Das neue WISSEN ist da!

04Z035533M P.b.b. Verlagspostamt 1050 Wien
Winter
2016
Scheidungsverschulden
noch zeitgemäß?
Ein Beitrag von
Astrid Deixler-Hübner
Verletzungen von
Menschenrechten
vermeiden
Petra Niederhametner
im Interview
Fachliteratur aus Recht,
Wirtschaft und Steuern
Inhalt
Liebe Leserin, lieber Leser,
damit eine Scheidung nicht in einem Rosenkrieg endet,
plädiert Astrid Deixler-Hübner, Institutsvorständin
des Instituts für Europäisches und Österreichisches
Zivilverfahrensrecht der Universität Linz, für eine
­Abschaffung der Verschuldensscheidung und zeigt
­mögliche zeitgemäßge Alternativen auf. (S. 8)
Recht allgemein und Öffentliches Recht 3
Strafrecht6
Privatrecht 6
Scheidungsverschulden noch zeitgemäß? 8
Steuerrecht 10
Verletzungen von Menschenrechten vermeiden 12
Betriebswirtschaftslehre 14
Einem ganz anderen gesellschaftlich relevanten Thema
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erscheinung „Verletzungen von Menschenrechten
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Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Facultas Verlags- und Buchhandels AG • Stolberggasse 26, 1050 Wien, Tel: 01-310 53 56 • Verantwortlich für den Inhalt:
Dr. Rüdiger Salat • Redaktion: Elisabeth Kainberger, BA, Peter Wittmann, Dipl.-Kffr. (FH) Lisa Welzel, BA, Ana Mayagoitia, BA • Layout: © Facultas/Jeff Stenzenberger • Grafische
Gestaltung: SOLTÉSZ. Die Medienagentur • Druck: Wiener Zeitung • Coverfoto: © iStock/mofles • Irrtümer und Druckfehler vorbehalten.
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6
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Neuerscheinungen
Winter 2016
7
Scheidungsverschuld
noch ze
Die Anknüpfung des Unterhaltsanspruchs an das Scheidungsverschulden ist aus mehreren Gründen abzulehnen: Einerseits führt ein solcher kategorischer Imperativ dazu, dass sich Scheidungsverfahren ungerechtfertigt in die Länge ziehen und dann zu „Rosenkriegen“
ausarten, andererseits bestehen für den Richter bzw
die Richterin im Scheidungsverfahren unzureichende
Erkenntnismöglichkeiten bzw Erkenntnisquellen,
sodass es dem Gericht oft nicht möglich ist, das Scheitern einer jahrzehntelang dauernden Ehe – zumal vergangenheitsbezogen – abzuhandeln.
8
In vielen Fällen kann daher gar nicht mit der notwendigen Überzeugung gem § 272 ZPO festgestellt werden,
welcher Eheteil letztlich hauptverantwortlich für die
Ehezerrüttung ist. Überdies vermag meist der finanziell
oder mental stärkere Ehegatte, die „Schlacht“ für sich zu
gewinnen – wenn es ihm durch psychologisch manipulatives Vorgehen bzw mitunter auch mit Hilfe von „Tricks“
(Stichwort: „Detektiveinsatz“ und „Treuetestung“) gelingt, das Gericht auf seine Seite zu ziehen. Der sich eher
nobel zurückhaltende bzw schwächere Ehegatte hat
dann das Nachsehen! Das Scheitern einer Ehe vollzieht
sich darüber hinaus meist auch nicht aufgrund einzelner
Eheverfehlungen, sondern ist ein schleichender Prozess.
Jahrelang aufgestauter Frust kann sich dann oft – objektiv durchaus nachvollziehbar – im Setzen einer Eheverfehlung entladen, die aber dann idR zum Ausspruch des
Verschuldens dieses Ehegatten führt. Die vergangenheitsbezogene Orientierung auf eine verschuldete Ehezerrüttung dient letztlich aber beiden Ehegatten nicht,
führt vielmehr dazu, dass dieser Rosenkrieg emotionale
Belastungen und tiefgreifende Verletzungen nach sich
zieht. Das hat nicht selten zur Folge, dass die Gesprächsbasis zwischen den geschiedenen Ehegatten auch für die
Zukunft nachhaltig erschüttert ist, was auch ein weiteres gedeihliches Zusammenwirken als Elternteile erheblich erschwert und damit nicht zuletzt das Kindeswohl
beeinträchtigt. Die Aufrechterhaltung des Verschuldensprinzips kann daher mE allenfalls nur Rachegefühlen
dienen, um sich gleichsam „schwarz auf weiß“ bestätigen
zu lassen, dass der andere Eheteil der Schuldige an der
Ehezerrüttung ist.
Die Befriedigung solcher archaischer Bedürfnisse dient
aber mE letztlich weder der Gesellschaft noch den Geschiedenen selbst, vielmehr aber den Vertretern einer
„Scheidungsindustrie“, allen voran
den Detekteien, die bei Abschaffung
des Verschuldensprinzips beträchtliche finanzielle Einbußen hinnehmen
müssten. Durch die schon als lebensfremd zu bezeichnende Judikaturlinie des OGH – wobei die Rsp zuweilen auch bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Überwachten
iSd Art 8 EMRK nicht gerade zimperlich ist – führt oft zu nicht mehr
zeitgemäßen Schlussfolgerungen, die erhebliche finanzielle Folgen nach sich ziehen. Allen Eheverfehlungen voran misst die Rsp bei der Verschuldensabwägung nämlich der sog ehewidrigen Beziehung besonderes Gewicht
bei, die schon dann vorliegen soll, wenn man gegen den
Willen seines Partners freundschaftlichen Umgang mit
einer Person des anderen Geschlechts pflegt. Zur Ausforschung einer solchen ehewidrigen Freundschaft werden
– mitunter auch beträchtliche – Detektivkosten anerkannt, die vom „verletzten Ehegatten“ sowohl gegen seinen Partner, als auch den/die „Ehestörer/in“ unter dem
Titel des Schadenersatzes geltend gemacht werden können. Dies hieße ja, dass einem/einer Verheirateten das
Persönlichkeitsrecht abgesprochen wird, sein/ihr Leben
durch das Eingehen von Freundschaften frei zu gestalten,
wenn dies seiner/ihrem Partner/in aus dem einen oder
anderen – gesellschaftlich nicht billigenswerten (!) –
Grund nicht genehm ist. Dann läge aber mE keine partnerschaftlich gestaltete Ehe vor, sondern wäre eher ein
Über- und Unterordnungsverhältnis anzunehmen!
Der Ausspruch des Verschuldensausmaßes hängt daher
in der Praxis von vielen Zufälligkeiten ab, so dass es
schon aus diesem Grund naheliegt, eine solche gesetzliche Anknüpfung zu eliminieren. Die Vorhersehbarkeit
des Bestehens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs
ist in den meisten Fällen nicht gegeben, was einerseits zu
einer ungerechtfertigten Rechtsunsicherheit führt und
andererseits auch nicht sachgerecht ist.
Aus den oben angeführten Gründen scheint es daher mE
weder zeitgemäß noch zweckmäßig, den Unterhaltsanspruch vom Scheidungsverschulden abhängig zu machen.
Zentraler Anknüpfungspunkt sollte somit die Bedürftigkeit des geschiedenen Ehegatten sein. Dieses bedarfsorientierte System ist zB in Deutschland, aber auch den
den
eitgemäß?
meisten anderen EU-Staaten vorherrschend. Auch der
österreichische Gesetzgeber billigt in besonderen Fällen
einen verschuldensabhängigen Unterhalt nach dem Lebensbedarf gem § 68a EheG zu, doch stellt diese
Anspruchsgrundlage derzeit bloß eine Ausnahme für
Sonderfälle dar. Eine solche Bedarfskomponente würde
einerseits dem nachehelichen Solidaritätsgedanken
mehr Rechnung tragen und wäre nicht von zufälligen
und rechtsunsicheren Momenten abhängig, wie es derzeit nach richterrechtlicher Praxis der Fall ist. Die primäre Anknüpfung an den Ausspruch des Verschuldensausmaßes kann nämlich für beide Seiten zu unsachgerechten und unfairen Lösungen führen.
Ginge der Gesetzgeber im Unterhaltsrecht de lege ferenda vom Prinzip der Eigenverantwortung aus, würde
dies gesellschaftsrechtlich mittel- bzw langfristig zu moderneren Ehemodellen führen. Die Frauen wären schon
bei Eheschließung davor gewarnt, ihre Erwerbstätigkeit
aufzugeben und sich von einem „Ernährer“ abhängig zu
machen, sodass sich die rigiden Geschlechterrollen
aufweichen und angleichen würden. Möchten die
Ehegatten aber dennoch am traditionellen Rollenmodell
festhalten, so ist ihnen eine vorsorgliche Vereinbarung
für den Scheidungsfall, die die Interessen beider
Ehegatten in den Fokus stellt, anzuraten. Dann wäre
auch derjenige Ehegatte – meist die Frauen – die die
Hauptverantwortung
für
Haushaltsführung
und
Kindererziehung übernehmen unterhaltsrechtlich für
den Scheidungsfall abgesichert und im Fall eines Falles
nicht vom „Goodwill“ ihres geschiedenen Ehegatten und/
oder einem Richterspruch über das Verschuldensausmaß
abhängig. Ansatzpunkt für die Schaffung eines nicht
vom Verschulden abhängigen Unterhaltsregimes könnte
der oben angeführte § 68a EheG sein, der bereits jetzt
weitgehend die genannten Voraussetzungen normiert.
Das Institut der Ehe ist zwar auf Dauer ausgerichtet,
doch stellt es kein Versicherungsmodell gegen alle Unbilden des Lebens dar. Auch ein bedarfsorientierter Unterhalt kann nicht ohne eine Unbilligkeitsklausel, wie sie
auch § 68a Abs 3 EheG vorsieht, auskommen. Solche
Unbilligkeitstatbestände sollten aber zum einen präziser
als derzeit gefasst sein, sich aber andererseits leicht in
der Gerichtspraxis umsetzen lassen. Vor allem spielen
hier die Grundsätze zum Rechtsmissbrauch gem § 1295
ABGB eine tragende Rolle. Die Feststellung solcher Ver-
fehlungen bzw Missbrauchstatbestände werden die Gerichte – im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage – nicht
über Gebühr in Anspruch nehmen, weil solche Unbilligkeitstatbestände wohl die Ausnahme darstellen und nur
in diesen Sonderfällen im Unterhaltsverfahren geprüft
werden müssten. Auf diese Weise könnte man das Scheidungsverfahren selbst entlasten und dieses durch formalisierte Tatbestände – wie etwa das Vorliegen einer bestimmten Trennungszeit – auch relativ kurz halten; Rosenkriege“ würden sich auf diese Weise minimieren lassen.
De lege ferenda sollte der Gesetzgeber die Verschuldensscheidung abschaffen und stattdessen hinsichtlich
der Unterhaltsfolgen vom „Grundsatz der Eigenver­
antwortung“ ausgehen. Unterhalt ist daher nur im Ausnahmefall – unter der Voraussetzung von gesetzlich genau definierten Tatbeständen – zuzugestehen. Dabei
sollte sich der Gesetzgeber einerseits daran orientieren,
nachehelichen Unterhalt bloß zum Ausgleich ehebedingter Nachteile einzuräumen und andererseits sicherstellen, dass die Unterhaltsgewährung tatsächlich
der Abdeckung der täglichen Bedürfnisse des Berechtigten dient.
Univ.-Prof. Dr. Astrid
Deixler-Hübner lehrt
und forscht am Institut für Europäisches
und Österreichisches
Zivilverfahrensrecht
an der Universität
Linz. Sie ist Expertin
im Justizausschuss
des Parlaments beim
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Deixler-Hübner (Hg.)
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recht
2016, dbv, 272 Seiten
ISBN 978-3-7041-0660-5, EUR 45,–
Ein wertvoller Ratgeber für Städte
und Gemeinden – von Gemeindeautonomie bis Umsatzsteuer –
für den täglichen Gebrauch der mit
Finanz- und Steuerrecht befassten
Gemeindeorgane. Inkl. ausgewählter Rechtsprobleme und jüngster
Höchstgerichtsrechtsprechung.
Hummer, Loizenbauer, Mitter­
lehner, Wasner
Quellensteuern, Band I
2016, LexisNexis, 332 Seiten
ISBN 978-3-7007-6508-0, EUR 69,–
Das Buch bietet allen Unternehmen, die Zahlungen an „Steuerausländer“ vornehmen, einen
Handlungsleitfaden für korrekte
Beurteilungen von Abzugsteuerfällen nach § 99 EStG. Um dem
Anspruch gerecht zu werden
orientiert sich die Darstellung der
mit dem Abzugsteuereinbehalt
verbundenen Fragestellungen an
einem Fallprüfungsschema. Eine
Vielzahl von Beispielen fördert das
Verständnis der Materie.
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Einführung in das
Steuerrecht
7. Auflage 2016,
LexisNexis, 384 Seiten
ISBN 978-3-7007-6726-8, EUR 55,–
In diesem bewährten Werk werden
die Grundlagen des Abgabenrechts
klar und übersichtlich dargestellt.
Alle wesentlichen Steuerarten
werden berücksichtigt, wobei der
Schwerpunkt auf Einkommensteuer,
Körperschaftsteuer, Umgründungsvorgänge, Gruppenbesteuerung,
und auf Umsatzsteuer liegt. Die
Änderungen der Steuerreform 2016
sind eingearbeitet; Darstellungen
anhand von zahlreichen Beispielen.
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Steuerrecht –
studieren und
verstehen
Handbuch der österrei­
chischen Steuerlehre
Der Jahresabschluss
nach dem UGB
Band II: Steuerliche Gewinnermitt­
lung und Steuerbilanzpolitik
2016, MANZ, XVI + 472 Seiten
ISBN 978-3-214-06360-3, EUR 68,–
3. Auflage, 2016, LexisNexis,
388 Seiten
ISBN 978-3-7007-6506-6, EUR 50,–
Ob in der Praxis oder fürs Studium – idealer Ratgeber für die
Erstellung von Jahresabschlüssen
nach dem UGB. Beginnend bei
Buchhaltung bis hin zu Jahresabschlussanalysen erläutern
die Autoren leicht verständlich
Grundlagen der Rechnungslegung.
Gewinn/Verlustrechnung, Bilanz,
Einnahmen-Ausgaben-Rechner,
laufende und latente Steuern. Mit
über 430 Anwendungsbeispielen
aus d. Rechnungslegungspraxis.
2016, LexisNexis,
630 Seiten
ISBN 978-3-7007-6467-0,
EUR 69,–
Die steuerbezogene Ausbildung nimmt einen immer größeren Stellenwert
ein. Dieses Lehrbuch soll einerseits die Grundlagen des Steuerrechts für
die Einführungsvorlesungen abdecken, andererseits das Fundament für
Fortgeschrittenenkurse und die praktische Arbeit im Steuerrecht schaffen.
Es enthält einen Schwerpunkt auf der in Ausbildung und Praxis besonders
wichtigen Unternehmensbesteuerung.
Im Band II des Handbuchs der
österreichischen Steuerlehre
werden die Grundlagen der
steuerlichen Gewinnermittlung (ua
das Maßgeblichkeitsprinzip), die
Ansatz- und Bewertungsvorschriften der Steuerbilanz, die Gewinnverwendung sowie die Instrumente
der Steuerbilanzpolitik eingehend
erörtert.
Neuerscheinungen
Winter 2016
11
Verletzungen von Menschenrechten vermeiden
Immer wieder berichten Zeitungen von Gewalt gegen Ältere, auch in Pflegeheimen. Ein Forschungsprojekt, gefördert vom Jubiläumsfonds der OeNB und der Volksanwaltschaft, geht nicht nur dieser Frage nach, sondern
untersucht Möglichkeiten, Verletzungen der Menschenrechte zu vermeiden. Damit bietet es, wie Volksanwalt
Günther Kräuter feststellt, auch für die Arbeit der Volksanwaltschaft eine wichtige Grundlage. Im Gespräch mit
facultas erläutert Autorin Petra Niederhametner, die das Projekt in Buchform gebracht hat, wieso.
Was war der Anlass für dieses Buch?
Die Volksanwaltschaft erhielt im Jahr 2012 den verfassungsgesetzlichen Auftrag, Einrichtungen zu kontrollieren, in denen es zu Freiheitsbeschränkungen kommen
kann. Dazu zählen auch psychiatrische Abteilungen und
Pflegeheime. Diese Kontrollen sollen Menschenrechtsverletzungen verhindern und den Schutz der Patienten
und Bewohner erhöhen. Das Forschungsprojekt sollte
diese neue Aufgabe unterstützen.
Welche Ziele haben Sie selbst verfolgt?
Mir war wichtig, die Aufmerksamkeit auf ein Thema zu
lenken, das noch immer wenig beachtet wird, obwohl es
große Teile der Bevölkerung betrifft. Immerhin wird der
Anteil der älteren Bevölkerungsgruppen immer größer,
Demenzerkrankungen und psychische Erkrankungen
nehmen zu. Wichtig war mir, einen konstruktiven Ansatz
zu verfolgen, das Thema abseits von Skandalen zu behandeln. Im Buch geht es ja primär nicht um die Feststellung von Menschenrechtsverletzungen, sondern um Fragen der Prävention: Wie können Gefährdungen identifiziert und möglichst vermieden werden?
Wie sind sie bei der Studie vorgegangen?
Ich habe acht Themenkreise genauer untersucht, darunter die Anwendung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen, Gewalt, Medikation etc. Ich habe Studien rezipiert, die Hinweise geben, unter welchen Voraussetzungen der Eintritt von Gefährdungen, etwa das Auftreten
von Gewalt, wahrscheinlicher wird. Es sollten Schutzfaktoren identifiziert werden. Daraus wurden präventive
Maßnahmen abgeleitet, um diese Gefahren zu verringern. Ich habe dafür mehrere Hundert Forschungsarbeiten und klinische Studien aufgearbeitet, Interviews mit
Fachleuten geführt und anonymisierte Prüfprotokolle
der Volksanwaltschaft ausgewertet.
12
Vor Kurzem war in den Zeitungen zu lesen, dass in einem Pflegeheim in NÖ Bewohner gequält worden
seien. Lassen sich derartige Vorfälle verhindern?
Die Medien haben einen Verantwortlichen zitiert, dass es
„besonders perfide“ sei, schwer pflegebedürftige Personen zu misshandeln. Das stimmt natürlich. Dazu muss
man aber auch wissen, dass gerade besonders pflegebedürftige Personen sehr gefährdet sind, Opfer von Gewalt
zu werden, und deshalb entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden müssten. Das Wissen um die Risiken ist ein erster Schritt. Eine weitere Voraussetzung ist,
dass das Thema Gewalt in den Einrichtungen diskutiert
ist, Gewaltvorfälle systematisch aufgearbeitet werden
und intern überprüft wird, ob sich die Mitarbeiter an die
Grundsätze der gewaltfreien Pflege halten. Das erfordert
natürlich auch, dass entsprechende Konsequenzen gesetzt werden, wenn dem nicht so ist.
Ist Gewalt ein generelles Problem in Pflegeheimen
oder psychiatrischen Abteilungen?
Nein, die Einrichtungen können nicht über einen Kamm
geschoren werden. Ein Beispiel dafür ist der Umgang mit
Freiheitsbeschränkungen. Gemeint sind damit u.a. Fixierungen, die auch eine Form der Gewalt darstellen. Viele
Studien belegen, dass Einrichtungen unterschiedlich
häufig freiheitsbeschränkende Maßnahmen setzen und
diese Unterschiede nicht mit bestimmten „Merkmalen“
der Bewohner und Patienten begründbar sind. Einrichtungen unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Kultur, also
im Führungsstil, in der Personalausstattung, in der Zusammenarbeit usw. Diese Faktoren beeinflussen wiederum, wie man sich in einer Einrichtung mit präventiven
Maßnahmen auseinandersetzt oder eben konkret mit der
Frage, wie Freiheitsbeschränkungen möglichst vermieden werden.
Was waren für Sie wichtige Einsichten und Momente
während der Arbeit?
Überraschend war für mich, wie wenige Informationen
und Daten über Pflegeheime und psychiatrische Ab­
teilungen es in Österreich gibt. Und im Vergleich zu skandinavischen Ländern ist dieser Bereich auch weitgehend
unerforscht.
Mag. Petra Niederhametner ist Juristin mit langjähriger Erfahrung im Personalmanagement und Verlagswesen. Seit 2008
ist sie selbstständig im Bereich angewandte Forschung und
Corporate Publishing tätig, u.a. für die Volksanwaltschaft.
Niederhametner
Verletzungen von Menschen­
rechten vermeiden
Prävention am Beispiel von Pflegeheimen
und psychiatrischen Abteilungen
2016, facultas, 400 Seiten
ISBN 978-3-7089-1472-5, EUR 29,–
Dieses Buch widmet sich der Prävention von
Menschenrechtsverletzungen in zwei Bereichen: in Pflegeheimen und psychiatrischen
Einrichtungen. Die Aufarbeitung zahlreicher
einschlägiger Studien und dokumentierter Wahrnehmungen nationaler und
internationaler Kontrollinstanzen soll zeigen, wo menschenrechtliche Gefährdungslagen bestehen und wie diese ausgeschaltet werden können. Die
Zusammenfassung sinnvoller Schutzmaßnahmen hat generelle Bedeutung
und geht damit über die beiden hier untersuchten Einrichtungstypen hinaus.
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triebswirtschaftslehre
Kostenrechnung
Networks of
Control
5. Auflage 2016,
LexisNexis, 326 Seiten
ISBN 978-3-7007-6275-1, EUR 54,–
Nach einer grundlegenden Einführung in das betriebswirtschaftliche Denken werden in den drei
Hauptteilen „Güterwirtschaftlicher
Kreislauf“, „Rechnungswesen und
Finanzwirtschaft“ sowie „Management“ die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Teilbereiche behandelt.
Besonderer Wert wird neben der
fundierten Aufbereitung der Inhalte
auf leichte Verständlichkeit und
übersichtliche Darstellungen gelegt.
3. Auflage 2016,
LexisNexis, 300 Seiten
ISBN 978-3-7007-6466-3, EUR 37,–
Auf Basis einer Darstellung der
Grundlagen der Kostenrechnung
und des Controllings wird in einem
Methodikteil die „klassische“
Kostenrechnung in ihrer Grundform
präsentiert. Ausgewählte Anwendungsfälle von Kostenrechnungsinstrumenten zur Veranschaulichung
von Einsatzmöglichkeiten der Kostenrechnung in der betrieblichen
Praxis sowie Beispiele „moderner“
Kostenrechnungskonzepte werden
dargestellt.
A Report on Corporate
Surveillance, Digital
Tracking, Big Data &
Privacy
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2016, facultas, 165 Seiten
ISBN 978-3-7089-1473-2,
EUR 19,–
Who are the players in today’s personal data
business? How do online platforms, tech companies and data brokers
really collect, share and make use of personal information? Which data is
recorded by smartphones, fitness trackers, e-readers, smart TVs,...? Wolfie
Christl and Sarah Spiekermann explain in “Networks of Control” how
today’s networks of corporate surveillance are constantly tracking, profiling,
categorizing, rating and affecting the lives of billions.
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licher Familien­
betriebe in
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2017, facultas, 248 Seiten
ISBN 978-3-7089-1477-0,
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Die Frage, welche Faktoren in der Landwirtschaft unter den gegenwärtigen
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Erfolg führen, ist von eminenter
praktischer bzw. wirtschaftspolitischer Bedeutung und steht im Fokus der
vorliegenden Studie des Forschungsinstituts für Familienunternehmen an
der WU Wien. Die Ergebnisse zeichnen ein umfassendes Bild der Erfolgs­
faktoren für ein innovatives, nachhaltiges und nachfolgeorientiertes
Wirtschaften.
14
Neuerscheinungen
Winter 2016
Radakovics, Rößl
Radakovics, Rößl
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baugenossenschaften
in Österreich
Das Image von Kredit­
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Österreich
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ISBN 978-3-7089-1319-3, EUR 36,–
Wohnbaugenossenschaften haben
in Österreich eine lange Tradition.
Aber wie werden Wohnbaugenossenschaften im Vergleich zu nicht
genossenschaftlichen Wohnbauunternehmen wahrgenommen? Und
was wissen Österreicherinnen und
Österreicher über diese traditionsreiche Organisationsform?
Antworten auf diese und andere
Fragen versucht der vorliegende
Projektbericht zu finden.
Welches Image haftet Genossenschaften im Bereich des Bankwesens an? Was wissen Österreicherinnen und Österreicher überhaupt
über diese traditionsreiche Organisationsform im Bankbereich? Eine
österreichweite Befragung versucht,
diese Fragen zu beantworten; die
inhaltlich und grafisch aufbereiteten Ergebnisse sind Gegenstand
dieses Buches.
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978-3-214-09183-5
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Böck
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Fma (Hg.)
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Asyl- und Fremdenrecht
Handbuch Versicherungsaufsicht – VAG 2016
MedienG
978-3-7073-3165-3
978-3-7083-1113-5
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Personalverrechnung 2017/Sozialversicherung 2017
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Migralex - Zeitschrift Für Fremden und Minderheitenrecht
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Radakovics, Rößl
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Süss-Reyes, Fuetsch, Keßler, Frank (Hg.)
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Quellensteuern, Band I
Steuerrecht – studieren und verstehen
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Datenschutz-Grundverordnung
Bürgerliches Recht Teil II
Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
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Ausgabe 3-2016, Einzelheft
im Jahresabo
Der SV-Komm
Die Kommunen im Finanz- und Steuerrecht
Verletzungen von Menschenrechten vermeiden
Rechtsgeschichte. Einführung und Grundlagen
Casebook Einführung in die Rechtswissenschaften
Berufung in der ZPO
Einführung in das Steuerrecht
Das Image von Wohnbaugenossenschaften in Österreich
Das Image von Kreditgenossenschaften in Österreich
Bürgerliches Recht Teil III
Ein Kind kommt
Italienische Rechtsgeschichte
Strafprozessrecht
Recht für Gesundheitsberufe
Der Jahresabschluss nach dem UGB
Erfolgsfaktoren landwirtschaftlicher Familienbetriebe in Niederösterreich
Umwelt- und Anlagenrecht. Teil I: Interdisziplinäre Grundlagen
§ 1489a ABGB im System des liechtensteinischen Verjährungsrechts (ZLR-Band 7)
Privatrecht
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978-3-7007-6726-8
978-3-7089-1471-8
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SJUS873.00
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978-3-7007-6274-4
978-3-214-06360-3
978-3-7089-1477-0
978-3-7083-1124-1
978-3-7089-1469-5
978-3-7089-1439-8
978-3-7007-6466-3
ca. 36,80
69,00
69,00
55,20
62,00
28,00
54,00
43,20
24,00
60,00
398,00
45,00
29,00
42,00
ca. 18,00
ca. 52,00
55,00
36,00
36,00
16,50
ca. 35,00
16,00
32,00
48,00
68,00
38,00
38,80
78,20
39,00
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