Tragende Gründe - Gemeinsamer Bundesausschuss

Tragende Gründe
zum Beschluss des Unterausschusses
Qualitätssicherung des Gemeinsamen
Bundesausschusses über eine Änderung der
Mindestmengenregelungen:
Anlage 1 – Jährliche OPS-Anpassung
Vom 7. Dezember 2016
Inhalt
1.
Rechtsgrundlage .......................................................................................................... 2
2.
Eckpunkte der Entscheidung ...................................................................................... 2
2.1 Anlass der Änderung ................................................................................................... 2
2.2 Die Änderungen im Einzelnen ..................................................................................... 2
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Bürokratiekostenermittlung......................................................................................... 3
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Verfahrensablauf .......................................................................................................... 3
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Fazit ............................................................................................................................... 3
1. Rechtsgrundlage
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V
einen Katalog planbarer Leistungen, bei denen die Qualität des Behandlungsergebnisses
von der Menge der erbrachten Leistung abhängig ist, sowie Mindestmengen für die
jeweiligen Leistungen je Arzt oder Standort eines Krankenhauses sowie
Ausnahmetatbestände zu beschließen. Die normative Umsetzung durch den G-BA erfolgt im
Rahmen der Mindestmengenregelungen (Mm-R).
2. Eckpunkte der Entscheidung
2.1 Anlass der Änderung
Durch die jährliche Aktualisierung der Internationalen statistischen Klassifikation der
Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD-10-GM) und des Operationen- und
Prozedurenschlüssels (OPS) des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) ist die Übernahme der neuen ICD-10-GM- und/oder OPS-Kodes 2017 in
die bestehenden Richtlinien und Regelungen des G-BA erforderlich. Dies betrifft auch die
Mm-R, die in Anlage 1 OPS-Kodes enthält.
2.2 Die Änderungen im Einzelnen
Vorliegend werden in Anlage 1 der Mm-R alle Jahreszahlen aktualisiert.
Im Rahmen der in Anlage 1 der Mm-R festgelegten Operationen und Leistungen in den
Bereichen Leber-, Nieren- und Stammzelltransplantation werden vornehmlich
Kodeänderungen redaktioneller Art vollzogen. Entsprechend der OPS Version 2017 erfolgt
mit der Änderung des Wortes „Aufenthalts“ durch das Wort „Aufenthaltes“ im Klassentitel der
Kodes 5-504.3, 5-504.4, 5-504.5, 5-555.6, 5-555.7, 5-555.8, 5-411.6 und 8-805.7 jeweils
eine Vereinheitlichung des Genitivs. Darüber hinaus wird der Klassentitel bei den
bestehenden Kodes im Bereich Stammzelltransplantation 5-411.2, 5-411.3, 8.805.2 und 8805.3 redaktionell dahingehend geändert, dass im Wort „nicht-HLA-identisch“ jeweils der
Bindestrich nach „nicht“ durch ein Leerzeichen ersetzt wird.
Zu den in Anlage 1 der Mm-R bestehenden Kodes 5-411.6 und 8-805.7 im Bereich „5.
Stammzellentransplantation“ wird Folgendes klargestellt:
Mit der OPS-Aktualisierung 2017 hat das DIMDI die für den Leistungsbereich „5.
Stammzellentransplantation“ relevanten OPS-Kodes 5-411.6 (Retransplantation während
desselben stationären Aufenthalts) und 8-805.7 (Retransfusion während desselben
stationären Aufenthalts) als Zusatzkodes klassifiziert. Damit können diese Kodes nicht mehr
alleine angegeben werden, sondern nur noch in Verbindung mit einem Primärkode.
Aus dieser Änderung der OPS Version 2017 resultieren keine Änderungen der Anlage 1 der
Mm-R. Durch die Beibehaltung dieser Kodes in der Anlage 1 der Mm-R ist klargestellt, dass
– wie auch in der bislang geltenden Fassung der Mm-R – für den Leistungsbereich
Stammzellentransplantation Retransplantationen und Retransfusionen von der Mm-R erfasst
werden. Zu beachten sind insoweit die Hinweise zu diesen Kodes im OPS, Version 2017:
Danach meint eine Retransplantation/Retransfusion nicht die fraktionierte Gabe eines
Transplantats über mehrere Tage verteilt. Mit diesen Kodes sind nur komplett neue
Transplantation/Transfusion hämatopoetischer Stammzellen nach Versagen der vorherigen
Transplantation während desselben stationären Aufenthaltes (ungeplante Retransplantation)
zu kodieren. Dabei wird nach Ausschöpfung aller Mittel zur Erhaltung des ersten
Transplantats eine neue Transplantation/Transfusion mit erneuter Konditionierung und/oder
einem Wechsel des Stammzellspenders durchgeführt.
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Bürokratiekostenermittlung
Durch den vorgesehenen Beschluss entstehen keine neuen bzw. geänderten
Informationspflichten für Leistungserbringer im Sinne von Anlage II zum 1. Kapitel VerfO und
dementsprechend keine Bürokratiekosten.
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Verfahrensablauf
Das DIMDI hat am 25. Oktober 2016 die amtliche Fassung der OPS Version 2017
veröffentlicht und dem G-BA am 4. November 2016 gemäß seinem Beratungsvertrag auf
dieser Grundlage gezielte Hinweise zum Überarbeitungsbedarf der Anlage 1 der Mm-R
übermittelt.
Gemäß einem im Unterausschuss Qualitätssicherung festgelegten standardisierten
Verfahrens wurden die Hinweise des DIMDI an die zuständige AG ICD/OPS-Aktualisierung
QS zur Beratung und Formulierung von Beschlussempfehlungen vorgelegt. Die AG hat in
einer Sitzung, die am 23. November 2016 stattfand, über den Änderungsbedarf der Anlage 1
der Mm-R aufgrund der jährlichen OPS-Aktualisierung beraten und dem Unterausschuss zu
seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 die Beschlussfassung empfohlen.
Gemäß § 7 Mm-R nimmt der Unterausschuss Qualitätssicherung die erforderlichen OPSAnpassungen in der Anlage 1 der Regelungen vor, soweit gemäß 1. Kapitel § 4 Abs. 2
Satz 2 der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) der Kerngehalt der Regelungen nicht
berührt wird. Der Unterausschuss bestätigte, dass durch die vorliegenden redaktionellen
Änderungen in Anlage 1 der Mm-R der Kerngehalt der Regelungen nicht berührt wird.
An der Sitzung des Unterausschusses wurden gemäß § 136 Abs. 3 SGB V der Verband der
privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche Pflegerat beteiligt.
Da der Beschluss nicht die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener oder
personenbeziehbarer Daten regelt oder voraussetzt, war der Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit nicht Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß
1. Kapitel 3. Abschnitt VerfO bzw. § 91 Abs. 5a SGB V zu geben.
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Fazit
Der Unterausschuss Qualitätssicherung hat für den Gemeinsamen Bundesausschuss in
seiner Sitzung am 7. Dezember 2016 einstimmig und ohne Enthaltungen beschlossen, die
Mindestmengenregelungen zu ändern.
Die Patientenvertretung trägt den Beschluss mit.
Der Verband der privaten Krankenversicherung, die Bundesärztekammer und der Deutsche
Pflegerat äußerten keine Bedenken.
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Berlin, den 7. Dezember 2016
Unterausschuss Qualitätssicherung des
Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß § 91 SGB V
Die Vorsitzende
Dr. Klakow-Franck
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