FRAGEBOGEN für die Vergabe von Baugrundstücken im Bebauungsplangebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“, Goldbach durch die Gemeinde Kammeltal Mit diesem Fragebogen bewerbe ich mich um einen Bauplatz im künftigen Baugebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“ in Goldbach. I. Bewerber: ___________________________________________________________________ Name, Vorname ___________________________________________________________________ Straße, Hausnummer, PLZ, Ort ___________________________________________________________________ geboren am in ___________________________________________________________________ Telefon II. Kinder des Bewerbers: E-mail ja nein Wenn ja, ___________________________________________________________________ Name geboren am ___________________________________________________________________ Name geboren am ___________________________________________________________________ Name geboren am ___________________________________________________________________ Name geboren am ___________________________________________________________________ Name geboren am III. Sonstige, im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen: ___________________________________________________________________ Name, Anschrift, Verwandtschaftsverhältnis ___________________________________________________________________ Name, Anschrift, Verwandtschaftsverhältnis ___________________________________________________________________ Name, Anschrift, Verwandtschaftsverhältnis IV. Behinderung der Ziffer I – III genannten Personen: ja nein Wenn ja, ___________________________________________________________________ Name ___________________________________________________________________ Art der Behinderung Grad der Behinderung ___________________________________________________________________ Name ___________________________________________________________________ Art der Behinderung Grad der Behinderung V. Eigene bebaubare oder bebaute Grundstücke im Gemeindegebiet Kammeltal: Ich/wir besitze(n) ein bebaubares oder bebautes Grundstück: Wenn ja, Fl.Nr. bzw. Adresse __________________________________ ja nein VI. Gewünschtes Baugrundstück Folgendes Baugrundstück will/wollen ich/wir kaufen: Baugrundstück Nr. _________________________________ Alternatives Baugrundstück Nr. _________________________________ VII. Erklärung des Bewerbers: Ich erkenne die Vergaberichtlinien, die mir vorliegen bzw. bekannt sind, voll an. Alle Angaben im Fragebogen wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. ___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Bewerber WICHTIG! Es können nur vollständig ausgefüllte Anträge angenommen werden. Für unvollständig vorliegende Anträge kann keine Bewertung vorgenommen werden, sodass der Antrag folglich nicht in die Wertung aufgenommen werden kann. VEREINBARUNG Verkauf von Baugrundstücken im künftigen Baugebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“, Goldbach Durch den Bebauungsplan „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“, Goldbach sind 20 Baugrundstücke in Goldbach entstanden und stehen zum Verkauf. Die Größe der einzelnen Grundstücke liegt zwischen 576 m² und 838 m2. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauplätzen in diesem Baugebiet hat sich die Gemeinde Kammeltal dazu entschlossen, dass die Auswahl der Interessenten, die sich für eines im Eigentum der Gemeinde Kammeltal stehendes Grundstück im Baugebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“ , Goldbach bewerben, anhand eines Kriterien- und Punktekataloges erfolgt und die Verkaufsabsicht öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kriterien zur Vergabe der vorstehenden Baugrundstücke haben ein nachhaltiges Wachstum der Bevölkerungszahl in der Gemeinde zum Ziel, das familiengerechten und bezahlbaren Wohnraum auf der Grundlage einer nicht sprunghaft steigenden Preisentwicklung voraussetzt. Dieses Wachstum soll in einer sozialen Struktur erfolgen, die nicht einseitig höhere und hohe Einkommen bevorzugt. Kriterien- und Punktekatalog: Die Gemeinde Kammeltal verkauft die gemeindlichen Grundstücke nach folgenden Kriterien: 1. Bewerber Es können sich nur volljährige, natürliche Personen bewerben („Bewerber“). 2. Ehepartner, Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften Ehepaare gelten als ein Bewerber, gleichgültig, ob sich die Ehegatten gemeinsam oder ein Ehegatte alleine bewerben. Der Ehe werden Lebenspartnerschaften (LPartG) und nichteheliche Lebensgemeinschaften gleichgestellt. Als nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt jede Haushaltsgemeinschaft, die seit mindestens einem Jahr besteht. 3. Maximale Zuteilung Jeder Bewerber im Sinne der Ziffern 1 und 2 erhält im Rahmen des Grundstücksvergabe-Verfahrens maximal ein Baugrundstück zugeteilt. Mehrbedarf ist entsprechend zu begründen. 4. Bebauungsverpflichtung, Selbst-Nutzungs-Verpflichtung Der Erwerber verpflichtet sich, auf dem ihm zugeteilten Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der notariellen Beurkundung ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Gebäude zumindest im Rohbau zu errichten. 5. Wiederkaufsrecht Der Erwerber hat in der Kaufurkunde der Gemeinde ein Wiederkaufsrecht für den Fall einzuräumen, dass er gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 4 verstößt oder das Grundstück binnen fünf Jahren ab dem Tag der notariellen Beurkundung an einen Dritten veräußert. Als Veräußerung gelten ein Verkauf, ein Tauschgeschäft oder das Einbringen in eine Gesellschaft unter Aufgabe des Eigentums. Als Veräußerung in diesem Sinne gilt nicht eine Veräußerung durch den Erwerber an seinen Ehegatten, eine in Ziffer 2 genannte, dem Ehegatten gleichgestellte Person und/oder seine leiblichen Abkömmlinge, wenn diese Personen ihrerseits die Verpflichtungen aus Ziffer 4 übernehmen. Die Einzelheiten bezüglich dieses Wiederkaufsrechts (z.B. Rückkaufpreis, Sicherungsvormerkung, etc.) werden in dem notariellen Kaufvertrag geregelt. 6. Stichtag, Bewerbungsfrist, erforderliche Angaben Als Stichtag für das Grundstücksvergabe-Verfahren wird der 21.12.2016 festgelegt. Die Bewerbungsfrist beginnt am 21.12.2016 und endet am 18.01.2017 um 12.00 Uhr. Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist können nicht angenommen werden und werden nicht berücksichtigt. Innerhalb dieses Zeitraums können Bewerbungen schriftlich oder persönlich (während der Geschäftszeiten) an die Gemeinde (Fr. Essenwanger, Zimmer-Nr. 108) gerichtet werden. Jede Bewerbung muss alle Angaben zu Ziffer 7 enthalten und ist anhand eines Fragebogens bei der Gemeinde Kammeltal nachzuweisen. Der Fragebogen kann bei der Gemeinde Kammeltal angefordert und abgeholt werden und kann auch auf der Internetseite der Gemeinde Kammeltal heruntergeladen werden. 7. Punktezuteilung a) Ehepartner und gem. Ziffer 2 Gleichgestellte: b) Alleinerziehende (mit mind. 1 Kind unter 18 Jahren): c) Ledige: d) Behinderte Person: e) Pro Kind (0-14 Jahre) Zuschlag: Pro Kind (14-unter 18 Jahre) Zuschlag: f) Pro behinderter Person – Ehepartner oder Kind: Es werden nur Kinder bzw. behinderte Personen berücksichtigt, die bisher im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz wohnen. 30 Pkte. 30 Pkte. 15 Pkte. 20 Pkte. 15 Pkte. 10 Pkte. 10 Pkte. g) Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Kammeltal 20 Pkte. h) Eigene bebaubare oder bebaute Grundstücke im Gemeindegebiet pro Grundstück: - 10 Pkte. Als behinderte Personen im Sinne der Punktezuteilung gelten Behinderte mit einem Grad der Behinderung ab 50%. Stichtag: Maßgeblich ist die Sachlage zum Stichtag 21.12.2016. 8. Bewerberliste und Wahlrecht Der antragsberechtigte Bewerber mit der höchsten Punktzahl wird Erster der Bewerberliste gefolgt von den übrigen Bewerbern in der absteigenden Reihenfolge ihrer Punktezahl. Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los. Die Verlosung nimmt der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person unter anwaltlicher Aufsicht nach Ablauf der Bewerbungsfrist vor. Das erste Wahlrecht hinsichtlich des gewünschten Baugrundstücks steht dem Ersten auf der Bewerberliste zu. Das zweite Wahlrecht dem Zweiten etc. Unter Umständen erhalten nachfolgende Bewerber kein Grundstück, wenn nicht für jeden Bewerber ein Grundstück zur Verfügung steht und kein vorrangiger Bewerber verzichtet. Die Gemeinde reserviert dem jeweiligen Bewerber das von ihm aus den noch verfügbaren Grundstücken gewählte Grundstück für 6 Wochen. Kommt es innerhalb dieser 6 Wochen nicht zum Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ohne dass dies die Gemeinde oder das Notariat zu vertreten haben, erlischt die Bewerbung ersatzlos. Das Grundstück kann dann von dem ersten noch nicht berücksichtigten Bewerber auf der Bewerberliste gewählt werden. Die bereits erfolgten Auswahlvorgänge bleiben unverändert. 9. Härtefall-Regelung Sofern die Durchführung der Vergabegrundsätze im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, kann die Gemeinde von diesen Kriterien abweichen. 10. Sonstiges Die Zuteilung der einzelnen Grundstücke erfolgt durch den Beschluss des Gemeinderates. Kammeltal, 12.12.2016 gez. Matthias Kiermasz Erster Bürgermeister Teil B – Textliche Festsetzungen Die Gemeinde Kammeltal, Landkreis Günzburg, erlässt aufgrund des § 2 Absatz 1 und der §§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. 2004 I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I, S. 1722), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung für den Bebauungsplan "Südlich der Jettinger Straße, Teil 3" im Ortsteil Goldbach, bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung, dem Teil B – textliche Festsetzungen und dem Teil C – Begründung. Teil A - Planzeichnung ♦ Bebauungsplanzeichnung mit Grünordnungsplan, Fassung vom 31.05.2016, redaktionell geändert 16.08.2016. Teil B - Textliche Festsetzungen 1. Bestandteil des Bebauungsplanes 1.1 Für das Gebiet innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gilt die vom Ingenieurbüro Thielemann & Friderich ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung mit integriertem Grünordnungsplan, i. d. Fassung vom 31.05.2016, redaktionell geändert 16.08.2016, die zusammen mit den nachstehenden Vorschriften den Bebauungsplan bildet. 2. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO, § 14 BauNVO) 2.1 Das von der Grenze des Bebauungsplanes umschlossene Gebiet wird als "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die in § 4 Abs. 2, Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, werden nicht zugelassen. Ebenfalls nicht zugelassen werden die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3, 4 und 5 BauNVO aufgeführten Ausnahmen, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen. 2.2 Einrichtungen und Nebenanlagen zur Tierhaltung und Kleintierhaltung sind nicht zugelassen (§14(1) BauNVO). 2.3 Nebenanlagen für die Ver- und Entsorgung des Baugebietes gem. § 14 (2) BauNVO sind auch ohne eigene Flächenausweisung als Ausnahme zugelassen. 2.4 Kleinwindkraftanlagen gem. Art. 57 Abs. 3b BayBO sind aus städtebaulichen Gründen auf Grund der relativ exponierten Lage des Baugebietes, zur Wahrung des dörflichen Ortsbildes, nicht zugelassen (§ 14(1) BauNVO). 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -1- 3. Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Höhenlage (§ 9 Abs. 1, Nr. 1 u. Abs. 3 BauGB, § 16 Abs. 2 und § 18 BauNVO) 3.1 Die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung werden wie folgt festgesetzt (s. auch Planeinschrieb/Nutzungsschablone): Grundflächenzahl GRZ Geschossflächenzahl GFZ Max. zul. Traufhöhe Hauptgebäude TH max1) Max. zul. Gebäudehöhe Hauptgebäude Hmax2) WA1 bis WA5 0,35 0,45 6,20 m 8,50 m 1) THmax: max. zul. Traufhöhe = Schnittpunkt Außenseite Außenwand mit Oberkante Dachhaut, bezogen auf RFB EG. Bei Pultdächern gilt der Tiefrand als Traufhöhe 2) Hmax: max. zul. Gebäudehöhe = OK First Hauptbaukörper, bezogen auf RFB EG. Bei Pultdächern gilt der Hochrand als First, bei Zeltdächern die Zeltdachspitze Garagen und Nebengebäude: An Garagen und Nebengebäuden beträgt die max. zulässige Kniestockhöhe 0,85 m und die max. zulässige Traufhöhe = Schnittpunkt traufseitig zwischen OK-RFB-Garage und der verlängerten Linie Außenwand mit Oberkante Dachhaut Garage 3,60 m. Ausnahmen: Die Regelungen zur max. zul. Traufhöhe gelten nicht für Gebäuderücksprünge, die der Gebäudelänge untergeordnet sind. Abkürzungen: 3.2 OK = Oberkante (bei Decken Oberfläche) EG = Erdgeschoss RFB = Rohfußboden (Rohbaudeckenoberkante) Folgende Festsetzungen zur Höhenlage werden getroffen: Hauptbaukörper: Teilgebiete WA1, WA2 u. WA4 max. RFB EG + 0,75 m über natürlicher Geländeoberkante, jeweils bergseitig (Südseite) in der Mitte der Gebäudeaußenwand des Hauptbaukörpers gemessen. Teilgebiete WA3 u. WA5 max. RFB EG + 0,50 m über natürlicher Geländeoberkante, jeweils bergseitig (Südseite) in der Mitte der Gebäudeaußenwand des Hauptbaukörpers gemessen. 4. Bauweise, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1, Nr. 2 BauGB, § 22 u. 23 BauNVO) 4.1 Im gesamten Plangebiet gilt die offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1 BauNVO. In den Teilgebieten WA4 und WA5 sind nur Einzelhäuser zugelassen, in den Teilgebieten WA1, WA2 und WA3 sind Einzel- und Doppelhäuser zugelassen (§ 22 Abs. 2 BauNVO). 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -2- 4.2 Zwischen der Einfahrtseite von Garagen und der Straßenbegrenzungslinie muss ein Stauraum von mindestens 5,5 m vorhanden sein. Offene Carports, mit einer Grundfläche von bis zu 40 m2, sind mit einem Abstand von 2,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen. Unter "offenen Carports" sind reine Stellplatzüberdachungen zu verstehen, die straßenseitig vollständig offen sind und an den Seitenflächen und der Stirnseite keine Wände, Verkleidungen oder Sichtblenden mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über OK Fertigfußboden des Carports haben. Es sind auch keine Rankgitter/-hilfen oder entsprechende Rankgewächse in diesen Zwischenräumen zulässig. Flachdächer sind bei Carports zulässig. 4.3 Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen Planzeichnung festgesetzt (§ 23 BauNVO). gem. Darstellung in der Garagen und Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zur Straßenbegrenzungslinie ist jedoch ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Darüber hinaus gilt die Regelung der Ziff. 4.2 (Stauraum) Für Grenzgaragen gilt Art.6 Abs.9 der Bayerischen Bauordnung 5. Gestaltung der Gebäude 5.1 Die zulässige Dachneigung (DN) bei den Hauptgebäuden muss zwischen 18° bis 45° liegen. Nicht zugelassen sind Flachdächer und Tonnendächer. Aneinandergebaute Grenzgaragen sind mit gleicher Dachform auszuführen. 5.2 Nebenfirstrichtungen quer zur Hauptrichtung sind bei den Hauptgebäuden zulässig, müssen jedoch mindestens 50 cm tiefer liegen als der Hauptfirst. Die im Bebauungsplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten. 5.3 Doppelhäuser sind mit derselben Dachneigung und Dacheindeckung zu versehen. Die Gestaltung der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen. 5.4 Dachgauben sind ab einer Dachneigung größer/gleich 35° zulässig. Sie sind als stehende Gauben (mit Giebel), Schleppdachgauben oder als Walmdachgauben zulässig. Sie sind je Haus einheitlich auszuführen. Das Gesamtmaß der Dachgaubenbreite darf je Hauslänge max. 1/3 des Längenmaßes des Hauses betragen. 5.5 Dachüberstände an Hauptgebäuden dürfen am Giebel max. 0,70 m und an der Traufseite max. 0,90 betragen. 5.6 Dacheindeckungen sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen auszuführen. Die Farbe muss sich in das dörfliche Ortsbild und in die vorhandenen Dacheindeckungen in der näheren Umgebung einfügen (vorwiegend rötliche bis rotbraune sowie graue bis grauschwarze Farbtöne). Dem Hauptgebäude untergeordnete Wintergärten dürfen auch mit Glasdach versehen werden. 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -3- 5.7 Außenwände sind verputzt oder als Bretterschalung in Holz auszuführen. Es sind in Anpassung an die dörfliche Umgebung helle Farbtöne zu verwenden. Auffallende stark gemusterte oder grelle Farbtöne sind nicht zugelassen. Ebenso keine Betonfassaden oder Fassadenverkleidungen aus Kunststoffelementen oder Metall. 6. Solaranlagen 6.1 Sonnenkollektoren auf Haupt und Nebengebäuden sind zugelassen. Sie dürfen nur parallel zur Dachhaut errichtet werden. Eine aufgeständerte Bauweise ist nicht zugelassen. Sie sind in zusammenhängenden Flächen parallel zu Ortgang, Traufe oder First zu errichten. 7. Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1, Nr. 6 BauGB) 7.1 Im Baugebiet sind je nach Teilgebiet Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Je Einzelhaus (Einfamilienhaus) sind höchstens zwei Wohneinheiten zugelassen. Je Doppelhaushälfte ist höchstens eine Wohneinheit zugelassen. 8. Stellplätze 8.1 Je Wohneinheit sind 2,0 Stellplätze nachzuweisen. 9. Grundstücksentwässerung 9.1 Die Flächenversiegelung in den Privatgrundstücken ist auf ein Minimum zu begrenzen, unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Hauszugänge und Garagenzufahrten sind mit möglichst wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten, z. B. Pflaster mit durchlässiger Fuge (2-5 mm), Dränpflaster u. ä.. Zusätzliche, befestigte Stellplätze auf dem Grundstück sind wasserdurchlässig herzustellen (z. B. Splitt, Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfugen, Dränpflaster usw.) Auf die nachstehenden ergänzenden Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung wird hingewiesen. Der Schutz vor evtl. bei Starkniederschlägen aus den angrenzenden Flächen auftretendem Hangwasser (Oberflächenwasser, Schichtwasser, usw.) obliegt den jeweiligen Grundstückseigentümern selbst. Hierbei darf keine Beeinträchtigung von Nachbargrundstücken erfolgen. Drainagen und Entwässerungseinrichtungen zum Schutz vor anströmendem Hangoder Schichtwasser dürfen nicht an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation angeschlossen werden (Fremdwasser). 10. Gestaltung der Grundstücke, Einfriedungen und Einfahrten 10.1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur im unmittelbaren Bauwerksbereich, soweit sie zur Anpassung des Urgeländes an die Bebauung und direkt damit verbundener Terrassenflächen erforderlich sind, zugelassen. Daraus sich ergebende Höhensprünge sind als Böschungen auszubilden oder in Form von abgetreppten Natursteinmauern mit max. 0,90 m Höhe pro Abtreppung. Stützmauern aus Beton sind nicht zugelassen. 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -4- Einfriedungen können durch Zäune und durch standortgerechte heimische Laubsträucher erfolgen. Zäune dürfen max. 1,10 m hoch sein (einschl. Sockelmauer). Drahtzäune sind weitgehendst unsichtbar in die Bepflanzung zu integrieren (Vor- und Hinterpflanzung). Zur Erhaltung der Kleintierdurchgängigkeit sind Zaunsockel nur straßenseitig zugelassen. Sichtbare Zaunsockel, straßenseitig, dürfen gemessen von OK Gehweg/Straße max. 15 cm hoch sein. Zum Schutz vor anströmendem Hangwasser ist die Anlage eines kleinen Erdwalles, max. 0,50 m hoch zugelassen. 11. Sichtdreiecke Innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Sichtdreiecke in der Einmündung der Erschließungsstraße in die Kreisstraße GZ 17 dürfen neue Hochbauten, Zäune, Anpflanzungen, Haufen, Stapel usw. nicht errichtet oder angelegt werden, soweit sie sich um mehr als 0,90 m über die Fahrbahn der Straße erheben würden. 12. Immissionsschutz 12.1 Für das Plangebiet wurde durch das beratende Ingenieurbüro Andreas Kottermair, Altomünster, unter der Auftragsnummer 5488.0/2015 – JB eine schalltechnische Untersuchung erstellt, die Bestandteil der Bebauungsplanunterlagen ist. Bei der Planung von Wohngebäuden nördlich der Nachtisophone (IO1, IO2, IO3 u. IO4), dargestellt in Anlage 3 dieser schalltechnischen Untersuchung, ist zwingend auf eine schalltechnisch optimierte Grundrissgestaltung zu achten. D. h. schutzbedürftige Räume wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sind auf lärmabgewandte Fassaden zu orientieren oder müssen über zusätzliche Fenster an Fassaden belüftbar sein, an denen keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV vorliegen. Zur Nachtzeit sind dies die Südfassaden sowie die Ost- und Westfassaden, mit Ausnahme der Ostfassade des IO2, an der im 1. OG noch eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes nach 16. BImSchV um 0,3 dB(A) erfolgt. An den Nordfassaden der vorgenannten Immissionsorte werden zur Nachtzeit und mit Ausnahme des IO3 auch zur Tagzeit die Grenzwerte der 16. BImSchV durchwegs überschritten. 12.2 Wenn eine orientierende Grundrissgestaltung nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit des Einbaues von Schallschutzfenstern, die nur zu Reinigungszwecken zu öffnen sind. Der Einbau ist nur in Verbindung mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung zulässig. Anderweitige Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Glasvorbau mit verschiebbaren Elementen oder der Vorbau von Wintergärten, an notwendigen Fenstern zur Belüftung von Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmern, sind ebenfalls so zu gestalten, dass sie nur zu Reinigungszwecken zu Öffnen sind. 12.3 Bei der Errichtung von Bauvorhaben nördlich der 49,0 dB(A) Nachtisophone (s. Anl. 3 der schalltechnischen Untersuchung, IO1, IO2, IO3 und IO4), in der Planzeichnung gekennzeichnet als Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sind die maßgeblichen Außenlärmpegel zu ermitteln und ist im Baugenehmigungsverfahren ein Nachweis nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau, zu führen. 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -5- 13. Grünordnung 13.1 Pflanzgebot auf privaten Grundstücken Jegliche Begrünung ist fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Abgestorbene Bäume oder Sträucher sind zu ersetzen. Pflanzgrößen / Pflanzqualitäten Die verwendeten Gehölze müssen den Qualitätsanforderungen der FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen, in der jeweils aktuellen Fassung, entsprechen. Die Herkünfte sollen aus autochthonen Beständen stammen. Nadelgehölze oder buntlaubige Gehölze sind nicht zulässig. In den mit Planzeichen festgesetzten Bereichen zur Grundstückseingrünung gilt die unter Ziff. 12.3 genannte Pflanzdichte für Sträucher. Freistehende Metallzäune sind mit Sträuchern dauerhaft zu hinterpflanzen und zu begrünen. Die Pflanzmaßnahmen sind Wohngebäude herzustellen. innerhalb von 1 Jahr nach Fertigstellung der 13.2 Folgende Baumarten sind für die Bepflanzung nach Punkt 12.1 zugelassen (Hochstamm, 3 x verschult, Stammumfang 12 – 14 cm in 1,0 m Höhe) - Acer platanoides - Acer campestre - Carpinus betulus - Prunus avium - Sorbus aucuparia Spitzahorn Feldahorn Hainbuche Vogelkirsche Eberesche Sowie Obstbäume der Arten Apfel, Mostbirne, Walnuss, Zwetschge: Qualität: Hochstamm auf Sämlingsunterlage für Pflanzungen zum Ortsrand lt. Plandarstellung 13.3 Für flächige Gehölzpflanzungen zur privaten Grundstückseingrünung sind neben den Baumarten nach Ziff 12.2 folgende Sträucher zu verwenden: (verpflanzte Sträucher, 60-100 cm) - Cornus sanguinea (Roter Hartriegel) - Corylus avellana (Hasel) - Ligustrum vulgare Liguster - Lonicera xylosteum (Gem. Heckenkirsche) - Prunus spinosa Schlehe - Euonymus europaeus Pfaffenhütchen - Rosa canina Hundsrose - Sambucus nigra Schwarzer Holunder - Viburnum lantana Wolliger Schneeball - Amelanchier lamarckii Felsenbirne - Cornus mas Kornelkirsche - Syringa vulgaris und in Sorten Flieder Pflanzdichte 2-reihig, 2 Sträucher pro lfd. Meter. 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -6- 13.4 Ausgleichsflächen: Der naturschutzfachlich erforderliche Ausgleich gemäß Bilanzierung im Umweltbericht beträgt 8.770 m². Er wird mit einem Anteil von 3.146 m2 innerhalb des Baugebietes auf den Flächen A1 und A2, Teilflächen der Flurnummer 339, erbracht. Der restliche Ausgleichsbedarf in Höhe von 5.625 m2 wird durch Abbuchung vom Ökokonto der Gemeinde innerhalb der Flurnummer 572, Gemarkung Goldbach, erbracht. Ziele der Ökokontofläche: Extensive Wiesennutzung im Naturraum Mindeltal, Leitarten Storch und Wiesenbrüter. Konzept Ausgleichsflächen A 1 und A2 (s. Planzeichnung) A1 Die als Ausgleichsfläche festgesetzte Teilfläche A1 ist mit regionaltypisch bewährten Sorten als Streuobstwiese zu entwickeln. Mittlerer Pflanzabstand der Bäume ca. 8-12 m, Hochstämme auf Sämlingsunterlage. Extensive Unternutzung als 2-schürige Wiese. A2 Pflanzung einer mehrreihigen Strauchhecke aus autochthonen Feldgehölzen der potentiellen natürlichen Vegetation. Pflanzung von fruchtenden Großsträuchern, Ausbildung magerer Saumstrukturen im Randbereich der Gehölze. Die Bepflanzung in den Ausgleichsflächen A1 und A2 ist spätestens 3 Jahre nach Abschluss der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen fertigzustellen. Schlussbestimmung 14. Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft. Gemeinde Kammeltal, den ……………………… ……………………………………………………….. (Matthias Kiermasz, 1. Bürgermeister) (Siegel) 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -7- Ergänzende Hinweise 1. Immissionsschutz Durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen und in der Nähe gelegener landwirtschaftlicher Betriebe, können Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen nicht ausgeschlossen werden und sind soweit ortsüblich zu dulden. Saisonal bedingt (z. B. Erntezeit) können hierbei auch Emissionen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auftreten. 2. Niederschlagswasserbeseitigung ♦ Hangseitig wild abfließendes Oberflächenwasser kann bei Starkniederschlägen zu Beeinträchtigungen im Grundstück führen. Der Schutz vor wild abfließendem Oberflächenwasser obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Öffnungen in den Gebäuden sind so auszuführen, dass kein wild abfließendes Wasser eindringen kann. Es ist für eine schadlose Abführung des Wassers zu sorgen. Insbesondere dürfen durch die Ableitung keine Nachbargrundstücke nachteilig berührt werden. ♦ Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFrei). ♦ Techn. Regeln zum schadlosen Grundwasser (TRENGW). ♦ ATV-Arbeitsblatt A 138, Bau- und Bemessung von Anlagen zur dezentralen Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser. ♦ ATV-Arbeitsblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser. ♦ Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. 3. Denkmalschutz Einleiten von Niederschlagswasser in das Art. 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art.8 Abs.2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten (Tel. 08271/8157-0 E-Mail: [email protected]) oder die Untere Denkmalschutzbehörde am LRA Günzburg. 29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016 -8-
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