Stadt Kitzscher

Amtsblatt der
Stadt Kitzscher
und ihrer Ortsteile
Jahrgang 26, Nummer 11
Mittwoch, den 23. November 2016
Trages Hainichen
Kitzscher
Weihnachtsmarkt
10./11. Dezember 2016
Programm
Samstag, den 10.12.2016
15:00 Uhr Weihnachtsprogramm vom Kinderhort
Kitzscher
15:30 Uhr Geschenke vom Weihnachtsmann
16:00 Uhr Kinderprogramm
„Opa Krause und die Märchentante“
17:00 Uhr Showtanzgruppe des TSV Kitzscher
Thierbach/IGZ „Goldener Born“
Dittmannsdorf/Braußwig
Einladung zu den
Seniorenweihnachtsfeiern
Liebe Senioren,
wie jedes Jahr lädt Sie der Bürgermeister Maik Schramm
in Kitzscher und den jeweiligen Ortsteilen zu den Seniorenweihnachtsfeiern ein. Wir möchten Sie deshalb darauf
hinweisen, dass alle Termine für Kitzscher, Dittmannsdorf/Braußwig, Thierbach und Trages sowie Hainichen in
den jeweiligen Seniorenrubriken der Stadt und ihrer Ortsteile abgedruckt sind.
Der Bürgermeister hofft auf ein zahlreiches
Erscheinen der älteren Generationen und ein
paar schöne gemeinsame Stunden.
Sonntag, den 11.12.2016
14:40 Uhr
15:00 Uhr
16:00 Uhr
17:00 Uhr
Weihnachtsprogramm der
Kita „Wirbelwind“
Kinderprogramm (Musical)
„Der bestohlene Weihnachtsmann“
Geschenke vom Weihnachtsmann
Weihnachtsmärchen des KVK
An beiden Tagen auf dem Markt,
14:30 - 17:30 Uhr, Weihnachtsbastelei mit
dem Kinder- und Jugendtreff.
Für Speis und Trank ist bestens gesorgt.
Veranstaltungskalender
2017
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Haupt-, Ordnungs- und
Sozialamt
2 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Nr. 11/2016
In dieser Ausgabe lesen Sie
Amtliche Mitteilungen
Öffnungszeiten im Rathaus
Titelseite
Inhalt
Amtliche Mitteilungen
Öffnungszeiten im Rathaus Bürgerinformationen Informationen zu den Beschlüssen
der 25. Stadtratssitzung Bekanntmachung zum Beteiligungsbericht 2014 Aufhebung der Sprechzeiten Bekanntmachung des LASUV Spielplatz im OT Thierbach Termin Stadtratssitzung Sonstige Mitteilungen
Gegen das Vergessen zum Volkstrauertag Veranstaltungskalender 2017 – letzter Aufruf Dienstjubiläum Bücherflohmarkt Information zur Ausleihe von E-Book-Readern Neuerwerbungen im November Bekanntmachung des AZV „Espenhain“ (allgemein) Bekanntmachungen der Schiedsstelle Bekanntmachung des Fundbüros Die Kleiderbörse informiert Vereinsnachrichten
Die kleinsten Kicker des FSV in neuen Trikots Bunter Jahreskalender von Kindern mit und
ohne Behinderung erschienen 53. Karnevalssession – Endlich geht’s los! Senioren
Geburtstagsgratulationen Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier Mit dem Weihnachtsmann durch den Märchenwald Programm des Seniorenclubs Seite 2
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Kultursplitter Seite 10
Schulnachrichten
Aktuelles von der Oberschule Kitzscher Seite 11
Kindertageseinrichtungen
Weihnachtsprogramm im offenen Kinder- und
Jugendtreff Seite 11
Kirchliche Nachrichten
Friedhofsordnung Seite 12
Aus unseren Ortsteilen
Neue Anschlagtafel in Trages Nachlese zum Fischerfest in Trages Seite 21
Seite 21
Nächster Redaktionsschluss:
Donnerstag, der 8. Dezember 2016
Stadtverwaltung
Dienstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Meldestelle
Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr
09:00 Uhr - 11:30 Uhr geschlossen
09:00 Uhr - 11:30 Uhr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Stadtbibliothek
Montag 10:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag 09:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
13:30 Uhr - 17:00 Uhr
13:30 Uhr - 18:00 Uhr
13:30 Uhr - 17:00 Uhr
13:00 Uhr - 15:30 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Schramm
Bürgermeister
Bürgerinformationen
Winterdienstvorbereitungen im Bauhof
Standesamtliche Mitteilungen
Nächster Erscheinungstermin:
Mittwoch, dem 21. Dezember 2016
Ernst-Schneller-Str. 1
04567 Kitzscher
Tel.: 03433 7909-0
Fax: 03433 7909-36
Mail: [email protected]
Web: www.kitzscher.de
Die Wintervorbereitungen der Mitarbeiter des städtischen Bauhofes laufen seit Oktober. Inzwischen wurde der Winterdienstund Personaleinsatzplan erstellt und die Überprüfung der Fahrzeuge sowie der Anbaugeräte ist erfolgt. Nach den Erfahrungen
der letzten Winter wurden folgende Mengen eingelagert:
- 65 t Salz
- 10 t Streusplitt
- 4.000 l Magnesiumchloridlauge.
Ebenso sind die Mitarbeiter von technischer Seite her gut ausgerüstet. Neben dem später in den Bürgerinformationen beschriebenen Multifunktionsgerät wird der Fendt-LKW wie im
vergangenen Jahr mit dem rationellen Selbstlade-Tellerstreuer
ausgestattet. An den Gefahrenstellen in Kitzscher und den Ortsteilen wurden Anfang November 16 Streugutbehälter aufgestellt
und befüllt. Die Schneefangzäune stehen in Absprache mit dem
Landwirtschaftsbetrieb Kitzscher entlang der Straßen an erfahrungsgemäß kritischen Stellen.
Die Mitarbeiter sowie die Fahrzeuge sind künftig in der Zeit von
04:30 Uhr bis 20:00 Uhr in Bereitschaft, um bei Eintritt des ersten Schnees die Beräumung der Rad-, Geh- und Schutzwege,
Bushaltestellen sowie Flächen an öffentlichen Einrichtungen in
Kitzscher und den Ortsteilen frühzeitig und ordentlich durchführen zu können. Als Zielsetzung haben sich die 9 im Bereitschaftsplan integrierten Mitarbeiter eine Befahr- und Begehbarmachung der Straßen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gesetzt.
Gleichwohl möchte ich besonders darauf hinweisen, dass mehrere
kleinere Straßen laut Winterdienstplan nicht mehr beräumt und gestreut werden. Die Auflistung finden Sie unter www.kitzscher.de.
Ferner möchten wir im Rahmen des Winterdienstes in der
kommenden kalten Jahreszeit auf das mobile Halteverbot bei
Schneefall in der
kompletten Robert-Koch-Straße und
Parkstraße 1-2 (bis Herderweg)
hinweisen.
Ich bitte nachdrücklich um Beachtung!
Nr. 11/2016
Multifunktionsgerät Hako Citymaster 600 übergeben
Mit großer Freude sahen die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes der Übergabe des neuen Hako Citymaster 600 entgegen.
Am 19.10.2016 war es so weit. Das Multifunktionsgerät wurde
von der Fa. Schlotte GmbH im Beisein aller Bauhofmitarbeiter
sowie dem Amtsleiter Herrn Windweher und der regionalen
Presse übergeben. Schon an der freudigen Anspannung konnte
ich vernehmen, dass mit der Aufnahme des Fahrzeuges in den
Maschinenbestand des Bauhofes eine hochwertige Arbeitserleichterung zu verzeichnen ist. In meinen einführenden Worten
wies ich auf die besondere Rolle des Mitarbeiters Herrn Udo
Scholz bei der Beschaffung und dem stetigen Kontakt mit dem
Integrationsamt hin. Fehlen durfte die Anekdote mit der „Bestechung“ des fördernden Integrationsamtes mit Kuchen natürlich
nicht, welche auch dieses Mal lautes Gelächter auf dem Bauhofgelände hervorrief. Wieder dem Ernst der Sache zugewandt,
muss man hervorheben, dass die Zusammenarbeit zwischen
den Beteiligten, dem Bauhofmitarbeiter Herrn Udo Scholz mit
seinem Vorarbeiter Herrn Andreas Lettau, der Stadtverwaltung
sowie dem Integrationsamt in Chemnitz und nicht zuletzt dem
Lieferer, der Firma Schlotte GmbH mit seinem Verkäufer Herrn
Michael Köhler aus Leipzig, welcher immer beratend zur Seite
stand, hervorragend funktionierte.
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 3
Unberechtigte Ablagerungen von Grünschnitt in
Hainichen
Mehrfach wurde im Wäldchen hinter dem Tennisplatz am Sportplatz in Hainichen die Ablagerung von Grünschnitt festgestellt.
In Folge dessen haben Bürger des Ortsteiles ein Schild mit dem
Hinweis „Müllablagerung verboten“ angefertigt. Auch diese Bemühungen konnten Bürger von der weiteren Verschmutzung des
Wäldchens nicht abhalten. Deshalb möchte ich mit erhobenem
Zeigefinger darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Zuwiderhandlung gegen geltendes Recht und somit um eine Ordnungswidrigkeit handelt, welche bei Feststellung der Verursacher mit einem Ordnungsgeld geahndet wird.
Das letzte große Industriegebäude ist gefallen
13:00 Uhr heulte das Hornsignal weithin über das Land. Kurze
Zeit später war am 21.10.2016 das letzte große Industriegebäude im IGZ „Goldener Born“ Geschichte. Der Sprengmeister berichtete später von einem guten Sprengverlauf. Wie vorgesehen
fiel das Gebäude in den einzelnen Abschnitten. Kurze Zeit später waren die Bagger der Fa. Scholz Recycling bereits zur Stelle
und begannen die übriggebliebenen Reste zu bergen.
Eine umfangreiche Bildergalerie von der Sprengung mit Video
sehen Sie unter www.kitzscher.de.
Udo Scholz (2. v. l.) wird neben seinen Kollegen vom technischen Mitarbeiter der Fa. Schlotte GmbH, Herrn Torsten Seidel
(l.), eingewiesen – weitere Bilder der Übergabe sehen Sie unter
www.kitzscher.de
Das Multifunktionsgerät unterstützt die Mitarbeiter ganzjährig bei
der Sauberhaltung des Stadtgebietes. Unter anderem kann am
Citymaster 600 eine Kehreinheit montiert werden. Weitere Anbaugeräte sind ein Rasenmäher mit Mulchkit, ein Schiebeschild
und ein Walzenstreuer der Firma Fiedler zur Entgegenwirkung
im Winter entstehender Eisesglätte. Nach dem Abzug von Ermäßigungen durch die Fa. Schlotte beliefen sich die Kosten auf
72.941,03 EUR. Dem entgegen konnte die Stadt Kitzscher eine
Förderung des Integrationsamtes Chemnitz von 49.025,02 EUR
stellen. Zwingende Voraussetzung dafür war die Integration eines schwerbehinderten Mitarbeiters und dessen unbefristete
Einstellung. Herr Udo Scholz wurde nach schwerer Krankheit
bei einer Integrationsmaßnahme in das Arbeitsleben im Rahmen eines Praktikums im Bauhof eingestellt. Er war bereits
seit 27.05.2014 in unserer Einrichtung befristet und mit hohem
Ansehen tätig, einer Entfristung seines bestehenden Arbeitsvertrages stand somit nichts entgegen. Sein außerordentliches
persönliches Engagement ist nachdrücklich hervorzuheben.
Herr Scholz ist seit dem 20.10.2016 im Stadtgebiet unterwegs
und wie mir der Vorarbeiter des Bauhofes, Andreas Lettau begeistert bestätigte: „Er hinterlässt dabei einen glänzenden Eindruck.“
Das alte Maschinenhaus fällt wie geplant und macht Platz für
neue Ansiedlungen im „Goldenen Born“.
Bauarbeiten im Rathaus
Wie schon in der Vergangenheit möchte ich an dieser Stelle von der Entwicklung der Arbeiten am Rathaus berichten.
Derzeit ist die Fa. Beton- und Ingenieurbau Böhlen GmbH mit
dem Bau des Aufzugsschachtes aus Stahlbeton beschäftigt.
Die Schalung steht bei Redaktionsschluss bis zum 1. OG. Im
Rathaus werden Anpassung und Erneuerung an der Elektrik
durch die Fa. Niegel Elektrotechnik aus Borna vorgenommen.
Die Firma Vogel aus Thierbach installiert behindertengerechte
WCs im Obergeschoss. Im Außenbereich baute die Fa. ESTLER
in der 45. KW die Rampe für einen behindertengerechten Zugang zum Heimatmuseum an der Südseite ein.
4 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Nr. 11/2016
Die Hainicher Straße während der abschließenden Arbeiten
Der behindertengerechte Zugang zum Heimatmuseum an der
Südseite steht kurz vor seiner Fertigstellung
Der Zuschlag für die ausgeschriebenen Lose, Außenanlagen,
Stahl- und Innenausbau, wurde erteilt. Für weitere Lose wurden
in der nach Redaktionsschluss stattfindenden außerordentlichen Stadtratssitzung die Zuschläge erteilt. Die entsprechenden
Zuschläge sehen Sie in den Beschlüssen der Stadtratssitzungen
zeitnah auf unserer Internetseite www.kitzscher.de.
Erschließung Wohn- und Mischgebiet KitzscherNordwest, 2. BA, hat begonnen
Nach Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung konnte die
Erschließung des Wohn- und Mischgebiet Kitzscher-Nordwest,
2. BA, erst Ende Oktober beginnen. Die Planungen wurden vom
Ingenieurbüro Hirsch aus Leipzig übernommen. Auftragnehmer
ist die Umwelt 2000 GmbH aus Leipzig. Die Bauzeit ist bis April
2017 geplant. Derzeit wird die Verlegung der Abwasserkanalisation vorangetrieben.
Information zur Aufnahme von Asylbewerbern
Der „Runde Tisch Asyl“ (RTA) Kitzscher bedankte sich im Namen der in Kitzscher und Steinbach wohnenden Flüchtlingsfamilien ganz herzlich bei den Mitgliedern des Seniorenclubs
der Volksolidarität Kitzscher. Die Senioren spendeten 110 € für
die Ausgestaltung des weihnachtlichen Bastelnachmittags mit
den Familien. Dazu wurde die Gelegenheit für eine kleine weihnachtliche Überraschung der Kinder genutzt. Das trägt wesentlich dazu bei, gegenseitig die Kultur und Traditionen kennen zu
lernen, zu achten und zu akzeptieren.
Darüber hinaus wurde vom RTA klargestellt, dass die Flüchtlinge aus den Gemeinschaftsunterkünften und Wohneinheiten wie
in Kitzscher, gleichfalls wie wir Deutsche auch den öffentlichen
Nahverkehr, ÖPNV, nutzen müssen, um zu Arzt- und Behördenterminen zu gelangen. Taxen werden nur für Asylsuchende aus
den Erstaufnahmeeinrichtungen durch das Land Sachsen geordert, nicht durch die Stadt Kitzscher oder den Landkreis. Dabei
geht es darum, die Formalitäten für die Registrierung und den
Asylantrag abzusichern.
Einladung
Der Blick auf die Erschließungsarbeiten „Am Eichholz“
Kanalbau im Ortsteil Thierbach
Der Kanalbau ist in großen Teilen fertig gestellt. Das letzte Teilstück im Bereich Hainicher Straße zwischen Dorfstraße und
Landstraße ist derzeit in Bearbeitung und kommt voraussichtlich in dieser Kalenderwoche (KW) zum Abschluss. Weiterhin
müssen die Außenanlagen der Pumpstation am Parkweg fertig
gestellt werden. Sollten witterungsbedingt keine weiteren Verzögerungen auftreten, werden sämtliche Restleistungen und
Beräumungsarbeiten bis Ende der 48. KW abgeschlossen sein.
Für die während der Bauleistung aufgetretenen Unannehmlichkeiten in Folge der schlechten Witterungsbedingungen und
einhergehenden Straßenverschmutzungen bitten der AZV, die
ausführende Firmen und die Stadt Kitzscher nachträglich um
Verständnis.
Werte Kitzscheraner,
die Weihnachts- bzw. Adventszeit steht nun bevor. Nutzen Sie
diese ganz besondere Jahreszeit um Kraft zu tanken. An kaum
einem gehen die aktuellen globalen Probleme vorüber. Kommen
Sie dennoch zu sich und genießen die ganz besondere Atmosphäre der Weihnachtszeit. Insbesondere möchte ich Sie, liebe
Seniorinnen und Senioren, einladen, mit mir zusammen bei den
Weihnachtsfeiern in Kitzscher und Ortsteilen ein paar besinnliche Stunden im ruhigen Gespräch zu verbringen. Gern möchte
ich Sie im Namen der jeweiligen Veranstalter zum Weihnachtskonzert des Frauenchores Kitzscher, diesmal in der Nikolaikirche in Kitzscher, oder dem Weihnachtsmarkt und den kulturellen
Veranstaltungen in Kitzscher einladen.
Die aktuellen Termine finden Sie in dieser Ausgabe oder dem
Veranstaltungskalender unter www.kitzscher.de. Schauen Sie
doch einfach mal auf unserer Internetseite rein.
Schramm
Bürgermeister
Informationen zu den Beschlüssen der
25. Stadtratssitzung am 25.10.2016
1. Verkauf eines Baugrundstückes aus den kommunalen
Flurstücken Nr. 222/1 bzw. 220 der Gemarkung Braußwig
im „Wohn- und Mischgebiet Kitzscher-Nordwest“ (2. Bauabschnitt)
Die Stadt Kitzscher verkauft aus den kommunalen Flurstücken
Nr. 222/1 bzw. 220 der Gemarkung Braußwig das Baugrundstück Nr. 3 im geplanten Erschließungsgebiet 2. BA des „Wohn-
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 5
Nr. 11/2016
und Mischgebietes Kitzscher-Nordwest“ mit einer Fläche von
ca. 680 m2 an Isabel Winkler und Florian Glück.
Die Käufer tragen alle Nebenkosten, die mit der Kaufverhandlung in Zusammenhang stehen.
Sie gehen die Verpflichtung ein, bei einer Weiterveräußerung des
Baugrundstückes innerhalb von 10 Jahren, den Mehrerlös an
die Stadt Kitzscher abzuführen. Der Weiterverkauf ist der Stadt
Kitzscher unmittelbar anzuzeigen.
Beschl.-Nr.: 082/16 SR
2. Verkauf einer Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 784/21, Gemarkung Kitzscher
Die Stadt Kitzscher verkauft eine noch zu vermessende Fläche
von ca. 281 m2 aus dem kommunalen Flurstück Nr. 784/21, Gemarkung Kitzscher, an die WEG 8001 – Pappelstraße 1-4 zum
Zwecke der Nutzung als Parkplatzfläche.
Die Käufer tragen alle mit der Kaufverhandlung entstehenden
Nebenkosten einschließlich Vermessungskosten. Der Weiterverkauf ist der Stadt Kitzscher anzuzeigen.
Mit Inkrafttreten des bevorstehenden Beschlusses tritt der Beschluss-Nr.: 015/02/14 SR außer Kraft.
Beschl.-Nr.: 088/16 SR
8. Beschluss der Termine für die Stadtratssitzungen im Jahr
2017
Der Stadtrat Kitzscher tagt im Jahr 2017 wie folgt:
Dienstag, den 31.01.2017, Dienstag, den 11.04.2017, Dienstag, den 20.06.2017, Dienstag, den 26.09.2017 Dienstag, den 12.12.2017,
Dienstag, den 07.03.2017,
Dienstag, den 16.05.2017,
Dienstag, den 22.08.2017,
Dienstag, den 24.10.2017,
Beginn der Sitzung ist jeweils 18.30 Uhr im Rathaus der Stadt
Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1. Die Sitzungen des Technischen- und Verwaltungsausschusses sind jeweils dienstags
zwei Wochen vor den Stadtratssitzungen um 18.30 Uhr im Ratssaal des Rathauses Kitzscher.
Beschl.-Nr.: 089/16 SR
3. Brandschutzsanierung Rathaus Kitzscher: Vergabe von
Bauleistungen für Los 8 Verglasungen
Der Stadtrat beschließt, den Zuschlag für das Los 8 Verglasungen der Firma Hofmann Bauelemente GmbH aus Dessau-Roßlau mit einer Angebotssumme von 135.771,86 Euro (brutto) zu
erteilen.
9. Maßnahmen der Stadt Kitzscher zur Verwendung der über
das „Gesetz zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden; Landkreise und Kreisfreien Städte
im Freistaat Sachsen“ zusätzlich bereitgestellten finanziellen Mittel aus dem Budget „Bund“ einschließlich Gesamtfinanzierung
Die Stadt Kitzscher beschließt die Verwendung der vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Budget
„Bund“ in Höhe von 129.422,34 € und den dafür erforderlichen
Eigenanteil aus liquiden Mitteln entsprechend der Maßnahmenliste im Anhang.
Beschl.-Nr.: Beschl.-Nr.: Beschl.-Nr.: 083/16 SR
084/16 SR
4. Vergabe von Planungsleistungen für die Genehmigungsplanung „Wohngebiet Kitzscher-Nordwest“
Der Stadtrat beschließt, das Ingenieurbüro Hirsch mit der Genehmigungsplanung des 3. - 5. Bauabschnittes für das „Wohngebiet Kitzscher-Nordwest“ für 30.798,47 € (brutto) zu beauftragen.
Beschl.-Nr.: 086/16 SR
6. Vergabe von Planungsleistungen für den grundhaften
Straßenausbau mit Erneuerung der Regenwasserkanalisation in Kitzscher OT Trages
Der Stadtrat beschließt, das Ingenieurbüro FICHTNER Water
& Transportation GmbH mit der Planung für den grundhaften
Straßenausbau (Erneuerung der Straßenbeleuchtung) und die
Erneuerung der Regenwasserkanalisation in Trages für die Leistungsphasen 1-4 für 111.571,50 € (brutto) zu beauftragen.
Beschl.-Nr.: Öffentliche Bekanntmachung
Beteiligungsbericht der Stadt Kitzscher
für das Jahr 2014
085/16 SR
5. Vergabe von Planungsleistungen für die Erneuerung der
Straßenbeleuchtung in Thierbach
Der Stadtrat beschließt, das Ingenieurbüro Beyer mit der Planung (Phasen 1-4) für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung
in der Landstraße in Thierbach für 6.416,35 € (brutto) zu beauftragen.
Beschl.-Nr.: 090/16 SR
087/16 SR
7. Erschließung des 2. Bauabschnitts des „Wohn- und
Mischgebietes Kitzscher-Nordwest“
Der Stadtrat beschließt die Vorfinanzierung des Bauvorhabens
„Planung, Herstellung und Umverlegung von Trinkwasserleitungen im Erschließungsgebiet des 2. Bauabschnitts des Wohn- und
Mischgebietes Kitzscher-Nordwest“ in Höhe von 25.000 EUR
durch Umverteilung von nicht benötigten Mitteln für die ursprünglich geplante Maßnahme Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Feuerwehrstraße.
Die Auslegung des Beteiligungsberichtes der Stadt Kitzscher für
das Jahr 2014 erfolgt in der Zeit vom 28.11.2016 bis 06.12.2016
im Zimmer 207 des Rathauses der Stadt Kitzscher, ErnstSchneller-Straße 1, zu den Kontaktzeiten.
Montag, 28.11.16 08.30 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 14.30 Uhr
Dienstag, 29.11.16
08.30 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 18.00 Uhr
Mittwoch, 30.11.16
08.30 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 14.00 Uhr
Donnerstag, 01.12.16
08.30 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 16.00 Uhr
Freitag, 02.12.16
08.30 bis 12.30 Uhr
Montag, 05.12.16
08.30 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 14.30 Uhr
Dienstag, 06.12.16
08.30 bis 11.30 Uhr und
13.00 bis 18.00 Uhr
Kitzscher, 23.11.2016
Schramm
Bürgermeister
6 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Aufhebung der Sprechzeiten
Bitte zur Planung beachten!
Im Rathaus der Stadt Kitzscher wird die Sprechzeit
der Pass- und Meldebehörde am
05.12.2016
in der Zeit
14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
aufgehoben. Wir bitten Sie ausdrücklich um Beachtung und
hoffen auf Ihr Verständnis!
Schramm
Bürgermeister
Bauvorbereitungen für Kreisverkehr B 176/
S 50 südlich von Dittmannsdorf beginnen
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr informiert
Ab dem 21./22. November beginnen vorbereitende Leistungen
und die Herstellung der Baustraße, um das Bauvorhaben zur
Erneuerung des Knotenpunktes Bundesstraße 176/Staatsstraße
50 östlich Borna einschließlich der Anbindung der Ortsverbindungstraße Borna- Dittmannsdorf als 4. Ast des Knotenpunktes
zu ermöglichen. Die Hauptbauleistungen erfolgen dann im kommenden Jahr, im Herbst 2017 soll der Kreisverkehr dem Verkehr
übergeben werden.
Nr. 11/2016
Die Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf rund
900.000 Euro. Die Kosten werden überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert. Ein Anteil der Kosten entfällt auf die
Stadt Kitzscher, er beträgt rund 240.000 Euro und wird aus Mitteln der Kommunalstraßenförderung des Freistaates Sachsen
mit 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Kostenbeteiligt ist ebenfalls noch der Freistaat Sachsen mit rund
180.000 Euro.
Wir bitten alle Anlieger und Verkehrsteilnehmer im Umfeld um
Verständnis für die bauzeitlichen Behinderungen.
Isabel Siebert
Pressesprecherin
LANDESAMT FÜR STRASSENBAU UND VERKEHR
Spielplatz im OT Thierbach
Im Sommer hat sich die Stadt Kitzscher bei der Aktion Fanta
Spielplatz-Initiative 2016 für die Erneuerung des Spielplatzes
im OT Thierbach um die Erlangung eines Preisgeldes bemüht.
Leider hat das Online-Abstimmungsergebnis nicht ausgereicht.
Aus diesem Grund beantragt die Verwaltung die Erneuerung
des Spielplatzes nunmehr mit Fördermitteln aus dem LEADERProgramm. Der erste Antrag über dieses Programm wurde im
Frühjahr abgelehnt.
Spielplatz in Thierbach
Der Knotenpunkt B 176/S 50 entspricht nicht den Anforderungen – bis Herbst 2017 soll hier ein Kreisverkehr entstehen
Der Knotenpunkt entspricht hinsichtlich seinem Ausbaugrad und
seiner Ausstattung nicht den aktuellen Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs, zudem ist er auffällig in Bezug auf die
Unfallhäufigkeit. Der vorfahrtgeregelte Knotenpunkt besitzt im
Zuge der Bundesstraße keine Abbiegestreifen für Linksabbieger,
weist infolge seiner topografischen Lage schlechte Sichtverhältnisse auf und soll künftig den zusätzlichen Verkehr der neuen
Ortsverbindungsstraße aufnehmen. Daher soll der Umbau zu einem Kreisverkehrsplatz erfolgen. Dieser erhält umlaufend Rad-/
Gehwege sowie in jedem Knotenpunktast Fahrbahnteiler, die als
Querungshilfen gestaltet werden. Das Vorhaben wird deutlich
zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen.
Die Bauarbeiten sollen weitestgehend unter Aufrechterhaltung
des Verkehrs stattfinden. Daher wird eine bauzeitliche Umfahrung nördlich der Bundesstraße hergestellt, welche mittels einer
dreiseitigen Ampelanlage den Verkehr regelt. Die Herstellung des
Knotenastes der S 50 muss dann allerdings unter Vollsperrung
erfolgen. Umleitungen für den Busverkehr ergeben sich nicht.
Im Verlauf der Arbeiten müssen vorhandene Leitungen von Versorgungsunternehmen gesichert bzw. verlegt werden. Eine Trinkwasserleitung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Bornaer
Land wurde bereits im Vorfeld aus dem Baufeld herausgelegt.
Geplant ist auf dem Spielplatzgelände nicht nur neue Spielgeräte zu errichten, sondern das Umfeld als Dorfmittelpunkt ansprechend zu gestalten. Dazu zählen die Erneuerung der Einfriedung
und die Schaffung einer ansprechenden Sitzgelegenheit. Bei der
Auswahl der neuen Spielgeräte wird Augenmerk darauf gelegt,
dass diese auch für behinderte Kinder nutzbar sind.
Die Umsetzung der Maßnahme ist abhängig von der Gewährung
von Fördermitteln, da sich der Kostenaufwand auf rd. 36.000 €
belaufen wird. Die Realisierung könnte 2017 erfolgen.
Drechsler
Bauamt
Termin Stadtratssitzung – geänderte
Anfangszeit beachten!
Die nächste Sitzung des Stadtrates findet am Dienstag, dem
6. Dezember 2016, 17:30 Uhr im Rathaus der Stadt Kitzscher,
Ernst-Schneller-Str. 1, statt.
Interessierte Bürger sind herzlich eingeladen. Die Tagesordnung
wird eine Woche vorher in den Schaukästen bekannt gemacht.
Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 7
Nr. 11/2016
Sonstige Mitteilungen
Gratulation zum 25-jährigen
Dienstjubiläum
Volkstrauertag 2016
Die Tradition des Volkstrauertages pflegt der Bürgermeister unserer Stadt im Rahmen einer Kranzniederlegung.
Das jährliche Ritual findet in der Zeit vor dem 1. Advent an
einem der 4 Kriegsdenkmäler in unserer Stadt und ihren
Ortsteilen statt.
Es ist ein Tag des Erinnerns, Gedenken und des Trauerns.
Daneben soll der Trauertag Mahnung mit der Aufforderung
an uns sein, eine Welt ohne Terror, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit zu schaffen.
„Gegen das Vergessen“
mahnte Bürgermeister
Maik Schramm, anlässlich des Volkstrauertages am Grab der Kriegsgefallenen in unserem
Ortsteil Trages zur Ehrung der Gefallenen, im
Gedenken der Opfer
und die Darstellung der
Verbundenheit mit den
Angehörigen der Opfer,
mit der Niederlegung eines feierlichen Gebindes.
Schumann
Öffentlichkeitsarbeit
Veranstaltungskalender
2017 – letzter Aufruf!
ACHTUNG – an alle öffentlichen Einrichtungen, Vereine, Firmen,
Organisationen und private Personen der Stadt Kitzscher!!!
Die Stadtverwaltung Kitzscher bittet letztmals alle öffentlichen
Einrichtungen und Vereine, aber auch Firmen, Organisationen
oder Privatpersonen der Stadt bis spätestens 09.12.2016 um
die Bekanntgabe der Veranstaltungstermine für das Jahr 2017.
Meldungen bitte schriftlich an:
Stadtverwaltung Kitzscher
Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt
Herr Schumann
Ernst-Schneller-Str. 1
04567 Kitzscher
telefonisch: 03433 7909–25
vornehmlich per E-Mail an: [email protected]
oder online unter: Sie melden Neuigkeiten
(rechte Spalte der Startseite unter
www.kitzscher.de)
Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt
Herzliche Glückwünsche zum 25-jährigen Dienstjubiläum am 17.10.2016 konnte Bürgermeister Maik
Schramm in einer Feierstunde
Herrn René Marticke
im Namen der Beschäftigten der Stadtverwaltung
sowie aller Einrichtungen der Stadt Kitzscher und in
seinem eigenen Namen übermitteln.
Wir danken dem Jubilar für die sehr gute, langjährige
Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft
alles Gute bei bester Gesundheit.
Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt
Bücherflohmarkt
Wo: Stadtbibliothek Kitzscher
Ernst-Schneller-Straße 1
04567 Kitzscher
Wann: 1. bis 16. Dezember 2016
Öffnungszeiten:
Montag
10:00-12:00 und 13:00-15:30 Uhr
Dienstag
13:00-18:00 Uhr
Donnerstag 13:00-18:00 Uhr
Freitag
09:30-12:00 und 13:00-16:00 Uhr
Angebote: Belletristik, Sachliteratur, Kinder- u. Jugendbücher, CDs, DVDs
Preis:
10 Cent bis 2 Euro
Viele Geschenkmöglichkeiten für Weihnachten sind dabei!
Posselt
Stadtbibliothek
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Liebe Leserinnen, Liebe Leser,
Sie haben noch keine Erfahrungen mit der Onleihe und virtuellen Büchern gesammelt und möchten ein elektronisches
Lesegerät testen? In der Stadtbibliothek Kitzscher können
Sie sich ab sofort eines ausleihen.
Wir beraten Sie gern dazu!
Ihre Stadtbibliothek Kitzscher
8 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Nr. 11/2016
Stadtbibliothek Kitzscher
26/2016
1 Schlüssel mit
Schlüsselring
Neuzugänge November 2016
-> eine Auswahl
-> Onleihe-Neuzugänge finden Sie unter:
www.onleihe.de/leipzigerraum
25.04.2017
Zudem warten noch weitere Fundsachen auf ihren rechtmäßigen Besitzer. Nach Ablauf der Meldefristen wird über die Fundgegenstände anderweitig verfügt.
Weißenberger
Ordnungsamt
Beckett, Simon: Totenfang
IK: Thriller, Hörbuch
Rowling, Joanne K.: 8. Harry Potter und das verwunschene
Kind: Teil eins und Zwei
IK: Fantasy, Jugendbuch
Fitzek, Sebastian: Das Paket
IK: Psychothriller
Kleiderbörse Kitzscher
Den vielen fleißigen Spendern danken wir für die Unterstützung.
Auch weiterhin wird Ihre Hilfe benötigt, zurzeit wird Folgendes
besonders gebraucht!
· Koffer, Reisetaschen,
Rucksäcke
· Kinderwagen, Sportwagen, Stockwagen (Buggy)
· Spielzeug, Puppenwagen, Roller
· Kinderschuhe (Winter)
· Bettwäsche, Handtücher
· Herrenschuhe (alle Größen)
· Weihnachtsdekoration
Ihre Stadtbibliothek Kitzscher
Abwasserzweckverband Espenhain
Zentralgebäude Blumroda-Park, 04552 Borna OT Thräna, Tel.
034343 507- 0/Bereitschaftstel.: 0172 2789490
Im Schadenfall können sich betroffene Bürger außerhalb der
Geschäftszeiten an den Abwasserzweckverband „Espenhain“
unter der Nummer des Bereitschaftstelefones 0172 2789490
wenden.
Hagenow Verbandsvorsitzender 25.10.2016
Lindstedt
Geschäftsführer
Schiedsstelle Kitzscher
Die nächste Sprechstunde findet am Dienstag,
20.12.2016 von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr (telefonisch unter 03433 790938) im Zimmer 111 des
Rathauses Kitzscher statt.
Außerhalb der Sprechzeiten können Sie sich
auch per E-Mail unter: [email protected]
an den Friedensrichter wenden. Hierzu werden
Ihre vollständigen Angaben wie Name, Anschrift, Telefonnummer sowie ein möglicher Terminvorschlag für Ihre Erreichbarkeit zum Informationsgespräch und eine kurze aussagekräftige
Schilderung des Problems benötigt. Als Eingangsbestätigung
erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine erste Antwort per
E-Mail, Telefon oder persönlich.
Hilmers
Friedensrichter
Vielen Dank!
Ihr Team der Kleiderbörse Kitzscher
Trageser Straße 40 c • 04567 Kitzscher
Tel.: 0176 53034479
Öffnungszeiten:
Montag – Donnerstag Freitag 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
09:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Vereinsnachrichten
Die kleinsten Kicker des FSV Kitzscher in
neuen Trikots
Am Samstag, 05.11.2016, konnten sich die G- und F-JugendFußballer des FSV Kitzscher über einen Satz neuer Trikots freuen.
Anlässlich des Punktspieles der F-Jugend des Vereins gegen
die Mannschaft vom Bornaer SV ließ es sich der Sponsor Andre Blüthner von der Firma „PKS Zwickau GmbH“ nicht nehmen
persönlich vorbei zu schauen und sich ein Bild von der Nachwuchsarbeit des Vereins zu verschaffen.
Informationen des Fundbüros
Im Fundbüro der Stadt Kitzscher können Fundsachen abgegeben und Eigentumsansprüche gegenüber der Stadt geltend
gemacht werden. Das Fundbüro ist zu den bekannten Öffnungszeiten des Rathauses oder unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:
Stadtverwaltung Kitzscher
Ernst-Schneller-Str. 1
04567 Kitzscher
Tel.: 03433 790941
E-Mail: [email protected]
Weitere Informationen und die aktuellsten Fundstücke lesen Sie
unter www.kitzscher.de.
Fundbuch- Fundgegen-Tag der
Meldefrist
nummerstand
Ablieferung
24/2016 Damenfahrrad12.10.2016 12.04.2017
„Diamant
Herr Blüthner (hi. l.) von der PKS Zwickau GmbH mit der Mannschaft nach der Trikotübergabe
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 9
Nr. 11/2016
Voller Erwartung und mit strahlenden Augen nahm die Mannschaft der F-Jugend um ihren Mannschaftkapitän Lennox Kirchhof die neuen Trikots von Herr Blüthner in Empfang. Der Sponsor
lobte die Arbeit ausdrücklich und rief mit einem Augenzwinkern
zur Arbeit von Trainer Eric Emsel und seinen Helfern aus: „Da
kann man ja auch ein Sack voll Flöhe hüten.“
Dass das Spiel am Ende mit 0 : 5 verloren ging, interessierte
die Kinder weniger. Stolz präsentierten sie bis weit nach dem
Schlusspfiff ihre Errungenschaften. Nachdem die Jungs bereits
neue Trainingsanzüge von der Zahnärztin Kareen Horn als Belohnung für die großartige Leistung in der letzten Saison erhalten hatten, können sich die Bambinis hinzukommend in neuen
Trikots zeigen.
Vielen Dank an die Sponsoren, aber auch an alle Eltern, Omas
und Opas für die fleißige Unterstützung, sei es beim Kaffee verkaufen oder Zeitung sammeln.
Mannschaftsleiter
Andreas Friedrich
FSV Kitzscher e. V.
Prinz Guido neben seiner Lieblichkeit (hinten) während des Empfangs auf der Amtstreppe
Mit einem dreifach kräftigen „Kitzschärr ohee“ stießen die Anwesenden auf eine erfolg-, erlebnis- und witzreiche 5. Jahreszeit
an.
Bunter Jahreskalender von Kindern mit und
ohne Behinderung jetzt erschienen
Für 13 Kinder mit und ohne Behinderung ging jetzt ein Traum in
Erfüllung. Ihre gemalten Bilder wurden im Kunstkalender „Kleine
Galerie 2017“ veröffentlicht. Das Thema des diesjährigen Malprojektes lautete „Wie wir einmal leben werden“.
Auch Kinder aus der Umgebung
von Kitzscher haben sich an diesem Malwettbewerb beteiligt.
Eine Jury wählte die Gemälde
aus, die jetzt im Jahreskalender
2017 abgebildet werden. Der Kalender, den es in zwei Größen
gibt, ist nicht im Handel erhältlich.
Er kann ab sofort hier kostenlos
bestellt werden: https://www.
bsk-ev.org/kalender oder telefonisch: 06294 4281-70
Peter Reichert
Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V.
Eine Bildergalerie von der Eröffnung sehen Sie unter www.kitzscher.de genau wie alle Termine bis zum Rosenmontag am
27. Februar 2017.
Schumann
Öffentlichkeitsarbeit
Senioren
Geburtstagsgratulationen Senioren für den Monat November
am 03.11. am 03.11. am 05.11. am 07.11 am 08.11. am 09.11. am 12.11. am 14.11. am 20.11 am 27.11. Frau Anita Roscher Herr Udo Schäfer Herr Wolfgang Schütz Herr Peter Müller Frau Gerda Kluczyk Frau Renate Junghanns Herr Horst Bilitza Frau Elfriede Galle Herr Peter Müller Frau Irmgard Gieler zum 85. Geburtstag
zum 70. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 85. Geburtstag
zum 75. Geburtstag
zum 80. Geburtstag
Ihr Bürgermeister
Maik Schramm
Endlich, endlich – die 5. Jahreszeit hält
Einzug
KVK entert das Rathaus
Vom Bauhofleiter chauffiert, kam das Prinzenpaar überpünktlich
zur Schlüsselübergabe auf dem Rathausvorplatz am 11.11. vor
11:11 Uhr an. Wie die Spatzen bereits von den Dächern pfiffen, sollten in dieser Session ortsansässige Hoheiten das Zepter
übernehmen. Prinz Guido und seine Lieblichkeit Kareen erreichten gemeinsam die Stufen zum neuen Amtssitz. Es folgte ein
standesgemäßer Empfang der Untertanen gespickt mit Grußworten des nun ehemaligen Stadtoberhauptes und der Rede des
Präsidenten der gesamten Kitzscheraner Karnevalssippe, Herrn
Ralf Kösser sowie der künstlerischen Umrahmung durch Tänze
der Garden. Ruhe im weiten Rund herrschte bei der Verlesung
der 11 Gesetze während der Faschingszeit und nachdem die
üblichen Verdächtigen die Kamelle unters Volk brachten, machten sich die Kenner der Szene auf ins Foyer des Rathauses,
um die begehrten Pfannkuchen abzustauben.
Seniorenweihnachtsfeier
Zum Jahresausklang möchte ich Sie, liebe Seniorinnen
und Senioren der Stadt Kitzscher ganz herzlich zu einem gemütlichen Beisammensein einladen. Dazu treffen wir uns am 8. Dezember 2016, gegen 15:00 Uhr im
Café „Wahnsinn“.
Ich freue mich sehr auf Ihr Kommen.
Schramm
Bürgermeister
10 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Nr. 11/2016
Mit dem Weihnachtsmann durch den
Märchenwald
Standesamtliche Mitteilungen
Seniorenheim öffnet seine Türen zum
Weihnachtsmarkt
Standesamtliche Mitteilungen
Am 27.11.2016 öffnet unser Weihnachtsmarkt im Seniorenheim
„Am Schwarzholz“ nun schon zum 7. Mal seine Pforten. Von
14:30 Uhr bis 17:00 Uhr führen der Weihnachtsmann und ein
Weihnachtsengel zwischen den verschiedenen Ständen durch
den Märchenwald. Im Programmteil singt der Chor des Seniorenheimes Weihnachtslieder.
Eheschließungen
Donnerstag, 3. November 2016
Herr Dirk Hilmers und Frau Susan Steinhof,
geb. Tilgner
beide wohnhaft in Kitzscher
Sprössig
Standesbeamtin
Kultursplitter
November
25.11.2016, 4. Mitgliederversammlung Anglerverein Kitzscher e. V.
Beginn: 18:00 Uhr, Café Wahnsinn
Dezember
Der Chor des Seniorenheims im letzten Jahr zum Weihnachtsmarkt
Für unsere kleinen Besucher sind eine Bastelstraße und andere Überraschungen geplant, bei einer Tombola kann jeder sein
Glück versuchen. Wir heißen alle Interessierten herzlich zu einem gemütlichen Nachmittag in unserem Haus willkommen.
Läuten Sie mit uns die Adventszeit ein, schlendern Sie um unsere Stände und lassen sich mit Bratwürsten, Stollen, Glühwein
und Kräppelchen bei weihnachtlicher Atmosphäre verwöhnen.
Herr Krämer (Heimleiter)
ASB Seniorenheim „Am Schwarzholz“
03.12.2016, Weihnachtskonzert des Frauenchors Kitzscher e. V.
Beginn: 15:00 Uhr, Kirche Kitzscher (Änderung beachten!)
06.12.2016, Vorstandssitzung Gartenverein „Bergmanns Erholung“ e. V.
Beginn, 17:00 Uhr, Sprechstunde für Gartenmitglieder 17:30 Uhr
– 18:00 Uhr
10.12.2016 – 11.12.2016, Weihnachtsmarkt
Beginn: 10.12.2016, 15:00 Uhr, Marktplatz Kitzscher
Gesondertes Programm
14.12.2016, Weihnachtsfeier des Gartenvereins „Bergmanns
Erholung“ e. V.
Beginn: 16:00 Uhr, Vereinsheim „Zur Erdbeere“
26.12.2016, Weihnachtslauf, organisiert durch den TSV Kitzscher mit der OSK
Beginn: 10:00 Uhr, Oberschule Kitzscher
Schumann
Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt
VOLKSSOLIDARITÄT
Kreisverband Borna e. V.
Veranstaltungsplan der Ortsgruppe
Kitzscher für den Monat Dezember 2016
Donnerstag, 01.12.2016
14:00 Uhr „Reise nach Vietnam“ Teil 2
Lichtbildervortrag mit Heinz-Joachim Günther,
dem Weltenbummler aus Pegau
Donnerstag, 15.12.2016
14:00 Uhr „Weihnacht mit dem Engel“
Weihnachtsfeier bei Glühwein und besinnlichen
Liedern mit Yvonne Berger
Treffpunkt: Allianzgebäude,
08.12.2016)
Trageser
Straße
(außer
Erste Zusammenkunft im neuen Jahr ist der 05.01.2017
Ihre Ortsgruppe Kitzscher
am
IMPRESSUM
Amtsblatt Stadt Kitzscher
-
Herausgeber:
Stadtverwaltung Kitzscher, 04567 Kitscher, Ernst-Schneller-Str. 1
- Verlag und Druck:
LINUS WITTICH Medien KG,
04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0
Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen.
-
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
für die Stadt Kitzscher, Bürgermeister Maik Schramm
[email protected]
- Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil:
die Stadtverwaltung bzw. Verfasser
-
Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen:
LINUS WITTICH Medien KG,
04916 Herzberg, An den Steinenden 10
vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan,
www.wittich.de/agb/herzberg
Erscheint monatlich kostenlos in allen Haushaltungen, zusätzliche
Exemplare über die Stadt- und Gemeindeverwaltung.
Bei Nichtlieferungen durch höhere Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Ersatz.
Fragen zum Amtsblatt stellen Sie bitte an das Hauptamt der
Stadtverwaltung Kitzscher, Telefon Borna 0 34 33/79 09 - 25.
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 11
Nr. 11/2016
Schulnachrichten
Aktuelles an der OSK
Unsere 9. Klassen führten gleich nach den Herbstferien ihr verpflichtendes Berufsorientierungspraktikum durch. Sie konnten
in den 14 Tagen Einblicke in ganz unterschiedliche Unternehmen der Region gewinnen. Wir haben uns besonders darüber
gefreut, dass es viele positive Rückmeldungen gegeben hat und
so mancher seinen künftigen Ausbildungsbetrieb bereits finden
konnte.
„Welcome to Scotland“, so hätte man es in der Woche vom
07. bis 11.11. in den Klassenzimmern der Klassen 5 bis 8 hören können. Schüler und Lehrer setzten sich in den legendären
Hogwarts-Express und entdeckten die Geschichte, Kultur, geografische Gegebenheiten oder die ungewöhnlichen Maße und
Gewichte, die der Landstrich im Norden Großbritanniens zu bieten hat.
Gleich am Montag unternahmen die Hauptschulgruppen 7 und
8 eine Exkursion zu den schottischen Hochlandrindern nach
Prießnitz. Viel Interessantes gab es dort zu hören: etwa, dass
die Rinder das ganze Jahr über auf der Weide stehen und dort
auch ihre Kälber zur Welt bringen. Unsere Schüler konnten auch
erfahren, dass die Rinder langsam wachsen und nicht schnell
aufgezogen werden. Das wirkt sich natürlich auf die Qualität der
späteren Steaks aus. Besonders beeindruckt waren alle von den
mächtigen Hörnern, dennoch durfte auch gefüttert und gestreichelt werden. Ein großer Dank geht an die Familie Kuhne, die
sich Zeit für unsere Schüler genommen hatte, um uns in die Welt
der Hochlandrinder einzuführen, der Stadtverwaltung Kitzscher,
die uns den Bus stellte, Herrn Fischer, der der beste Chauffeur
der Welt ist und Frau Richter, die dieses Erlebnis organisierte.
Am Mittwoch ging es dann
für alle Klassen schottischmusikalisch zu. Herr Heinke
war bei uns zu Gast, um allen
Klassen im Rahmen des Musikunterrichts sein Lieblingsinstrument – den Dudelsack
– vorzustellen. Es wurde gehört, probiert (mit eher mäßigem Erfolg) und abschließend
„auld lang syne“ angestimmt,
das wohl bekannteste Lied
im englischsprachigen Raum.
Das hat allen Spaß gemacht.
Den Abschluss der Woche
Herr Heinke zu Gast mit seinem bilden die traditionellen Highland Games. Die jeweiligen
schottischen LieblingsinstruKlassenteams wurden zu
ment – dem Dudelsack
Clans und stellten sich mit ihren Klassenlehrern MC Herrmanns, Mc Roewers, Mc Grummics,
Mc Pillars, Mc Baskets und Mc Loeshners den Wettbewerben
im Baumstammwerfen, Stein-, Strohsack- und Gummistiefelweitwurf sowie dem Wettlauf mit schweren Gewichten (Sandeimer). Dem besten Clan winkt ein schottischer Preis. Den Abschluss der Spiele bildete das Tauziehen, wo ebenfalls der beste
Clan ermittelt wurde. Die Sieger waren bei Redaktionsschluss
noch nicht bekannt. Vielen Dank allen Lehrern, die sich erneut
sehr für diese tolle Woche engagiert haben. Dank auch an alle
Schüler, die so eifrig bei der Sache waren. Die Ergebnisse können während des Tages der offenen Tür am 27.01.2017 bestaunt
werden.
Während sich die einen mit Schottland beschäftigten, führten
Schüler der 9. und 10. Klassen das 26. Treffen „Respekt XXL“ in
Duderstadt durch, das in diesem Jahr unter dem Motto „Vielfalt
statt Einfalt“ stand. Erneut wurde getanzt, gerapt, geschauspielert oder sich künstlerisch-praktisch mit den Thema auseinander gesetzt. Die Aufführung an der Johannes-Kepler-Realschule
in Hannover war ein großartiger Höhepunkt und Abschluss der
Projektwoche. Danke an alle Akteure und die begleitenden Klassenlehrerinnen Frau Beyer und Frau Ehrhold, die erneut manch
schlaflose Nacht und so manche Aufregung um die Ohren geschlagen haben sowie an Herrn Reichenbach, der das Projekt als
Schulleiter mitorganisiert hat. Es trägt maßgeblich seine Handschrift und ist seinem Engagement mit zu verdanken, dass aus
einer Anfangsidee eine so wunderbare Tradition geworden ist.
R. Reichenbach Schulleiter Dr. D. Schulz
stv. Schulleiterin
Kindertageseinrichtungen
Weihnachtsprogramm 2016
vom 26.11. - 23.12.2016
Samstag, den 26.11. ab 16:00 Uhr:
Weihnachten zieht in den Treff ein …
Morgen ist der erste Advent und da wird es Zeit, dass wir unseren Treff so richtig weihnachtlich schmücken. Wir basteln gemeinsam Weihnachtsdekorationen und stellen den Weihnachtsbaum auf.
Samstag, den 03.12. ab 16:00 Uhr
Advent, Advent ein Lichtlein brennt … Stopp
ihr habt noch keine Kerze ... Das können wir
ändern. Wir wollen gemeinsam mit euch wunderschöne Kerzen gießen und diese verzieren. Ihr könnt gerne
gemeinsam mit euren Eltern/Großeltern kommen.
Mittwoch den 07.12. ab 15:00 Uhr:
Kaffeetrinken + Lebkuchenhaus bauen
Eure Eltern/Großeltern sind herzlich mit eingeladen.
Samstag, den 10.12. und Sonntag, den 11.12.
jeweils ab 14:30 Uhr:
Besucht uns auf dem Weihnachtsmarkt
auf dem Marktplatz in Kitzscher und wir
basteln mit euch zusammen kleine Geschenke für euch oder für eure Lieben
für Weihnachten.
-> Anmeldungen bitte bis 3 Tage vor Programmpunkt im
Kinder- und Jugendtreff abgeben.
Mittwoch, den 14.12. ab 15:00 Uhr:
Fensterdeko basteln
Heute wollen wir gemeinsam mit euch weihnachtliche Fensterdekorationen gestalten.
Samstag, den 17.12. ab 13:00 Uhr
Skorpion King Turnier 2016
Wie schon die Jahre davor ist das letzte Turnier des Jahres unser geliebtes Skorpion King Turnier. Gespielt wird wieder in der
Turnhalle der OSK auf einen Umrandeten Kleinfeld in der Halle
und auf kleinen Toren. Ein Team besteht immer aus zwei Spielern
und ihr solltet euch bis zum 14.12. bei uns angemeldet haben.
Dienstag, den 20.12. ab 15:00 Uhr:
Weihnachtsbäckerei
Freitag, den 23.12. ab 17:00 Uhr:
Weihnachtsfeier
Öffnungszeiten:
Di. - Do.
14:00 Uhr - 20:00 Uhr
Fr. - Sa.
15:00 Uhr - 21:00 Uhr
in den Ferien
Mo. - Mi.
14:00 Uhr - 20:00 Uhr
Do. - Fr.
15:00 Uhr - 21:00 Uhr
12 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Kirchliche Nachrichten
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Sonntag, 27. November 2016 (1. Advent)
17:00 Uhr Adventskonzert der Musikschule „Ottmar Gerster“
Sonntag, 18. Dezember 2016 (4. Advent)
10:30 Uhr Gottesdienst
Herzlich eingeladen wird zu folgenden Gruppen unserer
Kirchgemeinden:
Vorschulkinderstunde/Christenlehre/Konfirmandenunterricht
/JungeGemeinde/Blockflötenkreis/Posaunenchor/Kirchenchor/
Mütterkreis
Posaunenchor
jeden Mittwoch 19:00 Uhr im Pfarrhaus
Chor
jeden Dienstag 19:00 Uhr im Pfarrhaus
Pfarrer Bickhardt
Friedhofsordnung
für die Friedhöfe Dittmannsdorf, Eula und Kitzscher
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Kitzscher und für die Friedhöfe Steinbach, Lauterbach,
Beucha und Hainichen der Evangelisch-Lutherischen
Kirchgemeinde Steinbach
Die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden Kitzscher und
Steinbach erlassen folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§ 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§ 2 Benutzung des Friedhofes
§ 3 Schließung und Entwidmung
§ 4 Beratung
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§ 7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feierund Leichenhallen
§ 8 Bestattungen
§ 9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Kirche
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben der Gräber
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbedingungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
§ 21a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 aufgehoben
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen
Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
Nr. 11/2016
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 28 a Gemeinschaftsgrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§§ 32 bis 39 aufgehoben
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet.
Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des
persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit
des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der
Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis
der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof
erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den
Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören.
Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere
Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft
erhalten bleibt.
I. Allgemeines
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
1) Die kirchlichen Friedhöfe in Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher,
Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen stehen im
Eigentum der jeweiligen Kirchenlehen Dittmannsdorf, Eula,
Kitzscher, Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen.
Träger sind die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden
Kitzscher und Steinbach.
Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und
den staatlichen Vorschriften.
4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig.
5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung,
Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines
Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung
von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt.
§2
Benutzung des Friedhofes
1) Die Friedhöfe Kitzscher, Eula und Dittmannsdorf sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth.
Kirchgemeinde Kitzscher sowie aller Personen, die bei ihrem
Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Kitzscher hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer
bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof Eula, befind-
Nr. 11/2016
lich im Bereich der politischen Gemeinde Borna, ist darüber
hinaus nur bestimmt zur Bestattung von Personen, die bei
ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Ortsteil Eula hatten oder
ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
Die Friedhöfe Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen
sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.Luth. Kirchgemeinde Steinbach sowie aller Personen, die
bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen
Gemeinde Bad Lausick, bzw. für Hainichen im Bereich der
politischen Gemeinde Kitzscher hatten oder ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des
Friedhofsträgers.
§3
Schließung und Entwidmung
1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte
nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen
im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt
sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der
Kreis der Bestattungsberechtigten.
3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst
ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen,
sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
§4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung
und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von
Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet von Sonnenaufgang
bis Sonnenuntergang.
3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung
und Verantwortung Erwachsener betreten.
4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder
einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu
befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie
gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu
verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und
Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 13
und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen
und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden.
6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit
sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm
vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden
gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen
Zulassung durch den Friedhofs-träger, der den Rahmen der
Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger
schriftlich zu beantragen.
2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen.
3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem
Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche
Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen
müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein.
4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und
sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben.
5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden,
wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend.
6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen,
soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig,
dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit
ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
8)Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und
Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen
Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der
Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann
befristet werden.
9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen
die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch
schriftlichen Bescheid entziehen.
10)Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben
werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften
versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen
bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind
nicht zulässig.
11)Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie
oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof
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nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an
denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger
Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum
ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den
Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf
dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
12)Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof ist von
Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang möglich.
§7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und
Leichenhallen
§8
Bestattungen
1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer
fest.
2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen
Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines
(Dimissoriale) bleiben unberührt.
3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der
Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest.
4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen.
5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag
(in begründeten Ausnahmefällen an Samstagen) in der Zeit
von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung statt.
§9
Anmeldung der Bestattung
1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger
unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die
Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die
Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung
vorzulegen.
2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen.
Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an
der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch
seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der
Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte
verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen
Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen
Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen
nicht verlangt werden.
§ 10
Leichenhalle
1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof Eula dient als Aufbahrungs- und Abschiednahmeraum. Die Leichenhalle auf dem
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Friedhof Hainichen dient als Aufbahrungs- und Feierraum.
Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem
Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge
sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen
Gesundheitsamtes geöffnet werden.
3)Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt der
Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem
Friedhofsträger abzustimmen.
4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu
respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof
befindet.
§ 11
Kirche
1) Die Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der
christlichen Verkündigung.
2) Bei der Benutzung der Kirche in besonderen Ausnahmefällen
für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten,
ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu
respektieren. Es sind die vom Kirchenvorstand getroffenen
Festlegungen diesbezüglich zu beachten. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das
Aufstellen des Sarges in der Kirche kann untersagt werden,
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit
gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen.
4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger.
Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf
einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische Darbietungen
1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Kirche und auf dem
Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers.
2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof
außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen
Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung
des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre.
§ 15
Grabgewölbe
1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig.
2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften
entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet,
für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen
Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen.
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2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur
Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander
durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein.
4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber
Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch
entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu
tragen oder der Friedhofs-verwaltung zu erstatten.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist
jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig
verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.
4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind
diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu
versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als
Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu
sperren.
5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18
Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 18
Umbettungen
1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers.
Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige, schriftliche
Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist
der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur
Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen
eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus
einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des
gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind
Umbettungen von Amts wegen.
3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der
Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche
Erklärung nachgewiesen werden.
4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten
des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten
Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis
zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von
Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen.
Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen
Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch
eine Umbettung zwangsläufig entstehen.
6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie
den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen.
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 15
8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken
wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19
Särge und Urnen
1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht
breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers
bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein,
dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und
-beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie
Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und
Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im
Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke
oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und
Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die
anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig.
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser
Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung.
Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige
Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen.
3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit
allgemeinen Gestaltungsvorschriften,
4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht
von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei
Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35 - 39).
5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur
gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte.
6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile,
die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen,
ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit
dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei
Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten
der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine
Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche
Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
16 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und
die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten
sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt
werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand
1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach
Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet
werden.
3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen
zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die
Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt
insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen,
Grabmale und Blumen. Die Nutzungs-berechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger
vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen.
5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit
Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt
werden.
6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben
keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
7) Nicht gestattet sind
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung (Teilabdeckungen der Grabstätten mit Platten
sind nicht erwünscht; Komplettabdeckungen nicht gestattet),
b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz
bei der Grabpflege,
c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.),
d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie
e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten,
Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen.
§ 21 a
Vernachlässigung der Grabstätte
1)Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet
oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung
zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche
Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der
Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege.
2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die
Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung
bringen lassen.
3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken,
Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen,
falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist.
Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw.
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sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1
entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist
die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck
entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als
sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
aufgehoben
§ 23
Grabmale
1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die
Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und
Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. Die Anbringung von Lichtbildern oder Bildgravuren auf Grabmalen
ist nicht erwünscht.
2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder
gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende
Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grab.
Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in
Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen.
3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich
oder größer als 2:1 sein.
4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die
erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m
Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über
1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen
über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen.
5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt
der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal
40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale
und bauliche Anlagen ist nicht gestattet.
§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen
Anlagen
1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf
vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch
den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im
Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des
Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift
und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung.
Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er
die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen.
Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials
und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen
der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab
1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben.
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im
Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf
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Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für
das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern
des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-,
Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und
zu versetzen.
5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen
ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze
1 bis 4 gelten entsprechend.
6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die
sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der
Genehmigung errichtet worden ist.
7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in
unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer
sind unzulässig.
8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren
nach der Bestattung aufgestellt werden.
9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne
Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der
Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf
dessen Kosten entfernen zu lassen.
10)Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit
dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand
zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen
baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch
zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei
Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten
des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten
zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten
hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.
Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne
besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf
der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode
im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen
Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche
Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten
haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie
erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 17
mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben,
verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem
anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten
Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden,
in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden
Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe
der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet.
§ 27
Entfernen von Grabmalen
1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen
durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die
Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem
Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger
schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder
Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln
für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Größe der Grabstätte: Länge 1.80 m, Breite 0,70 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,70 m,
Höhe 0.20 m
b) Aschenbestattung
Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine
Asche bestattet werden.
4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird ein Grablöseschein erteilt. In ihm ist die genaue
Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit
Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es
kann nicht verlängert werden.
7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern
nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab
oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt.
§ 28 a
Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen und ihre Rechtsverhältnisse
1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Urnen- oder Sargbestattung mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung.
2) Sie sind ausnahmslos für Verstorbene bestimmt, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Borna, Kitzscher oder Bad Lausick hatten. Diese
Grabstätten sind vorzugsweise für alleinstehende Personen
bestimmt.
3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und bodendeckenden Bepflanzung
18 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
und einem schlichten Grabmal mit der Nennung der Namen
in der Reihenfolge Vor-, Familienname, dem Geburts- und
Sterbejahr des Bestatteten auf der einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit gepflegt.
4) Da die Herrichtung und Unterhaltung dieser Reihengräber
ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Behältern (bodenbündige Steckvasen) gestattet. Anderer Grabschmuck (individuelle Bepflanzung und Gestecke)
kann vom Friedhofsträger entfernt werden.
5) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (vgl.
§ 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine spätere Zusatzbeisetzung (z. B. von Ehepartnern) dieser auch ausnahmsweise
nicht möglich.
6) Im Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmungen für Reihengräber gemäß §§ 14
und 28 der Friedhofsordnung.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem
Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden
kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 1,80 m
lang und 0.70 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m lang und
0,60 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich
eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen
bestattet werden.
4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und
seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser
Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und
Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des
Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden.
Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von
den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der
Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen,
dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden.
Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach
Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit
informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten
sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung
oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von
Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende
Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die
zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb
von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn
dies aus Gründen der Friedhofs-gestaltung im Rahmen des
Friedhofszweckes nicht möglich ist.
Nr. 11/2016
9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m
vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die
Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
10)Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur
Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
11)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten
Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für
die gesamte Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem
Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen
des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie
die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich.
2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch
einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt
des Todes des Übertragenden wirksam wird.
3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine
derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in
nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann,
wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer
Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird
jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem
neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid
bekannt zu geben.
5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden
oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person
übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des
Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung
des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten
schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist,
können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-KraftTreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die
Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in §
29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit
übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 19
Nr. 11/2016
dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb,
begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für
den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres
nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften § 32 bis 39
aufgehoben
IV. Schlussbestimmungen
§ 40
Zuwiderhandlungen
1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19
Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes
gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren.
3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a verfahren.
§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht
ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen
und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder
durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen
Obhuts- und Überwachungspflichten. Beim Betreten des Friedhofes bei Schnee- und Eisglätte sind dementsprechende Hinweise an den Eingängen des Friedhofes zu beachten.
§ 42
Öffentliche Bekanntmachung
1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen
und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen
Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck
im Amtsblatt der Gemeinden Kitzscher und Bad Lausick;
bzw. für den Friedhof Eula durch Aushang im Schaukasten
am Friedhofseingang.
3)Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der
Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der
Friedhofsverwaltung und in den Pfarrämtern Kitzscher und
Steinbach und in der Friedhofsverwaltung Eula aus.
4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich
durch Aushang im Schaukasten am Friedhofseingang in Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher, Steinbach, Lauterbach, Beucha
und Hainichen, sowie durch Abkündigung bekannt gemacht.
§ 43
Inkrafttreten
1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
2)Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die
Friedhofsordnungen für den Friedhof Dittmannsdorf vom
25.11.1960, den Friedhof Eula vom 28.04.1937, den Friedhof Kitzscher vom 02.12.1937 und die Friedhöfe Steinbach,
Lauterbach und Hainichen vom 31.01.1995 der EvangelischLutherischen Kirchgemeinden Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher und Steinbach außer Kraft. Ebenso tritt die bisherige
Friedhofsordnung btr. den Friedhof Beucha außer Kraft.
Kitzscher, 29.09.2016 Ort, Datum Steinbach, 22.09.2016
Ort, Datum
Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kitzscher Der Kirchenvorstand Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Steinbach
Der Kirchenvorstand
L.S. L.S.
gez. Doris Rahn
Vorsitzender gez. Jens Raake
Vorsitzender
gez. Reinhard Tost Mitglied gez. Susanne Barnahazi
Mitglied
Kirchenaufsichtlich bestätigt:
Leipzig, den 12.10.2016
Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens
Regionalkirchenamt Leipzig
gez. Schlichting Oberkirchenrat
L.S.
Für alle Ortsteile
Die Fahrbibliothek kommt
Die Fahrbibliothek der Mediothek Borna
fährt entsprechend des Tourenplans am
Mittwoch, dem 23.11.2016 und am Mittwoch, dem 21.12.2016 die Ortsteile Trages und Hainichen an. Bitte beachten Sie
die ab dem 31.08.2016 geltenden geänderten Haltezeiten:
OT Trages, Ortsmitte 23.11.2016: 16:00 bis 16:30 Uhr
21.12.2016: 16:00 bis 16:30 Uhr
OT Hainichen, Otterwischer Straße
23.11.2016: 16:45 bis 17:30 Uhr
21.12.2016: 16:45 bis 17:30 Uhr
Beachten Sie, dass ab sofort der Haltepunkt im Ortsteil
Thierbach aufgrund einer zu geringen Nutzung NICHT mehr
durch die Fahrbibliothek angefahren wird.
Das Angebot für Kinder, Jugendliche und Erwachsene beinhaltet die Ausleihe von:
• Büchern und Hörbüchern
• Zeitschriften
• DVDs, CDs, Konsolen- und PC-Spiele
• Onleihe: Ausleihe digitaler Medien auf Ihren heimischen
PC und auf andere Endgeräte
(www.onleihe.de/leipzigerraum).
Aktuelle Informationen zur Fahrbibliothek der Mediothek
Borna erhalten sie im Netz unter www.mediothek-borna.
de. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Mediothek Borna unter Tel.: 03433 201922 gern zur Verfügung.
Die Fahrbibliothek der Mediothek Borna
20 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Nr. 11/2016
Ortsteil Thierbach
Amtliche Mitteilung
Ansprechpartner für den Ortsteil Thierbach ist Herr Kunath, Kastanienallee 4.
Schramm
Bürgermeister
Hiermit lade ich alle Seniorinnen und Senioren zu der am
Donnerstag, dem 01.12.2016, um 15:00 Uhr, in den Partyraum
des Speiseservices Glöckner in Brauwßig,
stattfindenden Weihnachtsfeier recht herzlich ein.
Ich freue mich auf Ihr Kommen.
Schramm
Bürgermeister
Senioren
Kirchliche Nachrichten
Geburtstagsgratulation
Wir gratulieren recht herzlich und wünschen alles Gute
am 15.11. Herr Josef Schulz Seniorenweihnachtsfeier
zum 80. Geburtstag
Schramm
Bürgermeister
Seniorenweihnachtsfeier
Zu der am Mittwoch, dem 07.12.2016,
um 15:00 Uhr, im Gasthof Thierbach, stattfindenden Weihnachtsfeier möchte ich alle Seniorinnen und Senioren aus
Thierbach und Trages recht herzlich einladen.
Ich freue mich auf Ihr Kommen.
Schramm
Bürgermeister
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Sternanblasen am Samstag, 26.11. um 17:00 Uhr in der Kirche Dittmannsdorf
Liebe Kinder und liebe Erwachsene,
gemeinsam mit Euch, Herrn Keller und den DiKiLa wollen wir
unseren Adventsstern auf dem Kirchturm in Dittmannsdorf anblasen. Lasst uns vorher in der adventlich geschmückten Kirche beten, singen und musizieren. Selbstverständlich soll das
von Herrn Wittig gefertigte Stollenbrett für den längsten Stollen
von Dittmannsdorf zum Einsatz kommen. Bei Feuerschein und
Kerzenlicht werden wir den Stollen gegen eine Spende für die
Aktion „ Brot für die Welt“ zum Verzehr bei Tee und Glühwein anbieten. Besonders würden wir uns über einen gebastelten Stern
oder einen Lampion freuen.
Gisela Keller und die DiKiLa
Sonntag, 11.12.2016 (3. Advent)
09:00 Uhr Gottesdienst
Kirchliche Nachrichten
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Sonntag, 11.12.2016 (3. Advent)
15:00 Uhr Adventsgottesdienst mit Christbaumschmücken
Pfarrer Vorwergk
Ortsteile Dittmannsdorf/Braußwig
Ortsteile Dittmannsdorf/Braußwig
Amtliche Mitteilung
Vorfreude auf das Christfest - weihnachtliches Singen und
Musizieren mit dem Posaunenchor in der Kirche Dittmannsdorf am 14. Dezember um 19:30 Uhr
Herzlich möchten wir Sie zur Adventsprobe des Posaunenchores in die Kirche Dittmannsdorf einladen. Sie haben die Möglichkeit aus unseren wunderschönen Weihnachtsliederheften Titel
zu wünschen, die wir gemeinsam singen.
Vorfreude, so heißt auch das Thema unter dem die DiKiLa
(Dittmannsdorfer-Kirch-Landfrauen) unsere Kirche schmücken.
Glühwein, selbstgebackene Plätzchen und die Weihnachtsgeschichte werden ebenfalls nicht fehlen.
Lassen Sie sich einladen und sagen Sie mit Ihrem Kommen einfach Danke.
Um eine Spende zur Reparatur der Kirchenbänke wird gebeten.
Gisela Keller
Pfarrer Bickhardt
Herr Frommelt ist an jedem letzten Donnerstag im Monat von
19:00 bis 20:00 Uhr im Siedlerweg 2 in Braußwig anzutreffen.
Schramm
Bürgermeister
Ortsteil Trages
Senioren
Senioren
Seniorenweihnachtsfeier
Geburtstagsgratulation
Wir gratulieren recht herzlich und wünschen alles
Gute
am 10.11. Herr Rainer Keller Schramm
Bürgermeister
zum 70. Geburtstag
Zu der am Mittwoch, dem 07.12.2016, um 15:00 Uhr,
im Gasthof Thierbach, stattfindenden Weihnachtsfeier
möchte ich alle Seniorinnen und Senioren aus Trages
und Thierbach recht herzlich einladen.
Ich freue mich auf Ihr Kommen.
Schramm
Bürgermeister
Nr. 11/2016
Kirchliche Nachrichten
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Sonntag, 04.12.2016, 2. Advent
10:00 Uhr Adventsgottesdienst am Andreastag
Pfarrer Vorwergk
Neue Anschlagtafel für Trages
In Trages gibt es neben dem
Schaukasten an der Bushaltestelle, in dem die aktuellen
Bekanntmachungen der Stadt
Kitzscher einzusehen sind,
eine weitere Anschlagtafel neben dem Haupt-Briefkasten.
Diese stammte noch aus der
Zeit vor der Eingemeindung
von Trages nach Kitzscher und
drohte mittlerweile aus Altersschwäche umzufallen. Kurzerhand übernahmen es Mitglieder des Feuerwehrvereines,
ohne Bezahlung eine neue
schmucke Tafel anzufertigen
und anzubringen. Die Trageser
sagen: „Dankeschön“.
Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 21
Fischhändler. Über 100 kg Karpfen und andere Flossentiere zappelten in den Hälterbecken. Wer wollte, konnte am Stand von
Roy Rößner gleich seine Fischmahlzeit kaufen, ob frisch, geräuchert oder in Form von Fischbrötchen und Fisch-Nuggets. Für
weitere deftige Gaumenfreuden sorgten die Trageser Kameraden
an der Gulaschkanone und am Grill, zum Löschen des Durstes
war der Getränkewagen besetzt. Die Tombola-Lose waren zeitig
vergriffen, sodass schon vor dem Mittag mit der Ausgabe der
Preise begonnen werden konnte. Kulinarischer Höhepunkt war
wie auch in den Vorjahren die Kuchentafel der Trageser Frauen.
Kaffee und Torte schmeckten gut und mancher Besucher nahm
für den Sonntag ein Kuchenpaket mit nach Hause.
Eberhard Fröbel
im Namen der Trageser Bürger
20 Years of Gastspieldirektion – was war
denn da los?
27. Fischerfest in Trages
Das 27. Trageser Fischerfest ist Geschichte. Traditionell am
letzten Oktoberfreitag und -samstag durchgeführt, stürzte der
Wettergott in diesem Jahr die Trageser Feuerwehrleute und die
Mitglieder des Feuerwehrvereins in ein Wechselbad der Gefühle. Während der gesamten Vorbereitungs- und Aufbauphase
herrschte ungemütliches Schauerwetter, nur gelegentlich war es
trocken bzw. die Sonne schaute verstohlen durch die Wolken.
Am Wochenende jedoch zeigte Petrus Mitgefühl mit den Organisatoren und ihren Gästen.
Pünktlich zum Lampion- und Fackelumzug am Freitagabend,
der neben den Feuerwehrleuten aus Trages und Kitzscher von
den Mitgliedern der Trageser Jugendfeuerwehrgruppe abgesichert wurde, hörte es auf zu regnen. Nach einigen Anfangsschwierigkeiten wegen des nassen Feuerholzes schickte das
Lagerfeuer seinen hellen Schein über den Festplatz und an einer
kleineren Feuerschale wurde fleißig Knüppelkuchen gebacken.
Die D&J DanceFormation aus Kitzscher begeisterte das Publikum im prallgefüllten Festzelt mit rasanten und modernen
Tanzdarbietungen, die ihr schon viele erste Plätze und Preise bei
einschlägigen Wettbewerben einbrachte. Um 20:00 Uhr begann
als Höhepunkt des Abends das Programm der Trageser Gastspieldirektion. Zu ihrem 20. Jubiläum brachten die Mitglieder
der Truppe ein „Best of 20 Years“, eine Mischung aus den Programmen der bisherigen 20 Jahre. Mit schwungvollen Parodien
sorgten die Akteure über zwei Stunden lang für Beifallsstürme
und mancher hatte vor Lachen Tränen in den Augen. Die weitere musikalische Begleitung lag in den Händen von DJ Ray,
der auch bis weit nach Mitternacht für zünftige Tanzrhythmen
sorgte. Für Speis und Trank war gut vorgesorgt.
Am Sonnabendvormittag war schon ab 10:00 Uhr Betrieb beim
Die Trageser Gastspieldirektion reiste in 20 Jahren um die Welt
und landete mit ihrem Captain unter anderem in der „UdSSR“
Als Höhepunkt des Nachmittags gastierte die bekannte Puppenbühne Sterntaler aus Leipzig zum wiederholten Male im
Festzelt vor vielen Zuschauern. Kinder, Eltern und Großeltern
fanden gleichermaßen Gefallen. Letzter Programmpunkt des
samstags war am Abend der Auftritt der Altenburger Partyband
Saitensprung, die mit Schlagern und internationalen Hits das
Publikum begeisterte. Leider war das Zelt nicht mehr restlos gefüllt, aber die verbliebenen Gäste honorierten durch Mitsingen,
Klatschen und Schunkeln den Auftritt der 4 Musiker. Besonders
viel Spaß verbreiteten dabei unsere Stammgäste aus Braußwig
und Dittmannsdorf. Für die weitere Tanzmusik bis zum Tagesausklang sorgte in bewährter Form DJ Ray.
Ab 10 Uhr hatte wie schon in den Vorjahren die Bastelwerkstatt Hellriegel geöffnet. Viele Kinder nutzten mit Eltern oder
Großeltern das Angebot, so dass es trotz geräumiger Werkstatt
zeitweise zu Platzproblemen kam. Auch der beliebte AnglerExpress der Familie Hellriegel drehte wieder seine Runden mit
Fahrgästen durch Trages und darüber hinaus. Mehrere Schausteller und Händler trugen auf dem Festvorplatz zum bunten Bild
des Fischerfestes bei.
Allen, die durch ihre Mithilfe, Gabe oder Geldspende das diesjährige Fischerfest unterstützt haben, gebührt der Dank der Organisatoren. Besonderer Dank gilt dem Bauhof der Stadt Kitzscher für die zuverlässige und unbürokratische Hilfe. Ebenso
danken wir allen Gästen, die an einem oder an beiden Tagen
dem Trageser Fischerfest 2016 einen Besuch abstatteten.
Viele weitere Bilder vom Festwochenende sehen Sie in den Fotogalerien auf der Internetseite: www.kitzscher.de.
Eberhard Fröbel
Feuerwehrverein Trages e. V.
22 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher
Nr. 11/2016
Ortsteil Hainichen
Senioren
Geburtstagsgratulation
Wir gratulieren recht herzlich und wünschen alles
Gute
am 17.11. Frau Sabine Angermann zum 70. Geburtstag
Schramm
Bürgermeister
Seniorenweihnachtsfeier
im Saal Hainichen
Alle Seniorinnen und Senioren aus Hainichen werden hiermit recht herzlich zu der am Donnerstag,
dem 15.12.2016, um 14:30 Uhr, im Saal Hainichen, stattfindenden Weihnachtsfeier eingeladen.
Ich freue mich auf Ihr Kommen.
Schramm
Bürgermeister
 
 
 
 
Kirchliche Nachrichten
Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Sonntag, 27.11.2016 (1. Advent)
10:30 Uhr Familiengottesdienst
Sonntag, 11.12.2016 (3. Advent)
15:00 Uhr
Adventssingen
Pfarrer Bickhardt