C(2016)

Rat der
Europäischen Union
Brüssel, den 8. Dezember 2016
(OR. en)
15426/16
ACP 181
WTO 359
UD 270
DELACT 255
ÜBERMITTLUNGSVERMERK
Absender:
Herr Jordi AYET PUIGARNAU, Direktor, im Auftrag des Generalsekretärs
der Europäischen Kommission
Eingangsdatum:
Empfänger:
5. Dezember 2016
Herr Jeppe TRANHOLM-MIKKELSEN, Generalsekretär des Rates der
Europäischen Union
Nr. Komm.dok.:
C(2016) 7793 final
Betr.:
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 5.12.2016 zur Aufhebung der
Delegierten Verordnung vom 8. Juli 2016 zu der Kenia betreffenden
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates
Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument C(2016) 7793 final.
Anl.: C(2016) 7793 final
15426/16
/pag
DG C 1
DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 5.12.2016
C(2016) 7793 final
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5.12.2016
zur Aufhebung der Delegierten Verordnung vom 8. Juli 2016 zu der Kenia betreffenden
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates
DE
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BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 5.12.2016
zur Aufhebung der Delegierten Verordnung vom 8. Juli 2016 zu der Kenia betreffenden
Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1076 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
8. Juni
2016
mit
Durchführungsbestimmungen
zu
den
Regelungen
der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der
Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören 1,
insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1076 wird die Liste der Länder, denen zollund kontingentfreie Einfuhren in die Union gestattet werden, festgelegt.
(2)
Kenia hatte die für die Ratifizierung seines 2007 geschlossenen InterimsWirtschaftspartnerschaftsabkommens erforderlichen Schritte nicht unternommen und
fiel folglich ab dem 1. Oktober 2014, im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 2, insbesondere Buchstabe b, nicht mehr unter die
nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung. Diese
Streichung ergab sich aus der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 3.
(3)
Am 16. Oktober 2014 schlossen Kenia, die Union und ihre Mitgliedstaaten
Verhandlungen über ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ab. Daher erfüllte Kenia
die Bedingung des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung und wurde folglich durch die
Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 4 ab dem 25. Dezember 2014 in Anhang I der
Marktzugangsverordnung aufgenommen.
1
ABl. L 185 vom 8.7.2016, S. 1. Es handelt sich um eine Neufassung der Verordnung (EG)
Nr. 1528/2007.
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen
zu
den
Regelungen
der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
oder
der
zu
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten
Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP)
gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).
ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 59.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1387/2014 der Kommission vom 14. November 2014 zur Änderung
des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den
Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten
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(4)
Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 22 der Verordnung (EU)
2016/1076 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang I der genannten
Verordnung zu ändern und eine Region oder einen Staat aus dem genannten Anhang
zu streichen. Dies gilt insbesondere, wenn die Ratifizierung des Abkommens, das die
Aufnahme der Region oder des Staates in Anhang I ermöglicht hat, nicht innerhalb
eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist, sodass das Inkrafttreten des Abkommens
über Gebühr verzögert wird.
(5)
Hätte Kenia das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen bis zum 1. Oktober 2016 nicht
ratifiziert, hätte die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1387/2014
geeignete Maßnahmen ergreifen können, sodass Kenia ab diesem Datum nicht mehr
unter die Marktzugangsregelung nach der Verordnung (EU) 2016/1076 gefallen wäre.
(6)
Am 8. Juli 2016 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung C(2016) 4167
final 5, mit der Kenia mit Blick auf die Nicht-Ratifizierung des
Wirtschaftspartnerschaftsabkommens ab dem 1. Oktober 2016 oder ab dem Tag des
Inkrafttretens der Delegierten Verordnung C(2016) 4167 final aus Anhang I der
Verordnung (EU) 2016/1076 gestrichen werden sollte, je nachdem, welcher Zeitpunkt
der spätere wäre.
(7)
Nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/1076 wurde die Frist für die Erhebung
von Einwänden auf Antrag des Europäischen Parlaments verlängert, sodass Kenia mit
Blick auf eine Nicht-Ratifizierung erst am 8. Januar 2017 aus Anhang I gestrichen
würde.
(8)
Am 20. September 2016 ratifizierte Kenia das 2014 geschlossene umfassende
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Daher gibt es für die Kommission keine
Grundlage mehr, den Beschluss, Kenia aus Anhang I zu streichen, beizubehalten. Die
Delegierte Verordnung C(2016) 4167 final vom 8. Juli 2016 sollte somit aufgehoben
werden –
BESCHLIESST:
Einziger Artikel
Die Delegierte Verordnung C(2016) 4167 final wird hiermit aufgehoben.
Geschehen zu Brüssel am 5.12.2016
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
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Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 369 vom
24.12.2014, S. 35).
Delegierte Verordnung der Kommission vom 8. Juli 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung
(EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden
Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des
karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (C(2016) 4167 final).
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