Amtsblatt der Stadt Kitzscher und ihrer Ortsteile Jahrgang 26, Nummer 11 Mittwoch, den 23. November 2016 Trages Hainichen Kitzscher Weihnachtsmarkt 10./11. Dezember 2016 Programm Samstag, den 10.12.2016 15:00 Uhr Weihnachtsprogramm vom Kinderhort Kitzscher 15:30 Uhr Geschenke vom Weihnachtsmann 16:00 Uhr Kinderprogramm „Opa Krause und die Märchentante“ 17:00 Uhr Showtanzgruppe des TSV Kitzscher Thierbach/IGZ „Goldener Born“ Dittmannsdorf/Braußwig Einladung zu den Seniorenweihnachtsfeiern Liebe Senioren, wie jedes Jahr lädt Sie der Bürgermeister Maik Schramm in Kitzscher und den jeweiligen Ortsteilen zu den Seniorenweihnachtsfeiern ein. Wir möchten Sie deshalb darauf hinweisen, dass alle Termine für Kitzscher, Dittmannsdorf/Braußwig, Thierbach und Trages sowie Hainichen in den jeweiligen Seniorenrubriken der Stadt und ihrer Ortsteile abgedruckt sind. Der Bürgermeister hofft auf ein zahlreiches Erscheinen der älteren Generationen und ein paar schöne gemeinsame Stunden. Sonntag, den 11.12.2016 14:40 Uhr 15:00 Uhr 16:00 Uhr 17:00 Uhr Weihnachtsprogramm der Kita „Wirbelwind“ Kinderprogramm (Musical) „Der bestohlene Weihnachtsmann“ Geschenke vom Weihnachtsmann Weihnachtsmärchen des KVK An beiden Tagen auf dem Markt, 14:30 - 17:30 Uhr, Weihnachtsbastelei mit dem Kinder- und Jugendtreff. Für Speis und Trank ist bestens gesorgt. Veranstaltungskalender 2017 öfzscher bittet letztmals alle Die Stadtverwaltung Kit Firh auc r und Vereine, abe fentlichen Einrichtungen dt Privatpersonen der Sta er od en ion men, Organisat der abe ntg kan Be die um 6 bis spätestens 09.12.201 ktdas Jahr 2017. Die Konta für ine rm ste ung talt ans Ver die en ung teil Mit Sonstigen adresse finden Sie in den ser Amtsblattausgabe. Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt 2 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Nr. 11/2016 In dieser Ausgabe lesen Sie Amtliche Mitteilungen Öffnungszeiten im Rathaus Titelseite Inhalt Amtliche Mitteilungen Öffnungszeiten im Rathaus Bürgerinformationen Informationen zu den Beschlüssen der 25. Stadtratssitzung Bekanntmachung zum Beteiligungsbericht 2014 Aufhebung der Sprechzeiten Bekanntmachung des LASUV Spielplatz im OT Thierbach Termin Stadtratssitzung Sonstige Mitteilungen Gegen das Vergessen zum Volkstrauertag Veranstaltungskalender 2017 – letzter Aufruf Dienstjubiläum Bücherflohmarkt Information zur Ausleihe von E-Book-Readern Neuerwerbungen im November Bekanntmachung des AZV „Espenhain“ (allgemein) Bekanntmachungen der Schiedsstelle Bekanntmachung des Fundbüros Die Kleiderbörse informiert Vereinsnachrichten Die kleinsten Kicker des FSV in neuen Trikots Bunter Jahreskalender von Kindern mit und ohne Behinderung erschienen 53. Karnevalssession – Endlich geht’s los! Senioren Geburtstagsgratulationen Einladung zur Seniorenweihnachtsfeier Mit dem Weihnachtsmann durch den Märchenwald Programm des Seniorenclubs Seite 2 Seite 2 Seite Seite Seite Seite Seite Seite 4 5 6 6 6 6 Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite Seite 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 Seite 8 Seite 9 Seite 9 Seite 9 Seite 9 Seite 10 Seite 10 Kultursplitter Seite 10 Schulnachrichten Aktuelles von der Oberschule Kitzscher Seite 11 Kindertageseinrichtungen Weihnachtsprogramm im offenen Kinder- und Jugendtreff Seite 11 Kirchliche Nachrichten Friedhofsordnung Seite 12 Aus unseren Ortsteilen Neue Anschlagtafel in Trages Nachlese zum Fischerfest in Trages Seite 21 Seite 21 Nächster Redaktionsschluss: Donnerstag, der 8. Dezember 2016 Stadtverwaltung Dienstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr - 11:30 Uhr Meldestelle Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr 09:00 Uhr - 11:30 Uhr geschlossen 09:00 Uhr - 11:30 Uhr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Stadtbibliothek Montag 10:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 13:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 09:30 Uhr - 12:00 Uhr 13:30 Uhr - 18:00 Uhr 13:30 Uhr - 17:00 Uhr 13:30 Uhr - 18:00 Uhr 13:30 Uhr - 17:00 Uhr 13:00 Uhr - 15:30 Uhr 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Schramm Bürgermeister Bürgerinformationen Winterdienstvorbereitungen im Bauhof Standesamtliche Mitteilungen Nächster Erscheinungstermin: Mittwoch, dem 21. Dezember 2016 Ernst-Schneller-Str. 1 04567 Kitzscher Tel.: 03433 7909-0 Fax: 03433 7909-36 Mail: [email protected] Web: www.kitzscher.de Die Wintervorbereitungen der Mitarbeiter des städtischen Bauhofes laufen seit Oktober. Inzwischen wurde der Winterdienstund Personaleinsatzplan erstellt und die Überprüfung der Fahrzeuge sowie der Anbaugeräte ist erfolgt. Nach den Erfahrungen der letzten Winter wurden folgende Mengen eingelagert: - 65 t Salz - 10 t Streusplitt - 4.000 l Magnesiumchloridlauge. Ebenso sind die Mitarbeiter von technischer Seite her gut ausgerüstet. Neben dem später in den Bürgerinformationen beschriebenen Multifunktionsgerät wird der Fendt-LKW wie im vergangenen Jahr mit dem rationellen Selbstlade-Tellerstreuer ausgestattet. An den Gefahrenstellen in Kitzscher und den Ortsteilen wurden Anfang November 16 Streugutbehälter aufgestellt und befüllt. Die Schneefangzäune stehen in Absprache mit dem Landwirtschaftsbetrieb Kitzscher entlang der Straßen an erfahrungsgemäß kritischen Stellen. Die Mitarbeiter sowie die Fahrzeuge sind künftig in der Zeit von 04:30 Uhr bis 20:00 Uhr in Bereitschaft, um bei Eintritt des ersten Schnees die Beräumung der Rad-, Geh- und Schutzwege, Bushaltestellen sowie Flächen an öffentlichen Einrichtungen in Kitzscher und den Ortsteilen frühzeitig und ordentlich durchführen zu können. Als Zielsetzung haben sich die 9 im Bereitschaftsplan integrierten Mitarbeiter eine Befahr- und Begehbarmachung der Straßen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr gesetzt. Gleichwohl möchte ich besonders darauf hinweisen, dass mehrere kleinere Straßen laut Winterdienstplan nicht mehr beräumt und gestreut werden. Die Auflistung finden Sie unter www.kitzscher.de. Ferner möchten wir im Rahmen des Winterdienstes in der kommenden kalten Jahreszeit auf das mobile Halteverbot bei Schneefall in der kompletten Robert-Koch-Straße und Parkstraße 1-2 (bis Herderweg) hinweisen. Ich bitte nachdrücklich um Beachtung! Nr. 11/2016 Multifunktionsgerät Hako Citymaster 600 übergeben Mit großer Freude sahen die Mitarbeiter des städtischen Bauhofes der Übergabe des neuen Hako Citymaster 600 entgegen. Am 19.10.2016 war es so weit. Das Multifunktionsgerät wurde von der Fa. Schlotte GmbH im Beisein aller Bauhofmitarbeiter sowie dem Amtsleiter Herrn Windweher und der regionalen Presse übergeben. Schon an der freudigen Anspannung konnte ich vernehmen, dass mit der Aufnahme des Fahrzeuges in den Maschinenbestand des Bauhofes eine hochwertige Arbeitserleichterung zu verzeichnen ist. In meinen einführenden Worten wies ich auf die besondere Rolle des Mitarbeiters Herrn Udo Scholz bei der Beschaffung und dem stetigen Kontakt mit dem Integrationsamt hin. Fehlen durfte die Anekdote mit der „Bestechung“ des fördernden Integrationsamtes mit Kuchen natürlich nicht, welche auch dieses Mal lautes Gelächter auf dem Bauhofgelände hervorrief. Wieder dem Ernst der Sache zugewandt, muss man hervorheben, dass die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten, dem Bauhofmitarbeiter Herrn Udo Scholz mit seinem Vorarbeiter Herrn Andreas Lettau, der Stadtverwaltung sowie dem Integrationsamt in Chemnitz und nicht zuletzt dem Lieferer, der Firma Schlotte GmbH mit seinem Verkäufer Herrn Michael Köhler aus Leipzig, welcher immer beratend zur Seite stand, hervorragend funktionierte. Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 3 Unberechtigte Ablagerungen von Grünschnitt in Hainichen Mehrfach wurde im Wäldchen hinter dem Tennisplatz am Sportplatz in Hainichen die Ablagerung von Grünschnitt festgestellt. In Folge dessen haben Bürger des Ortsteiles ein Schild mit dem Hinweis „Müllablagerung verboten“ angefertigt. Auch diese Bemühungen konnten Bürger von der weiteren Verschmutzung des Wäldchens nicht abhalten. Deshalb möchte ich mit erhobenem Zeigefinger darauf hinweisen, dass es sich hierbei um eine Zuwiderhandlung gegen geltendes Recht und somit um eine Ordnungswidrigkeit handelt, welche bei Feststellung der Verursacher mit einem Ordnungsgeld geahndet wird. Das letzte große Industriegebäude ist gefallen 13:00 Uhr heulte das Hornsignal weithin über das Land. Kurze Zeit später war am 21.10.2016 das letzte große Industriegebäude im IGZ „Goldener Born“ Geschichte. Der Sprengmeister berichtete später von einem guten Sprengverlauf. Wie vorgesehen fiel das Gebäude in den einzelnen Abschnitten. Kurze Zeit später waren die Bagger der Fa. Scholz Recycling bereits zur Stelle und begannen die übriggebliebenen Reste zu bergen. Eine umfangreiche Bildergalerie von der Sprengung mit Video sehen Sie unter www.kitzscher.de. Udo Scholz (2. v. l.) wird neben seinen Kollegen vom technischen Mitarbeiter der Fa. Schlotte GmbH, Herrn Torsten Seidel (l.), eingewiesen – weitere Bilder der Übergabe sehen Sie unter www.kitzscher.de Das Multifunktionsgerät unterstützt die Mitarbeiter ganzjährig bei der Sauberhaltung des Stadtgebietes. Unter anderem kann am Citymaster 600 eine Kehreinheit montiert werden. Weitere Anbaugeräte sind ein Rasenmäher mit Mulchkit, ein Schiebeschild und ein Walzenstreuer der Firma Fiedler zur Entgegenwirkung im Winter entstehender Eisesglätte. Nach dem Abzug von Ermäßigungen durch die Fa. Schlotte beliefen sich die Kosten auf 72.941,03 EUR. Dem entgegen konnte die Stadt Kitzscher eine Förderung des Integrationsamtes Chemnitz von 49.025,02 EUR stellen. Zwingende Voraussetzung dafür war die Integration eines schwerbehinderten Mitarbeiters und dessen unbefristete Einstellung. Herr Udo Scholz wurde nach schwerer Krankheit bei einer Integrationsmaßnahme in das Arbeitsleben im Rahmen eines Praktikums im Bauhof eingestellt. Er war bereits seit 27.05.2014 in unserer Einrichtung befristet und mit hohem Ansehen tätig, einer Entfristung seines bestehenden Arbeitsvertrages stand somit nichts entgegen. Sein außerordentliches persönliches Engagement ist nachdrücklich hervorzuheben. Herr Scholz ist seit dem 20.10.2016 im Stadtgebiet unterwegs und wie mir der Vorarbeiter des Bauhofes, Andreas Lettau begeistert bestätigte: „Er hinterlässt dabei einen glänzenden Eindruck.“ Das alte Maschinenhaus fällt wie geplant und macht Platz für neue Ansiedlungen im „Goldenen Born“. Bauarbeiten im Rathaus Wie schon in der Vergangenheit möchte ich an dieser Stelle von der Entwicklung der Arbeiten am Rathaus berichten. Derzeit ist die Fa. Beton- und Ingenieurbau Böhlen GmbH mit dem Bau des Aufzugsschachtes aus Stahlbeton beschäftigt. Die Schalung steht bei Redaktionsschluss bis zum 1. OG. Im Rathaus werden Anpassung und Erneuerung an der Elektrik durch die Fa. Niegel Elektrotechnik aus Borna vorgenommen. Die Firma Vogel aus Thierbach installiert behindertengerechte WCs im Obergeschoss. Im Außenbereich baute die Fa. ESTLER in der 45. KW die Rampe für einen behindertengerechten Zugang zum Heimatmuseum an der Südseite ein. 4 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Nr. 11/2016 Die Hainicher Straße während der abschließenden Arbeiten Der behindertengerechte Zugang zum Heimatmuseum an der Südseite steht kurz vor seiner Fertigstellung Der Zuschlag für die ausgeschriebenen Lose, Außenanlagen, Stahl- und Innenausbau, wurde erteilt. Für weitere Lose wurden in der nach Redaktionsschluss stattfindenden außerordentlichen Stadtratssitzung die Zuschläge erteilt. Die entsprechenden Zuschläge sehen Sie in den Beschlüssen der Stadtratssitzungen zeitnah auf unserer Internetseite www.kitzscher.de. Erschließung Wohn- und Mischgebiet KitzscherNordwest, 2. BA, hat begonnen Nach Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung konnte die Erschließung des Wohn- und Mischgebiet Kitzscher-Nordwest, 2. BA, erst Ende Oktober beginnen. Die Planungen wurden vom Ingenieurbüro Hirsch aus Leipzig übernommen. Auftragnehmer ist die Umwelt 2000 GmbH aus Leipzig. Die Bauzeit ist bis April 2017 geplant. Derzeit wird die Verlegung der Abwasserkanalisation vorangetrieben. Information zur Aufnahme von Asylbewerbern Der „Runde Tisch Asyl“ (RTA) Kitzscher bedankte sich im Namen der in Kitzscher und Steinbach wohnenden Flüchtlingsfamilien ganz herzlich bei den Mitgliedern des Seniorenclubs der Volksolidarität Kitzscher. Die Senioren spendeten 110 € für die Ausgestaltung des weihnachtlichen Bastelnachmittags mit den Familien. Dazu wurde die Gelegenheit für eine kleine weihnachtliche Überraschung der Kinder genutzt. Das trägt wesentlich dazu bei, gegenseitig die Kultur und Traditionen kennen zu lernen, zu achten und zu akzeptieren. Darüber hinaus wurde vom RTA klargestellt, dass die Flüchtlinge aus den Gemeinschaftsunterkünften und Wohneinheiten wie in Kitzscher, gleichfalls wie wir Deutsche auch den öffentlichen Nahverkehr, ÖPNV, nutzen müssen, um zu Arzt- und Behördenterminen zu gelangen. Taxen werden nur für Asylsuchende aus den Erstaufnahmeeinrichtungen durch das Land Sachsen geordert, nicht durch die Stadt Kitzscher oder den Landkreis. Dabei geht es darum, die Formalitäten für die Registrierung und den Asylantrag abzusichern. Einladung Der Blick auf die Erschließungsarbeiten „Am Eichholz“ Kanalbau im Ortsteil Thierbach Der Kanalbau ist in großen Teilen fertig gestellt. Das letzte Teilstück im Bereich Hainicher Straße zwischen Dorfstraße und Landstraße ist derzeit in Bearbeitung und kommt voraussichtlich in dieser Kalenderwoche (KW) zum Abschluss. Weiterhin müssen die Außenanlagen der Pumpstation am Parkweg fertig gestellt werden. Sollten witterungsbedingt keine weiteren Verzögerungen auftreten, werden sämtliche Restleistungen und Beräumungsarbeiten bis Ende der 48. KW abgeschlossen sein. Für die während der Bauleistung aufgetretenen Unannehmlichkeiten in Folge der schlechten Witterungsbedingungen und einhergehenden Straßenverschmutzungen bitten der AZV, die ausführende Firmen und die Stadt Kitzscher nachträglich um Verständnis. Werte Kitzscheraner, die Weihnachts- bzw. Adventszeit steht nun bevor. Nutzen Sie diese ganz besondere Jahreszeit um Kraft zu tanken. An kaum einem gehen die aktuellen globalen Probleme vorüber. Kommen Sie dennoch zu sich und genießen die ganz besondere Atmosphäre der Weihnachtszeit. Insbesondere möchte ich Sie, liebe Seniorinnen und Senioren, einladen, mit mir zusammen bei den Weihnachtsfeiern in Kitzscher und Ortsteilen ein paar besinnliche Stunden im ruhigen Gespräch zu verbringen. Gern möchte ich Sie im Namen der jeweiligen Veranstalter zum Weihnachtskonzert des Frauenchores Kitzscher, diesmal in der Nikolaikirche in Kitzscher, oder dem Weihnachtsmarkt und den kulturellen Veranstaltungen in Kitzscher einladen. Die aktuellen Termine finden Sie in dieser Ausgabe oder dem Veranstaltungskalender unter www.kitzscher.de. Schauen Sie doch einfach mal auf unserer Internetseite rein. Schramm Bürgermeister Informationen zu den Beschlüssen der 25. Stadtratssitzung am 25.10.2016 1. Verkauf eines Baugrundstückes aus den kommunalen Flurstücken Nr. 222/1 bzw. 220 der Gemarkung Braußwig im „Wohn- und Mischgebiet Kitzscher-Nordwest“ (2. Bauabschnitt) Die Stadt Kitzscher verkauft aus den kommunalen Flurstücken Nr. 222/1 bzw. 220 der Gemarkung Braußwig das Baugrundstück Nr. 3 im geplanten Erschließungsgebiet 2. BA des „Wohn- Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 5 Nr. 11/2016 und Mischgebietes Kitzscher-Nordwest“ mit einer Fläche von ca. 680 m2 an Isabel Winkler und Florian Glück. Die Käufer tragen alle Nebenkosten, die mit der Kaufverhandlung in Zusammenhang stehen. Sie gehen die Verpflichtung ein, bei einer Weiterveräußerung des Baugrundstückes innerhalb von 10 Jahren, den Mehrerlös an die Stadt Kitzscher abzuführen. Der Weiterverkauf ist der Stadt Kitzscher unmittelbar anzuzeigen. Beschl.-Nr.: 082/16 SR 2. Verkauf einer Teilfläche aus dem Flurstück Nr. 784/21, Gemarkung Kitzscher Die Stadt Kitzscher verkauft eine noch zu vermessende Fläche von ca. 281 m2 aus dem kommunalen Flurstück Nr. 784/21, Gemarkung Kitzscher, an die WEG 8001 – Pappelstraße 1-4 zum Zwecke der Nutzung als Parkplatzfläche. Die Käufer tragen alle mit der Kaufverhandlung entstehenden Nebenkosten einschließlich Vermessungskosten. Der Weiterverkauf ist der Stadt Kitzscher anzuzeigen. Mit Inkrafttreten des bevorstehenden Beschlusses tritt der Beschluss-Nr.: 015/02/14 SR außer Kraft. Beschl.-Nr.: 088/16 SR 8. Beschluss der Termine für die Stadtratssitzungen im Jahr 2017 Der Stadtrat Kitzscher tagt im Jahr 2017 wie folgt: Dienstag, den 31.01.2017, Dienstag, den 11.04.2017, Dienstag, den 20.06.2017, Dienstag, den 26.09.2017 Dienstag, den 12.12.2017, Dienstag, den 07.03.2017, Dienstag, den 16.05.2017, Dienstag, den 22.08.2017, Dienstag, den 24.10.2017, Beginn der Sitzung ist jeweils 18.30 Uhr im Rathaus der Stadt Kitzscher, Ernst-Schneller-Straße 1. Die Sitzungen des Technischen- und Verwaltungsausschusses sind jeweils dienstags zwei Wochen vor den Stadtratssitzungen um 18.30 Uhr im Ratssaal des Rathauses Kitzscher. Beschl.-Nr.: 089/16 SR 3. Brandschutzsanierung Rathaus Kitzscher: Vergabe von Bauleistungen für Los 8 Verglasungen Der Stadtrat beschließt, den Zuschlag für das Los 8 Verglasungen der Firma Hofmann Bauelemente GmbH aus Dessau-Roßlau mit einer Angebotssumme von 135.771,86 Euro (brutto) zu erteilen. 9. Maßnahmen der Stadt Kitzscher zur Verwendung der über das „Gesetz zur Stärkung der Investitionskraft der kreisangehörigen Gemeinden; Landkreise und Kreisfreien Städte im Freistaat Sachsen“ zusätzlich bereitgestellten finanziellen Mittel aus dem Budget „Bund“ einschließlich Gesamtfinanzierung Die Stadt Kitzscher beschließt die Verwendung der vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Budget „Bund“ in Höhe von 129.422,34 € und den dafür erforderlichen Eigenanteil aus liquiden Mitteln entsprechend der Maßnahmenliste im Anhang. Beschl.-Nr.: Beschl.-Nr.: Beschl.-Nr.: 083/16 SR 084/16 SR 4. Vergabe von Planungsleistungen für die Genehmigungsplanung „Wohngebiet Kitzscher-Nordwest“ Der Stadtrat beschließt, das Ingenieurbüro Hirsch mit der Genehmigungsplanung des 3. - 5. Bauabschnittes für das „Wohngebiet Kitzscher-Nordwest“ für 30.798,47 € (brutto) zu beauftragen. Beschl.-Nr.: 086/16 SR 6. Vergabe von Planungsleistungen für den grundhaften Straßenausbau mit Erneuerung der Regenwasserkanalisation in Kitzscher OT Trages Der Stadtrat beschließt, das Ingenieurbüro FICHTNER Water & Transportation GmbH mit der Planung für den grundhaften Straßenausbau (Erneuerung der Straßenbeleuchtung) und die Erneuerung der Regenwasserkanalisation in Trages für die Leistungsphasen 1-4 für 111.571,50 € (brutto) zu beauftragen. Beschl.-Nr.: Öffentliche Bekanntmachung Beteiligungsbericht der Stadt Kitzscher für das Jahr 2014 085/16 SR 5. Vergabe von Planungsleistungen für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in Thierbach Der Stadtrat beschließt, das Ingenieurbüro Beyer mit der Planung (Phasen 1-4) für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Landstraße in Thierbach für 6.416,35 € (brutto) zu beauftragen. Beschl.-Nr.: 090/16 SR 087/16 SR 7. Erschließung des 2. Bauabschnitts des „Wohn- und Mischgebietes Kitzscher-Nordwest“ Der Stadtrat beschließt die Vorfinanzierung des Bauvorhabens „Planung, Herstellung und Umverlegung von Trinkwasserleitungen im Erschließungsgebiet des 2. Bauabschnitts des Wohn- und Mischgebietes Kitzscher-Nordwest“ in Höhe von 25.000 EUR durch Umverteilung von nicht benötigten Mitteln für die ursprünglich geplante Maßnahme Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Feuerwehrstraße. Die Auslegung des Beteiligungsberichtes der Stadt Kitzscher für das Jahr 2014 erfolgt in der Zeit vom 28.11.2016 bis 06.12.2016 im Zimmer 207 des Rathauses der Stadt Kitzscher, ErnstSchneller-Straße 1, zu den Kontaktzeiten. Montag, 28.11.16 08.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 14.30 Uhr Dienstag, 29.11.16 08.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Mittwoch, 30.11.16 08.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr Donnerstag, 01.12.16 08.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Freitag, 02.12.16 08.30 bis 12.30 Uhr Montag, 05.12.16 08.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 14.30 Uhr Dienstag, 06.12.16 08.30 bis 11.30 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr Kitzscher, 23.11.2016 Schramm Bürgermeister 6 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Aufhebung der Sprechzeiten Bitte zur Planung beachten! Im Rathaus der Stadt Kitzscher wird die Sprechzeit der Pass- und Meldebehörde am 05.12.2016 in der Zeit 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr aufgehoben. Wir bitten Sie ausdrücklich um Beachtung und hoffen auf Ihr Verständnis! Schramm Bürgermeister Bauvorbereitungen für Kreisverkehr B 176/ S 50 südlich von Dittmannsdorf beginnen Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr informiert Ab dem 21./22. November beginnen vorbereitende Leistungen und die Herstellung der Baustraße, um das Bauvorhaben zur Erneuerung des Knotenpunktes Bundesstraße 176/Staatsstraße 50 östlich Borna einschließlich der Anbindung der Ortsverbindungstraße Borna- Dittmannsdorf als 4. Ast des Knotenpunktes zu ermöglichen. Die Hauptbauleistungen erfolgen dann im kommenden Jahr, im Herbst 2017 soll der Kreisverkehr dem Verkehr übergeben werden. Nr. 11/2016 Die Gesamtkosten des Vorhabens belaufen sich auf rund 900.000 Euro. Die Kosten werden überwiegend aus dem Bundeshaushalt finanziert. Ein Anteil der Kosten entfällt auf die Stadt Kitzscher, er beträgt rund 240.000 Euro und wird aus Mitteln der Kommunalstraßenförderung des Freistaates Sachsen mit 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten gefördert. Kostenbeteiligt ist ebenfalls noch der Freistaat Sachsen mit rund 180.000 Euro. Wir bitten alle Anlieger und Verkehrsteilnehmer im Umfeld um Verständnis für die bauzeitlichen Behinderungen. Isabel Siebert Pressesprecherin LANDESAMT FÜR STRASSENBAU UND VERKEHR Spielplatz im OT Thierbach Im Sommer hat sich die Stadt Kitzscher bei der Aktion Fanta Spielplatz-Initiative 2016 für die Erneuerung des Spielplatzes im OT Thierbach um die Erlangung eines Preisgeldes bemüht. Leider hat das Online-Abstimmungsergebnis nicht ausgereicht. Aus diesem Grund beantragt die Verwaltung die Erneuerung des Spielplatzes nunmehr mit Fördermitteln aus dem LEADERProgramm. Der erste Antrag über dieses Programm wurde im Frühjahr abgelehnt. Spielplatz in Thierbach Der Knotenpunkt B 176/S 50 entspricht nicht den Anforderungen – bis Herbst 2017 soll hier ein Kreisverkehr entstehen Der Knotenpunkt entspricht hinsichtlich seinem Ausbaugrad und seiner Ausstattung nicht den aktuellen Anforderungen an die Sicherheit des Verkehrs, zudem ist er auffällig in Bezug auf die Unfallhäufigkeit. Der vorfahrtgeregelte Knotenpunkt besitzt im Zuge der Bundesstraße keine Abbiegestreifen für Linksabbieger, weist infolge seiner topografischen Lage schlechte Sichtverhältnisse auf und soll künftig den zusätzlichen Verkehr der neuen Ortsverbindungsstraße aufnehmen. Daher soll der Umbau zu einem Kreisverkehrsplatz erfolgen. Dieser erhält umlaufend Rad-/ Gehwege sowie in jedem Knotenpunktast Fahrbahnteiler, die als Querungshilfen gestaltet werden. Das Vorhaben wird deutlich zur Verbesserung der Verkehrssicherheit beitragen. Die Bauarbeiten sollen weitestgehend unter Aufrechterhaltung des Verkehrs stattfinden. Daher wird eine bauzeitliche Umfahrung nördlich der Bundesstraße hergestellt, welche mittels einer dreiseitigen Ampelanlage den Verkehr regelt. Die Herstellung des Knotenastes der S 50 muss dann allerdings unter Vollsperrung erfolgen. Umleitungen für den Busverkehr ergeben sich nicht. Im Verlauf der Arbeiten müssen vorhandene Leitungen von Versorgungsunternehmen gesichert bzw. verlegt werden. Eine Trinkwasserleitung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser Bornaer Land wurde bereits im Vorfeld aus dem Baufeld herausgelegt. Geplant ist auf dem Spielplatzgelände nicht nur neue Spielgeräte zu errichten, sondern das Umfeld als Dorfmittelpunkt ansprechend zu gestalten. Dazu zählen die Erneuerung der Einfriedung und die Schaffung einer ansprechenden Sitzgelegenheit. Bei der Auswahl der neuen Spielgeräte wird Augenmerk darauf gelegt, dass diese auch für behinderte Kinder nutzbar sind. Die Umsetzung der Maßnahme ist abhängig von der Gewährung von Fördermitteln, da sich der Kostenaufwand auf rd. 36.000 € belaufen wird. Die Realisierung könnte 2017 erfolgen. Drechsler Bauamt Termin Stadtratssitzung – geänderte Anfangszeit beachten! Die nächste Sitzung des Stadtrates findet am Dienstag, dem 6. Dezember 2016, 17:30 Uhr im Rathaus der Stadt Kitzscher, Ernst-Schneller-Str. 1, statt. Interessierte Bürger sind herzlich eingeladen. Die Tagesordnung wird eine Woche vorher in den Schaukästen bekannt gemacht. Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 7 Nr. 11/2016 Sonstige Mitteilungen Gratulation zum 25-jährigen Dienstjubiläum Volkstrauertag 2016 Die Tradition des Volkstrauertages pflegt der Bürgermeister unserer Stadt im Rahmen einer Kranzniederlegung. Das jährliche Ritual findet in der Zeit vor dem 1. Advent an einem der 4 Kriegsdenkmäler in unserer Stadt und ihren Ortsteilen statt. Es ist ein Tag des Erinnerns, Gedenken und des Trauerns. Daneben soll der Trauertag Mahnung mit der Aufforderung an uns sein, eine Welt ohne Terror, Gewalt und Fremdenfeindlichkeit zu schaffen. „Gegen das Vergessen“ mahnte Bürgermeister Maik Schramm, anlässlich des Volkstrauertages am Grab der Kriegsgefallenen in unserem Ortsteil Trages zur Ehrung der Gefallenen, im Gedenken der Opfer und die Darstellung der Verbundenheit mit den Angehörigen der Opfer, mit der Niederlegung eines feierlichen Gebindes. Schumann Öffentlichkeitsarbeit Veranstaltungskalender 2017 – letzter Aufruf! ACHTUNG – an alle öffentlichen Einrichtungen, Vereine, Firmen, Organisationen und private Personen der Stadt Kitzscher!!! Die Stadtverwaltung Kitzscher bittet letztmals alle öffentlichen Einrichtungen und Vereine, aber auch Firmen, Organisationen oder Privatpersonen der Stadt bis spätestens 09.12.2016 um die Bekanntgabe der Veranstaltungstermine für das Jahr 2017. Meldungen bitte schriftlich an: Stadtverwaltung Kitzscher Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt Herr Schumann Ernst-Schneller-Str. 1 04567 Kitzscher telefonisch: 03433 7909–25 vornehmlich per E-Mail an: [email protected] oder online unter: Sie melden Neuigkeiten (rechte Spalte der Startseite unter www.kitzscher.de) Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt Herzliche Glückwünsche zum 25-jährigen Dienstjubiläum am 17.10.2016 konnte Bürgermeister Maik Schramm in einer Feierstunde Herrn René Marticke im Namen der Beschäftigten der Stadtverwaltung sowie aller Einrichtungen der Stadt Kitzscher und in seinem eigenen Namen übermitteln. Wir danken dem Jubilar für die sehr gute, langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für die Zukunft alles Gute bei bester Gesundheit. Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt Bücherflohmarkt Wo: Stadtbibliothek Kitzscher Ernst-Schneller-Straße 1 04567 Kitzscher Wann: 1. bis 16. Dezember 2016 Öffnungszeiten: Montag 10:00-12:00 und 13:00-15:30 Uhr Dienstag 13:00-18:00 Uhr Donnerstag 13:00-18:00 Uhr Freitag 09:30-12:00 und 13:00-16:00 Uhr Angebote: Belletristik, Sachliteratur, Kinder- u. Jugendbücher, CDs, DVDs Preis: 10 Cent bis 2 Euro Viele Geschenkmöglichkeiten für Weihnachten sind dabei! Posselt Stadtbibliothek ! Information zur Ausleihe von E-BookReader ! Liebe Leserinnen, Liebe Leser, Sie haben noch keine Erfahrungen mit der Onleihe und virtuellen Büchern gesammelt und möchten ein elektronisches Lesegerät testen? In der Stadtbibliothek Kitzscher können Sie sich ab sofort eines ausleihen. Wir beraten Sie gern dazu! Ihre Stadtbibliothek Kitzscher 8 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Nr. 11/2016 Stadtbibliothek Kitzscher 26/2016 1 Schlüssel mit Schlüsselring Neuzugänge November 2016 -> eine Auswahl -> Onleihe-Neuzugänge finden Sie unter: www.onleihe.de/leipzigerraum 25.04.2017 Zudem warten noch weitere Fundsachen auf ihren rechtmäßigen Besitzer. Nach Ablauf der Meldefristen wird über die Fundgegenstände anderweitig verfügt. Weißenberger Ordnungsamt Beckett, Simon: Totenfang IK: Thriller, Hörbuch Rowling, Joanne K.: 8. Harry Potter und das verwunschene Kind: Teil eins und Zwei IK: Fantasy, Jugendbuch Fitzek, Sebastian: Das Paket IK: Psychothriller Kleiderbörse Kitzscher Den vielen fleißigen Spendern danken wir für die Unterstützung. Auch weiterhin wird Ihre Hilfe benötigt, zurzeit wird Folgendes besonders gebraucht! · Koffer, Reisetaschen, Rucksäcke · Kinderwagen, Sportwagen, Stockwagen (Buggy) · Spielzeug, Puppenwagen, Roller · Kinderschuhe (Winter) · Bettwäsche, Handtücher · Herrenschuhe (alle Größen) · Weihnachtsdekoration Ihre Stadtbibliothek Kitzscher Abwasserzweckverband Espenhain Zentralgebäude Blumroda-Park, 04552 Borna OT Thräna, Tel. 034343 507- 0/Bereitschaftstel.: 0172 2789490 Im Schadenfall können sich betroffene Bürger außerhalb der Geschäftszeiten an den Abwasserzweckverband „Espenhain“ unter der Nummer des Bereitschaftstelefones 0172 2789490 wenden. Hagenow Verbandsvorsitzender 25.10.2016 Lindstedt Geschäftsführer Schiedsstelle Kitzscher Die nächste Sprechstunde findet am Dienstag, 20.12.2016 von 15:30 Uhr bis 17:30 Uhr (telefonisch unter 03433 790938) im Zimmer 111 des Rathauses Kitzscher statt. Außerhalb der Sprechzeiten können Sie sich auch per E-Mail unter: [email protected] an den Friedensrichter wenden. Hierzu werden Ihre vollständigen Angaben wie Name, Anschrift, Telefonnummer sowie ein möglicher Terminvorschlag für Ihre Erreichbarkeit zum Informationsgespräch und eine kurze aussagekräftige Schilderung des Problems benötigt. Als Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine erste Antwort per E-Mail, Telefon oder persönlich. Hilmers Friedensrichter Vielen Dank! Ihr Team der Kleiderbörse Kitzscher Trageser Straße 40 c • 04567 Kitzscher Tel.: 0176 53034479 Öffnungszeiten: Montag – Donnerstag Freitag 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr Vereinsnachrichten Die kleinsten Kicker des FSV Kitzscher in neuen Trikots Am Samstag, 05.11.2016, konnten sich die G- und F-JugendFußballer des FSV Kitzscher über einen Satz neuer Trikots freuen. Anlässlich des Punktspieles der F-Jugend des Vereins gegen die Mannschaft vom Bornaer SV ließ es sich der Sponsor Andre Blüthner von der Firma „PKS Zwickau GmbH“ nicht nehmen persönlich vorbei zu schauen und sich ein Bild von der Nachwuchsarbeit des Vereins zu verschaffen. Informationen des Fundbüros Im Fundbüro der Stadt Kitzscher können Fundsachen abgegeben und Eigentumsansprüche gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Das Fundbüro ist zu den bekannten Öffnungszeiten des Rathauses oder unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen: Stadtverwaltung Kitzscher Ernst-Schneller-Str. 1 04567 Kitzscher Tel.: 03433 790941 E-Mail: [email protected] Weitere Informationen und die aktuellsten Fundstücke lesen Sie unter www.kitzscher.de. Fundbuch- Fundgegen-Tag der Meldefrist nummerstand Ablieferung 24/2016 Damenfahrrad12.10.2016 12.04.2017 „Diamant Herr Blüthner (hi. l.) von der PKS Zwickau GmbH mit der Mannschaft nach der Trikotübergabe Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 9 Nr. 11/2016 Voller Erwartung und mit strahlenden Augen nahm die Mannschaft der F-Jugend um ihren Mannschaftkapitän Lennox Kirchhof die neuen Trikots von Herr Blüthner in Empfang. Der Sponsor lobte die Arbeit ausdrücklich und rief mit einem Augenzwinkern zur Arbeit von Trainer Eric Emsel und seinen Helfern aus: „Da kann man ja auch ein Sack voll Flöhe hüten.“ Dass das Spiel am Ende mit 0 : 5 verloren ging, interessierte die Kinder weniger. Stolz präsentierten sie bis weit nach dem Schlusspfiff ihre Errungenschaften. Nachdem die Jungs bereits neue Trainingsanzüge von der Zahnärztin Kareen Horn als Belohnung für die großartige Leistung in der letzten Saison erhalten hatten, können sich die Bambinis hinzukommend in neuen Trikots zeigen. Vielen Dank an die Sponsoren, aber auch an alle Eltern, Omas und Opas für die fleißige Unterstützung, sei es beim Kaffee verkaufen oder Zeitung sammeln. Mannschaftsleiter Andreas Friedrich FSV Kitzscher e. V. Prinz Guido neben seiner Lieblichkeit (hinten) während des Empfangs auf der Amtstreppe Mit einem dreifach kräftigen „Kitzschärr ohee“ stießen die Anwesenden auf eine erfolg-, erlebnis- und witzreiche 5. Jahreszeit an. Bunter Jahreskalender von Kindern mit und ohne Behinderung jetzt erschienen Für 13 Kinder mit und ohne Behinderung ging jetzt ein Traum in Erfüllung. Ihre gemalten Bilder wurden im Kunstkalender „Kleine Galerie 2017“ veröffentlicht. Das Thema des diesjährigen Malprojektes lautete „Wie wir einmal leben werden“. Auch Kinder aus der Umgebung von Kitzscher haben sich an diesem Malwettbewerb beteiligt. Eine Jury wählte die Gemälde aus, die jetzt im Jahreskalender 2017 abgebildet werden. Der Kalender, den es in zwei Größen gibt, ist nicht im Handel erhältlich. Er kann ab sofort hier kostenlos bestellt werden: https://www. bsk-ev.org/kalender oder telefonisch: 06294 4281-70 Peter Reichert Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. Eine Bildergalerie von der Eröffnung sehen Sie unter www.kitzscher.de genau wie alle Termine bis zum Rosenmontag am 27. Februar 2017. Schumann Öffentlichkeitsarbeit Senioren Geburtstagsgratulationen Senioren für den Monat November am 03.11. am 03.11. am 05.11. am 07.11 am 08.11. am 09.11. am 12.11. am 14.11. am 20.11 am 27.11. Frau Anita Roscher Herr Udo Schäfer Herr Wolfgang Schütz Herr Peter Müller Frau Gerda Kluczyk Frau Renate Junghanns Herr Horst Bilitza Frau Elfriede Galle Herr Peter Müller Frau Irmgard Gieler zum 85. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 80. Geburtstag Ihr Bürgermeister Maik Schramm Endlich, endlich – die 5. Jahreszeit hält Einzug KVK entert das Rathaus Vom Bauhofleiter chauffiert, kam das Prinzenpaar überpünktlich zur Schlüsselübergabe auf dem Rathausvorplatz am 11.11. vor 11:11 Uhr an. Wie die Spatzen bereits von den Dächern pfiffen, sollten in dieser Session ortsansässige Hoheiten das Zepter übernehmen. Prinz Guido und seine Lieblichkeit Kareen erreichten gemeinsam die Stufen zum neuen Amtssitz. Es folgte ein standesgemäßer Empfang der Untertanen gespickt mit Grußworten des nun ehemaligen Stadtoberhauptes und der Rede des Präsidenten der gesamten Kitzscheraner Karnevalssippe, Herrn Ralf Kösser sowie der künstlerischen Umrahmung durch Tänze der Garden. Ruhe im weiten Rund herrschte bei der Verlesung der 11 Gesetze während der Faschingszeit und nachdem die üblichen Verdächtigen die Kamelle unters Volk brachten, machten sich die Kenner der Szene auf ins Foyer des Rathauses, um die begehrten Pfannkuchen abzustauben. Seniorenweihnachtsfeier Zum Jahresausklang möchte ich Sie, liebe Seniorinnen und Senioren der Stadt Kitzscher ganz herzlich zu einem gemütlichen Beisammensein einladen. Dazu treffen wir uns am 8. Dezember 2016, gegen 15:00 Uhr im Café „Wahnsinn“. Ich freue mich sehr auf Ihr Kommen. Schramm Bürgermeister 10 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Nr. 11/2016 Mit dem Weihnachtsmann durch den Märchenwald Standesamtliche Mitteilungen Seniorenheim öffnet seine Türen zum Weihnachtsmarkt Standesamtliche Mitteilungen Am 27.11.2016 öffnet unser Weihnachtsmarkt im Seniorenheim „Am Schwarzholz“ nun schon zum 7. Mal seine Pforten. Von 14:30 Uhr bis 17:00 Uhr führen der Weihnachtsmann und ein Weihnachtsengel zwischen den verschiedenen Ständen durch den Märchenwald. Im Programmteil singt der Chor des Seniorenheimes Weihnachtslieder. Eheschließungen Donnerstag, 3. November 2016 Herr Dirk Hilmers und Frau Susan Steinhof, geb. Tilgner beide wohnhaft in Kitzscher Sprössig Standesbeamtin Kultursplitter November 25.11.2016, 4. Mitgliederversammlung Anglerverein Kitzscher e. V. Beginn: 18:00 Uhr, Café Wahnsinn Dezember Der Chor des Seniorenheims im letzten Jahr zum Weihnachtsmarkt Für unsere kleinen Besucher sind eine Bastelstraße und andere Überraschungen geplant, bei einer Tombola kann jeder sein Glück versuchen. Wir heißen alle Interessierten herzlich zu einem gemütlichen Nachmittag in unserem Haus willkommen. Läuten Sie mit uns die Adventszeit ein, schlendern Sie um unsere Stände und lassen sich mit Bratwürsten, Stollen, Glühwein und Kräppelchen bei weihnachtlicher Atmosphäre verwöhnen. Herr Krämer (Heimleiter) ASB Seniorenheim „Am Schwarzholz“ 03.12.2016, Weihnachtskonzert des Frauenchors Kitzscher e. V. Beginn: 15:00 Uhr, Kirche Kitzscher (Änderung beachten!) 06.12.2016, Vorstandssitzung Gartenverein „Bergmanns Erholung“ e. V. Beginn, 17:00 Uhr, Sprechstunde für Gartenmitglieder 17:30 Uhr – 18:00 Uhr 10.12.2016 – 11.12.2016, Weihnachtsmarkt Beginn: 10.12.2016, 15:00 Uhr, Marktplatz Kitzscher Gesondertes Programm 14.12.2016, Weihnachtsfeier des Gartenvereins „Bergmanns Erholung“ e. V. Beginn: 16:00 Uhr, Vereinsheim „Zur Erdbeere“ 26.12.2016, Weihnachtslauf, organisiert durch den TSV Kitzscher mit der OSK Beginn: 10:00 Uhr, Oberschule Kitzscher Schumann Haupt-, Ordnungs- und Sozialamt VOLKSSOLIDARITÄT Kreisverband Borna e. V. Veranstaltungsplan der Ortsgruppe Kitzscher für den Monat Dezember 2016 Donnerstag, 01.12.2016 14:00 Uhr „Reise nach Vietnam“ Teil 2 Lichtbildervortrag mit Heinz-Joachim Günther, dem Weltenbummler aus Pegau Donnerstag, 15.12.2016 14:00 Uhr „Weihnacht mit dem Engel“ Weihnachtsfeier bei Glühwein und besinnlichen Liedern mit Yvonne Berger Treffpunkt: Allianzgebäude, 08.12.2016) Trageser Straße (außer Erste Zusammenkunft im neuen Jahr ist der 05.01.2017 Ihre Ortsgruppe Kitzscher am IMPRESSUM Amtsblatt Stadt Kitzscher - Herausgeber: Stadtverwaltung Kitzscher, 04567 Kitscher, Ernst-Schneller-Str. 1 - Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: (03535) 489-0 Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäfts-bedingungen. - Verantwortlich für den amtlichen Teil: für die Stadt Kitzscher, Bürgermeister Maik Schramm [email protected] - Verantwortlich für den nichtamtlichen Teil: die Stadtverwaltung bzw. Verfasser - Verantwortlich für den Anzeigenteil/Beilagen: LINUS WITTICH Medien KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10 vertreten durch den Geschäftsführer ppa. Andreas Barschtipan, www.wittich.de/agb/herzberg Erscheint monatlich kostenlos in allen Haushaltungen, zusätzliche Exemplare über die Stadt- und Gemeindeverwaltung. Bei Nichtlieferungen durch höhere Gewalt oder Streik besteht kein Anspruch auf Ersatz. Fragen zum Amtsblatt stellen Sie bitte an das Hauptamt der Stadtverwaltung Kitzscher, Telefon Borna 0 34 33/79 09 - 25. Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 11 Nr. 11/2016 Schulnachrichten Aktuelles an der OSK Unsere 9. Klassen führten gleich nach den Herbstferien ihr verpflichtendes Berufsorientierungspraktikum durch. Sie konnten in den 14 Tagen Einblicke in ganz unterschiedliche Unternehmen der Region gewinnen. Wir haben uns besonders darüber gefreut, dass es viele positive Rückmeldungen gegeben hat und so mancher seinen künftigen Ausbildungsbetrieb bereits finden konnte. „Welcome to Scotland“, so hätte man es in der Woche vom 07. bis 11.11. in den Klassenzimmern der Klassen 5 bis 8 hören können. Schüler und Lehrer setzten sich in den legendären Hogwarts-Express und entdeckten die Geschichte, Kultur, geografische Gegebenheiten oder die ungewöhnlichen Maße und Gewichte, die der Landstrich im Norden Großbritanniens zu bieten hat. Gleich am Montag unternahmen die Hauptschulgruppen 7 und 8 eine Exkursion zu den schottischen Hochlandrindern nach Prießnitz. Viel Interessantes gab es dort zu hören: etwa, dass die Rinder das ganze Jahr über auf der Weide stehen und dort auch ihre Kälber zur Welt bringen. Unsere Schüler konnten auch erfahren, dass die Rinder langsam wachsen und nicht schnell aufgezogen werden. Das wirkt sich natürlich auf die Qualität der späteren Steaks aus. Besonders beeindruckt waren alle von den mächtigen Hörnern, dennoch durfte auch gefüttert und gestreichelt werden. Ein großer Dank geht an die Familie Kuhne, die sich Zeit für unsere Schüler genommen hatte, um uns in die Welt der Hochlandrinder einzuführen, der Stadtverwaltung Kitzscher, die uns den Bus stellte, Herrn Fischer, der der beste Chauffeur der Welt ist und Frau Richter, die dieses Erlebnis organisierte. Am Mittwoch ging es dann für alle Klassen schottischmusikalisch zu. Herr Heinke war bei uns zu Gast, um allen Klassen im Rahmen des Musikunterrichts sein Lieblingsinstrument – den Dudelsack – vorzustellen. Es wurde gehört, probiert (mit eher mäßigem Erfolg) und abschließend „auld lang syne“ angestimmt, das wohl bekannteste Lied im englischsprachigen Raum. Das hat allen Spaß gemacht. Den Abschluss der Woche Herr Heinke zu Gast mit seinem bilden die traditionellen Highland Games. Die jeweiligen schottischen LieblingsinstruKlassenteams wurden zu ment – dem Dudelsack Clans und stellten sich mit ihren Klassenlehrern MC Herrmanns, Mc Roewers, Mc Grummics, Mc Pillars, Mc Baskets und Mc Loeshners den Wettbewerben im Baumstammwerfen, Stein-, Strohsack- und Gummistiefelweitwurf sowie dem Wettlauf mit schweren Gewichten (Sandeimer). Dem besten Clan winkt ein schottischer Preis. Den Abschluss der Spiele bildete das Tauziehen, wo ebenfalls der beste Clan ermittelt wurde. Die Sieger waren bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt. Vielen Dank allen Lehrern, die sich erneut sehr für diese tolle Woche engagiert haben. Dank auch an alle Schüler, die so eifrig bei der Sache waren. Die Ergebnisse können während des Tages der offenen Tür am 27.01.2017 bestaunt werden. Während sich die einen mit Schottland beschäftigten, führten Schüler der 9. und 10. Klassen das 26. Treffen „Respekt XXL“ in Duderstadt durch, das in diesem Jahr unter dem Motto „Vielfalt statt Einfalt“ stand. Erneut wurde getanzt, gerapt, geschauspielert oder sich künstlerisch-praktisch mit den Thema auseinander gesetzt. Die Aufführung an der Johannes-Kepler-Realschule in Hannover war ein großartiger Höhepunkt und Abschluss der Projektwoche. Danke an alle Akteure und die begleitenden Klassenlehrerinnen Frau Beyer und Frau Ehrhold, die erneut manch schlaflose Nacht und so manche Aufregung um die Ohren geschlagen haben sowie an Herrn Reichenbach, der das Projekt als Schulleiter mitorganisiert hat. Es trägt maßgeblich seine Handschrift und ist seinem Engagement mit zu verdanken, dass aus einer Anfangsidee eine so wunderbare Tradition geworden ist. R. Reichenbach Schulleiter Dr. D. Schulz stv. Schulleiterin Kindertageseinrichtungen Weihnachtsprogramm 2016 vom 26.11. - 23.12.2016 Samstag, den 26.11. ab 16:00 Uhr: Weihnachten zieht in den Treff ein … Morgen ist der erste Advent und da wird es Zeit, dass wir unseren Treff so richtig weihnachtlich schmücken. Wir basteln gemeinsam Weihnachtsdekorationen und stellen den Weihnachtsbaum auf. Samstag, den 03.12. ab 16:00 Uhr Advent, Advent ein Lichtlein brennt … Stopp ihr habt noch keine Kerze ... Das können wir ändern. Wir wollen gemeinsam mit euch wunderschöne Kerzen gießen und diese verzieren. Ihr könnt gerne gemeinsam mit euren Eltern/Großeltern kommen. Mittwoch den 07.12. ab 15:00 Uhr: Kaffeetrinken + Lebkuchenhaus bauen Eure Eltern/Großeltern sind herzlich mit eingeladen. Samstag, den 10.12. und Sonntag, den 11.12. jeweils ab 14:30 Uhr: Besucht uns auf dem Weihnachtsmarkt auf dem Marktplatz in Kitzscher und wir basteln mit euch zusammen kleine Geschenke für euch oder für eure Lieben für Weihnachten. -> Anmeldungen bitte bis 3 Tage vor Programmpunkt im Kinder- und Jugendtreff abgeben. Mittwoch, den 14.12. ab 15:00 Uhr: Fensterdeko basteln Heute wollen wir gemeinsam mit euch weihnachtliche Fensterdekorationen gestalten. Samstag, den 17.12. ab 13:00 Uhr Skorpion King Turnier 2016 Wie schon die Jahre davor ist das letzte Turnier des Jahres unser geliebtes Skorpion King Turnier. Gespielt wird wieder in der Turnhalle der OSK auf einen Umrandeten Kleinfeld in der Halle und auf kleinen Toren. Ein Team besteht immer aus zwei Spielern und ihr solltet euch bis zum 14.12. bei uns angemeldet haben. Dienstag, den 20.12. ab 15:00 Uhr: Weihnachtsbäckerei Freitag, den 23.12. ab 17:00 Uhr: Weihnachtsfeier Öffnungszeiten: Di. - Do. 14:00 Uhr - 20:00 Uhr Fr. - Sa. 15:00 Uhr - 21:00 Uhr in den Ferien Mo. - Mi. 14:00 Uhr - 20:00 Uhr Do. - Fr. 15:00 Uhr - 21:00 Uhr 12 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sonntag, 27. November 2016 (1. Advent) 17:00 Uhr Adventskonzert der Musikschule „Ottmar Gerster“ Sonntag, 18. Dezember 2016 (4. Advent) 10:30 Uhr Gottesdienst Herzlich eingeladen wird zu folgenden Gruppen unserer Kirchgemeinden: Vorschulkinderstunde/Christenlehre/Konfirmandenunterricht /JungeGemeinde/Blockflötenkreis/Posaunenchor/Kirchenchor/ Mütterkreis Posaunenchor jeden Mittwoch 19:00 Uhr im Pfarrhaus Chor jeden Dienstag 19:00 Uhr im Pfarrhaus Pfarrer Bickhardt Friedhofsordnung für die Friedhöfe Dittmannsdorf, Eula und Kitzscher der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Kitzscher und für die Friedhöfe Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Steinbach Die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden Kitzscher und Steinbach erlassen folgende Friedhofsordnung: Inhaltsübersicht I. Allgemeines § 1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes § 2 Benutzung des Friedhofes § 3 Schließung und Entwidmung § 4 Beratung § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof § 7 Gebühren II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feierund Leichenhallen § 8 Bestattungen § 9 Anmeldung der Bestattung § 10 Leichenhalle § 11 Kirche § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe § 13 Musikalische Darbietungen B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen § 15 Grabgewölbe § 16 Ausheben der Gräber § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung § 18 Umbettungen § 19 Särge, Urnen und Trauergebinde III. Grabstätten A. Allgemeine Grabstättenbedingungen § 20 Vergabebestimmungen § 21 Herrichten, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten § 21a Vernachlässigung der Grabstätte § 22 aufgehoben § 23 Grabmale § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen Nr. 11/2016 § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten § 27 Entfernen von Grabmalen B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten § 28 a Gemeinschaftsgrabstätten C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten § 31 Alte Rechte D. Grabmal- und Grabstättengestaltung §§ 32 bis 39 aufgehoben IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen § 41 Haftung § 42 Öffentliche Bekanntmachung § 43 In-Kraft-Treten Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen würdig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist. Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Gestaltung und Pflege des Friedhofes erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft erhalten bleibt. I. Allgemeines §1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes 1) Die kirchlichen Friedhöfe in Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher, Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen stehen im Eigentum der jeweiligen Kirchenlehen Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher, Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen. Träger sind die Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinden Kitzscher und Steinbach. Der Friedhof ist eine unselbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand. 3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften. 4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Leipzig. 5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt. §2 Benutzung des Friedhofes 1) Die Friedhöfe Kitzscher, Eula und Dittmannsdorf sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kitzscher sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Kitzscher hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof Eula, befind- Nr. 11/2016 lich im Bereich der politischen Gemeinde Borna, ist darüber hinaus nur bestimmt zur Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Ortsteil Eula hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Friedhöfe Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.Luth. Kirchgemeinde Steinbach sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Bad Lausick, bzw. für Hainichen im Bereich der politischen Gemeinde Kitzscher hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. 2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. §3 Schließung und Entwidmung 1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden. 2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. 3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. 4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist. §4 Beratung Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden. §5 Verhalten auf dem Friedhof 1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. 2) Der Friedhof ist für Besucher geöffnet von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. 3) Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener betreten. 4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. 5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren - Kinderwagen, Rollstühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und dafür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbeiten auszuführen, d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen, f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 13 und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber zu pflücken, h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen, i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist zu beseitigen, j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzubieten, k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden, l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel anzuwenden. 6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung einzuholen. §6 Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof 1) Bildhauer, Steinmetzen, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Ausübung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Friedhofs-träger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen. 2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen. 3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifikation erworben haben. Bildhauer und Steinmetzen müssen entsprechend ihrem Berufsbild in die Handwerksrolle eingetragen sein. 4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische Fachprüfung abgelegt haben. 5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und 7 gelten entsprechend. 6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen. 7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist. 8)Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden. 9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. 10)Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig. 11)Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof 14 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren. 12)Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof ist von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang möglich. §7 Gebühren Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben. II. Bestattungen und Feiern A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen §8 Bestattungen 1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest. 2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers. Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. 3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit den Angehörigen fest. 4) Stille Bestattungen werden nur in Anwesenheit eines Beauftragten des Friedhofsträgers vorgenommen. 5) Bestattungen finden an den Werktagen Montag bis Freitag (in begründeten Ausnahmefällen an Samstagen) in der Zeit von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung statt. §9 Anmeldung der Bestattung 1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigung des Standesamtes für die Beurkundung des Todesfalles oder eines Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Aschenbestattungen ist zusätzlich die Einäscherungsbescheinigung vorzulegen. 2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antragstellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsberechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen. 3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 10 Leichenhalle 1) Die Leichenhalle auf dem Friedhof Eula dient als Aufbahrungs- und Abschiednahmeraum. Die Leichenhalle auf dem Nr. 11/2016 Friedhof Hainichen dient als Aufbahrungs- und Feierraum. Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen. 2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden. 3)Die Grunddekoration der Leichenkammern besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. 4) Bei der Benutzung der Leichenhalle/Leichenkammer ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 11 Kirche 1) Die Kirche dient bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung. 2) Bei der Benutzung der Kirche in besonderen Ausnahmefällen für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche angehörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Es sind die vom Kirchenvorstand getroffenen Festlegungen diesbezüglich zu beachten. Christliche Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden. 3) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Kirche kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegenstehen. 4) Die Grunddekoration der Kirche besorgt der Friedhofsträger. Zusätzliche Dekorationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet. § 13 Musikalische Darbietungen 1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Kirche und auf dem Friedhof bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der des Friedhofsträgers. 2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier bedürfen der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. B. Bestattungsbestimmungen § 14 Ruhefristen Die Ruhefrist für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern, die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie mindestens zehn Jahre. § 15 Grabgewölbe 1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grabkammern sind nicht zulässig. 2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend. § 16 Ausheben der Gräber 1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder geschlossen. Nr. 11/2016 2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel) von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m. 3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke gewachsene Erdwände getrennt sein. 4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofs-verwaltung zu erstatten. § 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung 1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstorbener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. 2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig. 3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. 4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren. 5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des Friedhofsträger und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18 Absatz 4 gilt entsprechend. § 18 Umbettungen 1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige, schriftliche Genehmigung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofes sind nicht zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. 3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. 4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt. Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund einer richterlichen Anordnung ausgeführt. 5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen. 6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. 7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes entsprechen. Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 15 8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer richterlichen oder behördlichen Anordnung. § 19 Särge und Urnen 1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. 2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 3) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichenflüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen. 4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gewerbetreibenden wieder abzuholen. Kunststoffe sind auch als Verpackungsmaterial nicht zulässig. III. Grabstätten A. Allgemeine Bestimmungen § 20 Vergabebestimmungen 1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingungen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungsrecht beim Friedhofsträger beantragen. 3) Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, b) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften, 4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35 - 39). 5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der Grabstätte. 6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnanschrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig. 7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht. 8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger. 16 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher § 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte 1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärtnerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. 2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechtes unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden. 3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder die Friedhofsverwaltung oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner damit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. 4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Das gilt insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nutzungs-berechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorgegebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material abzulegen. 5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers verändert oder beseitigt werden. 6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen. 7) Nicht gestattet sind a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung (Teilabdeckungen der Grabstätten mit Platten sind nicht erwünscht; Komplettabdeckungen nicht gestattet), b) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungsmitteln sowie Kochsalz bei der Grabpflege, c) die Verwendung von Kunststoffen (z.B. Folien als Unterlage für Kies etc.), d) das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb der Grabstätte sowie e) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und ähnlichen Einrichtungen. § 21 a Vernachlässigung der Grabstätte 1)Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswöchiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und Pflege. 2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach, kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. 3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen, Kränze usw. Nr. 11/2016 sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. 4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck länger als sechs Wochen aufzubewahren. § 22 Grabpflegevereinbarungen aufgehoben § 23 Grabmale 1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofes bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes einordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden verletzt und der Würde des Ortes abträglich ist. Die Anbringung von Lichtbildern oder Bildgravuren auf Grabmalen ist nicht erwünscht. 2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. 3) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein. 4) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. 5) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. 6) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht gestattet. § 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen 1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. 2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Steins sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamentierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die statische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden. b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1: 1 mit den unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Nr. 11/2016 Kosten des Nutzungsberechtigten von der Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. 4) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu versetzen. 5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Ausführung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend. 6) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist. 7) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung mit der Friedhofsmauer sind unzulässig. 8) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden. 9) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. 10)Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger abzustimmen. § 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen 1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. 2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle des Nutzungsberechtigten zu veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung bereitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann. 3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmalteile und sonstige baulichen Anlagen auf Verkehrssicherheit. § 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten 1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 17 mit Genehmigung des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw. an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in Absatz 1 verpflichtet. § 27 Entfernen von Grabmalen 1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. 2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden. 3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26. B. Reihengrabstätten § 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten 1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. 2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für: a) Leichenbestattung, Größe der Grabstätte: Länge 1.80 m, Breite 0,70 m Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,70 m, Höhe 0.20 m b) Aschenbestattung Größe der Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 0,60 m Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden. 4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird ein Grablöseschein erteilt. In ihm ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben. 5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend. 6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung festgesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden. 7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Reihengrabfeldern nach Ablauf der Ruhezeit wird sechs Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab oder Grabfeld bekannt gemacht. § 27 Absatz 1 bleibt unberührt. § 28 a Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen und ihre Rechtsverhältnisse 1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Urnen- oder Sargbestattung mit Pflege durch die Friedhofsverwaltung. 2) Sie sind ausnahmslos für Verstorbene bestimmt, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der politischen Gemeinde Borna, Kitzscher oder Bad Lausick hatten. Diese Grabstätten sind vorzugsweise für alleinstehende Personen bestimmt. 3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und bodendeckenden Bepflanzung 18 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher und einem schlichten Grabmal mit der Nennung der Namen in der Reihenfolge Vor-, Familienname, dem Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten auf der einzelnen Grabstätte einheitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit gepflegt. 4) Da die Herrichtung und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Behältern (bodenbündige Steckvasen) gestattet. Anderer Grabschmuck (individuelle Bepflanzung und Gestecke) kann vom Friedhofsträger entfernt werden. 5) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Bestattung erfolgt (vgl. § 28 Abs. 3 Friedhofsordnung), ist eine spätere Zusatzbeisetzung (z. B. von Ehepartnern) dieser auch ausnahmsweise nicht möglich. 6) Im Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmungen für Reihengräber gemäß §§ 14 und 28 der Friedhofsordnung. C. Wahlgrabstätten § 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In begründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden. 2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 1,80 m lang und 0.70 m breit, für Aschenbestattung 1,00 m lang und 0,60 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt. 3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten vergeben. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet werden. 4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungsberechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird. 5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Bescheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet. 6) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den Nutzungsberechtigten sechs Monate vorher durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte. 7) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. 8) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies aus Gründen der Friedhofs-gestaltung im Rahmen des Friedhofszweckes nicht möglich ist. Nr. 11/2016 9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten. 10)Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben werden. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalschutzbehörde festgelegt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht. 11)Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. § 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten 1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Absatz 4 übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisherigen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofträgers erforderlich. 2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. 3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über: a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die leiblichen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. 4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Absatz 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben. 5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere als im § 29 Absatz 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich. 6) In den in Absatz 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beabsichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden. § 31 Alte Rechte 1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-KraftTreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften. 2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Absatz 1 der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit nach § 29 Absatz 1 Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 19 Nr. 11/2016 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahren nach Erwerb, begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung. D. Grabmal- und Grabstättengestaltung - Zusätzliche Vorschriften § 32 bis 39 aufgehoben IV. Schlussbestimmungen § 40 Zuwiderhandlungen 1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Absatz 2 bis 4 sowie 21 Absatz 4 bis 7 und 21 a Absatz 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder wegen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden. 2) Bei Verstößen gegen die §§ 21 Absatz 4 (bezüglich Einfassungen), 23 Absatz 1 und 2 wird nach § 24 Absatz 3 verfahren. 3) Bei Verstößen gegen § 21 Absatz 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 wird nach § 21 a verfahren. § 41 Haftung Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Beim Betreten des Friedhofes bei Schnee- und Eisglätte sind dementsprechende Hinweise an den Eingängen des Friedhofes zu beachten. § 42 Öffentliche Bekanntmachung 1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. 2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntmachungssatzung durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinden Kitzscher und Bad Lausick; bzw. für den Friedhof Eula durch Aushang im Schaukasten am Friedhofseingang. 3)Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung und in den Pfarrämtern Kitzscher und Steinbach und in der Friedhofsverwaltung Eula aus. 4) Außerdem werden die Friedhofsordnung/die Friedhofsgebührenordnung sowie alle künftigen Änderungen zusätzlich durch Aushang im Schaukasten am Friedhofseingang in Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher, Steinbach, Lauterbach, Beucha und Hainichen, sowie durch Abkündigung bekannt gemacht. § 43 Inkrafttreten 1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 2)Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung treten die Friedhofsordnungen für den Friedhof Dittmannsdorf vom 25.11.1960, den Friedhof Eula vom 28.04.1937, den Friedhof Kitzscher vom 02.12.1937 und die Friedhöfe Steinbach, Lauterbach und Hainichen vom 31.01.1995 der EvangelischLutherischen Kirchgemeinden Dittmannsdorf, Eula, Kitzscher und Steinbach außer Kraft. Ebenso tritt die bisherige Friedhofsordnung btr. den Friedhof Beucha außer Kraft. Kitzscher, 29.09.2016 Ort, Datum Steinbach, 22.09.2016 Ort, Datum Ev.-Luth. Kirchgemeinde Kitzscher Der Kirchenvorstand Ev.-Luth. Kirchgemeinde Steinbach Der Kirchenvorstand L.S. L.S. gez. Doris Rahn Vorsitzender gez. Jens Raake Vorsitzender gez. Reinhard Tost Mitglied gez. Susanne Barnahazi Mitglied Kirchenaufsichtlich bestätigt: Leipzig, den 12.10.2016 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens Regionalkirchenamt Leipzig gez. Schlichting Oberkirchenrat L.S. Für alle Ortsteile Die Fahrbibliothek kommt Die Fahrbibliothek der Mediothek Borna fährt entsprechend des Tourenplans am Mittwoch, dem 23.11.2016 und am Mittwoch, dem 21.12.2016 die Ortsteile Trages und Hainichen an. Bitte beachten Sie die ab dem 31.08.2016 geltenden geänderten Haltezeiten: OT Trages, Ortsmitte 23.11.2016: 16:00 bis 16:30 Uhr 21.12.2016: 16:00 bis 16:30 Uhr OT Hainichen, Otterwischer Straße 23.11.2016: 16:45 bis 17:30 Uhr 21.12.2016: 16:45 bis 17:30 Uhr Beachten Sie, dass ab sofort der Haltepunkt im Ortsteil Thierbach aufgrund einer zu geringen Nutzung NICHT mehr durch die Fahrbibliothek angefahren wird. Das Angebot für Kinder, Jugendliche und Erwachsene beinhaltet die Ausleihe von: • Büchern und Hörbüchern • Zeitschriften • DVDs, CDs, Konsolen- und PC-Spiele • Onleihe: Ausleihe digitaler Medien auf Ihren heimischen PC und auf andere Endgeräte (www.onleihe.de/leipzigerraum). Aktuelle Informationen zur Fahrbibliothek der Mediothek Borna erhalten sie im Netz unter www.mediothek-borna. de. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Mediothek Borna unter Tel.: 03433 201922 gern zur Verfügung. Die Fahrbibliothek der Mediothek Borna 20 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Nr. 11/2016 Ortsteil Thierbach Amtliche Mitteilung Ansprechpartner für den Ortsteil Thierbach ist Herr Kunath, Kastanienallee 4. Schramm Bürgermeister Hiermit lade ich alle Seniorinnen und Senioren zu der am Donnerstag, dem 01.12.2016, um 15:00 Uhr, in den Partyraum des Speiseservices Glöckner in Brauwßig, stattfindenden Weihnachtsfeier recht herzlich ein. Ich freue mich auf Ihr Kommen. Schramm Bürgermeister Senioren Kirchliche Nachrichten Geburtstagsgratulation Wir gratulieren recht herzlich und wünschen alles Gute am 15.11. Herr Josef Schulz Seniorenweihnachtsfeier zum 80. Geburtstag Schramm Bürgermeister Seniorenweihnachtsfeier Zu der am Mittwoch, dem 07.12.2016, um 15:00 Uhr, im Gasthof Thierbach, stattfindenden Weihnachtsfeier möchte ich alle Seniorinnen und Senioren aus Thierbach und Trages recht herzlich einladen. Ich freue mich auf Ihr Kommen. Schramm Bürgermeister Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sternanblasen am Samstag, 26.11. um 17:00 Uhr in der Kirche Dittmannsdorf Liebe Kinder und liebe Erwachsene, gemeinsam mit Euch, Herrn Keller und den DiKiLa wollen wir unseren Adventsstern auf dem Kirchturm in Dittmannsdorf anblasen. Lasst uns vorher in der adventlich geschmückten Kirche beten, singen und musizieren. Selbstverständlich soll das von Herrn Wittig gefertigte Stollenbrett für den längsten Stollen von Dittmannsdorf zum Einsatz kommen. Bei Feuerschein und Kerzenlicht werden wir den Stollen gegen eine Spende für die Aktion „ Brot für die Welt“ zum Verzehr bei Tee und Glühwein anbieten. Besonders würden wir uns über einen gebastelten Stern oder einen Lampion freuen. Gisela Keller und die DiKiLa Sonntag, 11.12.2016 (3. Advent) 09:00 Uhr Gottesdienst Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sonntag, 11.12.2016 (3. Advent) 15:00 Uhr Adventsgottesdienst mit Christbaumschmücken Pfarrer Vorwergk Ortsteile Dittmannsdorf/Braußwig Ortsteile Dittmannsdorf/Braußwig Amtliche Mitteilung Vorfreude auf das Christfest - weihnachtliches Singen und Musizieren mit dem Posaunenchor in der Kirche Dittmannsdorf am 14. Dezember um 19:30 Uhr Herzlich möchten wir Sie zur Adventsprobe des Posaunenchores in die Kirche Dittmannsdorf einladen. Sie haben die Möglichkeit aus unseren wunderschönen Weihnachtsliederheften Titel zu wünschen, die wir gemeinsam singen. Vorfreude, so heißt auch das Thema unter dem die DiKiLa (Dittmannsdorfer-Kirch-Landfrauen) unsere Kirche schmücken. Glühwein, selbstgebackene Plätzchen und die Weihnachtsgeschichte werden ebenfalls nicht fehlen. Lassen Sie sich einladen und sagen Sie mit Ihrem Kommen einfach Danke. Um eine Spende zur Reparatur der Kirchenbänke wird gebeten. Gisela Keller Pfarrer Bickhardt Herr Frommelt ist an jedem letzten Donnerstag im Monat von 19:00 bis 20:00 Uhr im Siedlerweg 2 in Braußwig anzutreffen. Schramm Bürgermeister Ortsteil Trages Senioren Senioren Seniorenweihnachtsfeier Geburtstagsgratulation Wir gratulieren recht herzlich und wünschen alles Gute am 10.11. Herr Rainer Keller Schramm Bürgermeister zum 70. Geburtstag Zu der am Mittwoch, dem 07.12.2016, um 15:00 Uhr, im Gasthof Thierbach, stattfindenden Weihnachtsfeier möchte ich alle Seniorinnen und Senioren aus Trages und Thierbach recht herzlich einladen. Ich freue mich auf Ihr Kommen. Schramm Bürgermeister Nr. 11/2016 Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sonntag, 04.12.2016, 2. Advent 10:00 Uhr Adventsgottesdienst am Andreastag Pfarrer Vorwergk Neue Anschlagtafel für Trages In Trages gibt es neben dem Schaukasten an der Bushaltestelle, in dem die aktuellen Bekanntmachungen der Stadt Kitzscher einzusehen sind, eine weitere Anschlagtafel neben dem Haupt-Briefkasten. Diese stammte noch aus der Zeit vor der Eingemeindung von Trages nach Kitzscher und drohte mittlerweile aus Altersschwäche umzufallen. Kurzerhand übernahmen es Mitglieder des Feuerwehrvereines, ohne Bezahlung eine neue schmucke Tafel anzufertigen und anzubringen. Die Trageser sagen: „Dankeschön“. Amtsblatt der Stadt Kitzscher · 21 Fischhändler. Über 100 kg Karpfen und andere Flossentiere zappelten in den Hälterbecken. Wer wollte, konnte am Stand von Roy Rößner gleich seine Fischmahlzeit kaufen, ob frisch, geräuchert oder in Form von Fischbrötchen und Fisch-Nuggets. Für weitere deftige Gaumenfreuden sorgten die Trageser Kameraden an der Gulaschkanone und am Grill, zum Löschen des Durstes war der Getränkewagen besetzt. Die Tombola-Lose waren zeitig vergriffen, sodass schon vor dem Mittag mit der Ausgabe der Preise begonnen werden konnte. Kulinarischer Höhepunkt war wie auch in den Vorjahren die Kuchentafel der Trageser Frauen. Kaffee und Torte schmeckten gut und mancher Besucher nahm für den Sonntag ein Kuchenpaket mit nach Hause. Eberhard Fröbel im Namen der Trageser Bürger 20 Years of Gastspieldirektion – was war denn da los? 27. Fischerfest in Trages Das 27. Trageser Fischerfest ist Geschichte. Traditionell am letzten Oktoberfreitag und -samstag durchgeführt, stürzte der Wettergott in diesem Jahr die Trageser Feuerwehrleute und die Mitglieder des Feuerwehrvereins in ein Wechselbad der Gefühle. Während der gesamten Vorbereitungs- und Aufbauphase herrschte ungemütliches Schauerwetter, nur gelegentlich war es trocken bzw. die Sonne schaute verstohlen durch die Wolken. Am Wochenende jedoch zeigte Petrus Mitgefühl mit den Organisatoren und ihren Gästen. Pünktlich zum Lampion- und Fackelumzug am Freitagabend, der neben den Feuerwehrleuten aus Trages und Kitzscher von den Mitgliedern der Trageser Jugendfeuerwehrgruppe abgesichert wurde, hörte es auf zu regnen. Nach einigen Anfangsschwierigkeiten wegen des nassen Feuerholzes schickte das Lagerfeuer seinen hellen Schein über den Festplatz und an einer kleineren Feuerschale wurde fleißig Knüppelkuchen gebacken. Die D&J DanceFormation aus Kitzscher begeisterte das Publikum im prallgefüllten Festzelt mit rasanten und modernen Tanzdarbietungen, die ihr schon viele erste Plätze und Preise bei einschlägigen Wettbewerben einbrachte. Um 20:00 Uhr begann als Höhepunkt des Abends das Programm der Trageser Gastspieldirektion. Zu ihrem 20. Jubiläum brachten die Mitglieder der Truppe ein „Best of 20 Years“, eine Mischung aus den Programmen der bisherigen 20 Jahre. Mit schwungvollen Parodien sorgten die Akteure über zwei Stunden lang für Beifallsstürme und mancher hatte vor Lachen Tränen in den Augen. Die weitere musikalische Begleitung lag in den Händen von DJ Ray, der auch bis weit nach Mitternacht für zünftige Tanzrhythmen sorgte. Für Speis und Trank war gut vorgesorgt. Am Sonnabendvormittag war schon ab 10:00 Uhr Betrieb beim Die Trageser Gastspieldirektion reiste in 20 Jahren um die Welt und landete mit ihrem Captain unter anderem in der „UdSSR“ Als Höhepunkt des Nachmittags gastierte die bekannte Puppenbühne Sterntaler aus Leipzig zum wiederholten Male im Festzelt vor vielen Zuschauern. Kinder, Eltern und Großeltern fanden gleichermaßen Gefallen. Letzter Programmpunkt des samstags war am Abend der Auftritt der Altenburger Partyband Saitensprung, die mit Schlagern und internationalen Hits das Publikum begeisterte. Leider war das Zelt nicht mehr restlos gefüllt, aber die verbliebenen Gäste honorierten durch Mitsingen, Klatschen und Schunkeln den Auftritt der 4 Musiker. Besonders viel Spaß verbreiteten dabei unsere Stammgäste aus Braußwig und Dittmannsdorf. Für die weitere Tanzmusik bis zum Tagesausklang sorgte in bewährter Form DJ Ray. Ab 10 Uhr hatte wie schon in den Vorjahren die Bastelwerkstatt Hellriegel geöffnet. Viele Kinder nutzten mit Eltern oder Großeltern das Angebot, so dass es trotz geräumiger Werkstatt zeitweise zu Platzproblemen kam. Auch der beliebte AnglerExpress der Familie Hellriegel drehte wieder seine Runden mit Fahrgästen durch Trages und darüber hinaus. Mehrere Schausteller und Händler trugen auf dem Festvorplatz zum bunten Bild des Fischerfestes bei. Allen, die durch ihre Mithilfe, Gabe oder Geldspende das diesjährige Fischerfest unterstützt haben, gebührt der Dank der Organisatoren. Besonderer Dank gilt dem Bauhof der Stadt Kitzscher für die zuverlässige und unbürokratische Hilfe. Ebenso danken wir allen Gästen, die an einem oder an beiden Tagen dem Trageser Fischerfest 2016 einen Besuch abstatteten. Viele weitere Bilder vom Festwochenende sehen Sie in den Fotogalerien auf der Internetseite: www.kitzscher.de. Eberhard Fröbel Feuerwehrverein Trages e. V. 22 · Amtsblatt der Stadt Kitzscher Nr. 11/2016 Ortsteil Hainichen Senioren Geburtstagsgratulation Wir gratulieren recht herzlich und wünschen alles Gute am 17.11. Frau Sabine Angermann zum 70. Geburtstag Schramm Bürgermeister Seniorenweihnachtsfeier im Saal Hainichen Alle Seniorinnen und Senioren aus Hainichen werden hiermit recht herzlich zu der am Donnerstag, dem 15.12.2016, um 14:30 Uhr, im Saal Hainichen, stattfindenden Weihnachtsfeier eingeladen. Ich freue mich auf Ihr Kommen. Schramm Bürgermeister Kirchliche Nachrichten Ev.-Luth. Kirchgemeinde Sonntag, 27.11.2016 (1. Advent) 10:30 Uhr Familiengottesdienst Sonntag, 11.12.2016 (3. Advent) 15:00 Uhr Adventssingen Pfarrer Bickhardt
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