KONVEKTA AG Am Nordbahnhof D - 34613 Schwalmstadt Arbeitsanweisung Unfallverhütung Geltungsbereich : Konvekta AG AA 06 04 02 01 AA06040201-R02 Unfallverhütung Revisionsstand: 01 vom „Freigabedatum“ Erstellt: fachlich geprüft konformitätsgeprüft freigegeben: Klaus Heller (T7) H. Simon (T2) Klaus Heller (T7) H. Knauff (K2) Unterschrift Unterschrift Unterschrift Datum, Unterschrift Verteiler: Prozessverantwortliche,BR, MB Ersetzt: AA 06 04 02 01 – R00 AA 06 04 02 01 Unfallverhütung Titel Seite 2 von 7 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines _______________________________________________________ 2 2. Beschreibung ______________________________________________________ 2 2.1 Unterweisung ____________________________________________________________ 2 2.2 Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften_____________________________________ 4 2.3 Meldung von Arbeitsunfällen _______________________________________________ 5 2.4 Verbandskästen __________________________________________________________ 5 2.5 Betriebs-Arbeitsstoff-Kataster ______________________________________________ 6 2.5.1 2.5.2 2.5.3 2.5.4 Erstellung und Pflege ___________________________________________________________ 6 Jahresverbrauch eines Arbeitsstoffes _______________________________________________ 6 Einführung neuer Arbeitsstoffe ____________________________________________________ 6 Sicherheitsdatenblätter __________________________________________________________ 6 3. Fremdpersonal _____________________________________________________ 6 4. Mitgeltende Unterlagen ______________________________________________ 7 5. Begriffe ___________________________________________________________ 7 1. Allgemeines Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. 2. Beschreibung 2.1 Unterweisung Gemäß den berufsgenossenschaftlichen- und gefahrstoffrechtlichen Vorschriften sind alle Mitarbeiter über die Maßnahmen der Unfallverhütung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese vorbeugende Maßnahme soll Verletzungen und unfallbedingte Ausfallzeiten minimieren. Allgemeine Inhalte der Unterweisung: Arbeitskleidung allgemein, Arbeitshandschuhe, Gefahren bei rotierenden Maschinen. Einweisungen an den Arbeitsmaschinen. Einweisung anhand von Betriebsanweisungen (Arbeitssicherheit, Gefahrstoffe, Umwelt) Meldepflicht für jeden Unfall, sei er auch noch so gering. Insbesondere sind die Mitarbeiter über die gesundheitlichen sowie arbeitsrechtlichen Folgen der Nichtbeachtung von sicherheitstechnischen Vorschriften und den damit verbundenen Unfallgefahren zu belehren. Auf die BGV 1 § 14 “Befolgung von Weisungen des Unternehmers“, “Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen“ ist hinzuweisen. Die Versicherten dürfen sicherheitswidrige Weisungen nicht befolgen. Die Durchführung der Unterweisungen obliegt dem festgelegten Personenkreis. Die Sicherheitsfachkraft schult den festgelegten Personenkreis und überzeugt sich davon, dass der festgelegte Personenkreis die notwendige Sachkenntnis hat um diese Unterweisungen durchzuführen. Die Unterwiesenen müssen die Durchführung der Unterweisung auf dem Formblatt Schulungsnachweis bestätigen. AA06040201-R02 Unfallverhütung AA 06 04 02 01 Titel Unfallverhütung Im Dezember für das folgende Jahr Seite 3 von 7 Aufstellen eines Unterweisungsplans Unterweisung des festgelegten Personenkreises bis 1. März SFK Bereitstellen von Unterlagen Terminplanung für Unterweisung März festgelegter Personenkreis Durchführen der Unterweisung bis Ende Oktober Schulungsnachweis FB 06 02 01 07 Original an SFK SFK Kontrolle auf Vollzähligkeit November Festgelegter Personenkreis: Aftersales & Marketing Auftragszentrum, Arbeitsvorbereitung, Einkauf, Qualitätsmanagement Konstruktion (alle Geschäftsbereiche) Produktion Werk I, Forschung & Entwicklung, Musterbau, Betriebserhaltung, Reinigungskräfte Produktion Werk II, Versuch Verwaltung Werk I, (UL, VI, VA, Zentrale, Controlling & IT) Zentrallager, Versand AA06040201-R02 Unfallverhütung Leitung Aftersales & Marketing Leitung Auftragszentrum Leitung Konstruktion Busklima Sicherheitsfachkraft Leitung Produktion Unternehmensleitung K2 Leitung Zentrallager AA 06 04 02 01 Titel Seite 4 von 7 Unfallverhütung 2.2 Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften Jeder Bereichsleiter trägt für seinen Bereich die Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Vorgesetzte sowie die Sicherheitsfachkraft zu informieren. Die Sicherheitsfachkraft führt, wenn möglich zusammen mit den Sicherheitsbeauftragen Betriebsbegehungen durch. Sie führt ein Protokoll und überwacht eventuelle Korrekturmaßnahmen. Info Prozessschritte Unfallverhütung - Kontrolle der Vorschriften PKZ Verantwortlich Bereichsleiter Kontrolle der Vorschriften laufend Pro Kalenderjahr sind zwei Begehungen durchzuführen Es sind alle Bereiche mit einzubeziehen Planung der Betriebsbegehungen Durchführung der Begehung Protokoll der Begehung SFK Korrekturmaßnahmen? ja weiter mit Formblatt Korrekturmaßnahme FB 08 05 02 01 AA06040201-R02 Unfallverhütung AA 06 04 02 01 Titel Seite 5 von 7 Unfallverhütung 2.3 Meldung von Arbeitsunfällen Prozessschritte Unfallverhütung Meldung von Arbeitsunfällen Info Verantwortlich Ereignis: Verletzung, Arbeitsunfall (auch Wegeunfälle) Jede Verletzung, sei sie auch noch so gering, ist unverzüglich zu melden. Kleinstverletzung ja Eintrag ins Verbandsbuch (liegt in jedem Verbandskaten) Betroffener nein Betroffener, oder der jenige, der zuerst von dem Unfall erfährt PKZ Innerbetriebliche Unfallmeldung an die SFK externe Unfallmeldung ja Externe Meldung an die Berufsgenossenschaft SFK nein Aufnahme in die Unfallstatistik 2.4 Verbandskästen Die Verbandskästen sind inhaltlich sowie hygienisch in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Der Inhalt der Verbandskästen (Übersicht ist in jedem Verbandskasten) ist in angemessenen Abständen (mindestens halbjährig) durch die Bereichsleiter zu kontrollieren und ggf. zu ergänzen. Im Rahmen von Betriebsbegehungen kontrolliert die Sicherheitsfachkraft den ordnungsgemäßen Zustand der Verbandskästen und leitet ggf. Maßnahmen ein. AA06040201-R02 Unfallverhütung AA 06 04 02 01 Titel Unfallverhütung Seite 6 von 7 2.5 Betriebs-Arbeitsstoff-Kataster 2.5.1 Erstellung und Pflege Der Gefahrstoffbeauftragte führt ein Betriebs-Arbeitsstoff-Kataster (BAK). In diesem BAK sind alle Arbeitsstoffe / Gefahrstoffe aufzuführen. Jede Abteilung erhält jährlich aus diesem Kataster einen Auszug bezüglich der Arbeitsstoffe die für diese Abteilung aufgenommen wurden. Jeder Bereichsleiter bzw. Vorarbeiter/Gruppenführer prüft anhand des BAK- Auszuges die Vollständigkeit des BAK für seinen Verantwortungsbereich. Er ist für die ordnungsgemäße innerbetriebliche Meldung eines Arbeitsstoffes, der nicht in BAK aufgeführt ist, bzw. für inhaltliche Änderungen verantwortlich. Änderungen beziehen sich z.B. auf die “letzte Verwendung“, “durchschnittliche Lagermenge“ oder der “Anzahl Mitarbeiter mit Umgang des Stoffes“. 2.5.2 Jahresverbrauch eines Arbeitsstoffes Der Gefahrstoffbeauftragte ermittelt jährlich (Lagerbuchungsprotokoll) die Jahresausgabemenge für jeden aufgenommen Stoff und trägt dies im Kataster in der Spalte “Verbrauch pro Jahr“ ein. Danach wird eine Kopie des BAK archiviert. Diese Kopie ist 10 Jahre aufzubewahren. 2.5.3 Einführung neuer Arbeitsstoffe Neue Arbeitsstoffe können nur mittels Formblatt FB520102 “Einführung von Arbeitsstoffen“ eingeführt werden. Vor dem Einsatz neuer Arbeitsstoffe müssen diese auf Ihre möglichen Gefährdungen überprüft werden. Siehe VA 52 01 00 „Beschaffung unter Umweltgesichtspunkten“. 2.5.4 Sicherheitsdatenblätter Für jeden Arbeitsstoff müssen die Sicherheitsdatenblätter (EWG-Richtlinie 91/155/EWG) vorliegen. Für neue Stoffe ist dies in der Verfahrensanweisung VA 07 04 01 00 „Beschaffung“ geregelt. Die Sicherheitsfachkraft ist für die ordnungsgemäße Ablage der Sicherheitsdatenblätter verantwortlich. Die Sicherheitsfachkraft prüft jährlich alle Sicherheitsdatenblätter auf Aktualität. Alle Sicherheitsdatenblätter die älter als drei Jahre sind, sind auf Aktualität zu prüfen und ggf. auszutauschen. Die „veralteten Sicherheitsdatenblätter“ sind noch drei Jahre aufzubewahren. Bestehende Betriebsanweisungen sind anhand neuer Sicherheitsdatenblätter auf Aktualität zu prüfen und ggf. zu ändern. 3. Fremdpersonal Siehe VA 06 04 01 00 - Fremdfirmenregelung AA06040201-R02 Unfallverhütung AA 06 04 02 01 Titel Unfallverhütung Seite 7 von 7 4. Mitgeltende Unterlagen Managementhandbuch der Konvekta AG VA 06 04 02 00 - Arbeitsschutzorganisation VA 06 04 01 00 - Fremdfirmenregelung VA 04 07 01 00 - Beschaffung FB 06 02 01 07 - Schulungsnachweis FB 08 05 02 01 - Korrekturmaßnahme 5. Begriffe Abkürzung/Begriff Definition/Beschreibung AA BG BGV GefstoffV SFK VA Verfahren AA06040201-R02 Unfallverhütung Arbeitsanweisung Berufsgenossenschaft Berufsgenossenschaftliche Vorschrift Gefahrstoffverordnung Sicherheitsfachkraft Verfahrensanweisung; legt einen Ablauf fest, wer wann, welche Aufgabe anhand welcher Unterlage zu erledigen hat. Eine festgelegte Art und Weise, eine Tätigkeit auszuführen. (Nach DIN ISO 8402 A1, Entwurf Oktober 1989, Ziffer3.24)
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