Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick

Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick
Die CSS bietet verschiedene Versicherungsmodelle in der Grundversicherung an: Die Obligatorische
Krankenpflegeversicherung sowie verschiedene Alternative Versicherungsmodelle: Die
Gesundheitspraxisversicherung, die Hausarztversicherung und das telemedizinische Modell Callmed. In
diesen Modellen wenden sich die versicherten Personen bei gesundheitlichen Problemen immer zuerst
an den gewählten Arzt. Sie profitieren dabei von einer umfassenden und koordinierten Behandlung und
einem Prämienrabatt.
Per 1. Januar 2017 wird die CSS die Zahl der Ärztenetze erweitern, und zwar in folgenden Kantonen:
-
Tessin: LuganoCare
Fribourg: Réseau Delta Fribourg
Wallis: Réseau Delta Valais
In den Reglementen wurden zur besseren Verständlichkeit einzelne Präzisierungen vorgenommen.
Reglement für die Versicherung nach KVG der Arcosana, CSS, Intras
Ausgabe 01.2017
Frühere Ausgabe
Artikel 3.1 und 3.2 wurden zusammengelegt zu Art. 3.1
3.1 Eine versicherte Person, die für Berufs- und
Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert ist, kann gegen
eine Prämienermässigung die Sistierung der Unfalldeckung
beantragen. Die Prämie wird auf Beginn des dem Antrag
folgenden Monats reduziert. Scheidet die versicherte
Person aus der obligatorischen Unfallversicherung nach
dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG) aus, hat sie dies der CSS innert eines
Monats zu melden. Nach Erlöschen der Deckung gemäss
UVG lebt die Unfalldeckung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung wieder auf. Die
Prämienzahlungspflicht besteht ab dem ersten Tag nach
Wegfall der UVG-Deckung.
3.1 Eine versicherte Person, die für Berufs- und
Nichtberufsunfälle obligatorisch versichert ist, kann gegen
Eine Prämienermässigung die Sistierung der Unfalldeckung
beantragen. Die Prämie wird auf Beginn des dem Antrag
folgenden Monats reduziert.
3.2 Scheidet die versicherte Person aus der obligatorischen
Unfallversicherung nach dem Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG) aus, hat sie dies
der CSS innert eines Monats zu melden. Nach Erlöschen
der Deckung gemäss UVG lebt die Unfalldeckung der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung wieder auf. Die
Prämienzahlungspflicht besteht ab dem ersten Tag nach
Wegfall der UVG-Deckung.
Neuer Artikel 3.2 Sistierung der Versicherungsdeckung
3.2 Eine versicherte Person ist ab Beginn der Unterstellung
unter die Militärversicherung für die Tage der effektiven
Unterstellung von der Prämienzahlung der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung befreit, wenn sie die
Unterstellung mindestens acht Wochen vor deren Beginn
der Arcosana meldet und die Unterstellung länger als 60
aufeinanderfolgende Tage dauert.
Präzisierung Text Art. 4.2 Rechtswirkung der Unterzeichnung des Antragsformulars
4.2 Die Prämien sind ab Beginn der Versicherung (Geburt,
Wohnsitznahme in der Schweiz) anteilsmässig geschuldet.
4.2 Die Prämien sind ab Beginn der Versicherung geschuldet.
1
Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick
Ausgabe 01.2017
Frühere Ausgabe
Neuer Artikel 5.5 Zugehörigkeit zur / Wechsel der Agentur
5.5 Ein Wohnortswechsel ist kein Kündigungsgrund. Auch
wenn der Umzug in eine andere Prämienregion zu einer
Prämienänderung führt, berechtigt dies nicht zu einer
unterjährigen Kündigung.
Präzisierung Text Artikel 6.4 Ende der Versicherung
6.4 Die Prämien sind bei Wegzug ins Ausland oder Tod
anteilsmässig geschuldet
6.4 Stirbt die versicherte Person, so sind die vollenPrämien
bis zum Ende des Todesmonates geschuldet.
Präzisierung Text Artikel 11 Verrechnung
Forderungen der CSS gegenüber der versicherten Person
werden mit fälligen Leistungen verrechnet. Der Versicherer
darf Versicherungsleistungen nicht mit gemahnten
Prämien oder Kostenbeteiligungen verrechnen.
Der versicherten Person steht gegenüber der CSS keine
Verrechnung zu.
Forderungen der CSS gegenüber der versicherten Person
werden mit fälligen Leistungen verrechnet. Der versicherten
Person steht gegenüber der CSS keine Verrechnung zu.
Streichung Art. 14.2 Bezahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen (Skonto)
14.2 Der versicherten Person, welche sich verpflichtet,
regelmässig 6 oder 12 Monatsprämien im Voraus zu entrichten,
wird ein Skonto gewährt.
Streichung zweiter Satz im Art. 16 Datenschutz
Der Datenschutz richtet sich nach dem KVG, dem ATSG
und dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19.
Juni 1992.
Der Datenschutz richtet sich nach dem KVG, dem ATSG
und dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19.
Juni 1992; die Art. 12–15 des Datenschutzgesetzes sind
dabei nicht anwendbar
Neuer Text Art. 19.2 Wahlmöglichkeiten
Der Franchisebetrag wird in der Police ausgewiesen.
Präzisierung Art.20.2 Beitritt/Austritt/Wechsel der Franchise
20.2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere
Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist
frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit
wählbaren Franchisen unter Einhaltung der in Art. 7 Abs. 1
und 2 KVG festgesetzten Kündigungsfrist auf das Ende
eines Kalenderjahres möglich.
20.2 Der Wechsel zu einer tieferen Franchise, in eine andere
Versicherungsform oder zu einem anderen Versicherer ist
frühestens ein Jahr nach dem Beitritt zur Versicherung mit
wählbaren Franchisen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
Steichung Art.23 bis Art. 28 Bonusversicherung
Alle Artikel im Zusammenhang mit der Bonusversicherung wurden gelöscht. Die
Bonusversicherung steht seit dem 01.01.2016 nicht mehr im Angebot.
2
Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick
Ausgabe 01.2017
Frühere Ausgabe
Präzisierung Art. 27.3 Leistungsumfang
27.3 Bei Aufenthalt ausserhalb des Tätigkeitsgebiets der
CSS besteht Anspruch auf das Taggeld nur, wenn sich die
versicherte Person in einer Heilanstalt oder in einer ärztlich
geleiteten Kuranstalt aufhält. Dies gilt nicht für versicherte
Personengemäss Art. 14.4. Diesbezüglich bleiben die
Bestimmungendes Abkommens über die
Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU
bzw. EFTA vorbehalten.
32.3 Bei Aufenthalt ausserhalb des Tätigkeitsgebiets der CSS
besteht Anspruch auf das Taggeld nur, wenn sich die
versicherte Person in einer Heilanstalt oder in einer ärztlich
geleiteten Kuranstalt aufhält.
Neuer Artikel 33 Publikation Reglement
Art. 33 Publikation Reglement
Weitere Informationen und verbindliche Mitteilungen wie
zum Beispiel Änderungen des vorliegenden Reglements
werden auf der Homepage des Versicherers sowie im CSS
Magazin veröffentlicht.
Dieses Reglement ist auf der Webseite publiziert oder in
der Agentur erhältlich.
3
Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick
Reglement für Callmed der Arcosana, CSS, Intras
Ausgabe 01.2017
Frühere Ausgabe
Präzisierung Art. 1.2 Zweck der Versicherungsform Callmed
1.2. Die versicherte Person verpflichtet sich, die Dienste
vom telemedizinischen Zentrum Medgate AG in Anspruch
zu nehmen, bevor sie einen Leistungserbringer konsultiert
respektive sich in Behandlung begibt. Dies hat zum Zweck,
Kosteneinsparungen im Gesundheitswesen zu erzielen.
1.2. Die versicherte Person verpflichtet sich, die Dienste vom
Zentrum für Telemedizin in Anspruch zu nehmen, bevor
sie einen Leistungserbringer konsultiert respektive sich in
Behandlung begibt. Dies hat zum Zweck, Kosteneinsparungen
im Gesundheitswesen zu erzielen.
Präzisierung Art. 1.3 Zweck der Versicherungsform Callmed
1.3 Das telemedizinische Zentrum Medgate AG (nachfolgend
Zentrum für Telemedizin genannt) ist eine von der CSS
Kranken-Versicherung AG unabhängige Gesellschaft,
welche Ärzte und telemedizinische Assistenten beschäftigt,
die rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche für
eine telefonische medizinische Beratung erreichbar sind.
1.3 Das Zentrum für Telemedizin ist eine von der CSS KrankenVersicherung AG unabhängige Gesellschaft, welche
Ärzte und telemedizinische Assistenten beschäftigt, die
rund um die Uhr und an sieben Tagen der Woche für eine
telefonische medizinische Beratung erreichbar sind.
Präzisierung Art. 2 Mitgliedschaft
Die Versicherung Callmed steht sämtlichen nach KVG
versicherten Personen mit Wohnsitz im Gebiet offen, in dem
die CSS diese Versicherungsform anbietet. Die Beratung
durch das Zentrum für Telemedizin findet in den Sprachen
Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch statt und ist
für versicherte Personen, welche eine der aufgeführten
Sprachen nicht sprechen, ungeeignet.
Die Versicherung Callmed steht sämtlichen nach KVG
versicherten Personen mit Wohnsitz im Gebiet offen, in
dem die CSS diese Versicherungsform anbietet.
Präzisierung Art. 3 Beitritt
Der Beitritt zur Versicherung Callmed oder der Wechsel aus
einem anderen Versicherungsmodell richtet sich nach dem
KVG und den zugehörigen Verordnungsbestimmungen.
Der Beitritt zur Versicherung Callmed oder der Wechsel
von der ordentlichen Krankenpflegeversicherung zu
Callmed ist jederzeit auf den ersten Tag des dem Antrag
folgenden Monats möglich
Neuer Artikel 15 Publikation Reglement
Weitere Informationen und verbindliche Mitteilungen wie
zum Beispiel Änderungen des vorliegenden Reglements
werden auf der Homepage des Versicherers sowie im CSS
Magazin veröffentlicht.
Dieses Reglement ist auf der Webseite publiziert oder in
der Agentur erhältlich.
4
Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick
Reglement für die Gesundheitspraxisversicherung der CSS
Ausgabe 01.2017
Frühere Ausgabe
Präzisierung Art. 4.3 Kündigungen
4.3 Wenn der koordinierende Arzt (Mitglied eines
Ärztenetzwerkes bzw. einer Gruppenpraxis, nachfolgend
Praxis genannt) aus der bisherigen Praxis ausscheidet,
können die versicherten Personen innerhalb einer Frist von
einem Monat seit schriftlicher Aufforderung durch die CSS
Kranken-Versicherung AG einen anderen Arzt aus
derselben Praxis wählen. Kann kein Arzt gewählt werden
(Patienten Aufnahmestopp oder es steht keiner zur
Auswahl), besteht die Möglichkeit, einen Arzt aus einer
anderen Praxis im Gesundheitspraxismodell zu wählen.
Steht am Wohnort der versicherten Person keine Praxis im
Gesundheitspraxismodell zur Verfügung, kann die
versicherte Person in ein anderes Versicherungsmodell mit
eingeschränkter Arztwahl oder in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der CSS Kranken-Versicherung
AG übertreten. Wird das Wahlrecht innerhalb der Frist von
einem Monat nicht wahrgenommen, führt dies automatisch
zum Wechsel in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der
CSS Kranken-Versicherung AG.
4.3 Wenn der koordinierende Arzt (Mitglied eines
Ärztenetzwerkes bzw. einer Gruppenpraxis) aus der bisherigen
Betreibergesellschaft (z.B. durch den Wechsel des
Ärztenetzwerkes bzw. der Gruppenpraxis) oder der
Gesundheitspraxisversicherung ausscheidet, können die
versicherten Personen innerhalb einer Frist von einem Monat
seit schriftlicher Aufforderung durch die CSS KrankenVersicherung AG einen anderen Arzt im selben
Versorgungssystem als koordinierenden Arzt bezeichnen oder
in die obligatorische Krankenpflegeversicherung der CSS
Kranken-Versicherung AG wechseln. Wird das Wahlrecht
innerhalb dieser Frist von der versicherten Person nicht
wahrgenommen, führt dies automatisch zum Wechsel in
die obligatorische Krankenpflegeversicherung der CSS
Kranken-Versicherung AG.
Neuer Artikel 14 Publikation Reglement
Weitere Informationen und verbindliche Mitteilungen wie
zum Beispiel Änderungen des vorliegenden Reglements
werden auf der Homepage des Versicherers sowie im CSS
Magazin veröffentlicht.
Dieses Reglement ist auf der Webseite publiziert oder in
der Agentur erhältlich.
5
Alle Reglementsanpassungen per 01.01.2017 im Überblick
Obligatorische Krankenpflegeversicherung FIRST MED Intras
Ausgabe 01.2017
Frühere Ausgabe
Neuer zusätzlicher Artikel 6.4 Prinzip der Versicherung
4. Wenn der koordinierende Arzt aus der veröffentlichten
Hausarztliste von INTRAS ausscheidet oder
ausgeschlossen wird, können die betroffenen versicherten
Personen innerhalb einer Frist von einem Monat seit
schriftlicher Aufforderung durch die INTRAS einen anderen
Arzt aus der anwendbaren Hausarztliste als
koordinierenden Arzt bezeichnen oder in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung MINIMA der INTRAS wechseln.
Wird das Wahlrecht innerhalb dieser Frist von der
versicherten Person nicht wahrgenommen, führt dies
automatisch zum Wechsel in die obligatorische
Krankenpflegeversicherung MINIMA der INTRAS.
Neuer Artikel 14 Publikation Reglement
Weitere Informationen und verbindliche Mitteilungen wie
zum Beispiel Änderungen der vorliegenden Speziellen
Bedingungen werden auf der Homepage des Versicherers
sowie im CSS Magazin veröffentlicht.
Dieses Speziellen Bedingungen sind auf der Webseite
publiziert oder in der Agentur erhältlich.
6