Ehrungsordnung - Musikverein Bauschlott eV

Bisherige Fassung
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Musikverein Bauschlott Sitz: Neulingen
Spiel- und Ehrungsordnung
(gemäß § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung)
Musikverein Bauschlott Sitz: Neulingen
Spiel- und Ehrungsordnung
(gemäß § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung)
§ 1 - Auftritte und Ständchen
§ 1 - Auftritte und Ständchen
(1) Über die Festlegung von Veranstaltungen des
Vereins sowie die Teilnahme an Veranstaltungen
anderer Vereine entscheidet der Vorstand. Bei
mehrtägigen auswärtigen Veranstaltungen müssen
die aktiven Mitglieder gehört werden.
(1) Über die Festlegung von Veranstaltungen des
Vereins sowie die Teilnahme an Veranstaltungen
anderer Vereine entscheidet der Vorstand. Bei
mehrtägigen auswärtigen Veranstaltungen müssen
die aktiven Mitglieder gehört werden.
(2) Es wird ein Ständchen gespielt bei folgenden
Anlässen:
(2) Es wird ein Ständchen gespielt bei folgenden
Anlässen:
a) Hochzeit:
von aktiven Mitgliedern,
a) Hochzeit:
von aktiven Mitgliedern,
b) Geburtstag:
von aktiven Mitgliedern zum 50.,
60., 70., 75. und ab dem 76.
Geburtstag jährlich,
b) Geburtstag:
von aktiven Mitgliedern zum 50.,
60., 70., 75. und ab dem 75.
Geburtstag jährlich,
von fördernden Mitgliedern zum
60., 70., 75., 80., 85., 90. und ab
dem 91. Geburtstag jährlich,
c) Beerdigung:
von aktiven Mitgliedern, deren
Ehegatten, Kindern und
Elternteilen,
von fördernden Mitgliedern.
von fördernden Mitgliedern zum
60., 70., 75., 80., 85., 90. und ab
dem 90. Geburtstag jährlich,
c) Beerdigung:
von aktiven Mitgliedern, deren
Ehegatten, Kindern und
Elternteilen,
von fördernden Mitgliedern.
(3) Der Verein spielt die Ständchen, sofern dies
gewünscht wird. Kann der Verein aus Zeitgründen,
wegen Urlaubs, der Entfernung oder aus sonstigen
Gründen nicht spielen, so bemüht er sich im
Einvernehmen mit dem/den Betroffenen um einen
Ersatztermin. Bei Beerdigungen kann eine
Instrumentalgruppe des Vereins eingesetzt werden.
(3) Der Verein spielt die Ständchen, sofern dies
gewünscht wird. Kann der Verein aus Zeitgründen,
wegen Urlaubs, der Entfernung oder aus sonstigen
Gründen nicht spielen, so bemüht er sich im Einvernehmen mit dem/den Betroffenen um einen Ersatztermin. Bei Beerdigungen Es kann eine Instrumentalgruppe des Vereins eingesetzt werden.
(4) Über sonstiges Spielen und Einzelfälle
entscheidet der Vorstand.
(4) Über sonstiges Spielen und Einzelfälle entscheidet der Vorstand.
§ 2 - Ehrungen
§ 2 - Ehrungen
(1) Zum Ehrenmitglied wird ernannt,
a) wer insgesamt 25 Jahre aktives oder
beitragzahlendes Mitglied des Vereins ist,
b) sich um die Volksmusik und den Verein
besondere Verdienste erworben hat.
(1) Zum Ehrenmitglied wird ernannt,
a) wer insgesamt 25 Jahre aktives oder Beitrag
zahlendes Mitglied des Vereins ist,
b) sich um die Volksmusik und den Verein
besondere Verdienste erworben hat.
(2) Ernennungen erfolgen durch den Vorstand.
(2) Ernennungen erfolgen durch den Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder sind nach 40 Jahren der
Mitgliedschaft nach Abs. 1 beitragsfrei.
(3) Ehrenmitglieder sind nach 40 Beitragsjahren der
Mitgliedschaft nach Abs. 1 beitragsfrei.
(4) Es werden verliehen:
- bei 10jähriger aktiver Mitgliedschaft die bronzene
Vereinsnadel
- bei 25jähriger aktiver Mitgliedschaft die silberne
Vereinsnadel
- bei 40jähriger aktiver und/oder fördernder
Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel
(4) Es werden verliehen:
a) die bronzene Vereinsnadel bei 10jähriger
aktiver Mitgliedschaft
b) die silberne Vereinsnadel bei 25jähriger aktiver
Mitgliedschaft
c) die goldene Vereinsnadel bei 40jähriger aktiver
und/oder fördernder Mitgliedschaft
(5) Für regelmäßigen Proben- und Auftrittsbesuch
erhalten die aktiven Mitglieder als Anerkennung ein
kleines Präsent.
(5) Für regelmäßigen Proben- und Auftrittsbesuch
erhalten die aktiven Mitglieder als Anerkennung ein
kleines Präsent.
§ 3 - Ehrenvorsitzende und Ehrendirigenten
(1) Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des
Vorstandes ehemalige Vorsitzende des Vereins zu
Ehrenvorsitzenden und ehemalige Dirigenten des
Vereins zu Ehrendirigenten ernennen.
(2) Voraussetzung für eine Ernennung sind
besondere Verdienste für den Verein.
(3) Über die in der Vereinssatzung festgelegten
Rechte hinaus kann der Vorstand weitere Rechte
verleihen.
§ 3 - Inkrafttreten
§ 4 - Inkrafttreten
Vorstehende Spiel- und Ehrungsordnung tritt
rückwirkend zum 26. März 1993 in Kraft.
Vorstehende Spiel- und Ehrungsordnung tritt
rückwirkend zum
in Kraft.
Neulingen, 6. April 1993
Neulingen,
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Harald Fuchs, 1. Vorsitzender
Andreas Stößer, stellv. Vorsitzender
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Stefan Weihing, Erster Vorsitzender
Andreas Stößer, stellvertretender Vorsitzender
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Janette Fuchs, Schriftführerin
Ulrike Jung, Kassenverwalterin
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Anne Weihing, Teamleiterin Finanzen
Nils Hilt, Teamleiter Jugend
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Gerd Scheuble, Beisitzer
Dieter Regelmann, Beisitzer
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Stephan Zorn, Teamleiter Verwaltung
Sandra Elsäßer, Teamleiterin Öffentlichkeitsarbeit
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Wilhelm Stößer, Beisitzer
Werner Scheuble, Beisitzer
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Sascha Neumann, Teamleiter Wirtschaft