BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 Bebauungsplan Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Entwurf vom 13.09.2011 Fassung vom 26.07.2012 Rechtskräftige Fertigung jötten architekten bda Überarbeitung adelmannstr. 10 b 86199 augsburg han. 0178.8500786 fon. 08191.9839361 [email protected] Landratsamt Aichach-Friedberg Stadt Aichach BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 TEIL B SATZUNGSTEXT Präambel Die Stadt Aichach erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am 22.07.2011, BGBI. I S. 1509), des Art. 81 der Bayer. Bauordnung – BayBO – (BayRS 2132 –1-I), des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern (BayRS 2020-1-1-l) und des Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes - BayNatSchG (BayRS 791-1-U) folgenden qualifizierten Bebauungsplan Nr. 60 „Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals“, Aichach als Satzung. TEXTLICHE FESTSETZUNGEN § 1 Inhalt des Bebauungsplans Für das Gebiet innerhalb des in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereiches gilt die Bebauungsplanzeichnung vom 13.09.2011 des Büros Jötten Architekten BdA, 86199 Augsburg in der Fassung vom 26.07.2012, die zusammen mit den nachstehenden Vorschriften den Bebauungsplan bilden. § 2 Art der baulichen Nutzung (1) Das Gebiet innerhalb des Geltungsbereichs wird als allgemeines Wohngebiet - WA - im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung 1990 vom 23.01.1990 (BGBI. I S. 132), zuletzt geändert am 22.04.1993, (BGBI. I S. 466) festgesetzt. Das Gebiet ist in die Teilgebiete WA 1 – 5 eingeteilt. (2) Die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 3, 4, 5 BauNVO 1990 sind nicht zulässig. Die Nutzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) werden ausnahmsweise zugelassen. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 § 3 Maß der baulichen Nutzung (1) Die in der Bebauungsplanzeichnung eingetragenen Grundund Geschossflächenzahlen gelten und die Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO ist ausdrücklich zugelassen. (2) Es gelten folgende Festsetzungen: WA 1a – WA 1e : Einzelhaus Wandhöhe: Zahl der Vollgeschosse: WA 2a – WA 2c : Einzelhaus Wandhöhe: Zahl der Vollgeschosse: WA 2d : Einzelhaus/Doppelhaus Wandhöhe: Zahl der Vollgeschosse: WA 3a – WA 3c: Einzelhaus Wandhöhe: bis 6,50 m ab FFB Erdgeschoss bis zu II von mindestens 6,00 m bis maximal 6,50 m ab FFB Erdgeschoss II zwingend von mindestens 6,00 m bis maximal 6,50 m ab FFB Erdgeschoss II zwingend Zahl der Vollgeschosse: von mindestens 6,00 m bis maximal 6,50 m ab FFB Erdgeschoss II zwingend WA 4a – WA 4b : Einzelhaus Wandhöhe: Firsthöhe: Zahl der Vollgeschosse: bis 3,75 m ab FFB Erdgeschoss bis 6.50 bei Flachdach bis 7,50 m Firsthöhe bis zu II WA 5 : Reihenhaus deckungsgleich Wandhöhe: Zahl der Vollgeschosse: von mindestens 7,25 m bis maximal 7,50 m ab FFB Erdgeschoss bis zu III § 4 Überbaubare Grundstücksflächen Hauptgebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, in den Flächen „festgesetzte Garage“ und in den Flächen „mögliche Garage“ zulässig. Hierbei ist vor der Garage ein Vorbereich von 5 m einzuhalten. Je Grundstück ist außerhalb der bebaubaren Flächen ausnahmsweise ein freistehendes Nebengebäude bis zu einer Größe von maximal 12 m² zulässig. Dieses darf nicht im Vorgartenbereich errichtet werden. Der Vorgartenbereich ist der Bereich des Grundstückes, der an der Straßenseite der Grundstückszufahrt liegt. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 § 5 Bauweise (1) Im Planbereich gilt die offene bzw. die abweichende Bauweise entsprechend der Planzeichnung vom 26.07.12. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser, Hausgruppen und Kettenhäuser. (2) Im WA 3a – WA 3b sind die Häuser als Kettenhäuser zu bauen; zwischen Hauptund Nebengebäude ist kein offener Durchgang zulässig. § 6 Gestaltung von Gebäuden (1) Für die Hauptgebäude sind ausschließlich Satteldächer und Flachdächer, entsprechend der Planzeichnung vom 26.07.12 zulässig. Krüppelwalmdächer sind nicht zulässig. In den Bereichen WA 2a - 2d, 3b - c und 5 werden keine Flachdächer, sondern nur Satteldächer erlaubt. (2) Der Dachüberstand darf an den Ortgängen und an den Traufen max. 0,70 m (gemessen ab Außenwand) betragen. Der Dachüberstand darf die Baulinie überschreiten. (3) Die in der Planzeichnung festgesetzte Firstrichtung ist verbindlich. Firstrichtung und Längsseite der Gebäude sind parallel anzuordnen. Bei Flachdächern ist die Längsseite entsprechend der festgesetzten Firstrichtung verbindlich. (4) Dachaufbauten sind in den WA 1a-1e, WA 4a-4b und WA 5 zulässig. Dachaufbauten sind bis zu einer Größe von einem Drittel der Dachflächen zulässig. In den übrigen WAGebietsteilen sind Dachaufbauten ausgeschlossen. Dachflächenfenster sind überall möglich. (5) Dachdeckung in den WA 2a – 2d, 3a – 3c und WA 5-Gebietsteilen wird mit Dachsteinen in rotem Farbton festgesetzt. In den anderen Gebietsteilen sind Rot-, Braun- oder Grautöne zulässig. (6) Flachdächer sind zu begrünen. (7) Zusammengebaute Haupthäuser sind im Querschnitt deckungsgleich auszuführen. (8) Für die Fassaden der Gebäude sind weiße und pastellfarbene Farbtöne nach einem Farbkonzept zulässig. Das Farbkonzept ist bei der Stadt Aichach einzusehen. § 7 Garagen und Nebengebäude (1) Die Integration von Garagen in Wohngebäuden ist grundsätzlich zulässig. Garagen können mit Flachdächern und Satteldächern in der Neigung des Hauptgebäudes und in dessen Firstrichtung errichtet werden. Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen. Die Nutzung des Speicherraumes über den Garagen als Wohnraum direkt an der Grenze ist ausgeschlossen, jedoch in einem Abstand von 1,50 m zulässig. (1a) Begrünung von überdachten Stellplätzen, Flachdächern Garagen, Carports und sonstige Anbauten die mit Flachdächern ausgeführt werden, sind mit einer extensiven Dachbegrünung (Kraut- und / oder Grasvegetation) auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden. (2) Stauraum vor Garagen oder Carports, außer an den Angern, darf nicht eingefriedet oder überbaut werden. Grundstückszufahrten / Garagenvorplätze sind wasserdurchlässig zu gestalten. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 (3) Die Garagen dürfen eine Wandhöhe von 3,00 m, im Mittel bezogen, nicht überschreiten. (4) Die Länge der Garagen, bzw. die Länge von Garage und Nebengebäude zusammen, darf 8,00 m und eine Fläche von 50 m² nicht überschreiten. § 8 Höhenlage der Hauptgebäude und Garagen Hauptgebäude Der Erdgeschossfußboden (OK Fertigfußboden) darf max. 0,45 m über der, die Zufahrt vermittelnden Erschließungsstraße, liegen. Bezugspunkt ist Mitte an Straßenhinterkante des jeweiligen Grundstücks an der jeweiligen Erschließungsstraße. Im Bereich des WA 1a - 1c und WA 3c muss der Erdgeschossfußboden (OK Fertigfußboden) mind. 65 cm über dem natürlichen Gelände liegen. Mögliche Untergeschosse sind mit einem Freibordmaß von 0,5 m wasserdicht inkl. aller Öffnungen (Mauerdurchführungen, Kellerfenster, Türen, etc.) und auftriebssicher auszubilden. Garagen Der Garagenfußboden (OK Fertigfußboden) darf max. 0,15 m über der, die Zufahrt vermittelnden Erschließungsstraße, liegen. Bezugspunkt ist Mitte der Einfahrt an Straßenhinterkante des jeweiligen Grundstücks an der jeweiligen Erschließungsstraße. § 9 Stellplätze Für den Nachweis der erforderlichen Stellplätze gilt die Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Aichach i.d.F. vom 10.12.01. Auf den Grundstücken 11, 12, 13, 23 und 24 ist ein zusätzlicher Stellplatz auf Privatgrund zu errichten. § 10 Auffüllungen und Abgrabungen Auffüllungen sind bis 30 cm zulässig. Abgrabungen und Abböschungen zur Freilegung der Keller/Kellerfenster sind nicht zulässig. § 11 Sonstiges Mülltonnen dürfen nicht offen im Vorgartenbereich aufgestellt werden. Wohnräume in Kellergeschossen sind nicht zulässig. § 12 Einfriedungen (1) Im Bereich der im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Stellen sind Einfriedungen unzulässig. An allen anderen Grundstücksgrenzen, die unmittelbar an öffentliche Erschließungsstraßen oder Gehwege angrenzen, ist eine Einfriedung mit einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Die Einfriedungen sind durchlässig zu gestalten. Die Einfriedung muss als Maschendrahtzaun oder als Metallgitterzaun ausgebildet werden. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 (2) Im Bereich der Anger ist entsprechend der Planzeichnung vom 26.07.12 eine Mauer von 1,80 m über Straßenniveau zu errichten. Sie ist verputzt oder in Sichtbeton auszuführen. Alternativ kann eine Schnitthecke mit einer Höhe von 1,80 m gepflanzt werden. Öffnungen und Unterbrechungen dürfen nur an den für die Erschließung des Grundstücks erforderlichen Stellen erfolgen. Türen und Tore sind entlang der Grundstücksgrenze anzubringen und müssen eine Höhe von mind. 1,40 m bis 1,80 m über Straßenniveau aufweisen. (3) An den festgesetzten Hecken sind Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenze mit Maschendrahtzaun oder Metallgitterzaun und einer max. Höhe von 1,20 m über Straßenniveau zulässig. (4) Einfriedungen zwischen den Grundstücken sind zulässig. Die Höhe der Einfriedung darf 1,20 m über Gelände nicht überschreiten. (5) Bei allen Einfriedungen ist grundsätzlich auf einen Sockel über Straßen- bzw. Geländeniveau zu verzichten. § 13 Grünordnerische Festsetzungen (1) Nicht überbaute Grundstücksflächen Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind unter Hinweis auf Art. 5 BayBO gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten. In den privaten Grundstücken ist je angefangene 250 qm nicht überbauter Grundstücksfläche ein Obstgehölz einer regionaltypischen Sorte oder ein anderer mittelkroniger, heimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Mindestqualität: HSt, 3xv., m.B., StU 14-16 (2) Öffentliche Grünflächen Im Geltungsbereich werden alle Grünflächen außerhalb der Baugrundstücke als öffentliche Grünflächen festgesetzt. Der Grünzug im Norden wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Fläche ist als extensives Dauergrünland anzulegen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten. Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet. Die Grünfläche ist mit einer krautreichen Saatgutmischung einzusäen. Die Grünflächen an der inneren Erschließung (Anger) sind mit Rasen auszuführen. Überfahrten zur Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke sind erlaubt. Diese sind auf das nötige Maß zu begrenzen und als Spurwege mit Großpflaster und Rasenfuge anzulegen. Die Flächen entlang der Stellplätze an der Haupterschließung werden als baumüberstandene Grünflächen angelegt. Die Flächen sind mit einer geeigneten Saatgutmischung einzusäen. (3) Private Grünflächen Für die privaten Grünflächen werden Festsetzungen zur Gestaltung und Pflege der nicht überbauten Grundstücksflächen, zur Gestaltung der Einfriedungen, zu Pflanzgeboten, zur Dachbegrünung, zur Pflege und zur Bodenbefestigung getroffen (vgl. § 13 (1) bis (4), § 14 (1) und (6) bis (10). BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 (4) Öffentliche Stellplätze Die öffentlichen Stellplätze entlang der Haupterschließung und in den Grünflächen der Anger sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen oder Betonierung sind unzulässig. Alle öffentlichen Stellplätze sind mit einheitlichem Belag auszuführen. (5) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Die im Plan als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ umgrenzte Fläche wird als Retentionsfläche für den Griesbach ausgebildet. Die Bepflanzung ist mit Bäumen in lockeren Gruppen gem. zeichnerischen Hinweisen vorzunehmen. Mindestqualität: HSt, 3xv., m.B., StU 18-20 Artenauswahl: Quercus i.A. (Eiche), Fraxinus exc. (Esche), Salix alba (Weide) Nach Erreichen des Entwicklungszieles der Maßnahmenfläche ist diese 2x jährlich zu mähen (erste Mahd nicht vor 01. Juli). Das Mähgut ist abzutransportieren. Der Einsatz von Düngemitteln, Pestiziden oder Herbiziden ist untersagt. (6) Gehölzpflanzung Auf den beiden Plätzen der inneren Erschließung (Anger) sind an den im Plan eingezeichneten Stellen Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Artenauswahl: Malus floribunda (Japanischer Blüten-Apfel) als Art, keine Sorten Robinia pseudoacacia (Scheinakazie) Gleditsia triacanthos (Christdorn) Prunus avium ’Plena’ (Vogel-Kirsche) Mindestqualität: 4xv., m.B:, StU 20-25 Entlang der Parkstreifen der Haupterschließungsstrasse sind an den im Plan eingezeichneten Stellen Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Artenauswahl: Prunus avium 'Plena' (Vogel-Kirsche) Acer campestre (Feldahorn) Crataegus prunifolia (Weißdorn) Mindestqualität: 3xv., m.B:, StU 18-20 Entlang der Grünstreifen der Haupterschließungsstrasse sind an den Grenzen der Bauflächen, an den im Plan eingezeichneten Stellen Hecken zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Die Hecken sind als Formschnitthecken mit einer Höhe von 160 cm auszuführen. Unterbrechungen der Hecken sind nicht zulässig. Art: Fagus silvatica (Rotbuche) Anzahl: 2,5 Stck./je lfd. m Mindestqualität: Hei, 3xv., m.B:, 125-150 An der nördlichen Grenze der beiden Plätze der inneren Erschließung (Anger) sind an den, im Plan eingezeichneten Stellen Hecken zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 (7) Pflege / Unterhaltung Die Pflanzungen haben fachgerecht gemäß DIN 18320 zu erfolgen und sind in der nach Fertigstellung der Erschließung folgenden Vegetationsperiode fertig zu stellen. Der Erhalt der Anpflanzung ist durch eine fachgerechte Pflege dauerhaft sicherzustellen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind die festgesetzten Arten und Mindestqualitäten zu verwenden. (8) Oberboden Anfallender Oberboden ist zu schützen und soweit wie möglich wieder zu verwenden. Er ist bis zur Wiederverwendung sachgerecht zwischen zu lagern. § 14 Geräuschimmissionsschutz (1) Die Grundrissorientierung der im Bebauungsplan gekennzeichneten Häuser ist so zu gestalten, dass Schlaf- und Ruheräume (inkl. Kinderzimmer) mindestens eine Lüftungsöffnung zur lärmabgewandten Seite (Westen, Norden oder Süden) aufweisen. Soweit dies nicht für alle Zimmer möglich ist, sind Lüftungsöffnungen für Kinder- und Schlafräume nur mit Vorbauten (z.B. Wintergärten) oder hinsichtlich des Schallschutzes gleichwertigen baulichen Maßnahmen zulässig. Der Einbau von schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen als Ersatz für die Orientierung nur ausnahmsweise (bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren) zulässig. (2) Soweit keine Orientierung erfolgt, ist im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis bezüglich der Einhaltung der DIN 4109 unaufgefordert vorzulegen, Dabei ist an der Ostseite der Gebäude von einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“ von 56-60 dB(A) auszugehen. Hinweis: Im Hinblick auf einen optimalen Schallschutz wird empfohlen, den Nachweis der Einhaltung der Anforderungen an den Innenschallpegel nicht nur nach DIN 4109, sondern entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 zu erbringen. § 15 Hinweise (1) Niederschlagswasser Abfließendes unverschmutztes Niederschlagswasser soll, soweit die Bodenverhältnisse es ermöglichen, flächenhaft über geeignete, bewachsene Oberbodenschichten bzw. über geeignete technische Einrichtungen in das Grundwasser eingeleitet werden. Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (NiederschlagswasserFreistellungsverordnung – NWFreiV) und der „Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) zu beachten. Bei Wohnbebauung kann laut NWFreiV von der Forderung der wasserrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist ein wasser-rechtliches Verfahren durchzuführen Die Unterlagen sind beim Landratsamt Aichach-Friedberg einzureichen. Die Anordnung einer Zisterne vor der Versickerungseinrichtung zum Zwecke der Regenwassernutzung z. B. zur Gartenbewässerung oder zur WC-Spülung (hierzu ist jedoch eine eigene geeichte Messeinrichtung und eine entsprechende 2-Rohrinstallation erforderlich) ist grundsätzlich möglich. Das Betreiben einer Regenwassernutzungsanlage ist der Stadt Aichach und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die entsprechenden Gesetzeswerke (Infektionsschutzgesetz, Trinkwasserverordnung) sind zu beachten. Sollte die Versickerung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein, ist das unverschmutzte BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal einzuleiten. Der Regenwasserkanal wird in das im Norden befindliche Regenwasserrückhaltebecken eingeleitet. Nach Starkregenereignissen und/oder der Schneeschmelze kann es zu wild abfließendem Oberflächenwasser kommen. Bei der Bauausführung sind entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser in die Gebäude eintritt. Grundsätzlich wird empfohlen, im Keller der Gebäude keine Aufenthaltsräume einzurichten, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld zu vermeiden. Verschmutztes Niederschlagswasser ist der Kanalisation und der städtischen Kläranlage zuzuführen. Insbesondere ist das Baugrundgutachten von Crystal Geotechnik von 22.12.2006 zu beachten. (2) Grundwasser Im Planungsgebiet können hohe Grundwasserstände auftreten. Es wird empfohlen, Keller wasserdicht auszubilden und Gebäude gegen Auftrieb zu sichern. Weiter wird empfohlen, bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen. Sollte zur Bauwasserhaltung die Absenkung von Grundwasser erforderlich sein, bedarf dies der wasserrechtlichen Erlaubnis. Anträge sind hierzu bei der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig. Bei der Errichtung von Hausdrainagen ist darauf zu achten, dass diese nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden. Insbesondere ist das Baugrundgutachten von Crystal Geotechnik von 22.12.2006 zu beachten. (3) Ver- und Entsorgung Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser sowie die Entsorgung von Abwasser erfolgen durch die entsprechenden, bereits bestehenden, Einrichtungen der Stadt Aichach. Der Anschluss zur Versorgung mit elektrischer Energie ist bei Neubebauung mit Erdkabeln zu erstellen. Soweit notwendig, werden Kabel- und Verteilerschränke in den Grundstücken aufgestellt. (4) Denkmalschutz Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichten sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks, sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit. Art. 8 Abs. 2 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten, Tel. 08271 8157-38, Fax 08271 8157-50, E-Mail: [email protected] oder die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 Folgende Nebenbestimmungen sind zu beachten: 1. Der Oberbodenabtrag im Planungsgebiet, ggf. auch nur in Teilflächen, muss im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bay. Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) durchgeführt werden. 2. Die Arbeiten können wegen des voraussichtlich größeren zeitlichen Aufwandes nicht vom BLfD selbst beaufsichtigt werden. Sie müssen daher von einer geeigneten Grabungsfirma durchgeführt werden. 3. Nach Ergebnis dieser Voruntersuchungen ist über Erhaltung oder Ausgrabung der Denkmäler zu entscheiden. Ist eine Erhaltung nicht möglich, hat der Planungsträger eine sachgerechte archäologische Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme betroffene Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage sind die aktuellen Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern und ggf. eine Leistungsbeschreibung des Bay. Landesamts für Denkmalpflege (http://www.blfd.bayern.de/medien/vorg_doku_arch_ausg.pdf). 4. Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen. Begleitung des 5. Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt, dokumentiert und geborgen wurden. 6. Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen für alle Bodeneingriffe eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde einzuholen. Diese behält sich ausdrücklich vor, in ihren Bescheid weitere Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, Auflagen zu ändern oder zu ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen. (5) Schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten Bestehen konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer schädlichen Bodenveränderung (z.B. auffällige Verfärbungen, auffälliger Geruch) oder einer Altlast (z.B. künstliche Auffüllungen mit Abfällen) sind diese dem Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet 60, Tel. 08251/92-160 unverzüglich anzuzeigen. (6) Immissionsschutz Von landwirtschaftlich genutzten Flächen können, auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen ausgehen. Dies kann auch vor 6.00 Uhr morgens bzw. nach 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen – während landwirtschaftlicher Saisonarbeiten – der Fall sein. Die sich daraus bei ordnungsgemäßer Betriebsweise und Einhaltung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften ergebenden Immissionen führen zu keinen erheblichen Nachteilen oder Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Den Landwirten kann insoweit kein Vorwurf gemacht werden. (7) Kommunale Abfallwirtschaft Die Müllbehälter sind zur Entleerung an der Erschließungsstraße bzw. Erschließungsanger bereitzustellen. Insbesondere bei den Grundstücken 25, 26, 27 und 28 (nordöstlicher Bereich) sind die Abfallgefäße und ggfs. Sperrmüll selbst zum anliegenden Anger zu bringen. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 (8) Brandschutz Die teilweise verringerten Mindestabstandsflächen auf 1,50 m entbinden nicht von der Einhaltung der Brandschutzvorschriften der Bayerischen Bauordnung. Insbesondere wird auf den Art. 28 Abs. 2 Nr.1 BayBO hingewiesen. (9) Anlagen: (9.1) Baugrunderkundungsgutachten Das Baugrunderkundungsgutachten von CRYSTAL GEOTECHNIK vom 22.12.2006 ist zu berücksichtigen. (9.2) Lärmgutachten Das Lärmgutachten vom IB Andreas Kottermair vom 08.12.2006 ist zu berücksichtigen. § 16 Inkrafttreten Die vorstehende Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Stadt Aichach, 15.10.2012 (Dienstsiegel) ............................................................... Klaus Habermann Erster Bürgermeister BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 Teil C VERFAHRENSVERMERKE Bebauungsplan Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach 1. Der Stadtrat der Stadt Aichach hat in der Sitzung vom 17.12.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.01.2010 ortsüblich bekanntgemacht. 2. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.09.2011 hat in der Zeit vom 30.09.2011 bis 28.10.2011 stattgefunden. 3. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.09.2011 hat in der Zeit vom 30.09.2011 bis 28.10.2011 stattgefunden. 4. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu dem Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 24.11.2011 hat in der Zeit vom 09.12.2011 bis 09.01.2012 stattgefunden. 5. Vom 23.03.2012 bis 10.04.2012, vom 11.06.2012 bis 02.07.2012 und vom 20.08.2012 bis 10.09.2012 fanden gem. § 4a Abs. 3 BauGB weitere Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt. 6. Die Stadt Aichach hat mit Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2012 den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 26.07.2012 als Satzung beschlossen. 7. Der Beschluss des Bebauungsplanes wurde am 18.10.2012 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Seit diesem Zeitpunkt wird der Bebauungsplan mit Begründung während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. BPl.Nr. 60 Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012 8. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. 9. Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB sowie des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen. Stadt Aichach, 19.10.2012 (Dienstsiegel) ............................................................... Klaus Habermann Erster Bürgermeister
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