null

Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 13. Dezember 2016
(OR. en)
15524/16
Interinstitutionelles Dossier:
2016/0257 (COD)
SOC 801
EMPL 541
EDUC 432
CODEC 1888
VERMERK
Absender:
Empfänger:
Generalsekretariat des Rates
Delegationen
Nr. Vordok.:
Nr. Komm.dok.:
15024/16 ADD 3 SOC 756 EMPL 506 EDUC 410 CODEC 1771
11532/16 SOC 479 EMPL 313 EDUC 260 CODEC 1113 - COM(2016) 532
final
Betr.:
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für
die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 337/75
Die Delegationen erhalten anbei den Text der oben genannten Verordnung, zu der der Rat
(Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz) auf seiner Tagung vom
8. Dezember 2016 eine allgemeine Ausrichtung festgelegt hat.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
1
DE
2016/0257 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung
(Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 166 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
1
2
3
ABl.
ABl.
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … [(ABl. …)] [(noch nicht im Amtsblatt
veröffentlicht)] und Beschluss des Rates vom … .
15524/16
gt/ab
DG B 1C
2
DE
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ("Cedefop" oder "Agentur")
wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates 4 errichtet, um die Kommission bei
der Förderung und Weiterentwicklung der beruflichen Aus- und Weiterbildung auf
Unionsebene zu unterstützen.
(2)
Seit seiner Gründung im Jahr 1975 hat das Cedefop eine wichtige unterstützende Rolle bei der
Entwicklung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gespielt. Gleichzeitig haben sich
Konzept und Bedeutung der Berufsbildung unter dem Einfluss eines sich wandelnden
Arbeitsmarktes, technologischer Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, sowie
zunehmender Arbeitsmobilität weiterentwickelt. Die Berufsbildungspolitik hat sich
entsprechend weiterentwickelt und umfasst heute eine Vielzahl von Instrumenten und
Initiativen, von denen einige, namentlich diejenigen, die Kompetenzen und Qualifikationen
unter Einschluss der Validierung des Lernens betreffen, zwangsläufig über die traditionellen
Grenzen der beruflichen Bildung hinausgehen. Daher sollte die Art der Cedefop-Tätigkeit klar
definiert und anschließend sollte die zur Beschreibung der Ziele und Aufgaben des Cedefop in
der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 verwendete Terminologie angepasst werden, ohne jedoch
die von den Vertragsbestimmungen über die Berufsbildung vorgegebenen Grenzen zu
überschreiten.
(3)
Das Fazit des Berichts über die Evaluierung des Cedefop aus dem Jahr 2013 lautete, die
Verordnung (EWG) Nr. 337/75 solle dahingehend geändert werden, dass die Arbeit der
Agentur auf dem Gebiet der Kompetenzen und Qualifikationen als eine ihrer Aufgaben
aufgenommen und die einschlägige Berichterstattung sowie die Arbeiten zu gemeinsamen
europäischen Instrumenten und Initiativen klarer in seinen Tätigkeitsbereich einbezogen
werden.
(4)
Die Unterstützung der Umsetzung politischer Maßnahmen auf dem Gebiet der Berufsbildung
erfordert eine Fokussierung auf die Schnittstelle zwischen der beruflichen Bildung und der
Arbeitswelt, mit der gewährleistet wird, dass erworbene Kenntnisse, Fähigkeiten und
Kompetenzen das lebenslange Lernen und die Beschäftigungsfähigkeit auf einem im Wandel
begriffenen Arbeitsmarkt fördern und dem Bedarf der Bürgerinnen und Bürger und der
Gesellschaft entsprechen.
4
Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines
Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (ABl. L 39 vom 13.2.1975,
S. 1).
15524/16
gt/ab
DG B 1C
3
DE
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates wurde mehrfach geändert. Da weitere
Änderungen notwendig sind, sollte sie im Interesse der Klarheit aufgehoben und ersetzt
werden.
(6)
Die Regeln für die Agentur sollten in Anbetracht ihres trilateralen Charakters so weit wie
möglich im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen
Parlaments, des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission vom
19. Juli 2012 zu den dezentralen Agenturen festgelegt werden.
(6a) Diese Verordnung steht etwaigen weiteren Änderungen der Cedefop-Gründungsverordnung,
die die Kommission nach einer weiteren Evaluierung gemäß dieser Verordnung bzw. aus
eigener Initiative vorschlägt, nicht entgegen. Die Kommission wird Ziele, Auftrag,
Leitungsstruktur und Aufgaben aller Agenturen der Union, die im Bereich Arbeitsmarkt,
Arbeitsbedingungen, Berufsbildung und Kompetenzen tätig sind, evaluieren.
(7)
Da die drei trilateralen Agenturen, also Cedefop, die Europäische Stiftung zur Verbesserung
der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) und die Europäische Agentur für Sicherheit
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) sich mit Fragen befassen, die den
Arbeitsmarkt, das Arbeitsumfeld, Berufsbildung und Kompetenzen betreffen, ist eine enge
Koordinierung zwischen ihnen nötig, und es sollte nach Wegen zur Steigerung der Effizienz
und Verstärkung der Synergien gesucht werden. Außerdem sollte die Agentur, wo angezeigt,
eine effiziente Kooperation mit den internen Forschungsressourcen anderer EU-Organe und
externer Fachgremien anstreben.
(7a) Um den Beschlussfassungsprozess in der Agentur zu straffen und zur Verbesserung der
Effizienz und Wirksamkeit beizutragen, sollte eine Leitungsstruktur mit zwei Ebenen
vorgesehen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten, die nationalen Arbeitgeberund Arbeitnehmerverbände und die Kommission in einem Verwaltungsrat vertreten sein, der
mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, einschließlich der Befugnis zur
Verabschiedung des Haushaltsplans und zur Genehmigung des
Programmplanungsdokuments. Im Programmplanungsdokument, das die mehrjährige
Programmplanung der Agentur und ihr Jahresarbeitsprogramm umfasst, sollte der
Verwaltungsrat die strategischen Schwerpunkte der Tätigkeit der Agentur festlegen.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
4
DE
(7b) Damit die Agentur ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann, sollten die
Mitgliedstaaten, die europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände und die
Kommission sicherstellen, dass die Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrats
nominiert werden, über ausreichende Kenntnisse im Bereich Berufsbildung, Kompetenzen
und Qualifikationen verfügen, um wichtige und strategische Entscheidungen treffen und die
Tätigkeit der Agentur beaufsichtigen zu können.
(7c) Der Exekutivausschuss sollte eingerichtet werden, um die Sitzungen des Verwaltungsrats
angemessen vorzubereiten und ihn bei der Entscheidungsfindung und Überwachung zu
unterstützen. Zur Unterstützung des Verwaltungsrates sollte er gegebenenfalls vorläufige
Beschlüsse fassen, die allerdings vom Verwaltungsrat endgültig zu billigen sind. Die
Geschäftsordnung des Exekutivausschusses sollte vom Verwaltungsrat erlassen werden.
(7d) Der Exekutivdirektor sollte für die Gesamtverwaltung der Agentur im Einklang mit den vom
Verwaltungsrat vorgegebenen strategischen Leitlinien zuständig sein, wozu unter anderem die
Führung der laufenden Geschäfte sowie die Finanz- und Personalverwaltung zählen. Der
Exekutivdirektor sollte die ihm übertragenen Befugnisse ausüben. Diese Befugnisse können
unter außergewöhnliche Umständen wie bei Interessenkonflikten oder einem
schwerwiegenden Verstoß gegen die Verpflichtungen aufgrund des Statuts ausgesetzt werden.
(7e) Die Agentur unterhält derzeit ein Verbindungsbüro in Brüssel. Die Möglichkeit, dieses Büro
zu unterhalten, sollte beibehalten werden.
(9)
Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über das Personal des Cedefop sollten
dem Statut der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden "Statut") bzw. den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union (im Folgenden
"Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten"), die in der Verordnung (EWG,
Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates 5 festgelegt sind, angeglichen werden.
5
Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur
Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur
Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission
anwendbar sind (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1).
15524/16
gt/ab
DG B 1C
5
DE
(10) Die Agentur sollte die für den sicheren Umgang mit und die sichere Verarbeitung von
vertraulichen Informationen erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Soweit erforderlich wird
das Cedefop Sicherheitsvorschriften gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der
Kommission 6 und dem Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission 7 festlegen.
(8)
Die neuen Finanzbestimmungen und die Bestimmungen über die Programmplanung und die
Berichterstattung der Agentur, die diejenigen in der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ersetzen,
sollten der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission 8 angeglichen
werden.
(11) Es ist erforderlich, Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit sowie
Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat und das Personal festzulegen, um die
Kontinuität der Agenturtätigkeit bis zum Inkrafttreten der Verordnung sicherzustellen –
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
6
7
8
Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in
der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015,
S. 53).
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission vom 30. September 2013 über
die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 208 der Verordnung (EU,
Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom
7.12.2013, S. 42).
15524/16
gt/ab
DG B 1C
6
DE
KAPITEL I
ZIELE UND AUFGABEN DER AGENTUR
Artikel 1 – Errichtung und Ziele der Agentur
(1)
Das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (im Folgenden "Agentur" oder
"Cedefop") wird als Agentur der Union errichtet.
(2)
Ziel der Agentur ist es, die Kommission und die nationalen Akteure – insbesondere die
Regierungen und die Sozialpartner – bei der Förderung und Entwicklung von politischen
Maßnahmen auf Unionsebene in den Bereichen Berufsbildung und Kompetenzen sowie
Qualifikationen zu unterstützen und so zur Durchführung dieser Politik beizutragen. Zu
diesem Zweck wird die Agentur Kenntnisse erweitern und verbreiten, Informationen und
Dienstleistungen für die Politikgestaltung bereitstellen und die Wissensweitergabe unter und
zwischen den nationalen und den Unionsakteuren erleichtern.
Artikel 2 – Aufgaben
(1)
Die Agentur nimmt auf den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Politikfeldern unter strikter
Beachtung der Verantwortung der Mitgliedstaaten folgende Aufgaben wahr:
a)
Analyse von Trends bei der Politikgestaltung in den Bereichen Berufsbildung,
Kompetenzen und Qualifikationen und vergleichende Analysen von Politik und Praxis
in verschiedenen Ländern;
b)
Analyse der Arbeitsmarkttrends in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen und
von Trends im Berufsbildungssystem;
c)
Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen, die die Konzeption und Bescheinigung von
Qualifikationen, ihre Strukturierung in Qualifikationsrahmen und ihre Funktion auf dem
Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Berufsbildung betreffen, um Transparenz und
Anerkennung dieser Qualifikation zu verbessern;
15524/16
gt/ab
DG B 1C
7
DE
d)
Analyse von und Beitrag zu Entwicklungen bei der Validierung nichtformalen und
informellen Lernens;
e)
Ausführung oder Vergabe von Studien und Ausführung von Forschungsarbeiten über
relevante sozioökonomische Entwicklungen und damit verknüpfte politische Fragen;
f)
Einrichtung von Foren für den Austausch von Erfahrungen und Informationen zwischen
Regierungen, Sozialpartnern und anderen Akteuren auf nationaler Ebene;
fa)
Leistung eines Beitrags durch faktengestützte Informationen und Analysen zur
Durchführung von Reformen und politischen Maßnahmen auf nationaler Ebene;
g)
Informationsverbreitung, um einen Beitrag zur Politik zu leisten und das Bewusstsein
und Verständnis für das Potenzial der Berufsbildung im Hinblick auf die Förderung der
Beschäftigungsfähigkeit, der Produktivität der Unternehmen und des lebenslangen
Lernens zu schärfen;
h)
Verwaltung und Bereitstellung von Instrumenten, Daten und Dienstleistungen im
Zusammenhang mit Berufsbildung, Kompetenzen, Berufen und Qualifikationen für
Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen, politische Entscheidungsträger, Sozialpartner
und andere Akteure.
(2)
Bei ihrer Tätigkeit berücksichtigt die Agentur die Verflechtung der Berufsbildung mit anderen
Bildungsbereichen.
(3)
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben pflegt die Agentur insbesondere mit – öffentlichen
oder privaten, nationalen oder internationalen – Behörden und Fach- und
Bildungseinrichtungen sowie Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden einen engen Dialog.
Unbeschadet ihrer eigenen Ziele und Zwecke arbeitet die Agentur mit anderen Agenturen der
Union, insbesondere mit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, mit Eurofound und mit
der EU-OSHA, zusammen, um Synergien und die Komplementarität ihrer Tätigkeiten zu
fördern und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
8
DE
KAPITEL II
AUFBAU DER AGENTUR
Artikel 3 – Verwaltungs- und Managementstruktur
Die Verwaltungs- und Managementstruktur der Agentur umfasst:
a)
einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 5 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b)
einen Exekutivausschuss, der die in Artikel 10 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c)
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 11 vorgesehenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
ABSCHNITT 1: VERWALTUNGSRAT
Artikel 4 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus:
a)
jeweils einem Regierungsvertreter aus jedem Mitgliedstaat;
b)
jeweils einem Vertreter der Arbeitgeberverbände aus jedem Mitgliedstaat;
c)
jeweils einem Vertreter der Arbeitnehmerverbände aus jedem Mitgliedstaat;
d)
drei Vertretern der Kommission.
Alle unter den Buchstaben a bis d genannten Mitglieder sind stimmberechtigt.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
9
DE
Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Mitglieder werden vom Rat auf der Grundlage
der von den Mitgliedstaaten bzw. den europäischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden
vorgelegten Listen der nominierten Kandidaten ernannt. Die Mitglieder, die die Kommission
vertreten, werden von dieser ernannt.
(2)
Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das
Mitglied in dessen Abwesenheit. Die Stellvertreter werden nach dem Verfahren des
Absatzes 1 ernannt.
(3)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden aufgrund ihrer Kenntnisse
im Bereich Berufsbildung, Kompetenzen und Qualifikationen bestimmt und ernannt, wobei
im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion ihre einschlägigen
Kompetenzen berücksichtigt werden. Alle im Verwaltungsrat vertretenen Parteien bemühen
sich um eine Begrenzung der Fluktuation ihrer Vertreter, um die Kontinuität der Arbeit des
Verwaltungsrats zu gewährleisten. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von
Männern und Frauen im Verwaltungsrat an.
(4)
Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Sie kann verlängert
werden. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im
Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.
(5)
Die Regierungsvertreter, die Vertreter der Arbeitgeberverbände und die Vertreter der
Arbeitnehmerverbände bilden innerhalb des Verwaltungsrats jeweils eine Gruppe. Jede
Gruppe benennt einen Koordinator, um die Beratungen innerhalb und zwischen den Gruppen
effizienter zu gestalten. Die Koordinatoren der Arbeitnehmer- und der Arbeitgebergruppe
müssen auf europäischer Ebene tätige Vertreter der jeweiligen Verbände sein; sie können zur
Gruppe der ernannten Verwaltungsratsmitglieder gehören. Koordinatoren, die keine ernannten
Mitglieder des Verwaltungsrats im Sinne des Absatzes 1 sind, nehmen an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teil, haben jedoch kein Stimmrecht.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
10
DE
Artikel 5 – Aufgaben des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat
a)
gibt die strategischen Leitlinien für die Tätigkeit der Agentur vor;
aa)
verabschiedet jedes Jahr mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder
gemäß Artikel 6 das Programmplanungsdokument der Agentur, das die mehrjährige
Programmplanung der Agentur und ihr Jahresarbeitsprogramm für das kommende Jahr
umfasst;
b)
verabschiedet mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder den jährlichen
Haushaltsplan der Agentur und nimmt andere Aufgaben in Bezug auf den Haushalt der
Agentur gemäß Kapitel III wahr;
c)
verabschiedet den konsolidierten Jahresbericht über die Tätigkeit der Agentur
zusammen mit der Bewertung der Tätigkeit der Agentur und übermittelt diese vor dem
1. Juli eines jeden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und
dem Rechnungshof. Der konsolidierte jährliche Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;
d)
erlässt nach Artikel 16 die für die Agentur geltende Finanzregelung;
e)
verabschiedet eine Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung des
Kosten-Nutzen-Verhältnisses der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken
angemessen ist;
f)
erlässt Vorschriften zur Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei
seinen Mitgliedern;
g)
beschließt auf der Grundlage einer Bedarfsanalyse Pläne für die Öffentlichkeitsarbeit
und aktualisiert sie regelmäßig;
15524/16
gt/ab
DG B 1C
11
DE
h)
gibt sich eine Geschäftsordnung;
i)
übt gemäß Absatz 2 in Bezug auf das Personal der Agentur folgende Befugnisse aus:
–
die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Statut der Beamten der
Europäischen Union übertragen werden, und
–
die Befugnisse, die der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde
in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen
werden,
(im Folgenden "Befugnisse der Anstellungsbehörde");
j)
erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete Durchführungsbestimmungen zum Statut
und zu den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten;
k)
ernennt gemäß Artikel 18 den Exekutivdirektor und verlängert gegebenenfalls dessen
Amtszeit oder enthebt ihn seines Amtes;
l)
ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten oder den
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unterliegt und in der
Wahrnehmung seiner Aufgaben völlig unabhängig ist;
la)
erlässt die Geschäftsordnung des Exekutivausschusses;
m)
überwacht, dass geeignete Folgemaßnahmen zu den Erkenntnissen und Empfehlungen
durchgeführt werden, die sich aus den internen oder externen Prüfberichten oder
Evaluierungen sowie Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung
(OLAF) ergeben;
o)
genehmigt Kooperationsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittländern
und mit internationalen Organisationen nach Artikel 29 Absatz 1.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
12
DE
(2)
Der Verwaltungsrat fasst gemäß Artikel 110 des Statuts einen Beschluss auf der Grundlage
des Artikels 2 Absatz 1 des Statuts und des Artikels 6 der Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten, mit dem die einschlägigen Befugnisse der Anstellungsbehörde dem
Exekutivdirektor übertragen und die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen diese
Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Exekutivdirektor kann diese Befugnisse
weiterübertragen.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände kann der Verwaltungsrat die Übertragung der
Befugnisse der Anstellungsbehörde auf den Exekutivdirektor sowie die von dem
Exekutivdirektor weiterübertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen. In diesem Fall
überträgt er sie für einen begrenzten Zeitraum einem seiner Mitglieder, das die Kommission
vertritt, oder einem anderen Bediensteten als dem Exekutivdirektor.
Artikel 6 – Mehrjährige Programmplanung und jährliche Arbeitsprogramme
(1)
Der Exekutivdirektor arbeitet jedes Jahr im Einklang mit Artikel 11 Absatz 5 Buchstabe c ein
Programmplanungsdokument aus, das gemäß Artikel 32 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1271/2013 die jährliche und mehrjährige Programmplanung umfasst.
(2)
Der Exekutivdirektor unterbreitet den Entwurf des Programmplanungsdokuments nach
Absatz 1 dem Verwaltungsrat. Nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wird der
Entwurf des Programmplanungsdokuments sowie in der Folge jede aktualisierte Fassung
davon spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres der Kommission, dem Europäischen
Parlament und dem Rat übermittelt. Der Verwaltungsrat verabschiedet das
Programmplanungsdokument nach Absatz 1 unter Berücksichtigung der Stellungnahme der
Kommission.
Das Programmplanungsdokument nach Absatz 1 wird nach der endgültigen Feststellung des
Gesamthaushaltsplans der Union endgültig und ist erforderlichenfalls entsprechend
anzupassen.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
13
DE
(5)
Das mehrjährige Arbeitsprogramm enthält die strategische Gesamtplanung mit Zielen,
erwarteten Ergebnissen und Erfolgsindikatoren. Die strategische Programmplanung wird bei
Bedarf aktualisiert, insbesondere um dem Ergebnis der in Artikel 27 genannten Evaluierung
Rechnung zu tragen.
Das mehrjährige Arbeitsprogramm umfasst auch die Ressourcenplanung mit einem
mehrjährigen Finanz- und Personalplan. Es enthält eine Strategie für die Beziehungen zu
Drittstaaten und internationalen Organisationen gemäß Artikel 29, die mit dieser Strategie
verbundenen Maßnahmen sowie eine Angabe der entsprechenden Ressourcen.
Die Ressourcenplanung wird jährlich aktualisiert.
(3)
Das Jahresarbeitsprogramm steht mit dem mehrjährigen Arbeitsprogramm nach Absatz 5 im
Einklang und enthält folgende Angaben:
a)
detaillierte Ziele und erwartete Ergebnisse, einschließlich Erfolgsindikatoren;
b)
eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen;
c)
Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen finanziellen und
personellen Ressourcen gemäß den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen Aufstellung
des Haushaltsplans und des maßnahmenbezogenen Managements.
Es ist klar darin anzugeben, welche Aufgaben im Vergleich zum vorangegangenen
Haushaltsjahr hinzugefügt, verändert oder gestrichen wurden.
(4)
Der Verwaltungsrat ändert das Jahresarbeitsprogramm, wenn der Agentur eine neue Aufgabe
übertragen wird. Der Verwaltungsrat kann dem Exekutivdirektor die Befugnis übertragen,
nicht wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm vorzunehmen.
Wesentliche Änderungen am Jahresarbeitsprogramm werden nach demselben Verfahren wie
das ursprüngliche Jahresarbeitsprogramm selbst beschlossen.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
14
DE
Artikel 7 – Vorsitz des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat wählt einen Vorsitzenden sowie drei stellvertretende Vorsitzende wie
folgt:
a)
eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten;
b)
eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitgeberverbände vertreten;
c)
eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Arbeitnehmerverbände vertreten;
und
d)
eine Person aus der Gruppe der Mitglieder, die die Kommission vertreten.
Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden mit Zweidrittelmehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrats gewählt.
(2)
Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt ein Jahr. Sie
kann verlängert werden. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer
Amtszeit, so endet auch diese automatisch am selben Tag.
Artikel 8 – Sitzungen des Verwaltungsrats
(1)
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein.
(2)
Der Exekutivdirektor der Agentur nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht
stimmberechtigt.
(3)
Der Verwaltungsrat hält jährlich eine ordentliche Sitzung ab. Außerdem tritt er auf
Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag der Kommission oder auf Antrag
mindestens eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
15
DE
(4)
Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein könnte, als
Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.
(5)
Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden von der Agentur wahrgenommen.
Artikel 9 – Abstimmungsregeln des Verwaltungsrats
(1)
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 Buchstaben aa und b, des Artikels 7 Absatz 1 und des
Artikels 18 Absatz 7 fasst der Verwaltungsrat seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner
stimmberechtigten Mitglieder.
(2)
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines stimmberechtigten
Mitglieds ist dessen Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht auszuüben.
(3)
Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung teil.
(4)
Der Exekutivdirektor nimmt an den Beratungen teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(5)
In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detailliertere Vorschriften für
Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im
Namen eines anderen Mitglieds handeln kann.
ABSCHNITT 2: EXEKUTIVAUSSCHUSS
Artikel 10 - Exekutivausschuss
(1)
Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.
(2)
Der Exekutivausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
a)
die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;
15524/16
gt/ab
DG B 1C
16
DE
b)
gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene
Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen
Prüfberichte und Evaluierungen sowie den Untersuchungen des OLAF durchgeführt
werden;
c)
unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen
erforderlichenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick
auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten.
(3)
In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss im Namen des Verwaltungsrats bestimmte
vorläufige Beschlüsse fassen.
(4)
Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den
drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei Gruppen
gemäß Artikel 4 Absatz 5 und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4
Absatz 5 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen
des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn die Mitglieder verhindert sind. Der Vorsitzende
des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor
nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, ist jedoch nicht stimmberechtigt.
(5)
Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert
werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses endet mit dem Ende ihrer
Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.
(6)
Der Exekutivausschuss tritt mindestens dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf
Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen.
ABSCHNITT 3: EXEKUTIVDIREKTOR
Artikel 11 – Zuständigkeiten des Exekutivdirektors
(1)
Der Exekutivdirektor leitet die Agentur. Der Exekutivdirektor ist gegenüber dem
Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
17
DE
(2)
Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des
Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten
unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder
entgegennimmt.
(3)
Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner
Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor
auffordern, über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten.
(4)
Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter der Agentur.
(5)
Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der der Agentur mit dieser Verordnung
übertragenen Aufgaben zuständig, insbesondere für
a)
die laufende Verwaltung der Agentur, einschließlich der Ausübung der ihm
übertragenen Befugnisse für Personalangelegenheiten im Einklang mit Artikel 5
Absatz 1 Buchstabe i;
b)
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
c)
die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments, das er nach Anhörung der
Kommission dem Verwaltungsrat vorlegt;
d)
die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine
Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;
e)
die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit der Agentur, den
er dem Verwaltungsrat zur Bewertung und Annahme vorlegt;
i)
die Ausarbeitung des Entwurfs der für die Agentur geltenden Finanzregelung;
j)
die Ausführung des Haushaltsplans der Agentur und die Ausarbeitung des Entwurfs des
Voranschlags ihrer Einnahmen und Ausgaben;
15524/16
gt/ab
DG B 1C
18
DE
f)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen
von internen oder externen Prüfberichten, Evaluierungen und Untersuchungen des
OLAF sowie die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der
Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und
dem Exekutivausschuss;
g)
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen
sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos
gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger
und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
h)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für die Agentur, die er dem
Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt.
(6)
Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro
zur Förderung der Zusammenarbeit der Agentur mit den einschlägigen Unionsorganen
einzurichten, damit die Agentur ihre Aufgaben in effizienter und effektiver Weise
wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission,
des Verwaltungsrats und des Mitgliedstaats, in dem das Verbindungsbüro eingerichtet werden
soll. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro
durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und eine Überschneidung
der Verwaltungsfunktionen mit denen der Agentur vermieden werden.
KAPITEL III
FINANZVORSCHRIFTEN
Artikel 12 – Haushalt
(1)
Für jedes Haushaltsjahr – das dem Kalenderjahr entspricht – wird ein Voranschlag aller
Einnahmen und Ausgaben der Agentur erstellt und im Haushaltsplan der Agentur
ausgewiesen.
(2)
Der Haushalt der Agentur muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
19
DE
(3)
Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen der Agentur:
a)
einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
b)
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;
c)
Vergütungen für Veröffentlichungen und sonstige Leistungen der Agentur;
d)
etwaige Beiträge von Drittländern, die gemäß Artikel 29 an der Arbeit der Agentur
beteiligt sind.
(4)
Die Ausgaben der Agentur umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und
Infrastrukturausgaben und die operativen Ausgaben.
Artikel 13 - Aufstellung des Haushaltsplans
(1)
Jedes Jahr erstellt der Exekutivdirektor einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der
Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des
Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
(2)
Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der
Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Agentur
für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der
Kommission.
(4)
Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des
Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden
"Haushaltsbehörde").
(5)
Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für
erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem
Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein,
den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
20
DE
(6)
Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag der Union zur Agentur.
(7)
Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der Agentur.
(8)
Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn
der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er
entsprechend angepasst.
8a.
Alle Änderungen am Haushaltsplan, einschließlich des Stellenplans, unterliegen demselben
Verfahren.
(9)
Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der
Agentur haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.
Artikel 14 – Ausführung des Haushaltsplans
(1)
Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.
(2)
Jedes Jahr übermittelt der Exekutivdirektor der Haushaltsbehörde alle Informationen, die für
die Ergebnisse der Evaluierungsverfahren von Belang sind.
Artikel 15 – Rechnungslegung und Entlastung
(1)
Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und
dem Rechnungshof den vorläufigen Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr (im Folgenden
"Jahr N") bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahrs (im Folgenden "Jahr N + 1").
(2)
Die Agentur übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem
Rechnungshof bis zum 31. März des Jahres N + 1 einen Bericht über die Haushaltsführung
und das Finanzmanagement für das Jahr N.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
21
DE
(2a) Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt den mit dem Rechnungsabschluss der
Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschluss der Agentur für das Jahr N bis
zum 31. März des Jahres N + 1 dem Rechnungshof.
(3)
Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zum vorläufigen Rechnungsabschluss
der Agentur für das Jahr N gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erstellt der Rechnungsführer in eigener
Verantwortung den endgültigen Rechnungsabschluss der Agentur für das betreffende Jahr.
Diesen legt der Exekutivdirektor dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.
(4)
Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Rechnungsabschluss der
Agentur für das Jahr N ab.
(5)
Der Rechnungsführer der Agentur leitet den endgültigen Rechnungsabschluss für das Jahr N
zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats bis zum 1. Juli des Jahres N + 1 dem
Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.
(6)
Bis zum 15. November des Jahres N + 1 wird der endgültige Rechnungsabschluss für das
Jahr N im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht..
(7)
Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 30. September des Jahres N + 1
eine Antwort auf die von diesem in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen. Der
Exekutivdirektor übermittelt die Antwort auch dem Verwaltungsrat.
(8)
Im Einklang mit Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der
Kommission unterbreitet der Exekutivdirektor dem Europäischen Parlament auf Anfrage alle
für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das Jahr N notwendigen Informationen.
9
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom
26.10.2012, S. 1).
15524/16
gt/ab
DG B 1C
22
DE
(9)
Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische
Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres N + 2 Entlastung für die
Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr N.
Artikel 16 – Finanzregelung
Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird vom Verwaltungsrat nach Anhörung der
Kommission erlassen. Die Finanzregelung darf von der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1271/2013 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die
Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.
KAPITEL IV
PERSONAL
Artikel 17 − Allgemeine Bestimmungen
(1)
Für das Personal der Agentur gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten sowie die im gegenseitigen Einvernehmen der Organe der Union
erlassenen Regelungen zur Durchführung dieser Bestimmungen.
(2)
Der Verwaltungsrat erlässt nach Artikel 110 des Statuts geeignete
Durchführungsbestimmungen zum Statut und zu den Beschäftigungsbedingungen für die
sonstigen Bediensteten.
Artikel 18 – Exekutivdirektor
(1)
Der Exekutivdirektor ist Bediensteter der Agentur und wird nach Artikel 2 Buchstabe a der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten als Bediensteter auf Zeit
eingestellt.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
23
DE
(2)
Der Exekutivdirektor wird vom Verwaltungsrat aus einer Liste von Bewerbern, die die
Kommission im Anschluss an ein offenes und transparentes Auswahlverfahren vorgeschlagen
hat, ernannt.
Beim Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird die Agentur durch den
Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
(3)
Die Amtszeit des Exekutivdirektors beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf dieses Zeitraums ersucht
der Verwaltungsrat die Kommission, eine Bewertung vorzunehmen, bei der die Leistung des
Exekutivdirektors und die künftigen Aufgaben und Herausforderungen für die Agentur
berücksichtigt werden.
(4)
Der Verwaltungsrat kann die Amtszeit des Exekutivdirektors unter Berücksichtigung der
Bewertung nach Absatz 3 einmal um höchstens fünf Jahre verlängern.
(5)
Ein Exekutivdirektor, dessen Amtszeit verlängert wurde, darf am Ende des Gesamtzeitraums
nicht an einem weiteren Auswahlverfahren für dieselbe Stelle teilnehmen.
(6)
Der Exekutivdirektor kann seines Amtes nur durch Beschluss des Verwaltungsrats enthoben
werden. Wenn der Verwaltungsrat einen solchen Beschluss fasst, muss er die auf Antrag des
Verwaltungsrats von der Kommission durchgeführte Bewertung berücksichtigen.
(7)
Der Verwaltungsrat beschließt über die Ernennung, die Verlängerung der Amtszeit und die
Amtsenthebung des Exekutivdirektors mit Zweidrittelmehrheit seiner stimmberechtigten
Mitglieder.
Artikel 19 – Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstiges Personal
(1)
Die Agentur kann auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstiges Personal, das
nicht von der Agentur beschäftigt wird, zurückgreifen.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
24
DE
(2)
Der Verwaltungsrat beschließt eine Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger
zur Agentur.
KAPITEL V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 20 – Rechtsform
(1)
Die Agentur ist eine Einrichtung der Union. Sie besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2)
Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und
Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt wird. Sie kann
insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor
Gericht parteifähig.
(3)
Sitz der Agentur ist Thessaloniki, Griechenland.
(4)
Die Agentur kann im Einklang mit Artikel 11 Absatz 6 ein Verbindungsbüro zur Förderung
der Zusammenarbeit der Agentur mit den einschlägigen Unionsorganen einrichten.
Artikel 21 – Vorrechte und Befreiungen
Für die Agentur und ihr Personal gilt das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der
Europäischen Union.
Artikel 22 – Sprachenregelung
(1)
10
Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 10.
ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
25
DE
(3)
Die für die Tätigkeit der Agentur erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom
Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.
Artikel 23 – Transparenz
(1)
Für Dokumente, die sich im Besitz der Agentur befinden, gilt die Verordnung (EG)
Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 11.
(2)
Der Verwaltungsrat legt binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung die Modalitäten für
die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 fest.
(3)
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur unterliegt der Verordnung
(EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 12. Der Verwaltungsrat trifft
binnen sechs Monaten nach seiner ersten Sitzung Maßnahmen für die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 durch die Agentur und insbesondere für die Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten der Agentur. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung des
Europäischen Datenschutzbeauftragten getroffen.
11
12
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen
Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr
(ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
15524/16
gt/ab
DG B 1C
26
DE
Artikel 24 – Betrugsbekämpfung
(1)
Zur Erleichterung der Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen
Handlungen nach der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates 13 tritt die Agentur bis zum … [sechs Monate nach Geltungsbeginn dieser
Verordnung] der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem
Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften über interne Untersuchungen des OLAF 14 bei und
verabschiedet entsprechende Bestimmungen, die für sämtliche Mitarbeiter der Agentur gelten,
nach dem Muster in der Anlage zu der Vereinbarung.
(2)
Der Rechnungshof ist befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, Auftragnehmern und
Unterauftragnehmern, die von der Agentur Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen
anhand von Unterlagen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen.
(3)
Das OLAF kann gemäß den Vorschriften und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 883/2013 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 15 Untersuchungen
einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im
Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
von der Agentur finanzierten Vertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
13
14
15
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für
Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des
Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten
(ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
15524/16
gt/ab
DG B 1C
27
DE
(4)
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 müssen Kooperationsvereinbarungen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen, Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse der Agentur Bestimmungen enthalten, die den Rechnungshof und das OLAF
ausdrücklich ermächtigen, solche Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer
jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.
Artikel 25 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als
Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen
Die Agentur legt bei Bedarf ihre eigenen Sicherheitsvorschriften fest, die den
Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen und nicht als
Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen, die in den Beschlüssen (EU,
Euratom) 2015/443 und 2015/444 festgelegt sind, gleichwertig sein müssen. Die Sicherheitsvorschriften der Agentur beinhalten, soweit angezeigt, unter anderem Bestimmungen über den
Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung solcher Informationen.
Artikel 26 – Haftung
(1)
Die vertragliche Haftung der Agentur bestimmt sich nach dem Recht, das auf den
betreffenden Vertrag anzuwenden ist.
(2)
Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von der Agentur geschlossenen
Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.
(3)
Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur einen durch ihre Dienststellen
oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam
sind.
(4)
Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen
Union zuständig.
(5)
Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Agentur bestimmt sich nach dem
Statut beziehungsweise den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
28
DE
Artikel 27 – Evaluierung
(1)
Bis zum … [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] und danach alle fünf Jahre
sorgt die Kommission dafür, dass entsprechend ihren Leitlinien eine Evaluierung
vorgenommen wird, bei der der Erfolg der Agentur bei der Verfolgung ihrer Ziele sowie bei
der Erfüllung ihres Auftrags und ihrer Aufgaben bewertet wird. Im Rahmen der Evaluierung
wird insbesondere geprüft, ob der Auftrag der Agentur möglicherweise geändert werden muss
und welche finanziellen Auswirkungen Änderungen hätten.
(3)
Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Verwaltungsrat
Bericht über das Ergebnis der Evaluierung. Die Ergebnisse der Evaluierung werden
veröffentlicht.
Artikel 28 – Verwaltungsuntersuchungen
Die Tätigkeit der Agentur wird vom Europäischen Bürgerbeauftragten nach Artikel 228 AEUV
kontrolliert.
Artikel 29 – Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen
(1)
Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und
unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union
kann die Agentur mit den zuständigen Behörden von Drittländern und mit internationalen
Organisationen zusammenarbeiten.
Zu diesem Zweck kann die Agentur, sofern ihr der Verwaltungsrat nach Billigung durch die
Kommission hierzu die Genehmigung erteilt, Arbeitsvereinbarungen mit den Behörden von
Drittländern und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen
keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder ihre Mitgliedstaaten.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
29
DE
(2)
Die Agentur steht der Beteiligung von Drittländern offen, die entsprechende Übereinkünfte
mit der Europäischen Union getroffen haben.
In den einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarungen gemäß Unterabsatz 1 werden
insbesondere Art, Ausmaß und Art und Weise der Beteiligung des jeweiligen Landes an der
Arbeit der Agentur festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an
Initiativen der Agentur, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen
diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.
(3)
Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten oder
internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die die Agentur zuständig ist.
Artikel 30 – Sitzvereinbarung und Arbeitsbedingungen
(1)
Die notwendigen Regelungen über die Unterbringung der Agentur im Sitzmitgliedstaat und
die von diesem Mitgliedstaat zu erbringenden Leistungen sowie die besonderen Vorschriften,
die im Sitzmitgliedstaat für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das
Personal der Agentur und dessen Familienangehörige gelten, werden in einer Vereinbarung
festgelegt, die zwischen der Agentur und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird.
(2)
Der Sitzmitgliedstaat der Agentur gewährleistet die notwendigen Bedingungen für die Arbeit
der Agentur, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen
Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.
15524/16
gt/ab
DG B 1C
30
DE
KAPITEL VI
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 31 – Übergangsbestimmungen für den Verwaltungsrat
(1)
Die auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 festgelegte Amtszeit
der Mitglieder des Verwaltungsrats des Cedefop endet am ... [Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung].
(2)
Der auf der Grundlage des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 eingesetzte
Verwaltungsrat nimmt im Zeitraum zwischen dem ... [Datum des Inkrafttretens dieser
Verordnung] und dem ... [Datum des Geltungsbeginns dieser Verordnung] die Aufgaben des
Verwaltungsrats gemäß Artikel 5 dieser Verordnung wahr.
Artikel 32 – Übergangsbestimmungen für das Personal
(1)
Dem auf der Grundlage des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ernannten Direktor
der Agentur werden für seine noch verbleibende Amtszeit die Zuständigkeiten des
Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 dieser Verordnung übertragen. Die sonstigen
Bedingungen seines Vertrages bleiben unverändert.
(2)
Diese Verordnung berührt nicht die Rechte und Pflichten des Personals, das gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 337/75 eingestellt wurde. Diese Arbeitsverträge können im Rahmen
dieser Verordnung im Einklang mit dem Beamtenstatut und den Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten verlängert werden.
Artikel 33 - Haushaltsbestimmungen für die Übergangszeit
Das Haushaltsentlastungsverfahren für die auf der Grundlage des Artikels 11 der Verordnung
(EWG) Nr. 337/75 festgestellten Haushalte erfolgt gemäß den Bestimmungen jener Verordnung
[...].
15524/16
gt/ab
DG B 1C
31
DE
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34 – Aufhebung
Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wird mit Wirkung vom [Datum des Geltungsbeginns dieser
Verordnung] aufgehoben, und alle Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als
Bezugnahmen auf diese Verordnung.
Artikel 35 – Aufrechterhaltung der von der Agentur erlassenen internen Vorschriften und
Maßnahmen
Die vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 erlassenen internen
Vorschriften und Maßnahmen bleiben auch nach dem ... [Datum des Geltungsbeginns dieser
Verordnung] in Kraft, sofern der Verwaltungsrat im Zuge der Anwendung dieser Verordnung nichts
anderes beschließt.
Artikel 36 – Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
(2)
Sie gilt ab dem ... [Datum des Geltungsbeginns].
Die Artikel 31, 32 und 33 gelten jedoch ab [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung].
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen
unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
15524/16
gt/ab
DG B 1C
32
DE