Rechte nach Fehlkäufen

RHEIN-ERFT-KREIS
49. KW - 10. Dezember 2016
SonntagS PoSt
„Oh, du fröhliche“: Ausverkauft! Es ist Derbyzeit:
FC gegen Bayer!
SonntagsPost verlost exklusiv 2x2 Logenkarten und 2x2 Stehplatzticktes
Köln (as). Von Bach bis
Brings, von Rolf Zuckowski bis
John Lennon. „Loss mer Weihnachtsleeder singe“ wird es am
23. Dezember bereits zum zweiten Mal im RheinEnergie Stadion heißen, wenn 43.000 Kölner sich mit Kind und Kegel,
Plätzchen und warmen Getränken, „Alle Jahre wieder...“ singend, auf das Weihnachtsfest
einstimmen. „Nach dem grandiosen Auftakt im vergangenen
Jahr mit mehr als 30.000 mitsingenden Besuchern, ließ sich bereits erahnen, dass es sich viele tausend Kölner nicht nehmen
lassen werden, zum gemeinsamen Weihnachtsliedersingen
in das RheinEnergieStadion
zu pilgern“, freuten sich Veranstalter Johannes Müller und
Ralf Becker von der Dumont
LiveKon GmbH. „Nachdem wir
bereits am 25. Oktober ausverkauft waren, haben wir uns entschlossen, noch 800 Besuchern
Karten zu gewinnen für Flutlichtkracher
Es ist das letzte Spiel vor
der Winterpause - und ein
ganz besonderes dazu!
Köln erwartet Leverkusen
zum Derby am 21. Dezember, 20 Uhr!
Janus Fröhlich, Michael Kokott, Henning Krautmacher und die „Lucky Kids“ werden mit
weiteren Jugend- und Erwachsenenchören auf der Bühne stehen.
Foto: Stahl
n
die Möglichkeit zu geben, an
der Veranstaltung teilnehmen
zu können.“ Aber auch die Tickets waren innerhalb weniger
Stunden schon wieder weg. Offensichtlich hatte sich nach der
Premiere im vergangenen Jahr
schnell herum gesprochen, wie
einmalig die Atmosphäre im
vollbesetzten RheinEnergieSta-
dion ist, wenn aus 43.000 Kehlen Weihnachtslieder erklingen.
Nun haben wir exklusiv für unsere Leserinnen und Leser noch
2x2 Logenticktes und 2x2 Stehplatzkarten, die wir unter den
Teilnehmern unseres Gewinnspiels verlosen können. Mitmachen ist ganz einfach: Rufen Sie
unsere Gewinn-Hotline* an und
beantworten die Frage: Wo findet in diesem Jahr „Loss mer
Weihnachtsleeder singe“ statt?
* 01379-22002800 (50 Cent
aus dem dt. Festnetz, Mobilfung
ggfls. teurer); Teilnahmeschluss
ist Montag, 19. Dezember. Der
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Alle weiteren Infos:
www.sonntags-post.de
Region (vd). Die Rivalen trennen nur wenige Kilometer, und
so ist es kein Wunder, dass das
Nachbarschaftsduell die Region elektrisiert. Unter Flutlicht
möchte der FC seinen Fans drei
Tage vor dem Weihnachtsfest
natürlich schon ein besonderes Geschenk machen - und Sie
können dabei sein: Mit Krombacher, dem offiziellen Partner der
Fußball-Bundesliga, verlosen
wir 2 x 2 Karten für die Partie!
Unsere Gewinnspielfrage lautet: Auf welches Team trifft der
FC am 21. Dezember? Rufen Sie
bis zum 11. Dezember, 24 Uhr,
unter 01379/ 22002801* an,
nennen Sie uns Ihre Kontaktdaten und die Lösung oder senden Sie eine SMS an die 82444*
mit RAZ Leerzeichen, Ihrem
Lösungswort, Ihrem Wohnort und Ihrem Vor- und Nachnamen (Beispiel: RAZ Musterlösung Musterstadt Mustervorname Mustername). Die Gewinner werden unter www.sonntags-post.de veröffentlicht. Viel
Glück!
*50 Cent/Anruf oder SMS, Mobilfunk ggf. abweichend; M.I.T. GmbH.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Rechte nach
Fehlkäufen
(dpa/mag). Mit den Weihnachtsgeschenken ist das so
eine Sache: Nicht immer trifft
das Präsent den Geschmack
des beschenkten. Doch was
tun? Einfach zurück in den Laden damit? Geht nicht in jedem Fall. Was Kunden beim
Umtausch, Widerruf und Reklamation beachten sollten:
Umtauschrechte: In Geschäften und Läden haben Verbraucher grundsätzlich keinen Anspruch auf Umtausch. „Dennoch kommen viele Händler
den Kunden entgegen und bieten freiwillig die Rücknahme
von bei ihnen gekaufter Ware
an“, sagt Peter Schröder vom
Handelsverband Deutschland.
Es handele sich dabei um eine Kulanzleistung. „Beim Onlinehandel hat ein Verbraucher
stets ein 14-tägiges Widerrufsrecht“, ergänzt Stephanie
Schmidt vom Bundesverband
E-Commerce und Versandhandel Deutschland. Rechte des
Händlers: Grundsätzlich liegt
es beim Händler, unter welchen Voraussetzungen er einen Umtausch auf Kulanz anbietet. In der Regel gibt es eine Voraussetzung: Die Ware
muss unbenutzt sein. „Meist
ist es erforderlich, dass der
Kassenbon vorgelegt wird“,
sagt Schröder. Das Aufbewahren des Kassenbons ist wichtig. Er dient als Nachweis,
dass die Ware tatsächlich bei
diesem Händler gekauft wurde.
Rechte bei mangelhafter
Ware: „Bei defekter Ware kann
der Kunde eine Reparatur oder
einen Austausch verlangen“,
sagt Sylvia Kaufhold, Mitglied
der Arbeitsgemeinschaft Internationales Wirtschaftsrecht
des Deutschen Anwaltvereins
(DAV). Diese Gewährleistungspflicht des Verkäufers gelte bis
zu zwei Jahre nach Lieferung
der Ware.
Grundsätzlich muss der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon bei der Lieferung
Keine Ersparnis vortäuschen
(arag). Rabattangaben, wie beispielsweise „Jetzt 30 Prozent
billiger“, dürfen Verbrauchern keine Ersparnisse vorgaukeln, die
es in Wahrheit gar nicht gibt. Andernfalls ist die Werbung wettbewerbswidrig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren
Wettbewerbs hatte eine Apotheke verklagt, die in einem Prospekt eine 50er-Packung Heuschnupfen-Tabletten für 10,59 statt
15,20 Euro angeboten hatte. Eine Fußnote besagte, dass der einheitliche Apothekenabgabepreis zur Verrechnung mit der Krankenkasse der Angabe des Normalpreises zugrunde lag.
n Kurz vor Weihnachten drängen sich viele Kunden in den
Geschäften, um passende Geschenke zu finden. Danach wollen die Beschenkten die Ware oft wieder umtauschen. Das ist
jedoch nicht immer möglich.
Foto: Bodo Marks
bestand. Tritt der Defekt aber
innerhalb der ersten sechs
Monate auf, gehe man davon
aus, dass der Mangel bereits
bei der Lieferung bestand. Danach muss der Kunde nachweisen, dass der Fehler nicht
durch ihn entstanden ist.
Ausschluss des Widerrufsrechts: Wer Ware bestellt, die
speziell an die eigenen Wünschen angepasst wurde, hat in
der Regel kein Widerrufsrecht.
„Dies gilt zum Beispiel, wenn
ein T-Shirt nach meinen Vorgaben bedruckt wurde“, er-
klärt Schmidt. Das Gleiche gilt
für DVDs und andere Medienträger sowie für versiegelte
Hygieneartikel, die der Kunde
nach dem Kauf geöffnet hat.
Versandkosten beim Widerruf: Viele Kunden gehen davon aus, dass der Händler automatisch alle Kosten übernimmt. Im Fall des Widerrufs
online bestellter Ware gilt: Er
muss nur die Hinsendekosten
tragen, erläutert Schmidt. Die
Kosten für die Rücksendung
müssen Verbraucher laut Gesetz selbst übernehmen.