Ein Hintertürchen zum ewigen Widerrufsjoker!? Bei Immobiliendarlehen, die zwischen dem 1. Sept. 2002 u. dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlosch ein fortbestehendes Widerrufsrecht mit dem Ablauf des 21. Juni 2016. Soweit nichts Neues. Doch EG 229 § 38 III spricht hier von der dem Verbraucher „erteilten" Widerrufsbelehrung. Palandt/Weidenkaff, 76. Auflage - 2017, sagt hierzu in der Rn. 5: „Sie darf aber nicht fehlen." Bietet diese Regelung ein Schlupfloch? Ich habe derlei Fälle bereits gesehen, insbesondere bei sog. ForwardDarlehen bzw. echten Abschnittsfinanzierungen, deren Ursprung noch aus der Zeit vor der Schuldrechtsmodernisierung (vor dem 1.1.2002) herrührten und bei denen im relevanten Zeitraum die Kapitalnutzung verändert / verlängert wurde. Hier vergaß die Kreditwirtschaft des Öfteren, überhaupt eine Widerrufsbelehrung zu erstellen. Wenn Sie meine Einschätzung teilen, wäre dies ein interessanter Relaunch zum „ewigen Widerrufsrecht". ©Willi Plum & Partner, Viersen 6. Dez. 2016
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