Vorlage 182/2016

Vorlage Nr.
STADT WI ESLOCH
FB 4 / FG 4.31 / Stadtbibliothek
4.31 / Thomas Michael
Tel.: 9293-11
182/2016
Aktenzeichen: 354.565
Tagesordnungspunkt:
Sechste Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch
Beratungsfolge:
Ausschuss für Verwaltung, Kultur,Sport und Sozales
Gemeinderat
07.12.2016 öffentlich
14.12.2016 öffentlich
Vorangegangene Beratungen:
Vorschlag der Verwaltung:
Der Gemeinderat beschließt die Änderung des §8, Abs. 8.6, 2 der „Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek", in dem die Gebühren festgelegt sind. Die Änderung tritt zum
1.1.2017 in Kraft.
Bürgerinformation/Bürgerbeteiligung:
E Ja
In Form von:
EI Pressemitteilung
EI Ausführliche Informationen auf der Internetseite (Pläne/Hintergrundwissen etc)
E Information an Anwohner/Anwohnerinnen bzw. Betroffenen
EI Info-Veranstaltung
E] Bürgerbeteiligung durch:
Ei Nein
Begründung:
Beschluss des Ortschaftsrats:
Finanzierung:
Seite 1
Begründung:
Die Stadtbibliothek vermittelt ihren Lesern/Leserinnen Fachliteratur über die Landesbibliothek in Karlsruhe. Die dabei entstehenden Kosten stellen sich bisher wie folgt dar:
Benutzer/Benutzerinnen müssen EUR 1,00/Medium entrichten, wenn dieses aus der Landesbibliothek Karlsruhe direkt kommt. Bei einer Lieferung aus dem „Deutschen Leihverkehr"
muss der Leser/die Leserin EUR 2,50/Medium zahlen.
Die anfallenden Gebühren für die Stadtbibliothek sind EUR 1,50/Medium aus dem „Deutschen Leihverkehr", während Lieferungen aus Karlsruhe bisher für unsere Einrichtung kostenlos waren.
Ab dem 1.1.2017 werden sich die Konditionen des Badischen und Deutschen Leihverkehrs
ändern: Jede Bestellung wird die Bibliothek zukünftig EUR 1,50 kosten — auch die Lieferungen aus Karlsruhe.
Wir möchten deshalb eine Anpassung der Auslagen für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Leihverkehrs vornehmen: Ab dem 1.1.2017 kosten Bestellungen für unsere Kunden/Kundinnen dann EUR 2,50 je Medium — unabhängig davon, ob die Lieferung aus Karlsruhe oder aus anderen deutschen Bibliotheken erfolgt.
§ 8 Ziffer 6 Nr. 2 der Satzung wird folgendermaßen geändert:
8.6 Auslagen
1. Für in der Stadtbibliothek angefertigte Fotokopien wie für EDV-Ausdrucke wird eine
Gebühr von 0,10 € pro Seite erhoben. Farbkopien kosten 0,50€
Alt:
2. Für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Leihverkehrs werden pro Bestellung
aus der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe 1,00 € pro Medium und für den
Deutschen Leihverkehr 2,50 € pro Medium fällig.
Neu:
2. Für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Badischen und Deutschen Leihverkehrs
werden EUR 2,50 pro Medium fällig.
Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Sachbearbeitende Fachgruppe:
Handzeichen:
Datum:
Mitzeichnung durch FB:
Handzeichen:
(_,:uf Datum:
Zustimmung Gleichstellungsstelle:
Handzeichen:
Datum:
Zustimmung BM:
Handzeichen:
Datum:
Zustimmung OB:
Handzeichen:
Datum: ?L(/
Seite 2
2, AA
46
..7,77.
STADT WIESLOCH
6. Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am
14.12.2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek
Wiesloch vom 23.05.1990, zuletzt geändert zum 27.07.2011, wie folgt beschlossen
1.
§ 8.6 der Satzung wird wie folgt geändert:
8.6 Auslagen
1. Für in der Stadtbibliothek angefertigte Fotokopien wie für EDV-Ausdrucke wird eine
Gebühr von 0,10€ pro Seite erhoben. Farbkopien kosten 0,50 €
2. Für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Badischen und Deutschen Leihverkehrs
werden 2,50 € pro Medium fällig.
2.
§ 9 Inkrafttreten:
Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Wiesloch, den 14.12.2016
Dirk Elkemann
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung
gegenüber der Stadt Wiesloch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll,
ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder
die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.