtkonzept und
projektierte Retentionsmaßnahmen“ vom 01.06.2016 im Ausmaß von nur 0,8 ha in Anspruch genommen.
2.1.3.
Beschneiung
Für die technische Beschneiung der neuen Piste „Mösl“ ist die Wasserentnahme aus der Bachableitung
des Kraftwerks Sidan der TIWAG-Tiroler Wasserkraft AG geplant. Das Wasser wird direkt aus der
Bachbeileitung entnommen und dem kleinen Wasserbehälter des Entnahmebauwerks zugeführt. Die
Wasserentnahme für die Schneeanlage ist mit 70 l/s aus dem bestehenden Konsens der Kraftwerksanlage
Sidan angedacht. Von dort wird das Wasser über das Zuführpumpwerk zur nachgelagerten Pumpstation
Mösl befördert. Diese ist in der Mittelstation der Seilbahnanlage integriert und wird mit einem unmittelbar
östlich ausgelagerten Kühlsystem und einem Pumpwerk mit 2 parallelen Pumpensätzen ausgerüstet.
-72.1.4.
Lawinenschutzmaßnahmen:
Nordöstlich des Gerennte liegt ein Anbruchgebiet vor. Dieser Bereich wird aus lawinentechnischer Sicht
mittels Lawinenverbauung versehen, sodass die Seilbahnanlage (Stützenbauwerke) und die Piste
gesichert sind. Die geplante Anbruchverbauung ist in den vorliegenden Plänen eingearbeitet.
2.2. Geländeveränderungen und Rodungsmaßnahmen:
Die relevanten Geländeveränderungen für die nunmehr beabsichtigten Maßnahmen überschreiten die
Kapazität von 10 ha. Die Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung aufgrund der
2
Seilbahnanlage wird mit 40.250 m angegeben. Für die Piste „Mösl“ sind Geländeveränderungen samt
2
Retentionsmaßnahmen (inklusive aller Rodungen) im Ausmaß von 76.465 m vorgesehen. Hinzu kommen
2
2
Geländeveränderungen für Anbruchverbauungen im Ausmaß von 19.015 m sowie 2.370 m für das
Entnahmebauwerk und Transportleitungen sowie Feldleitungen der Beschneiungsanlage. In Summe
ergeben sich daraus Geländeveränderungen im Ausmaß von 13,81 ha. Die Geländeveränderungen durch
Pistenneubau oder durch Lifttrassen im bestehenden Schigebiet und unter Berücksichtigung der nunmehr
beabsichtigten Änderungen überschreiten den Schwellenwert von 20 ha. Rodungen werden im Ausmaß
von gesamt 86.630 m² (davon 3.230 m² befristet) vorgenommen. Im Zeitraum der letzten 10 Jahre wurde
im Skigebiet Rodungen im Ausmaß von gesamt 50.242 m² durchgeführt, wobei für eine Fläche von 25.122
m² Ersatzaufforstungen vorgeschrieben und umgesetzt wurden.
2.3. Ergebnisse der Einzelfallprüfung:
2.3.1.
Geologie:
a) Menschen und seine Lebensräume:
In einer Gefährdung durch gravitative und geogene Naturgefahren ist bei projektsgemäßer Errichtung und
Betrieb der Anlage insbesondere bei entsprechender Pistenentwässerung nicht zu rechnen. Dies betrifft
sowohl Naturgefahren, welche auf das Vorhaben einwirken als auch solche, welche vom Vorhaben
ausgehen. Da im Gelände keine Anzeichen für aktive Bewegungen vorhanden sind, ist das Vorhaben aus
fachlicher Sicht trotz des nicht geringen Umfangs der geplanten Maßnahmen realisierbar. In Summe ist
lediglich von einer mittleren Eingriffsintensität auszugehen.
b) Boden:
Im Zuge des Pistenbaus erfolgt ein großflächiger Bodenabtrag und es sind zur Pistenerrichtung auch
Geländeveränderungen notwendig. Durch die Anschüttungen bzw. den Pistenbau wird es auch zu
Bodenverdichtungen kommen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden, insbesondere durch
geomorphologische Raum- und Geländeveränderungen, sind so zu beurteilen, dass während der
Bauphase Beeinträchtigungen gegeben sind, nach Abschluss der Bauarbeiten und entsprechender
Rekultivierung sind derartige Auswirkungen nicht zu erwarten. Die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden
sind überdies mit anderen Vorhaben dieser Art und Größe vergleichbar. Das Projektsgebiet ist auch nicht
als labiles Gebiet im Sinne der Alpenkonvention zu qualifizieren. Die Stabilität des Gebietes wird durch die
geplanten Maßnahmen bei projektsgemäßer Ausführung der Pistenentwässerung nicht verschlechtert.
Bahn und Pistenbereich befinden sich zum Teil in einem fossilen Anbruchbereich, jedoch ergeben sich im
Gelände keinerlei Anzeichen für aktive Bewegungen. Da im gegenständlichen Fall auch ohne spezielle
Auflagen eine Realisierbarkeit gegeben ist, ist nicht von einer übermäßigen Empfindlichkeit bzw.
Sensibilität des gegenständlichen Standorts auszugehen.
-8c) Wasser:
Im gegenständlichen Fall sind mit der Errichtung der Piste Rodungsmaßnahmen verbunden die die
Abflussverhältnisse verändern. Nachteilige Auswirkungen können im gegenständlichen Fall jedoch
aufgrund des vorliegenden hydrologischen Gesamtkonzepts mit entsprechenden Retentionsmaßnahmen
gut kompensiert werden. Die Abflussverhältnisse des hydrologischen Einzugsbereiches werden somit nicht
beeinträchtigt. Es ist von keiner negativen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes, von Wasserschutz
bzw. Schongebieten oder auch fremden Wasserversorgungsanlagen auszugehen.
2.3.2.
Forst:
a) Menschen und seine Lebensräume:
Gegenständliche Maßnahmen für die Errichtung der Seilbahn samt Stationsgebäude und der
dazugehörigen Piste befinden sich im Einzugsbereich des Unterbergbaches der ein Zubringer des
Sidanbaches darstellt. Für gegenständliches Projekt ist eine dauernde Rodefläche im Ausmaß von 83.400
2
m und eine befristete im Ausmaß von 3.230 m² vorgesehen. Ein kleiner Teil nämlich im Ausmaß von
9.122 m
2
ist dabei Schutzwald im Ertrag, mit Objektschutzwirkung. Darüber hinaus besteht ein
wesentlicher Teil der Rodefläche aus Schutzwald im Ertrag und ein weiterer Teil als Wirtschaftswald mit
mittlerer
Schutzfunktion.
Die
restlichen
Flächen
sind
als
Schutzwald
außer
Ertrag
bzw.
Kampfzonenbereiche zu qualifizieren. Der Großteil der zu rodenden Fläche (ca. 5 ha) fällt in das
Einzugsgebiet des Unterbergbaches. Dabei handelt es sich um Hochwald der hochmontanen bzw.
tiefsubalpinen Stufe. Durch den Pistenbau werden 11,4% dieser Hochwaldfläche gerodet. Lokal stellt die
Rodefläche einen relevanten Anteil der Hochwaldfläche dar. Der Unterbergbach fließt in den Sidanbach.
Das Einzugsgebiet des Sidanbachs beträgt 2.538 ha. Die geplante Rodefläche von 8,6 ha liegt zur Gänze
im Einzugsgebiet des Sidanbaches. Das bedeutet 0,9% der Hochwaldfläche werden gerodet. Im
regionalen Bezugsrahmen stellt die beantragte Rodung nur eine geringe Reduktion dar. Hinsichtlich einer
etwaigen Windwurfgefahr im Bereich zwischen Seilbahntrasse und Piste oberhalb der Mittelstation handelt
es sich überwiegend um Schutzwald außer Ertrag. Die Bestände zeigen sich der Höhenstufe
entsprechend als verlichtete Althölzer (Zirbe, Lärche, Fichte) mit teils gruppiger Beimischung gleichaltriger
Individuen. In diesem Altholzbereich zwischen 1.900 hm und 1.550 hm sind zwar vereinzelt geworfene
Windwurfbäume zu finden, diese entsprechen aber durchaus der üblichen Sukzession in diesem
Höhenbereich. Durch eine angrenzende Rodung wird sich die Windwurfgefahr auf den sehr lückigen,
hochsubalpinen Beständen nicht wesentlich ändern. Talwärts von diesem Bereich (Übergang von Alpin
nach Hochmontan) handelt es sich um ungepflegtes Baumholz in einem Durchschnittsalter von etwa 90
Jahren. Das Windwurfrisiko auf der verbleibenden beantragten Liftlänge von ca. 350 m ist zwar nicht
auszuschließen, relativiert sich aber bei der Betrachtung des derzeit bestehenden Absterbens der Bäume.
Vorteilhaft ist, dass durch den geplanten Trassenaufhieb für die Piste ein höherer Lichteinfluss von
Südosten gegeben ist, der eine Naturverjüngung unter dem Altholz begünstigt. Neben dem Umstand, dass
dieser Waldbereich am nach Osten exponierten Teil des Geländerückens westlich der Seilbahntrasse zu
liegen kommt und der Bestand vor Westwinden geschützt wird, trägt auch der Umstand, dass der
Gegenhang des Unterbergkragens, einem tief eingeschnittenen orographisch rechts einmündenden
Seitengraben des Sidantales, den Projektsbereich vor Stürmen aus der Hauptwindrichtung Nordwesten
schützt insgesamt dazu bei, das Windwurfrisiko deutlich zu verringern. Weiters trägt der Umstand, dass
die projektierte Piste, abweichend von den vorliegenden Planunterlagen, 30 m in Richtung Nordwesten
abgerückt errichtet werden soll und diese insgesamt um 10 m im Durchschnitt schmäler errichtet wird, zur
Verbesserung der Situation bei. Diese Pistenadaptierung macht den Waldbestand über die gesamte Länge
am nach Nordwesten ausgerichteten Rand um 40-50 m breiter und wird dieser insgesamt damit größer,
wodurch der Waldbestand in diesem Bereich weniger windwurfgefährdet ist. Als ganz wesentliche
-9Funktion des hier durch die Rodungen entfernten Waldes ist die Retentionswirkung anzusprechen. Die
durch
die
geplanten
Rodungen
entstehende
Verminderung
der
Retentionswirkung
soll
durch
projektsgegenständliche Ersatzaufforstungsflächen sowie waldverbessernde Maßnahmen ausgeglichen
werden. Für 6,3 ha Schutzwald mit hoher Wertigkeit laut Kartierung im Waldentwicklungsplan konnten
Ersatzaufforstungsflächen gefunden werden und dadurch der Waldverlust ausgeglichen werden. Zudem
sind waldverbessernde Maßnahmen im Ausmaß von 6,25 ha projektsgegenständlich. Die projektierten
Maßnahmen
sind
geeignet
die
Verjüngung
zu
beschleunigen
bzw.
einzuleiten
und
die
Retentionswirkungen in diesen Waldbereichen zu verbessern bzw. Erosion vorzubeugen. Insgesamt sind
die Maßnahmen geeignet fehlende Waldfunktionen wieder herzustellen. Durch die projektierten
waldverbessernden Maßnahmen kann die hydrologische Funktion des Waldes wie insbesondere die
Interzeption, Transpiration und Retention verbessert werden. Mit den projektsgegenständlichen baulichen
Retentionsmaßnahmen kann bei einem HQ100 Regenereignis für das Gesamteinzugsgebiet und einer
3
Intensität von 30 Minuten Erhöhung der Oberflächenwasser um insgesamt 2.500 m , ein Ausgleich erzielt
werden. Diese Retentionsmaßnahmen wirken unmittelbar und verhindern negative Auswirkungen der
Rodungen in Bezug auf die Oberflächenwassersituation. Diesbezüglich ist auch nicht von erheblichen
kumulativen Auswirkungen um Zusammenhang mit Rodungen von Schigebietsänderungen in der
Vergangenheit zu rechnen, da die mit diesem Projekt vorgesehenen technischen Retentionsmaßnahmen
zum Zeitpunkt der Rodung die Auswirkungen auf die Oberflächenwassersituation im Wesentlichen
ausgleichen. Langfristig wird die Gesamtsituation der Retention zudem durch die zuvor erwähnten
Ersatzaufforstungsflächen verbessert. Mit Umsetzung der Ersatzaufforstungen und greifen der
waldverbessernden Maßnahmen ist jedenfalls davon auszugehen, dass hinsichtlich der Waldfunktionen
insgesamt die Auswirkungen mittel- bis langfristig kompensiert werden. Eine Beeinträchtigung des
Unterbergbachkessels durch Variantenfahrer soll durch projektsgegenständliche Abzäunungen (z.B. Netze
die nur im Winter aufgestellt und außerhalb der Schisaison wieder entfernt werden) sowie Hinweis- bzw.
Verbotsschildern und Kontrollen hintangehalten werden. Durch diese Maßnahmen sollen gleichzeitig die
Aufforstungsbereiche von einer schitechnischen Nutzung freigehalten werden.
b) Wasser:
Veränderungen der Wasserqualität sind nicht zu erwarten.
2.3.3.
Raumordnung:
Mensch und seine Lebensräume:
Bei
der
gegenständlich
geplanten
Seilbahnanlage inklusive Piste
handelt
es
sich
um
eine
Schigebietserweiterung im Sinne des TSSP 2005. Durch die Lage des Großteils des Projekts außerhalb
des Dauersiedlungsraums ist nicht mit einem großflächigen Verlust von Siedlungsflächen zu rechnen. Im
Bereich der Talstation geht aufgrund des Talstationsgebäudes und der daran anschließenden
Parkinfrastruktur eine landwirtschaftlich genutzte, 2-schnittige Wiese verloren. Erweiterungen, auch solche
in Form von Zubringeranlagen über die festgelegten Bestandsgrenzen hinaus sind dann möglich, wenn die
Kriterien des TSSP 2005 erfüllt sind. Das Vorhaben entspricht diesen Kriterien. Ebenso sind
Wiedersprüche zu übergeordneten Konzepten insgesamt (z.B. Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm
2005, Raumordnungsplan zur raumverträglichen Tourismusentwicklung und Strategieplan Zillertal) nicht zu
erkennen.
- 10 2.3.4.
Verkehr:
a) Mensch und seine Lebensräume:
Das gegenständliche Projekt stellt einen zusätzlichen, von einer öffentlichen Straße aus erreichbaren
Zugang zum Schigebiet Mayrhofen-Penken dar. Durch die weite Anfahrt nach Hochschwendberg und die
beschränkte Parkplatzkapazität ist von einer erhöhten Frequenz von Tagesgästen und damit einer
Steigerung nicht bzw. nur in sehr geringem Umfang auszugehen. Bereits derzeit besteht eine öffentliche
Busverbindung über den Hochschwendberg und die vorhandenen Einrichtungen (insbesondere der
Bushaltestellen im projektierten Talstationsbereich samt Wendeschleife), welche auf einen vorrangigen
Transport der Schifahrern mittels öffentlicher Verkehrsmittel hindeuten. Trotz der zu erwartenden
Attraktivitätssteigerung im Einzugsgebiet ist mit keinen gravierenden zusätzlichen Belastungen im
Verkehrsnetz zu rechnen. Der zudem geplante Wegfall des derzeitigen Schibus-Shuttles zwischen
Schwendberg und dem Schigebiet Penken ist zu begrüßen. Zentrales Kriterium ist eine direkte und
verkehrssichere Anbindung der Talstation der neuen Zubringerbahn an den öffentlichen Verkehr bzw.
Schibusverkehr. Die verkehrssichere Anbindung der Talstation an den öffentlichen Verkehr ist
projektsgegenständlich.
2.3.5.
Wildbach und Lawinenverbauung:
a) Mensch und seine Lebensräume:
Gegenständliche Anlage selbst ist von einzelnen Lawinenzügen betroffen bzw. gefährdet. Zum Schutz
davor sind einerseits eine Anbruchverbauung zur Sicherung der Schipiste sowie der Lifttrasse vorgesehen.
Der randlichen Gefährdung durch die Lawine aus dem Bereich des Unterbergbaches wird mit technischen
und organisatorischen Maßnahmen entgegen gewirkt. Die geplante Mittelstation wird von der unterhalb
gelegenen Abrisskante abgerückt. Diese Böschungskante ist bewachsen und zeigt weder oberhalb noch
unterhalb frische Erosionen oder Rutschformen auf. Gewässer sind durch gegenständliches Vorhaben
direkt nicht berührt. Auch sind keine Verbauungen erforderlich. Lediglich kleinere Anlagenteile wie
Auslaufbauwerke und Rohrleitungen für die Schneeanlage sind im Gewässerbereich vorgesehen.
b) Wasser
Es kommt durch gegenständliches Vorhaben zu keinem Verlust bestehender Wasserflächen oder zu einer
Veränderung von Wasserläufen und Uferzonen. Durch die Errichtung einer Piste in einem großteiles gut
bestockten und mit Zwergstrauchheiden dicht bewachsenen montanen Bergwald verändern sich die
Oberflächenwasserverhältnisse und somit die hydrologische Situation im Einzugsgebiet. Aufgrund der
vorgelegten hydrologischen Gesamtkonzeption ist jedoch davon auszugehen, dass mit den vorgesehenen
technischen Maßnahmen (Retentionsanlagen) die hervorgerufenen Veränderungen kompensiert werden
können und somit keine verwertbaren negativen Veränderungen zu erwarten sind. Mit den vorliegenden
Ersatzaufforstungsflächen
im
Ausmaß
von
6,3
ha
und
darüber
hinaus
den
projektierten
waldverbessernden Maßnahmen, werden die durch Rodung betroffenen Schutzwaldflächen nicht nur mit
technischen Maßnahmen, sondern auch mit entsprechenden Ausgleichsflächen langfristig kompensiert.
- 11 2.3.6.
Naturkunde
a) Mensch und seine Lebensräume
Gegenständlicher Projektsbereich kommt in einem Landschaftsbereich zu liegen der bislang für den
erholungssuchenden Menschen aufgrund fehlender Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit nicht nutzbar war.
Eine Freizeitnutzung in diesem Gelände war daher bislang nicht oder nur im untergeordneten Maß
möglich. In Hinblick auf das Landschaftsbild ist festzuhalten, dass keine besondere Einsehbarkeit des
Projektsbereich vorliegt bzw. keine besonders interessante Sichtbeziehungen gegeben sind. Ergänzend ist
hierzu festzuhalten dass sich keine besonderen Ausblicke aufgrund der Lage, Exposition und der
fehlenden
besonderen
Landschaftselemente
(besondere
Aussichtspunkte,
Gewässer,
diverse
Formationen etc.) ergeben. Ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A, Anhang 2, UVP-G 2000 kommt im
Projektsbereich nicht vor
b) Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume
In Hinblick auf die projektsgegenständlichen und zum Teil bereits in Umsetzung begriffenen forstlichen und
anderen Lenkungsmaßnahmen ist mit einer deutlichen Verbesserung hinsichtlich der Lebensraumsituation
bzw. Lebensraumqualität für das Auerwild zu rechnen. Diese Maßnahmen sind daher zum Teil bereits zum
Zeitpunkt einer allfälligen Umsetzung der übrigen Maßnahmen des Vorhabens wirksam. Auch andere
wertbestimmende
Vogelarten
aus
den
roten
Listen
(z.B.
Haslhuhn)
werden
durch
die
Lenkungsmaßnahmen für das Auerhuhn profitieren und kann damit ein kleinflächiger Verlust von
Teilhabitaten kompensiert werden. Die projektierten Ersatzaufforstungsflächen haben keinerlei negative
Auswirkung, im Gegenteil, durch die Ersatzaufforstungsfläche 5 wird es zu einer Verbesserung des
Lebensraumes für das Birkhuhn kommen, durch die waldverbessernde Maßnahme 6 ist mit positiven
Auswirkungen auf das Auerhuhn zu rechnen.
Wichtige
Lebensräume
von
geschützten
Tierarten
aus
den
Anlagen
5
und
6
der
Tiroler
Naturschutzverordnung (TNSchVO 2006) sind vom geplanten Vorhaben nicht betroffen. Es sind nur
kleinflächig potentielle, teilweise nur wenig geeignete Habitate für z.B. den Alpensalamander (einzig
berührte Art aus der Anlage 5) nicht jagdbare Säugetiere (Eichhörnchen), weiters Bergeidechse,
Kreuzotter und hügelbauende Waldameise betroffen. Insgesamt ist nicht mit einem Verlust wichtiger
Flächen und Lebensräume insbesondere für geschützte und gefährdete Tierarten zu rechnen. Für diese
Tierarten kommt es bauzeitig durch Erschütterungen und Lärm zu Beeinträchtigungen. Auf Dauer bzw.
hinsichtlich des Betriebs der Anlagen ist jedoch mit einem Gewöhnungseffekt zu rechnen. Besonders
hinsichtlich des Auerwilds wurden zur Vermeidung von gröberen Auswirkungen Verbesserungs- und
Lenkungsmaßnahmen projektiert bzw. befinden sich diese teilweise bereits in Umsetzung, wodurch direkte
Konflikte vermieden bzw. Konflikträume räumlich entzerrt werden. In Hinblick auf kleinklimatische
Veränderungen von Ökosystemen bzw. Biotopen ergeben sich durch die Veränderung bzw. Umgestaltung
des Oberbodens Änderungen des Bewuchses. In den betroffenen Bereichen entstehen dadurch geänderte
Ökosysteme. Durch die projektierten Kompensationsmaßnahmen ist jedoch mit keinen erheblichen
Beeinträchtigungen zu rechnen. Betreffend eine etwaige Zerschneidung von Lebensräumen kann auf die
projektierte Ersatzaufforstung verwiesen werden, ebenso auf die Lenkungsmaßnahmen die eine
Kompensation darstellen. Mit dem Verlust wichtiger Flächen und Lebensräume von geschützten oder
gefährdeten Pflanzenarten ist nicht zu rechnen. Trotz des möglichen Verlustes einzelner Individuen
solcher geschützter Pflanzenarten, wird keine dieser Arten in ihrem Bestand oder der günstige
Erhaltungszustand insgesamt gefährdet.
- 12 Besondere und/oder schutzwürdige Gebiete kommen im gegenständlichen Projektsbereich nicht vor. Es
werden keine Feuchtgebiete berührt. Der Sidanbach mit seinen Ufern und Verzahnungsbereichen wird
hoch überspannt und daher nicht beeinträchtigt. Hauptsächlich sind Lebensräume betroffen, die in der
Umgebung des Projektsgebietes sehr großflächig vorkommen. Dadurch ist kein Verlust wertvoller Flächen
bzw. Lebensräume zu erwarten. Hinsichtlich der betroffenen Böden ist festzuhalten dass es sich teilweise
bereits um anthropogen veränderte Bereiche handelt bzw. sind insgesamt aus naturkundefachlicher Sicht
keine hochwertigen sensiblen Böden betroffen, sodass durch die Versiegelung bzw. Überbauung keine
Verluste sensibler Böden zu befürchten sind. Im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Schiliftprojekt
dieser Größe ist in Hinblick auf die Schutzgüter Pflanzen und deren Lebensräume sowie auch Tiere und
deren Lebensräume von keinen größeren Auswirkungen auszugehen. Dies insbesondere auch unter dem
Aspekt das schon derzeit Verbesserungen stattfinden die zu einer Lebensraumaufwertung insbesondere
für das Auerwild führen und projektsgemäß ein weitgehender Erhalt des Oberbodens bzw. eine
standortgemäße Rekultivierung vorgesehen sind. Auch bei den Aufforstungsflächen (Ersatzaufforstungen)
wurde auf die Ansprüche des Birkwildes Rücksicht genommen.
c) Landschaftsbild
Grundsätzlich ist gegenständlicher Projektsbereich bereits teilweise massiv anthropogen überformt bzw.
beeinflusst. Dies insbesondere durch Schierschließungen, Siedlungsraum, Straßen, Wege, land- und
forstwirtschaftliche Nutzungen. Durch die Verwirklichung des Vorhabens kommt es insbesondere während
der Bauphase zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Bei Greifen der Rekultivierungsmaßnahmen
können diese jedoch wesentlich abgemindert werden. Es ist von einer mittelstarken Beeinträchtigung für
das Landschaftsbild auszugehen. Die Einsehbarkeit von besiedelten Bereichen aus ist nur schwer bzw.
räumlich sehr eingeschränkt möglich. Im Verhältnis zu Projekten gleicher Größe ergeben sich gleiche oder
allenfalls sogar geringfügig geringere Beeinträchtigungen aufgrund fehlender besonderer Sensibilität des
Gebiets und keiner im Verhältnis zu anderen gleichartigen Projekten hinausgehenden Eingriffsintensität.
2.3.7.
Wasserfachtechnik
Wasser
Es kommt zu keinem Verlust stehender großer Wasserflächen. Eine räumliche Grundwasserveränderung
in quantitativer Hinsicht kann ausgeschlossen werden. Eine Beeinflussung von Hang- und Quellwasser
und damit auch eine Veränderung vorhandener Wasserführung von Oberflächengewässer (zB
oberflächliche Quellwasserabflüsse) kann nicht ausgeschlossen werden. Darauf kann jedoch in weiterer
Folge Rücksicht genommen werden, sodass die Auswirkungen gering sind. Insgesamt wird mit keinen
erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt gerechnet.
3. Beweiswürdigung
3.1. Nach ständiger Judikatur sowie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung ist die Einzelfallprüfung
sowohl hinsichtlich der Prüftiefe als auch hinsichtlich des Prüfumfangs auf eine Grobprüfung
beschränkt. Dabei kommt den vom Projektwerber/von der Projektwerberin zur Verfügung gestellten
Unterlagen wesentliche Bedeutung zu. Diese/r wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung dazu
verpflichtet, die zur Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen
- 13 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Folgerichtig sind Beweise durch die UVP-Behörde im Rahmen
der gegenständlichen Einzelfallprüfung so zu erheben, dass sie dieser Grobprüfung standhalten.
3.2. Die Feststellungen unter Kapitel 2.1 sind den von der Konsenswerberin im Rahmen des Verfahrens
vorgelegten und im Spruch dieses Bescheides angeführten und signierten Projektsunterlagen
entnommen. In Hinblick auf die angeführten UVP-relevanten Flächen wurden diese vom GIStechnischen Amtssachverständigen mittels hochauflösenden TIRIS Orthofotos aus dem Jahr 2013 und
einem Lasercsan – Shading Modell (2009) visuell auf Plausibilität geprüft. Das Shape File weist keine
topologischen Fehler auf. Die daraus resultierende Summe von 128.102 m liegt um ca. 10.000 m
unter den Angaben des Technischen Berichts, da ca. 10.000 m
2
2
für Retentionsmaßnahmen
vorsorglich einkalkuliert wurden. Wie sich nun aus dem vorgelegten hydrologischen Gesamtkonzept
vom
01.06.2016
ergibt,
werden
für
die
projektsgegenständlichen
Retentions-
Entwässerungsmaßnahmen UVP-relevante Flächen im Ausmaß von ca. 8.000 m
2
und
in Anspruch
genommen. Unter Berücksichtigung einer gewissen Sicherheit sind die im Technischen Bericht
angeführten UVP-relevanten Flächen mit Geländeveränderung im Gesamtausmaß von 13,81 ha
plausibel und nachvollziehbar. Unstrittig ist, dass für gegenständliches Vorhaben UVP-relevante
Flächen mit Geländeveränderung im Ausmaß von mehr als 10 und weniger als 20 ha in Anspruch
genommen werden. Die diesbezüglichen Angaben, die im Übrigen unbestritten geblieben sind,
konnten somit den Feststellungen zu Grunde gelegt werden. Die Flächenangeben betreffend die
festgestellten Rodungen ergeben sich aus den vorgelegten Projektsunterlagen und wurden im Zuge
des Ermittlungsverfahrens auch nicht in Zweifel gezogen.
3.3. Zur Erhebung der mit den konkreten beabsichtigten Maßnahmen verbundenen, unmittelbaren und
mittelbaren Auswirkungen wurden seitens der UVP-Behörde Amtssachverständige aus den Bereichen
Naturschutz, Forst, Verkehr, Raumordnung, Wasserfachtechnik, Geologie sowie Wildbach- und
Lawinenverbauung beigezogen und unter Vorgabe von Beweisthemen um Beschreibung/Bewertung
der wahrscheinlichen Auswirkungen des (Änderungs-)Vorhabens ersucht. Sämtliche dem Verfahren
beigezogenen Amtssachverständigen verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und berufliche Tätigkeit
zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihnen eine richtige und vollständige Beurteilung des
Sachverhalts
ermöglichen.
Stellungnahmen
in
Zudem
Hinblick
auf
hat
die
die
mit
Konsenswerberin
gegenständlichem
ergänzende
Vorhaben
gutachterliche
einhergehenden
Beeinträchtigungen der Waldfunktionen, insbesondere der Oberflächenwasserretention, bzw. der
Hühnervögel, vorgelegt. Diese Gutachten sind jedenfalls von hierfür befugten Fachleuten erstellt
worden und wurde daher den Ausführungen der Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene
entgegnet. Was die Beeinträchtigungen der an die Rodeflächen angrenzenden Waldflächen durch
mögliche Windwurfgefahr anbelangt, hat die forstfachliche Amtssachverständige in der Stellungnahme
vom 19.07.2016 festgehalten, dass das ursprünglich angenommene Windwurfrisiko aufgrund der
Ausführungen der Amtssachverständigen DI Tiwald vom 03.06.2016 und Ing. Anker vom 14.06.2016
als geringer anzusehen ist. Das Windwurfrisiko würde sich nach Ihrer Aussage letztlich auf ca. 350 m
der beantragten Liftlänge erhöhen. Als Resultat dieser Windwurfgefahr sei mit einer zusätzlichen
Freifläche in einem bisher geschlossenen Waldgebiet zu rechnen. Ing. Anker führt in seiner
Stellungnahme dazu aus, dass ein Schutzschild für das verbleibende Baumholz, nämlich das westlich
vorgelagerte Altholz, bestehen bleibe. Eine Windwurfgefährdung durch die Rodung für das teils bereits
seit Jahrzehnten zusammenbrechende Baumholz lasse sich demnach nicht vollkommen ausschließen,
werde aber auch wie das unaufhaltsame weitere Absterben der Bäume als sehr relativiert betrachtet.
Von Vorteil sei, dass durch den Trassenaufhieb für die Piste ein etwas höherer Lichteinfluss von
Südosten gegeben sei, wodurch eine Naturverjüngung unter dem Altholzschirm begünstigt werde.
Auch die Amtssachverständige führt dazu aus, dass die Schutzwirkungen des dort stockenden
- 14 Bestandes aufgrund der Labilität insgesamt relativ zu anderen Waldbeständen gesehen, geringer sei.
Wenn nun die forsttechnische Amtssachverständige davon ausgeht, dass aufgrund der Lage der
Seilbahntrasse östlich eines Geländerückens die Trasse nur dann vor den wesentlichen Westwinden
geschützt wird, wenn es sich um einen stabilen Bestand handeln würde, ist dem entgegen zu halten,
dass nach den nachvollziehbaren Aussagen von DI Tiwald zudem auch der Gegenhang des
Unterberggrabens, einem tief eingeschnittenen orographisch rechts einmündenden Seitengraben des
Sidantales, den gesamten Projektsbereich wirkungsvoll vor Stürmen aus der Hauptwindrichtung
Nordwesten schützt (vgl. Stellungnahme DI Tiwald vom 03.06.2016). Das sei auch im Gelände zu
erkennen, da weder „Wetterbäume“ (Bäume mit kürzeren Ästen gegen die Windrichtung und längeren
Ästen in die Windrichtung) noch (alte) Windwürfe im forstlich nicht aufgeschlossenen Gebiet zu finden
seien. Überdies wird zum Schutz dieses Waldbereiches die Piste in ihrer Breite im Verhältnis zum
ursprünglich eingereichten Operat nochmals verringert (ca. 10 m schmäler auf einer Länge von
zumindest 200m, Verschiebung der Piste ca. 30m weiter in Richtung Nordwesten), wodurch dieser
Waldbestand vergrößert wird und insgesamt dadurch weniger windwurfgefährdet ist. Diese
Ausführungen sind für die UVP Behörde schlüssig. Weiters folgt die Behörde den Ausführungen von
DI Tiwald, wonach, falls es tatsächlich zu Windwürfen am nach Westen exponierten Bestandsrand
kommen sollte, der Schaden als verhältnismäßig gering angesehen werden kann, da in diesem Fall
ein neuerer stabilerer Bestand mit vernünftiger Stammzahl und geeigneter Baumartenmischung
begründet werden könne. Zusammenfassend führt DI Tiwald in seiner Stellungnahme vom 03.06.2016
zu Erhöhung der Windwurfgefahr aus, dass keine Freiflächen zwischen Piste und Seilbahntrasse
(oberhalb der Mittelstation) entstehen werden, lediglich im Waldrandbereich seien einzelne
Windschäden zu erwarten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Anlage der
Schiabfahrt die angrenzenden Waldbestände durch die Erreichbarkeit mit forstlichen Schleppern, was
bisher in diesem Ausmaß nicht gegeben ist, besser bewirtschaftet und gepflegt werden könne und
somit die Stabilität dieser Waldbestände mittelfristig merklich erhöht werden kann. Daraus folgt der
Privatsachverständige, dass durch die für die beantragten Maßnahmen erforderlichen Rodungen keine
wesentlichen negativen Auswirkungen entstehen und jedenfalls keine Gefahr für die Auslösung von
schwerwiegenden Windwürfen entsteht. Die befassten Privatsachverständigen DI Tiwald und Ing.
Anker gehen zusammenschauend davon aus, dass durch die mit gegenständlichem Projekt
vorgesehenen Rodemaßnahmen zwar eine zusätzliche Windwurfgefahr besteht, aber keine
zusätzliche Gefahr für schwerwiegende Windwürfe ausgelöst wird. Diese Begründung, aus der sich
ableiten lässt, dass mit keinem erheblichen Windwurfrisiko durch die projektierten Maßnahmen zu
rechnen ist, ist für die UVP-Behörde schlüssig und nachvollziehbar und kann dieser daher insgesamt
gefolgt werden.
Die durch gegenständliches Projekt und den damit verbundenen Maßnahmen (unbefristete Rodungen
im Ausmaß von 8,3 ha) im Fokus stehende Waldfunktion, ist die Retentionsfunktion des Waldes. Um
die geänderten Oberflächenwasserverhältnisse kompensieren zu können, sind anlagentechnische
Retentionsmaßnahmen vorgesehen, welche kurzfristig und bereits zum Zeitpunkt der Umsetzung
insbesondere der Rodungsmaßnahmen, unmittelbar wirksam sind. Aus diesem Grund sind für die
UVP-Behörde auch keine erheblichen kumulativen Auswirkungen der beantragten Rodungen mit
Auswirkungen vergangener Rodungen im Schigebiet zu erwarten. Die Oberflächenwassersituation
wird bereits durch die technischen Retentionsmaßnahmen im Wesentlichen nicht verschlechtert,
wodurch es entgegen der Aussagen der forsttechnischen Amtssachverständigen in der Stellungnahme
vom 05.04.2016 nicht zu kumulativen Effekten der Retentionswirkung des Waldes kommen wird. Dies
ergibt sich aus den Ausführungen von DI Tiwald in der Stellungnahme vom 03.06.2016 bzw. hat auch
der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung in seiner Stellungnahme vom 22.07.2016
ausgeführt, dass mit den technischen Retentionsmaßnahmen die Veränderungen betreffend
- 15 Wasserretention kompensiert werden können. Von relevanten Auswirkungen die mit Auswirkungen
anderer Rodungen im Schigebiet kumulative Effekte ergeben, ist daher nicht zu rechnen. Zudem ist
festzustellen, dass auf gegenständlicher Pistenfläche im Gegensatz zu üblichen Pisten keine
Beweidung der gerodeten Fläche erfolgen soll, sondern der Oberboden, zumindest im subalpinen
Bereich, mit Zwergsträuchern (Zwergstrauchheide) als Vegetationsschicht überwiegend erhalten
bleibt. Dadurch bleibt die Retentionswirkung des Bodens in diesen Bereichen im Wesentlichen
erhalten.
Um
die Waldfunktionen
(insbesondere
die
Schutzfunktion)
mittel-
bis
langfristig
kompensieren zu können, werden wie von der forsttechnischen Amtssachverständigen und dem
Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung gefordert, Ersatzaufforstungen und
waldverbessernde Maßnahmen durchgeführt. Diese projektierten Ersatzaufforstungsflächen im
Ausmaß von 6,3 ha und waldverbessernden Maßnahmen auf einer Fläche von 6,25 ha wurden seitens
der forsttechnischen Amtssachverständigen als taugliche Maßnahmen zur mittel- bis langfristigen
Kompensation der durch die Rodungsmaßnahmen verloren gehenden Waldfunktionen beurteilt. Auch
der Sachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung hat festgestellt, dass vor allem die
berührten Schutzwaldflächen mit diesen Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden.
Was eine etwaige Beeinträchtigung des Unterbergbach Kessels durch Variantenschifahrer anbelangt
führt die forsttechnische Amtssachverständige aus, dass die projektsgemäßen Maßnahmen wie das
Anbringen von Verbotsschildern an relevanten und exponierten Stellen, welche das Befahren des
Waldes verbieten in Verbindung mit der organisatorischen Maßnahme des verstärkten Einsetzens des
mobilen Kontroll- und Pistendienstes sowie das Abzäunen mit Schizäunen nicht die erforderliche
Wirkung erzielen könne. Aus Sicht der UVP-Behörde werden unter Hinweis auf die Ausführungen der
Privatsachverständigen DI Tiwald und Ing. Anker und auch aufgrund der Ausführungen des
naturkundefachlichen Amtssachverständigen diese Zweifel nicht geteilt, da bereits bestehende
Projekte im Zuge derer solche Maßnahmen umgesetzt wurden, gezeigt haben, dass diese
Maßnahmen sehr wohl das gewünschte Ziel erreichen und somit tauglich sind den Wald bzw. die
Ersatzaufforstungsflächen vor Variantenschifahrern zu schützen.
Eine relevante Beeinträchtigung von fremden Wassernutzungen ist nicht hervorgekommen. Im
unmittelbaren Projektsbereich kommen keine Wassernutzungen (Quellen) vor. Für die im Umfeld des
unmittelbaren Projektbereiches vorkommenden Quellen ist laut dem Amtssachverständigen für
Geologie jedoch nicht mit Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen zu rechnen ist. Dies ergibt sich
auch aus dem projektsgeologischen Gutachten Mag. Mostler vom 12.02.2016 (vgl. S 9).
4. Rechtliche Beurteilung
4.1. Relevante gesetzliche Bestimmungen (wörtlich zitiert)
UVP-G 2000
Begriffsbestimmungen
㤠2 (2) Vorhaben ist die Errichtung einer Anlage oder ein sonstiger Eingriff in Natur und
Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang
stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn
diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
…
- 16 (5) Kapazität ist die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei
Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort angegebenen Einheit gemessen wird. Anlage ist in
diesem Zusammenhang eine örtlich gebundene Einrichtung oder eine in engem räumlichen und
sachlichen Zusammenhang stehende Gesamtheit solcher Einrichtungen, die einem im Anhang 1
angeführten Zweck dient.“
Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung
„§ 3 (1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für
Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren
durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren sind § 3a Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 1 lit. d und f, § 7 Abs. 2, § 12,
§ 13 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5 und § 22 nicht anzuwenden, stattdessen sind die Bestimmungen des
§ 3a Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 12a und § 19 Abs. 2 anzuwenden.
…
(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten
schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu
entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der
Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der
Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt
wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C,
D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens
ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges
2)
aufgenommen
sind.
Ist
mit
einer
solchen
Beeinträchtigung
zu
rechnen,
ist
eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der
Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung
der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen,
Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender
Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des
Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame
Landschaften),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der
Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der
Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der
Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des
Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der
Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige
Gebiet maßgeblich.
Die Einzelfallprüfung entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
…
(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden
Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung
- 17 nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a
Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen
erfolgen. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat der Behörde Unterlagen vorzulegen, die zur
Identifikation des Vorhabens und zur Abschätzung seiner Umweltauswirkungen ausreichen. Hat die
Behörde eine Einzelfallprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen, so hat sie sich dabei
hinsichtlich Prüftiefe und Prüfumfang auf eine Grobprüfung zu beschränken. Die Entscheidung ist
innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt
und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das
wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Die Entscheidung ist von der Behörde in geeigneter Form
kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der
Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen;
der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Die Standortgemeinde kann gegen die
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Der
Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden sind von der Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen
befreit.“
Änderungen
„§ 3a (2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn
1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei
Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung
von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. …
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen,
belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.
…
(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten
Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3
und
6
entfällt,
wenn
der
Projektwerber/die
Projektwerberin
die
Durchführung
einer
Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.
(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung
der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der
Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten
Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von
mindestens 25% des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher
genehmigten Kapazität erreichen muss.“
Behörden und Zuständigkeit
„§ 39 (1) Für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt ist die Landesregierung
zuständig. Die Zuständigkeit der Landesregierung erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und
Überwachungen nach den gemäß § 5 Abs. 1 betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen
gemäß 18b. Sie erfasst auch die Vollziehung der Strafbestimmungen. Die Landesregierung kann die
Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verfahren gemäß Abs. 4 und § 45, und
- 18 zur Entscheidung ganz oder teilweise der Bezirksverwaltungsbehörde übertragen. Gesetzliche
Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden dadurch nicht berührt.“
Anhang 1
„Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene
Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten
Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem
angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen; sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es
wird ausdrücklich nur die "Neuerrichtung", der "Neubau" oder die "Neuerschließung" erfasst. In Spalte 3
sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht
unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu
erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren
vorzugehen. Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2
definiert. Gebiete der Kategorien A, C, D und E sind für die UVP-Pflicht eines Vorhabens jedoch nur dann
zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Antragstellung ausgewiesen sind.
UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Z 12
Spalte 2
a) Neuerschließung
Änderung
oder
(Erweiterung)
von
Gletscherschigebieten,
wenn
damit
b)
eine
Spalte 3
c)
Erschließung von Schigebieten
1a)
durch
Errichtung
von
Seilförderanlagen
zur
Personenbeförderung
oder
Flächeninanspruchnahme
Schleppliften oder Errichtung
durch Pistenneubau oder durch
von Pisten in schutzwürdigen
Lifttrassen verbunden ist;
Gebieten
Erschließung von Schigebieten
wenn
1a)
durch
Errichtung
Seilförderanlagen
Personenbeförderung
der
Kategorie
damit
eine
von
Flächeninanspruchnahme
zur
Geländeveränderung
durch
Pistenneubau
durch
oder
oder
Schleppliften oder Errichtung
Lifttrassen
von Pisten, wenn damit eine
10 ha verbunden ist.
Flächeninanspruchnahme
A,
mit
von
mit
mindestens
Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a
Geländeveränderung
durch
Abs. 6
Pistenneubau
durch
anzuwenden, dass die Summe der
oder
mit
der
Lifttrassen von mindestens 20
Kapazitäten,
ha verbunden ist;
letzten 5 Jahre genehmigt wurden,
einschließlich
die
Maßgabe
innerhalb
der
der
beantragten
Kapazitätsausweitung
heranzuziehen ist.
1a)
Ein Schigebiet umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen
Aufstiegshilfen und dazugehörigen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten, in dem ein im
Wesentlichen durchgehendes
Befahren mit Wintersportgeräten möglich ist und das
eine
Grundausstattung mit notwendiger Infrastruktur (wie z.B. Verkehrserschließung, Versorgungsbetriebe,
Übernachtungsmöglichkeiten, Wasserversorgung und Kanalisation usw.) aufweist.
- 19 Begrenzt wird das Schigebiet morphologisch nach Talräumen. Bei Talräumen handelt es sich um
geschlossene, durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen (z.B. Grate, Kämme
usw.) abgrenzbare Landschaftsräume, die in sich eine topographische Einheit darstellen. Ist keine
eindeutige Abgrenzung durch markante natürliche Geländelinien und Geländeformen möglich, so ist
die Abgrenzung vorzunehmen nach Einzugs- bzw. Teileinzugsgebieten der Fließgewässer. Dieses
Wassereinzugsgebiet ist bis zum vorhandenen Talsammler zu berücksichtigen.“
- 20 UVP
UVP im vereinfachten Verfahren
Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
a) Rodungen auf einer Fläche von
c)
Z 46
Erstaufforstungen
mit
nicht
standortgerechten Holzarten in
mindestens 20 ha;
schutzwürdigen
b) Erweiterungen von Rodungen,
Gebieten
der
wenn das Gesamtausmaß der in
Kategorie A auf einer Fläche von
den
mindestens 15 ha;
letzten
zehn
Jahren
genehmigten Flächen
15
der
Erweiterung
beantragten
mindestens
20
ha
d)
) und
und
Erweiterungen
Erstaufforstungen
von
mit
nicht
standortgerechten Holzarten in
die
schutzwürdigen
zusätzliche
Kategorie
Flächeninanspruchnahme
der
wenn
das
A,
Gesamtausmaß
mindestens 5 ha beträgt;
Gebieten
der
in
den
letzten zehn Jahren genehmigten
Flächen
und
der
beantragten
Erweiterung mindestens 15 ha
und
die
zusätzliche
Flächeninanspruchnahme
mindestens 3,5 ha beträgt;
e)
Rodungen
in
schutzwürdigen
Gebieten der Kategorie A auf
einer Fläche von mindestens 10
ha;
f)
Erweiterungen von Rodungen in
schutzwürdigen
Kategorie
Gebieten
A,
wenn
Gesamtausmaß
der
in
der
das
den
letzten zehn Jahren genehmigten
Flächen 15) und der beantragten
Erweiterung mindestens 10 ha
und
die
zusätzliche
Flächeninanspruchnahme
mindestens 2,5 ha beträgt; sofern
für Vorhaben dieser Ziffer nicht
das
Flurverfassungs-
Grundsatzgesetz 1951 oder das
Grundsatzgesetz 1951 über die
Behandlung
der
Wald-
und
Weidenutzungsrechte gilt.
FN 15) Flächen, auf denen eine Rodungsbewilligung zum Antragszeitpunkt erloschen ist (§ 18 Abs. 1 Z 1
ForstG) sowie Flächen, für die Ersatzaufforstungen gemäß § 18 Abs. 2 ForstG vorgeschrieben wurden,
sind nicht einzurechnen.
- 21 4.2. Rechtliche Erwägungen
4.2.1.
Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde ergibt sich aus § 39 Abs. 1
UVP-G 2000.
4.2.2.
Allgemeines, Systematik, Prüfschritte
Gegenstand der UVP-Richtlinie ist die Umweltverträglichkeitsprüfung bei öffentlichen und privaten
Projekten, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben. Die Mitgliedsstaaten
treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit vor Erteilung der Genehmigung jene Projekte, bei denen
unter anderem auf Grund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf
die Umwelt zu rechnen ist, einer Genehmigungspflicht unterworfen und einer Prüfung in Bezug auf die
Auswirkungen unterzogen werden. In Anhang I der Richtlinie sind all jene Projekte aufgelistet, für die
zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Demgegenüber nennt Anhang II der
Richtlinie jene Vorhaben, bei denen diese Entscheidung den Mitgliedsstaaten zukommt. Diese Festlegung
haben die Mitgliedsstaaten nicht nach freiem Ermessen, sondern anhand einer Einzelfalluntersuchung
oder der von ihnen festzulegenden Schwellenwerte bzw. Kriterien zu treffen und dabei die relevanten
Auswahlkriterien des Anhanges III (Merkmale und Standort der Projekte, Merkmale der potentiellen
Auswirkungen) zu berücksichtigen. Eine Kombination von Einzelfalluntersuchung und Schwellenwerten
bzw. Kriterien wird ausdrücklich für zulässig erklärt. Nach der Systematik der UVP-Richtlinie sind somit in
Anhang I all jene Projekte aufgelistet, bei deren Umsetzung der europäische Gesetzgeber offenbar
jedenfalls mit erheblichen Umweltauswirkungen rechnet, wohingegen bei jenen in Anhang II der
Mitgliedstaat bei der Festlegung auf seine besonderen Verhältnisse (vgl. die Kriterien des Anhanges III)
Bedacht zu nehmen hat. Nach dem Zweck der Richtlinie sollen jedenfalls all jene Vorhaben erfasst
werden, bei deren Umsetzung mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. An die Vorgaben der
UVP-Richtlinie und an deren Zweck ist der nationale Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung gebunden.
Bei der Umsetzung in Österreich hat sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Projekte des Anhanges II –
entsprechend der Systematik und dem Zweck der UVP-Richtlinie – grundsätzlich für das Modell der
Schwellenwerte
und
der
Einzelfalluntersuchungen
Kriterien
entschieden,
(Einzelfallprüfungen)
dieses
kombiniert.
jedoch
„Schipisten,
in
vielfacher
Schilifte,
Hinsicht
mit
Seilbahnen
und
zugehörige Einrichtungen“ werden in Anhang II Nr. 12 lit. a der UVP-Richtlinie genannt, „Erstaufforstungen
und Abholzungen zum Zweck der Umwandlung in eine andere Bodennutzungsart“ werden in Anhang II Nr.
1 lit. d der UVP-Richtlinie angeführt. Eine allfällige UVP-Pflicht für gegenständlichen Vorhabenstypus
normiert der Gesetzgeber in den §§ 3 und 3a i.V.m. Z 12 bzw. Z 46 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000. Da
im gegenständlichen Fall unzweifelhaft ein Änderungsvorhaben, nämlich die Änderung eines bestehenden
Schigebietes durch Errichtung von Piste und Bahn samt zugehöriger Einrichtungen wird im Folgenden nur
die UVP-Pflicht von Änderungsvorhaben näher beleuchtet (vgl. dazu auch Kapitel 4.2.3.). In Hinblick auf
den Rodungstatbestand der Z 46 des Anhanges 1 ist auch der Änderungstatbestand der lit. b
„Erweiterungen von Rodungen“ maßgeblich, da diese Rodungen im Zusammenhang mit der Änderung des
Schigebietes erfolgt sind bzw. die nun beantragten erfolgen sollen. Die projektsgemäß beantragten
Rodungen sind im Zusammenhang mit der Änderung des Schigebietes und somit als Erweiterung der in
der Vergangenheit zu diesem Zweck bereits durchgeführten Rodungen zu beurteilen.
- 22 a) Schigebiete:
Aus den §§ 3a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 i.V.m. Z 12 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G
2000 ergibt sich eine UVP-Pflicht bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen (mangels Relevanz
werden Änderungsvorhaben in Gletscherschigebieten und schutzwürdigen Gebieten nicht betrachtet):
Änderungsprojekt
mit
Änderungsprojekt
mit
Änderungsprojekt
mit
Änderungsprojekt
mit
Geländeveränderung
Geländeveränderung
Geländeveränderung
Geländeveränderung
durch
durch
durch
durch
Pistenneubau
oder durch Lifttrassen
von mind. 20 ha
Pistenneubau
oder durch Lifttrassen
von mind. 10 ha
Pistenneubau
oder durch Liftrassen
von mind. 5 ha und
gemeinsam
+
mit
Pistenneubau
oder durch Liftrassen
von mind. 5 ha
den
+
innerhalb der letzten 5
(§ 3a Abs. 1 Z 1 i.V.m.
Geländeveränderungen
Jahre
genehmigten
Geländeveränderungen
Z 12 lit. b Anhang 1
leg. cit.)
durch
Geländeveränderungen
innerhalb der letzten 5
oder durch Lifttrassen
durch
Pistenneubau
Jahre durch Pistenneu-
bei
oder durch Lifttrassen
von mind. 10 ha
bau oder durch Lifttras-
Pistenneubau
der
bestehenden
oder
bereits
Anlage
gemeinsam
der
beantragten
mind. 20 ha
+
nunmehr
(§ 3a Abs. 2 Z 1 leg.
cit.)
bei
der
bestehenden
mit
Änderung
sen
Anlage
und bei den mit dieser
Geländeveränderungen
in
durch
Zusammenhang
Pistenneubau
einem
räumlichen
ste-
oder durch Lifttrassen
henden
bei
bereits
sowie einschließlich der
Anlage
nunmehr beantragten
Änderung mind. 20 ha
der
bestehenden
oder
gemeinsam
der
beantragten
mind. 20 ha
mit
Schigebieten
nunmehr
Änderung
(§ 3a Abs. 2 Z 1 und
Abs. 6 i.V.m. Z 12 lit. b
Anhang 1 leg. cit.)
(§ 3a Abs. 2 Z 1 und
Abs. 5 i.V.m. Z 12 lit. b
Anhang 1 leg. cit.)
UVP-Pflicht
UVP-Pflicht
UVP-Pflicht
UVP-Pflicht
ohne Einzelfallprüfung
nach Einzelfallprüfung
nach Einzelfallprüfung
nach Einzelfallprüfung
b) Rodungen
Aus den §§ 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 6 i.V.m. Z 146 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ergibt sich eine
UVP-Pflicht bei Vorliegen nachstehender Voraussetzungen:
Erweiterungen von Rodungen, wenn das Gesamtausmaß der in den letzten 10 Jahren genehmigten
Flächen
und
der
beantragten
Erweiterung
Flächeninanspruchnahme mindestens 5 ha beträgt
(§ 3a Abs. 2 Z 1 leg. cit.)
mindestens
20
ha
und
die
zusätzliche
- 23 UVP-Pflicht
nach Einzelfallprüfung
4.2.3.
Inhaltliche Beurteilung
Gegenständliches Vorhaben ist im Lichte der in der Judikatur entwickelten Abgrenzungskriterien
(Betreiberidentität, untrennbarer räumlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Bestand und
Erweiterung) zweifelsohne als Änderungsvorhaben, nämlich als Änderung des bestehenden Schigebietes
Penken der Mayrhofner Bergbahnen AG durch Errichtung von Bahn und Piste samt zugehöriger
Einrichtungen, zu qualifizieren.
Bei gegenständlichem Änderungsvorhaben handelt es sich zweifelsohne um ein einheitliches, unteilbares
Vorhaben. Die beabsichtigten Maßnahmen ergeben nur bei Verwirklichung in ihrer Gesamtheit Sinn. Der
UVP-Richtlinie folgend geht auch das UVP-G 2000 von einem weiten Vorhabensbegriff aus. Das Vorhaben
umfasst das gesamte zu verwirklichende Projekt samt den damit in einem sachlichen und räumlichen
Zusammenhang stehenden Maßnahmen. Auch in § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 wird als Ziel und Aufgabe der
Umweltverträglichkeitsprüfung die Feststellung, Beschreibung und Bewertung sämtlicher mit dem
Vorhaben verbundenen mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen formuliert. Insgesamt lässt sich sohin
sowohl aus der UVP-Richtlinie als auch aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 unzweideutig ableiten,
dass sowohl bei der Frage des Erreichens von Schwellenwerten als auch bei der Auswirkungsbetrachtung
das Vorhaben in seiner Gesamtheit im Hinblick auf eine allfällige UVP-Pflicht zu beurteilen ist.
Mit der Umsetzung der projektierten Maßnahmen sind Geländeveränderungen von mehr als 10 ha
verbunden. Ebenso überschreiten die Geländeveränderungen durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen
im bestehenden Schigebiet Penken, unter Berücksichtigung der nunmehr beantragten Maßnahmen, den
Schwellenwert von 20 ha.
Es ist somit in einen nächsten Schritt eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 3a Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 i.V.m.
Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000 vorzunehmen und sind dabei die Kriterien des § 3 Abs. 4 leg. cit., welche
jenen des Anhanges III der UVP-Richtlinie entsprechen, zu berücksichtigen. Es ist also zu prüfen, ob die
mit Umsetzung des konkreten Änderungsvorhabens verbundenen unmittelbaren und mittelbaren
Auswirkungen (beinhaltend auch Wechselwirkungen/Verlagerungen) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und
deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter als
erheblich schädlich, belästigend oder belastend zu qualifizieren sind. Die bloße Möglichkeit von
Auswirkungen reicht nicht aus, vielmehr sind im Rahmen einer Grobprüfung nur solche Auswirkungen zu
berücksichtigen, die wahrscheinlich sind und muss eine Kausalität zwischen den Maßnahmen und den
Auswirkungen bestehen. Die Beurteilung der Auswirkungen hat dabei insbesondere auf Grundlage der in §
3 Abs. 4 UVP-G 2000 normierten Kriterien zu erfolgen.
Zum Rodungstatbestand ist festzustellen, dass die beantragten Erweiterungen von Rodungen den
Schwellenwert von 5 ha überschreiten, mit den in den letzten 10 Jahren im Schigebiet Penken
durchgeführten Rodungen jedoch nicht den Schwellenwert von 20 ha erreichen. Die UVP-relevanten
Rodungen in den letzten 10 Jahren (solche für die keine Ersatzaufforstungen vorgeschrieben wurden)
erreichen ein Ausmaß von 25.120 m². Mit den beantragten 86.630 m² an Rodeflächen wird der
Schwellenwert von 20 ha jedoch klar nicht erreicht (111.750 m²), weshalb eine Einzelfallprüfung nach
diesem Tatbestand nicht durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch bereits aufgrund des Tatbestandes der Z 12 lit. b Anhang 1 (Änderung
von Schigebieten) eine Einzelfallprüfung durchzuführen.
- 24 Vor Durchführung der Einzelfallprüfung im eigentlichen Sinn ist die der Änderung von Schigebieten zu
Grunde liegende Systematik (§ 3a in Verbindung mit Z 12 lit. b Anhang 1 UVP-G 2000) näher zu
beleuchten, da daraus Maßstäbe für die Bewertung der Umweltauswirkungen abgeleitet werden können.
Die Schwellenwerte von 20 ha, 10 ha und 5 ha spielen beim beschriebenen Tatbestand eine ganz
entscheidende Rolle. Der Gesetzgeber geht offenbar davon aus, dass bei Änderungsvorhaben, welche
den Schwellenwert von 20 ha erreichen, jedenfalls erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und
unterwirft solche Änderungsvorhaben – ohne Einzelfallprüfung – einer UVP-Pflicht. Demgegenüber geht
der Gesetzgeber davon aus, dass bei Änderungsvorhaben, welche einen Schwellenwert von weniger als 5
ha erreichen, keine erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind und folgert daraus das
Nichtbestehen einer UVP-Pflicht. Eine Einzelfallbetrachtung ist in dieser Fallkonstellation nicht
vorgesehen. Bei Projekten, welche den Schwellenwert von 10 ha erreichen, jenen von 20 ha jedoch
unterschreiten, hält der Gesetzgeber erhebliche Umweltauswirkungen grundsätzlich für möglich und sieht
– bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen – eine nähere Betrachtung der Auswirkungen im Rahmen
einer Einzelfallprüfung vor. Eine nähere Betrachtung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3a Abs. 6
UVP-G 2000 kann mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben. Aus dieser Systematik lässt sich
ableiten, dass der Gesetzgeber grundsätzlich bei Änderungsvorhaben von über 10 ha und unter 20 ha
nicht grundsätzlich mit erheblichen Umweltauswirkungen rechnet.
Den Sachverhaltsfeststellungen unter Kapitel 2.3. ist zu entnehmen, dass die Auswirkungen, welche vom
Änderungsvorhaben ausgehen, auf die hier relevanten Schutzgüter Mensch und seine Lebensräume,
Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser und Landschaftsbild unter Berücksichtigung der
projektierten Ausgleichsmaßnahmen (Ersatzaufforstungsflächen und waldverbessernde Maßnahmen,
Maßnahmen
zur
Verbesserung
des
Lebensraumes
für
Auerhuhn,
Birkhuhn,
etc.)
nicht
die
Erheblichkeitsschwelle was die Beeinträchtigungen durch die Maßnahmen anbelangt überschreiten.
Nach Aussagen der Amtssachverständigen für Wasserfachtechnik, Forst sowie Wildbach- und
Lawinenverbauung und in Zusammenschau mit den vorliegenden Gutachten der Privatsachverständigen,
sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser aufgrund der projektierten Retentionsmaßnahmen und
den verzögert wirksam werdenden Ersatzaufforstungsmaßnahmen samt waldverbessernden Maßnahmen
nicht als erheblich zu qualifizieren. Die zu erwartenden Auswirkungen können durch diese Maßnahmen
insgesamt kompensiert werden.
Die Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch und seine Lebensräume überschreiten in ihrer Gesamtheit –
wie den unzweideutigen Feststellungen unter Kapitel 2.3. zu entnehmen ist – auch nicht die
Erheblichkeitsschwelle. Gefährdungen durch Naturgefahren, welche auf das Vorhaben einwirken, als auch
solche, welche vom Vorhaben ausgehen, sind nicht im relevanten Ausmaß zu erwarten. Dies schließt auch
die Gefährdung vor Lawinen mit ein. Durch die Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens ist mit keinen
erheblichen Belastungen des Verkehrsnetzes zu rechnen. Insbesondere der Wegfall der Skibus-ShuttleFahrten zwischen Schwendberg und dem Skigebiet Penken führen zu einer Verbesserung der Situation.
Teil des Projektes ist eine adäquate Anbindung an das Öffentliche Verkehrsnetz. Widersprüche zu
raumordnungsfachlichen Interessen sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Was die
Auswirkungen auf die Funktionen des Waldes anbelangt sind diese Auswirkungen die relevantesten bei
Verwirklichung des Vorhabens. Wie bereits mehrfach im Detail ausgeführt, werden die Beeinträchtigungen
der
Retentionsfunktion
durch
die
geplanten
Rodungen
kurzfristig
durch
entsprechende
Retentionsmaßnahmen wesentlich abgemindert und die Waldfunktionen insgesamt durch ausreichende
und geeignete Ersatzaufforstungsmaßnahmen und waldverbessernde Maßnahmen mittel- bis langfristig
kompensiert. Auch wenn die beabsichtigten Maßnahmen zusätzliche Beeinträchtigungen durch
Landschaftsbildveränderungen mit sich bringen, sind diese kurzfristig als bis zu mittelstark zu qualifizieren,
werden sich jedoch in absehbaren Zeiträumen auf Grund der vorgesehenen Rekultivierungsmaßnahmen,
- 25 der
Bauweisen
sowie
des
Umstandes,
dass
keine
besonderen,
nicht
wiederherstellbaren
Landschaftsräume betroffen sind, gut in das Landschaftsbild eingliedern. In diesem Zusammenhang ist
auch zu berücksichtigen, dass gegenständliches Projektsgebiet durch die nahe liegende bestehende
Schigebietsinfrastruktur des Schigebietes Penken sowie land- und forstwirtschaftliche Nutzungen
Vorbelastungen aufweist. Diese Ausführungen gelten auch für das im UVP-G 2000 genannte Schutzgut
Landschaftsbild.
Beeinträchtigungen
entstehen
kaum,
da
keine
besondere
Einsehbarkeit
des
Projektsbereiches, insbesondere vom Siedlungsraum aus, gegeben ist.
Im Hinblick auf das Schutzgut Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume wird bei Umsetzung dieser
Maßnahmen nur mit geringen bis mittleren Beeinträchtigungen zu rechnen sein. Auf Grund des zum Teil
bereits in Umsetzung befindlichen Konzeptes für forstliche und sonstige Lenkungsmaßnahmen, kann
hinsichtlich der Lebensraumsituation und Lebensqualität für das Auerwild mit einer Verbesserung der
bestehenden Situation gerechnet werden. Hiezu muss festgehalten werden, dass auch im Hinblick auf das
Vorbringen des Landesumweltanwaltes, wonach es zur Frage des Zeitpunktes der Wirksamkeit von
Ausgleichsmaßnahmen in Bezug auf das Auerwild (samt positiven Auswirkungen auf andere gefährdete
Vogelarten wie zB das Haselhuhn), diese Ausgleichsmaßnahmen sich zum Teil bereits in Umsetzung
befinden bzw. umgesetzt sind und daher bereits vor Durchführung der Rodungen bzw. baulichen
Maßnahmen deren Auswirkungen in einem relevanten Ausmaß kompensieren können. Erhebliche
Auswirkungen auf diese Vogelarten sind nicht zu befürchten und auch auf andere Tiergruppen
unwahrscheinlich und sind keine relevanten Verluste zu erwarten. Während der Bauphase kommt es zwar
zu Störungen durch Lärm und Erschütterungen im unmittelbaren Nahbereich, es bestehen diesbezüglich
jedoch entsprechende Ausweichmöglichkeiten. Feuchtflächen, Moore oder ähnlich sensible Lebensräume
werden nicht betroffen. Das Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass trotz dem Verlust einzelner
geschützter oder gefährdeter Pflanzenindividuen, keine dieser Arten in ihrem Bestand gefährdet oder der
günstige Erhaltungszustand der lokalen Population gefährdet wäre. Relevante kumulative Auswirkungen
sind, wie in den Feststellungen ausgeführt, aufgrund der Kompensationsmaßnahmen nicht zu erwarten.
Ergänzend wird zu den geäußerten Bedenken des Landesumweltanwaltes in der Stellungnahme vom
18.11.2016, Folgendes festgehalten:
Hinsichtlich einer etwaigen Beeinträchtigung des Lebensraumes für Hühnervögel wie Auerhuhn, Birkhuhn
und Haselhuhn und zur Frage der Wirksamkeit der projektierten Ausgleichsmaßnahmen hat der
naturkundefachliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 04.04.2016 ausgeführt, dass diese
forstlichen und anderen Lenkungsmaßnahmen zu einer „deutlichen Verbesserung hinsichtlich der
Lebensraumsituation bzw. Lebensraumqualität für das Auerwild führen wird“. Aber auch andere
wertbestimmende Vogelarten der Roten Liste, wie zB
das Haselhuhn
werden durch diese
Lenkungsmaßnahmen profitieren. Auch der Privatsachverständige Dr. Manfred Föger hat in seiner
Stellungnahme vom 21.11.2016 festgehalten, dass die Maßnahmen im Wesentlichen zum Ziel haben
aufgelichtete Waldbestände zu schaffen, die für das Auerhuhn befliegbar sind bzw. von Junge führenden
Hennen begangen werden können. Zudem sollen durch den nachhaltigen Umbau der Waldstruktur eine
Erhöhung der Baumartenvielfalt und eine Ausbildung von Zwergstrauchheiden, vor allem der Heidelbeere,
im Unterwuchs gefördert werden. Diese Maßnahmen kommen auch weiteren naturschutzrelevanten
Vogelarten, insbesondere den im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (zB Haselhuhn, Sperlings- und
Rauhfußkauz) angeführten zu gute. Zur Wirksamkeit steht fest, dass hinsichtlich der Fläche ein Ausgleich
im Verhältnis 1:3,5 erfolgt, obwohl nach gängigen Modellen ein Verhältnis 1:3,1 als ausreichend
angesehen wird. Was die zeitliche Dimension der Wirksamkeit der Ausgleichsmaßnahmen anbelangt,
gehen sowohl der naturkundefachliche Amtssachverständige,als auch der Privatsachverständige Dr. Föger
davon aus, dass ein Teil der positiven Auswirkungen unmittelbar nach deren Umsetzung eintritt. Dr. Föger
führt dazu schlüssig aus, dass die Befliegbarkeit bzw. Begehbarkeit der aufgelichteten Waldbestände für
- 26 Auerhühner sofort wirksam wird. Die Evaluierung eines Naturschutzprojektes, welches mit den hier
projektierten Maßnahmen vergleichbar ist, hat demnach ergeben, dass die durch „strukturelle Aufwertung
strukturarmer Fichtenbestände entstandene Maßnahmenfläche von der Zielart umgehend angenommen
wurde.“ Der zweite Wirkfaktor, nämlich die Verbesserung der Gehölzvielfalt wird sich die Wirksamkeit
betreffend in einem Zeitraum ab drei Vegetationsperioden deutlich steigern. Hiezu ist aber auch
anzumerken, dass Teile der Maßnahmen bereits umgesetzt wurden bzw. sich in Umsetzung befinden,
weshalb hier ein noch engerer zeitlicher Konnex zwischen Eingriffsauswirkung und Ausgleichswirkung
gegeben ist. Letztlich ergibt sich auch aus einem Leitfaden der Landesumweltanwaltschaft Salzburg, dass
wenn der Ausgleich innerhalb von 5 Jahren nach dem Eingriff erfolgt, der zeitliche Verzug unberücksichtigt
bleibt. Was die Bedenken hinsichtlich der zeitlichen Verzögerung der Wirksamkeit der Ersatzaufforstungen
in Bezug auf Windwurfgefährdung bzw. Retentionswirkung anbelangt kann auf die bereits detaillierten
Ausführungen unter Kapitel 3.2. verwiesen werden. Überdies ist ein substantiiertes Vorbringen im Hinblick
auf eine allfällige Erheblichkeit der Umweltauswirkungen der Stellungnahme nicht zu entnehmen.
Die Eingabe der Obersten Seilbahnbehörde erschöpft sich in der Wiedergabe der rechtlichen Vorgaben für
ein allfälliges seilbahnrechtliches Genehmigungsverfahren. Die betroffenen Standortgemeinden gehen
beide von keiner UVP-Pflicht des Vorhabens aus.
Insgesamt kommt die UVP-Behörde sohin zum Ergebnis, dass die Auswirkungen auf sämtlich betroffene
Schutzgüter, namentlich Mensch und seine Lebensräume, Wasser, Landschaftsbild, sowie Tiere, Pflanzen
und
deren
Lebensräume,
die
Erheblichkeitsschwelle
insbesondere
aufgrund
der
projektierten
Ausgleichsmaßnahmen, nicht überschreiten. Ist eine Ausgleichsmaßnahme Teil des zur Bewilligung
eingereichten Projektes, dann steht sie mit diesem in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang. Sie
ist daher auch Teil des Vorhabens. Daraus folgt, dass auch auf diesen Projektsbestandteil und die damit
verbundenen Effekte bei der Prüfung der UVP-Pflicht Rücksicht zu nehmen ist. Die angenommene
Verwirklichung
der
Ausgleichsmaßnahmen
ist
daher
bei
der
fachlichen
Bewertung
der
Projektauswirkungen im Rahmen der Einzelfallprüfung mitzuberücksichtigen. Eine allfällige Bewilligung
des Projektes umfasst auch die Ausgleichsmaßnahmen. Diese werden nicht gesondert vorgeschrieben
oder aufgetragen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/07/0034).
Bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen ist sohin nicht von erheblich schädlichen, belästigenden oder
belastenden Auswirkungen auf die Umwelt auszugehen.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht an:
1.
die Mayrhofner Bergbahnen AG, vertreten durch Herrn Dr. Peter Praschberger, Projekt-Partner-OG,
Josef-Wilberger-Straße 9a, 6020 Innsbruck;
2.
die Mayrhofner Bergbahnen AG, Ahornstraße 853, 6290 Mayrhofen;
3.
den Landesumweltanwalt, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck;
4.
die Gemeinde Schwendau i. Z., Johann-Sponring-Straße 80, 6283 Schwendau;
5.
die Gemeinde Hippach i. Z., Johann-Sponring-Straße 80, 6283 Hippach
6.
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan, Abteilung Wasserwirtschaft, Herrengasse 1-3, 6020
Innsbruck;
- 27 7.
das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Radezkistraße 2, 1030 Wien, per
EMail: [email protected];
8. die Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Umweltreferat, Franz-Josef-Straße 25, 6130 Schwaz.
Ergeht zur Kenntnis an:
1.
die Abteilung Umweltschutz, zH. DI Christian Mayr, im Hause;
2.
die Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten – Landesgeologie, zH. Mag. Johann Schroll,
Herrengasse 1-3, 6020 Innsbruck;
3.
den Forsttechnischen Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, Sektion Tirol, zH. Herrn DI
Gebhard Walter, Wilhelm-Greil-Straße 9, 6020 Innsbruck;
4.
die Abteilung Landesentwicklung und Zukunftsstrategie, zH. Mag. (FH) Christian Drechsler,
Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck;
5.
das Baubezirksamt Innsbruck, zH. DI Dr. Michael Möderl, Valiergasse 1, 6020 Innsbruck;
6.
die Abteilung Waldschutz, zH. DI Anna Koch, Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck.
7.
das Sachgebiet Seilbahnrecht, Heiliggeiststraße 7-9, 6020 Innsbruck;
8.
das Umweltbundesamt, Referat Umweltbewertung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, per Email:
[email protected];
Für die Landesregierung:
Mag. Thomas Hain