Amtsblatt des Ennepe-Ruhr-Kreises Herausgeber: Kreisverwaltung EN 9. Jahrgang Inhaltsverzeichnis: Lfd.Nr. Datum Titel 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 30.11.2016 01.12.2016 03.12.2016 03.12.2016 05.12.2016 06.12.2016 07.12.2016 07.12.2016 07.12.2016 Schwelm, 15.12.2016 Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Bekanntmachung Tierseuchenverfügung Bekanntmachung Tierseuchenverfügung Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Bekanntmachung Katzenschutzverordnung Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Nr. 29 Seite 1 2 5 10 11 14 14 15 15 __________________________________________________________________________________ 1. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung - 36/1 Meine Verfügung vom 22.11.16 und vom 30.11.16 Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen WIT-K1907 an x Herrn Frau Kadir Kalem geb.: 10.09.1977 in Istanbul letzter bekannter Aufenthaltsort: Cranachstr. 2, 58452 Witten wird hiermit gemäß § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S.94 ) - in der zur Zeit geltenden Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß § 3 LZG nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß § 10 LZG durchzuführen. 2 Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 10 Abs. 2 LZG NRW durch die öffentliche Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Verfügung kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Hattinger Str. 2a, Zimmer 026-027, zu den Öffnungszeiten der Zulassungsstelle eingesehen werden. Schwelm, 30.11.2016 Im Auftrag gez. Tubbenthal 2. Bekanntmachung Tierseuchenverfügung Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 01.12.2016 Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 21.11.2016 Aufgrund • des § 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV), • des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148) • des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird folgendes angeordnet: I. Alle Halterinnen und Halter von Geflügel auf dem Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises haben mit sofortiger Wirkung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich 1. in geschlossenen Ställen oder 2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere) zu halten. II. Die sofortige Vollziehung der unter I. getroffenen Anordnung dieser Tierseuchenverfügung wird angeordnet. III. Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. IV. Meine Verfügung vom 21.11.2016 hebe ich hiermit auf. Begründung 3 Zu I. Am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am 10.11.2016 bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu MecklenburgVorpommern, nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in Schleswig- Holstein betroffen. Zuletzt wurden am 20.11.2016 auch in der Stadt Hagen und in der Stadt Dortmund am 29.11.2016 bei Wildvögeln das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich. Am 09. November 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben. Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der Fassung vom 17.03.2016 für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig. Gemäß § 13 Abs.1 und 2 ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 Geflügelpest- Verordnung. Bei der im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza (Typ H5N8) handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Auf Grund der Risikobewertung des FLI vom 09. November 2016 wird das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Durch die Häufung der Verbreitungsfälle von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln, hier insbesondere nun auch in den Nachbarstädten Hagen und Dortmund, macht eine neue Risikobewertung erforderlich. Die Ausbrüche in den Nachbarstädten machen eine Aufstallpflicht in den angrenzenden Gemeinden erforderlich. Desweiteren können der Risikobewertung gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 Geflügelpest-Verordnung weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar. Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund wurde die Aufstallung des Geflügels für den gesamten Ennepe-Ruhr-Kreis angeordnet. Zu II.: Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde unter II. die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Tierseuchenverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung. Ein 4 besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt. Zu III.: Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann –wie in III. des Tenors erfolgtals Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen Ihren Widerspruch • innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, • schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, • bei dem Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm, erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können. Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen meiner Forderung zunächst auch dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch einlegen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Ihren Antrag anordnen, sofern ein Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung durch mich ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, zu stellen. Diesem sollen zwei Abschriften des Schriftsatzes beigefügt werden. Der Antrag kann aber auch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in Arnsberg zu Protokoll gegeben werden. Hinweise: In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von der angeordneten Aufstallung genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 3 Geflügelpest-Verordnung vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen in § 13 Absatz 4 bis 7 Geflügelpest-Verordnung sichergestellt ist. Wer gegen die Aufstallungsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, verwirklicht den Bußgeldtatbestand des § 64 Nummer 17 Geflügelpest-Verordnung, was nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 des Tiergesundheitsgesetzes mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann. Diese Allgemeinverfügung kann auf der Internetseite des Ennepe-Ruhr-Kreises abgerufen werden (www.en-kreis.de). Im Auftrag gez. Dr. Peter Richter(Amtstierarzt des Ennepe-Ruhr-Kreises) 5 3. Bekanntmachung Tierseuchenverfügung Tierseuchenverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 03.12.2016 Aufhebung meiner Allgemeinverfügung vom 21.11.2016 Aufgrund • • • • des § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), (TierGesG), des §18, 21 Abs. 2 und § 55 bis 60 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV), des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148) des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird folgendes bekannt gemacht: Aufgrund der Nachweise des H5N8 Virus bei einer Wildente in der Stadt Hagen, Ortsteil Boele (Fundort Hengsteybad) am 20.11.2016 und in der Stadt Wetter (Fundort Harkortsee) am 02.12.2016 wird der Ausbruch der Geflügelpest bei einem wildlebenden Vögeln amtlich festgestellt. I. Restriktionsgebiete Es werden folgende Restriktionsgebiete gebildet: 1. Es werden zwei Sperrbezirke (um die jeweiligen Fundorte in Hagen und Wetter) und ein Beobachtungsgebiet gebildet. 1.1 Zu Sperrbezirken werden erklärt: Die Gebiete im Ein-Kilometer-Radius um die Fundorte. Diese Bezirke entsprechen den inneren Kreisen der auf Seite 2 abgebildeten Karte (rote Umrandung). 1.2 Zum Beobachtungsgebiet wird erklärt: Das Gebiet um die beiden Fundorte. Dieser Bezirk entspricht der äußeren Umrandung der auf Seite 2 abgebildeten Karte (blaue Umrandung). 6 Karte zu Ziffer I.1 7 Zu I.1: Von den Maßnahmen nach Ziffer I.1.1 und I.1.2 sind die Arten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse sowie in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten betroffen. Für die Sperrbezirke (innere rote Umrandung) nach Ziffer I.1.1 gilt folgendes: 1. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die zuständige Kreisverwaltung (Ennepe-Ruhr-Kreis) kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit a) eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist, b) sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und c) sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2. Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks a. ist das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel durch die Kreisverwaltung aa) regelmäßig klinisch und, bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch zu untersuchen, was vom Tierhalter zu dulden ist, b. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Bestand nicht verbracht werden, c. dürfen aa) frisches Fleisch, bb) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, cc) Fleischerzeugnisse, dd) Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, nicht verbracht werden, d. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vögeln aus einem Bestand nicht verbracht werden, e. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden, f. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden g. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden, h. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur, soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrgebiet nicht frei umherlaufen. 4. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Satz 1 gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der Kreisverwaltung. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ziffer I.1.2 entsprechend. Für das Beobachtungsgebiet (äußere blaue Umrandung) nach Ziffer I.1.2 gilt folgendes: 8 1. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung zu halten. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit a) eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse unmöglich ist b) sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und c) sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 2. Für die Dauer von a) 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden, b) 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden, c) 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebietes darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde gejagt werden. 3. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. II. Die sofortige Vollziehung der unter I. getroffenen Anordnung dieser Tierseuchenverfügung wird angeordnet. III. Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben. IV. Meine Allgemeinverfügung vom 21.11.2016 hebe ich hiermit auf. Begründung zu I. Aufgrund der Befunde des Friedrich-Löffler-Institutes vom 20.11.2016 und 02.12.2016 hat der Amtstierarzt des Ennepe-Ruhr-Kreises den Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt. Aufgrund des § 55 der GeflPestSchV legt die zuständige Behörde um den Fundort des erlegten oder tot aufgefundenen Wildvogels einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. Die Gebiete umfassen gemäß § 55 Absatz 3 GeflPestSchV im Fall des Sperrbezirks einen Radius von mindestens einem Kilometer und im Fall des Beobachtungsgebiets einen Radius von mindestens drei Kilometern. Die Geflügelpest ist eine hoch infektiöse und von hoher Mortalität gekennzeichnete Viruserkrankung des Geflügels, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Gesundheit von den betroffenen Tieren ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Geflügelwirtschaft stark beeinträchtigen kann. Das Tierseuchengeschehen zeigt starke Ausbreitungstendenz wie der Ausbruch der Geflügelpest bei Wildvögeln in Deutschland und in weiteren europäischen Ländern belegt. Es ist nunmehr bei einem Wildvogel auf dem Gebiet der Stadt Wetter das hochpathogene H5N8-Virus nachgewiesen worden. Bei einer Weiterverbreitung der Geflügelpest ist von einem hohen Eintragungsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Beim Eintrag in Nutzgeflügelbestände ist mit hohen Tierverlusten, starken wirtschaftlichen Einbußen und Handelsrestriktionen zu rechnen. Um Schaden vom Allgemeinwohl abzuwenden, sind alle gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Nach dem Willen des Gesetzgebers stehen dabei die Interessen Einzelner hinter den Interessen der Allgemeinheit zurück. Bereits am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am 10.11.2016 bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in SchleswigHolstein betroffen. Auch im Kreis Wesel wurde am 17.11.2016 bei einem Bussard H5N8 nachgewiesen. 9 Am 20.11.2016 wurden in der Stadt Hagen und in der Stadt Dortmund am 29.11.2016 bei Wildvögeln das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Zuletzt wurde die am Harkortsee in Wetter tot aufgefundene Wildente positiv auf das H5N8-Virus untersucht. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel war daher wahrscheinlich. Am 09. November 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben. Die Erforderlichkeit der Untersagung nach Nr. I.2 ergibt sich weiterhin aus den Prognosen, dass der Wildvogelzug noch länger anhalten wird und sich damit auch noch weiterhin das Risiko der Erregereinschleppung erhöht oder verstetigt. Begründung zu II. Aus § 37 Satz 1 des TierGesG ergibt sich, dass die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung hat, wenn die Anordnung der dort genannten Maßnahmen auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 26 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 des TierGesG gestützt ist. Mit dieser Regelung bringt der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck, dass die Anfechtung bestimmter Maßnahmen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung zu keiner aufschiebenden Wirkung führen darf. Der Grund liegt in der Eilbedürftigkeit dieser Maßnahmen im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung. Die Gefahrenlage für die Geflügelbestände durch den möglichen Ausbruch der Geflügelpest ist derzeit nicht abschätzbar, es ist aber von einem hohen Eintragsrisiko durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Es besteht daher ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Abwehr der mit der Seuche verbundenen Gefahren und der wirksamen Verhinderung der Ausbreitung der Geflügelpest im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises und der Bundesrepublik Deutschland. Die Verbreitung der Geflügelpest wäre mit erheblichen Folgen für die Geflügel haltenden Betriebe und die Fleischwirtschaft verbunden. Vor diesem Hintergrund müssen private sowie wirtschaftliche Interessen der einzelnen Geflügelhalter und somit auch das Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs vor dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen und unmittelbar greifenden Seuchenbekämpfung zurückstehen. Die gesunde Geflügelbestände sichernde Anordnung der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen ist gerechtfertigt und zwingend notwendig, da ein mögliches Rechtsmittelverfahren einen zu langen Zeitrahmen in Anspruch nimmt. Die angeordneten Maßnahmen dienen dazu und sind geeignet, eine weitere Verbreitung der Geflügelpest zu verhindern. Nur durch eine sofortige Vollziehung der vorstehend verfügten Anordnungen kann erreicht werden, dass Infektionsketten unterbrochen werden und die Seuchenbekämpfung schnellstmöglich in die Wege geleitet wird. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich. Der durch die Vorschrift des § 80 Absatz 1 der VwGO gewährte Schutz vor Rechtsbeeinträchtigungen, die sich später als rechtswidrig herausstellen und dann überhaupt nicht mehr oder nur schwer rückgängig gemacht werden können, kann im vorliegenden Fall nicht zuerkannt werden. Zu III.: Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann –wie in III. des Tenors erfolgtals Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam. Rechtsbehelfsbelehrung: Sie können gegen diese Verfügung Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen Ihren Widerspruch • innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, • schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, • bei dem Landrat des Ennepe-Ruhr-Kreises, Hauptstr. 92, 58332 Schwelm, 10 erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können. Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen meiner Forderung zunächst auch dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch einlegen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Ihren Antrag anordnen, sofern ein Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung durch mich ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, zu stellen. Diesem sollen zwei Abschriften des Schriftsatzes beigefügt werden. Der Antrag kann aber auch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in Arnsberg zu Protokoll gegeben werden. Hinweise Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 TierGesG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und Bruteier 1. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen für das Verbringen von gehaltenen Vögeln nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 oder 2 der GeflPestSchV genehmigen. 2. Die Kreisverwaltung kann Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 der GeflPestSchV genehmigen. Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch Für Fleisch sieht § 58 der GeflPestSchV Ausnahmen vor. Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Nebenprodukte Für tierische Nebenprodukte sieht § 59 der GeflPestSchV Ausnahmen vor. Ausnahmen für das Verbringen von Vögeln und Küken Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem Verbringungsverbot für Vögel und Küken, die von der Beobachtungsgebietsregelung erfasst sind, nach Maßgabe des § 60 der GeflPestSchV genehmigen. Die Tierseuchenverfügung kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis eingesehen und auf der Internetseite des Ennepe-Ruhr-Kreis unter dem Link www.en-kreis.de abgerufen werden. Im Auftrag gez. Dr. Peter Richter (Amtstierarzt des Ennepe-Ruhr-Kreises) 4. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung - 36/1 Meine Verfügung vom 21.11.16 + 02.12.16 Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen an Herrn Alexander Friedhelm Leopold 11 geb.: 11.12.1995 in Bochum letzter bekannter Aufenthaltsort: Sieben-Planeten-Str. 29 , 58454 Witten wird hiermit gemäß § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S.94 ) - in der zur Zeit geltenden Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß § 3 LZG nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß § 10 LZG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 10 Abs. 2 LZG NRW durch die öffentliche ZuStellung Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Verfügung kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Hattinger Str. 2 a, Zimmer 026-027, zu den Öffnungszeiten des Straßenverkehrsamts eingesehen werden. Schwelm, Im Auftrag gez. Tubbenthal 5. Bekanntmachung Katzenschutzverordnung Verordnung zum Schutz freilebender Katzen im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 03. Dezember 2015 (BGBl. I S. 1206, 1313) geändert worden ist in Verbindung mit § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 3. Februar 2015 (GV.NRW.S.212 ) wurde vom Kreistag des Ennepe-Ruhr-Kreises in seiner Sitzung am 24.10.2016 folgende Verordnung beschlossen: § 1 Regelungszweck; Geltungsbereich (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Kreisgebiets zurückzuführen sind. (2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist eine 1. 2. 3. 4. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Art Hauskatze (Felis silvestris catus), Haltungsperson, wer die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt, freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird, Freigängerkatze eine von Menschen gehaltene Katze, die freien Auslauf hat, 12 5. 6. fortpflanzungsfähige Katze eine Katze, die fünf Monate oder älter ist und nicht kastriert worden ist, Kastration die chirurgische Entfernung der Keimdrüsen (Hoden oder Eierstöcke). § 3 Kennzeichnung und Registrierung (1) Die Haltungsperson hat die Freigängerkatze eindeutig und dauerhaft durch Mikrochip oder Ohrtätowierung zu kennzeichnen und zu registrieren. (2) Die Registrierung nach Absatz 1 hat bei dem mit dem Ennepe-Ruhr-Kreis kooperierenden privaten Haustier-Register TASSO e.V., Otto-Voglerstraße 15, 65843 Sulzbach/Ts zu erfolgen. Die Haltungsperson hat die für eine entsprechende Übermittlung der Tierdaten durch das Haustier-Register Tasso e. V. an den Ennepe-Ruhr-Kreis oder Beauftragte im Sinne dieser Verordnung notwendige datenschutzrechtliche Einwilligung zu erteilen. Im Rahmen der Registrierung werden das Geschlecht, die Nummer der Tätowierung oder die Mikrochipnummer sowie der Name und die Anschrift der Haltungsperson erfasst. § 4 Auslaufverbot für fortpflanzungsfähige Katzen (1) Die Haltungsperson hat sicherzustellen, dass fortpflanzungsfähige Katzen, die im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises gehalten werden, keinen freien Auslauf haben. (2) Auf Antrag kann der Ennepe-Ruhr-Kreis Ausnahmen von Absatz 1 für Zucht- und/oder Rassekatzen genehmigen. § 5 Maßnahmen gegenüber aufgegriffenen Katzen (1) Freigängerkatzen, derer der Ennepe-Ruhr-Kreis oder von ihm Beauftragte im Kreisgebiet habhaft werden, dürfen zum Zweck der Ermittlung der Haltungsperson in Obhut genommen werden. Mit der Ermittlung der Haltungsperson soll unmittelbar nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. (2) Ist die Haltungsperson ermittelt und die Katze noch nicht kastriert, so kann der Ennepe-Ruhr-Kreis anordnen, die Katze kastrieren zu lassen. Vor Gewährung eines weiteren Auslaufs hat die Haltungsperson eine schriftliche Bestätigung ihres Tierarztes oder ihrer Tierärztin, dass die Katze kastriert worden ist, vorzulegen. (3) Ist eine im Gebiet des Ennepe-Ruhr-Kreises angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet oder nicht registriert und eine Ermittlung der Haltungsperson daher nicht möglich, so kann der Ennepe-Ruhr-Kreis oder von ihm Beauftragte einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kennzeichnung und Registrierung beauftragen. Ist die Freigängerkatze noch fortpflanzungsfähig, so kann der Ennepe-Ruhr-Kreis oder von ihm Beauftragte einen Tierarzt / eine Tierärztin mit der Kastration beauftragen. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. (4) Ein von der Haltungsperson personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 zu dulden. § 6 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen (1) Der Ennepe-Ruhr-Kreis oder ein von ihm Beauftragter kann freilebende Katzen 13 1. kennzeichnen, registrieren und 2. kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, wo die Katze aufgegriffen worden ist. (2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, ist der Eigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und den Ennepe-Ruhr-Kreis oder den von ihm Beauftragten bei einem Zugriff auf die freilebenden Katzen zu unterstützen. § 7 Kosten Die Kosten der Kennzeichnung und Registrierung von Freigängerkatzen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 sowie der Kastration nach § 5 Absatz 3 Satz 2 trägt die Haltungsperson. Im Übrigen trägt die Kosten derjenige, der die Durchführung der kostenpflichtigen Maßnahme in Auftrag gibt. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht eindeutig oder dauerhaft kennzeichnet, 2. § 3 Abs. 1 eine Freigängerkatze nicht gemäß § 3 Abs. 2 registrieren lässt oder 3. § 4 nicht sicherstellt, dass fortpflanzungsfähige Katzen keinen freien Auslauf haben. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 1000,- Euro geahndet werden. § 9 Übergangsregelung Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 (Kennzeichnung und Registrierung) und die Pflicht nach § 4 (Auslaufverbot) treten am 1. April 2017 in Kraft. § 10 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein Westfalen (KrO NRW) beim Zustandekommen dieser Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 5 Abs. 6 KrO NRW nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Verordnung sowie der Hinweis nach § 5 Abs. 6 KrO NRW werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. 27. Oktober 2016 Der Landrat als Kreisordnungsbehörde Olaf Schade 14 6. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung - 36/1 Meine Verfügung vom 23.11.16 und vom 06.12.16 Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen EN-MG2005 an x Herrn Frau Sebastian Marquardt geb.: 02.10.1984 in Wuppertal letzter bekannter Aufenthaltsort: Hegelstr. 6, 58332 Schwelm wird hiermit gemäß § 10 des Landeszustellungsgesetzes (LZG NRW) vom 07.03.2006 (GV. NRW. S.94 ) - in der zur Zeit geltenden Fassung - öffentlich zugestellt. Wegen des unbekannten Aufenthaltes der vorgenannten Person war die Zustellung der Verfügung durch die Post gemäß § 3 LZG nicht möglich. Es ist daher die öffentliche Zustellung gemäß § 10 LZG durchzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 10 Abs. 2 LZG NRW durch die öffentliche Zustellung Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Verfügung kann beim Ennepe-Ruhr-Kreis in Schwelm, Hattinger Str. 2a, Zimmer 026-027, zu den Öffnungszeiten der Zulassungsstelle eingesehen werden. Schwelm, 06.12.2016 Im Auftrag gez. Tubbenthal 7. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)An Mike Rosin Letzter bekannte Adresse Röhrchenstraße 10 58452 Witten Die derzeitige Anschrift der vorgenannten natürlichen Person ist unbekannt. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über die aktuelle Anschrift sind ergebnislos geblieben. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG).Der vorgenannten natürlichen Person ist folgendes Dokument zuzustellen: Ablehnungsbescheid vom 07.12.2016, Aktenzeichen: 9070129718Der vorbezeichnete Bescheid wird nach § 10 Abs. 1 VwZG öffentlich zugestellt und kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises durch die o.g. Person oder durch eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) abgeholt oder eingesehen werden bei:Ennepe-Ruhr-Kreis, der Landrat, Jobcenter EN, Regionalstelle Witten, Holzkampstraße 7 b, 58453 Witten, Zimmer 314 Vor der Abholung des Bescheides ist Kontakt aufzunehmen mit: Sachbearbeiter(in): Frau Lessner 02302 204 5781Durch die öffentliche Zustellung können gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG Fristen (z.B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ein Dokument 15 gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Witten, 07.12.2016 Im Auftrag gez.Lessner 8. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) An Kay Holger Ertmer Letzter bekannte Adresse Martinistraße 52 44652 Herne Die derzeitige Anschrift der vorgenannten natürlichen Person ist unbekannt. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über die aktuelle Anschrift sind ergebnislos geblieben. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). Der vorgenannten natürlichen Person ist folgendes Dokument zuzustellen: Versagungsbescheid vom 25.11.2016, Aktenzeichen: 9070158868 Der vorbezeichnete Bescheid wird nach § 10 Abs. 1 VwZG öffentlich zugestellt und kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises durch die o.g. Person oder durch eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) abgeholt oder eingesehen werden bei: Ennepe-Ruhr-Kreis, der Landrat, Jobcenter EN, Regionalstelle Witten, Holzkampstraße 7 b, 58453 Witten Zimmer 215 Vor der Abholung des Bescheides ist Kontakt aufzunehmen mit: Sachbearbeiter(in): Frau Wüllner 02302 204-5721 Durch die öffentliche Zustellung können gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG Fristen (z.B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ein Dokument gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Witten, 07.12.2016 Im Auftrag gez. Wüllner 9. Bekanntmachung Öffentliche Zustellung Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) An Andreas Zulic Letzter bekannte Adresse Johannisstraße 32 45525 Hattingen 16 Die derzeitige Anschrift der vorgenannten natürlichen Person ist unbekannt. Zustellungsversuche durch die Post und Ermittlungen über die aktuelle Anschrift sind ergebnislos geblieben. Eine Zustellung an einen Vertreter ist nicht möglich (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG). Der vorgenannten natürlichen Person ist folgendes Dokument zuzustellen: Anforderungsschreiben Leistungen nach dem SGB II vom 25.11.2016, Aktenzeichen: Der vorbezeichnete Bescheid wird nach § 10 Abs. 1 VwZG öffentlich zugestellt und kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises durch die o.g. Person oder durch eine(n) bevollmächtigte(n) Vertreter(in) abgeholt oder eingesehen werden bei: Ennepe-Ruhr-Kreis, der Landrat, Jobcenter EN, Regionalstelle Witten, Holzkampstraße 7 b, 58453 Witten Zimmer 215 Vor der Abholung des Bescheides ist Kontakt aufzunehmen mit: Sachbearbeiter(in): Frau Wüllner 02302 204-5721 Durch die öffentliche Zustellung können gem. § 10 Abs. 2 Satz 3 VwZG Fristen (z.B. Rechtsbehelfsfrist) in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Ein Dokument gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VwZG als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Witten, 07.12.2016 Im Auftrag gez. Wüllner
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