amtsgericht flensburg - Schleswig

Merkblatt für Anmeldungen zum Vereinsregister
Eintragungsvoraussetzungen
Zur Eintragung in das Vereinsregister eignen sich Vereine mit mindestens sieben
Mitgliedern, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
ist ("Idealvereine").
Die "Verfassung" des Vereins wird durch die Satzung bestimmt. Diese muß den
gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechen, die sich aus der nachstehenden
Mustersatzung ergeben. Natürlich ist es jedem Verein unbenommen, von der
Mustersatzung abweichende Regelungen zu treffen.
Der Verein muß einen Vorstand haben, der aus mehreren Personen bestehen kann.
Oberstes Entscheidungsorgan ist in der Regel die Mitgliederversammlung.
Durch die Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein rechtsfähig , d. h. Träger
von Rechten und Pflichten. Er erhält den Zusatz "e. V.". Der Verein kann Vermögen (auch
Grundeigentum) erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Prozesse führen. Die
Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für Vereinsschulden.
Eine Anmeldepflicht besteht gegenüber dem Vereinsregister nicht. Auf nicht rechtsfähige
Vereine sind die Vorschriften des BGB über eingetragene Vereine weitgehend
anzuwenden. Kleinere Vereine ohne nennenswerte Vermögenswerte oder Schulden
kommen in der Regel ohne Eintragung in das Vereinsregister aus.
Bei der Anmeldung eines Vereins sind gewisse Formalitäten zu beachten. Die
Anmeldung ist von so vielen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, wie nach der
Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschriften müssen notariell
beglaubigt sein. Welche Unterlagen beizufügen sind, ergibt sich aus dem nachstehenden
Muster.
Die Eintragung wird öffentlich bekanntgemacht. Die Einsicht in das Vereinsregister und in
die vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet.
Kosten: Die Eintragung des Vereins kostet in der Regel 75,00 EUR . Die Eintragung von
anmeldepflichtigen Veränderungen kostet in der Regel 50,00 EUR. Hinzu kommen die
Notarkosten für Beglaubigungen zuzüglich Nebenkosten. Gemeinnützige Vereine
können Befreiung von den Gerichtsgebühren beanspruchen, wenn sie den
Anerkennungsbescheid des Finanzamts einreichen.
Weitere Auskünfte erteilen Rechtsanwälte, Notare und das Registergericht. Die
Registerabteilung des Amtsgerichts Flensburg ist telefonisch zu erreichen unter (04 61)
89-504.
Musteranmeldung
Absender
An das
Amtsgericht Flensburg - Vereinsregister Südergraben 22
24937 Flensburg
Zur Eintragung in das Vereinsregister wird angemeldet:
1. Name des Vereins:
2. Sitz des Vereins:
3. Tag der Errichtung der Satzung:
4. Mitglieder des Vorstandes sind:
a) Vorsitzende(r):
Vor- und Nachname:
Geburtsdatum:
Straße u. Hausnummer:
PLZ und Ort:
b) Stellv. Vorsitzende(r):
Vor- und Nachname:
Geburtsdatum:
Straße u. Hausnummer:
PLZ und Ort:
c)
:
Vor- und Nachname:
Geburtsdatum:
Straße u. Hausnummer:
PLZ und Ort:
d) … - gleiche Angaben für evtl. weitere Vorstandsmitglieder 5. Allgemeine Vertretungsregelung:
Als Anlagen werden beigefügt:
1. Kopie der Satzung,
2. Kopie des Gründungsprotokolls vom
über die Bestellung des Vorstandes,
3. Anerkennungsbescheid des Finanzamts (falls vorhanden).
Die Vereinsanschrift lautet:
....................., den .......................
(Ort)
(Datum)
..................................................................... (Unterschriften der Vorstandsmitglieder)
Notarielle Unterschriftsbeglaubigung:
MUSTERSATZUNG (Kurzfassung1)
1. Name, Sitz
Der Verein führt den Namen ".......", hat seinen Sitz in ...... und soll in das Vereinsregister
eingetragen werden.
2. Zweck
Zweck des Vereins ist ......
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
5. Mitgliederbeiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
6. Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von
ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt2. Die Mitglieder des Vorstands müssen
Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im
Amt.
7. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem
muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei
Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
8. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der
Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
9. Beurkundung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen
Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Die vorstehende Satzung wurde am ..................... errichtet.
... (Die Satzungsurkunde ist anschließend von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterschreiben).
1Die Mustersatzung enthält nur die Mindesterfordernisse. Die Bestimmungen können abweichend und ausführlicher gefasst werden. In
die Satzung können weitere Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung aufgenommen werden.
2Nicht zulässig: "Der stellvertr. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt".