ME Saar: ME Saar

Verhandlungsergebnis
Zwischen dem
Verband der Metall- und Elektroindustrie
Baden-W ürttemberg e. V. - Südwestmetall und der
Industriegewerkschaft Metall
Bezirk Baden-W ürttemberg
Bezirksleitung Baden-W ürttemberg
wurde am 15. Mai 2002 für die Tarifgebiete Nordwürttemberg/Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern und Südbaden folgendes Verhandlungsergebnis erzielt:
1.
Für die Monate März, April und Mai 2002 gelten die Lohn-,Gehalts- und Ausbildungsvergütungstafeln, gültig ab 01. Mai 2001, weiter.
2.
Mit der Entgeltabrechnung Mai 2002, sollte dies abrechnungstechnisch nicht möglich sein, mit der Entgeltabrechnung Juni 2002, erhalten die Beschäftigten für Mai
2002 einen Ausgleich in Höhe von 4,0 % der durchschnittlichen tariflichen Monatsentgelte. Dieser wird in Form einer Pauschale von 120 € an alle Beschäftigten gezahlt.
Auszubildende erhalten eine entsprechend ihrer Ausbildungsvergütung angepasste
Pauschale. Diese beträgt für Auszubildende im
1.
2.
3.
4.
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
Ausbildungsjahr
28
30
33
35
€
€
€
€.
Es gelten die Bestimmungen der Ziffern 2.4.1 bis 2.4.4 des Tarifvertrages über
Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen vom 5. April 2000 entsprechend.
Damit sind alle Ansprüche abgegolten, die sich aus der Erhöhung des Tariflohnes
bzw. –gehaltes und der Ausbildungsvergütungen für den Monat Mai 2002 ergeben.
3.
Mit W irkung ab 1. Juni 2002 erhöht sich das Tarifvolumen um insgesamt 4 %, mit
W irkung ab 1. Juni 2003 um weitere 3,1 %. Diese Erhöhungen werden jeweils wie
folgt auf zwei Komponenten verteilt:
3.1
Mit W irkung ab 1. Juni 2002 werden die Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen um 3,1 % erhöht, mit W irkung ab 1. Juni 2003 um weitere 2,6 %.
3.2
Das restliche Erhöhungsvolumen von 0,9 % bzw. 0,5 % fließt in ERAStrukturkomponenten.
3.2.1 Die Beschäftigten incl. der Auszubildenden erhalten
a)
für die Zeit vom 01.06.2002 bis 31.12.2002 mit der Abrechnung vom Juli
2002 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet
sich wie folgt:
8,24 x 0,9 % : 1,031 x
- 2 b)
für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.05.2003 mit der Abrechnung vom April
2003 die erste ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet
sich wie folgt:
5,00 x 0,9 % : 1,031 x
c)
für die Zeit vom 01.06.2003 bis 31.12.2003 mit der Abrechnung vom September 2003 die zweite ERA-Strukturkomponente als Einmalzahlung. Diese berechnet sich wie folgt:
8,24 x 0,5 % : 1,026 x
individuelles regelmäßiges Monatsentgelt des Auszahlungsmonats (feste sowie
leistungs- und zeitabhängige variable Bestandteile ohne Mehrarbeitsvergütung),
soweit es Gegenstand der Erhöhung gemäß Ziffer 3.1 dieser Vereinbarung war.
Abweichende Auszahlungszeitpunkte für diese Einmalzahlungen können betrieblich
vereinbart werden.
3.2.2 Für den Zeitraum vom 01.06.2003 bis 31.12.2003 wird die erste Strukturkomponente von 0,9 % zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zum Zweck der ERAEinführung bereitgestellt (sog. Betrieblicher ERA-Anpassungsfonds).
Dies bedeutet: 0,9 % x 8,24 x Tabellenwert Mai 2003.
Einzelheiten hierzu werden im ERA-TV geregelt.
3.2.3 Für die ERA-Strukturkomponenten gelten die Bestimmungen des § 2.4.1 bis 2.4.4
des Tarifvertrages über Löhne, Gehälter, Ausbildungsvergütungen vom 5. April
2000 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei vorzeitigem Ausscheiden des Beschäftigten bzw. Auszubildenden eine anteilige Rückzahlung erfolgt.
4.
Verursacht die W eitergabe der tariflichen Entgelterhöhungen eine Gefährdung der
wirtschaftlichen Bestandsfähigkeit eines Unternehmens, können Arbeitgeber und
Betriebsrat gemeinsam bei den Tarifvertragsparteien eine Sonderregelung beantragen.
Die Tarifvertragsparteien werden in diesem Fall zeitlich befristete Sonderregelungen prüfen und treffen, soweit damit ein Beitrag zum Erhalt des Unternehmens und
der Arbeitsplätze zu leisten ist. Voraussetzung für die Vereinbarung einer befristeten Sonderregelung durch die Tarifvertragsparteien ist die Vorlage eines Sanierungskonzeptes und der Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen während der
Laufzeit der Sonderregelung.
5.
Südwestmetall und IG Metall haben wesentliche inhaltliche Vorarbeiten zu einem
Entgeltrahmentarifvertrag geleistet. Beide Tarifvertragsparteien sind entschlossen,
eine neue Sicht auf Arbeit und eine neue Bewertung von Arbeit mit dem Entgeltrahmentarifvertrag zu verwirklichen. Mit ERA wird der Flächentarif moderner, flexibler, leistungsorientierter und gerechter. Zudem wird er in der Handhabung einfacher.
5.1
Beide Parteien haben wesentliche Eckpunkte des ERA-TV für die Tarifgebiete in
Baden-W ürttemberg verabredet:
-
Die systembedingten Mehrkosten des ERA-TV betragen 2,79 %.
Durch ERA-Strukturkomponenten im Rahmen allgemeiner Tariferhöhungen
werden diese Mehrkosten kompensiert.
Die Entgeltgruppe 7 beträgt 2.035 €. Auf dieser Basis wurden die ERA-Kosten
ermittelt.
Das einheitliche Leistungsentgelt beträgt im betrieblichen Durchschnitt 15 %.
- 3 Die bisherigen Verhandlungsstände zum ERA-TV werden bestätigt.
5.2
Der so genannte. betriebliche ERA-Anpassungsfonds wird zur Kompensation von
eventuellen betrieblichen Mehrkosten in den ersten fünf Jahren nach der betrieblichen Einführung des Entgeltrahmentarifvertrages verwendet. Die Tarifvertragsparteien haben sich auf weitere Kompensationsmöglichkeiten geeinigt. Näheres
regelt der künftige Entgeltrahmentarifvertrag.
5.3
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass durch diese Tarifvereinbarung erst
1,4-Prozentpunkte der ERA-Mehrkosten von 2,79 % überbrückt sind. Der ERA-TV
kann in den Betrieben erst in Kraft treten, wenn diese Differenz durch entsprechende Tarifabschlüsse vollständig überbrückt ist. Die Tarifvertragsparteien sind
sich einig, dass dabei das Gesamtvolumen der künftigen Tariferhöhungen unabhängig von der Höhe der jeweiligen ERA-Strukturkomponente ist.
Daraus ergibt sich folgender Zeitplan:
-
Die Verhandlungen zum ERA-TV werden am 31.12.2002 abgeschlossen
Die Betriebe können sich auf die ERA-Einführung zwei Jahre vorbereiten
Die betriebliche Einführung des ERA-TV erfolgt in einem anschließenden Zeitraum von drei Jahren. Mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien kann dieser
Einführungszeitraum um ein Jahr verlängert werden.
6.
Der Tarifvertrag über Entgelte und Ausbildungsvergütungen ist frühestens kündbar
zum 31.12.2003. W enn bis 31.12.2003 der ERA-TV nicht abgeschlossen wird, werden die Tabellenwerte zur nächsten Tarifperiode um 1,3645 % vorweg erhöht und
bilden die Basis für die nachfolgende Erhöhung der Entgelte.
7.
Maßregelungsklausel
7.1
Jede Maßregelung von Beschäftigten und Auszubildenden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung in der Metall- und Elektroindustrie in BadenW ürttemberg unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.
7.2
Schadensersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002
entfallen.
7.3
Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Gelegenheit, streikbedingte Ausfallzeiten
nachzuarbeiten. Eine Kürzung des Erhöhungsbetrages wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen findet nicht statt.
8.
Erklärungsfrist: Donnerstag, 23. Mai 2002, 16.00 Uhr; Stillschweigen gilt als Zustimmung.
Böblingen, 15. Mai 2002
Huber
Klemm
Dr. Zwiebelhofer
Fleig