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BPl.Nr. 60
Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach
Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012
Bebauungsplan Nr. 60
Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals,
Aichach
Entwurf vom 13.09.2011
Fassung vom 26.07.2012
Rechtskräftige Fertigung
jötten architekten bda
Überarbeitung
adelmannstr. 10 b
86199 augsburg
han. 0178.8500786
fon. 08191.9839361
[email protected]
Landratsamt Aichach-Friedberg
Stadt Aichach
BPl.Nr. 60
Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach
Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012
TEIL B
SATZUNGSTEXT
Präambel
Die Stadt Aichach erlässt aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 und des § 10 des
Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung vom 23.09.2004 (zuletzt geändert am
22.07.2011, BGBI. I S. 1509), des Art. 81 der Bayer. Bauordnung – BayBO – (BayRS
2132 –1-I), des Art. 23 der Gemeindeordnung – GO – für den Freistaat Bayern
(BayRS 2020-1-1-l) und des Art. 3 des Bayer. Naturschutzgesetzes - BayNatSchG (BayRS 791-1-U) folgenden
qualifizierten Bebauungsplan Nr. 60
„Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals“,
Aichach
als Satzung.
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
§ 1 Inhalt des Bebauungsplans
Für das Gebiet innerhalb des in der Planzeichnung dargestellten Geltungsbereiches gilt
die Bebauungsplanzeichnung vom 13.09.2011 des Büros Jötten Architekten BdA, 86199
Augsburg in der Fassung vom 26.07.2012, die zusammen mit den nachstehenden
Vorschriften den Bebauungsplan bilden.
§ 2 Art der baulichen Nutzung
(1) Das Gebiet innerhalb des Geltungsbereichs wird als allgemeines Wohngebiet
- WA - im Sinne des § 4 der Baunutzungsverordnung 1990 vom 23.01.1990 (BGBI. I S.
132), zuletzt geändert am 22.04.1993, (BGBI. I S. 466) festgesetzt.
Das Gebiet ist in die Teilgebiete WA 1 – 5 eingeteilt.
(2) Die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 Nrn. 1, 3, 4, 5 BauNVO 1990 sind nicht zulässig. Die
Nutzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 (sonstige nicht störende
Gewerbebetriebe) werden ausnahmsweise zugelassen.
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§ 3 Maß der baulichen Nutzung
(1)
Die
in
der
Bebauungsplanzeichnung
eingetragenen
Grundund
Geschossflächenzahlen gelten und die Regelung des § 19 Abs. 4 BauNVO ist
ausdrücklich zugelassen.
(2) Es gelten folgende Festsetzungen:
WA 1a – WA 1e :
Einzelhaus
Wandhöhe:
Zahl der Vollgeschosse:
WA 2a – WA 2c :
Einzelhaus
Wandhöhe:
Zahl der Vollgeschosse:
WA 2d :
Einzelhaus/Doppelhaus
Wandhöhe:
Zahl der Vollgeschosse:
WA 3a – WA 3c:
Einzelhaus
Wandhöhe:
bis 6,50 m ab FFB Erdgeschoss
bis zu II
von mindestens 6,00 m bis maximal 6,50 m ab
FFB Erdgeschoss
II zwingend
von mindestens 6,00 m bis maximal 6,50 m ab
FFB Erdgeschoss
II zwingend
Zahl der Vollgeschosse:
von mindestens 6,00 m bis maximal 6,50 m ab
FFB Erdgeschoss
II zwingend
WA 4a – WA 4b :
Einzelhaus
Wandhöhe:
Firsthöhe:
Zahl der Vollgeschosse:
bis 3,75 m ab FFB Erdgeschoss bis 6.50 bei Flachdach
bis 7,50 m Firsthöhe
bis zu II
WA 5 :
Reihenhaus deckungsgleich
Wandhöhe:
Zahl der Vollgeschosse:
von mindestens 7,25 m bis maximal 7,50 m ab
FFB Erdgeschoss
bis zu III
§ 4 Überbaubare Grundstücksflächen
Hauptgebäude sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Garagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, in den Flächen
„festgesetzte Garage“ und in den Flächen „mögliche Garage“ zulässig. Hierbei ist vor
der Garage ein Vorbereich von 5 m einzuhalten.
Je Grundstück ist außerhalb der bebaubaren Flächen ausnahmsweise ein
freistehendes Nebengebäude bis zu einer Größe von maximal 12 m² zulässig. Dieses
darf nicht im Vorgartenbereich errichtet werden. Der Vorgartenbereich ist der Bereich
des Grundstückes, der an der Straßenseite der Grundstückszufahrt liegt.
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§ 5 Bauweise
(1) Im Planbereich gilt die offene bzw. die abweichende Bauweise entsprechend der
Planzeichnung vom 26.07.12. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser, Hausgruppen
und Kettenhäuser.
(2) Im WA 3a – WA 3b sind die Häuser als Kettenhäuser zu bauen; zwischen Hauptund Nebengebäude ist kein offener Durchgang zulässig.
§ 6 Gestaltung von Gebäuden
(1) Für die Hauptgebäude sind ausschließlich Satteldächer und Flachdächer,
entsprechend der Planzeichnung vom 26.07.12 zulässig. Krüppelwalmdächer sind nicht
zulässig. In den Bereichen WA 2a - 2d, 3b - c und 5 werden keine Flachdächer, sondern
nur Satteldächer erlaubt.
(2) Der Dachüberstand darf an den Ortgängen und an den Traufen max. 0,70 m
(gemessen ab Außenwand) betragen. Der Dachüberstand darf die Baulinie
überschreiten.
(3) Die in der Planzeichnung festgesetzte Firstrichtung ist verbindlich. Firstrichtung und
Längsseite der Gebäude sind parallel anzuordnen. Bei Flachdächern ist die Längsseite
entsprechend der festgesetzten Firstrichtung verbindlich.
(4) Dachaufbauten sind in den WA 1a-1e, WA 4a-4b und WA 5 zulässig. Dachaufbauten
sind bis zu einer Größe von einem Drittel der Dachflächen zulässig. In den übrigen WAGebietsteilen sind Dachaufbauten ausgeschlossen. Dachflächenfenster sind überall
möglich.
(5) Dachdeckung in den WA 2a – 2d, 3a – 3c und WA 5-Gebietsteilen wird mit
Dachsteinen in rotem Farbton festgesetzt. In den anderen Gebietsteilen sind Rot-,
Braun- oder Grautöne zulässig.
(6) Flachdächer sind zu begrünen.
(7) Zusammengebaute Haupthäuser sind im Querschnitt deckungsgleich auszuführen.
(8) Für die Fassaden der Gebäude sind weiße und pastellfarbene Farbtöne nach einem
Farbkonzept zulässig. Das Farbkonzept ist bei der Stadt Aichach einzusehen.
§ 7 Garagen und Nebengebäude
(1) Die Integration von Garagen in Wohngebäuden ist grundsätzlich zulässig. Garagen
können mit Flachdächern und Satteldächern in der Neigung des Hauptgebäudes und in
dessen Firstrichtung errichtet werden. Flachdächer sind grundsätzlich zu begrünen.
Die Nutzung des Speicherraumes über den Garagen als Wohnraum direkt an der
Grenze ist ausgeschlossen, jedoch in einem Abstand von 1,50 m zulässig.
(1a) Begrünung von überdachten Stellplätzen, Flachdächern
Garagen, Carports und sonstige Anbauten die mit Flachdächern ausgeführt werden,
sind mit einer extensiven Dachbegrünung (Kraut- und / oder Grasvegetation)
auszustatten und konstruktiv entsprechend auszubilden.
(2) Stauraum vor Garagen oder Carports, außer an den Angern, darf nicht eingefriedet
oder
überbaut
werden.
Grundstückszufahrten
/
Garagenvorplätze
sind
wasserdurchlässig zu gestalten.
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(3) Die Garagen dürfen eine Wandhöhe von 3,00 m, im Mittel bezogen, nicht
überschreiten.
(4) Die Länge der Garagen, bzw. die Länge von Garage und Nebengebäude
zusammen, darf 8,00 m und eine Fläche von 50 m² nicht überschreiten.
§ 8 Höhenlage der Hauptgebäude und Garagen
Hauptgebäude
Der Erdgeschossfußboden (OK Fertigfußboden) darf max. 0,45 m über der, die Zufahrt
vermittelnden Erschließungsstraße, liegen.
Bezugspunkt ist Mitte an Straßenhinterkante des jeweiligen Grundstücks an der
jeweiligen Erschließungsstraße.
Im Bereich des WA 1a - 1c und WA 3c muss der Erdgeschossfußboden (OK
Fertigfußboden) mind. 65 cm über dem natürlichen Gelände liegen. Mögliche
Untergeschosse sind mit einem Freibordmaß von 0,5 m wasserdicht inkl. aller
Öffnungen (Mauerdurchführungen, Kellerfenster, Türen, etc.) und auftriebssicher
auszubilden.
Garagen
Der Garagenfußboden (OK Fertigfußboden) darf max. 0,15 m über der, die Zufahrt
vermittelnden Erschließungsstraße, liegen.
Bezugspunkt ist Mitte der Einfahrt an Straßenhinterkante des jeweiligen Grundstücks an
der jeweiligen Erschließungsstraße.
§ 9 Stellplätze
Für den Nachweis der erforderlichen Stellplätze gilt die Garagen- und Stellplatzsatzung
der Stadt Aichach i.d.F. vom 10.12.01. Auf den Grundstücken 11, 12, 13, 23 und 24 ist
ein zusätzlicher Stellplatz auf Privatgrund zu errichten.
§ 10 Auffüllungen und Abgrabungen
Auffüllungen sind bis 30 cm zulässig.
Abgrabungen und Abböschungen zur Freilegung der Keller/Kellerfenster sind nicht
zulässig.
§ 11 Sonstiges
Mülltonnen dürfen nicht offen im Vorgartenbereich aufgestellt werden.
Wohnräume in Kellergeschossen sind nicht zulässig.
§ 12 Einfriedungen
(1) Im Bereich der im Plan als Vorgärten gekennzeichneten Stellen sind Einfriedungen
unzulässig.
An allen anderen Grundstücksgrenzen, die unmittelbar
an öffentliche
Erschließungsstraßen oder Gehwege angrenzen, ist eine Einfriedung mit einer
maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Die Einfriedungen sind durchlässig zu gestalten.
Die Einfriedung muss als Maschendrahtzaun oder als Metallgitterzaun ausgebildet
werden.
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(2) Im Bereich der Anger ist entsprechend der Planzeichnung vom 26.07.12 eine Mauer
von 1,80 m über Straßenniveau zu errichten. Sie ist verputzt oder in Sichtbeton
auszuführen. Alternativ kann eine Schnitthecke mit einer Höhe von 1,80 m gepflanzt
werden. Öffnungen und Unterbrechungen dürfen nur an den für die Erschließung des
Grundstücks erforderlichen Stellen erfolgen. Türen und Tore sind entlang der
Grundstücksgrenze anzubringen und müssen eine Höhe von mind. 1,40 m bis 1,80 m
über Straßenniveau aufweisen.
(3) An den festgesetzten Hecken sind Einfriedungen entlang der Grundstücksgrenze mit
Maschendrahtzaun oder Metallgitterzaun und einer max. Höhe von 1,20 m über
Straßenniveau zulässig.
(4) Einfriedungen zwischen den Grundstücken sind zulässig. Die Höhe der Einfriedung
darf 1,20 m über Gelände nicht überschreiten.
(5) Bei allen Einfriedungen ist grundsätzlich auf einen Sockel über Straßen- bzw.
Geländeniveau zu verzichten.
§ 13 Grünordnerische Festsetzungen
(1) Nicht überbaute Grundstücksflächen
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind unter Hinweis auf Art. 5 BayBO
gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
In den privaten Grundstücken ist je angefangene 250 qm nicht überbauter
Grundstücksfläche ein Obstgehölz einer regionaltypischen Sorte oder ein anderer
mittelkroniger, heimischer Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Mindestqualität: HSt, 3xv., m.B., StU 14-16
(2) Öffentliche Grünflächen
Im Geltungsbereich werden alle Grünflächen außerhalb der Baugrundstücke als
öffentliche Grünflächen festgesetzt.
Der Grünzug im Norden wird als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und
zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Die Fläche ist als
extensives Dauergrünland anzulegen, dauerhaft zu pflegen und zu unterhalten.
Düngung und Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht gestattet. Die Grünfläche ist
mit einer krautreichen Saatgutmischung einzusäen.
Die Grünflächen an der inneren Erschließung (Anger) sind mit Rasen auszuführen.
Überfahrten zur Erschließung der südlich angrenzenden Grundstücke sind erlaubt.
Diese sind auf das nötige Maß zu begrenzen und als Spurwege mit Großpflaster und
Rasenfuge anzulegen.
Die Flächen entlang der Stellplätze an der Haupterschließung werden als
baumüberstandene Grünflächen angelegt. Die Flächen sind mit einer geeigneten
Saatgutmischung einzusäen.
(3) Private Grünflächen
Für die privaten Grünflächen werden Festsetzungen zur Gestaltung und Pflege der nicht
überbauten Grundstücksflächen, zur Gestaltung der Einfriedungen, zu Pflanzgeboten,
zur Dachbegrünung, zur Pflege und zur Bodenbefestigung getroffen (vgl. § 13 (1) bis
(4), § 14 (1) und (6) bis (10).
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(4) Öffentliche Stellplätze
Die öffentlichen Stellplätze entlang der Haupterschließung und in den Grünflächen der
Anger sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und
Luftdurchlässigkeit des Bodens mindernde Befestigungen wie Betonunterbau,
Fugenverguss, Asphaltierungen oder Betonierung sind unzulässig. Alle öffentlichen
Stellplätze sind mit einheitlichem Belag auszuführen.
(5) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft.
Die im Plan als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft“ umgrenzte Fläche wird als Retentionsfläche für den
Griesbach ausgebildet.
Die Bepflanzung ist mit Bäumen in lockeren Gruppen gem. zeichnerischen Hinweisen
vorzunehmen.
Mindestqualität: HSt, 3xv., m.B., StU 18-20
Artenauswahl: Quercus i.A. (Eiche), Fraxinus exc. (Esche), Salix alba (Weide)
Nach Erreichen des Entwicklungszieles der Maßnahmenfläche ist diese 2x jährlich zu
mähen (erste Mahd nicht vor 01. Juli). Das Mähgut ist abzutransportieren.
Der Einsatz von Düngemitteln, Pestiziden oder Herbiziden ist untersagt.
(6) Gehölzpflanzung
Auf den beiden Plätzen der inneren Erschließung (Anger) sind an den im Plan
eingezeichneten Stellen Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Artenauswahl: Malus floribunda (Japanischer Blüten-Apfel) als Art, keine Sorten
Robinia pseudoacacia (Scheinakazie)
Gleditsia triacanthos (Christdorn)
Prunus avium ’Plena’ (Vogel-Kirsche)
Mindestqualität: 4xv., m.B:, StU 20-25
Entlang der Parkstreifen der Haupterschließungsstrasse sind an den im Plan
eingezeichneten Stellen Laubbäume zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
Artenauswahl: Prunus avium 'Plena' (Vogel-Kirsche)
Acer campestre (Feldahorn)
Crataegus prunifolia (Weißdorn)
Mindestqualität: 3xv., m.B:, StU 18-20
Entlang der Grünstreifen der Haupterschließungsstrasse sind an den Grenzen der
Bauflächen, an den im Plan eingezeichneten Stellen Hecken zu pflanzen, zu pflegen
und dauerhaft zu erhalten. Die Hecken sind als Formschnitthecken mit einer Höhe von
160 cm auszuführen. Unterbrechungen der Hecken sind nicht zulässig.
Art: Fagus silvatica (Rotbuche)
Anzahl: 2,5 Stck./je lfd. m
Mindestqualität: Hei, 3xv., m.B:, 125-150
An der nördlichen Grenze der beiden Plätze der inneren Erschließung (Anger) sind an
den, im Plan eingezeichneten Stellen Hecken zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu
erhalten.
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(7) Pflege / Unterhaltung
Die Pflanzungen haben fachgerecht gemäß DIN 18320 zu erfolgen und sind in der nach
Fertigstellung der Erschließung folgenden Vegetationsperiode fertig zu stellen. Der
Erhalt der Anpflanzung ist durch eine fachgerechte Pflege dauerhaft sicherzustellen. Bei
Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind die
festgesetzten Arten und Mindestqualitäten zu verwenden.
(8) Oberboden
Anfallender Oberboden ist zu schützen und soweit wie möglich wieder zu verwenden. Er
ist bis zur Wiederverwendung sachgerecht zwischen zu lagern.
§ 14 Geräuschimmissionsschutz
(1) Die Grundrissorientierung der im Bebauungsplan gekennzeichneten Häuser ist so
zu gestalten, dass Schlaf- und Ruheräume (inkl. Kinderzimmer) mindestens eine
Lüftungsöffnung zur lärmabgewandten Seite (Westen, Norden oder Süden) aufweisen.
Soweit dies nicht für alle Zimmer möglich ist, sind Lüftungsöffnungen für Kinder- und
Schlafräume nur mit Vorbauten (z.B. Wintergärten) oder hinsichtlich des Schallschutzes gleichwertigen baulichen Maßnahmen zulässig. Der Einbau von
schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen als Ersatz für die
Orientierung nur ausnahmsweise (bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren)
zulässig.
(2) Soweit keine Orientierung erfolgt, ist im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis
bezüglich der Einhaltung der DIN 4109 unaufgefordert vorzulegen, Dabei ist an der
Ostseite der Gebäude von einem „maßgeblichen Außenlärmpegel“ von 56-60 dB(A)
auszugehen.
Hinweis: Im Hinblick auf einen optimalen Schallschutz wird empfohlen, den Nachweis
der Einhaltung der Anforderungen an den Innenschallpegel nicht nur nach DIN 4109,
sondern entsprechend der VDI-Richtlinie 2719 zu erbringen.
§ 15 Hinweise
(1) Niederschlagswasser
Abfließendes unverschmutztes Niederschlagswasser soll, soweit die Bodenverhältnisse es ermöglichen, flächenhaft über geeignete, bewachsene Oberbodenschichten bzw. über geeignete technische Einrichtungen in das Grundwasser eingeleitet
werden. Für die erlaubnisfreie Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser
sind die Anforderungen der „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung
von
gesammeltem
Niederschlagswasser“
(NiederschlagswasserFreistellungsverordnung – NWFreiV) und der „Technischen Regeln zum schadlosen
Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser“ (TRENGW) zu
beachten. Bei Wohnbebauung kann laut NWFreiV von der Forderung der
wasserrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden. Ist die NWFreiV nicht anwendbar, ist
ein wasser-rechtliches Verfahren durchzuführen Die Unterlagen sind beim Landratsamt
Aichach-Friedberg einzureichen. Die Anordnung einer Zisterne vor der
Versickerungseinrichtung zum Zwecke der Regenwassernutzung z. B. zur
Gartenbewässerung oder zur WC-Spülung (hierzu ist jedoch eine eigene geeichte
Messeinrichtung und eine entsprechende 2-Rohrinstallation erforderlich) ist
grundsätzlich möglich. Das Betreiben einer Regenwassernutzungsanlage ist der Stadt
Aichach und dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Die entsprechenden Gesetzeswerke
(Infektionsschutzgesetz, Trinkwasserverordnung) sind zu beachten. Sollte die
Versickerung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich sein, ist das unverschmutzte
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Niederschlagswasser in den Regenwasserkanal einzuleiten. Der Regenwasserkanal
wird in das im Norden befindliche Regenwasserrückhaltebecken eingeleitet.
Nach Starkregenereignissen und/oder der Schneeschmelze kann es zu wild
abfließendem Oberflächenwasser kommen. Bei der Bauausführung sind entsprechende
Maßnahmen sicherzustellen, dass kein Oberflächenwasser in die Gebäude eintritt.
Grundsätzlich wird empfohlen, im Keller der Gebäude keine Aufenthaltsräume
einzurichten, um mögliche Schäden bereits im Vorfeld zu vermeiden.
Verschmutztes Niederschlagswasser ist der Kanalisation und der städtischen
Kläranlage zuzuführen.
Insbesondere ist das Baugrundgutachten von Crystal Geotechnik von 22.12.2006 zu
beachten.
(2) Grundwasser
Im Planungsgebiet können hohe Grundwasserstände auftreten. Es wird empfohlen,
Keller wasserdicht auszubilden und Gebäude gegen Auftrieb zu sichern. Weiter wird
empfohlen, bei Öltanks eine Auftriebssicherung vorzusehen.
Sollte zur Bauwasserhaltung die Absenkung von Grundwasser erforderlich sein, bedarf
dies
der
wasserrechtlichen
Erlaubnis.
Anträge
sind
hierzu
bei
der
Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig vor Baubeginn einzureichen. Grundsätzlich ist eine
Versickerung des geförderten Grundwassers vorzusehen. Eine Grundwasserabsenkung
über den Bauzustand hinaus ist nicht zulässig. Bei der Errichtung von Hausdrainagen
ist darauf zu achten, dass diese nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal
angeschlossen werden.
Insbesondere ist das Baugrundgutachten von Crystal Geotechnik von 22.12.2006 zu
beachten.
(3) Ver- und Entsorgung
Die Versorgung des Gebietes mit Trinkwasser sowie die Entsorgung von Abwasser
erfolgen durch die entsprechenden, bereits bestehenden, Einrichtungen der Stadt
Aichach. Der Anschluss zur Versorgung mit elektrischer Energie ist bei Neubebauung
mit Erdkabeln zu erstellen. Soweit notwendig, werden Kabel- und Verteilerschränke in
den Grundstücken aufgestellt.
(4) Denkmalschutz
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren
Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur
Anzeige verpflichten sich auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks,
sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben.
Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die Übrigen. Nimmt der Finder an den
Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses teil, so
wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art. 8 Abs. 2 DSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche
nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere
Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der
Arbeiten gestattet.
Zu verständigen ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Dienststelle
Thierhaupten, Klosterberg 8, 86672 Thierhaupten, Tel. 08271 8157-38, Fax 08271
8157-50, E-Mail: [email protected] oder die zuständige Untere
Denkmalschutzbehörde.
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Folgende Nebenbestimmungen sind zu beachten:
1. Der Oberbodenabtrag im Planungsgebiet, ggf. auch nur in Teilflächen,
muss im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des Bay.
Landesamtes für Denkmalpflege (BLfD) durchgeführt werden.
2. Die Arbeiten können wegen des voraussichtlich größeren zeitlichen
Aufwandes nicht vom BLfD selbst beaufsichtigt werden. Sie müssen daher
von einer geeigneten Grabungsfirma durchgeführt werden.
3. Nach Ergebnis dieser Voruntersuchungen ist über Erhaltung oder
Ausgrabung der Denkmäler zu entscheiden. Ist eine Erhaltung nicht
möglich, hat der Planungsträger eine sachgerechte archäologische
Ausgrabung im Einvernehmen und unter der fachlichen Aufsicht des BLfD
zur Sicherung und Dokumentation aller von der geplanten Maßnahme
betroffene Bodendenkmäler durchzuführen. Grundlage sind die aktuellen
Vorgaben zur Dokumentation archäologischer Ausgrabungen in Bayern und
ggf. eine Leistungsbeschreibung des Bay. Landesamts für Denkmalpflege
(http://www.blfd.bayern.de/medien/vorg_doku_arch_ausg.pdf).
4. Der Antragsteller hat alle Kosten der fachlichen
Oberbodenabtrags und der Ausgrabungen zu tragen.
Begleitung
des
5. Mit den bauseits erforderlichen Erdarbeiten darf erst begonnen werden,
wenn die vorhandenen Bodendenkmäler sachgerecht freigelegt,
dokumentiert und geborgen wurden.
6. Der Antragsteller hat im Bereich von Denkmalflächen für alle Bodeneingriffe
eine Erlaubnis nach Art. 7 DSchG bei der Unteren Denkmalschutzbehörde
einzuholen. Diese behält sich ausdrücklich vor, in ihren Bescheid weitere
Bestimmungen nachträglich aufzunehmen, Auflagen zu ändern oder zu
ergänzen sowie den Bescheid jederzeit zu widerrufen.
(5) Schädliche Bodenverunreinigungen und Altlasten
Bestehen konkrete Anhaltspunkte bezüglich einer schädlichen Bodenveränderung (z.B.
auffällige Verfärbungen, auffälliger Geruch) oder einer Altlast (z.B. künstliche
Auffüllungen mit Abfällen) sind diese dem Landratsamt Aichach-Friedberg, Sachgebiet
60, Tel. 08251/92-160 unverzüglich anzuzeigen.
(6) Immissionsschutz
Von landwirtschaftlich genutzten Flächen können, auch bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung, Lärm-, Geruchs- und Staubemissionen ausgehen. Dies kann auch vor
6.00 Uhr morgens bzw. nach 22.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen – während
landwirtschaftlicher Saisonarbeiten – der Fall sein. Die sich daraus bei
ordnungsgemäßer Betriebsweise und Einhaltung immissionsschutzrechtlicher
Vorschriften ergebenden Immissionen führen zu keinen erheblichen Nachteilen oder
Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Den Landwirten kann insoweit kein
Vorwurf gemacht werden.
(7) Kommunale Abfallwirtschaft
Die Müllbehälter sind zur Entleerung an der Erschließungsstraße bzw.
Erschließungsanger bereitzustellen. Insbesondere bei den Grundstücken 25, 26, 27
und 28 (nordöstlicher Bereich) sind die Abfallgefäße und ggfs. Sperrmüll selbst zum
anliegenden Anger zu bringen.
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(8) Brandschutz
Die teilweise verringerten Mindestabstandsflächen auf 1,50 m entbinden nicht von der
Einhaltung der Brandschutzvorschriften der Bayerischen Bauordnung. Insbesondere
wird auf den Art. 28 Abs. 2 Nr.1 BayBO hingewiesen.
(9) Anlagen:
(9.1)
Baugrunderkundungsgutachten
Das Baugrunderkundungsgutachten von CRYSTAL GEOTECHNIK vom
22.12.2006 ist zu berücksichtigen.
(9.2)
Lärmgutachten
Das Lärmgutachten vom IB Andreas Kottermair vom 08.12.2006 ist zu
berücksichtigen.
§ 16 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in
Kraft.
Stadt Aichach, 15.10.2012
(Dienstsiegel)
...............................................................
Klaus Habermann
Erster Bürgermeister
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Teil C VERFAHRENSVERMERKE
Bebauungsplan Nr. 60
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1.
Der Stadtrat der Stadt Aichach hat in der Sitzung vom 17.12.2009 die Aufstellung des
Bebauungsplanes beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 07.01.2010
ortsüblich bekanntgemacht.
2.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf
des Bebauungsplanes in der Fassung vom 26.09.2011 hat in der Zeit vom 30.09.2011
bis 28.10.2011 stattgefunden.
3.
Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 1 BauGB für den Vorentwurf des Bebauungsplanes in der Fassung
vom 26.09.2011 hat in der Zeit vom 30.09.2011 bis 28.10.2011 stattgefunden.
4.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zu dem Entwurf des
Bebauungsplanes in der Fassung vom 24.11.2011 hat in der Zeit vom 09.12.2011 bis
09.01.2012 stattgefunden.
5.
Vom 23.03.2012 bis 10.04.2012, vom 11.06.2012 bis 02.07.2012 und vom 20.08.2012
bis 10.09.2012 fanden gem. § 4a Abs. 3 BauGB weitere Beteiligungen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange statt.
6.
Die Stadt Aichach hat mit Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2012 den
Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung vom 26.07.2012 als Satzung
beschlossen.
7.
Der Beschluss des Bebauungsplanes wurde am 18.10.2012 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
ortsüblich bekannt gemacht.
Seit diesem Zeitpunkt wird der Bebauungsplan mit Begründung während der
Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über dessen Inhalt auf
Verlangen Auskunft gegeben. In der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, wo
der Bebauungsplan eingesehen werden kann.
BPl.Nr. 60
Städtebauliche Neuordnung des Kreisgutareals, Aichach
Satzungstext i.d.F. vom 26.07.2012
8.
Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
9.
Auch wurde auf die Rechtsfolgen des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB
sowie des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Stadt Aichach, 19.10.2012
(Dienstsiegel)
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Klaus Habermann
Erster Bürgermeister