Rat der Europäischen Union Brüssel, den 8. Dezember 2016 (OR. en) 15426/16 ACP 181 WTO 359 UD 270 DELACT 255 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs der Europäischen Kommission Eingangsdatum: Empfänger: 5. Dezember 2016 Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der Europäischen Union Nr. Komm.dok.: C(2016) 7793 final Betr.: BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5.12.2016 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung vom 8. Juli 2016 zu der Kenia betreffenden Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2016) 7793 final. Anl.: C(2016) 7793 final 15426/16 /pag DG C 1 DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.12.2016 C(2016) 7793 final BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5.12.2016 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung vom 8. Juli 2016 zu der Kenia betreffenden Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates DE DE BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5.12.2016 zur Aufhebung der Delegierten Verordnung vom 8. Juli 2016 zu der Kenia betreffenden Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 wird die Liste der Länder, denen zollund kontingentfreie Einfuhren in die Union gestattet werden, festgelegt. (2) Kenia hatte die für die Ratifizierung seines 2007 geschlossenen InterimsWirtschaftspartnerschaftsabkommens erforderlichen Schritte nicht unternommen und fiel folglich ab dem 1. Oktober 2014, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 2, insbesondere Buchstabe b, nicht mehr unter die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung. Diese Streichung ergab sich aus der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 3. (3) Am 16. Oktober 2014 schlossen Kenia, die Union und ihre Mitgliedstaaten Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab. Daher erfüllte Kenia die Bedingung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung und wurde folglich durch die Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 4 ab dem 25. Dezember 2014 in Anhang I der Marktzugangsverordnung aufgenommen. 1 ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1. Es handelt sich um eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007. Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1). ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten 2 3 4 DE 2 DE (4) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1076 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang I der genannten Verordnung zu ändern und eine Region oder einen Staat aus dem genannten Anhang zu streichen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ratifizierung des Abkommens, das die Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, sodass das Inkrafttreten des Abkommens über Gebühr verzögert wird. (5) Hätte Kenia das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bis zum 1. Oktober 2016 nicht ratifiziert, hätte die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 geeignete Maßnahmen ergreifen können, sodass Kenia ab diesem Datum nicht mehr unter die Marktzugangsregelung nach der Verordnung (EU) 2016/1076 gefallen wäre. (6) Am 8. Juli 2016 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung C(2016) 4167 final 5, mit der Kenia mit Blick auf die Nicht-Ratifizierung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ab dem 1. Oktober 2016 oder ab dem Tag des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung C(2016) 4167 final aus Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 gestrichen werden sollte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere wäre. (7) Nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1076 wurde die Frist für die Erhebung von Einwänden auf Antrag des Europäischen Parlaments verlängert, sodass Kenia mit Blick auf eine Nicht-Ratifizierung erst am 8. Januar 2017 aus Anhang I gestrichen würde. (8) Am 20. September 2016 ratifizierte Kenia das 2014 geschlossene umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Daher gibt es für die Kommission keine Grundlage mehr, den Beschluss, Kenia aus Anhang I zu streichen, beizubehalten. Die Delegierte Verordnung C(2016) 4167 final vom 8. Juli 2016 sollte somit aufgehoben werden – BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Delegierte Verordnung C(2016) 4167 final wird hiermit aufgehoben. Geschehen zu Brüssel am 5.12.2016 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER 5 DE Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 35). Delegierte Verordnung der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (C(2016) 4167 final). 3 DE
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