9.12.2016 A8-0358/ 001-010 ÄNDERUNGSANTRÄGE 001-010 vom Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie Bericht Jerzy Buzek Forschungsprogramm des Forschungsfonds für Kohle und Stahl A8-0358/2016 Vorschlag für einen Beschluss (COM(2016)0075 – C8-0099/2016 – 2016/0047(NLE)) _____________________________________________________________ Änderungsantrag 1 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 3 Vorschlag der Kommission Geänderter Text (3) Es ist notwendig, die Vorschriften über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Beratungsgremien und technischen Fachgruppen, insbesondere in Bezug auf die Art der von der Kommission benannten Sachverständigen, zu überarbeiten, damit größere Transparenz sowie Vereinbarkeit und Kohärenz mit der Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission gewährleistet werden und – soweit möglich – zu einer ausgewogenen Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete sowie einem optimalen Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen beigetragen wird. (3) Es ist notwendig, die Vorschriften über die Befugnisse und die Zusammensetzung der Beratungsgremien und technischen Fachgruppen zu überarbeiten, damit die entsprechenden Interessenträger Informationen über die Beratungen in diesen Gruppen erhalten, insbesondere in Bezug auf die Art der von der Kommission benannten Sachverständigen und den von ihnen ausgeübten Einfluss, und somit größere Transparenz sowie Vereinbarkeit und Kohärenz mit der Rahmenregelung für die Expertengruppen der Kommission gewährleistet werden und – soweit möglich – zu einer ausgewogenen Vertretung der einschlägigen Fachbereiche und Interessengebiete sowie einem optimalen Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen beigetragen wird. Es müssen jedoch der Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung PE596.595/ 1 DE horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission und eine Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kontrolle des Registers und der Zusammensetzung der Expertengruppen der Kommission berücksichtigt werden. Begründung Der Vorschlag für eine Änderung der Rechtsgrundlage des RFCS-Programms wurde veröffentlicht, bevor die Kommission eine aktualisierte Fassung der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen (Beschluss vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (C(2016)3301); Mitteilung der Kommission an die Kommission – Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission: Horizontale Bestimmungen und öffentliches Register (C(2016)3300)) veröffentlicht hatte. Änderungsantrag 2 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 4 Vorschlag der Kommission (4) Es ist sinnvoll, einfachere Förderregeln in Betracht zu ziehen, um kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) die Beteiligung am RFCSProgramm zu erleichtern und die Verwendung von „Stückkosten“ für die Berechnung der förderfähigen Personalkosten für Eigentümer von KMU und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, zu gestatten. Geänderter Text (4) Es ist sinnvoll, die allgemeine Beteiligung von kleineren und mittleren Unternehmen (KMU) am RFCSProgramm unter anderem durch eine Vereinfachung der Förderregeln zu unterstützen und die Verwendung von „Stückkosten“ für die Berechnung der förderfähigen Personalkosten für Eigentümer von KMU und sonstige natürliche Personen, die kein Gehalt beziehen, zu gestatten. Änderungsantrag 3 Vorschlag für einen Beschluss Erwägung 5 a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text (5a) Der Kohle- und der Stahlsektor sind wichtig für den Prozess der europäischen Integration und von zentraler Bedeutung PE596.595/ 2 DE für die Industrie der Union in ihrer Gesamtheit. Gleichzeitig sind die Arbeitsbedingungen in diesen Sektoren schwierig und mit häufigen Beeinträchtigungen der Gesundheit von Arbeitnehmern und Bürgern verbunden. Anlagen und Unternehmen sollten daher alle rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf die soziale Verantwortung erfüllen, endgültige Lösungen anbieten und die sozialen Auswirkungen der Umwandlung oder Schließung von Anlagen so gering wie möglich halten. Die Sozialpartner sollten im Rahmen des Möglichen zu Fragen der sozialen Verantwortung konsultiert werden. Änderungsantrag 4 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Entscheidung 2008/376/EG Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text -1. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „ga) Berücksichtigung der Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer und Anwohner.“ Änderungsantrag 5 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Entscheidung 2008/376/EG Artikel 6 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text -1a. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt: „gb) Berücksichtigung der Auswirkungen des Abbaubetriebs auf die Gesundheit und Sicherheit der PE596.595/ 3 DE Arbeitnehmer und Anwohner.“ Änderungsantrag 6 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer 1 Entscheidung 2008/376/EG Artikel 21 – Buchstabe i a (neu) Vorschlag der Kommission Geänderter Text ia) in Bezug auf die Bewertung abgeschlossener Projekte, unter anderem auch in Bezug auf weitere Unterstützungsmaßnahmen, um deren Kontinuität und die langfristige Lebensfähigkeit der Kohle- und Stahlproduktion in den betroffenen Gebieten sicherzustellen, Änderungsantrag 7 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer 2 Entscheidung 2008/376/EG Artikel 22 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation im Hinblick darauf ernannt, ein gemeinsames Interesse, das von den Interessenträgern geteilt wird, zu vertreten. Diese Mitglieder vertreten keinen einzelnen Interessenträger, sondern verleihen einer Stellungnahme Ausdruck, die den verschiedenen Organisationen von Interessenträgern gemeinsam ist. Jedes Beratungsgremium wird entsprechend den im Anhang enthaltenen Tabellen zusammengestellt. Die Mitglieder der Beratungsgremien werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission im Hinblick darauf ernannt, ein gemeinsames Interesse, das von den Interessenträgern geteilt wird, zu vertreten. Diese Mitglieder handeln individuell und vertreten keinen einzelnen Interessenträger, sondern verleihen einer Stellungnahme Ausdruck, die den verschiedenen Organisationen von Interessenträgern gemeinsam ist. PE596.595/ 4 DE Änderungsantrag 8 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer 2 Entscheidung 2008/376/EG Artikel 22 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie vertraut sein. Sie müssen in dem betreffenden Fachgebiet tätig und mit den Prioritäten der Industrie und des Sektors vertraut sein. Änderungsantrag 9 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer 3 Entscheidung 2008/376/EG Artikel 24 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 Vorschlag der Kommission Geänderter Text Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation ad personam ernannt. Die Mitglieder der technischen Fachgruppen werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Forschung und Innovation der Kommission ad personam ernannt. Änderungsantrag 10 Vorschlag für einen Beschluss Artikel 1 – Nummer 9 Entscheidung 2008/376/EG Artikel 39 Vorschlag der Kommission Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hochqualifizierten Experten finden die Bestimmungen der Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013(*) entsprechend Anwendung. Geänderter Text Für die Ernennung der in Artikel 18, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 38 genannten unabhängigen und hochqualifizierten Experten finden die Bestimmungen des Artikels 40 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) sowie – für Expertengruppen insgesamt – der Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen PE596.595/ 5 DE über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission und eine Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kontrolle des Registers und der Zusammensetzung der Expertengruppen der Kommission entsprechend Anwendung. ______________ ___________________ (*) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl L 47 vom 20.12.2013, S. 81).“ (*) Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl L 47 vom 20.12.2013, S. 81).“ Begründung Der Beschluss der Kommission wurde nach dem RFCS-Vorschlag veröffentlicht; dieser sollte den Inhalt des Beschlusses berücksichtigen. Wie vom Berichterstatter des Parlaments erwähnt, wäre es auch wünschenswert, dass sich dieser Bericht mit der anstehenden Entschließung 2015/2319(INI) im Einklang befindet. Auf keinen Fall sollte dem Ergebnis der Entschließung vorgegriffen werden. PE596.595/ 6 DE
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