Vorlage Nr. STADT WI ESLOCH FB 4 / FG 4.31 / Stadtbibliothek 4.31 / Thomas Michael Tel.: 9293-11 182/2016 Aktenzeichen: 354.565 Tagesordnungspunkt: Sechste Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch Beratungsfolge: Ausschuss für Verwaltung, Kultur,Sport und Sozales Gemeinderat 07.12.2016 öffentlich 14.12.2016 öffentlich Vorangegangene Beratungen: Vorschlag der Verwaltung: Der Gemeinderat beschließt die Änderung des §8, Abs. 8.6, 2 der „Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek", in dem die Gebühren festgelegt sind. Die Änderung tritt zum 1.1.2017 in Kraft. Bürgerinformation/Bürgerbeteiligung: E Ja In Form von: EI Pressemitteilung EI Ausführliche Informationen auf der Internetseite (Pläne/Hintergrundwissen etc) E Information an Anwohner/Anwohnerinnen bzw. Betroffenen EI Info-Veranstaltung E] Bürgerbeteiligung durch: Ei Nein Begründung: Beschluss des Ortschaftsrats: Finanzierung: Seite 1 Begründung: Die Stadtbibliothek vermittelt ihren Lesern/Leserinnen Fachliteratur über die Landesbibliothek in Karlsruhe. Die dabei entstehenden Kosten stellen sich bisher wie folgt dar: Benutzer/Benutzerinnen müssen EUR 1,00/Medium entrichten, wenn dieses aus der Landesbibliothek Karlsruhe direkt kommt. Bei einer Lieferung aus dem „Deutschen Leihverkehr" muss der Leser/die Leserin EUR 2,50/Medium zahlen. Die anfallenden Gebühren für die Stadtbibliothek sind EUR 1,50/Medium aus dem „Deutschen Leihverkehr", während Lieferungen aus Karlsruhe bisher für unsere Einrichtung kostenlos waren. Ab dem 1.1.2017 werden sich die Konditionen des Badischen und Deutschen Leihverkehrs ändern: Jede Bestellung wird die Bibliothek zukünftig EUR 1,50 kosten — auch die Lieferungen aus Karlsruhe. Wir möchten deshalb eine Anpassung der Auslagen für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Leihverkehrs vornehmen: Ab dem 1.1.2017 kosten Bestellungen für unsere Kunden/Kundinnen dann EUR 2,50 je Medium — unabhängig davon, ob die Lieferung aus Karlsruhe oder aus anderen deutschen Bibliotheken erfolgt. § 8 Ziffer 6 Nr. 2 der Satzung wird folgendermaßen geändert: 8.6 Auslagen 1. Für in der Stadtbibliothek angefertigte Fotokopien wie für EDV-Ausdrucke wird eine Gebühr von 0,10 € pro Seite erhoben. Farbkopien kosten 0,50€ Alt: 2. Für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Leihverkehrs werden pro Bestellung aus der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe 1,00 € pro Medium und für den Deutschen Leihverkehr 2,50 € pro Medium fällig. Neu: 2. Für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Badischen und Deutschen Leihverkehrs werden EUR 2,50 pro Medium fällig. Die Änderungssatzung ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Sachbearbeitende Fachgruppe: Handzeichen: Datum: Mitzeichnung durch FB: Handzeichen: (_,:uf Datum: Zustimmung Gleichstellungsstelle: Handzeichen: Datum: Zustimmung BM: Handzeichen: Datum: Zustimmung OB: Handzeichen: Datum: ?L(/ Seite 2 2, AA 46 ..7,77. STADT WIESLOCH 6. Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in der derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat am 14.12.2016 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Stadtbibliothek Wiesloch vom 23.05.1990, zuletzt geändert zum 27.07.2011, wie folgt beschlossen 1. § 8.6 der Satzung wird wie folgt geändert: 8.6 Auslagen 1. Für in der Stadtbibliothek angefertigte Fotokopien wie für EDV-Ausdrucke wird eine Gebühr von 0,10€ pro Seite erhoben. Farbkopien kosten 0,50 € 2. Für die Vermittlung von Medien im Rahmen des Badischen und Deutschen Leihverkehrs werden 2,50 € pro Medium fällig. 2. § 9 Inkrafttreten: Die Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Wiesloch, den 14.12.2016 Dirk Elkemann Oberbürgermeister Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Wiesloch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht wenn Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.
© Copyright 2024 ExpyDoc