Erstattungsanspruch

Schulverwaltung
und Sport
MERKBLATT
Kostenfreie Beförderung auf dem Schulweg
- Erstattungsanspruch  Beschreibung des Erstattungsanspruchs:
Grundsätzlich anspruchsberechtigt sind Schüler an öffentlichen oder an staatlich anerkannten
privaten:
- Gymnasien ab Jahrgangsstufe 11,
- Berufsfachschulen ab Jahrgangsstufe 11 (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform!),
- Wirtschaftsschulen ab Jahrgangstufe 11,
- Fachoberschulen,
- Berufsoberschulen,
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht!).
 Voraussetzungen:
Erstattungsfähig sind:
-
die vom Schüler aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung zur Schule
(nicht Arbeitsstätte), wobei der günstigste Tarif zugrunde gelegt wird:
 zur nächstgelegenen Schule (die Schule, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist).
 wenn der Schulweg länger als 3 km ist.
 bei kürzerer Wegstrecke; wenn der Schulweg besonders gefährlich oder
beschwerlich ist.
Familienbelastungsgrenze:
-
Die Familienbelastungsgrenze (Eigenanteil: derzeit 420,- €) wird von den anerkannten
Gesamtkosten abgezogen.
-
Die Familienbelastungsgrenze entfällt bei Schülern:
 deren Unterhaltsleistender im Monat vor Schulbeginn (August) für drei oder
mehr Kinder Kindergeld bezieht.
 deren Unterhaltsleistender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II.

Beförderungsmittel:
-
Grundsätzlich können nur Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet
werden.
Es wird nur die kürzeste zumutbare Verkehrsverbindung und der jeweils günstigste
Tarif erstattet.
Fahrtkosten für die Benutzung eines privaten Pkw´s sind nur erstattungsfähig,
wenn die Notwendigkeit für diese Benutzung vorher schriftlich anerkannt wird.
Hierzu ist zu Beginn des jeweiligen Schuljahres ein gesonderter Antrag zu stellen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie ohne anerkennungsfähigen Grund mit dem Kfz zur Schule fahren,
können auch keine fiktiven Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel erstattet werden!
 Fristen:
Fahrtkosten-Anträge sind bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu
stellen. Dieser Termin ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Später eingegangene Anträge können
nicht mehr berücksichtigt werden.
 Erforderliche Unterlagen:
-
Antrag auf Fahrtkosten-Erstattung
Originale aller gelösten Fahrkarten (ggf. Bahn Card!)
bestätigten Blockunterrichtsplan der Schule (falls Schule im Blockunterricht
stattfindet)
ggf. Kindergeldnachweis
 Rechtsgrundlagen:
Schulwegkostenfreiheitsgesetz; Schülerbeförderungsverordnung
 Nähere Informationen:
Besucheradresse:
Stadtverwaltung Kaufbeuren
Schulverwaltung und Sport
Hauberrisserstraße 8
87600 Kaufbeuren
Postadresse:
Stadtverwaltung Kaufbeuren
Schulverwaltung und Sport
Am Graben 3
87600 Kaufbeuren
Ansprechpartner:
Email-Adresse:
Telefon / Fax:
Frau Kronewiter, Herr Fust
[email protected], [email protected]
Tel.:08341/437-154 (Fr. Kronewiter)
Tel.:08341/437-152 (Hr. Fust)
Fax.:08341/437-88154 bzw. 88152
Bürozeiten:
Montag 08.00 - 16.00 Uhr
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