29. Jahrgang Freitag, den 02. Dezember 2016 Woche 48 Weihnachtsmarkt unter beleuchteter Kirchturm-Krone Neuer Standort in Niederembt sehr gelobt „Wir haben eigentlich fast nur positive Rückmeldung wegen des Standortwechsels unseres diesjährigen Weihnachtsmarktes gehabt“, so die Verantwortlichen in Niederembt. Anstatt wie in den Jahren zuvor auf der Kirchstraße wurden die Buden diesmal auf dem Pfarrhof und rund um das Schützenheim aufgestellt. „Die Besu- cherzahl war die in etwa gleiche wie in den Jahren zuvor, aber die Atmosphäre war viel schöner“ stellte man nach dem Markt fest. Vor allem bei einbrechender Dun- kelheit brachten die weihnachtliche Beleuchtung und der Schmuck der Buden unter dem angestrahl- Fortssetzung Seite 12 Bekanntmachung der Satzung über die 6. Änderung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Erhebung von Abwassergebühren und Aufwand- bzw. Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 21. November 2016 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September 2015 (GV. NRW. S. 666), des § 54 des Landeswassergesetzes (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff) und des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW.2016, S. 559 ff.) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat in Elsdorf in seiner Sitzung am 15.11.2016 die folgende Satzung beschlossen: §1 Inhalt der Änderungen (1) § 2 Abs Abs.. 2 und 3 werden wie folgt geändert: §2 Abwassergebühren (2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt (§ 2 Abs G NRW) Abs.. 1 Satz 1 Nr Nr.. 1 AbwA AbwAG - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 2 Abs .m. § 1 Abs G NRW) Abs.. 1 Satz 1 Nr Nr.. 2 i.V i.V.m. Abs.. 1 Satz 2 AbwA AbwAG NRW), - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt umgelegt wird G NRW). (§ 2 Abs AbwAG Abs.. 1 Satz 1 Nr Nr.. 3 AbwA (3) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW) (2) § 4 Abs Abs.. 1, 5, 6 und 10 werden wie folgt geändert: §4 Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr lenderjahr.. (5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z. B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler nach § 4 Abs Abs.. 6 Buchst. a) dieser Satzung zu führen. Der Nachweis über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht messrichtig funktioniert. (6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nach- 2 weis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen: a) Wasserzähler Der Gebührenpflichtige hat den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre neu geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit einer KKonformitätserklärung onformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus onformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasser der KKonformitätserklärung asser-zähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Bereits genehmigte und eingebaute Wasserzähler sind bis spätestens nach Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung von dem Gebührenpflichtigen auf seine Kosten durch ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Wasserzähler i. S. d. Satzung zu ersetzen. b) Abwasser-Messeinrichtung Ist die Verwendung eines Wasserzählers im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute und messrichtig funktionierende Abwasser-Messeinrichtung zu führen. Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und der Stadt nachweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. c) Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers oder einer Abwasser Messeinrichtung zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen und in welchem Zeitraum Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige. Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de (10)Die Gebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 3,52 € Abs.. 8 wird wie folgt geändert: (3) § 5 Abs §5 Niederschlagswassergebühr (8) Die Gebühr beträgt für den Quadratmeter bebauter / überbauter und / oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 0,70 € (4) § 11 Abs Abs.. 1 wird wie folgt geändert: § 11 Ermittlung des Ersatzanspruchs (1) Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der Straßenmitte verlaufend. Der Einheitssatz beträgt je Meter Anschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze, höchstens jedoch bis zu 7 Metern: a) bei Grundstücken, die gleichzeitig mit der Neuverlegung von Haupt und Nebensammlern hergestellt werden, 125,00 € b) bei Grundstücken, die auf Antrag hergestellt werden 670,00 €. Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet. (5) § 13 Abs Abs.. 1 und 2 werden wie folgt geändert: § 13 Ersatzpflichtige (1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufwand- bzw. Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig ersatzpflichtig. (2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. 01. 2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.496) kann die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50189 Elsdorf, 21.11.2016 Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Öffentliche Bekanntmachung Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 SGV. NRW 2023), zuletzt geänderte durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S 496), wird hiermit die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der folgenden Ausschusssitzung unterrichtet: Ausschuss der Stadt Elsdorf: Kinder- und Jugendhilfeausschuss Sitzungstag: Dienstag, 06.12.2016 Zeit: 18:00 Uhr Ort: Sitzungssaal des Rathauses Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf TA GESORDNUNG A) Öffentliche Sitzung 1. Kenntnisnahme der Niederschrift über die letzte Sitzung des Kinderund Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Elsdorf vom 24.05.2016 2. Bestellung der stellv. Schriftführerin für die Sitzungen des Kinderund Jugendhilfeausschusses 3. Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW); hier: Beratung des GPA-Teilberichtes Tagesbetreuung für Kinder 4. Umsetzung der Vorgaben der GPA zur Verbesserung der Einnahmesituation; hier: Satzung der Stadt Elsdorf über die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 16.11.2011 5. Vorberatung Haushaltsplanentwurf 2017 für das Jugendamt der Stadt Elsdorf 6. Einwohnerfragestunde 7. Mitteilungen 7.1.Bericht über die Entwicklung der Leistungen und Ausgaben des Jugendamtes im Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe/Sozialer Dienst und Unterhaltsvorschuss - 3. Quartal 2016 7.2.Kita Kinderland ist erster „Bewegungskindergarten“ der Stadt Elsdorf 7.3.Eröffnung der Kindertageseinrichtung „Glückspilze“ 8. Anfragen B) Nichtöffentliche Sitzung 9. N.N. 10. Mitteilungen 11. Anfragen 12. Festlegung der zu veröffentlichenden Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung Elsdorf, 24.11.2016 Stadt Elsdorf Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Öffentliche Bekanntmachung Antr ag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Gewinnung von Kiesen Antrag und Sanden nach dem Abgr abungsgesetz. Abgrabungsgesetz. Die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18.11.2016 zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides zur Gewinnung von Kiesen und Sanden nach dem Abgrabungsgesetz wird korrigiert. Die Flurstücke 57 und 69 der Gemarkung Oberembt, Flur 16 sind nicht Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ Gegenstand des Vorbescheides. Elsdorf, den 28.11.2016 Stadt Elsdorf Der Bürgermeister - (Andreas Heller) (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen veröffentlicht). 3 Bekanntmachung der Satzung über die 3. Änderung der Satzung der Stadt Elsdorf über die Abfallentsorgungsgebühren vom 21. November 2016 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. S. 666) sowie des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG - vom 21. 06. 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 08.06.2016 (GV NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Elsdorf in seiner Sitzung am 15.11.2016 folgende Satzung beschlossen. § 1 Inhalt der Änderungen (1) § 3 Abs Abs.. 1, 3, 4, 5 und 6 werden wie folgt geändert: § 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Für die Inanspruchnahme der Einrichtung „Abfallentsorgung“ der Stadt Elsdorf werden die Abfallentsorgungsgebühren mit Ausnahme der Entsorgung der 70-l-Abfallsäcke, der Biotonne und des Sperrmülls auf der Basis der zugelassenen Behälter für die Abfuhr der Hausabfälle berechnet. Sie betragen: §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschrie- 4 benes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50189 Elsdorf, 21.11.2016 Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Bekanntmachung der Satzung über die 2. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Elsdorf vom 21. November 2016 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes (BGBl. I S. 1764), des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zu Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S, 559 ff.), sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (GV NRW 2013, S. 602 ff.), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Elsdorf am 15.11.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Inhalt der Änderungen (1) § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den Erftverband. Zur AbwasserbeseitiWG NRW gungspflicht gehören nach § 46 Abs Abs.. 1 Satz 2 Nr Nr.. 1 bis 6 LLWG insbesondere 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebiets anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung von eines Bestands- und Betriebsplanes nach WG NRW § 57 Abs NRW, Abs.. 1 Satz 4 und 5 LLWG 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des §§ 54 bis 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 56 LLWG WG NRW NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben), 6. die Aufstellung und Vorlage des AbwasserbeseitigungskonWG NRW zeptes nach Maßgabe des § 47 LLWG NRW. (2) § 2 Nr. 7 Buchst. b) wird wie folgt geändert: §2 Begriffsbestimmungen 7. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Einstiegschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen Inspektionsöffnungen. Bei Druckwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. (3) § 4 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert: §4 Begrenzung des Anschlussrechtes (2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Vor aussetzungen des § 49 Abs WG oraussetzungen Abs.. 5 Satz 1 LLWG ag der Stadt auf NRW die Abw asserbeseitigungspflicht auf Antr Antrag Abwasserbeseitigungspflicht den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehr aufwendungen zu tr agen. Mehraufwendungen tragen. (3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt ganz oder teilweise von der Abw asserbeseitigung befreit ist und die Abwasserbeseitigung Abw asserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs WG NRW auf Abwasserbeseitigungspflicht Abs.. 6 LLWG einen Dritten übertragen worden ist. (4) § 5 erhält folgende Neufassung: §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs WG dem Eigentümer des Grundstück es obliegt Abs.. 4 LLWG Grundstückes oder anderweitig (z.B WG NRW) einem Dritten (z.B.. § 49 Abs Abs.. 3 LLWG zugewiesen ist. (5) § 7 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 7 und 8 werden wie folgt geändert: §7 Begrenzung des Benutzungsrechtes (2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 11. Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser asser,, wie z.B z.B.. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) (7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser asser,, wie z.B z.B.. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizubringen. ein Abw asser sind, (8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kkein Abwasser in die öffentliche Abw asser anlage besteht nicht. Dieses gilt auch Abwasser asseranlage all, dass die zuständige Behörde im FFall all des § 55 Abs für den FFall, Abs.. 3 WG NRW genehmigt. WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs Abs.. 1 LLWG (6) § 8 Abs. 4 und 5 werden wie folgt geändert: §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (4) Die Abscheider Abscheider-- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abw asser anlage erforderlich ist. Abwasser asseranlage (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe Stoffe,, die bei der Vorbehandlung 5 anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. (7) § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 werden wie folgt geändert: §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der WG NRW an die öffentliAbwasserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG che Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), WG NRW zu um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr WG NRW genannten Voraussetzungen Nr.. 1 LLWG für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der WG NRW auch für das Abw asserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG Abwasserüberlassungspflicht Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung. (8) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers asserbeseitigungspflicht durch die zuständibesteht, ihm die Abw Abwasserbeseitigungspflicht ge Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. (9) § 12 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 werden wie folgt geändert: § 12 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzw asser asserkanal) je eine Anschluss(Schmutzwasser asser-- und Regenw Regenwasserkanal) leitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Im Trennsystem sind für Schmutzw asser und für NiederschlagsSchmutzwasser wasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus § ag können mehrere Anschluss13 Abs Antrag Abs.. 4 dieser Satzung. Auf Antr leitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 13 dieser Satzung verlangen. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungengemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein. (4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des § 8 Abs O Abw NRW in der Nähe der GrundstücksAbs.. 1 Satz 4 SüwV SüwVO grenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden An- 6 schlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigeschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw bzw.. der Einsteigeschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig. (5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage Lage,, Ausführung und lichte Weite des Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt. (7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigk eit der AnschlussFunktionstüchtigkeit leitung möglich ist. ag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Antrag (8) Auf Antr Grundstück Grundstückee durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antr ag wird insbesondere unter BerücksichtiAntrag gung der Regelung in § 46 Abs WG NRW dann abgeAbs.. 1 Satz 3 LLWG lehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden ist. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbark eit ist durch einen Auszug aus Grunddienstbarkeit dem Grundbuch zu führen. (10) § 14 Abs. 1 und 4 werden wie folgt geändert: § 14 Zustands- und Funktionsprüfung bei priv aten Abw asserleitungen privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den WG NRW §§ 60, 61 WHG, § 56 LLWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG WG NRW gegenüber der Stadt. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 - 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch WG NRW gesonderte Satzung gem. § 46 Abs Abs.. 2 Satz 1 Nr Nr.. 1 LLWG Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw bzw.. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs WG NRW) informiert. Das gleiche Abs.. 2 Satz 3 LLWG gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 WG NRW fortführt. Abs Abs.. 2 Satz 2 LLWG ( 1 1 ) § 17 Abs. 1 und 3 werden wie folgt geändert: § 17 Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht WG NRW (1) Der Grundstückseigentümer ist gem. § 98 Abs Abs.. 1 LLWG i.V .m. § 101 Abs i.V.m. Abs.. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de erteilen. (3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das BetretungsWG NRW auch für Anlagen zur recht gilt nach § 98 Abs Abs.. 1 Satz 2 LLWG Ableitung von Abwasser, dass der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs Abs.. 2 Satz 1 und 2 eit der Wohnung) (F reiheit der PPerson), erson), Art. 13 (Unverletzlichk (Unverletzlichkeit (Freiheit und Art. 14 (Eigentum) Grundgesetz (GG) sind bezogen auf die Abw asserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG WG NRW gemäß § Abwasserüberlassungspflicht 124 LLWG WG NRW eingeschränkt. ( 1 2 ) § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert: § 21 Ordnungswidrigkeiten (3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 können gem. § 7 .m. § 117 OWiG mit Abs i.V.m. Abs.. 2 Gemeindeordnung (GO NRW) i.V einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S.496) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50189 Elsdorf, 21.11.2016 Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Bekanntmachung der Satzung über die 4. Änderung der Entsorgungssatzung der Stadt Elsdorf vom 21. November 2016 Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S.496), der §§ 60,61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BgBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016(GV. NRW. 2016, S. 559 ff), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV. NRW. 2013, S. 602 ff.), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666) hat der Rat der Stadt Elsdorf am 15.11.2016 folgende Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Elsdorf beschlossen: § 1 Inhalt der Änderungen ( 1 ) § 1 Abs Abs.. 2 wird wie folgt geändert: § 1 Allgemeines (2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen ist der Grundstückseigentümer Grundstückseigentümer.. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LLWG WG NRW nach den jeweils in Betr acht kkommenden ommenden Regeln der Technik Betracht zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten. ( 2 ) § 2 Abs Abs.. 2 und 3 werden wie folgt geändert: § 2 Anschluss- und Benutzungsrecht (2) Von der gemeindlichen Entsorgung im Rahmen dieser SatRundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ zung sind Grundstücksentwässerungsanlagen ausgeschlosWG von der sen, für die die Gemeinde gemäß § 49 Abs Abs.. 5 LLWG Entsorgung freigestellt ist. (3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49 WG NRW auf den Nutzungsberechtigten des Abs Abs.. 5 Satz 2 LLWG Grundstücks übertragen worden ist. ( 3 ) § 4 Abs Abs.. 3 wird wie folgt geändert: § 4 Anschluss- und Benutzungszwang (3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien, WG wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs Abs.. 1 Satz 1 Nr Nr.. 1 LLWG NRW vorliegen oder die Abw asserbeseitigungspflicht gemäß Abwasserbeseitigungspflicht WG NRW gegeben sind § 49 Abs Abs.. 5 Satz 2 LLWG sind. Hierzu muss der Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung den zuständigen Behörden vorlegt. ( 4 ) § 5 erhält folgende Neufassung: § 5 Ausführung, Betrieb und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage (1) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten 7 Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine Person zu öffnen sein. (2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1 nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. ( 5 ) § 6 Abs Abs.. 1 wird wie folgt geändert: § 6 Durchführung der Entsorgung anlagen ist bei einem Abfuhrbedarf (1) Der Inhalt von Kleinklär Kleinkläranlagen Abfuhrbedarf,, mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen. Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens 50 % gefüllt ist. Das Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch W artungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) mit einer von ihm beauftr agten W artungsfirma nachzuweisen. beauftragten Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor vor,, so wird die Abfuhr grundsätzlich um ein JJahr ahr verschoben.Nach Ablauf dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstücksoll eigentümer der Stadt erneut ein aktuelles W artungsprotok artungsprotokoll (mit integrierter Schlammspiegelmessung) vorzulegen. Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhalts der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich oder schriftlich zu beantragen. (6) § 9 erhält folgende Neufassung: § 9 Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Betretungsrecht WG NRW die (1) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs Abs.. 1 Satz 2 Nr Nr.. 5 LLWG Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß WG NRW das Abw asser aus abfluss§ 46 Abs Nr.. 2 LLWG Abwasser Abs.. 1 Satz 2 Nr losen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte beauftr agen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den beauftragen Beauftr agten der Stadt ist gemäß § 98 Abs WG NRW zur Beauftragten Abs.. 1 LLWG Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in FFrr age kkommenden ommenden Teilen des Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu gewähren. Die Beauftr agten haben sich auf V erlangen durch Beauftragten einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. (2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98 LWG NRW zu dulden. ( 7 ) § 10 Abs Abs.. 1 und 4 werden wie folgt geändert: § 10 Zustands- und Funktionsprüfung bei priv aten Abw asserleitungen, die Schmutzw asser privaten Abwasserleitungen, Schmutzwasser den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Grube) zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ate Abw asserleitungen sind gemäß SüwVO Abw NRW). Priv Private Abwasserleitungen WG NRW den §§ 60, 61 WHG Abs.. 1 LLWG NRW,, § 8 Abs Abs.. 1 WHG,, § 56 Abs SüwV O Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die SüwVO Anforderungen an die Abw asserbeseitigung eingehalten wer Abwasserbeseitigung wer-den. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abw asserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG WG NRW gegenüAbwasserüberlassungspflicht ber der Stadt. (4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitun- 8 gen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 - 9 SüwVO Abw NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs Abs.. 2 Satz 1 Nr WG NRW Prüffristen fest, so werden die betrofNr.. 1 LLWG fenen Grundstückseigentümer bzw bzw.. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden UnterrichWG NRW) tungs- und Ber atungspflicht (§ 46 Abs Beratungspflicht Abs.. 2 Satz 3 LLWG informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46 Abs WG NRW Abs.. 2 Satz 2 LLWG NRW.. ( 8 ) § 12 Abs Abs.. 1 wird wie folgt geändert: § 12 Gebührenhöhe (1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für häusliche Abwässer beträgt: a) bei Abwasser mit einem CSB-Wert unter 2.000 mg/l 17,80 €/cbm b) bei Abwasser mit einem CSB-Wert zwischen 2.000 und 30.000 mg/l 37,30 €/cbm c) bei Abwasser mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l 57,00 €/cbm €/cbm. ( 9 ) § 15 erhält folgende Neufassung: § 15 Ordnungswidrigkeiten ( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu .m. § 1.000,00 € geahndet werden (§ 7 Abs Abs.. 2 GO NRW i.V i.V.m. 117 OWiG). § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50189 Elsdorf, 21.11.2016 Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Bekanntmachung der Vergabeordnung der Stadt Elsdorf vom 21.11.2016 Auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Buchst. a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) sowie des § 25 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) vom 16.11.2004 (GV. NRW S. 644, 2005 S. 15) in Verbindung mit den Vergabegrundsätzen für Gemeinden (Kommunale Vergabegrundsätze) vom 06.12.2012 (MBL. NRW S. 725/RdErl. IM NRW) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Elsdorf in seiner Sitzung am 15.11.2016 folgende Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen der Stadtverwaltung beschlossen: § 1 Geltungsbereich 1.1 Diese Vergabeordnung gilt für die Vergabe aller • Liefer- und Dienstleistungen • Bauleistungen • freiberuflichen Leistungen 1.2 Sie gilt für alle Bediensteten der Stadt Elsdorf, die mit Auftragsvergaben betraut sind. § 2 Grundlagen 2.1 Für die Vergaben sind die nachfolgend aufgeführten Vorschriften in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden: • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung - VgV) • Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserverordnung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) • Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) • Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO) • Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), • Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW), • Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG), • Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG NRW), • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), • Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz), • Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Elsdorf 2.1 Preisvereinbarungen sind nur im Rahmen der preisrechtlichen Vorschriften zulässig. Für die Vergabe von Aufträgen an Architekten und Ingenieure gilt die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). 2.2 Die nachfolgenden Wertgrenzen beziehen sich auf den entsprechend § 3 VgV ermittelten Auftragswert. Sie verstehen sich als Nettobeträge einschließlich aller Nebenkosten Nebenkosten. § 3 Vergabe von Liefer Liefer-- und Dienstleistungen 3.1 Die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen richten sich unterhalb der Schwellenwerte nach den Vorschriften der VOL. 3.2 Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen (§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW). 3.3 Leistungen bis zu einem Auftragswert von 500,00 € können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf). 3.4 Abweichend von dem unter Abs. 3.1 genannten Grundsatz können Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ die nachfolgend genannten Vergabeverfahren entsprechend der festgelegten Wertgrenzen durchgeführt werden: 3.4.1 Freihändige Vergaben sind zulässig bis zu einer Wertgrenze von........................................30.000,00 € 3.4.2 Beschränkte Ausschreibungen sind zulässig bis zu einer Wertgrenze von........................................50.000,00 € 3.4.3 Öffentliche Ausschreibungen sind gem. § 106 GWB zulässig bis zum von der EU-Kommission in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegtem Schwellenwert. 3.5 Die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen richten sich oberhalb der Schwellenwerte nach den Vorschriften des GWB und der VgV. 3.6 Werden Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, müssen mindestens folgende Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert werden bzw. folgende Anzahl an Angeboten vorliegen: bis zu 5.000,00 €............... Vorliegen von mindestens 2 Angeboten bis zu 10.000,00 €...............Vorliegen von mindestens 3 Angeboten bis zu 30.000,00 €............ Aufforderung von mindestens 5 Bietern bis zu 50.000,00 € ............Aufforderung von mindestens 6 Bietern Sollte die Einholung der Mindestangebote / Bieteraufforderung in der geforderten Anzahl ausnahmsweise (z.B. wegen der Besonderheit des Auftrages oder aufgrund mangelnden Bieterinteresses) nicht möglich sein, ist im Falle dringenden Handlungsbedarfes mit Zustimmung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes ein abweichendes Verfahren zulässig. Die Besonderheit des Einzelfalles ist hinreichend glaubhaft zu machen und zu dokumentieren. 3.7 Die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb richtet sich nach § 3 Absatz 1 VOL/A bzw. § 51 Absatz 2 VgV. § 4 Vergabe von Bauleistungen 4.1 Die Vergabe von Bauleistungen richtet sich nach den Vorschriften der VOB. 4.2 Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige Vergabe rechtfertigen (§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW). 4.3 Abweichend von dem unter Abs. 4.1 genannten Grundsatz können die nachfolgend genannten Vergabeverfahren entsprechend der festgelegten Wertgrenzen durchgeführt werden: 4.3.1 Freihändige Vergaben sind zulässig bis zu einer Wertgrenze von...........................................................30.000,00 € 4.3.2 Beschränkte Ausschreibungen sind zulässig für Tiefbau und Verkehrswege bis zu einer Wertgrenze von.........................................................300.000,00 € für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten mit und ohne Putzarbeiten) bis zu einer Wertgrenze von.......................................150.000,00 € für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau sowie Pflanzungen und Straßenausstattungen bis zu einer Wertgrenze von............................................................75.000,00 € 4.3.3 Öffentliche Ausschreibungen sind gem. § 106 GWB zulässig bis zum von der EU-Kommission in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegtem Schwellenwert. 4.4 Werden Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, müssen mindestens folgende Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert werden bzw. folgende Anzahl an Angeboten vorliegen: bis zu 5.000,00 € ...............Vorliegen von mindestens 2 Angebote bis zu 10.000,00 €...............Vorliegen von mindestens 3 Angeboten bis zu 30.000,00 €...............Aufforderung von mindestens 5 Bietern bis zu 100.000,00 € ...........Aufforderung von mindestens 6 Bietern bis zu 300.000,00 €...........Aufforderung von mindestens 8 Bietern Sollte die Einholung der Mindestangebote / Bieteraufforderung in 9 der geforderten Anzahl ausnahmsweise (z.B. wegen der Besonderheit des Auftrages oder aufgrund mangelnden Bieterinteresses) nicht möglich sein, ist im Falle dringenden Handlungsbedarfes mit Zustimmung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes ein abweichendes Verfahren zulässig. Die Besonderheit des Einzelfalles ist hinreichend glaubhaft zu machen und zu dokumentieren. 4.5 Die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb richtet sich nach § 3 b Absatz 2 VOB/A bzw. § 3b EU Absatz 2 VOB/A. § 5 V ergabe von freiberuflichen Leistungen Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen richtet sich oberhalb der Schwellenwerte nach den Vorschriften des GWB und der VgV. Freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind im Rahmen der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergeben. § 6 Zuwendungen Bei der Vergabe von Aufträgen, die mit Bundes- oder Landesmitteln gefördert wer- den, können Wertgrenzen und Art der Ausschreibung aufgrund des Zuwendungsbescheides von dieser Vergabeordnung abweichen und sind dann maßgebend. § 7 Beteiligungsverfahren 7.1 Grundsätzlich hat der Rat der Stadt Elsdorf oder der entsprechend der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss der Einleitung eines Vergabeverfahrens vor Erstellung der Vergabeunterlagen zuzustimmen (Einleitungsbeschluss). Die Veranschlagung der Maßnahme im Haushaltsplan gilt als Beschlussfassung nach Satz 1. Mit dem Einleitungsbeschluss überträgt der Rat dem Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Ausund Durchführung des Vergabeverfahrens unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen nach dieser Vergabeordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung. 7.2 Ist eine Veranschlagung der Maßnahme im Haushalt nicht erfolgt, bedarf es eines Einleitungsbeschlusses nach Absatz 1 erst ab der in § 10 b) der Haushaltssatzung der Stadt Elsdorf festgelegten Wertgrenze. Die Vorschriften über die Nachtragssatzung nach § 10 a) der Haushaltssatzung der Stadt Elsdorf bleiben unberührt. 7.3 Der entsprechend Absatz 2 einzuholende Einleitungsbeschluss umfasst folgende Angaben: • Maßnahmenbeschreibung und -begründung • Angaben zur Schätzung des Auftragswertes (z. B. Kostenberechnung nach DIN 276 bei Baumaßnahmen) • Angaben zur Finanzierung • Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. -vergleich • Bei Baumaßnahmen: Baupläne und Bauzeitenplan Im Rahmen der Beteiligung sind Abweichungen von dieser Vergabeordnung em Ausschuss gegenüber zu begründen. 7.4 Sofern die Maßnahme dringlich im Sinne des § 3 VOL/A bzw. § 3a VOB/A ist und aus Zeitgründen die Einholung eines Einleitungsbeschlusses vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht möglich ist, ist in der nächsten Ausschusssitzung im Rahmen einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen und die Durchführung des Verfahrens unter Dokumentation der nach Abs. 3 aufgeführten Anforderungen nachzuweisen. 7.5 Sofern der tatsächliche Auftragswert den entsprechend Ziffer 7.3 geschätzten Auftragswert um mehr als 15% überschreitet, ist dies dem Ausschuss nach Abschluss des Vergabeverfahrens mitzuteilen. 7.6 Vergebene Aufträge mit einem Auftragswert über 10.000 € sind dem Hauptausschuss der Stadt Elsdorf vierteljährlich in nichtöffentlicher Sitzung mitzuteilen. 7.7 Die näheren Abläufe und Zuständigkeiten im Vergabeverfahren, wie z.B. die Einbindung der örtlichen Rechnungsprüfung und der Vergabestelle, sind in der Dienstanweisung für das Vergabewesen der Stadt Elsdorf geregelt. § 8 Inkrafttreten Diese Vergabeordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung vom 07.10.2013 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Vergabeordnung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 50189 Elsdorf, 21.11.2016 Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Öffentliche Bekanntmachung Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 SGV. NRW 2023), zuletzt geänderte durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S 496), wird hiermit die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der folgenden Ausschusssitzung unterrichtet: Ausschuss des Rates der Stadt Elsdorf: Ausschuss für Bau und Planung Sitzungstag: Mittwoch, 07.12.2016 Zeit: 18.00 Uhr Ort: Sitzungssaal des Rathauses Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf T A GESORDNUNG A) Öffentliche Sitzung 10 1. Kenntnisnahme der Niederschriften über die letzten Sitzungen des Ausschusses für Bau und Planung vom 18.10.2016, 25.10.2016 und 08.11.2016 2. Errichtung eines Satteldaches; hier: Erteilung einer Befreiung wegen abweichender Dachneigung und Dachform des Hauptdaches 3. Umbau und Umnutzung eines gemischt genutzten Gebäudes; hier: Erteilung zweier Befreiungen wegen Überschreitung der festgesetzten 1-Geschossigkeit und der Dachneigung 4. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf und Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Heppendorf, Am Schlehdorn“; hier: a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de b) Billigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf, c) Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Heppendorf, Am Schlehdorn“, d) Beschluss über die öffentliche Auslegung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 122 „Heppendorf, Am Schlehdorn“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 Abs. 2 BauGB, e) Beschluss über die Durchführung der Offenlage nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages. 5. 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf Feuerwehrgerätehaus Grouven -; hier: a) Beschluss zur Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf - Feuerwehrgerätehaus Grouven - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 BauGB und 4 Abs. 1 BauGB. 6. Künftige Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit in Form der Tagebauumfeldinitiative Hambach“ 7. Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW); hier: Beratung des GPA-Teilberichtes Grünflächen 8. Einwohnerfragestunde 9. Mitteilungen 9.1. Erweiterung einer Biogasanlage (Neubau: Fahrsilo, Gasdom GRL I; GRL II, Separation, Gärresttrocknung, BHKW; Notfackel) gemäß § 16 BlmSchG; hier: Änderung des Antrages vom 05.08.2014 und die hiermit verbundene Überprüfung und Anpassung der am 02.09.2014 durch den Ausschuss für Bau und Planung des Rates der Stadt Elsdorf beschlossenen Stellungnahme 9.2. Überarbeitung der Wege auf den Friedhöfen der Stadt Elsdorf durch den Bauhof 9.3. Revierbericht 10/2015 der RWE Power AG hier: Sachstand 9.4. Erweiterung einer Mobilfunksendeanlage 9.5. Regionale 2010; Projekt :terra nova hier: Bericht über den Projektstand 10. Anfragen B) Nichtöffentliche Sitzung 11. Städtebaulicher Vertrag zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf und Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122, „Heppendorf, Am Schlehdorn“; hier: Beschlussfassung über den Vertrag 12. Demontage von 700 Altleuchten und Montage von 700 LEDStraßenleuchten 13. Beschränkte Ausschreibung der Stadt Elsdorf Nr. 2016-0052; hier: Bauliche Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Elsdorf 14. Beschränkte Ausschreibung der Stadt Elsdorf Nr. 2016-0051 Unterhaltung städtischer Abwasseranlagen 15. Genehmigung der Eilentscheidung vom 09.11.2016 betr. Sanierung von Brücken in Oberembt; hier: Finkelbachbrücke (am Kindergarten) und Brücke „Am Heckelsberg“ 16. Genehmigung der Eilentscheidung vom 16.11.2016 betr. Neuinstallation der Sicherheitsbeleuchtung in der Eulenschule in Berrendorf; hier: Elektroarbeiten 17. Mitteilungen 17.1. Modernisierung des Telekom-Mobilfunknetzes hier: Information über die betroffenen Standorte 18. Anfragen 19. Festlegung der zu veröffentlichenden Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung Elsdorf, 24.11.2016 Stadt Elsdorf Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Öffentliche Bekanntmachung Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 SGV. NRW 2023), zuletzt geänderte durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S 496), wird hiermit die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der folgenden Ausschusssitzung unterrichtet: Ausschuss des Rates der Stadt Elsdorf: Ausschuss für Liegenschaften Sitzungstag: Mittwoch, 07.12.2016 Zeit: 17.00 Uhr Ort: Sitzungssaal des Rathauses Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf TA GESORDNUNG A) Nichtöffentliche Sitzung 1. Kenntnisnahme der Niederschrift über die letzte Sitzung des Ausschusses für Liegenschaften des Rates der Stadt Elsdorf vom 25.10.2016 2. Verpachtung der Acker-/Weideland-Parzelle Nr. 054643-00100065 „Im Krahloch Rückhaltebecken)“ Gemarkung Esch, Flur 1, Flurstück-Nr. 65 3. Mitteilungen 3.1. Gestattungsvertrag hier: Anpassung 3.2. Landpachten hier: Anpassung der Pachtpreise 4. Anfragen 5. Festlegung der zu veröffentlichenden Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung Elsdorf, 23.11.2016 Stadt Elsdorf Andreas Heller - Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht) Ende: Amtliche Bekanntmachungen Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 11 Fortsetzung der Titelseite ten Kirchturm eine gemütliche Stimmung, die viele Besucher zum langen Bleiben verführte. Der lichtergeschmückte Kranz des Kirchturms war in den vorangegangenen Tagen schon bemerkt, bewundert und teilweise kontrovers diskutiert worden. Traditionsgemäß eröffnete ein Chor aus Kindergartenkindern und Bewohnern der St. Martinus Alten- und Pflegeheimes am Samstagnachmittag den Markt. Ortsvorsteherin Sophia Schiffer begrüßte viele Gäste. Sie dankte den Mitgliedern fast sämtlicher Ortsvereine, die die Buden aufgebaut und bestückt hatten und nun darin ein beachtliches Angebot an Speis und Trank, an Adventskränzen, handgestrickten Schals und Socken, Vogelhäuschen, Laubsägearbeiten, hausgemachter gebrannter Mandeln, Marmelade, Liköre, Plätzchen und vieles mehr anboten. Die katholische öffentliche Bücherei in Niederembt gab in einer Buchausstellung Tipps für den Gabentisch, der Kindergarten lud im Schützenheim zum Adventsbasteln ein. Im Martinushaus war eine Cafeteria eingerichtet. Ein Weihnachtsmann beschenkte die Kinder mit Süßigkeiten. Am Sonntagnachmittag hatten der Kirchenchor und der Blockflötenspielkreis an St. Martinus in die Pfarrkirche zu einem adventlichen Mitsingkonzert ein- 12 geladen, und viele Weihnachtsmarktbesucher nutzten die Gelegenheit, zuzuhören, mitzusingen und ein wenig vorweihnachtliche Stimmung zu genießen. Später spielte auf dem Weihnachtsmarkt das Martinustrio um Hein Trimborn auf und bot live moderne Weihnachtslieder. (mos) Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de „Bürgermeister Heller vor Ort“ Termin in Neu-Etzweiler Als Bürgermeister unserer Stadt Elsdorf steht für mich das Interesse der Menschen in unserer Stadt im Vordergrund. Welche Probleme gibt es vor Ort? Was stört Sie? Was können wir besser machen? Welche Ideen für unsere Stadt haben Sie? Kritik, Ideen und Anregungen von Ihnen sind mir wichtig. Hierfür nehme ich mir gerne Zeit, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Per E-Mail, sozialen Medi- en, in meiner Bürgersprechstunde jeden Donnerstag-Nachmittag, über mein Vorzimmer oder direkt im persönlichen Gespräch bei den vielen Veranstaltungen in Elsdorf - auf vielen Wegen bin ich direkt für Sie erreichbar. Um jedoch für das persönliche Gespräch mit Ihnen in Ihrem Ortsteil Zeit mitzubringen, werde ich jeden Stadtteil in den kommenden Monaten im Rahmen von „Bürgermeister Heller vor Ort“ besuchen. In den nächsten Wochen werde ich meine Tour fortsetzen: Donnerstag, 08.12., Neu-Etzweiler - Bürgerhaus Die Veranstaltung beginnt um 19 Uhr. Ich würde mich freuen, Sie zu diesem Termin begrüßen zu können, um mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Lassen Sie uns über unsere Stadt sprechen, um gemeinsam Elsdorf zu gestalten und zukunftsorientiert aufzustellen. Ihr Andreas Heller Bürgermeister der Stadt Elsdorf Angebote des Beratungs- und Präventionszentrums Das Elsdorfer Beratungs- und Präventionszentrum für Kinder, Jugendliche und Familien bietet Offene Sprechstunden an Für Eltern, Jugendliche und Kinder sowie andere Erziehungsberechtigte besteht die Möglichkeit, sich mit allen Fragen zur Erziehung wie z. B. der psychosozialen, emotionalen oder sozialen Entwicklung ihrer Kinder, zu Trennung und Scheidung oder mit ähnlichen Themen an eine Beratungsfachkraft zu wenden. Hierzu bietet das Be- ratungs- und Präventionszentrum allen Elsdorfer Bürgerinnen und Bürgern Offene Sprechstunden an, für die keine Anmeldung erforderlich ist: Im Beratungs- und Präventionszentrum jeden 1. und 3. Montag im Monat in der Zeit von 9.00 bis 10.30 Uhr, im Familienzentrum St. Mariä Geburt jeden zweiten Mittwoch im Monat von 15.00 bis 16.30 Uhr und im Familienzentrum „Steinmäuse“ ab April jeden vierten Mittwoch im Monat von 8.00 bis 9.30 Uhr. Für Elsdorfer Schwangere und Familien mit Kindern bis zum 1. Lebensjahr ist die Familienhebamme Melanie Viehs (SPZ Kerpen) jeden 1. und 3. Montag im Monat in der Zeit von 9.00 bis 10.30 Uhr im Beratungs- und Präventionszentrum persönlich und telefonisch erreichbar und hilft bei Fragen rund um das Thema ‚Leben mit einem Säugling‘. Kontakt erfolgt über das Elsdorfer Beratungs- und Präventionszentrum „Alte Schule“, Etzweilerstraße 67, ElsdorfGiesendorf, Telefon 02274 7033965. . Geänderte Gebühr für Sperrmüllmarken Erhöhung notwendig um Belastung nicht durch allgemeine Müllentsorgung abzurechnen Die Gebühr für Sperrmüllmarken wird ab dem 01.01.2017 auf 5 Euro erhöht. Somit werden die jährlichen Entsorgungskosten für Sperrmüll kostenrechnend auf den jährlichen Verbrauch gerechnet. Bislang haben die Marken 1,50 Euro gekostet, so dass ein großes jährliches Defizit über die allgemeinen Müllgebühren - z.B. Hausmüll - verrechnet wurde. Eine Erhöhung der Gebühr für die Sperrmüllmarken war notwendig, da bisher die Kosten von allen Benutzern der Restmülltonnen (Hausmüll) mitgetragen wurden (Quersubventionierung). Somit musste bislang jeder Haushalt die Sperrmüllentsorgung mitgetragen, auch wenn der entsprechende Service nicht genutzt wurde. An dem nun geltenden nachvoll- ziehbaren und kostenfairen System wird auch zukünftig festgehalten. Hätte man die niedrigere Sperrmüllgebühr beibehalten, wären die Gebühren für den Hausmüll pro Entleerung um rund 40 statt 20 Prozent gestiegen - zur Belastung aller Haushalte. Eine absolute kostendeckende Berechnung des Sperrmülls würde zu einem Markenpreis von 8,50 Euro führen. Die nun gewählte Variante führt so zu einer gerechten Kostenberechnung. Auch eine Systemumstellung (Abholung auf Anruf) wie in anderen Städten praktiziert, würde mit durchschnittlich 17,50 Euro in den allgemeinen Gebühren zu Buche schlagen. Ab 2017 werden nun andersfarbige Marken ausgegeben. Die bisherigen Sperrmüllmarken Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ (gelb) können ab 2017 nicht mehr verwendet werden. Noch vorrätige Marken können gegen Zahlung von 3,50 € gegen die ab Januar geltenden Marken getauscht werden. Eine Er- stattung der Gebühr ist nicht vorgesehen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass wie bisher jedes Sperrstück mit einer Gebührenmarke zu kennzeichnen ist. Bergverwaltung Düren Die Bergverwaltung Düren nimmt Meldungen / Beschwerden über außergewöhnliche Umweltbelastungen entgegen, die durch den Tagebau bzw. tagebaubedingte Baumaß- nahmen wie Bohrstellen usw. verursacht werden. Telefon: tagsüber: 02421 / 9440-0 0172/ nach Dienstschluss: 5205686 RWE Power AG Tagebau Hambach Bürgertelefon 02461 / 54971 für den Fall außergewöhnlicher Umweltbelastungen durch den Tagebau Hambach 13 Masterplan 2035 für die Stadtzukunft Ausfälle aus „Kohle und Zucker“ müssen kompensiert werden Einstimmig hat der Rat der Stadt Elsdorf die von der Stadtverwaltung vorgeschlagene „Wachstumsstrategie“ beschlossen. So wurde ein Grundsatzbeschluss zur zukünftigen Strategie der Stadtentwicklung gefasst, um die massiven Gewerbesteuerausfälle aus den Bereichen „Kohle und Zucker“ mittel- bis langfristig zu kompensieren. „In den vergangenen Jahren haben die Bereiche Kohle und Zucker mehr als die Hälfte unserer Gewerbesteuer ausgemacht. Diese Einnahmen fallen nun auf einen Schlag weg. Es fehlen rund 5 bis 8 Millionen Euro Einnahmen und dies nicht nur in 2017, sondern zukünftig in jedem Jahr“, verdeutlicht Kämmerer Hubert Portz die dramatische Haushaltslage. Bürgermeister Heller stellt hierbei klare Forderungen zu Gunsten der Stadt Elsdorf: „Die durch die Energiewende entstandene Schieflage in den Kommunen muss dringend entschärft werden. Hierzu bedarf es entweder eines Finanzausgleichs, sowie er nach dem Ende der Steinkohle im Ruhrgebiet geleistet wurde, oder der Möglichkeit zum Flächenwachstum um neue Unternehmen ansiedeln zu können. Hier ist der Landesgesetzgeber eindeutig gefragt und muss den Kommunen landesplanerische Zugeständnisse bei Gewerbeflächen- und Wohnflächenausweisungen machen. Hierfür werde ich zum Wohle unserer Stadt kämpfen.“ Die Stadtverwaltung ist nunmehr beauftragt einen „Masterplan 2035“ zur Stadtentwicklung aufzustellen. Dieser umfasst im Wesentlichen die Wachstumsstrategie der Stadt Elsdorf. Durch neue Gewerbegebiete in Außenlage soll die Möglichkeit neue Unternehmen in Schiedsmann Schiedsmann der Stadt Elsdorf ist Herr Rudolf Habrich, Escher Straße 26 a, 50189 Elsdorf Elsdorf,, Tel.: 02274 / 1790 Hinweis: Der Schiedsmann ist zuständig für Schlichtungsverfahren im Bereich von Nachbarschaftsstreitigkeiten und minderschweren Strafsachen (z.B. Beleidigungen). Sozialamt vom 05. 09.12.2016 geschlossen Das Sozialamt der Stadt Elsdorf (FB 3/30) bleibt für den Publikumsverkehr von Montag, den 05.12.2016 bis Freitag, den 09.12.2016, jeweils ganztägig wegen umfassender Um- 14 stellungsarbeiten im EDV- / Software-Bereich geschlossen. Die Umstellungsarbeiten sind unvermeidlich und müssen zwingend vorgenommen werden. Elsdorf anzusiedeln, Ausbildungsund Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen und die Gewerbesteuereinnahmen wieder langfristig zu stabilisieren, geschaffen werden. Hierdurch können auch Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und Bürger in Form von Grundsteuern und Gebühren vermieden werden. Die durch die hohen Gewerbesteuerausfälle verursachten Erhöhungen könnten mittelfristig wieder gesenkt werden. Hierzu bedarf es aber der räumlichen Möglichkeit neue Gewerbeflächen zu schaffen. „Die in der Vorwoche veröffentlichte Idee eine neue Stadt im Rheinischen Revier zu schaffen, hält die Stadt Elsdorf für ein nettes Gedankenspiel um auf bestehenden Handlungsdruck hinzuweisen - mehr ist diese Idee aber auch nicht. Durch Tagebaue Lebensräume nehmen und diese dann woanders in Form einer neuen Stadt zu verordnen, ist nicht im Sinne einer verantwortungsvollen Rekultivierung und nicht im Sinne des Strukturwandels. Wir wollen die bestehenden Bedarfe eigenständig im Rahmen einer Stadtentwicklung abbilden und brauchen keine neuen Städte“, so Bürgermeister Heller. „Das Neubaugebiet `Zum Kappelchen´ liegt in der Erschließung weit vor dem Zeitplan und erfreut sich großer Beliebtheit. Auch die Nachfrage und das Potenzial für den Wohnstandort Heppendorf sind sehr groß“, erläutert Stadtplaner Thorsten Sigglow die Attraktivität der Stadt Elsdorf. „Der Wohnraumdruck von Köln macht sich nun auch im Rhein-Erft-Kreis und somit auch in Elsdorf bemerkbar. Mit der guten Infrastruktur an A4 und A61 sowie günstigen Bodenpreisen ist Elsdorf interessant für Neubürger. Doch auch für die Elsdorfer selbst wollen wir Flächen bereithalten, um eigenen Wohnraum zu schaffen. Ein faires Baulandmanagement wird auch hierbei zur Konsolidierung des Haushaltes beitragen“, so Sigglow weiter. Die notwendigen Pläne, die den Grundstein für die Entwicklung der nächsten 25 Jahre bilden, werden derzeit von der Bezirksregierung und dem Tagebaubetreiber RWE geschrieben. „Wir befinden uns mit den übergeordneten Behörden in ständigem Gespräch. Auch wenn wir hier oftmals auf Widerstand stoßen: Ich werde für unsere Stadt kämpfen, um die planerischen Bedingungen für eine sichere Zukunft zu schaffen. Den Strukturbruch können wir nicht einfach so hinnehmen“, verdeutlicht Heller. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Historischer Adventskalender Stadtarchiv und Museumsverein öffnen jeden Tag ein „Türchen“ der Stadtgeschichte In diesem Jahr präsentiert Stadtarchivar Christoph Hoischen zusammen mit dem Museumsverein Elsdorf einen „historischen Adventskalender“. Jeden Tag wird unter www.facebook.com/stadtelsdorf digital ein neues „Türchen“ der Stadtgeschichte geöffnet. In der Adventszeit wird an dieser Stelle in jeder Woche eins der „Türchen“ präsentiert. So sehen Sie auf diesem Bild eine Nachbildung des römischen Meilensteins an der Köln-Aachener-Straße. Das Original wurde weiter westlich an der Straße Richtung Alt-Lich-Steinstraß bei archäologischen Ausgrabungen gefunden. Kita-Platz jetzt vormerken Kita-Navigator bietet Informationsübersicht und Reservierungsoption Eltern, die für ihre Kinder zum nächsten Kindergartenjahr (ab August 2017) einen Betreuungsplatz suchen, werden gebeten, ihr Kind bis zum 31.12.2016 im Kitanavigator der Stadt Elsdorf vorzumerken. Im Kitanavigator, www.elsdorf.de/ kitanavigator, stellen sich alle Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet vor. Es können bis zu sechs Kindertageseinrichtungen pro Kind ausgewählt werden. Bei Fragen zur Vormerkung unterstützt Sie im Jugendamt die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen unter 02274 709 - 153 oder -165. Da die Platzvergabe für das neue Kindergartenjahr ab dem 1.3.2017 beginnt, empfiehlt die Stadtverwaltung eine zeitnahe Registrierung / Vormerkung im Kitanavigator. Bereits im Vorjahr hat die Stadt Elsdorf den Kitanavigator als eine der ersten Kommunen im RheinErft-Kreis genutzt. Die Erfahrung des Premierenjahres sorgte sowohl seitens der Fachabteilung als auch der Eltern für große Zufriedenheit. „Die Platzvergabe wird durch den Kitanavigator erheblich vereinfacht. Die Eltern können unkompliziert Informationen über die Einrichtungen erhalten und Ihre Wunschstandorte eintragen. Im Vorjahr konnten wir über 91 Prozent der Eltern der über Dreijährigen einen Platz in einem der Wunschstandorte ermöglichen“, führt Inga Heinrichs, Mitarbeiterin im Jugendamt, aus. In Elsdorf gibt es insgesamt 13 Kindertageseinrichtungen sowie eine Heilpädagogische Kindertageseinrichtung. Zwölf Kitas bieten auch Plätze für Kinder unter drei Jahren an. Die Kindertagespflege mit Betreuungsplätzen bei Tagesmüttern und -vätern ergänzt das Angebot für die ganz Kleinen. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ Öffnungszeiten des Rathauses Montags u. mittwochs bis freitags 08.00 Uhr - 12.00 Uhr, Dienstag nachmittags 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, Donnerstag nachmittags 14.00 Uhr 18.00 Uhr. Die Verwaltung hat Dienstag vormittags keine Besuchszei- ten. Das Sozialamt ist nur Montag und Donnerstag vormittags geöffnet. Die Telefonzentrale des Rathauses hat die Rufnummer 02274/ 7090. Die zentrale Faxnummer des Rathauses lautet 02274/3511. 15 Neuer Spielplatz im „Kapellchen“ Spielplätze an der Lessing- und Mittelstraße werden saniert Mit einer Neuerrichtung und zwei Sanierungen wird die Spielplatzlandschaft in Elsdorf zu Beginn des neuen Jahres deutlich aufgewertet. Die Stadt Elsdorf erhält aus dem Förderprogramm „Zuweisungen für Investitionen an Gemeinden zur Förderung von Quartieren mit besonderem Entwicklungsbedarf“ einen Betrag in Höhe von 41.600 Euro. In gemeinsamer Ausarbeitung hatten die Abteilungen Stadtentwicklung und Jugendamt der Stadt Elsdorf den Förderantrag konkret erstellt. „Den Förderbetrag werden wir als familienfreundliche Stadt gezielt für Kinder investieren“, erläutert Bürgermeister Heller. Die Stadt trägt hierbei 30 Prozent der Investitionskosten. Der besondere Förderbedarf liegt hierbei zum einen im Neubaugebiet „Zum Kapellchen“ vor. Das stetig wachsende Neubaugebiet in zentraler Lage, in dem auch viele junge Familien wohnen, verfügt noch über keinen Spielplatz. „ Der Neubau wird auf einer Fläche von 846 Quadratmetern entstehen. In der Auswahl der Spielgeräte werden wir die Kinder vor Ort sowie aus der neuen Kita an der Brahmstraße miteinbeziehen. Schließlich wissen die Kids am besten was Ihnen gefällt“, erklärt Fachbereichsleiter Ralf Cazin. Außerdem werden durch das Förderprogramm die Spielplätze an der Lessingstraße und Mittelstraße aufgewertet. Nicht in Vergessenheit geraten auch die Spielplätze in den weiteren Ortsteilen. Wie in jedem Jahr stehen auch im Haushaltsentwurf 2017 Gelder für die Aufwertung von Spielflächen zur Verfügung. Ein klares Befremden bringt die Stadtverwaltung zum Ausdruck, da sich nun zwei Vertreter einer politischen Richtung mit den Fördergeldern und „fremden Federn“ schmücken. Der Grundstück hinter der Straßenverlängerung (rechter Bildrand) der Kalmanstraße, auf welchem zukünftig der Spielplatz im Neubaugebiet „Zum Kapellchen“ entstehen wird einende Wunsch zu ausreichenden und gut ausgestatteten Spielplätzen, führt wohl dazu, dass man einen Förderantrag der Verwaltung als eigenen Erfolg verkauft. Wohngeldantrag online ausfüllen Probeberechnung und Antrag nun online verfügbar Wohngeldanträge können ab sofort auch online gestellt werden. Auf der Seite des Landesministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung Verkehr können Antragsteller online die notwendigen Daten einpflegen. Unter www.wohngeldrechner.nrw.de erfolgt nach Eingabe der Daten zunächst eine Probeberechnung, ehe im Anschluss der offizielle Antrag mit den erweiterten Angaben ausgefüllt werden kann. Auch ohne eine wie bislang auf dem Papier zu leistende Unterschrift wirkt der Antrag wie ein formeller Wohngeldantrag. Die entsprechenden Nachweise sind weiterhin vorzulegen. Die Vordrucke hierzu stehen im Online-Antrag als Download bereit. Klaus-Peter Schmitz, Abteilungsleiter „Sozia- Sprechstunde des Bürgermeisters Die Sprechstunde von Bürgermeister Andreas Heller findet jeweils donnerstags von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Zu diesem Termin ist der Bürgermeister nach telefonische Anmel- 16 dung (02274/709-100 - Herr Schulz) für alle Einwohner zu sprechen. Neben der Sprechstunde steht der Bürgermeister auch an den anderen Tagen nach Terminabsprache für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. les“ der Stadt Elsdorf, betont: „Als eine der ersten Kommunen werden wir den Online-Antrag verstärkt bewerben und die Bürgerinnen und Bürger hierauf hinweisen. Sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Antragsteller spart die neue Online-Funktion Zeit und ermöglicht ein schnelles und effektives Arbeiten. Dennoch stehen wir natürlich auch wie gewohnt gerne im Rathaus zum persönlichen Gespräch zur Verfügung.“ Bürgermeister Andreas Heller ergänzt: „Der Online-Service ist ein weiterer Schritt hin zu einem modernen Rathaus wodurch wir den in den vergangenen 12 Monaten eingeschlagenen Weg konsequent fortsetzen. Außerdem können hierdurch Verwaltungskosten eingespart werden, was ich sehr begrüße.“ Verkotung auf Gehwegen Die Verwaltung erreichen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden über die Verkotung von Gehwegen durch Hunde. Das Ordnungsamt macht darauf aufmerksam, dass der Kommunale Ordnungsdienst den Streifendienst diesbezüglich verschärft. Zuwiderhandlungen werden nach der Ordnungsbehördli- chen Verordnung mit Bußgeld geahndet. Hinweise aus der Bevölkerung nimmt das Ordnungsamt Herr Nagel, Telefon 02274/709-106, oder Herr Grandrath, Telefon 02274/709-108, entgegen. 50189 Elsdorf, 24.11.2016 Der Bürgermeister (Andreas Heller) Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Lesestart in der Stadtbibliothek Ab 15. Dezember 2016 können Kinder zur ersten Runde „Lesestart“ in der Stadtbibliothek Elsdorf im 1. Quartal 2017 angemeldet werden. Vorlesepatin Helga Bongardt liest Kindern ab 3 Jahren vor und bastelt mit ihnen. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, eine Voranmeldung wegen begrenzter Teilnehmerzahl jedoch unbe- dingt erforderlich. „Lesestart“ findet jeweils um 15:00 Uhr monatlich inhaltsgleich an folgenden Terminen statt: 12.01., 19.01. und 23.01.2017, 09.02., 13.02. und 16.02.2017 und 16.03., 23.03. und 27.03.2017. Nähere Informationen gibt es unter Tel. 02274/709181 oder persönlich in der Stadtbibliothek, Pestalozzistr. 2 Weihnachtsbaume AUS EIGENEM ANBAU Ab 08.12.2016 täglich von 10:00-18:30 Uhr Nordmanntannen 3]RfTYeV_ Aus der Region, für die Region 2fddfTYV_Z^XVhRTYdV_V_3VdeR_U^ßX]ZTY Alle Bäume WcZdTYXVdTY]RXV_ 6ZXV_dRfWXVdVekeVc8]åYhVZ_ 7R^Z]ZÍcV2e^`daYÍcV Öffnungszeiten der Stadtbibliothek Montag 14.30 Uhr - 18.30 Uhr Dienstag 10.00 Uhr - 12.30 Uhr Mittwoch 10.00 Uhr - 12.30 Uhr Donnerstag 10.00.Uhr - 12.30 Uhr & 14.30 Uhr - 18.30 Uhr Freitag 10.00.Uhr - 12.30 Uhr & 14.30 Uhr - 16:30 Uhr Hinweis: Die Stadtbibliothek finden Sie in der Pestalozzistraße 2 in 50189 Elsdorf. 5VcER__V_^R__m>ReeYZRd9`]ek <ZcTYdecRÈV%%m&!")*6]dU`cW?ZVUVcV^Se EV]!"(!*&$!#!#mhhhWRTVS``\T`^ UVceR__V_^R__ Mobile Demenzberatung Die mobile Demenzberatung „Für Sie ins Quartier“ ist wieder im Stadtgebiet unterwegs. Wo und wann? REWE-Markt in Elsdorf, Hinter den Gärten, am 9.12.2016, 9.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Termine können beim Rhein-Erft-Kreis, Amt für Fami- lien, Generationen und Soziales, Abt. Pflege und Leben im Alter unter folgender Rufnummer vereinbart werden: 02271/ 83-2552.Online-Reservierungen sind ebenfalls möglich unter:https.//www.fuer-sie-insquartier.de/. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 17 Aus der Arbeit der PParteien arteien CDU Kippels: „Die Union geht mit Energie in die Zukunft“ Am 19.11.2016 hat der hiesige Bundestagsabgeordnete Dr. Georg Kippels MdB die CDU-Führungskräfte des Rhein-Erft-Kreises unter dem Titel „Die Union geht mit Energie in die Zukunft“ zu einer Fachkonferenz in das Forum Terra Nova nach Elsdorf eingeladen. Als Referenten begrüßte Kippels den stellv. Vorsitzenden der CDU-Landtagsfraktion und energiepolitischen Sprecher Herrn Josef Hovenjürgen MdL, den Bürgermeister der Stadt Elsdorf Herrn Andreas Heller und den Leiter des Tagebau Hambachs Herrn Thomas Körber. Nach den Impulsvorträgen tauschten sich die 20 CDUFührungskräfte über verlässliche Rahmenbedingungen für die Braunkohle- und Energieversorgung auch im Hinblick auf den Strukturwandel aus. „Im Interesse der betroffenen Kommunen ihrer Bürgerinnen und Bürger muss die Planungssicherheit für unsere Region gewährleistet werden.“, betont Georg Kippels, CDU-Bundestagsabgeordneter für den Rhein-Erft-Kreis I. Andreas Heller, Bürgermeister der Stadt Elsdorf, fordert insbesondere eine Verbesserung für die betroffenen Städte und Gemeinden: „Die durch die Energiewende entstandene Schieflage in den Kommunen muss dringend entschärft werden. Hierzu bedarf es entweder eines Finanzausgleichs, sowie er nach dem Ende der Steinkohle im Ruhrgebiet geleistet wurde, oder der Möglichkeit zum Flächenwachstum um neue Unternehmen ansiedeln zu können. Hier ist der Landesgesetzgeber eindeutig gefragt und muss den Kommunen landesplanerische Zugeständnisse bei Gewerbeflächen- und Wohnflächenausweisungen machen.“ Josef Hovenjürgen MdL nahm den Appell aus dem rheinischen Revier dankend entgegen, um die Forderungen in die Entscheidungsprozesse in Düsseldorf einfließen zu lassen. „Wir dürfen die Region nicht im Stich lassen. Die klaren Forderungen müssen nun endlich berücksichtigt werden. Für eine Vielzahl von Arbeitsplätzen, hinter denen Menschen und Existenzen stecken, müssen verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen werden. Gerade die Kommunen, die Infrastruktur und Lebensqualität für ihre Bürgerinnen und Bürger bieten, benötigen einen überlebenswichtigen Ausgleich, um weiterhin handlungsfähig zu bleiben. Dieser Hilferuf wird nicht in der Region bleiben, sondern auch im Landtag zu hören sein“, so Hovenjürgen MdL. Der Appell der Region soll hierbei in dem maßgeblichen Regionalplanprozess und Landesentwicklungsplan Eingang finden. In diesen beiden Verfahren werden die Weichen für die zukünftige Raum- und Flächenentwicklung der Region gestellt. Dr. Kippels MdB zeigt sich zufrieden mit der Energie-Konferenz der Union und bekräftigt auch in Zukunft seinen Willen, die verschiedensten Entscheidungsträger an einen Tisch zu holen. „Die Union spricht mit einer Stimme. Prozesse von dieser räumlichen und finanziellen Dimension können nicht in kleinteiligen Abschnitten durch rot-grüne Politik beliebig geändert werden. Die CDU wird weiterhin verlässlich dafür arbeiten, dass unsere Region stabil bleibt und die Lebensgrundlage für viele Bürger im Kreis erhalten bleibt.“, so Kippels in seinem Resümee. Kippels bekräftigt, dass bei Beschlüssen die Selbstverwaltungsfähigkeit und Wirtschaftskraft der Region im Interesse der Anwohner vor Ort oberste Priorität hat. Ende: Aus der Arbeit der Parteien CDU Aus der Arbeit der PParteien arteien SPD SPD: Ratsfrau Sonja Mies für Fußgängersicherung Die in Angelsdorf teilweise sehr breite Gladbacher Straße kann an vielen Stellen wegen des hohen Fahrzeugaufkommens von Fußgängern nur sehr mühsam überquert werden! So ist es besonders an der Kreuzung Gladbacher-/ Frankenstraße ohne Querungshilfe für ältere Fußgänger und Kindern kaum möglich, die bis zu 9 m breiten Fahrbahnen sicher zu überqueren. Sowohl bei Querung der Frankenstraße, als auch bei Querung der Gladbacher Straße, entstehen an dieser Kreuzung zu lange Gehzeiten auf der Fahrbahn. „Es ist nur eine Frage der Zeit, wann es zu einem folgenschweren Unfall mit Personenschaden kommt“, erklärt Harald Könen als Vorsitzender des Verkehrsausschusses. Da auch der öffentliche Parkplatz gegenüber dem Restaurant Haus Hubertus nur erreichbar ist, wenn Besucher die Fahrbahnen der Gladbacher Straße queren, entsteht dort ein zusätzlicher Fußgängerverkehr, besonders bei Veranstaltungen im Lokal mit einem noch höheren Risiko bei Dunkel- heit. Auf Vorschlag von SPD Ratsmitglied Sonja Mies beantragt nun die SPD Fraktion, dass der Bürgermeister mit der Kreisverwaltung eine Lösung dieses Sicherheitsproblems erarbeiten soll. Dabei würden Fahrbahnteiler oder Zebrastreifen auch den fließenden Fahrzeugverkehr zu langsamer Fahrweise bewegen, zumal hier grundsätzlich nur 50km/h zulässig seien, meint Sonja Mies. „Auf der Frankenstraße und der Gladbacher Straße wären jedenfalls ausreichende Fahr- bahnbreiten für bauliche Maßnahmen vorhanden,“ ergänzt Harald Könen. Liebe Bürgerinnen und Bürger Bürger,, ich werde mich weiterhin sachlich und mit Herz für Sie einsetzen und Anregungen, die mir zugetragen werden, egal ob über Spielplätze, Friedhöfe, zu teuren Sperrgutmarken oder Hundesteuer u.v.m. im Rat der Stadt Elsdorf vortragen. Dafür bin ich von Ihnen gewählt worden und sehe das als meine Aufgabe an. Ich Danke dabei für ihr Vertrauen Ende: Aus der Arbeit der Parteien SPD 18 Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Aus der Arbeit der PParteien arteien FDP Mit voller Breitseite daneben und Rohrkrepierer Sachliche Richtigstellung zu den Schiffer Artik eln im Rundblick vv.. 25.11.16 Artikeln Thema „Fracking“ in Oberembt STIMME: Protest der Oberembter bleibt ungehört - Keine Ratsmehrheit gegen umweltschädliches ´Fracking´ Hierzu nur folgendes: Einstimmiger Beschluss des Bauausschusses v. 6.9.16 Insbesondere aufgrund der o.g. öffentlichen Interessen des Umweltschutzes und Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie vor dem Hintergrund, dass die betroffene Bevölkerung Oberembts bereits erheblichen Vorbelastungen (Tagebau, bestehende Windenergieanlagen, Kiesabbau) ausgesetzt ist, ist es aus Sicht der Stadt Elsdorf nicht hinnehmbar, dass auf Elsdorfer Stadtgebiet eine Erlaubnis zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen erteilt wird. Daher fordert die Stadt Elsdorf Elsdorf, das Feld „Rheinland“ dahingehend abzuändern, dass das Stadtgebiet nicht mehr Gegenstand des Er Er-laubnisfeldes „Rheinland“ ist. Schiffer wollte eine Resolution, um sich wichtig vorzukommen. Diese Resolution ist aber ohne rechtliche Bindung und hat inhaltlich nichts anderes als die zentrale Aussage im oben zitierten Beschluss zu bieten. STIMME: Im Stadtrat selbst ist seit der Regentschaft des neuen Bürgermeisters kaum noch sachorientiert Politik möglich, denn da wird inzwischen nur noch taktiert und von der CDU geführten Mehrheit wird nur das unterstützt, was zum Wohlgefallen des Bürgermeisters reicht. Das Jamaica-Bündnis hat sich inzwischen politisch selbst entmündigt. Leider gibt es keine konkreten Hinweise, erst recht keine Argumente, sondern nur polemisches Bla-Bla. Von den vermeintlichen Motiven des Bürgermeisters, die dahintestecken sollen, ganz zu schweigen. Sind denn die meisten Ratsmitglieder für Herrn Schiffer so dumm? Auch die Wortwahl: „Regentschaft, taktiert, Wohlgefallen, entmündigt“ zeugt von einem tiefen Frust oder folgt dem Vorbild von Mr. Trump. Irgendetwas kräftig behaupten, Hauptsache es kommt an bei vielen Leuten, auch wenn es der größte Nonsens ist. Thema: Oh du fröhliche... Steuererhöhungen und Gebührener Gebührener-höhungen zur W eihnachtszeit STIMME: Erst hat der Stadtrat in der vergangenen Woche kräftig an der Müll- Gebührenschraube gedreht und mal so eben die Sperrmüllgebühren von 1,50 € auf satte 5,00€(!) angehoben..... Hierzu der Hinweis (Schiffer bestens bekannt), dass IMMER NOCH EIN ZUSCHUSS von der Stadt in Höhe von 89 T€ p.a. existiert - also keine Kostendeckung. Im Vergleich zu anderen Kommunen im Rhein Erft Kreis liegen wir immer noch günstig. Ebenso wie die bei der Hundesteuer. Dankbarerweise schreibt Schiffer nichts zur Glücksspielund Sexsteuererhöhung. Aber leider muss auch die Grundsteuer leicht erhöht werden. Noch ein W ort: Die FDP ist in ihrer Geschichte immer eine PPar ar ar-tei gegen Steuererhöhungen gewesen, und nur dann, wenn es unvermeidlich war gab es unsere Zustimmung und hier in Elsdorf ist es jetzt soweit. Natürlich sind ursächlich dafür die fiskalischen Gründe/ Zwänge (Einnahmenerhöhung) wie bei jeder Kommunalsteuer. Dies hat im Übrigen mit der vermeintlichen Wortherkunft „Steuern“ im Sinne von „lenken“, wie Schiffer im HA behauptete, nichts zu tun. Man denke nur an die zigmal höhere Mineralölsteuer, die zum nur ohne Äquivalenz dem Gesamtetat zu Gute kommt. STIMME... Kohle und Zucker hätten ANGEBLICH unserer Stadt bisher Wohlstand gebracht, nun HÄTTEN sich beide als gewerbesteuerzahlende Unternehmen verabschiedet, was nun ANGEBLICH ein ´Rosskur´ für alle Elsdorfer von Nöten mache. Diese Argumentation entlarvt sehr deutlich das Denken Hellers und der CDU-Ratsmehrheit, die ja -unter der Führung Hellers- jahrelang die Verantwortung für die ´Versäumnisse der Vergangenheit´ getragen haben. Jeder Elsdorfer weiß um die Bedeutung der Unternehmen für unsere Stadt, nur nicht Schiffer? STIMME „Diese Argumentation entlarvt sehr deutlich das Denken Hellers und der CDU-Ratsmehrheit, die ja -unter der Führung Hellers - jahrelang die Verantwortung für die ´Versäumnisse der Vergangenheit´ getragen haben.“ Der letzte und vorletzte Bürgermeister hieß bekanntlich EFFERTZ von der SPD, die RATSMEHRHEIT besaß nicht die CDU, es gab kein JAMAIKA- Bündnis oder eine Absprache zwischen diesen Fraktionen. Wen will Herr Schiffer denn für dumm verkaufen? STIMME: „.... Damals ist es aber gelungen, durch eiserne Sparmaßnahmen -vor allem im Personalbereich- kräftige Steuererhöhungen vom Bürger abzuwenden. Mit desaströsen Folgen für den Zustand der Verwaltung bei Hellers Amtsantritt: Etliche überlastungsanzeigen von Mitarbeitern, Demotivation, keine zukunftsfähigen Strukturen und dies bei immer mehr Aufgaben, die wir meistens den SPD Regierungen. Im Land als auch im Bund zu verdanken haben. STIMME „Was macht unser neuer Bürgermeister? Sparen ist in seinem politischen Denken und Handeln nicht vorgesehen, da wird in ´moderner Manier´ ausgegeben, was das Zeug hält, vor allem im Personalbereich. In diesem Jahr wurde der Stellenplan schon um satte 23 (!) Stellen erhöht, was aktuell zu einer problematischen Haushaltslage geführt hat und nächstes Jahr wird natürlich auch nicht gespart und statt dessen werden sogar rund 4 weitere Stellen im Rathaus geschaffen. Einfach nur falsch! Diese substanzlose, destruktive Kritik las man jetzt schon mehrfach in den letzten Beiträgen der Stimme (Offene Briefe) Möchte die Stimme die neue Kita in eigener Regie und eigenem Personal betreuen und natürlich auch die Verwaltung sowie Unterstützung der Asylbewerber durchführen? Sicherlich auch gleich noch die stark gestiegen sozialen Verwaltungs-aufgaben bewältigen. Ach ja, eine effektive Wirtschaftsförderung brauchen wir ja nicht. Macht Schiffer selbst so nebenbei. STIMME „Dazu werden noch reichlich Schulden gemacht. Im Haushalt stehen für 2017 Kassenkredite und Schulden für Investitionen von über 64 Mio.€...“ Angehäuft in Jahrzehnten. Auch durch die jahrelange Mitwirkung von Schiffer als FV der CDU. Im Übrigen galten diese Investitionen auch den Bereichen Feuerwehr, Kita, Schulen etc. Wollte dies Schiffer nicht? Der PParteivorsitzende arteivorsitzende Dr Dr.. R. Lippelt und der Fraktionsvorsitzende der FDP U. Müller finden das Verhalten von Herrn Schiffer unwürdig und möglicherweise nur erklärbar aus Frust ober Hass gegen seinen unrühmlichen Abgang aus der damaligen CDU Fraktion vor Heller - Notwendige ge,, unabwendbare Ausgaben, populistisch und in den Schmutz zu ziehen, einfach nur noch billig. Wir übernehmen in schweren Zeiten Ver antwortung und erantwortung versuchen, aus der schlechten Situation das Beste zu machen. Andere lassen „TRUMPeternd“ die Karre in den Dreck fahren. „Oh du traurige“ Die FDP wird daher die provokanten, populistischen und unseriösen Beiträge der STIMME in Zukunft nicht mehr kommentieren tieren.. Die Leser werden sich nach über einem JJahr ahr der Auseinandersetzung mit Herrn Schiffer und der Wählergemeinschaft hoffentlich ein ehrliches Bild gemacht haben. Ihre FDP Elsdorf Ende: Aus der Arbeit der Parteien FDP Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 19 Mit Hans und Peter gegen feuchte Wände Es war einfach perfekt. Die Lage, die Aufteilung der Zimmer und natürlich der Preis. Dann nach einiger Zeit die Ernüchterung: im Keller zeigte sich Feuchtigkeit im Arbeitszimmer. Damit schien der Wunsch von ungetrübter Nutzung des Eigenheims für Familie Schulz aus Pulheim bei Köln erst einmal passé. Dann aber kam der Kontakt mit den Profis von FeuchteHans & SchimmelPeter zustan- de und das Arbeitszimmer konnte gerettet werden. Das alles so einfach gehen würde, damit hatte Familie Schulz nicht gerechnet. „Der erste Kontakt kam über eine Empfehlung von Bekannten. Meine Frau hat gleich einen Termin mit Raimund Sieben, dem Bausachverständigen gemacht“, erzählt Herr Schulz. Der Beratungstermin sowie die ge- 20 samte Ursachenforschung ist bei FeuchteHans & SchimmelPeter völlig kostenfrei. So kann der Kunde in Ruhe entscheiden, ob er das Angebot annehmen möchte. Dank des innovativen Produktes, das FeuchteHans & SchimmelPeter nutzt, ist keine Ausschachtung nötig und die Arbeiten verlaufen für den Kunden stressfrei. „Die Arbeiten waren schon nach nur einem Tag fertig und der Keller absolut sauber“, erinnert sich Herr Schulz. 25 Jahre Ruhe - garantiert! Feuchtigkeit und der daraus resultierende Schimmel bedrohen nicht nur die Bausubstanz des Hauses, sondern auch die Gesundheit seiner Bewohner. Die Fachmänner von FeuchteHans & SchimmelPeter nutzen ein hydrophobierendes Injektionsverfahren, das sich seit über 45 Jahren bestens bewährt hat. Raimund Sieben erklärt: „Wir garantieren eine bauphysikalisch korrekte, dauerhafte Austrocknung. Das Mauerwerk erhält seine natürliche Fähigkeit zur Wärmedämmung zurück.“ Das Verfahren funktioniere sogar bei besonders starker Durchfeuchtung ohne Vortrocknung und wird mit einem langlebigen und gesundheitlich unbedenklichen Material durchgeführt. FeuchteHans & SchimmelPeter nutzt exclusiv ein Material der BKM.Mannesmann AG, welches in Beschaffenheit und Technologie einzigartig ist. Der Produzent ist so überzeugt von seinem Produkt, dass er darauf 25 Jahre Garantie gibt - in Deutschland ebenfalls einzigartig. Wer sind Hans und Peter? Der Firmenname FeuchteHans & SchimmelPeter macht neugierig, wurde aber keineswegs einzig zu diesem Zweck gewählt, wie Raimund Sieben auf Nachfrage lachend erklärt. „Wir haben uns für die bekannten deutschen Namen Hans und Peter entschieden, weil sie das verkörpern, wofür wir stehen: Innovation und Qualität aus Deutschland. Feuchtigkeit und Schimmel sollten natürlich auch noch in den Namen, damit jeder gleich darauf kommen kann, was wir tun.“ Das „wir“ hinter Hans und Peter ist ein Verbund von über 30 verschiedenen Abdichtungsfirmen aus ganz Deutschland. Alle Mitglieder haben einen Ehrenkodex unterzeichnet. Dieser beinhaltet unter anderem die für den Kunden stets kostenfreie Ursachenforschung sowie die Verpflichtung aller Mitglieder und deren Mitarbeiter, regelmäßige Weiterbildungen zu besuchen. Raimund Sieben hat neben 30 Jahren Berufserfahrung u.a. Sachkunde-Zertifikate der TÜV Akademie für Sanierung Schimmelpilz, Feuchteschäden und Abdichtung erworben. Dazu kommen weitere Punkte, die heutzutage leider nicht immer selbstverständlich sind. „Wenn ein Fachmann von FeuchteHans & SchimmelPeter vor der Tür steht, hat er immer einen Staubsauger dabei. Denn wir verlassen die Baustelle so, wie wir sie vorgefunden haben“, sagt Raimund Sieben. Ehrensache. Redaktion A.W. FeuchteHans Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Adventskalender in Oberembt in diesem Jahr an der Aktion, das freut uns besonders“, so Beate Dresen. Große und kleine Gäste sind herzlich willkommen! Die letzten Termine dieses Jahres sind: 14. Buschgasse 29, 18.00 Uhr 15. Jülicher Straße 42, 18.00 Uhr 16. Auf dem Lütterchen 2, 18.00 Uhr 17. Jülicher Straße 50, 18.00 Uhr 18. Postweg 1, 18.00 Uhr Auch in diesem Jahr wird ganz Oberembt wieder ein Adventkalender sein. Wie in den vergangenen Jahren haben sich wieder 23 Oberembter Bürger bereitgefunden, an je einem Tag im Dezember ein Fenster festlich zu schmücken und bei seiner Öffnung den 19. Auf dem Weihberg 40, 18.00 Uhr 20. Buschgasse 7, 18.00 Uhr 21. Buschgasse 52, 18.00 Uhr 22. Im Broich 38, 18.00 Uhr 23. Auf dem Lütterchen 6, 18.00 Uhr Die Abschlussandacht am 24.12. wird um 14 Uhr im Oberembter Pfarrheim auf der Jülicher Straße stattfinden. Besuchen Sie die Internetseite: www.adventsfenster-oberembt.de Gästen ein warmes Getränk und Gebäck anzubieten. Dafür bedanken sich diese dann mit Gedichten und Gesang. Beate Dresen hat diese Aktion initiiert und kümmert sich auch in diesem Jahr wieder um die Durchführung. „Fünf neue Familien beteiligen sich Umzug der Kita Glückspilze Liebe Kinder, liebes Personal und liebe Eltern der Kita Glückspilze. Nun ist es so weit. Am 5.12.2016 zieht Ihr in Eure eigene Kita in der Brahmsstraße 1. 1 ½ Jahre waren wir gemeinsam in der Kita „Westendpänz“. Wir hoffen, Ihr habt Euch bei uns wohl gefühlt und werdet uns ein wenig vermissen. Wir wünschen Euch von ganzem Herzen einen tollen Start und hoffen, Ihr denkt an die Zeit bei uns noch einmal zurück. Nicole Hasée, die Kinder und das Personal der Kita „Westendpänz“ Unfallspezialist Mitgliedsbetrieb der Karosseriebauer Innung Köln Wir sind Ihr Fachbetrieb in Elsdorf und Umgebung wenn es um Unfallschäden, Lackierung und allgemeine Reparaturen geht. Auf unsere Leistungen vertrauen namhafte Autohäuser und Versicherungen. Mitgliedsbetrieb der Kraftfahrzeug Innung Rhein-Erft Ihr Max-Planck-Straße 5 50189 Elsdorf Telefon: 02274 / 81710 Wir sind BOSCHModul-Partner www.autotechnik-mueller.de Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 21 Jubilarehrung des Kirchenchores Cäcilia Elsdorf Mit einem festlichen Hochamt anlässlich des Namensfestes der Heiligen Cäcilia, der Namensgeberin und Schutzpatronin des Kirchenchores, gestaltete der Kirchenchor den Gottesdienst am 20. November mit. Der Vorsitzende Heinz Peter Schmitz richtete einige Worte zum Abschluss der hl. Messe an den Herrn Pastor und die Besucher und Besucherinnen. Er erinnerte unter anderem die Auftritte im Kölner Dom, in der Hofkirche in Dresden und im Bonner Münster. Allen Sängerinnen und Sänger dankte er für deren Engagement im Lauf des Jahres. Bei dieser Gelegenheit rief er dazu auf, im Chor mitzusingen. Er warb um die vielen guten Stimmen, die jeden Sonntag in der hl. Messe zu hören sind, sich dem Chor anzuschließen. Traut euch einfach! Namentlich gratulierte und dankte er den diesjährigen Jubilaren für ihren Einsatz für die Musica Sacra. Am 18. Dezember um 17.00 Uhr lädt der Kirchenchor zu einem Adventskonzert in der Kirche ein. Alle sind herzlich eingeladen. Am Anfang der hl. Messe segnete Herrn Pastor Lischka die Figur der hl. Cäcilia, die während der hl. Messe auf dem Altar stand. Die hl. Cäcilia wurde im Grödnertal geschnitzt und wird in Zukunft in unserem Proberaum stehen. Sie 22 soll darüber wachen, dass wir auch den letzten falschen Ton noch vermeiden. Nach dem Gottesdienst trafen sich die Mitglieder und Freunde des Kirchenchors im Josefsheim, wo sich die Gelegenheit beim Umtrunk zum persönlichen Austausch bot. Die diesjährigen Jubilare des Kirchenchors sind: Stefan Dahmen (10 Jahre), Karin Nettesheim (10 Jahre), Maria Schiffer (25 Jahre), Luise Fey, Anneliese Esser und Agnes Schnitzler, (40 Jahre). Heinz Peter Schmitz gratulierte den Sänger- innen und dem Sänger und überreichte die Urkunden, Anstecknadeln und Geschenken. Ein besonderes Jubiläum, was nicht in den Statuten des Erzbistums festgehalten ist, kann Peter Schnitzler begehen und feiern. Peter Schnitzler ist seit 60 Jahren Kassierer dieses Chores und damit Vorstandsmitglied. Peter Schnitzler hat nicht nur in vorbildlicher Weise die Kasse geführt, singt seit 62 Jahren im Bass, sondern hat auch in all den Jahrzehnten die Geschicke des Chores mitbestimmt und Ausflüge und Feste organisiert. Eine Urkunde und ein Buch als Geschenk soll ihn an diesen Tag erinnern. Der Chor bedankte sich und gratulierte den Jubilaren mit einem Hoch. Josef Gassen, Schriftführer Jubilare 2016 Stefan Dahmen 10 Jahre, Karin Nettesheim 10 Jahre, Maria Leuer 25 Jahre, Anneliese Esser 40 Jahre, Luise Fey 40 Jahre, Agnes Schnitzler 40 Jahre, Peter Schnitzler 60 Jahre Vorstand und Kassierer. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Kalender „Wir in Niederembt“ liegt zum 11. Mal vor Für das Jahr 2006 wurde zum ersten Mal ein Kalender für den Stadtteil Niederembt erstellt, der Ansichten des Dorfes zeigte und alle Termine der Vereine und Institutionen nannte. Die Idee eines solchen Kalenders hat sich bewährt, in diesem Jahr erscheint der Kalender „Wir in Niederembt“ zum 11. Mal. „Die 10-jährige Jubiläumsausgabe haben wir irgenwie verpasst“ stellten die Mitglieder der Fördervereins für das Pfarrheim in Niederembt schmunzelnd fest. „Aber die Hauptsache ist doch: der Kalender ist beliebt und wird stärker denn je nachgefragt!“ Die Auflage hat sich bisher verdoppelt und wer glaubte, irgendwann wären doch mal alle Ansichten von Niederembt abgelichtet, ist jedes Mal wieder überrascht, wenn sich Ecken des Dorfes in einem interessanten Licht abgebildet finden. „Wenn das Wetter vielversprechend aussieht, ziehe ich wenn möglich gleich mit der Kamera los“, so Fotografin Monika Schüll, die den Kalender jedes Jahr ehrenamtlich erstellt und drucken lässt. „Und bei allen wichtigen Ereignissen im Dorf versuche ich natürlich auch dabei zu sein.“ Da das nicht immer klappt, findet sie Unterstützung bei Gregor Neveling, der die Seite www.niederembt.com mit Informationen über den Ort betreibt und dafür gern Fotos von Events im Dorf macht. Bei einem Treffen der Ortsvereine auf Einladung der Ortsvorsteherin werden in Niederembt jedes Jahr die Termine der Feste und Treffen abgestimmt. Ob Schützen- oder Feuerwehrfest, Buswallfahrt oder kfd-Ausflug, Erstkommunion oder Osterbasar - alle Termine werden abgesprochen und finden sich Ende des Jahres im Kalender Niederembt wieder. Niederembter Senioren und Flüchtlingsfamilien bekommen ihn als Weihnachtsgeschenk, in jedem Vereinsheim, auf jeder Etage des St. Martinus Alten- und Pflegeheimes hängt er, und wenn die Frage aufkommt: „Wann ist nochmal Oktober fest?“ lautet die Antwort: „Schau in den Niederembt-Kalender!“ Im Format A4 quer und aufgehängt A3 kostet ein Exemplar 8 Euro. Der Erlös aus dem Verkauf geht zu 100% an den Förderverein für Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ die Erhaltung des Pfarrheim in Niederembt, das schon seit einigen Jahren ohne Unterstützung auskommen muss. Durch diese und weitere Aktivitäten des Fördervereins ist die Existenz der für den Ort so wichtigen Versammlungsstätte gesichert, es konnten dadurch sogar bereits einige Umbau- und Renovierungsmaßnah- men durchgeführt werden. Der Kalender wurde zum ersten Mal beim Weihnachtsmarkt in Niederembt verkauft und ist ab sofort zu haben in der Bäckerei Weyer auf der Hochstraße, im Friseursalon Fassbender auf der Hahnenstraße, im Kiosk am Dorfplatz und bei Monika Schüll, Tel 02274/4167. 23 Freitag, 09. Dezember 2016 Weihnachtsfeier der TTF Elsdorf Die diesjährige Weihnachtsfeier der Tischtennis-Freunde Elsdorf findet am 17. Dezember um 19.30 Uhr im Tennisheim in Elsdorf statt. Hierzu sind alle Mitglieder mit Familie sowie Freunde und Gönner des Vereins herzlich eingeladen. Der Preis für die Ein- trittskarte beträgt 20 Euro. Im Preis inbegriffen sind ein reichhaltiges Buffet sowie sämtliche Getränke einschließlich Cocktails. Für stimmungsvolle Musik ist wie immer gesorgt. Wie in jedem Jahr werden wir eine Tombola veranstalten. Der Preis pro Los beträgt 1 Euro. Eintrittskarten sowie Lose werden an der Abendkasse ausgegeben. Auf diesem Weg möchten wir allen Freunden und Sponsoren herzlichen Dank sagen für die geleistete Arbeit und Unterstützung im vergangenen Jahr. Evangelische Kirchengemeinde Kirchherten Gemeindezentrum Titz Sonntag, 4. Dezember 10 Uhr bis 13 Uhr, Adventsfeier, Pfarrerin Mischnick, mit Mittags- imbiss. Zu jedem Gottesdienst wird ein Fahrdienst angeboten. Wenn Sie nicht selbständig unsere Gottesdienststätten erreichen, so melden Sie sich bitte bis jeweils mittwochs für das kommende Wochenende im Gemeindebüro (02463 - 7207). Christuskirche St. Mariä Geburt Elsdorf Samstag, 3.12. Montag, 5.12. 5.12., 19.00 Uhr Hl. Messe Bergheim 16.00 Uhr Hl. Messe in italieni- Dienstag, 6.12. Sonntag, 4. Dezember 2. Advent 10 Uhr Zentralgottesdienst, Christuskirche Bergheim Im Anschluss herzliche Einladung zum Adventscafé mit basteln, singen, klönen in der Arche. St. Laurentius Esch Sonntag, 4. Dezember 9 Uhr Beichtgelegenheit 9.30 Uhr Hl. Messe Dienstag, 6. Dezember 14.30 Uhr Hl. Messe der kfd als Adventsmesse Donnerstag, 8. Dezember 18 Uhr Weggottesdienst für die Kommunionkinder Samstag, 10. Dezember 15.30 Uhr Tauffeier für Lion Nero Neuhaus St. Simon und Judas Thaddäus Oberembt 18 Uhr Rosenkranz im Pfarrheim 18.30 Uhr Vorabendmesse im Pfarrheim 24 scher Sprache Sonntag, 4.12. 11.00 Uhr Hl. Messe 8.00 Uhr Schulgottesdienst Donnerstag, 8.12. 18.30 Uhr Hl. Messe St. Dionysius Heppendorf Sonntag, 4. Dezember keine Hl. Messe Donnerstag, 8. Dezember - Ewiges Gebet 14 Uhr Aussetzung des Allerheiligsten und Betstunde für die Ver- storbenen. 15-18 Uhr Betstunden 18 Uhr Abschlussmesse und sakr. Segen Sonntag, 11. Dezember 9.30 Uhr Hl. Messe. Rosenkranz: Mo. - Mi. u. Fr. 17 Uhr St. Lucia und St. Hubertus Angelsdorf Samstag, 3.12. - 9.12. keine Hl. Messe in St. Lucia Mi., 7.12. 7.12., 16.00 Uhr Seniorenmesse in der Kapelle Neu-Etzweiler St. Martinus Niederembt Samstag, 3. Dezember 16.30 Uhr Beichtgelegenheit 17 Uhr Vorabendmesse 17 Uhr Kinderkirche im Pfarrheim Montag, 5. Dezember 9 Uhr Hl. Messe St. Michael Berrendorf und St. Brigida Grouven Samstag, 3. Dezember 15 Uhr Wortgottesdienst der KiTa 18.30 Uhr Hl. Messe Dienstag, 6. Dezember 9 Uhr Wortgd. der KiTa 14.30 Uhr Senioren-Adventsmesse, anschl. Adventsfeier im Pfarrheim Samstag, 10. Dezember Keine Hl. Messe Rosenkranz: tägl. 17 Uhr bzw. vor den Gottesdiensten St. Brigida, Elsdorf-Grouven Freitag, 2. Dezember keine Hl. Messe Freitag, 9. Dezember 15 Uhr Senioren-Adventsmesse, anschl. Adventsfeier im Schützenhaus Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Der Teller darf wieder gekippt werden Kleiner Suppenknigge Wer in Gesellschaft eine Suppe isst, sollte mit der Etikette vertraut sein. Der Löffel liegt rechts vom Gedeck und wird nur zu zwei Dritteln gefüllt, bevor man ihn zum Mund führt. In einem Restaurant serviert der Kellner eine klare Suppe meist in einer Tasse mit Unterteller. Kräuter und Croûtons streut man mit dem dazugehörigen Löffel auf die Bouillon. Ist der Suppenlöffel benutzt, wird er nicht auf dem Tischtuch oder in der Tasse, sondern auf dem Unterteller abgelegt. Eine kleine Tasse mit Henkel darf auch in gehobenen Kreisen mit der linken Hand genommen werden, um den letzten Rest auszutrinken. Eine Creme- oder Rahmsuppe kommt in der Regel in einem tiefen Teller auf den Tisch. Einlagen wie Teigtaschen, Gemüse oder lange Fadennudeln werden mit dem Löffel oder auch einer Gabel in mundgerechte Teile zerlegt. Für die überbackene Brotscheibe auf der Zwiebelsuppe ist ein Messer hilfreich. Was die Italiener und Franzosen lieben, ist in deutschen Restaurants verpönt – das Brot in die Suppe zu tunken. Legen Sie stattdessen kleine Brotstückchen hinein, die wie eine Einlage gegessen werden. Übrigens dürfen die Teller auch in feinen Lokalitäten wieder gekippt werden, um die Suppe bis zum letzten Rest genießen zu können. Zu welcher Seite er angehoben wird, ist nicht festgelegt. Das Abkühlen der heißen Suppe durch heftiges Pusten ist zwar effektiv, aber wenig elegant. Schnell ist auch das Tischtuch oder die Hose bekleckert. Mehr Klasse hat es, die Suppe leicht umzurühren und den Löffel nur zur Hälfte mit der kühleren Suppe am Tellerrand zu füllen. Auch Schlürfen verschafft Abkühlung. Was in vielen asiatischen Ländern gängig ist, gilt in Westeuropa aber als schlechtes Benehmen. Ansonsten wäre es auch hilfreich, wenn die Suppe schmeckt. Und wem der Knigge zu kompliziert ist, kann auch nach eigenem Gut Dünken seine Suppe zu Hause so essen, wie er oder sie mag. Heike Kreutz, www.aid.de Deutsche horten Milliarden D-Mark Trotz Euro Fast 15 Jahre nach der Einführung des Euro sind in Deutschland noch immer Milliarden D-Mark nicht umgetauscht. Nach jüngsten Zahlen der Bundesbank sind aktuell DMark-Banknoten und Münzen im Wert von 12,73 Milliarden DM in Umlauf (etwa 6,5 Milliarden Euro). Davon sind 6,74 Milliarden DM in Münzen und 5,99 Milliarden DM in Banknoten nicht eingetauscht. Bundesbank-Vorstand Carl-Ludwig Thiele sagte, der mit Abstand größte Teil des DM-Bargeldes sei 2001 und 2002 im Zuge der Euro-Bargeldeinführung zur Bundesbank zurückgelaufen. „Im vergangenen Jahr wurden 80 Millionen DM-Banknoten und 40 Millionen DM-Münzen zurückgegeben.“ Neue Rehasport-Gruppen Der RehaSportVerein Bergheim e.V. hat zwei neue Rehasportgruppen für COPD-Patienten eingerichtet. Dies sind die ersten und einzigen Lungensportgruppen, die es in Bergheim gibt. Die Teilnahme an diesen Gruppen ist nach ärztlicher Verordnung für die Teilnahme kostenlos. Dies gilt für alle angebotenen Rehasport- gruppen. Außerdem sind noch Plätze frei in der Brustkrebsgruppe, an denen Frauen mit Krebs- oder orthopädischen Erkrankungen teilnehmen können. Informationen zu den genauen Terminen und Orten der Gruppen sowie weitere Infos erhält man unter Telefonnummer 02271/ 95957 oder 02271/62535. Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 25 Ärztlicher Notdienst Zentrale Rufnummer: 116 117 Die einheitliche Nummer 116117 gilt bundesweit, funktioniert ohne Vorwahl und der Anruf ist für Patienten kostenlos. Zahnärztlicher Notdienst Die zentrale Rufnummer für den zahnärztlichen Notdienst für den Erftkreis Nord lautet 0180/5986700 26 Apotheken-Notdienste Freitag, 2. Dezember 2016 Schloss-Apotheke Lindenstr. 37, 50181 Bedburg Tel.: 02272/1644 Samstag, 3. Dezember 2016 Rosen-Apotheke Kerpener Str. 56 50170 Kerpen-Sindorf Tel.: 02273/907799 Sonntag, 4. Dezember 2016 Paulus-Apotheke Paulusstr. 4, 50129 Bergheim Tel.:02271/759890 Montag, 5. Dezember 2016 Stern-Apotheke Hauptstr.28/Bethlehemer Str. 2 50126 Bergheim Tel.: 02271/755061 Dienstag, 6. Dezember 2016 Galenus-Apotheke Berliner Ring 2A 50170 Kerpen-Sindorf Tel.: 02273/53511 Mittwoch, 7. Dezember 2016 Grüne-Apotheke Am Rathaus 30 50181 Bedburg-Kaster Tel.: 02272/905105 Donnerstag, 8. Dezember 2016 Marien-Apotheke Hauptstr. 16, 50126 Bergheim Tel.: 02271/41764 Freitag, 9. Dezember 2016 Hirsch-Apotheke Giesendorfer Str. 20 50189 Elsdorf-Berrendorf Tel.: 02274/3711 Samstag, 10. Dezember 2016 Frings-Apotheke im Hit Kerpener Str. 157-163, 50170 Kerpen, Tel.: 02273/599236 Sonntag, 11. Dezember 2016 Hubertus-Apotheke Köln-Aachener-Str. 123 50189 Elsdorf Tel.: 02274/3330 Die Apothek en sind an dem beApotheken treffenden Tag ab 9.00 Uhr für 24 Std. bis 9.00 Uhr des nächsten Tages notdienstbereit. Telefonischer Abruf Weiterhin können auch die bundesweit einheitlichen Notdienstservices der ABDA genutzt werden: Unter der Nummer 0800/ 0022833 sind die Notdienst habenden Apotheken rund um die Uhr abrufbar. Aus dem Festnetz ist Anruf unter Tel. 0800/0022833 kostenlos, per Mobiltelefon ohne Vorwahl unter Tel. 22833 kostet jeder Anruf pro Minute sowie jede SMS 69 Cent. Weitere Informationen finden Sie unter www.abda.de/ notdienst.html. Tierärztlicher Notdienst Bitte melden Sie sich in jedem Fall telefonisch an. Für Pferde-Notfälle einsatzbereit: Dr. Pingen, Pulheim-Freimersdorf, Tel.: 0179/2438326 Dr. Brunk, Glessen, Tel.: 02234/ 8610 Dr. Riese, Elsdorf, Tel.: 02274/6361 Dr. Krapp, Bergheim-Quadrath, Tel.: 02271/95555 Dr. Göbel, Köln-Weiß, Tel.: 02236/ 849470 24-Stunden-Bereitschaft für Kleintiere auch an Wochentagen: Tierärztliche Klinik Dr. Bali, Pulheim-Stommeln, Nettegasse 122, Tel.: 02238/3435 (Alle Angaben ohne Gewähr) Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Notdienst, Tierärzte ierärzte,, Rhein-Erft-Kreis Samstag, 3. Dezember / Sonntag, 4. Dezember Tä. Faßbender Elsdorf 02274/9170014 Gem.praxis Deuster Hürth-Sielsdorf 02233/373775 Samstag, 10. Dezember / Sonn- tag, 11. Dezember Dr Dr.. FFrranchi Bedburg 0172/2618124 Dr Dr.. FF.. Haver Erftstadt-Lechenich 0175/7036626 Samstag, 17. Dezember / Sonntag, 18. Dezember Dr Dr.. Goldbeck Pulheim 02238/51727 Dr. M. Galhanas, Brühl 0173 - 7375917 Samstag, 24. Dezember 2016 Tä. Maaß Pulheim 02238/3008010 Sonntag, 25. Dezember ab 8.00 Uhr Tä. Maaß Pulheim 02238/3008010 Dr Dr.. Jutta Nölk Nölkee Hürth - Efferen 02233/66201 Montag, 26. Dezember 2016 Dr essel Dr.. KKessel Bgh. - Thorr 02271/62250 Dr Dr.. Asli Imirzalioglu Kerpen-Brüggen 02237/9299494 Samstag, 31. Dezember / Sonntag, 1. Januar 2017 Ta. Sanders Sanders,, Raphael Brühl, 02232/3030293 Goldene Acht ist Schmetterling des Jahres 2017 Die BUND NRW Naturschutzstiftung und der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) haben die „Goldene Acht“ (Colias hyale) zum Schmetterling des Jahres 2017 gekürt, um auf den Rückgang des Falters aufmerksam zu machen. Seine Raupen ernähren sich von Luzerne und Klee und brauchen naturnahe blütenreiche Wiesen oder Weiden. „Mit der Intensivierung der Landwirtschaft schwindet der Lebensraum der Goldenen Acht zusehends“, sagte Jochen Behrmann von der BUND NRW Naturschutzstiftung. „Luzerne und Klee werden kaum noch als Gründünger oder Viehfutter angebaut. Stattdessen wird heute mit Gülle und Kunstdünger gedüngt, und Importsoja dient als Viehfutter. Das verändert auch die Welt der Falter zum Schlechten“, sagte Behrmann. Bundesweit gilt der Schmetterling des Jahres 2017 noch als ungefährdet, in einigen Bundesländern jedoch steht er bereits auf der Roten Liste als gefährdet. Die Falter sind von Mai bis Oktober zu beobachten. Ihre Flügelspannweite beträgt etwa vier Zentimeter. Die Männchen weisen eine gelbe und die Weibchen eine grünlich-weiße Färbung auf. Charakteristisch sind der namensgebende achtförmige, rot umrandete Fleck auf der Flügel-Unterseite, die dunkle Randbinde sowie die schwarzen und orangefarbenen Flecken. Die „Goldene Acht“ ist in Mittelund Osteuropa sowie in den gemäßigten Zonen Asiens verbreitet. Als Wanderfalter legt sie nicht selten mehrere hundert Kilometer zurück. Über das Jahr bringt die Art drei oder sogar vier Generationen hervor, die als Raupen überwintern. Dass der Falter auch unter vielen anderen Namen wie „Posthörnchen“, „Weißklee-Gelbling“, „Gelber Heufalter“, „Ge- meiner Heufalter“ oder auch „Kleegelbling“ bekannt ist, deutet darauf hin, dass die „Goldene Acht“ früher sehr häufig vorkam. Schwer zu unterscheiden ist die „Goldene Acht“ als ausgewachsener Schmetterling von dem nahe verwandten HufeisenkleeGelbling. Die beiden gelten als Zwillingsarten. Nur bei den älteren Raupen gelingt es, die „Goldene Acht“ zweifelsfrei zu identifizieren: Während die Raupen des Hufeisenklee-Gelblings vier auf- fällige gelbe Längslinien mit schwarzen Flecken haben, sind bei den Raupen der „Goldenen Acht“ nur zwei dünne gelbliche Seitenlinien erkennbar. Der BUND und die BUND NRW Naturschutzstiftung küren seit 2003 den Schmetterling des Jahres, um auf die Bedeutung und Bedrohung der Schmetterlinge aufmerksam zu machen. Nur ein Drittel der Tag- und die Hälfte der Nachtfalterarten in Deutschland sind noch ungefährdet. Foto: Heiner Ziegler / BUND Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 27 Angebote Antiquitäten Dienstleistung Sonstiges Antik Antikee Weichholzmöbel - T. Tebeck Große Ausstellung in Girbelsrath bei Düren. Tägl. geöffnet, Tel. 02421770004, www.ambuschfeld.de Neben Baumfällung und Rückschnitt entferne ich auch Grabsteine und Einfassungen inkl. Fundament sowie Bepflanzungen. Rufen Sie an, ich helfe Ihnen! M. Stelzer, 0152/53987291 Bücher Haus und Garten Sie sind in der KUL TUR- UND KULTURHEIMATPFLEGE tätig und möchten ein neues Buch herausgeben? Wir machen das für Sie: Lektorat – Korrektur – Bildbearbeitung – Layout –Druck. Kontaktieren Sie uns unter: [email protected] (oder 022412600) >> Baumfällungen << Rück- Hecken- Grasschnitte - Reinigung von Einfahrten-Terrassen. Entsorgungen. Tel. 02425-624 Haus / Garten Sonnenpartner - Strandkörbe vom Fachhandel Gr. 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Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ lich lebten hier rund 350 verschiedene Pflanzenarten, von denen rund 150 eng an das Ackerland gebunden sind. Im Laufe der Geschichte des Ackerbaus hat sich Wildkrautflora eng an die Landnutzungspraktiken angepasst. Nur rund 20 Arten werden als problematisch eingestuft. Das bedeutet, sie erschweren die Ernte, mischen sich in das Saatgut oder enthalten giftige Stoffe. Durch moderne Saatgutreinigung und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln werden auf dem Feld auch Arten vernichtet, die aus ökonomischer Sicht keinen oder kaum Schaden anrichten. Hoch spezialisierte Ackerwildkräuter wie die Kornrade (Agrotstemma githago) sind nach aktuellen Schätzungen fast ausgestorben. Dabei sind Wildpflanzen nicht nur ein schöner Anblick in der Landschaft. Der Klatschmohn bietet vielen Schmetterlingen und Bienen eine Pollenquelle und fördert damit die Bestäubungsvielfalt. Insekten und Spinnen nutzen Ackerwildpflanzen als Unterschlupf und Nahrungsgrundlage. Solche Tierarten fressen Schädlinge wie Blattläuse und helfen damit auch dem Landwirt. Der Klatschmohn (Papaver rhoeas) ist ursprünglich in Eurasien und Nordafrika beheimatet. Mit dem Ackerbau hat er sich weltweit verbreitet. Noch ist die Art nicht gefährdet, da sie nur geringe Ansprüche an seine Umgebung stellt. Allerdings braucht der Klatschmohn offene Flächen, die ihm früher Getreideäcker boten. Heute überlebt die Pflanze auf Brachen, Schuttplätzen, Straßenböschungen und an offenen Stellen im Garten. Heike Kreutz, www.aid.de 29 30 Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“ 31 32 Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
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