Bedingungen für den vorläufigen Versicherungs

Bedingungen für den vorläufigen Versicherungs-Schutz für die Risiko-Lebensversicherung mit Risikoprüfung
im Internet - Vertrags-Grundlage R6-VVS DUW
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Wann besteht vorläufiger Versicherungs-Schutz?
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Wann endet der vorläufige Versicherungs-Schutz?
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Welche Leistungen erbringen wir? Wann ist der
vorläufige Versicherungs-Schutz ausgeschlossen?
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Welche Regelungen gelten und wer erhält Leistungen?
1
Wann besteht vorläufiger Versicherungs-Schutz?
3
Wann endet der vorläufige Versicherungs-Schutz?
Soweit vereinbart, übernehmen wir beitragsfrei vorläufigen
Versicherungs-Schutz. Dieser beginnt mit Abschluss der
Beantwortung der Gesundheitsfragen auf unserer Internetseite. Dies gilt nur, wenn sich aufgrund Ihrer Angaben als
Ergebnis des hinterlegten Prozesses die Versicherbarkeit
ergibt. Zudem müssen Sie im Anschluss daran, ein verbindliches Angebot von uns angefordert haben.
Der vorläufige Versicherungs-Schutz endet jeweils:
 mit Beginn des Versicherungs-Schutzes aus dem vorgesehenen Hauptvertrag.
 bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung für den Hauptvertrag bzw. wenn der Beitragseinzug durch uns am Fälligkeitstag nicht möglich war. Dies gilt nur, wenn Sie dies
zu vertreten haben.
 mit Zugang Ihres Widerrufs oder Widerspruchs, wenn
Sie von Ihrem gesetzlichen Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht haben.
 durch Kündigung des Vertrags über den vorläufigen
Versicherungs-Schutz. Die Kündigung kann ohne
Einhaltung einer Frist erfolgen. Unsere Kündigung
wird nach Ablauf von zwei Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Ergibt sich die Versicherbarkeit nicht allein aus der Beantwortung der Gesundheitsfragen, besteht kein vorläufiger
Versicherungs-Schutz. Können wir Ihnen jedoch später ein
verbindliches Angebot zusenden, beginnt der vorläufige
Versicherungs-Schutz mit Zugang dieses Angebots.
Vorläufiger Versicherungs-Schutz besteht nur, wenn der
vorgesehene Versicherungs-Beginn des Hauptvertrags
längstens zwei Monate nach der Beantwortung der Fragen
im Internet liegt.
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Welche Leistungen erbringen wir? Wann ist der vorläufige Versicherungs-Schutz ausgeschlossen?
Der Versicherungsfall tritt ein, wenn die zu versichernde
Person während des vorläufigen Versicherungs-Schutzes
stirbt. Wir erbringen dann eine Leistung bis zur Höhe der
vorgesehenen Versicherungs-Summe. Diese Leistung ist
jedoch auf höchstens 100.000,00 Euro (Höchstsumme) begrenzt. Auch wenn bei uns für die versicherte Person mehrere Lebens-Versicherungen abgeschlossen werden sollen,
und diese einzeln oder zusammen die Höchstsumme überschreiten, gilt insgesamt diese Höchstsumme. Unsere Leistungspflicht ist ausgeschlossen für Versicherungsfälle wegen Ursachen, nach denen wir auf unserer Internetseite gefragt haben und von denen die versicherte Person vor Beantwortung der Gesundheitsfragen Kenntnis hatte.
Dies gilt auch dann, wenn diese angegeben wurden. Dies
gilt nicht für Umstände, die für den Eintritt des Versicherungsfalls nur mitursächlich geworden sind.
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Welche Regelungen gelten und wer erhält Leistungen?
Soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist,
finden die Bedingungen für den vorgesehenen Hauptvertrag
entsprechend Anwendung.
Haben Sie im Zusammenhang mit dem vorgesehenen
Hauptvertrag ein Bezugsrecht festgelegt, gilt dieses auch
für Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungs-Schutz.
Übersteigen die Leistungen aus gewollten LebensVersicherungen die Höchstsumme, erhalten die Bezugsberechtigten nur eine entsprechende Quote der Leistung.
Für die Leistungs-Voraussetzungen gelten die Bedingungen des vorgesehenen Hauptvertrags. Insbesondere
gelten die dort genannten Leistungsausschlüsse bzw.
Leistungseinschränkungen.
R6-VVS DUW – Stand 11/2016
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