FRAGEBOGEN für die Vergabe von Baugrundstücken im

FRAGEBOGEN für die Vergabe von Baugrundstücken im
Bebauungsplangebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“,
Goldbach durch die Gemeinde Kammeltal
Mit diesem Fragebogen bewerbe ich mich um einen Bauplatz im künftigen Baugebiet „Südlich der
Jettinger Straße, Teil 3“ in Goldbach.
I. Bewerber:
___________________________________________________________________
Name, Vorname
___________________________________________________________________
Straße, Hausnummer, PLZ, Ort
___________________________________________________________________
geboren am
in
___________________________________________________________________
Telefon
II. Kinder des Bewerbers:
E-mail
ja
nein
Wenn ja,
___________________________________________________________________
Name
geboren am
___________________________________________________________________
Name
geboren am
___________________________________________________________________
Name
geboren am
___________________________________________________________________
Name
geboren am
___________________________________________________________________
Name
geboren am
III. Sonstige, im Haushalt des Bewerbers mit Hauptwohnsitz gemeldete Personen:
___________________________________________________________________
Name, Anschrift,
Verwandtschaftsverhältnis
___________________________________________________________________
Name, Anschrift,
Verwandtschaftsverhältnis
___________________________________________________________________
Name, Anschrift,
Verwandtschaftsverhältnis
IV. Behinderung der Ziffer I – III genannten Personen:
ja
nein
Wenn ja,
___________________________________________________________________
Name
___________________________________________________________________
Art der Behinderung
Grad der Behinderung
___________________________________________________________________
Name
___________________________________________________________________
Art der Behinderung
Grad der Behinderung
V. Eigene bebaubare oder bebaute Grundstücke im Gemeindegebiet Kammeltal:
Ich/wir besitze(n) ein bebaubares oder bebautes Grundstück:
Wenn ja, Fl.Nr. bzw. Adresse __________________________________
ja
nein
VI. Gewünschtes Baugrundstück
Folgendes Baugrundstück will/wollen ich/wir kaufen:
Baugrundstück Nr.
_________________________________
Alternatives Baugrundstück Nr.
_________________________________
VII. Erklärung des Bewerbers:
Ich erkenne die Vergaberichtlinien, die mir vorliegen bzw. bekannt sind, voll an. Alle Angaben im
Fragebogen wurden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.
___________________________________________________________________
Ort, Datum
Unterschrift Bewerber
WICHTIG!
Es können nur vollständig ausgefüllte Anträge angenommen werden. Für unvollständig vorliegende
Anträge kann keine Bewertung vorgenommen werden, sodass der Antrag folglich nicht in die
Wertung aufgenommen werden kann.
VEREINBARUNG
Verkauf von Baugrundstücken im künftigen Baugebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“, Goldbach
Durch den Bebauungsplan „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“, Goldbach sind 20 Baugrundstücke in
Goldbach entstanden und stehen zum Verkauf. Die Größe der einzelnen Grundstücke liegt zwischen
576 m² und 838 m2.
Aufgrund der hohen Nachfrage nach Bauplätzen in diesem Baugebiet hat sich die Gemeinde Kammeltal dazu entschlossen, dass die Auswahl der Interessenten, die sich für eines im Eigentum der Gemeinde Kammeltal stehendes Grundstück im Baugebiet „Südlich der Jettinger Straße, Teil 3“ , Goldbach bewerben, anhand eines Kriterien- und Punktekataloges erfolgt und die Verkaufsabsicht öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Kriterien zur Vergabe der vorstehenden Baugrundstücke haben ein nachhaltiges Wachstum der
Bevölkerungszahl in der Gemeinde zum Ziel, das familiengerechten und bezahlbaren Wohnraum auf
der Grundlage einer nicht sprunghaft steigenden Preisentwicklung voraussetzt.
Dieses Wachstum soll in einer sozialen Struktur erfolgen, die nicht einseitig höhere und hohe Einkommen bevorzugt.
Kriterien- und Punktekatalog:
Die Gemeinde Kammeltal verkauft die gemeindlichen Grundstücke nach folgenden Kriterien:
1. Bewerber
Es können sich nur volljährige, natürliche Personen bewerben („Bewerber“).
2. Ehepartner, Lebenspartnerschaften und nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ehepaare gelten als ein Bewerber, gleichgültig, ob sich die Ehegatten gemeinsam oder ein
Ehegatte alleine bewerben. Der Ehe werden Lebenspartnerschaften (LPartG) und nichteheliche Lebensgemeinschaften gleichgestellt. Als nichteheliche Lebensgemeinschaft gilt jede
Haushaltsgemeinschaft, die seit mindestens einem Jahr besteht.
3. Maximale Zuteilung
Jeder Bewerber im Sinne der Ziffern 1 und 2 erhält im Rahmen des Grundstücksvergabe-Verfahrens maximal ein Baugrundstück zugeteilt. Mehrbedarf ist entsprechend zu begründen.
4. Bebauungsverpflichtung, Selbst-Nutzungs-Verpflichtung
Der Erwerber verpflichtet sich, auf dem ihm zugeteilten Grundstück innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der notariellen Beurkundung ein nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässiges Gebäude zumindest im Rohbau zu errichten.
5. Wiederkaufsrecht
Der Erwerber hat in der Kaufurkunde der Gemeinde ein Wiederkaufsrecht für den Fall einzuräumen, dass er gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer 4 verstößt oder das Grundstück binnen fünf Jahren ab dem Tag der notariellen Beurkundung an einen Dritten veräußert.
Als Veräußerung gelten ein Verkauf, ein Tauschgeschäft oder das Einbringen in eine Gesellschaft unter Aufgabe des Eigentums.
Als Veräußerung in diesem Sinne gilt nicht eine Veräußerung durch den Erwerber an seinen
Ehegatten, eine in Ziffer 2 genannte, dem Ehegatten gleichgestellte Person und/oder seine
leiblichen Abkömmlinge, wenn diese Personen ihrerseits die Verpflichtungen aus Ziffer 4
übernehmen.
Die Einzelheiten bezüglich dieses Wiederkaufsrechts (z.B. Rückkaufpreis, Sicherungsvormerkung, etc.) werden in dem notariellen Kaufvertrag geregelt.
6. Stichtag, Bewerbungsfrist, erforderliche Angaben
Als Stichtag für das Grundstücksvergabe-Verfahren wird der 21.12.2016 festgelegt.
Die Bewerbungsfrist beginnt am 21.12.2016 und endet am 18.01.2017 um 12.00 Uhr.
Bewerbungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist können nicht angenommen werden und werden nicht berücksichtigt.
Innerhalb dieses Zeitraums können Bewerbungen schriftlich oder persönlich (während der
Geschäftszeiten) an die Gemeinde (Fr. Essenwanger, Zimmer-Nr. 108) gerichtet werden. Jede
Bewerbung muss alle Angaben zu Ziffer 7 enthalten und ist anhand eines Fragebogens bei
der Gemeinde Kammeltal nachzuweisen.
Der Fragebogen kann bei der Gemeinde Kammeltal angefordert und abgeholt werden und
kann auch auf der Internetseite der Gemeinde Kammeltal heruntergeladen werden.
7. Punktezuteilung
a) Ehepartner und gem. Ziffer 2 Gleichgestellte:
b) Alleinerziehende (mit mind. 1 Kind unter 18 Jahren):
c) Ledige:
d) Behinderte Person:
e) Pro Kind (0-14 Jahre) Zuschlag:
Pro Kind (14-unter 18 Jahre) Zuschlag:
f) Pro behinderter Person – Ehepartner oder Kind:
Es werden nur Kinder bzw. behinderte Personen berücksichtigt,
die bisher im Haushalt des Antragstellers mit Hauptwohnsitz wohnen.
30 Pkte.
30 Pkte.
15 Pkte.
20 Pkte.
15 Pkte.
10 Pkte.
10 Pkte.
g)
Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet Kammeltal
20 Pkte.
h)
Eigene bebaubare oder bebaute Grundstücke im Gemeindegebiet
pro Grundstück:
- 10 Pkte.
Als behinderte Personen im Sinne der Punktezuteilung gelten Behinderte mit einem Grad der
Behinderung ab 50%.
Stichtag: Maßgeblich ist die Sachlage zum Stichtag 21.12.2016.
8. Bewerberliste und Wahlrecht
Der antragsberechtigte Bewerber mit der höchsten Punktzahl wird Erster der Bewerberliste
gefolgt von den übrigen Bewerbern in der absteigenden Reihenfolge ihrer Punktezahl.
Bei gleicher Punktzahl entscheidet das Los.
Die Verlosung nimmt der Bürgermeister oder eine von ihm beauftragte Person unter anwaltlicher Aufsicht nach Ablauf der Bewerbungsfrist vor.
Das erste Wahlrecht hinsichtlich des gewünschten Baugrundstücks steht dem Ersten auf der
Bewerberliste zu. Das zweite Wahlrecht dem Zweiten etc.
Unter Umständen erhalten nachfolgende Bewerber kein Grundstück, wenn nicht für jeden
Bewerber ein Grundstück zur Verfügung steht und kein vorrangiger Bewerber verzichtet.
Die Gemeinde reserviert dem jeweiligen Bewerber das von ihm aus den noch verfügbaren
Grundstücken gewählte Grundstück für 6 Wochen. Kommt es innerhalb dieser 6 Wochen
nicht zum Abschluss eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ohne dass dies die Gemeinde
oder das Notariat zu vertreten haben, erlischt die Bewerbung ersatzlos.
Das Grundstück kann dann von dem ersten noch nicht berücksichtigten Bewerber auf der Bewerberliste gewählt werden. Die bereits erfolgten Auswahlvorgänge bleiben unverändert.
9. Härtefall-Regelung
Sofern die Durchführung der Vergabegrundsätze im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führt, kann die Gemeinde von diesen Kriterien abweichen.
10. Sonstiges
Die Zuteilung der einzelnen Grundstücke erfolgt durch den Beschluss des Gemeinderates.
Kammeltal, 12.12.2016
gez.
Matthias Kiermasz
Erster Bürgermeister
Teil B – Textliche Festsetzungen
Die Gemeinde Kammeltal, Landkreis Günzburg, erlässt aufgrund des § 2 Absatz 1 und der
§§ 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. 2004 I, S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 Gesetz vom 20.10.2015
(BGBl. I, S. 1722), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) sowie des Art. 23 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung für den Bebauungsplan
"Südlich der Jettinger Straße, Teil 3"
im Ortsteil Goldbach, bestehend aus dem Teil A – Planzeichnung, dem Teil B – textliche
Festsetzungen und dem Teil C – Begründung.
Teil A - Planzeichnung
♦
Bebauungsplanzeichnung mit Grünordnungsplan, Fassung vom 31.05.2016,
redaktionell geändert 16.08.2016.
Teil B - Textliche Festsetzungen
1.
Bestandteil des Bebauungsplanes
1.1
Für das Gebiet innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gilt die vom Ingenieurbüro
Thielemann & Friderich ausgearbeitete Bebauungsplanzeichnung mit integriertem
Grünordnungsplan, i. d. Fassung vom 31.05.2016, redaktionell geändert 16.08.2016,
die zusammen mit den nachstehenden Vorschriften den Bebauungsplan bildet.
2.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, § 4 BauNVO, § 14 BauNVO)
2.1 Das von der Grenze des Bebauungsplanes umschlossene Gebiet wird als "Allgemeines
Wohngebiet" gemäß § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. Die in § 4
Abs. 2, Nr. 3 BauNVO aufgeführten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke, werden nicht zugelassen.
Ebenfalls nicht zugelassen werden die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3, 4 und 5 BauNVO
aufgeführten Ausnahmen, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen.
2.2
Einrichtungen und Nebenanlagen zur Tierhaltung und Kleintierhaltung sind nicht
zugelassen (§14(1) BauNVO).
2.3
Nebenanlagen für die Ver- und Entsorgung des Baugebietes gem. § 14 (2) BauNVO
sind auch ohne eigene Flächenausweisung als Ausnahme zugelassen.
2.4
Kleinwindkraftanlagen gem. Art. 57 Abs. 3b BayBO sind aus städtebaulichen Gründen
auf Grund der relativ exponierten Lage des Baugebietes, zur Wahrung des dörflichen
Ortsbildes, nicht zugelassen (§ 14(1) BauNVO).
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
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3.
Maß der baulichen Nutzung, Bauhöhe, Höhenlage (§ 9 Abs. 1, Nr. 1 u. Abs. 3
BauGB, § 16 Abs. 2 und § 18 BauNVO)
3.1
Die Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung werden wie folgt festgesetzt (s.
auch Planeinschrieb/Nutzungsschablone):
Grundflächenzahl GRZ
Geschossflächenzahl GFZ
Max. zul. Traufhöhe Hauptgebäude TH max1)
Max. zul. Gebäudehöhe Hauptgebäude Hmax2)
WA1 bis WA5
0,35
0,45
6,20 m
8,50 m
1)
THmax: max. zul. Traufhöhe = Schnittpunkt Außenseite Außenwand mit Oberkante
Dachhaut, bezogen auf RFB EG. Bei Pultdächern gilt
der Tiefrand als Traufhöhe
2)
Hmax: max. zul. Gebäudehöhe = OK First Hauptbaukörper, bezogen auf RFB EG. Bei
Pultdächern gilt der Hochrand als First, bei Zeltdächern
die Zeltdachspitze
Garagen und Nebengebäude:
An Garagen und Nebengebäuden beträgt die max. zulässige Kniestockhöhe 0,85 m
und die max. zulässige Traufhöhe = Schnittpunkt traufseitig zwischen OK-RFB-Garage
und der verlängerten Linie Außenwand mit Oberkante Dachhaut Garage 3,60 m.
Ausnahmen:
Die Regelungen zur max. zul. Traufhöhe gelten nicht für Gebäuderücksprünge, die der
Gebäudelänge untergeordnet sind.
Abkürzungen:
3.2
OK = Oberkante (bei Decken Oberfläche)
EG = Erdgeschoss
RFB = Rohfußboden (Rohbaudeckenoberkante)
Folgende Festsetzungen zur Höhenlage werden getroffen:
Hauptbaukörper:
Teilgebiete WA1, WA2 u. WA4 max. RFB EG + 0,75 m über natürlicher
Geländeoberkante, jeweils bergseitig (Südseite) in der Mitte der Gebäudeaußenwand
des Hauptbaukörpers gemessen. Teilgebiete WA3 u. WA5 max. RFB EG + 0,50 m
über natürlicher Geländeoberkante, jeweils bergseitig (Südseite) in der Mitte der
Gebäudeaußenwand des Hauptbaukörpers gemessen.
4.
Bauweise, Baugrenzen (§ 9 Abs. 1, Nr. 2 BauGB, § 22 u. 23 BauNVO)
4.1
Im gesamten Plangebiet gilt die offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 1 BauNVO. In
den Teilgebieten WA4 und WA5 sind nur Einzelhäuser zugelassen, in den Teilgebieten
WA1, WA2 und WA3 sind Einzel- und Doppelhäuser zugelassen (§ 22 Abs. 2
BauNVO).
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
-2-
4.2
Zwischen der Einfahrtseite von Garagen und der Straßenbegrenzungslinie muss ein
Stauraum von mindestens 5,5 m vorhanden sein.
Offene Carports, mit einer Grundfläche von bis zu 40 m2, sind mit einem Abstand von
2,0 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen. Unter "offenen Carports" sind reine
Stellplatzüberdachungen zu verstehen, die straßenseitig vollständig offen sind und an
den Seitenflächen und der Stirnseite keine Wände, Verkleidungen oder Sichtblenden
mit einer Höhe von mehr als 0,80 m über OK Fertigfußboden des Carports haben. Es
sind auch keine Rankgitter/-hilfen oder entsprechende Rankgewächse in diesen
Zwischenräumen zulässig.
Flachdächer sind bei Carports zulässig.
4.3
Die überbaubare Fläche wird durch Baugrenzen
Planzeichnung festgesetzt (§ 23 BauNVO).
gem.
Darstellung
in
der
Garagen und Nebenanlagen im Sinne des §14 BauNVO sind auch außerhalb der
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zur Straßenbegrenzungslinie ist jedoch
ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten. Darüber hinaus gilt die Regelung der
Ziff. 4.2 (Stauraum)
Für Grenzgaragen gilt Art.6 Abs.9 der Bayerischen Bauordnung
5.
Gestaltung der Gebäude
5.1
Die zulässige Dachneigung (DN) bei den Hauptgebäuden muss zwischen 18° bis 45°
liegen. Nicht zugelassen sind Flachdächer und Tonnendächer.
Aneinandergebaute Grenzgaragen sind mit gleicher Dachform auszuführen.
5.2
Nebenfirstrichtungen quer zur Hauptrichtung sind bei den Hauptgebäuden zulässig,
müssen jedoch mindestens 50 cm tiefer liegen als der Hauptfirst. Die im
Bebauungsplan eingetragenen Hauptfirstrichtungen sind einzuhalten.
5.3
Doppelhäuser sind mit derselben Dachneigung und Dacheindeckung zu versehen. Die
Gestaltung der Doppelhaushälften ist aufeinander abzustimmen.
5.4
Dachgauben sind ab einer Dachneigung größer/gleich 35° zulässig. Sie sind als
stehende Gauben (mit Giebel), Schleppdachgauben oder als Walmdachgauben
zulässig. Sie sind je Haus einheitlich auszuführen. Das Gesamtmaß der
Dachgaubenbreite darf je Hauslänge max. 1/3 des Längenmaßes des Hauses
betragen.
5.5
Dachüberstände an Hauptgebäuden dürfen am Giebel max. 0,70 m und an der
Traufseite max. 0,90 betragen.
5.6
Dacheindeckungen sind mit Dachziegeln oder Betondachsteinen auszuführen. Die
Farbe muss sich in das dörfliche Ortsbild und in die vorhandenen Dacheindeckungen in
der näheren Umgebung einfügen (vorwiegend rötliche bis rotbraune sowie graue bis
grauschwarze Farbtöne). Dem Hauptgebäude untergeordnete Wintergärten dürfen
auch mit Glasdach versehen werden.
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
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5.7
Außenwände sind verputzt oder als Bretterschalung in Holz auszuführen. Es sind in
Anpassung an die dörfliche Umgebung helle Farbtöne zu verwenden. Auffallende stark
gemusterte oder grelle Farbtöne sind nicht zugelassen. Ebenso keine Betonfassaden
oder Fassadenverkleidungen aus Kunststoffelementen oder Metall.
6.
Solaranlagen
6.1
Sonnenkollektoren auf Haupt und Nebengebäuden sind zugelassen. Sie dürfen nur
parallel zur Dachhaut errichtet werden. Eine aufgeständerte Bauweise ist nicht
zugelassen. Sie sind in zusammenhängenden Flächen parallel zu Ortgang, Traufe
oder First zu errichten.
7.
Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1, Nr. 6 BauGB)
7.1
Im Baugebiet sind je nach Teilgebiet Einzel- und Doppelhäuser zulässig. Je Einzelhaus
(Einfamilienhaus)
sind
höchstens
zwei
Wohneinheiten
zugelassen.
Je
Doppelhaushälfte ist höchstens eine Wohneinheit zugelassen.
8.
Stellplätze
8.1
Je Wohneinheit sind 2,0 Stellplätze nachzuweisen.
9.
Grundstücksentwässerung
9.1
Die Flächenversiegelung in den Privatgrundstücken ist auf ein Minimum zu begrenzen,
unnötige
Bodenversiegelungen
sind
zu
vermeiden.
Hauszugänge
und
Garagenzufahrten sind mit möglichst wasserdurchlässigen Belägen zu gestalten, z. B.
Pflaster mit durchlässiger Fuge (2-5 mm), Dränpflaster u. ä.. Zusätzliche, befestigte
Stellplätze auf dem Grundstück sind wasserdurchlässig herzustellen (z. B. Splitt,
Rasengittersteine, Pflaster mit Rasenfugen, Dränpflaster usw.)
Auf die nachstehenden ergänzenden Hinweise zur Niederschlagswasserbeseitigung
wird hingewiesen.
Der Schutz vor evtl. bei Starkniederschlägen aus den angrenzenden Flächen
auftretendem Hangwasser (Oberflächenwasser, Schichtwasser, usw.) obliegt den
jeweiligen Grundstückseigentümern selbst. Hierbei darf keine Beeinträchtigung von
Nachbargrundstücken erfolgen.
Drainagen und Entwässerungseinrichtungen zum Schutz vor anströmendem Hangoder Schichtwasser dürfen nicht an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation
angeschlossen werden (Fremdwasser).
10.
Gestaltung der Grundstücke, Einfriedungen und Einfahrten
10.1 Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur im unmittelbaren Bauwerksbereich, soweit
sie zur Anpassung des Urgeländes an die Bebauung und direkt damit verbundener
Terrassenflächen erforderlich sind, zugelassen. Daraus sich ergebende Höhensprünge
sind als Böschungen auszubilden oder in Form von abgetreppten Natursteinmauern
mit max. 0,90 m Höhe pro Abtreppung. Stützmauern aus Beton sind nicht zugelassen.
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
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Einfriedungen können durch Zäune und durch standortgerechte heimische
Laubsträucher erfolgen. Zäune dürfen max. 1,10 m hoch sein (einschl. Sockelmauer).
Drahtzäune sind weitgehendst unsichtbar in die Bepflanzung zu integrieren (Vor- und
Hinterpflanzung).
Zur Erhaltung der Kleintierdurchgängigkeit sind Zaunsockel nur straßenseitig
zugelassen. Sichtbare Zaunsockel, straßenseitig, dürfen gemessen von OK
Gehweg/Straße max. 15 cm hoch sein. Zum Schutz vor anströmendem Hangwasser ist
die Anlage eines kleinen Erdwalles, max. 0,50 m hoch zugelassen.
11.
Sichtdreiecke
Innerhalb der in der Planzeichnung dargestellten Sichtdreiecke in der Einmündung der
Erschließungsstraße in die Kreisstraße GZ 17 dürfen neue Hochbauten, Zäune,
Anpflanzungen, Haufen, Stapel usw. nicht errichtet oder angelegt werden, soweit sie
sich um mehr als 0,90 m über die Fahrbahn der Straße erheben würden.
12.
Immissionsschutz
12.1 Für das Plangebiet wurde durch das beratende Ingenieurbüro Andreas Kottermair,
Altomünster, unter der Auftragsnummer 5488.0/2015 – JB eine schalltechnische
Untersuchung erstellt, die Bestandteil der Bebauungsplanunterlagen ist.
Bei der Planung von Wohngebäuden nördlich der Nachtisophone (IO1, IO2, IO3 u.
IO4), dargestellt in Anlage 3 dieser schalltechnischen Untersuchung, ist zwingend auf
eine schalltechnisch optimierte Grundrissgestaltung zu achten. D. h. schutzbedürftige
Räume wie Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sind auf lärmabgewandte Fassaden zu
orientieren oder müssen über zusätzliche Fenster an Fassaden belüftbar sein, an
denen keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV vorliegen.
Zur Nachtzeit sind dies die Südfassaden sowie die Ost- und Westfassaden, mit
Ausnahme der Ostfassade des IO2, an der im 1. OG noch eine Überschreitung des
Immissionsgrenzwertes nach 16. BImSchV um 0,3 dB(A) erfolgt.
An den Nordfassaden der vorgenannten Immissionsorte werden zur Nachtzeit und mit
Ausnahme des IO3 auch zur Tagzeit die Grenzwerte der 16. BImSchV durchwegs
überschritten.
12.2 Wenn eine orientierende Grundrissgestaltung nicht möglich ist, besteht die Möglichkeit
des Einbaues von Schallschutzfenstern, die nur zu Reinigungszwecken zu öffnen sind.
Der Einbau ist nur in Verbindung mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung zulässig.
Anderweitige Schallschutzmaßnahmen, wie z. B. Glasvorbau mit verschiebbaren
Elementen oder der Vorbau von Wintergärten, an notwendigen Fenstern zur Belüftung
von Schlaf-, Wohn- und Kinderzimmern, sind ebenfalls so zu gestalten, dass sie nur zu
Reinigungszwecken zu Öffnen sind.
12.3 Bei der Errichtung von Bauvorhaben nördlich der 49,0 dB(A) Nachtisophone (s. Anl. 3
der schalltechnischen Untersuchung, IO1, IO2, IO3 und IO4), in der Planzeichnung
gekennzeichnet als Fläche für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes,
sind
die
maßgeblichen
Außenlärmpegel
zu
ermitteln
und
ist
im
Baugenehmigungsverfahren ein Nachweis nach DIN 4109, Schallschutz im Hochbau,
zu führen.
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
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13.
Grünordnung
13.1 Pflanzgebot auf privaten Grundstücken
Jegliche Begrünung ist fachgerecht durchzuführen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten. Abgestorbene Bäume oder Sträucher sind zu ersetzen.
Pflanzgrößen / Pflanzqualitäten
Die verwendeten Gehölze müssen den Qualitätsanforderungen der FLL
Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen, in der jeweils aktuellen Fassung,
entsprechen. Die Herkünfte sollen aus autochthonen Beständen stammen.
Nadelgehölze oder buntlaubige Gehölze sind nicht zulässig. In den mit Planzeichen
festgesetzten Bereichen zur Grundstückseingrünung gilt die unter Ziff. 12.3 genannte
Pflanzdichte für Sträucher. Freistehende Metallzäune sind mit Sträuchern dauerhaft zu
hinterpflanzen und zu begrünen.
Die Pflanzmaßnahmen sind
Wohngebäude herzustellen.
innerhalb
von
1
Jahr
nach Fertigstellung
der
13.2 Folgende Baumarten sind für die Bepflanzung nach Punkt 12.1 zugelassen
(Hochstamm, 3 x verschult, Stammumfang 12 – 14 cm in 1,0 m Höhe)
- Acer platanoides
- Acer campestre
- Carpinus betulus
- Prunus avium
- Sorbus aucuparia
Spitzahorn
Feldahorn
Hainbuche
Vogelkirsche
Eberesche
Sowie Obstbäume der Arten Apfel, Mostbirne, Walnuss, Zwetschge:
Qualität: Hochstamm auf Sämlingsunterlage für Pflanzungen zum Ortsrand lt.
Plandarstellung
13.3 Für flächige Gehölzpflanzungen zur privaten Grundstückseingrünung sind neben den
Baumarten nach Ziff 12.2 folgende Sträucher zu verwenden:
(verpflanzte Sträucher, 60-100 cm)
- Cornus sanguinea
(Roter Hartriegel)
- Corylus avellana
(Hasel)
- Ligustrum vulgare
Liguster
- Lonicera xylosteum
(Gem. Heckenkirsche)
- Prunus spinosa
Schlehe
- Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
- Rosa canina
Hundsrose
- Sambucus nigra
Schwarzer Holunder
- Viburnum lantana
Wolliger Schneeball
- Amelanchier lamarckii
Felsenbirne
- Cornus mas
Kornelkirsche
- Syringa vulgaris und in Sorten
Flieder
Pflanzdichte 2-reihig, 2 Sträucher pro lfd. Meter.
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
-6-
13.4 Ausgleichsflächen:
Der naturschutzfachlich erforderliche Ausgleich gemäß Bilanzierung im Umweltbericht
beträgt 8.770 m². Er wird mit einem Anteil von 3.146 m2 innerhalb des Baugebietes auf
den Flächen A1 und A2, Teilflächen der Flurnummer 339, erbracht.
Der restliche Ausgleichsbedarf in Höhe von 5.625 m2 wird durch Abbuchung vom
Ökokonto der Gemeinde innerhalb der Flurnummer 572, Gemarkung Goldbach,
erbracht.
Ziele der Ökokontofläche: Extensive Wiesennutzung im Naturraum Mindeltal, Leitarten
Storch und Wiesenbrüter.
Konzept Ausgleichsflächen A 1 und A2 (s. Planzeichnung)
A1
Die als Ausgleichsfläche festgesetzte Teilfläche A1 ist mit regionaltypisch bewährten
Sorten als Streuobstwiese zu entwickeln. Mittlerer Pflanzabstand der Bäume ca. 8-12
m, Hochstämme auf Sämlingsunterlage. Extensive Unternutzung als 2-schürige Wiese.
A2
Pflanzung einer mehrreihigen Strauchhecke aus autochthonen Feldgehölzen der
potentiellen natürlichen Vegetation. Pflanzung von fruchtenden Großsträuchern,
Ausbildung magerer Saumstrukturen im Randbereich der Gehölze.
Die Bepflanzung in den Ausgleichsflächen A1 und A2 ist spätestens 3 Jahre nach
Abschluss der öffentlichen Erschließungsmaßnahmen fertigzustellen.
Schlussbestimmung
14.
Inkrafttreten
Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in
Kraft.
Gemeinde Kammeltal, den ………………………
………………………………………………………..
(Matthias Kiermasz, 1. Bürgermeister)
(Siegel)
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
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Ergänzende Hinweise
1.
Immissionsschutz
Durch die Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Flächen und in der Nähe
gelegener landwirtschaftlicher Betriebe, können Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigungen
nicht ausgeschlossen werden und sind soweit ortsüblich zu dulden. Saisonal bedingt (z. B.
Erntezeit) können hierbei auch Emissionen vor 6.00 Uhr und nach 22.00 Uhr auftreten.
2.
Niederschlagswasserbeseitigung
♦
Hangseitig wild abfließendes Oberflächenwasser kann bei Starkniederschlägen zu
Beeinträchtigungen im Grundstück führen. Der Schutz vor wild abfließendem
Oberflächenwasser obliegt dem jeweiligen Grundstückseigentümer. Öffnungen in den
Gebäuden sind so auszuführen, dass kein wild abfließendes Wasser eindringen kann.
Es ist für eine schadlose Abführung des Wassers zu sorgen. Insbesondere dürfen
durch die Ableitung keine Nachbargrundstücke nachteilig berührt werden.
♦
Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFrei).
♦
Techn. Regeln zum schadlosen
Grundwasser (TRENGW).
♦
ATV-Arbeitsblatt A 138, Bau- und Bemessung von Anlagen zur dezentralen
Versickerung von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser.
♦
ATV-Arbeitsblatt M 153 Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser.
♦
Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden.
3.
Denkmalschutz
Einleiten
von
Niederschlagswasser
in
das
Art. 8 Abs. 1 DSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige
verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der
Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines
der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund
geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den
Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art.8 Abs.2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde
die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen
ist das Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672
Thierhaupten (Tel. 08271/8157-0 E-Mail: [email protected]) oder die
Untere Denkmalschutzbehörde am LRA Günzburg.
29_KAM30 BP “Südlich der Jettinger Straße, Teil 3", Gde. Kammeltal, OT Goldbach
Satzung – Entwurf, Fassung vom 31.05.2016, redakt. geändert 16.08.2016
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