9.12.2016 A8-0358/ 001-010 ÄNDERUNGSANTRÄGE 001

9.12.2016
A8-0358/ 001-010
ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-010
vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Bericht
Jerzy Buzek
Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl
A8-0358/2016
Vorschlag für einen Beschluss (COM(2016)0075 – C8-0099/2016 – 2016/0047(NLE))
_____________________________________________________________
Änderungsantrag 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(3) Es ist notwendig, die Vorschriften
über die Befugnisse und die
Zusammensetzung der Beratungsgremien
und technischen Fachgruppen,
insbesondere in Bezug auf die Art der von
der Kommission benannten
Sachverständigen, zu überarbeiten, damit
größere Transparenz sowie Vereinbarkeit
und Kohärenz mit der Rahmenregelung für
Expertengruppen der Kommission
gewährleistet werden und – soweit möglich
– zu einer ausgewogenen Vertretung der
einschlägigen Fachbereiche und
Interessengebiete sowie einem optimalen
Gleichgewicht zwischen Männern und
Frauen beigetragen wird.
(3) Es ist notwendig, die Vorschriften
über die Befugnisse und die
Zusammensetzung der Beratungsgremien
und technischen Fachgruppen zu
überarbeiten, damit die entsprechenden
Interessenträger Informationen über die
Beratungen in diesen Gruppen erhalten,
insbesondere in Bezug auf die Art der von
der Kommission benannten
Sachverständigen und den von ihnen
ausgeübten Einfluss, und somit größere
Transparenz sowie Vereinbarkeit und
Kohärenz mit der Rahmenregelung für die
Expertengruppen der Kommission
gewährleistet werden und – soweit möglich
– zu einer ausgewogenen Vertretung der
einschlägigen Fachbereiche und
Interessengebiete sowie einem optimalen
Gleichgewicht zwischen Männern und
Frauen beigetragen wird. Es müssen
jedoch der Beschluss der Kommission
vom 30. Mai 2016 zur Festlegung
PE596.595/ 1
DE
horizontaler Bestimmungen über die
Einsetzung und Arbeitsweise von
Expertengruppen der Kommission und
eine Entschließung des Europäischen
Parlaments zur Kontrolle des Registers
und der Zusammensetzung der
Expertengruppen der Kommission
berücksichtigt werden.
Begründung
Der Vorschlag für eine Änderung der Rechtsgrundlage des RFCS-Programms wurde
veröffentlicht, bevor die Kommission eine aktualisierte Fassung der horizontalen
Bestimmungen für Expertengruppen (Beschluss vom 30. Mai 2016 zur Festlegung
horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der
Kommission (C(2016)3301); Mitteilung der Kommission an die Kommission –
Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und
öffentliches Register (C(2016)3300)) veröffentlicht hatte.
Änderungsantrag 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
Vorschlag der Kommission
(4) Es ist sinnvoll, einfachere
Förderregeln in Betracht zu ziehen, um
kleineren und mittleren Unternehmen
(KMU) die Beteiligung am RFCSProgramm zu erleichtern und die
Verwendung von „Stückkosten“ für die
Berechnung der förderfähigen
Personalkosten für Eigentümer von KMU
und sonstige natürliche Personen, die kein
Gehalt beziehen, zu gestatten.
Geänderter Text
(4) Es ist sinnvoll, die allgemeine
Beteiligung von kleineren und mittleren
Unternehmen (KMU) am RFCSProgramm unter anderem durch eine
Vereinfachung der Förderregeln zu
unterstützen und die Verwendung von
„Stückkosten“ für die Berechnung der
förderfähigen Personalkosten für
Eigentümer von KMU und sonstige
natürliche Personen, die kein Gehalt
beziehen, zu gestatten.
Änderungsantrag 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5 a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
(5a) Der Kohle- und der Stahlsektor sind
wichtig für den Prozess der europäischen
Integration und von zentraler Bedeutung
PE596.595/ 2
DE
für die Industrie der Union in ihrer
Gesamtheit. Gleichzeitig sind die
Arbeitsbedingungen in diesen Sektoren
schwierig und mit häufigen
Beeinträchtigungen der Gesundheit von
Arbeitnehmern und Bürgern verbunden.
Anlagen und Unternehmen sollten daher
alle rechtlichen Anforderungen im
Hinblick auf die soziale Verantwortung
erfüllen, endgültige Lösungen anbieten
und die sozialen Auswirkungen der
Umwandlung oder Schließung von
Anlagen so gering wie möglich halten.
Die Sozialpartner sollten im Rahmen des
Möglichen zu Fragen der sozialen
Verantwortung konsultiert werden.
Änderungsantrag 4
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-1. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender
Buchstabe angefügt:
„ga) Berücksichtigung der
Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die
Beschäftigung der Arbeitnehmer und
Anwohner.“
Änderungsantrag 5
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
-1a. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender
Buchstabe angefügt:
„gb) Berücksichtigung der
Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die
Gesundheit und Sicherheit der
PE596.595/ 3
DE
Arbeitnehmer und Anwohner.“
Änderungsantrag 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 1
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 21 – Buchstabe i a (neu)
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
ia) in Bezug auf die Bewertung
abgeschlossener Projekte, unter anderem
auch in Bezug auf weitere
Unterstützungsmaßnahmen, um deren
Kontinuität und die langfristige
Lebensfähigkeit der Kohle- und
Stahlproduktion in den betroffenen
Gebieten sicherzustellen,
Änderungsantrag 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Jedes Beratungsgremium wird
entsprechend den im Anhang enthaltenen
Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder
der Beratungsgremien werden vom
Generaldirektor der Generaldirektion
Forschung und Innovation im Hinblick
darauf ernannt, ein gemeinsames Interesse,
das von den Interessenträgern geteilt wird,
zu vertreten. Diese Mitglieder vertreten
keinen einzelnen Interessenträger, sondern
verleihen einer Stellungnahme Ausdruck,
die den verschiedenen Organisationen von
Interessenträgern gemeinsam ist.
Jedes Beratungsgremium wird
entsprechend den im Anhang enthaltenen
Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder
der Beratungsgremien werden vom
Generaldirektor der Generaldirektion
Forschung und Innovation der
Kommission im Hinblick darauf ernannt,
ein gemeinsames Interesse, das von den
Interessenträgern geteilt wird, zu vertreten.
Diese Mitglieder handeln individuell und
vertreten keinen einzelnen Interessenträger,
sondern verleihen einer Stellungnahme
Ausdruck, die den verschiedenen
Organisationen von Interessenträgern
gemeinsam ist.
PE596.595/ 4
DE
Änderungsantrag 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 2
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet
tätig und mit den Prioritäten der Industrie
vertraut sein.
Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet
tätig und mit den Prioritäten der Industrie
und des Sektors vertraut sein.
Änderungsantrag 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 3
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2
Vorschlag der Kommission
Geänderter Text
Die Mitglieder der technischen
Fachgruppen werden vom Generaldirektor
der Generaldirektion Forschung und
Innovation ad personam ernannt.
Die Mitglieder der technischen
Fachgruppen werden vom Generaldirektor
der Generaldirektion Forschung und
Innovation der Kommission ad personam
ernannt.
Änderungsantrag 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 1 – Nummer 9
Entscheidung 2008/376/EG
Artikel 39
Vorschlag der Kommission
Für die Ernennung der in Artikel 18,
Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38
genannten unabhängigen und
hochqualifizierten Experten finden die
Bestimmungen der Artikel 40 der
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013(*)
entsprechend Anwendung.
Geänderter Text
Für die Ernennung der in Artikel 18,
Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38
genannten unabhängigen und
hochqualifizierten Experten finden die
Bestimmungen des Artikels 40 der
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des
Europäischen Parlaments und des
Rates(*) sowie – für Expertengruppen
insgesamt – der Beschluss der
Kommission vom 30. Mai 2016 zur
Festlegung horizontaler Bestimmungen
PE596.595/ 5
DE
über die Einsetzung und Arbeitsweise von
Expertengruppen der Kommission und
eine Entschließung des Europäischen
Parlaments zur Kontrolle des Registers
und der Zusammensetzung der
Expertengruppen der Kommission
entsprechend Anwendung.
______________
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(*) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2013 über die Regeln
für die Beteiligung am Rahmenprogramm
für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für
die Verbreitung der Ergebnisse und zur
Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1906/2006 (ABl L 47 vom 20.12.2013,
S. 81).“
(*) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 11. Dezember 2013 über die Regeln
für die Beteiligung am Rahmenprogramm
für Forschung und Innovation
„Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für
die Verbreitung der Ergebnisse und zur
Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1906/2006 (ABl L 47 vom 20.12.2013,
S. 81).“
Begründung
Der Beschluss der Kommission wurde nach dem RFCS-Vorschlag veröffentlicht; dieser sollte
den Inhalt des Beschlusses berücksichtigen. Wie vom Berichterstatter des Parlaments
erwähnt, wäre es auch wünschenswert, dass sich dieser Bericht mit der anstehenden
Entschließung 2015/2319(INI) im Einklang befindet. Auf keinen Fall sollte dem Ergebnis der
Entschließung vorgegriffen werden.
PE596.595/ 6
DE