Brief Lohnliste 2017 pdf

ASGA Pensionskasse
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St. Gallen, 12. Dezember 2016
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Pensionskassenbeiträge ab 1. Januar 2017
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Lohnliste für das Jahr 2017 ist in Ihrem ASGAonline unter dem separaten Menüpunkt "Lohnliste" aufgeschaltet. Wir
bitten Sie, diese auszufüllen und uns möglichst bald zu übermitteln.
Damit ein reibungsloser Ablauf sichergestellt ist, beantworten Sie bitte im ASGAonline zuerst die zwei Zusatzfragen.
Prüfen Sie danach, ob alle in Ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden aufgeführt sind, die gemäss den
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dem
Obligatorium unterstehen oder gemäss ihren individuellen, planmässigen Aufnahmekriterien anzumelden sind.
Wenn nichts anderes vereinbart ist, müssen ab dem 1. Januar 2017 Personen mit Jahrgang 1999 und älter, die einen
voraussichtlichen Jahreslohn von mindestens CHF 21'150.00 erreichen, obligatorisch versichert werden.
Mutieren Sie bitte in der Lohnliste die zur Bearbeitung freigeschaltenen Spalten. Als anrechenbarer Jahreslohn (Spalte
"Lohn neu") gilt der AHV-pflichtige Lohn, den die Person bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Beachten Sie,
dass ein allfälliger Bonus beziehungsweise eine Leistungsprämie bis zum oberen BVG-Grenzwert (CHF 84'600.-) in den
anrechenbaren Jahreslohn einbezogen werden muss. In der letzten Spalte "Bemerkungen" melden Sie uns die am 1.
Januar 2017 aus gesundheitlichen Gründen nicht voll arbeitsfähigen Personen. Teilen Sie uns auch jene Personen mit,
die bereits im Vorjahr ausgetreten sind. Teilzeitangestellte werden in einem separaten Personenkreis geführt. Bei
allen Teilzeitangestellten muss der Beschäftigungsgrad (Spalte "Beschäftigungsgrad") angegeben werden.
Nach der Verarbeitung der Lohnliste sind die Leistungen und Beiträge der Versicherten unter dem Menüpunkt
"Versichertenwesen / Leistungs-/Beitragsübersicht" ersichtlich.
Beachten Sie, dass wir in den nächsten Wochen stark mit den Jahresabschlussarbeiten beschäftigt sind und demzufolge
Neuberechnungen voraussichtlich erst wieder ab dem 6. Januar 2017 vornehmen können.
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Bei Fragen rufen Sie uns einfach an.
Wir wünschen Ihnen frohe Festtage und alles Gute im neuen Jahr.
Freundliche Grüsse
ASGA Pensionskasse
Genossenschaft
Felix Brandenberger
Alessandro Manca
Leiter Vertrieb
Leiter Versicherungstechnik
P.S. Bitte melden Sie uns Ein- respektive Austritte ausschliesslich über die entsprechenden ASGAonline-Funktionen.
BVG-Grenzwerte ab 1. Januar 2017 (unverändert gegenüber 2016)
Mindestlohn für die obligatorische Versicherungspflicht
Maximaler obligatorisch zu versichernder Jahreslohn
Koordinationsabzug
Maximaler versicherter Lohn
Minimaler versicherter Lohn
Der BVG-Mindestzinssatz beträgt 1.0 %.
CHF
21'150.00
84'600.00
24'675.00
59'925.00
3'525.00