Merkblatt für Anmeldungen zum Vereinsregister Eintragungsvoraussetzungen Zur Eintragung in das Vereinsregister eignen sich Vereine mit mindestens sieben Mitgliedern, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist ("Idealvereine"). Die "Verfassung" des Vereins wird durch die Satzung bestimmt. Diese muß den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechen, die sich aus der nachstehenden Mustersatzung ergeben. Natürlich ist es jedem Verein unbenommen, von der Mustersatzung abweichende Regelungen zu treffen. Der Verein muß einen Vorstand haben, der aus mehreren Personen bestehen kann. Oberstes Entscheidungsorgan ist in der Regel die Mitgliederversammlung. Durch die Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein rechtsfähig , d. h. Träger von Rechten und Pflichten. Er erhält den Zusatz "e. V.". Der Verein kann Vermögen (auch Grundeigentum) erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und Prozesse führen. Die Mitglieder haften grundsätzlich nicht persönlich für Vereinsschulden. Eine Anmeldepflicht besteht gegenüber dem Vereinsregister nicht. Auf nicht rechtsfähige Vereine sind die Vorschriften des BGB über eingetragene Vereine weitgehend anzuwenden. Kleinere Vereine ohne nennenswerte Vermögenswerte oder Schulden kommen in der Regel ohne Eintragung in das Vereinsregister aus. Bei der Anmeldung eines Vereins sind gewisse Formalitäten zu beachten. Die Anmeldung ist von so vielen Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben, wie nach der Satzung zur Vertretung des Vereins erforderlich sind. Die Unterschriften müssen notariell beglaubigt sein. Welche Unterlagen beizufügen sind, ergibt sich aus dem nachstehenden Muster. Die Eintragung wird öffentlich bekanntgemacht. Die Einsicht in das Vereinsregister und in die vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Kosten: Die Eintragung des Vereins kostet in der Regel 75,00 EUR . Die Eintragung von anmeldepflichtigen Veränderungen kostet in der Regel 50,00 EUR. Hinzu kommen die Notarkosten für Beglaubigungen zuzüglich Nebenkosten. Gemeinnützige Vereine können Befreiung von den Gerichtsgebühren beanspruchen, wenn sie den Anerkennungsbescheid des Finanzamts einreichen. Weitere Auskünfte erteilen Rechtsanwälte, Notare und das Registergericht. Die Registerabteilung des Amtsgerichts Flensburg ist telefonisch zu erreichen unter (04 61) 89-504. Musteranmeldung Absender An das Amtsgericht Flensburg - Vereinsregister Südergraben 22 24937 Flensburg Zur Eintragung in das Vereinsregister wird angemeldet: 1. Name des Vereins: 2. Sitz des Vereins: 3. Tag der Errichtung der Satzung: 4. Mitglieder des Vorstandes sind: a) Vorsitzende(r): Vor- und Nachname: Geburtsdatum: Straße u. Hausnummer: PLZ und Ort: b) Stellv. Vorsitzende(r): Vor- und Nachname: Geburtsdatum: Straße u. Hausnummer: PLZ und Ort: c) : Vor- und Nachname: Geburtsdatum: Straße u. Hausnummer: PLZ und Ort: d) … - gleiche Angaben für evtl. weitere Vorstandsmitglieder 5. Allgemeine Vertretungsregelung: Als Anlagen werden beigefügt: 1. Kopie der Satzung, 2. Kopie des Gründungsprotokolls vom über die Bestellung des Vorstandes, 3. Anerkennungsbescheid des Finanzamts (falls vorhanden). Die Vereinsanschrift lautet: ....................., den ....................... (Ort) (Datum) ..................................................................... (Unterschriften der Vorstandsmitglieder) Notarielle Unterschriftsbeglaubigung: MUSTERSATZUNG (Kurzfassung1) 1. Name, Sitz Der Verein führt den Namen ".......", hat seinen Sitz in ...... und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2. Zweck Zweck des Vereins ist ...... 3. Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 4. Beendigung der Mitgliedschaft Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch jederzeit zulässige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluß beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 5. Mitgliederbeiträge Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 6. Vorstand Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt2. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 7. Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder durch E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 8. Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 9. Beurkundung der Beschlüsse Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Die vorstehende Satzung wurde am ..................... errichtet. ... (Die Satzungsurkunde ist anschließend von mindestens sieben Gründungsmitgliedern zu unterschreiben). 1Die Mustersatzung enthält nur die Mindesterfordernisse. Die Bestimmungen können abweichend und ausführlicher gefasst werden. In die Satzung können weitere Bestimmungen von grundsätzlicher Bedeutung aufgenommen werden. 2Nicht zulässig: "Der stellvertr. Vorsitzende ist nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertretungsberechtigt".
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