Bisherige Fassung Geänderte Fassung, Änderungen fett oder gestrichen Musikverein Bauschlott Sitz: Neulingen Spiel- und Ehrungsordnung (gemäß § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung) Musikverein Bauschlott Sitz: Neulingen Spiel- und Ehrungsordnung (gemäß § 9 Abs. 2 der Vereinssatzung) § 1 - Auftritte und Ständchen § 1 - Auftritte und Ständchen (1) Über die Festlegung von Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine entscheidet der Vorstand. Bei mehrtägigen auswärtigen Veranstaltungen müssen die aktiven Mitglieder gehört werden. (1) Über die Festlegung von Veranstaltungen des Vereins sowie die Teilnahme an Veranstaltungen anderer Vereine entscheidet der Vorstand. Bei mehrtägigen auswärtigen Veranstaltungen müssen die aktiven Mitglieder gehört werden. (2) Es wird ein Ständchen gespielt bei folgenden Anlässen: (2) Es wird ein Ständchen gespielt bei folgenden Anlässen: a) Hochzeit: von aktiven Mitgliedern, a) Hochzeit: von aktiven Mitgliedern, b) Geburtstag: von aktiven Mitgliedern zum 50., 60., 70., 75. und ab dem 76. Geburtstag jährlich, b) Geburtstag: von aktiven Mitgliedern zum 50., 60., 70., 75. und ab dem 75. Geburtstag jährlich, von fördernden Mitgliedern zum 60., 70., 75., 80., 85., 90. und ab dem 91. Geburtstag jährlich, c) Beerdigung: von aktiven Mitgliedern, deren Ehegatten, Kindern und Elternteilen, von fördernden Mitgliedern. von fördernden Mitgliedern zum 60., 70., 75., 80., 85., 90. und ab dem 90. Geburtstag jährlich, c) Beerdigung: von aktiven Mitgliedern, deren Ehegatten, Kindern und Elternteilen, von fördernden Mitgliedern. (3) Der Verein spielt die Ständchen, sofern dies gewünscht wird. Kann der Verein aus Zeitgründen, wegen Urlaubs, der Entfernung oder aus sonstigen Gründen nicht spielen, so bemüht er sich im Einvernehmen mit dem/den Betroffenen um einen Ersatztermin. Bei Beerdigungen kann eine Instrumentalgruppe des Vereins eingesetzt werden. (3) Der Verein spielt die Ständchen, sofern dies gewünscht wird. Kann der Verein aus Zeitgründen, wegen Urlaubs, der Entfernung oder aus sonstigen Gründen nicht spielen, so bemüht er sich im Einvernehmen mit dem/den Betroffenen um einen Ersatztermin. Bei Beerdigungen Es kann eine Instrumentalgruppe des Vereins eingesetzt werden. (4) Über sonstiges Spielen und Einzelfälle entscheidet der Vorstand. (4) Über sonstiges Spielen und Einzelfälle entscheidet der Vorstand. § 2 - Ehrungen § 2 - Ehrungen (1) Zum Ehrenmitglied wird ernannt, a) wer insgesamt 25 Jahre aktives oder beitragzahlendes Mitglied des Vereins ist, b) sich um die Volksmusik und den Verein besondere Verdienste erworben hat. (1) Zum Ehrenmitglied wird ernannt, a) wer insgesamt 25 Jahre aktives oder Beitrag zahlendes Mitglied des Vereins ist, b) sich um die Volksmusik und den Verein besondere Verdienste erworben hat. (2) Ernennungen erfolgen durch den Vorstand. (2) Ernennungen erfolgen durch den Vorstand. (3) Ehrenmitglieder sind nach 40 Jahren der Mitgliedschaft nach Abs. 1 beitragsfrei. (3) Ehrenmitglieder sind nach 40 Beitragsjahren der Mitgliedschaft nach Abs. 1 beitragsfrei. (4) Es werden verliehen: - bei 10jähriger aktiver Mitgliedschaft die bronzene Vereinsnadel - bei 25jähriger aktiver Mitgliedschaft die silberne Vereinsnadel - bei 40jähriger aktiver und/oder fördernder Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel (4) Es werden verliehen: a) die bronzene Vereinsnadel bei 10jähriger aktiver Mitgliedschaft b) die silberne Vereinsnadel bei 25jähriger aktiver Mitgliedschaft c) die goldene Vereinsnadel bei 40jähriger aktiver und/oder fördernder Mitgliedschaft (5) Für regelmäßigen Proben- und Auftrittsbesuch erhalten die aktiven Mitglieder als Anerkennung ein kleines Präsent. (5) Für regelmäßigen Proben- und Auftrittsbesuch erhalten die aktiven Mitglieder als Anerkennung ein kleines Präsent. § 3 - Ehrenvorsitzende und Ehrendirigenten (1) Die Hauptversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes ehemalige Vorsitzende des Vereins zu Ehrenvorsitzenden und ehemalige Dirigenten des Vereins zu Ehrendirigenten ernennen. (2) Voraussetzung für eine Ernennung sind besondere Verdienste für den Verein. (3) Über die in der Vereinssatzung festgelegten Rechte hinaus kann der Vorstand weitere Rechte verleihen. § 3 - Inkrafttreten § 4 - Inkrafttreten Vorstehende Spiel- und Ehrungsordnung tritt rückwirkend zum 26. März 1993 in Kraft. Vorstehende Spiel- und Ehrungsordnung tritt rückwirkend zum in Kraft. Neulingen, 6. April 1993 Neulingen, ___________________________________________________________________________ Harald Fuchs, 1. Vorsitzender Andreas Stößer, stellv. Vorsitzender ___________________________________________________________________________ Stefan Weihing, Erster Vorsitzender Andreas Stößer, stellvertretender Vorsitzender ___________________________________________________________________________ Janette Fuchs, Schriftführerin Ulrike Jung, Kassenverwalterin ___________________________________________________________________________ Anne Weihing, Teamleiterin Finanzen Nils Hilt, Teamleiter Jugend ___________________________________________________________________________ Gerd Scheuble, Beisitzer Dieter Regelmann, Beisitzer ___________________________________________________________________________ Stephan Zorn, Teamleiter Verwaltung Sandra Elsäßer, Teamleiterin Öffentlichkeitsarbeit ___________________________________________________________________________ Wilhelm Stößer, Beisitzer Werner Scheuble, Beisitzer ___________________________________________________________________________ Sascha Neumann, Teamleiter Wirtschaft
© Copyright 2024 ExpyDoc