Bürgerversammlung

49
9. Dezember 2016
64. Jahrgang
Amtsblatt der Großen Kreisstadt
www.leimen.de
Bürgerversammlung
zum Thema: „Bebauung des Rathausplatzes“
Stadtwerke Leimen bereit
für den Winter
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am Dienstag, dem 13. Dezember 2016,
um 19.00 Uhr
Weihnachtsfenster
2016
Einladung zur Öffnung des Weihnachtsadventskalenders am Dienstag, dem
13. Dezember im Foyer des Leimener
Rathauses.
im Bürgerhaus (Rose-Saal)
in Leimen
Seite 24
Blutspender geehrt
Seite 24
51. Seniorenadventsfeier
in St. Ilgen
Seite 25
Alle Leimener Bürgerinnen und Bürger
sind herzlich eingeladen!
Wichtiges auf einen Blick
2 | Wichtiges auf einen Blick
Stadtverwaltung Leimen
E-Mail: [email protected]
Tel. 06224/704-0
Sprechstunden:
Rathaus/Neues Rathaus
Mo., Di., Do., Fr.
8.00 – 12.00 Uhr
Di.
14.30 – 18.30 Uhr
Do.
13.30 – 17.00 Uhr
Sprechzeiten im Bürgerbüro donnerstags
durchgehend von 8.00 – 17.00 Uhr.
Mittwoch geschlossen.
Bürgeramt St. Ilgen
Mo., Di., Do., Fr.
8.00 – 12.00 Uhr
Mi.
14.30 – 18.30 Uhr
Bürgeramt Gauangelloch
Di., Mi., Do., Fr.
8.00 – 12.00 Uhr
Mo.
14.30 – 18.30 Uhr
Sprechstunden Oberbürgermeister
Bitte telefonische Vereinbarung
unter
06224/704-201 oder -203
Gemeindevollzugsdienst
06224/704-304
0160/3636485 od. 0160/3636483
Stadtbücherei, Hohe Gasse 1
06224/704-298
Mo. u. Do.
11.00 – 13.00 Uhr und
14.00 – 17.00 Uhr
Di.
15.00 – 20.00 Uhr
Mi.
geschl.,
Fr.
14.00 – 17 Uhr
Abwasserzweckverband Untere Hardt
06224/8276-6
Wasserversorgung „Hardtgruppe“
www.Hardtgruppe.de
Wochenmarkt Georgi-Marktplatz
Jeden Donnerstag 8 -12 Uhr
Schulen
Rathaus-Rundschau Stadt Leimen · 9. Dezember 2016 · Nr. 49
AWO Rhein-Neckar
Mahlzeitendienst
06224/51001
Ferienwerk
06203/928530
Schwerstbehindertenbetreuung 06203/928530
ARV Rhein-Neckar e.V. Betreuungsverein
Tel. 06224/75959
Fax: 06224/71050
Beratung Do. 9.30 – 12.00
Tel. 06224/8283683
Notfallnummer Pflegende Angehörige
Dr. Ulla-Schirmer-Haus
0160/7182737
Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“
www.hilfetelefon.de
0800/116016
Telefonseelsorge HD, Beratung Tag und Nacht
0800/1110111 oder 0800/1110222
Landratsamt RNK
www.rhein.neckar-kreis.de
06221/5220
Abfallentsorgung
AVR Abfalltelefon
07261/9310
Sonstiges
Notarin: Sprechstunde im Neuen Rathaus
Terminvereinbarung 06221/591485 erforderlich
Störungsstellen
Stadtwerke
Rufbereitschaft allgemein
0160/7454281
Rufbereitschaft Wasserwerke 06224/704-666
Strom-/Gasversorgung
Musikschule, Hohe Gasse 2 Tel. 06244/704494
Mo. – Fr. 9.00 – 12.00 Uhr
Fax: 06224/704-450
VHS, Rathausstraße 8 Tel. 06224/704-291, -247
Fax: -154
Turmschule Leimen
06224/704-266
Otto-Graf-Realschule
06224/175138-12
Geschwister-Scholl-Schule St. Ilgen
06224/767940
Schlossbergschule Gauangelloch
06226/97287110
Jugendamt
Leimen:
Herr Crämer, Neues Rathaus, Zi. 1.05
704-116
Di. 15.30 – 17.30 Uhr
St. Ilgen: Bürgeramt
06224/704-414
Frau Roller
06222/3073-4223
1.+3. Mittwoch im Monat, 10.30 – 12.00 Uhr
Gauangelloch: Bürgeramt
Frau Stier
06226/1566
1. Montag im Monat, 14.30 – 15.30 Uhr
Sozialarbeit
Komunaler Pflege-/Beratungsstützpunkt
Leimen/Sandhausen
Herr Kiss
Bürgeramt St. Ilgen,
06224/704-406
Di. 14.30 – 18.00 Uhr
Kirchliche Sozialstation
www.Sozialstation-Leimen.de
Leimen und St. Ilgen
06224/73576
Gauangelloch
06224/12744
Verwaltung
06224/74609
Haus Karmel
06224/74155
Familienpflege/Nachbarschaftshilfe 06224/75736
Wochenend-Dienst Sozialstation
Anrufbeantworter
06224/73576
Ökumen. Hospizdienst Leimen, Kolpingstr. 5
0176/38661425
Aus dem Rathaus
Stadtwerke HD (Gas)
Netze BW GmbH
Störungsstelle Strom
Servicetelefon
06221/5130
07243/180 -0
0800/3629477
0800/3629900
Süwag Energie AG/Syna GmbH
Störungen
06223/963666
Servicetelefon
0800/4747488
Bereitschaftsdienste
Ärztlicher Bereitschaftsdienst 06221/116117
Behandlungsraum:
Alte Eppelheimer Straße 35, Heidelberg
Zahnärztlicher Notfalldienst
06221/3544917
www.zahn-forum.de/karlsruhe
Erste Hilfe/DRK Leimen
06224/9210952
Bereitschaftsleiterin Frau Bähr
E-Mail: [email protected]
Krankentransport
06221/19222
Tierärztlicher Notfalldienst
06223/74077
Elektro-Wochenend-Dienst
06221/301183
Notrufe
Polizei
Feuerwehr
Rettungsdienst
110
112
112
Polizeiposten Leimen
06224/17490
Mo., Mi., Do.
7.30 – 16.15 Uhr
Di.
7.30 – 18.30 Uhr
Fr.
7.30 – 16.00 Uhr
Polizeirevier Wiesloch
06222/57090
Gift-Informationszentrale
Klinikum Mainz
06131/19240
Apotheken-Notdienst
Servicenummer für Apotheken-Notdienst:
Telefonnummer: 08 00/00022833 (kostenlos)
Mobilfunk: 22833 (o. Vorw., für max. 69 Ct/Min.)
www.aponet.de
Samstag, 10. Dezember 2016
Rathaus-Apotheke, Leimen, Marktgasse 5,
Tel. 06224 – 7 50 36
Bären-Apotheke, HD-Pfaffengrund, Marktstr. 54,
Tel. 06221 – 77 50 90
Hubertus-Apotheke, HD-Neuenheim, Keplerstr. 15,
Tel. 06221 – 48 40 28
Linden-Apotheke, Gaiberg, Hauptstr. 11,
Tel. 06223 – 4 70 37
Sonntag, 11. Dezember 2016
Hessel-Apotheke, Wiesloch, Hesselgasse 46,
Tel. 06222 – 8 14 14
Hasenleiser-Apotheke, HD-Rohrbach,
Freiburger Str. 23, Tel. 06221 – 30 32 10
Czerny-Apotheke, HD-Bergheim,
Bergheimer Str. 140, Tel. 06221 – 2 46 62
Paracelsus-Apotheke, Neckargemünd,
Wiesenbacher Str. 37, Tel. 06223 – 33 00
Montag, 12. Dezember 2016
Turm-Apotheke, Leimen, Rohrbacher Str. 3,
Tel. 06224 – 7 21 12
Pfaffengrund-Apotheke, HD-Pfaffengrund,
Im Buschgewann 43, Tel. 06221 – 70 75 48
St. Martin-Apotheke, Meckesheim, Friedrichstr. 1,
Tel. 06226 – 9 21 20
Dienstag, 13. Dezember 2016
Löwen-Apotheke, Wiesloch, Hauptstr. 115,
Tel. 06222 – 22 39
Römer-Apotheke, HD-Weststadt, Römerstr. 58,
Tel. 06221 – 2 85 34
Thomas-Apotheke, Bammental, Hauptstr. 97,
Tel. 06223 – 57 57
Mittwoch, 14. Dezember 2016
Dr. Hönig’s Apotheke, Sandhausen, Hauptstr. 100,
Tel. 06224 – 24 12
Center-Apotheke Kaufland,
HD-Rohrbach-Süd, Hertzstr. 1, Tel. 06221 – 30 05 81
St. Martin-Apotheke, Meckesheim, Friedrichstr. 1,
Tel. 06226 – 9 21 20
Donnerstag, 15. Dezember 2016
Herzog-Apotheke, Wiesloch, Güterstr. 1,
Tel. 06222 – 6 79 67 99
Magnolien-Apotheke, HD-Südstadt,
Karlsruherstr. 14, Tel. 06221 – 3 95 93 84
Freitag, 16. Dezember 2016
Astoria-Apotheke, Walldorf, Nußlocher Str. 26a,
Tel. 06227 – 6 12 20
Boxberg-Apotheke, HD-Boxberg, Boxbergring 16,
Tel. 06221 – 38 38 90
Fortuna-Apotheke, HD-Weststadt,
Kurfürstenanlage 36, Tel. 06221 – 58 50 70
Impressum
Herausgeber:
Große Kreisstadt Leimen
Rathausstraße, Postfach 1320, 69171 Leimen
Verantwortlich für den amtlichen Teil einschließlich
der Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und
anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung
Leimen ist Oberbürgermeister Hans D. Reinwald
o.V.i.A., für den übrigen Inhalt Klaus Nussbaum,
Opelstr. 29, Nussbaum Medien St. Leon-Rot.
Redaktionsschluss für den Vereinsteil ist montags
8.30 Uhr.
Druck und Verlag:
Nussbaum Medien St. Leon-Rot GmbH & Co. KG,
Opelstraße 29, 68789 St. Leon-Rot,
Internet: www.nussbaum-slr.de
Anzeigenannahme bis jeweils dienstags 11 Uhr
bei: K. Nussbaum Vertriebs GmbH, Opelstraße 29,
68789 St. Leon-Rot, Tel.: 06227/5449-0,
Fax: 06227/5449-1190, E-Mail: [email protected]
Internet: www.knvertrieb.de
Zuständig für die Zustellung:
G.S. Vertriebs GmbH, Opelstraße 1,
68789 St. Leon-Rot, Telefon 06227/35828-30, E-Mail:
[email protected], Internet: www.gsvertrieb.de
Kündigung des Abonnements nur zum Halbjahresende möglich.
Die Auflage dieses Mitteilungsblattes ist zertifiziert
und geprüft durch die Steinbeis-Hochschule Berlin.
Rathaus-Rundschau
STADT LEIMEN
Nummer 49
Freitag, 9. Dezember 2016
Aus dem Rathaus
3
Veranstaltungs
Veranstaltungskalender
vom 9. bis 15. Dezember 2016
Freitag, 09.12.
MSC St. Ilgen: Mitgliederversammlung
im Vereinsheim des MSC in St. Ilgen
(neben der Kurpfalzhalle), 19.30 Uhr
Samstag, 10.12.
Liedertafel Leimen: Weihnachtsfeier
im Bürgerhaus „Zum Alten Stadttor“ in
Leimen, 19.00 Uhr
Sonntag, 11.12.
Evangelische
Kirche
Leimen:
Adventsfrühstück im Philipp-Melanchthon-Haus in Leimen, 09.00 Uhr
Sudetendeutsche Landmannschaft
OG Leimen: Adventsfeier im Nebenzimmer des Restaurants Carlos in Leimen, 14.30 Uhr
TV Germania St. Ilgen: Weihnachtsfeier in der Kurpfalzhalle in St. Ilgen,
15.00 Uhr
Interessengemeinschaft Gauangelloch – liebens- und lebenswert: Gauangellocher Adventssingen auf dem
Rathausplatz rund um den Weihnachtsbaum in Gauangelloch, 16.00 Uhr (Erstverkauf des Buches „1000 Jahre Gauangelloch“)
Montag, 12.12.
Stadt Leimen und KliBA: Kostenlose
Energieberatung im Neuen Rathaus in
Leimen, 14.00 Uhr
Dr. Ulla-Schirmer-Haus Leimen: Marionettentheater im Café Ulla (Dr. UllaSchirmer-Haus) in Leimen, 19.00 Uhr
Vogelschutz- und Zuchtverein Leimen: Monatsversammlung im Vereinslokal der Kleintierzüchter in Leimen,
20.00 Uhr
Dienstag, 13.12.
Stadt Leimen: Öffnung des Weihnachtsadventskalenders im Foyer des
Leimener Rathauses in Leimen,
17.00 Uhr
Stadt Leimen: Bürgerversammlung
zum Thema „Bebauung des Rathausplatzes“ im Rose-Saal in Leimen,
19.00 Uhr
AWO St. Ilgen: Seniorennachmittag in
der AWO-Begegnungsstätte, Gaststätte Pfalzstube, 14.00 Uhr
AWO Leimen: Seniorennachmittag
in der AWO-Begegnungsstätte in der
Turmgasse 7, 14.30 Uhr
Freie Wähler Leimen: Bürgersprechstunde mit Stadtrat Rudolf Woesch im
Neuen Rathaus (Zimmer 1.05) in Leimen, 17.30 Uhr
Geänderte Redaktionszeiten zur Jahreswende und
im neuen Jahr!
Wegen der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage haben sich
die Redaktionszeiten geändert:
Für die Ausgabe 51 ist der Redaktionsschluss für den amtlichen Teil und Parteiberichte am Donnerstag, dem 15.
Dezember 2016 um 10.00 Uhr.
Der Redaktionsschluss für Vereinsberichte ist am Freitag,
dem 16. Dezember 2016 um 8.30 Uhr.
In der Kalenderwoche 52/2016 und 1/2017 erscheint
kein Amtsblatt.
Die erste Ausgabe im neuen Jahr, die Folge 2/2016,
erscheint am 13. Januar 2017.
Für den amtlichen Teil und Parteien ist der Redaktionsschluss am Donnerstag, dem 5. Januar 2017 um 10.00
Uhr.
Der Redaktionsschluss für Vereinsberichte ist am Montag,
den 9. Januar 2017 um 8.30 Uhr.
Wir bitten Sie die Termine genau einzuhalten, da aus
technischen Gründen später eingehende Berichte nicht
berücksichtigt werden können.
Wir bitten um Beachtung!
Die Redaktion
Dokumente noch gültig???
Bitte prüfen Sie rechtzeitig die Gültigkeit Ihrer Reisedokumente.
Die Neuausstellung von Reisepass und Personalausweis
dauert ca. 3 Wochen und kann bei den jeweiligen Bürgerämtern oder dem Einwohnermeldeamt im Neuen Rathaus,
Zimmer 0.01, beantragt werden.
Mittwoch, 14.12.
Jahrgangstreffen 1946/47 Leimen:
Jahrgangstreffen 46/47 in der Brauerei
in Leimen, 19.00 Uhr
Donnerstag, 15.12.
Stadt Leimen: Öffentliche Sitzung
des Technischen Ausschusses im
Ferdinand-Reidel-Saal des Neuen Rathauses, 18.30 Uhr
Evangelische Kirche Leimen: Seniorennachmittag mit Weihnachtsfeier für
alle Leimener Seniorinnen und Senioren
im Philipp-Melanchthon-Haus in Leimen, 14.30 Uhr
Katholische Kirche Leimen: Seniorennachmittag mit Adventsfeier im Mauritiushaus in Leimen, 14.30 Uhr
Katholische Kirche St. Ilgen: Seniorennachmittag mit Adventsfeier im
Maximilian-Kolbe-Haus in St. Ilgen,
14.30 Uhr
Kleintierzüchter St. Ilgen: Stammtisch
im Vereinsheim „Am Fischwasser“,
16.30 Uhr
Freundeskreis der Otto-Graf-Realschule Leimen: 53. Mitgliederversammlung in der Otto-Graf-Realschule
in Leimen, 19.30 Uhr
Verkauf von Müllsäcken
An der Information der Stadtverwaltung Leimen im Neuen
Rathaus, bei der Ortsverwaltung St. Ilgen, und bei der Ortsverwaltung Gauangelloch können Restmüll- und WertstoffMüllsäcke erworben werden.
Wertstoff-Müllsäcke (grün): 2,30 Euro
Restmüllsäcke (rot): 3,00 Euro
Biomüllsäcke: 1,30 Euro
Biomülltüten aus Papier (10 St.): 1,00 Euro
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne persönlich
oder unter der Telefonnummer 06224/704-0 zur Verfügung!
Ihre Stadtverwaltung Leimen
Zwangsversteigerungen sind im Internet unter
www.zvg.com einzusehen.
Einwohnermeldeamt im Bürgeramt St. Ilgen
Das Einwohnermeldeamt im Bürgeramt St. Ilgen ist in der
Zeit vom 12. bis 16. Dezember 2016 an folgenden Tagen
geschlossen:
- Dienstag, den 13. Dezember und Donnerstag, den 15. Dezember
In dringenden Fällen (z.B. Abholung von Pässen oder Personalausweisen) wenden Sie sich außerhalb der o.g. Zeiten
bitte an das Einwohnermeldeamt in Leimen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
4
Nummer 49
Freitag, 9. Dezember 2016
Aus dem Rathaus
Sitzung des Technischen Ausschusses
am 15.12.2016, 18.30 Uhr, im Ferdinand-Reidel-Saal im Neuen
Rathaus, Rathausstraße 1-3 in Leimen
Tagesordnung
-öffentlich1. Protokolle
- Protokollbeurkundung
- Benennung der Urkundspersonen
2. Sanierungsmaßnahme Leimen-Mitte
Sanierungsrechtliche Genehmigung für ein Nachhilfeinstitut und
das Anbringen einer Fensterbeschriftung, Römerstraße 2+4,
Kurpfalz-Centrum (Laden 25, 26)
3. Sanierungsmaßnahme Leimen-Mitte
Sanierungsrechtliche Genehmigung für die Umnutzung eines
Blumenladens in eine Physiotherapiepraxis für Kleintiere, Turmgasse 15a, Flst.-Nr. 39/3
4. Sanierungsmaßnahme Leimen-Mitte
Sanierungsrechtliche Genehmigung für den Abriss der
Steinberghalle,Turmgasse 17, Flst.-Nr. 91
5. Sanierungsmaßnahme Leimen-Mitte
Sanierungsrechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung
einer Drogerie in ein Süßwarengeschäft, Marktgasse 5, Flst.-Nr. 69/2
6. Sanierungsmaßnahme Leimen-St. Ilgen
Sanierungsrechtliche Genehmigung für die Erneuerung der Einfriedigung, Theodor-Heuss-Straße 14, Flst.-Nr. 1
7. Sanierungsmaßnahme Leimen-St. Ilgen
Sanierungsrechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung
eines Büros für Grafikdesign in ein Friseurstudio, TheodorHeuss-Str. 38, Flst.-Nr. 28
8. Sanierungsmaßnahme Leimen-St. Ilgen
Sanierungsrechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung
eines Kellerraumes in ein Kosmetikstudio, Theodor-Heuss-Straße 2, Flst.-Nr. 305/2
9. Verschiedenes
Die Bevölkerung ist freundlich eingeladen.
Hans D. Reinwald
Oberbürgermeister
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Tierseuchenkassenbeitragsveranlagung für
2017 ist der 01.01.2017
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2016 versandt.
Sollten Sie bis zum 01.01.2017 keinen Meldebogen erhalten
haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 20 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Bitte beachten: ab 2017 sind die Tierzahlen getrennt nach
dem jeweiligen Standort der Tiere zu melden. Sie erhalten für
jeden uns bekannten Standort jeweils einen Meldebogen. Zum
Tierseuchenkassenbeitrag 2017 wird der Gesamtbestand der
gemeldeten Tiere aller Standorte veranlagt.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2017 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2017 einen
Meldebogen.
Meldepflichtige Tiere sind:
Pferde
Schweine
Schafe
Bienenvölker (sofern nicht beim Landesverband gemeldet)
Hühner
Truthühner/Puten
Nicht zu melden sind:
Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel.
Die Daten werden aus der HIT Datenbank (Herkunfts- und
Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Rathaus-Rundschau
STADT LEIMEN
Nicht meldepflichtig sind:
Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)
Esel, Ziegen, Gänse und Enten
Zur Ermittlung der Anzahl der gehaltenen Ziegen in BadenWürttemberg fragt die Tierseuchenkasse auf freiwilliger Basis
die Ziegenzahlen ab. Sollten Sie keinen Meldebogen erhalten
haben, so können Sie die Anzahl der Ziegen auch formlos
schriftlich mit Angabe Ihrer Adressdaten melden.
Werden bis zu 49 Hühner und/oder Truthühner und keine anderen meldepflichtigen Tiere (s.o.) gehalten, entfällt die Melde- und
Beitragspflicht für die Hühner und /oder Truthühner.
Für die Meldung spielt es keine Rolle, ob die Tiere im landwirtschaftlichen Bereich oder zu privaten Zwecken gehalten werden. Zu melden ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse
muss die Tierhaltung bei dem für Sie zuständigen Veterinäramt
gemeldet werden.
Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von
der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis
15.01.2017 selbstständig an die HI-Tierdatenbank zu melden. Nähere Informationen und Kontaktdaten erhalten Sie
über das Informationsblatt welches mit dem Meldebogen
verschickt wird bzw. auf unserer Homepage unter www.
tsk-bw.de.
Es wird noch auf die Meldepflicht von Bienenvölkern hingewiesen. Bienenvölker sind bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg meldepflichtig die nicht in einem der Imkerverbände
gemeldet sind. Bitte beachten Sie auch, dass wenn sich die
Anzahl an Bienenvölker im laufenden Jahr um mehr als 20 %
mindestens 10 Völker erhöht, Nachmeldepflicht besteht. Mitglieder eines Imkerverbands melden bitte beim Imkerverband
nach, alle anderen bei der Tierseuchenkasse. Zu beachten ist
hierbei, dass in der Zeit vom 1. April bis 30. September je Bienenvolk ein Ableger frei ist.
Auf unserer Homepage erhalten Sie weitere Informationen zur
Melde- und Beitragspflicht, Leistungen der Tierseuchenkasse
sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste. Zudem können Sie, als gemeldeter Tierbesitzer, Ihr Beitragskonto (gemeldeter Tierbestand der letzten 3 Jahre, erhaltene Leistungen,
etc.) einsehen.
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Anstalt des öffentlichen Rechts
Hohenzollernstr. 10R, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 / 9673-666, Fax: 0711 / 9673 – 700,
E-Mail: [email protected], Internet: www.tsk-bw.de
SATZUNG über den Anschluss an die Öffentliche Wasserversorgungsanlage
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung – Wvs) der Stadt Leimen
I.d.f. V. 24.11.2016
(Präambel)
Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der
Stadt Leimen am 24. November 2016 folgende Satzung beschlossen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung
(1) Die Stadt betreibt die Wasserversorgung als eine öffentliche Einrichtung zur Lieferung von Trinkwasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Stadt.
(2) Die Stadt kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch
Dritte vornehmen lassen.
§ 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer
(1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte und
sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen.
(2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur
Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder,
der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.
§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks
ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversor-
Rathaus-Rundschau
STADT LEIMEN
Aus dem Rathaus
gungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der
Satzung zu verlangen.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche
Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden.
Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue
Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.
(3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der
Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Stadt erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder
besondere Maßnahmen erfordert.
(4) Die Stadt kann im Falle der Absätze 2 und 3 den Anschluss und die
Benutzung gestatten, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu
übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
§ 4 Anschlusszwang
(1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht
wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße
mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben.
Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden
Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus besonderen
Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter
Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
§ 5 Benutzungszwang
(1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage
angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen hiervon ist die Nutzung
von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbewässerung.
(2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf
Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch
unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann.
(3) Die Stadt räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen
des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Möglichkeit ein, den
Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen
Teilbedarf zu beschränken.
(4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der
Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(5) Der Wasserabnehmer hat der Stadt vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen.
Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner
Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversorgungsanlage möglich sind.
§ 6 Art der Versorgung
(1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den
anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Die Stadt
ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und
den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern,
falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen
Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
(2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und
Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen.
§ 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung
bei Versorgungsunterbrechungen
(1) Die Stadt ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der
Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen.
Dies gilt nicht,
1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen
Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,
2. soweit und solange die Stadt an der Versorgung durch höhere Gewalt
oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht
zugemutet werden kann, gehindert ist.
Nummer 49
Freitag, 9. Dezember 2016
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(2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Stadt hat jede
Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.
(3) Die Stadt hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer
beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter
Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Stadt dies
nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
§ 8 Verwendung des Wassers, sparsamer Umgang
(1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers,
seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt.
Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung
der Stadt zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an
der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.
(2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in
dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher
Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Stadt kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.
(3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der
Stadt vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt
für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.
(4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind
hierfür Hydrantenstandrohre der Stadt mit Wasserzählern zu benutzen.
(5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung
besondere Vereinbarungen mit der Stadt zu treffen.
(6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sparsam
umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, wassersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermengen mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt zumutbar
und aus hygienischen Gründen vertretbar ist.
§ 9 Unterbrechung des Wasserbezugs
(1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate
einstellen, so hat er dies der Stadt mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer
der Stadt für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden
Verpflichtungen.
(2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines
Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.
§ 10 Einstellung der Versorgung
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn
der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor
Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder
Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung
einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Stadt berechtigt,
die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt
nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen
und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen
Verpflichtungen nachkommt. Die Stadt kann mit der Mahnung zugleich
die Einstellung der Versorgung androhen.
(3) Die Stadt hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen,
sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.
§11 Grundstücksbenutzung
(1) Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und
Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich
zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden
oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke
den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise
belasten würde.
6
Nummer 49
Freitag, 9. Dezember 2016
Aus dem Rathaus
(2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art
und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu
benachrichtigen.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar
sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der
Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.
(4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen
der Stadt noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm
dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt
sind.
§ 12 Zutrittsrecht
Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadt, im Rahmen des § 44 Abs. 6 Wassergesetz für
Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung, den Zutritt
zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen, zu
gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur
Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung,
insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen
(Wasserzähler) oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist.
II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers,
Messeinrichtungen
§ 13 Anschlussantrag
Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede
Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines bei der Stadt erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu
beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem
Antrag selbst ergeben:
1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage
des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage);
2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll;
3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (zum Beispiel
von Gewerbetrieben usw.) für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs;
4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage;
5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme
der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten.
§ 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse
(1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Stadt hergestellt,
unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt.
(2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im
Eigentum der Stadt. Soweit sie in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen
Wasserversorgungsanlage.
(3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner
berechtigten Interessen von der Stadt bestimmt. Die Stadt stellt die für
den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit.
(4) Die Stadt kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als
weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die
nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 38) neu gebildet werden.
(5) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung
muss stets möglich sein; sie sind vor Beschädigung zu schützen. Der
Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede
Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden
von Leitungen sowie sonstige Störungen sind der Stadt unverzüglich
mitzuteilen.
§ 15 Kostenerstattung
(1) Der Anschlussnehmer hat der Stadt zu erstatten:
1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für
den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs. 2).
2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung
und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorübergehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die
Arbeiten beanspruchten Flächen.
Rathaus-Rundschau
STADT LEIMEN
(2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im
Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil
der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei
der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unberücksichtigt gelassen. Die
Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Stadt.
(3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung
des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme.
Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe
des Abgabenbescheids fällig.
(4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließlich einem
der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatzpflichtig. Soweit Teile
der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen,
sind die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig.
§ 16 Private Anschlussleitungen
(1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu
unterhalten, zu ändern und zu erneuern.
Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen.
(2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art
der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen der Stadt, und verzichtet der Anschlussnehmer
schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung
auf sein Verlangen von der Stadt zu übernehmen. Dies gilt nicht für
Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB).
(3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten
Grundstücksanschlüssen sind der Stadt vom Anschlussnehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen.
§ 17 Anlage des Anschlussnehmers
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss – mit Ausnahme der
Messeinrichtungen der Stadt – ist der Anschlussnehmer verantwortlich.
Hat er die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten vermietet oder sonst
zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und
wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Stadt oder ein von
der Stadt zugelassenes Installationsunternehmen erfolgen. Die Stadt ist
berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage
des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen
werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür
erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Stadt
zu veranlassen.
(4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass
Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Stadt oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des
Trinkwassers ausgeschlossen sind.
§ 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Stadt oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.
(2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen.
§ 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und
nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann
deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder
erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Stadt berechtigt, den
Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und
Leben ist sie dazu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage
sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die
Stadt keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht,
wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr
für Leib und Leben darstellen.
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
Die Stadt ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den
Hausanschluss und anderer Anlagenteile sowie an den Betrieb der
Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse
des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den
anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss
bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Stadt abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur
verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie
Versorgung gefährden würde.
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der Sitzungsberichte der Gemeindeorgane und
anderer Veröffentlichungen der Stadtverwaltung
Leimen ist Oberbürgermeister Hans D. Reinwald
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9. Dezember 2016 · Nr. 49
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Geräte sind mittlerweile die Klassen A, A+,
A++ oder A+++ eingeführt; am häufigsten
kennzeichnet die Klasse A+++ die sparsamsten Geräte. Schon ein Gerät der Klasse A++ verbraucht deutlich mehr Energie
und hilft kaum beim Energiesparen. Interessant ist auch ein Blick auf die Spannbreite innerhalb einer Energieverbrauchsklasse, denn hier gibt es große
Unterschiede. Hilfreich ist es daher, vor
der Geschenkewahl das Bewertungssystem genau anzusehen und einen Blick auf
den Stromverbrauch zu werfen.
Bei manchen Gerätearten gibt es außerdem verschiedene Größenklassen, für die
jeweils ein Referenzgerät mit einem definierten Energieverbrauch bestimmt wird.
Fernseher werden nach der Bildschirmdiagonale eingeteilt, Kühlschränke nach dem
Rauminhalt. Die einzelnen Fabrikate wer-
verbrauchen, trotzdem kann sein Verbrauch höher sein als ein kleineres Gerät
mit einer schlechteren Energieeffizienzklasse. So verbraucht ein Fernseher mit
der Energieeffizienzklasse A++ und einer
Bildschirmdiagonale von 140 Zentimetern
etwa 150 Kilowattstunden pro Jahr. Ein
Fernseher mit der gleichen Energieeffizienzklasse und einer Diagonale von 90
Zentimetern benötigt mit rund 70 Kilowattstunden pro Jahr nur etwa halb so viel
Strom und spart somit Kosten. In allen
Fällen hilft es daher, den leistungsbezogenen Stromverbrauch zu vergleichen.
den dann anhand des Referenzgeräts ihrer
Größenklasse in die Energieeffizienzklasse eingeordnet. Das bedeutet: Ein Fernseher kann zwar innerhalb seiner Größenklasse vergleichsweise wenig Energie
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So gelingt die Silvesterparty
(djd/p-el/red). Immer mehr
Bundesbürger möchten die Silvesternacht nicht in überfüllten Kneipen und Diskotheken
verbringen. Die Alternative ist
eine Party in den eigenen vier
Wänden. Mit diesen fünf Tipps
kann man sich auf die ultimative Feier ganz entspannt vorbereiten:
1. Der Kreis der Gäste sollte
sorgfältig ausgewählt werden
– weniger ist dabei oft mehr.
Denn je mehr Leute die Party
bevölkern, desto mehr Aufwand ist nötig und desto höher die Wahrscheinlichkeit,
dass man die eigene Wohnung am nächsten Morgen
nicht mehr wiedererkennt.
2. Von den Gästen hängt es
auch ab, ob es sinnvoll ist,
eine Mottoparty zu veranstalten.
3. Eine Silvesterparty soll nicht
in Stress für die Gastgeber
ausarten. Besser ist es, wenn
jeder Gast eine Speise mitbringt.
4. E rmüdungserscheinungen
können bei den Gästen gar
nicht erst aufkommen, wenn
das Wohnzimmer nach
Mitternacht zur Tanzfläche
wird.
5. Rechtzeitig vor Mitternacht
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Die festlichen Tage zelebrieren
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Ein guter Rutsch
(red). Zu einem gelungenen
Feuerwerk gehört natürlich
auch ein kräftiges „Guten
Rutsch“ und damit ist – wie
oft angenommen – nicht der
Rutsch in ein neues Jahr gemeint, sondern diese Rede-
wendung kommt eigentlich aus
dem jiddischen „Gut Rosch“
was so viel bedeutet wie „Anfang“. Wir sprechen also von
einem guten Anfang im neuen
Jahr, ausrutschen sei allerdings
trotzdem zu vermeiden.
(djd/red). Ob zum weihnachtlichen Festschmaus oder wenn zu
Silvester die Korken knallen –
wer die festlichen Tage mit
Familie und Freunden ausgelassen zelebrieren möchte,
der genießt oftmals ein Glas
Champagner. Zur Festzeit steht
der edle Schaumwein ganz
oben auf der Einkaufsliste. Das
bestätigt nun eine repräsentative GfK-Studie im Auftrag des
französischen
Marktführers
Champagne Nicolas Feuillatte.
63,5 Prozent der Deutschen
trinken Champagner demnach
sogar ausschließlich zu feierlichen Anlässen – und 16,7
Prozent haben bei einer Silvesterfeier überhaupt zum ersten
Mal Champagner genossen.
Der Umfrage zufolge schätzen
außerdem insbesondere Frauen den besonderen Geschmack
des edlen Getränks.
Weil Champagner vor allem
durch seinen Geschmack und
seine Komplexität überzeugt,
passt er auch zu den verschiedensten Gerichten an den
Festtagen, beispielsweise auch
zu Wild oder Lammfleisch.
Die ideale Lagertemperatur
für Champagner beträgt zehn
bis fünfzehn Grad Celsius,
die optimale Trinktemperatur
liegt bei sieben bis elf Grad,
schockfrosten sollte man
Champagner tunlichst nicht.
Kenner greifen für den Champagner-Genuss im Übrigen
zum schmalen Weißweinglas.
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Tee – Allroundmittel für Körper und Seele
(KKH/red). Tee ist nach Wasser weltweit das meist konsumierte Getränk. Vor allem in
der kalten Jahreszeit steigt der
Teekonsum. Das gilt nicht nur
für Ostfriesland, auch wenn
die Ostfriesen laut Deutschem
Teeverband mit 300 Litern pro
Kopf und Jahr weltweit Spitzenreiter unter den Teegenießern sind – vor Kuwait und Irland. Deutschlandweit liegt der
Pro-Kopf-Konsum bei rund 26
Litern. „Tee hat sich in unserer
Gesellschaft als ein Getränk
etabliert, das zu Ruhe und
Entschleunigung im Alltag
beiträgt“, sagt Markus Kuhn
vom KKH-Servicezentrum in
Heilbronn. „Teetrinken sorgt
für Entspannung und Wohlbefinden, hat daher auch im
Wellness-Bereich seinen festen
Platz.“
Foto: F1online/Thinkstock
App gegen den Winterspeck
(djd). In der kalten Jahreszeit
kann an gemütlichen Abenden
auf dem Sofa und bei deftigem
Essen das eine oder andere unnötige Pfund auf die Rippen
kommen. Beim Bemühen, die
lästigen Kilos wieder loszuwerden, kann das Smartphone heute ein nützlicher Helfer
sein. Unter dem Stichwort
„Fitness-Apps“ stehen Hunderte von Anwendungen zum
Download bereit. Das reicht
von einfachen Trainingstipps
bis hin zu elektronischen
Schrittzählern.
TNS-Emnid
wollte im Auftrag der Ergo
Direkt Versicherungen wissen,
was die Deutschen von solchen
„Apps zum Abnehmen“ halten.
29 Prozent finden Apps zwar
generell nützlich – brauchen
sie aber nicht zum Abnehmen.
Deutlich weniger, nämlich 22
Prozent, würden sich auch
dabei durch eine App unterstützen lassen. Die übrigen Befragten nutzen keine Apps oder
besitzen kein Smartphone.
Ob mit oder ohne App: Am
wichtigsten ist es, gerade im
Winter auf eine vitaminreiche
Ernährung und vor allem auf
Bewegung zu achten. Damit
wird nicht nur der Körper fit gehalten. Sport begünstigt auch die
Ausschüttung von Glückshormonen, man fühlt sich fit und
gut gelaunt und beugt dem gefürchteten seelischen Wintertief
vor. Zudem stärkt regelmäßige
Bewegung das Immunsystem,
das gerade in der kalten Jahreszeit besonders viel zu tun hat.
Foto: Praxisklinik Dr. Schneiderhan
In Bewegung bleiben
(KKH/red). In der heutigen
Zeit belastet uns vor allem
das lange Sitzen am Arbeitsplatz und im Auto. Zu wenig
oder einseitige Bewegung
ruft Verspannungen der Muskulatur hervor. „Sitzen wir
beispielsweise bei der Arbeit
oder im Auto über einen längeren Zeitraum in derselben
starren Position, kann es zu
einseitigen Belastungen und
zu Verspannungen kommen“,
weiß Dr. Schneiderhan. „Das
bringt Schmerzen mit sich.“
Regelmäßige Bewegung trägt
jedoch dazu bei, die Muskulatur kräftig und die Wirbelsäule flexibel zu halten. Wer
statt des Fahrstuhls die Treppe
nimmt oder im Büro immer
mal wieder aufsteht und ein
paar Schritte geht, vermindert
das Risiko für Beschwerden.
Hier gilt ganz klar: Bewegung
anstatt Stillstand.
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9. Dezember 2016 · Nr. 49
HAUSTIERE
Die beliebtesten Hunde- und Katzennamen
(Tasso/red). Dass die Deutschen bei der Namensfindung
für ihre bellenden oder miauenden Hausgenossen klare
Favoriten haben, zeigt eine
Analyse der Tierschutzorganisation. Die weitaus meisten in
der umfangreichsten Haustierdatenbank Europas (über 7,7
Millionen registrierte Tiere) gespeicherten Rüden heißen Balu.
Auf Platz zwei folgt Buddy, auf
Platz drei Sam. Bei Hündinnen
hat die Treue zu bestimmten
Namen Tradition: Seit nun-
mehr acht Jahren liegt Luna an
der Spitze, gefolgt von Emma
und Bella. Luna ist auch der
favorisierte Name für Kätzinnen, gefolgt von Lilly und Mia.
Die meisten Kater heißen Leo.
Simba und Felix rangieren an
zweiter und dritter Stelle. „Vor
33 Jahren, als TASSO gegründet
wurde, war Felix der beliebteste
Name für Kater“, erzählt Philip
McCreight, Leiter von TASSO. „Kätzinnen hießen damals
überwiegend Minka, Rüden
Bobby und Hündinnen Susi.“
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Produktiver und zufriedener
mit Hunden im Büro
(Tasso/red). Viele Aufträge,
wenig Zeit, ständig klingelt das
Telefon und wie am laufenden
Band treffen E-Mails ein: Der
Arbeitsalltag ist oft stressig. Auf
die wichtigen Ruhepausen wird
verzichtet und auch in der Freizeit können viele nicht loslassen.
Für das Unternehmen ist das
langfristig kein Gewinn, denn
ein Burn-out ist längst kein
Randphänomen mehr. Umso
wichtiger, dass Firmen sich aktiv
für die Gesundheit ihrer Mitarbeiter einsetzen. Viele wissenschaftliche Studien haben nachgewiesen, dass Arbeitnehmer
stark davon profitieren, wenn es
erlaubt ist, Hunde mit zur Arbeit zu bringen. Natürlich ist es
nicht in jedem Job möglich, dass
der Hund mit zu Arbeit kommt.
Es müssen aber einige Grundregeln beachtet werden:
• Der Arbeitsplatz muss geeignet sein. Der Hund darf nicht
mit in eine Fabrik, in der es
laut und gefährlich ist. Lebensmittelverarbeitende Betriebe sind tabu.
• Kollegen und Vorgesetzte
müssen einverstanden sein.
Auch wenn ein Kollege ein
Problem damit hätte, muss
darauf Rücksicht genommen
werden.
• Ein eigener Platz: Dem Hund
darf es an nichts fehlen. Dazu
gehört ein Rückzugplatz, frisches Wasser und regelmäßige Spaziergänge.
• Weiterhin muss sich der
Vierbeiner im Büro wohlfühlen. Er sollte keine Angst
vor Menschen haben oder
Aggressionen zeigen. Ein gewisser Grundgehorsam ist
ebenfalls Voraussetzung.
Foto: TASSO e.V.
Das Risiko reist mit
(Tasso/red). Auch wenn Dänemark vor mittlerweile zwei
Jahren Änderungen am landeseigenen Hundegesetz vorgenommen hat, warnen die
Tierschutzorganisationen TASSO e. V. und VIER PFOTEN
– Stiftung für Tierschutz sowie
der Verband für das deutsche
Hundewesen (VDH) dennoch
vor Reisen mit dem Hund nach
Dänemark. Das seit dem 1. Juli
2010 geltende Verbot von 13 als
gefährlich eingestuften Hunderassen hat weiterhin Bestand.
Danach dürfen American Bulldogs, American Staffordshire
Terrier, Boerboels, Dogo Argentinos, Fila Brasileiros, Kangals, Kaukasische Owtcharkas,
Pitbull Terrier, Sarplaninacs,
Südrussische
Owtcharkas,
Tornjaks, Tosa Inus und Zentralasiatische Owtcharkas in
Dänemark weder gezüchtet
noch gehalten und auch nicht
eingeführt werden. Hundehalter, insbesondere auch Touristen, deren Tiere einer dieser
verbotenen Rassen angehören,
müssen mit einer polizeilichen
Beschlagnahmung und gegebenenfalls auch Tötung ihrer Vierbeiner rechnen. Auch
Hunde, die in ihrem Aussehen
einer der im Gesetz genannten
Rassen ähnelt, sind davor nicht
gefeit. Dies kann insbesondere
Mischlingshunde betreffen. Die
Halter müssen im Fall der Fälle
eindeutig mittels Herkunftsnachweisen belegen können,
dass ihr Tier keiner der gelisteten Rassen angehört.
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Autolack eiskalt erwischt
(spp-o/red). Die kalte Jahreszeit stellt für die hochglänzende Lackierung eines Autos eine
besondere
Herausforderung
dar. Dabei ist nicht die Kälte
das Problem. „Die Feuchtigkeit
in Kombination mit Salz und
Schmutzpartikeln setzt dem
Lack zu“, weiß Michael Bross,
Geschäftsführer des Deutschen
Lackinstituts in Frankfurt. „Gerade vor Beginn des Winters
sollte der Lack deshalb möglichst gut in Schuss sein, um die
Angriffe von Feuchtigkeit und
Auftausalz parieren zu können.
Zwar ist die letzte schützende
Klarlackschicht heute hochbeständig gegen Chemikalien
und viele mechanische Einflüsse, doch schon kleinste Kratzer
und Vorschädigungen bieten
diesem aggressiven Duo aus
Salz und Feuchtigkeit eine ideale Angriffsfläche. Rostende Stellen sind die Folge.“ Und Korrosion ist nach wie vor der größte
Feind der Karosserie. Eine intakte Lackierung sorgt schließlich nicht nur für einen guten
Eindruck, sondern auch für den
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Kraftstoffverbrauch*: 5,7 (innerorts), 3,9 (außerorts), 4,6 (kombiniert); CO2Emissionen: 105 g/km (kombiniert). CO2-Effizienzklasse: A.
* in l/100 km nach VO (EG) 715/2007 und VO (EG) 692/2008
in der jeweils geltenden Fassung. ** Die Herstellergarantie
hat am Tag der Erstzulassung begonnen.
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2
4
Benötigte Zeit zum Lösen dieses Sudokus: ________________
5
Tipp: wenn die Versuchung mit der Lösung rechts zu groß wird,
geben Sie nicht nach – falten Sie das Blatt doch einfach um ...
Lösung:
8
Die Aufgabe lautet, die leeren Felder so mit Ziffern von 1 bis 9 zu
füllen, dass in jeder Zeile, jeder Spalte und jedem der kleinen 3 x
3 - Quadrate jede der Ziffern von 1 bis 9 genau einmal vorkommt.
1
6
6
3
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2
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4
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