Weihnachtsmarkt unter beleuchteter Kirchturm-Krone

29. Jahrgang
Freitag, den 02. Dezember 2016
Woche 48
Weihnachtsmarkt unter beleuchteter Kirchturm-Krone
Neuer Standort in Niederembt sehr gelobt
„Wir haben eigentlich fast nur
positive Rückmeldung wegen des
Standortwechsels unseres diesjährigen Weihnachtsmarktes gehabt“, so die Verantwortlichen in
Niederembt. Anstatt wie in den
Jahren zuvor auf der Kirchstraße
wurden die Buden diesmal auf dem
Pfarrhof und rund um das Schützenheim aufgestellt. „Die Besu-
cherzahl war die in etwa gleiche
wie in den Jahren zuvor, aber die
Atmosphäre war viel schöner“
stellte man nach dem Markt fest.
Vor allem bei einbrechender Dun-
kelheit brachten die weihnachtliche Beleuchtung und der Schmuck
der Buden unter dem angestrahl-
Fortssetzung Seite 12
Bekanntmachung der Satzung
über die 6. Änderung der Satzung der Stadt Elsdorf
über die Erhebung von Abwassergebühren und Aufwand- bzw. Kostenersatz für
Grundstücksanschlüsse vom 21. November 2016
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 1, 2, 4, 6 bis
8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08. September
2015 (GV. NRW. S. 666), des § 54 des Landeswassergesetzes (LWG
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV.
NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2016
(GV. NRW. 2016, S. 559 ff) und des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08. Juli 2016 (AbwAG NRW, GV. NRW.2016, S. 559 ff.) in der jeweils geltenden Fassung
hat der Rat in Elsdorf in seiner Sitzung am 15.11.2016 die folgende
Satzung beschlossen:
§1
Inhalt der Änderungen
(1) § 2 Abs
Abs.. 2 und 3 werden wie folgt geändert:
§2
Abwassergebühren
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbwAG NRW
eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt
(§ 2 Abs
G NRW)
Abs.. 1 Satz 1 Nr
Nr.. 1 AbwA
AbwAG
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser
(§ 2 Abs
.m. § 1 Abs
G NRW)
Abs.. 1 Satz 1 Nr
Nr.. 2 i.V
i.V.m.
Abs.. 1 Satz 2 AbwA
AbwAG
NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt
umgelegt wird
G NRW).
(§ 2 Abs
AbwAG
Abs.. 1 Satz 1 Nr
Nr.. 3 AbwA
(3) Die Schmutzwassergebühr und die Niederschlagswassergebühr
sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen als
öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW)
(2) § 4 Abs
Abs.. 1, 5, 6 und 10 werden wie folgt geändert:
§4
Schmutzwassergebühren
(1) Die Gebühr für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt
wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
Veranlagungszeitraum für die Schmutzwassergebühr ist das Kalenderjahr
lenderjahr..
(5) Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.
B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und messrichtig funktionierenden Wasserzähler
nach § 4 Abs
Abs.. 6 Buchst. a) dieser Satzung zu führen. Der Nachweis
über den messrichtig funktionierenden Wasserzähler obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Ist dem Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen (z. B. auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der
Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung der statistischen Verbräuche im Stadtgebiet). Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht
messrichtig funktioniert.
(6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem
Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Der Nach-
2
weis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den
Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, messrichtig
funktionierende und geeignete Messeinrichtung in Anlehnung an
das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess-EichV) zu führen:
a) Wasserzähler
Der Gebührenpflichtige hat den Nachweis durch einen auf seine
Kosten eingebauten, messrichtig funktionierenden und geeichten
Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss in Anlehnung an
das Mess- und Eichrecht (MessEG, Mess- und EichVO) alle 6 Jahre
neu geeicht werden oder durch einen neuen Wasserzähler mit
einer KKonformitätserklärung
onformitätserklärung des Herstellers ersetzt werden. Aus
onformitätserklärung muss sich ergeben, dass der Wasser
der KKonformitätserklärung
asser-zähler messrichtig funktioniert. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet
eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt. Bereits genehmigte und eingebaute Wasserzähler sind bis spätestens nach
Ablauf von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Satzung von dem
Gebührenpflichtigen auf seine Kosten durch ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Wasserzähler i. S. d. Satzung zu ersetzen.
b) Abwasser-Messeinrichtung
Ist die Verwendung eines Wasserzählers im Einzelfall technisch
nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so
hat er den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute und
messrichtig funktionierende Abwasser-Messeinrichtung zu führen.
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte,
die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die
Kalibrierung ist nach den Herstellerangaben durchzuführen und
der Stadt nachweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis
nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen
nicht statt.
c) Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers oder einer
Abwasser Messeinrichtung zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht
zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch
nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss
sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen und in welchem Zeitraum Wassermengen der städtischen
Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese
Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem
Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind
die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein
spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen
den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf
vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten
trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch
einen schriftlichen Antrag bis zum 15.1. des nachfolgenden Jahres
durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen.
Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der
15.1. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag
endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
(10)Die Gebühr beträgt je Kubikmeter Schmutzwasser 3,52 €
Abs.. 8 wird wie folgt geändert:
(3) § 5 Abs
§5
Niederschlagswassergebühr
(8) Die Gebühr beträgt für den Quadratmeter bebauter / überbauter
und / oder befestigter Fläche i. S. d. Abs. 1 0,70 €
(4) § 11 Abs
Abs.. 1 wird wie folgt geändert:
§ 11
Ermittlung des Ersatzanspruchs
(1) Der Aufwand für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung wird nach Einheitssätzen ermittelt. Dabei gelten Abwasserleitungen, die nicht in der Mitte der Straße verlaufen, als in der
Straßenmitte verlaufend. Der Einheitssatz beträgt je Meter Anschlussleitung, gemessen von der Straßenmitte bis zur Grundstücksgrenze, höchstens jedoch bis zu 7 Metern:
a) bei Grundstücken, die gleichzeitig mit der Neuverlegung von
Haupt und Nebensammlern hergestellt werden, 125,00 €
b) bei Grundstücken, die auf Antrag hergestellt werden 670,00
€.
Erhält ein Grundstück mehrere Anschlussleitungen, so wird der
Ersatzanspruch für jede Leitung berechnet.
(5) § 13 Abs
Abs.. 1 und 2 werden wie folgt geändert:
§ 13
Ersatzpflichtige
(1) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufwand- bzw. Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstücks
ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist auch
der Erbbauberechtigte ersatzpflichtig
ersatzpflichtig.
(2) Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. 01. 2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht. Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2015 (GV. NRW. S.496) kann die Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50189 Elsdorf, 21.11.2016
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle
Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 666 SGV. NRW 2023), zuletzt geänderte durch Gesetz vom
25.06.2015 (GV.NRW.S 496), wird hiermit die Öffentlichkeit über Zeit,
Ort und
Tagesordnung der folgenden Ausschusssitzung unterrichtet:
Ausschuss der
Stadt Elsdorf:
Kinder- und Jugendhilfeausschuss
Sitzungstag: Dienstag, 06.12.2016
Zeit: 18:00 Uhr
Ort: Sitzungssaal des Rathauses
Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf
TA GESORDNUNG
A) Öffentliche Sitzung
1. Kenntnisnahme der Niederschrift über die letzte Sitzung des Kinderund Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Elsdorf vom
24.05.2016
2. Bestellung der stellv. Schriftführerin für die Sitzungen des Kinderund Jugendhilfeausschusses
3. Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW);
hier: Beratung des GPA-Teilberichtes Tagesbetreuung für Kinder
4. Umsetzung der Vorgaben der GPA zur Verbesserung der Einnahmesituation;
hier: Satzung der Stadt Elsdorf über die 3. Änderung der Satzung
über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 16.11.2011
5. Vorberatung Haushaltsplanentwurf 2017 für das Jugendamt der
Stadt Elsdorf
6. Einwohnerfragestunde
7. Mitteilungen
7.1.Bericht über die Entwicklung der Leistungen und Ausgaben des
Jugendamtes im Bereich Wirtschaftliche Jugendhilfe/Sozialer Dienst
und Unterhaltsvorschuss - 3. Quartal 2016
7.2.Kita Kinderland ist erster „Bewegungskindergarten“ der Stadt
Elsdorf
7.3.Eröffnung der Kindertageseinrichtung „Glückspilze“
8. Anfragen
B) Nichtöffentliche Sitzung
9. N.N.
10. Mitteilungen
11. Anfragen
12. Festlegung der zu veröffentlichenden Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung
Elsdorf, 24.11.2016
Stadt Elsdorf
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Öffentliche Bekanntmachung
Antr
ag auf Erteilung eines Vorbescheids zur Gewinnung von Kiesen
Antrag
und Sanden nach dem Abgr
abungsgesetz.
Abgrabungsgesetz.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 18.11.2016 zum Antrag auf
Erteilung eines Vorbescheides zur Gewinnung von Kiesen und Sanden
nach dem Abgrabungsgesetz wird korrigiert.
Die Flurstücke 57 und 69 der Gemarkung Oberembt, Flur 16 sind nicht
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
Gegenstand des Vorbescheides.
Elsdorf, den 28.11.2016
Stadt Elsdorf
Der Bürgermeister - (Andreas Heller)
(Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen veröffentlicht).
3
Bekanntmachung der Satzung
über die 3. Änderung der Satzung der Stadt Elsdorf
über die Abfallentsorgungsgebühren vom 21. November 2016
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW - in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. 07. 1994 (GV.
NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023),
zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom 25.06.2015
(GV. NRW. S. 496) und der §§ 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW vom 21. 10. 1969 (GV. NRW. S.
712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes
vom 08.09.2015 (GV. NRW. S.
666) sowie des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LAbfG - vom
21. 06. 1988 (GV. NRW. S. 250),
zuletzt geändert durch Artikel
27
des
Gesetzes
vom
08.06.2016 (GV NRW. S. 559)
hat der Rat der Stadt Elsdorf in
seiner Sitzung am 15.11.2016
folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Inhalt der Änderungen
(1) § 3 Abs
Abs.. 1, 3, 4, 5 und 6
werden wie folgt geändert:
§ 3
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Für die Inanspruchnahme der
Einrichtung
„Abfallentsorgung“ der Stadt Elsdorf werden
die Abfallentsorgungsgebühren
mit Ausnahme der Entsorgung
der 70-l-Abfallsäcke, der Biotonne und des Sperrmülls auf der
Basis der zugelassenen Behälter für die Abfuhr der Hausabfälle berechnet. Sie betragen:
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni
2015 (GV. NRW. S. 496) kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach
Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschrie-
4
benes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50189 Elsdorf, 21.11.2016
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter
www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen,
veröffentlicht)
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Bekanntmachung der Satzung über die 2. Änderung
der Entwässerungssatzung der Stadt Elsdorf
vom 21. November 2016
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), der §§ 60, 61 des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBI. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes (BGBl. I S. 1764), des § 46 Abs.
2 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes zu Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. 2016, S, 559 ff.),
sowie der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (GV NRW 2013,
S. 602 ff.), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 08. Juli 2016
(GV. NRW. S. 559) hat der Rat der Stadt Elsdorf am 15.11.2016 folgende Satzung beschlossen:
§1
Inhalt der Änderungen
(1) § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst das Sammeln,
Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie die Übergabe des Abwassers an den Erftverband. Zur AbwasserbeseitiWG NRW
gungspflicht gehören nach § 46 Abs
Abs.. 1 Satz 2 Nr
Nr.. 1 bis 6 LLWG
insbesondere
1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und
Ergänzungssatzung begründet worden ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des
Stadtgebiets anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und
Fortschreibung von eines Bestands- und Betriebsplanes nach
WG NRW
§ 57 Abs
NRW,
Abs.. 1 Satz 4 und 5 LLWG
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die
Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die
Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des
§§ 54 bis 61 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des §
56 LLWG
WG NRW
NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2
WHG); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt über die
Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben),
6. die Aufstellung und Vorlage des AbwasserbeseitigungskonWG NRW
zeptes nach Maßgabe des § 47 LLWG
NRW.
(2) § 2 Nr. 7 Buchst. b) wird wie folgt geändert:
§2
Begriffsbestimmungen
7. Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der
öffentlichen Abwasseranlage bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude auf dem Grundstück, in dem
Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch
Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Einstiegschächte mit
Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen
Inspektionsöffnungen. Bei Druckwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
(3) § 4 Abs. 2 und 3 wird wie folgt geändert:
§4
Begrenzung des Anschlussrechtes
(2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige
Behörde unter den Vor
aussetzungen des § 49 Abs
WG
oraussetzungen
Abs.. 5 Satz 1 LLWG
ag der Stadt auf
NRW die Abw
asserbeseitigungspflicht auf Antr
Antrag
Abwasserbeseitigungspflicht
den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt
nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die
mit dem Anschluss verbundenen Mehr
aufwendungen zu tr
agen.
Mehraufwendungen
tragen.
(3) Der Anschluss ist auch ausgeschlossen, soweit die Stadt ganz
oder teilweise von der Abw
asserbeseitigung befreit ist und die
Abwasserbeseitigung
Abw
asserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs
WG NRW auf
Abwasserbeseitigungspflicht
Abs.. 6 LLWG
einen Dritten übertragen worden ist.
(4) § 5 erhält folgende Neufassung:
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken,
soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs
WG dem Eigentümer des Grundstück
es obliegt
Abs.. 4 LLWG
Grundstückes
oder anderweitig (z.B
WG NRW) einem Dritten
(z.B.. § 49 Abs
Abs.. 3 LLWG
zugewiesen ist.
(5) § 7 Abs. 2 Nr. 11, Abs. 7 und 8 werden wie folgt geändert:
§7
Begrenzung des Benutzungsrechtes
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
11. Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges Wasser
asser,, wie z.B
z.B..
wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG)
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 erteilen,
wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drain- und Kühlwasser und sonstiges
Wasser
asser,, wie z.B
z.B.. wild abfließendes Wasser (§ 37 WHG) der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem
Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizubringen.
ein Abw
asser sind,
(8) Ein Anspruch auf Einleitung von Stoffen, die kkein
Abwasser
in die öffentliche Abw
asser
anlage besteht nicht. Dieses gilt auch
Abwasser
asseranlage
all, dass die zuständige Behörde im FFall
all des § 55 Abs
für den FFall,
Abs.. 3
WG NRW genehmigt.
WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs
Abs.. 1 LLWG
(6) § 8 Abs. 4 und 5 werden wie folgt geändert:
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(4) Die Abscheider
Abscheider-- und sonstigen Vorbehandlungsanlagen und deren
Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz
der öffentlichen Abw
asser
anlage erforderlich ist.
Abwasser
asseranlage
(5) Das Abscheidegut oder die Stoffe
Stoffe,, die bei der Vorbehandlung
5
anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.
(7) § 9 Abs. 1, 2, 3 und 5 werden wie folgt geändert:
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen
in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der
WG NRW an die öffentliAbwasserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG
che Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem
Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in
dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf dem Grundstück
anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser)
in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang),
WG NRW zu
um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG
erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in §
49 Absatz 1 Satz 1 Nr
WG NRW genannten Voraussetzungen
Nr.. 1 LLWG
für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der
WG NRW auch für das
Abw
asserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG
Abwasserüberlassungspflicht
Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absätze 2 und 3 dieser Satzung.
(8) § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und
Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit
werden, wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers
asserbeseitigungspflicht durch die zuständibesteht, ihm die Abw
Abwasserbeseitigungspflicht
ge Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist und insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist.
(9) § 12 Abs. 1, 3, 4, 5, 7 und 8 werden wie folgt geändert:
§ 12
Ausführung von Anschlussleitungen
(1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit
den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist
für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutzw
asser
asserkanal) je eine Anschluss(Schmutzwasser
asser-- und Regenw
Regenwasserkanal)
leitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen.
Im Trennsystem sind für Schmutzw
asser und für NiederschlagsSchmutzwasser
wasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus §
ag können mehrere Anschluss13 Abs
Antrag
Abs.. 4 dieser Satzung. Auf Antr
leitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den
ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage
im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 13 dieser Satzung
verlangen.
(3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in
Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene (in der Regel die Straßenoberkante) funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungengemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten
Grundstück hat der Grundstückseigentümer unter Beachtung des
§ 8 Abs
O Abw NRW in der Nähe der GrundstücksAbs.. 1 Satz 4 SüwV
SüwVO
grenze einen geeigneten Einsteigeschacht mit Zugang für Personal oder eine geeignete Inspektionsöffnung auf seinem Grundstück außerhalb des Gebäudes einzubauen. Bei bestehenden An-
6
schlussleitungen ist der Grundstückseigentümer zum nachträglichen Einbau eines Einsteigeschachtes oder einer geeigneten Inspektionsöffnung verpflichtet, wenn er die Anschlussleitung erneuert oder verändert. In Ausnahmefällen kann auf Antrag des
Grundstückseigentümers von der Errichtung eines Einsteigeschachtes oder einer Inspektionsöffnung außerhalb des Gebäudes abgesehen werden. Die Inspektionsöffnung bzw
bzw.. der Einsteigeschacht
muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung
oder Bepflanzung der Inspektionsöffnung ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der
Anschlussleitungen bis zum Einsteigeschacht oder zur Inspektionsöffnung sowie die Lage
Lage,, Ausführung und lichte Weite des
Einsteigeschachtes oder der Inspektionsöffnung bestimmt die Stadt.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle
zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen.
Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage
muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigk
eit der AnschlussFunktionstüchtigkeit
leitung möglich ist.
ag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere
Antrag
(8) Auf Antr
Grundstück
Grundstückee durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antr
ag wird insbesondere unter BerücksichtiAntrag
gung der Regelung in § 46 Abs
WG NRW dann abgeAbs.. 1 Satz 3 LLWG
lehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte
nicht durch eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit
(§ 1018 BGB) abgesichert worden ist. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbark
eit ist durch einen Auszug aus
Grunddienstbarkeit
dem Grundbuch zu führen.
(10) § 14 Abs. 1 und 4 werden wie folgt geändert:
§ 14
Zustands- und Funktionsprüfung
bei priv
aten Abw
asserleitungen
privaten
Abwasserleitungen
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser SüwVO Abw NRW). Private Abwasserleitungen sind gemäß den
WG NRW
§§ 60, 61 WHG, § 56 LLWG
NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw NRW so zu
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die
ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 48 LLWG
WG NRW gegenüber der Stadt.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 - 9 SüwVO Abw NRW.
Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer des
Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach wesentlicher Änderung
unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit
prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende
Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und
Abs. 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt darüber hinaus durch
WG NRW
gesonderte Satzung gem. § 46 Abs
Abs.. 2 Satz 1 Nr
Nr.. 1 LLWG
Prüffristen fest, so werden die betroffenen Grundstückseigentümer bzw
bzw.. Erbbauberechtigten durch die Stadt hierüber im
Rahmen der ihr obliegenden Unterrichtungs- und Beratungspflicht (§ 46 Abs
WG NRW) informiert. Das gleiche
Abs.. 2 Satz 3 LLWG
gilt, wenn die Stadt Satzungen nach altem Recht gemäß § 46
WG NRW fortführt.
Abs
Abs.. 2 Satz 2 LLWG
( 1 1 ) § 17 Abs. 1 und 3 werden wie folgt geändert:
§ 17
Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht; Betretungsrecht
WG NRW
(1) Der Grundstückseigentümer ist gem. § 98 Abs
Abs.. 1 LLWG
i.V
.m. § 101 Abs
i.V.m.
Abs.. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen
die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über
Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen zu
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
erteilen.
(3) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen
Beauftragten der Stadt sind berechtigt, die angeschlossenen
Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung
der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug
dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen
zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das BetretungsWG NRW auch für Anlagen zur
recht gilt nach § 98 Abs
Abs.. 1 Satz 2 LLWG
Ableitung von Abwasser, dass der Stadt zu überlassen ist. Die
Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs
Abs.. 2 Satz 1 und 2
eit der Wohnung)
(F
reiheit der PPerson),
erson), Art. 13 (Unverletzlichk
(Unverletzlichkeit
(Freiheit
und Art. 14 (Eigentum) Grundgesetz (GG) sind bezogen auf die
Abw
asserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG
WG NRW gemäß §
Abwasserüberlassungspflicht
124 LLWG
WG NRW eingeschränkt.
( 1 2 ) § 21 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 können gem. § 7
.m. § 117 OWiG mit
Abs
i.V.m.
Abs.. 2 Gemeindeordnung (GO NRW) i.V
einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994,
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.
NRW. S.496) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche
Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres
seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei
denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher
gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50189 Elsdorf, 21.11.2016
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Bekanntmachung der Satzung über die 4. Änderung
der Entsorgungssatzung der Stadt Elsdorf
vom 21. November 2016
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2
des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S.496), der §§
60,61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BgBl. I 2009, S.
2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I
2016, S. 1972), der §§ 43 ff., 46 des Landeswassergesetzes NRW
(LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995
(GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom
08.07.2016(GV. NRW. 2016, S. 559 ff), der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV. NRW. 2013, S. 602 ff.),
zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV.
NRW. 2016, S. 559 ff.), des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art.
4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666)
hat der Rat der Stadt Elsdorf am 15.11.2016 folgende Satzung
über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in
der Stadt Elsdorf beschlossen:
§ 1
Inhalt der Änderungen
( 1 ) § 1 Abs
Abs.. 2 wird wie folgt geändert:
§ 1
Allgemeines
(2) Grundstücksentwässerungsanlagen im Sinne dieser Satzung
sind abflusslose Gruben und Kleinkläranlagen für häusliches
Schmutzwasser. Betreiber der Grundstücksentwässerungsanlagen ist der Grundstückseigentümer
Grundstückseigentümer.. Die Grundstücksentwässerungsanlage ist gemäß § 60 WHG und § 56 LLWG
WG NRW
nach den jeweils in Betr
acht kkommenden
ommenden Regeln der Technik
Betracht
zu bauen, zu betreiben und zu unterhalten.
( 2 ) § 2 Abs
Abs.. 2 und 3 werden wie folgt geändert:
§ 2
Anschluss- und Benutzungsrecht
(2) Von der gemeindlichen Entsorgung im Rahmen dieser SatRundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
zung sind Grundstücksentwässerungsanlagen ausgeschlosWG von der
sen, für die die Gemeinde gemäß § 49 Abs
Abs.. 5 LLWG
Entsorgung freigestellt ist.
(3) Bei landwirtschaftlichen Betrieben sind Kleinkläranlagen von
der Entleerung ausgeschlossen, bei denen die Pflicht zum
Abfahren und Aufbereiten des anfallenden Klärschlammes auf
Antrag der Stadt von der zuständigen Behörde gemäß § 49
WG NRW auf den Nutzungsberechtigten des
Abs
Abs.. 5 Satz 2 LLWG
Grundstücks übertragen worden ist.
( 3 ) § 4 Abs
Abs.. 3 wird wie folgt geändert:
§ 4
Anschluss- und Benutzungszwang
(3) Die Stadt kann im Einzelfall den Grundstückseigentümer für
das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser
auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien,
WG
wenn die Voraussetzungen des § 49 Abs
Abs.. 1 Satz 1 Nr
Nr.. 1 LLWG
NRW vorliegen oder die Abw
asserbeseitigungspflicht gemäß
Abwasserbeseitigungspflicht
WG NRW gegeben sind
§ 49 Abs
Abs.. 5 Satz 2 LLWG
sind. Hierzu muss der
Grundstückseigentümer nachweisen, dass das Abwasser im
Rahmen der pflanzenbedarfsgerechten Düngung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit im
Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen, naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmung aufgebracht wird. Der Nachweis ist erbracht, wenn der
Landwirt eine wasserrechtliche, abfallrechtliche, naturschutzrechtliche und immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung den zuständigen Behörden vorlegt.
( 4 ) § 5 erhält folgende Neufassung:
§ 5
Ausführung, Betrieb und Unterhaltung
der Grundstücksentwässerungsanlage
(1) Grundstücksentwässerungsanlage und Zuwegung sind so zu
bauen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen durch die
von der Stadt oder von beauftragten Dritten eingesetzten
7
Entsorgungsfahrzeuge mit vertretbarem Aufwand die Entleerung durchführen können. Die Grundstücksentwässerungsanlage muss frei zugänglich sein, der Deckel muss durch eine
Person zu öffnen sein.
(2) Der Grundstückseigentümer hat Mängel im Sinne des Abs. 1
nach Aufforderung der Stadt zu beseitigen und die Grundstücksentwässerungsanlage in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
( 5 ) § 6 Abs
Abs.. 1 wird wie folgt geändert:
§ 6
Durchführung der Entsorgung
anlagen ist bei einem Abfuhrbedarf
(1) Der Inhalt von Kleinklär
Kleinkläranlagen
Abfuhrbedarf,,
mindestens jedoch im zweijährigen Abstand zu entsorgen.
Ein Abfuhrbedarf ist dann gegeben, wenn der Schlammspeicher der Kleinkläranlage mindestens 50 % gefüllt ist. Das
Nichtvorliegen eines Abfuhrbedarfes ist durch den Grundstückseigentümer gegenüber der Stadt durch W artungsprotokoll (mit einer integrierten Schlammspiegelmessung) mit einer von ihm beauftr
agten W artungsfirma nachzuweisen.
beauftragten
Liegt ein Abfuhrbedarf nachweisbar nicht vor
vor,, so wird die
Abfuhr grundsätzlich um ein JJahr
ahr verschoben.Nach Ablauf
dieses Jahres wird durch die Stadt erneut geprüft, ob ein
Abfuhrbedarf besteht. Für diese Prüfung hat der Grundstücksoll
eigentümer der Stadt erneut ein aktuelles W artungsprotok
artungsprotokoll
(mit integrierter Schlammspiegelmessung) vorzulegen.
Darüber hinaus hat der Grundstückseigentümer die Entleerung des Inhalts der Kleinkläranlage rechtzeitig mündlich
oder schriftlich zu beantragen.
(6) § 9 erhält folgende Neufassung:
§ 9
Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlagen
und Betretungsrecht
WG NRW die
(1) Die Stadt hat gemäß § 46 Abs
Abs.. 1 Satz 2 Nr
Nr.. 5 LLWG
Pflicht, den Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie gemäß
WG NRW das Abw
asser aus abfluss§ 46 Abs
Nr.. 2 LLWG
Abwasser
Abs.. 1 Satz 2 Nr
losen Gruben zu entsorgen. Die Stadt kann hierzu auch Dritte
beauftr
agen (§ 56 Satz 3 WHG). Den Bediensteten sowie den
beauftragen
Beauftr
agten der Stadt ist gemäß § 98 Abs
WG NRW zur
Beauftragten
Abs.. 1 LLWG
Prüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Satzung, ungehinderter Zutritt zu den in FFrr age kkommenden
ommenden Teilen des
Grundstücks und der Grundstücksentwässerungsanlage zu
gewähren. Die Beauftr
agten haben sich auf V erlangen durch
Beauftragten
einen von der Stadt ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.
(2) Der Grundstückseigentümer hat das Betreten und Befahren
seines Grundstücks zum Zwecke der Entsorgung gemäß § 98
LWG NRW zu dulden.
( 7 ) § 10 Abs
Abs.. 1 und 4 werden wie folgt geändert:
§ 10
Zustands- und Funktionsprüfung
bei priv
aten Abw
asserleitungen, die Schmutzw
asser
privaten
Abwasserleitungen,
Schmutzwasser
den Grundstücksentwässerungsanlagen zuleiten
(1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen, die Schmutzwasser privaten Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Grube)
zuleiten, gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser ate Abw
asserleitungen sind gemäß
SüwVO Abw NRW). Priv
Private
Abwasserleitungen
WG NRW
den §§ 60, 61 WHG
Abs.. 1 LLWG
NRW,, § 8 Abs
Abs.. 1
WHG,, § 56 Abs
SüwV
O Abw NRW so zu errichten und zu betreiben, dass die
SüwVO
Anforderungen an die Abw
asserbeseitigung eingehalten wer
Abwasserbeseitigung
wer-den. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der
Abw
asserüberlassungspflicht nach § 48 LLWG
WG NRW gegenüAbwasserüberlassungspflicht
ber der Stadt.
(4) Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitun-
8
gen durchzuführen ist, ergibt sich aus den §§ 7 - 9 SüwVO Abw
NRW. Nach § 8 Abs. 2 SüwVO Abw NRW hat der Eigentümer
des Grundstücks bzw. nach § 8 Abs. 6 SüwVO Abw NRW der
Erbbauberechtigte private Abwasserleitungen, die Schmutzwasser führen, nach ihrer Errichtung oder nach wesentlicher
Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein
anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. Die Prüfpflicht und Prüffristen für bestehende Abwasserleitungen ergeben sich im Übrigen aus § 8 Abs. 3 und 4 SüwVO Abw NRW. Legt die Stadt
darüber hinaus durch gesonderte Satzung gemäß § 46 Abs
Abs.. 2
Satz 1 Nr
WG NRW Prüffristen fest, so werden die betrofNr.. 1 LLWG
fenen Grundstückseigentümer bzw
bzw.. Erbbauberechtigten durch
die Stadt hierüber im Rahmen der ihr obliegenden UnterrichWG NRW)
tungs- und Ber
atungspflicht (§ 46 Abs
Beratungspflicht
Abs.. 2 Satz 3 LLWG
informiert. Das gleiche gilt, wenn die Stadt Satzungen nach
altem Recht gemäß § 46 Abs
WG NRW
Abs.. 2 Satz 2 LLWG
NRW..
( 8 ) § 12 Abs
Abs.. 1 wird wie folgt geändert:
§ 12
Gebührenhöhe
(1) Die Benutzungsgebühr für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für häusliche Abwässer beträgt:
a) bei Abwasser mit einem CSB-Wert unter 2.000 mg/l 17,80
€/cbm
b) bei Abwasser mit einem CSB-Wert zwischen 2.000 und
30.000 mg/l 37,30 €/cbm
c) bei Abwasser mit einem CSB-Wert über 30.000 mg/l 57,00
€/cbm
€/cbm.
( 9 ) § 15 erhält folgende Neufassung:
§ 15
Ordnungswidrigkeiten
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
.m. §
1.000,00 € geahndet werden (§ 7 Abs
Abs.. 2 GO NRW i.V
i.V.m.
117 OWiG).
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Elsdorf wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994, zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche
Bestimmungen
und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündigung nicht mehr
geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50189 Elsdorf, 21.11.2016
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Bekanntmachung der Vergabeordnung der Stadt Elsdorf
vom 21.11.2016
Auf der Grundlage von § 41 Abs. 1 Buchst. a der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) sowie des § 25 der
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) vom 16.11.2004 (GV.
NRW S. 644, 2005 S. 15) in Verbindung mit den Vergabegrundsätzen
für Gemeinden (Kommunale Vergabegrundsätze) vom 06.12.2012 (MBL.
NRW S. 725/RdErl. IM NRW) in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen hat der Rat der Stadt Elsdorf in seiner Sitzung am 15.11.2016
folgende Grundsätze für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen der
Stadtverwaltung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Vergabeordnung gilt für die Vergabe aller
• Liefer- und Dienstleistungen
• Bauleistungen
• freiberuflichen Leistungen
1.2 Sie gilt für alle Bediensteten der Stadt Elsdorf, die mit Auftragsvergaben betraut sind.
§ 2 Grundlagen
2.1 Für die Vergaben sind die nachfolgend aufgeführten Vorschriften in
der jeweils gültigen Fassung anzuwenden:
• Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB),
• Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeordnung - VgV)
• Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im
Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserverordnung und der Energieversorgung
(Sektorenverordnung - SektVO)
• Verordnung über die Vergabe von Konzessionen
(Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
• Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen (Vergabestatistikverordnung - VergStatVO)
• Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW),
• Gemeindehaushaltsverordnung NRW (GemHVO NRW),
• Korruptionsbekämpfungsgesetz (KorruptionsbG),
• Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG
NRW),
• Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
• Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),
• Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen
(Verpflichtungsgesetz),
• Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der
Stadt Elsdorf
2.1 Preisvereinbarungen sind nur im Rahmen der preisrechtlichen
Vorschriften zulässig. Für die Vergabe von Aufträgen an Architekten und Ingenieure gilt die Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure (HOAI).
2.2 Die nachfolgenden Wertgrenzen beziehen sich auf den entsprechend § 3 VgV ermittelten Auftragswert. Sie verstehen sich als
Nettobeträge einschließlich aller Nebenkosten
Nebenkosten.
§ 3 Vergabe von Liefer
Liefer-- und Dienstleistungen
3.1 Die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen richten sich unterhalb der Schwellenwerte nach den Vorschriften der VOL.
3.2 Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere
Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige
Vergabe rechtfertigen (§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW).
3.3 Leistungen bis zu einem Auftragswert von 500,00 € können unter
Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden
(Direktkauf).
3.4 Abweichend von dem unter Abs. 3.1 genannten Grundsatz können
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
die nachfolgend genannten Vergabeverfahren entsprechend der
festgelegten Wertgrenzen durchgeführt werden:
3.4.1 Freihändige Vergaben sind zulässig
bis zu einer Wertgrenze von........................................30.000,00 €
3.4.2 Beschränkte Ausschreibungen sind zulässig
bis zu einer Wertgrenze von........................................50.000,00 €
3.4.3 Öffentliche Ausschreibungen sind gem. § 106 GWB zulässig bis
zum von der EU-Kommission in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU,
in der jeweils geltenden Fassung, festgelegtem Schwellenwert.
3.5 Die Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen richten sich oberhalb der Schwellenwerte nach den Vorschriften des GWB und der
VgV.
3.6 Werden Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, müssen mindestens folgende Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert werden bzw. folgende Anzahl an Angeboten vorliegen:
bis zu 5.000,00 €............... Vorliegen von mindestens 2 Angeboten
bis zu 10.000,00 €...............Vorliegen von mindestens 3 Angeboten
bis zu 30.000,00 €............ Aufforderung von mindestens 5 Bietern
bis zu 50.000,00 € ............Aufforderung von mindestens 6 Bietern
Sollte die Einholung der Mindestangebote / Bieteraufforderung in
der geforderten Anzahl ausnahmsweise (z.B. wegen der Besonderheit des Auftrages oder aufgrund mangelnden Bieterinteresses)
nicht möglich sein, ist im Falle dringenden Handlungsbedarfes mit
Zustimmung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes ein abweichendes Verfahren zulässig. Die Besonderheit des Einzelfalles ist
hinreichend glaubhaft zu machen und zu dokumentieren.
3.7 Die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter bei
Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb richtet sich nach § 3
Absatz 1 VOL/A bzw. § 51 Absatz 2 VgV.
§ 4 Vergabe von Bauleistungen
4.1 Die Vergabe von Bauleistungen richtet sich nach den Vorschriften
der VOB.
4.2 Der Vergabe von Aufträgen muss eine öffentliche Ausschreibung
vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere
Umstände eine beschränkte Ausschreibung oder eine freihändige
Vergabe rechtfertigen (§ 25 Abs. 1 GemHVO NRW).
4.3 Abweichend von dem unter Abs. 4.1 genannten Grundsatz können
die nachfolgend genannten Vergabeverfahren entsprechend der
festgelegten Wertgrenzen durchgeführt werden:
4.3.1 Freihändige Vergaben sind zulässig bis zu einer
Wertgrenze von...........................................................30.000,00 €
4.3.2 Beschränkte Ausschreibungen sind zulässig für Tiefbau und
Verkehrswege bis zu einer
Wertgrenze von.........................................................300.000,00 €
für Rohbauarbeiten im Hochbau (Erd-, Beton- und Maurerarbeiten
mit und ohne Putzarbeiten)
bis zu einer Wertgrenze von.......................................150.000,00 €
für Ausbaugewerke und sonstige Gewerke im Hochbau
sowie Pflanzungen und Straßenausstattungen bis zu einer
Wertgrenze von............................................................75.000,00 €
4.3.3 Öffentliche Ausschreibungen sind gem. § 106 GWB zulässig bis
zum von der EU-Kommission in Artikel 4 der Richtlinie 2014/24/EU,
in der jeweils geltenden Fassung, festgelegtem Schwellenwert.
4.4 Werden Vergabeverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt, müssen mindestens folgende Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert werden bzw. folgende Anzahl an Angeboten vorliegen:
bis zu 5.000,00 € ...............Vorliegen von mindestens 2 Angebote
bis zu 10.000,00 €...............Vorliegen von mindestens 3 Angeboten
bis zu 30.000,00 €...............Aufforderung von mindestens 5 Bietern
bis zu 100.000,00 € ...........Aufforderung von mindestens 6 Bietern
bis zu 300.000,00 €...........Aufforderung von mindestens 8 Bietern
Sollte die Einholung der Mindestangebote / Bieteraufforderung in
9
der geforderten Anzahl ausnahmsweise (z.B. wegen der Besonderheit des Auftrages oder aufgrund mangelnden Bieterinteresses) nicht möglich sein, ist im Falle dringenden Handlungsbedarfes mit Zustimmung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes ein abweichendes Verfahren zulässig. Die Besonderheit des Einzelfalles ist hinreichend glaubhaft zu machen und zu dokumentieren.
4.5 Die Anzahl der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Bieter
bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb richtet sich
nach § 3 b Absatz 2 VOB/A bzw. § 3b EU Absatz 2 VOB/A.
§ 5 V ergabe von freiberuflichen Leistungen
Die Vergabe von freiberuflichen Leistungen richtet sich oberhalb
der Schwellenwerte nach den Vorschriften des GWB und der VgV.
Freiberufliche Leistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte sind
im Rahmen der allgemeinen Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu vergeben.
§ 6 Zuwendungen
Bei der Vergabe von Aufträgen, die mit Bundes- oder Landesmitteln gefördert wer- den, können Wertgrenzen und Art der Ausschreibung aufgrund des Zuwendungsbescheides von dieser Vergabeordnung abweichen und sind dann maßgebend.
§ 7 Beteiligungsverfahren
7.1 Grundsätzlich hat der Rat der Stadt Elsdorf oder der entsprechend der Zuständigkeitsordnung zuständige Ausschuss der
Einleitung eines Vergabeverfahrens vor Erstellung der Vergabeunterlagen zuzustimmen (Einleitungsbeschluss). Die Veranschlagung der Maßnahme im Haushaltsplan gilt als Beschlussfassung nach Satz 1. Mit dem Einleitungsbeschluss
überträgt der Rat dem Bürgermeister gem. § 41 Abs. 3 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Ausund Durchführung des Vergabeverfahrens unter Beachtung
der gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen nach
dieser Vergabeordnung als Geschäft der laufenden Verwaltung.
7.2 Ist eine Veranschlagung der Maßnahme im Haushalt nicht
erfolgt, bedarf es eines Einleitungsbeschlusses nach Absatz 1
erst ab der in § 10 b) der Haushaltssatzung der Stadt Elsdorf
festgelegten Wertgrenze. Die Vorschriften über die Nachtragssatzung nach § 10 a) der Haushaltssatzung der Stadt
Elsdorf bleiben unberührt.
7.3 Der entsprechend Absatz 2 einzuholende Einleitungsbeschluss
umfasst folgende Angaben:
• Maßnahmenbeschreibung und -begründung
• Angaben zur Schätzung des Auftragswertes (z. B. Kostenberechnung nach DIN 276 bei Baumaßnahmen)
• Angaben zur Finanzierung
• Wirtschaftlichkeitsberechnung bzw. -vergleich
• Bei Baumaßnahmen: Baupläne und Bauzeitenplan
Im Rahmen der Beteiligung sind Abweichungen von dieser
Vergabeordnung em Ausschuss gegenüber zu begründen.
7.4 Sofern die Maßnahme dringlich im Sinne des § 3 VOL/A bzw. §
3a VOB/A ist und aus Zeitgründen die Einholung eines Einleitungsbeschlusses vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht
möglich ist, ist in der nächsten Ausschusssitzung im Rahmen
einer Mitteilungsvorlage die Dringlichkeit zu begründen und
die Durchführung des Verfahrens unter Dokumentation der
nach Abs. 3 aufgeführten Anforderungen nachzuweisen.
7.5 Sofern der tatsächliche Auftragswert den entsprechend Ziffer
7.3 geschätzten Auftragswert um mehr als 15% überschreitet, ist dies dem Ausschuss nach Abschluss des Vergabeverfahrens mitzuteilen.
7.6 Vergebene Aufträge mit einem Auftragswert über 10.000 €
sind dem Hauptausschuss der Stadt Elsdorf vierteljährlich in
nichtöffentlicher Sitzung mitzuteilen.
7.7 Die näheren Abläufe und Zuständigkeiten im Vergabeverfahren, wie z.B. die Einbindung der örtlichen Rechnungsprüfung
und der Vergabestelle, sind in der Dienstanweisung für das
Vergabewesen der Stadt Elsdorf geregelt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Vergabeordnung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Vergabeordnung vom 07.10.2013 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Vergabeordnung der Stadt Elsdorf wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 in der zurzeit geltenden Fassung kann die Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung
nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und
die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
50189 Elsdorf, 21.11.2016
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter
www.elsdorf.de; Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666 SGV. NRW 2023), zuletzt geänderte durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S 496), wird hiermit die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der folgenden Ausschusssitzung unterrichtet:
Ausschuss des Rates
der Stadt Elsdorf:
Ausschuss für Bau und Planung
Sitzungstag:
Mittwoch, 07.12.2016
Zeit:
18.00 Uhr
Ort:
Sitzungssaal des Rathauses
Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf
T A GESORDNUNG
A) Öffentliche Sitzung
10
1. Kenntnisnahme der Niederschriften über die letzten Sitzungen des Ausschusses für Bau und Planung vom 18.10.2016,
25.10.2016 und 08.11.2016
2. Errichtung eines Satteldaches;
hier: Erteilung einer Befreiung wegen abweichender Dachneigung und Dachform des Hauptdaches
3. Umbau und Umnutzung eines gemischt genutzten Gebäudes;
hier: Erteilung zweier Befreiungen wegen Überschreitung der
festgesetzten 1-Geschossigkeit und der Dachneigung
4. 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf und
Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Heppendorf,
Am Schlehdorn“;
hier: a) Beschlussfassung über die vorgebrachten Anregungen
aus der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung,
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
b) Billigung der 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Elsdorf,
c) Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122 „Heppendorf,
Am Schlehdorn“,
d) Beschluss über die öffentliche Auslegung der 7. Änderung
des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes Nr. 122
„Heppendorf, Am Schlehdorn“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V. mit
§ 4 Abs. 2 BauGB,
e) Beschluss über die Durchführung der Offenlage nach Abschluss des städtebaulichen Vertrages.
5. 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf Feuerwehrgerätehaus Grouven -;
hier: a) Beschluss zur Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf - Feuerwehrgerätehaus
Grouven - gemäß § 2 Abs. 1 BauGB,
b) Beschluss zur Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 1 BauGB
und 4 Abs. 1 BauGB.
6. Künftige Ausgestaltung der interkommunalen Zusammenarbeit in Form der Tagebauumfeldinitiative Hambach“
7. Überörtliche Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (GPA NRW);
hier: Beratung des GPA-Teilberichtes Grünflächen
8. Einwohnerfragestunde
9. Mitteilungen
9.1. Erweiterung einer Biogasanlage (Neubau: Fahrsilo, Gasdom GRL I; GRL II, Separation, Gärresttrocknung, BHKW;
Notfackel) gemäß § 16 BlmSchG;
hier: Änderung des Antrages vom 05.08.2014 und die hiermit
verbundene Überprüfung und Anpassung der am 02.09.2014
durch den Ausschuss für Bau und Planung des Rates der Stadt
Elsdorf beschlossenen Stellungnahme
9.2. Überarbeitung der Wege auf den Friedhöfen der Stadt
Elsdorf durch den Bauhof
9.3. Revierbericht 10/2015 der RWE Power AG
hier: Sachstand
9.4. Erweiterung einer Mobilfunksendeanlage
9.5. Regionale 2010; Projekt :terra nova
hier: Bericht über den Projektstand
10. Anfragen
B) Nichtöffentliche Sitzung
11. Städtebaulicher Vertrag zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Elsdorf und Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 122, „Heppendorf, Am Schlehdorn“;
hier: Beschlussfassung über den Vertrag
12. Demontage von 700 Altleuchten und Montage von 700 LEDStraßenleuchten
13. Beschränkte Ausschreibung der Stadt Elsdorf Nr. 2016-0052;
hier: Bauliche Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
der Stadt Elsdorf
14. Beschränkte Ausschreibung der Stadt Elsdorf Nr. 2016-0051
Unterhaltung städtischer Abwasseranlagen
15. Genehmigung der Eilentscheidung vom 09.11.2016 betr. Sanierung von Brücken in Oberembt;
hier: Finkelbachbrücke (am Kindergarten) und Brücke „Am
Heckelsberg“
16. Genehmigung der Eilentscheidung vom 16.11.2016 betr. Neuinstallation der Sicherheitsbeleuchtung in der Eulenschule in
Berrendorf;
hier: Elektroarbeiten
17. Mitteilungen
17.1. Modernisierung des Telekom-Mobilfunknetzes
hier: Information über die betroffenen Standorte
18. Anfragen
19. Festlegung der zu veröffentlichenden Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung
Elsdorf, 24.11.2016
Stadt Elsdorf
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Öffentliche Bekanntmachung
Gemäß § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994
(GV. NRW. S. 666 SGV. NRW 2023), zuletzt geänderte durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW.S 496), wird hiermit die Öffentlichkeit über Zeit, Ort und Tagesordnung der folgenden Ausschusssitzung unterrichtet:
Ausschuss des Rates
der Stadt Elsdorf:
Ausschuss für Liegenschaften
Sitzungstag:
Mittwoch, 07.12.2016
Zeit:
17.00 Uhr
Ort:
Sitzungssaal des Rathauses
Gladbacher Str. 111, 50189 Elsdorf
TA GESORDNUNG
A) Nichtöffentliche Sitzung
1. Kenntnisnahme der Niederschrift über die letzte Sitzung des
Ausschusses für Liegenschaften des Rates der Stadt Elsdorf
vom 25.10.2016
2. Verpachtung der Acker-/Weideland-Parzelle Nr. 054643-00100065 „Im Krahloch Rückhaltebecken)“ Gemarkung Esch, Flur
1, Flurstück-Nr. 65
3. Mitteilungen
3.1. Gestattungsvertrag
hier: Anpassung
3.2. Landpachten
hier: Anpassung der Pachtpreise
4. Anfragen
5. Festlegung der zu veröffentlichenden Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung
Elsdorf, 23.11.2016
Stadt Elsdorf
Andreas Heller
- Bürgermeister (Diese Bekanntmachung wird auch im Internet unter www.elsdorf.de;
Rubrik: Aktuelle Bekanntmachungen, veröffentlicht)
Ende: Amtliche Bekanntmachungen
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
11
Fortsetzung der Titelseite
ten Kirchturm eine gemütliche
Stimmung, die viele Besucher
zum langen Bleiben verführte.
Der lichtergeschmückte Kranz
des Kirchturms war in den vorangegangenen Tagen schon bemerkt, bewundert und teilweise
kontrovers diskutiert worden.
Traditionsgemäß eröffnete ein
Chor aus Kindergartenkindern
und Bewohnern der St. Martinus Alten- und Pflegeheimes am
Samstagnachmittag den Markt.
Ortsvorsteherin Sophia Schiffer
begrüßte viele Gäste.
Sie dankte den Mitgliedern fast
sämtlicher Ortsvereine, die die
Buden aufgebaut und bestückt
hatten und nun darin ein beachtliches Angebot an Speis und
Trank, an Adventskränzen,
handgestrickten Schals und Socken, Vogelhäuschen, Laubsägearbeiten, hausgemachter gebrannter Mandeln, Marmelade,
Liköre, Plätzchen und vieles
mehr anboten.
Die katholische öffentliche Bücherei in Niederembt gab in einer Buchausstellung Tipps für
den Gabentisch, der Kindergarten lud im Schützenheim zum
Adventsbasteln ein. Im Martinushaus war eine Cafeteria eingerichtet.
Ein Weihnachtsmann beschenkte die Kinder mit Süßigkeiten.
Am Sonntagnachmittag hatten
der Kirchenchor und der Blockflötenspielkreis an St. Martinus
in die Pfarrkirche zu einem adventlichen Mitsingkonzert ein-
12
geladen, und viele Weihnachtsmarktbesucher nutzten die Gelegenheit, zuzuhören, mitzusingen und ein wenig vorweihnachtliche Stimmung zu genießen. Später spielte auf dem
Weihnachtsmarkt das Martinustrio um Hein Trimborn auf
und bot live moderne Weihnachtslieder. (mos)
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
„Bürgermeister Heller vor Ort“
Termin in Neu-Etzweiler
Als Bürgermeister unserer Stadt
Elsdorf steht für mich das Interesse der Menschen in unserer
Stadt im Vordergrund. Welche
Probleme gibt es vor Ort? Was
stört Sie? Was können wir besser machen? Welche Ideen für
unsere Stadt haben Sie? Kritik,
Ideen und Anregungen von Ihnen sind mir wichtig. Hierfür
nehme ich mir gerne Zeit, um
mit Ihnen ins Gespräch zu kommen. Per E-Mail, sozialen Medi-
en, in meiner Bürgersprechstunde jeden Donnerstag-Nachmittag, über mein Vorzimmer oder
direkt im persönlichen Gespräch
bei den vielen Veranstaltungen
in Elsdorf - auf vielen Wegen bin
ich direkt für Sie erreichbar. Um
jedoch für das persönliche Gespräch mit Ihnen in Ihrem Ortsteil Zeit mitzubringen, werde ich
jeden Stadtteil in den kommenden Monaten im Rahmen von
„Bürgermeister Heller vor Ort“
besuchen.
In den nächsten Wochen werde
ich meine Tour fortsetzen:
Donnerstag, 08.12., Neu-Etzweiler - Bürgerhaus
Die Veranstaltung beginnt um
19 Uhr.
Ich würde mich freuen, Sie zu
diesem Termin begrüßen zu können, um mit Ihnen ins Gespräch
zu kommen. Lassen Sie uns über
unsere Stadt sprechen, um gemeinsam Elsdorf zu gestalten
und zukunftsorientiert aufzustellen.
Ihr
Andreas Heller
Bürgermeister der Stadt Elsdorf
Angebote des Beratungs- und Präventionszentrums
Das Elsdorfer Beratungs- und Präventionszentrum für Kinder, Jugendliche und Familien
bietet Offene Sprechstunden an
Für Eltern, Jugendliche und Kinder sowie andere Erziehungsberechtigte besteht die Möglichkeit, sich mit allen Fragen
zur Erziehung wie z. B. der psychosozialen, emotionalen oder
sozialen Entwicklung ihrer Kinder, zu Trennung und Scheidung
oder mit ähnlichen Themen an
eine Beratungsfachkraft zu
wenden. Hierzu bietet das Be-
ratungs- und Präventionszentrum allen Elsdorfer Bürgerinnen und Bürgern Offene
Sprechstunden an, für die keine Anmeldung erforderlich ist:
Im Beratungs- und Präventionszentrum jeden 1. und 3. Montag im Monat in der Zeit von
9.00 bis 10.30 Uhr,
im Familienzentrum St. Mariä
Geburt jeden zweiten Mittwoch
im Monat von 15.00 bis 16.30
Uhr und im Familienzentrum
„Steinmäuse“ ab April jeden
vierten Mittwoch im Monat von
8.00 bis 9.30 Uhr.
Für Elsdorfer Schwangere und
Familien mit Kindern bis zum 1.
Lebensjahr ist die Familienhebamme Melanie Viehs (SPZ Kerpen) jeden 1. und 3. Montag im
Monat in der Zeit von 9.00 bis
10.30 Uhr im Beratungs- und
Präventionszentrum persönlich
und telefonisch erreichbar und
hilft bei Fragen rund um das
Thema ‚Leben mit einem Säugling‘. Kontakt erfolgt über das
Elsdorfer Beratungs- und Präventionszentrum „Alte Schule“,
Etzweilerstraße 67, ElsdorfGiesendorf, Telefon 02274
7033965.
.
Geänderte Gebühr für Sperrmüllmarken
Erhöhung notwendig um Belastung nicht durch allgemeine Müllentsorgung abzurechnen
Die Gebühr für Sperrmüllmarken wird ab dem 01.01.2017 auf
5 Euro erhöht. Somit werden
die jährlichen Entsorgungskosten für Sperrmüll kostenrechnend auf den jährlichen Verbrauch gerechnet. Bislang haben die Marken 1,50 Euro gekostet, so dass ein großes jährliches Defizit über die allgemeinen Müllgebühren - z.B. Hausmüll - verrechnet wurde. Eine
Erhöhung der Gebühr für die
Sperrmüllmarken war notwendig, da bisher die Kosten von
allen Benutzern der Restmülltonnen (Hausmüll) mitgetragen
wurden
(Quersubventionierung). Somit musste bislang jeder Haushalt die Sperrmüllentsorgung mitgetragen, auch
wenn der entsprechende Service nicht genutzt wurde. An
dem nun geltenden nachvoll-
ziehbaren und kostenfairen
System wird auch zukünftig
festgehalten. Hätte man die
niedrigere
Sperrmüllgebühr
beibehalten, wären die Gebühren für den Hausmüll pro Entleerung um rund 40 statt 20
Prozent gestiegen - zur Belastung aller Haushalte. Eine absolute kostendeckende Berechnung des Sperrmülls würde zu
einem Markenpreis von 8,50
Euro führen. Die nun gewählte
Variante führt so zu einer gerechten
Kostenberechnung.
Auch eine Systemumstellung
(Abholung auf Anruf) wie in anderen Städten praktiziert, würde mit durchschnittlich 17,50
Euro in den allgemeinen Gebühren zu Buche schlagen.
Ab 2017 werden nun andersfarbige Marken ausgegeben. Die
bisherigen
Sperrmüllmarken
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
(gelb) können ab 2017 nicht
mehr verwendet werden. Noch
vorrätige Marken können gegen Zahlung von 3,50 € gegen
die ab Januar geltenden Marken getauscht werden. Eine Er-
stattung der Gebühr ist nicht
vorgesehen. Des Weiteren wird
darauf hingewiesen, dass wie
bisher jedes Sperrstück mit einer Gebührenmarke zu kennzeichnen ist.
Bergverwaltung Düren
Die Bergverwaltung Düren nimmt
Meldungen / Beschwerden über
außergewöhnliche Umweltbelastungen entgegen, die durch den
Tagebau
bzw. tagebaubedingte Baumaß-
nahmen wie Bohrstellen usw.
verursacht werden.
Telefon:
tagsüber: 02421 / 9440-0
0172/
nach
Dienstschluss:
5205686
RWE Power AG
Tagebau Hambach
Bürgertelefon
02461 / 54971
für den Fall außergewöhnlicher
Umweltbelastungen
durch den Tagebau Hambach
13
Masterplan 2035 für die Stadtzukunft
Ausfälle aus „Kohle und Zucker“ müssen kompensiert werden
Einstimmig hat der Rat der Stadt
Elsdorf die von der Stadtverwaltung vorgeschlagene „Wachstumsstrategie“ beschlossen. So
wurde ein Grundsatzbeschluss zur
zukünftigen Strategie der Stadtentwicklung gefasst, um die massiven Gewerbesteuerausfälle aus
den Bereichen „Kohle und Zucker“ mittel- bis langfristig zu
kompensieren. „In den vergangenen Jahren haben die Bereiche
Kohle und Zucker mehr als die
Hälfte unserer Gewerbesteuer
ausgemacht. Diese Einnahmen
fallen nun auf einen Schlag weg.
Es fehlen rund 5 bis 8 Millionen
Euro Einnahmen und dies nicht
nur in 2017, sondern zukünftig in
jedem Jahr“, verdeutlicht Kämmerer Hubert Portz die dramatische Haushaltslage.
Bürgermeister Heller stellt hierbei
klare Forderungen zu Gunsten der
Stadt Elsdorf: „Die durch die Energiewende entstandene Schieflage in den Kommunen muss dringend entschärft werden. Hierzu
bedarf es entweder eines Finanzausgleichs, sowie er nach dem
Ende der Steinkohle im Ruhrgebiet geleistet wurde, oder der
Möglichkeit zum Flächenwachstum um neue Unternehmen ansiedeln zu können. Hier ist der
Landesgesetzgeber eindeutig gefragt und muss den Kommunen
landesplanerische Zugeständnisse bei Gewerbeflächen- und
Wohnflächenausweisungen machen.
Hierfür werde ich zum Wohle unserer Stadt kämpfen.“ Die Stadtverwaltung ist nunmehr beauftragt einen „Masterplan 2035“
zur Stadtentwicklung aufzustellen. Dieser umfasst im Wesentlichen die Wachstumsstrategie der
Stadt Elsdorf. Durch neue Gewerbegebiete in Außenlage soll die
Möglichkeit neue Unternehmen in
Schiedsmann
Schiedsmann der Stadt Elsdorf ist
Herr Rudolf Habrich, Escher Straße 26 a, 50189 Elsdorf
Elsdorf,, Tel.:
02274 / 1790
Hinweis: Der Schiedsmann ist zuständig für Schlichtungsverfahren
im Bereich von Nachbarschaftsstreitigkeiten und minderschweren
Strafsachen (z.B. Beleidigungen).
Sozialamt vom 05. 09.12.2016 geschlossen
Das Sozialamt der Stadt Elsdorf (FB
3/30) bleibt für den Publikumsverkehr von Montag, den 05.12.2016
bis Freitag, den 09.12.2016, jeweils
ganztägig wegen umfassender Um-
14
stellungsarbeiten im EDV- / Software-Bereich geschlossen. Die Umstellungsarbeiten sind unvermeidlich und müssen zwingend
vorgenommen werden.
Elsdorf anzusiedeln, Ausbildungsund Arbeitsplätze vor Ort zu schaffen und die Gewerbesteuereinnahmen wieder langfristig zu stabilisieren, geschaffen werden.
Hierdurch können auch Mehrbelastungen für die Bürgerinnen und
Bürger in Form von Grundsteuern
und Gebühren vermieden werden.
Die durch die hohen Gewerbesteuerausfälle verursachten Erhöhungen könnten mittelfristig
wieder gesenkt werden. Hierzu
bedarf es aber der räumlichen
Möglichkeit neue Gewerbeflächen zu schaffen. „Die in der Vorwoche veröffentlichte Idee eine
neue Stadt im Rheinischen Revier
zu schaffen, hält die Stadt Elsdorf
für ein nettes Gedankenspiel um
auf bestehenden Handlungsdruck
hinzuweisen - mehr ist diese Idee
aber auch nicht. Durch Tagebaue
Lebensräume nehmen und diese
dann woanders in Form einer neuen Stadt zu verordnen, ist nicht
im Sinne einer verantwortungsvollen Rekultivierung und nicht im
Sinne des Strukturwandels. Wir
wollen die bestehenden Bedarfe
eigenständig im Rahmen einer
Stadtentwicklung abbilden und
brauchen keine neuen Städte“,
so Bürgermeister Heller.
„Das Neubaugebiet `Zum Kappelchen´ liegt in der Erschließung
weit vor dem Zeitplan und erfreut
sich großer Beliebtheit. Auch die
Nachfrage und das Potenzial für
den Wohnstandort Heppendorf
sind sehr groß“, erläutert Stadtplaner Thorsten Sigglow die Attraktivität der Stadt Elsdorf. „Der
Wohnraumdruck von Köln macht
sich nun auch im Rhein-Erft-Kreis
und somit auch in Elsdorf bemerkbar. Mit der guten Infrastruktur
an A4 und A61 sowie günstigen
Bodenpreisen ist Elsdorf interessant für Neubürger. Doch auch für
die Elsdorfer selbst wollen wir Flächen bereithalten, um eigenen
Wohnraum zu schaffen. Ein faires
Baulandmanagement wird auch
hierbei zur Konsolidierung des
Haushaltes beitragen“, so Sigglow
weiter. Die notwendigen Pläne,
die den Grundstein für die Entwicklung der nächsten 25 Jahre
bilden, werden derzeit von der Bezirksregierung und dem Tagebaubetreiber RWE geschrieben. „Wir
befinden uns mit den übergeordneten Behörden in ständigem
Gespräch. Auch wenn wir hier
oftmals auf Widerstand stoßen: Ich
werde für unsere Stadt kämpfen,
um die planerischen Bedingungen für eine sichere Zukunft zu
schaffen. Den Strukturbruch können wir nicht einfach so hinnehmen“, verdeutlicht Heller.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Historischer Adventskalender
Stadtarchiv und Museumsverein öffnen jeden Tag ein „Türchen“ der Stadtgeschichte
In diesem Jahr präsentiert Stadtarchivar Christoph Hoischen zusammen mit dem Museumsverein Elsdorf einen „historischen
Adventskalender“. Jeden Tag wird
unter www.facebook.com/stadtelsdorf digital ein neues „Türchen“ der Stadtgeschichte geöffnet. In der Adventszeit wird an
dieser Stelle in jeder Woche eins
der „Türchen“ präsentiert. So sehen Sie auf diesem Bild eine Nachbildung des römischen Meilensteins an der Köln-Aachener-Straße. Das Original wurde weiter
westlich an der Straße Richtung
Alt-Lich-Steinstraß bei archäologischen Ausgrabungen gefunden.
Kita-Platz jetzt vormerken
Kita-Navigator bietet Informationsübersicht und Reservierungsoption
Eltern, die für ihre Kinder zum
nächsten Kindergartenjahr (ab August 2017) einen Betreuungsplatz
suchen, werden gebeten, ihr Kind
bis zum 31.12.2016 im Kitanavigator der Stadt Elsdorf vorzumerken.
Im Kitanavigator, www.elsdorf.de/
kitanavigator, stellen sich alle Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet vor. Es können bis zu sechs
Kindertageseinrichtungen pro Kind
ausgewählt werden. Bei Fragen zur
Vormerkung unterstützt Sie im Jugendamt die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen
unter
02274 709 - 153 oder -165.
Da die Platzvergabe für das neue
Kindergartenjahr ab dem 1.3.2017
beginnt, empfiehlt die Stadtverwaltung eine zeitnahe Registrierung /
Vormerkung im Kitanavigator.
Bereits im Vorjahr hat die Stadt
Elsdorf den Kitanavigator als eine
der ersten Kommunen im RheinErft-Kreis genutzt. Die Erfahrung
des Premierenjahres sorgte sowohl seitens der Fachabteilung als
auch der Eltern für große Zufriedenheit. „Die Platzvergabe wird
durch den Kitanavigator erheblich
vereinfacht. Die Eltern können unkompliziert Informationen über die
Einrichtungen erhalten und Ihre
Wunschstandorte eintragen. Im
Vorjahr konnten wir über 91 Prozent der Eltern der über Dreijährigen einen Platz in einem der
Wunschstandorte ermöglichen“,
führt Inga Heinrichs, Mitarbeiterin
im Jugendamt, aus.
In Elsdorf gibt es insgesamt 13 Kindertageseinrichtungen sowie eine
Heilpädagogische Kindertageseinrichtung. Zwölf Kitas bieten auch
Plätze für Kinder unter drei Jahren
an. Die Kindertagespflege mit Betreuungsplätzen bei Tagesmüttern
und -vätern ergänzt das Angebot
für die ganz Kleinen.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
Öffnungszeiten
des Rathauses
Montags u. mittwochs bis freitags
08.00 Uhr - 12.00 Uhr, Dienstag nachmittags 14.00 Uhr - 16.00 Uhr, Donnerstag nachmittags 14.00 Uhr 18.00 Uhr. Die Verwaltung hat Dienstag vormittags keine Besuchszei-
ten. Das Sozialamt ist nur Montag
und Donnerstag vormittags geöffnet. Die Telefonzentrale des Rathauses hat die Rufnummer 02274/
7090. Die zentrale Faxnummer des
Rathauses lautet 02274/3511.
15
Neuer Spielplatz im „Kapellchen“
Spielplätze an der Lessing- und Mittelstraße werden saniert
Mit einer Neuerrichtung und
zwei Sanierungen wird die
Spielplatzlandschaft in Elsdorf
zu Beginn des neuen Jahres
deutlich aufgewertet. Die Stadt
Elsdorf erhält aus dem Förderprogramm „Zuweisungen für
Investitionen an Gemeinden zur
Förderung von Quartieren mit
besonderem Entwicklungsbedarf“ einen Betrag in Höhe von
41.600 Euro. In gemeinsamer
Ausarbeitung hatten die Abteilungen Stadtentwicklung und
Jugendamt der Stadt Elsdorf
den Förderantrag konkret erstellt. „Den Förderbetrag werden wir als familienfreundliche
Stadt gezielt für Kinder investieren“, erläutert Bürgermeister Heller. Die Stadt trägt
hierbei 30 Prozent der Investitionskosten.
Der besondere Förderbedarf
liegt hierbei zum einen im Neubaugebiet „Zum Kapellchen“
vor. Das stetig wachsende Neubaugebiet in zentraler Lage, in
dem auch viele junge Familien
wohnen, verfügt noch über keinen Spielplatz. „ Der Neubau
wird auf einer Fläche von 846
Quadratmetern entstehen. In
der Auswahl der Spielgeräte
werden wir die Kinder vor Ort
sowie aus der neuen Kita an
der Brahmstraße miteinbeziehen. Schließlich wissen die Kids
am besten was Ihnen gefällt“,
erklärt Fachbereichsleiter Ralf
Cazin.
Außerdem werden durch das
Förderprogramm die Spielplätze an der Lessingstraße und
Mittelstraße aufgewertet. Nicht
in Vergessenheit geraten auch
die Spielplätze in den weiteren
Ortsteilen. Wie in jedem Jahr
stehen auch im Haushaltsentwurf 2017 Gelder für die Aufwertung von Spielflächen zur
Verfügung.
Ein klares Befremden bringt die
Stadtverwaltung zum Ausdruck,
da sich nun zwei Vertreter einer politischen Richtung mit
den Fördergeldern und „fremden Federn“ schmücken. Der
Grundstück hinter der Straßenverlängerung (rechter Bildrand) der Kalmanstraße, auf welchem zukünftig der Spielplatz im Neubaugebiet
„Zum Kapellchen“ entstehen wird
einende Wunsch zu ausreichenden und gut ausgestatteten
Spielplätzen, führt wohl dazu,
dass man einen Förderantrag
der Verwaltung als eigenen Erfolg verkauft.
Wohngeldantrag online ausfüllen
Probeberechnung und Antrag nun online verfügbar
Wohngeldanträge können ab
sofort auch online gestellt werden. Auf der Seite des Landesministeriums für Bauen, Wohnen,
Stadtentwicklung Verkehr können
Antragsteller online die notwendigen Daten einpflegen. Unter
www.wohngeldrechner.nrw.de erfolgt nach Eingabe der Daten
zunächst eine Probeberechnung,
ehe im Anschluss der offizielle
Antrag mit den erweiterten Angaben ausgefüllt werden kann. Auch
ohne eine wie bislang auf dem
Papier zu leistende Unterschrift
wirkt der Antrag wie ein formeller
Wohngeldantrag. Die entsprechenden Nachweise sind weiterhin
vorzulegen. Die Vordrucke hierzu
stehen im Online-Antrag als
Download bereit. Klaus-Peter
Schmitz, Abteilungsleiter „Sozia-
Sprechstunde
des Bürgermeisters
Die Sprechstunde von Bürgermeister Andreas Heller findet
jeweils
donnerstags von 14.30 Uhr bis
18.00 Uhr
statt.
Zu diesem Termin ist der Bürgermeister nach telefonische Anmel-
16
dung (02274/709-100 - Herr
Schulz) für alle Einwohner zu sprechen.
Neben der Sprechstunde steht
der Bürgermeister auch an den
anderen Tagen nach Terminabsprache für ein persönliches
Gespräch zur Verfügung.
les“ der Stadt Elsdorf, betont: „Als
eine der ersten Kommunen werden
wir den Online-Antrag verstärkt
bewerben und die Bürgerinnen und
Bürger hierauf hinweisen. Sowohl
für die Mitarbeiter als auch für die
Antragsteller spart die neue Online-Funktion Zeit und ermöglicht ein
schnelles und effektives Arbeiten.
Dennoch stehen wir natürlich auch
wie gewohnt gerne im Rathaus zum
persönlichen Gespräch zur Verfügung.“ Bürgermeister Andreas
Heller ergänzt: „Der Online-Service ist ein weiterer Schritt hin
zu einem modernen Rathaus wodurch wir den in den vergangenen 12 Monaten eingeschlagenen Weg konsequent fortsetzen.
Außerdem können hierdurch
Verwaltungskosten eingespart
werden, was ich sehr begrüße.“
Verkotung auf Gehwegen
Die Verwaltung erreichen in letzter Zeit vermehrt Beschwerden
über die Verkotung von Gehwegen durch Hunde.
Das Ordnungsamt macht darauf
aufmerksam, dass der Kommunale Ordnungsdienst den Streifendienst diesbezüglich verschärft. Zuwiderhandlungen werden nach der Ordnungsbehördli-
chen Verordnung mit Bußgeld
geahndet.
Hinweise aus der Bevölkerung
nimmt das Ordnungsamt Herr
Nagel, Telefon 02274/709-106,
oder Herr Grandrath, Telefon
02274/709-108, entgegen.
50189 Elsdorf, 24.11.2016
Der Bürgermeister
(Andreas Heller)
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Lesestart in der
Stadtbibliothek
Ab 15. Dezember 2016 können
Kinder zur ersten Runde „Lesestart“ in der Stadtbibliothek
Elsdorf im 1. Quartal 2017 angemeldet werden.
Vorlesepatin Helga Bongardt
liest Kindern ab 3 Jahren vor
und bastelt mit ihnen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos, eine Voranmeldung wegen begrenzter
Teilnehmerzahl jedoch unbe-
dingt erforderlich. „Lesestart“
findet jeweils um 15:00 Uhr
monatlich inhaltsgleich an folgenden Terminen statt:
12.01., 19.01. und 23.01.2017,
09.02., 13.02. und 16.02.2017
und 16.03., 23.03. und
27.03.2017.
Nähere Informationen gibt es
unter Tel. 02274/709181 oder
persönlich in der Stadtbibliothek, Pestalozzistr. 2
Weihnachtsbaume
AUS EIGENEM ANBAU
Ab 08.12.2016 täglich
von 10:00-18:30 Uhr
Nordmanntannen
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Aus der Region, für die Region
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Alle Bäume WcZdTYXVdTY]RXV_
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Öffnungszeiten
der Stadtbibliothek
Montag 14.30 Uhr - 18.30 Uhr
Dienstag 10.00 Uhr - 12.30 Uhr
Mittwoch 10.00 Uhr - 12.30 Uhr
Donnerstag 10.00.Uhr - 12.30
Uhr & 14.30 Uhr - 18.30 Uhr
Freitag 10.00.Uhr - 12.30 Uhr &
14.30 Uhr - 16:30 Uhr
Hinweis: Die Stadtbibliothek
finden Sie in der Pestalozzistraße 2 in 50189 Elsdorf.
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Mobile Demenzberatung
Die mobile Demenzberatung
„Für Sie ins Quartier“ ist wieder
im Stadtgebiet unterwegs. Wo
und wann? REWE-Markt in Elsdorf, Hinter den Gärten, am
9.12.2016, 9.00 Uhr bis 15.00
Uhr. Termine können beim
Rhein-Erft-Kreis, Amt für Fami-
lien, Generationen und Soziales, Abt. Pflege und Leben im
Alter unter folgender Rufnummer vereinbart werden: 02271/
83-2552.Online-Reservierungen sind ebenfalls möglich
unter:https.//www.fuer-sie-insquartier.de/.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
17
Aus der Arbeit der PParteien
arteien CDU
Kippels: „Die Union geht mit Energie in die Zukunft“
Am 19.11.2016 hat der hiesige
Bundestagsabgeordnete Dr. Georg Kippels MdB die CDU-Führungskräfte des Rhein-Erft-Kreises unter dem Titel „Die Union
geht mit Energie in die Zukunft“
zu einer Fachkonferenz in das Forum Terra Nova nach Elsdorf eingeladen. Als Referenten begrüßte
Kippels den stellv. Vorsitzenden
der CDU-Landtagsfraktion und
energiepolitischen Sprecher Herrn
Josef Hovenjürgen MdL, den Bürgermeister der Stadt Elsdorf Herrn
Andreas Heller und den Leiter des
Tagebau Hambachs Herrn Thomas
Körber. Nach den Impulsvorträgen tauschten sich die 20 CDUFührungskräfte über verlässliche
Rahmenbedingungen für die
Braunkohle- und Energieversorgung auch im Hinblick auf den
Strukturwandel aus.
„Im Interesse der betroffenen
Kommunen ihrer Bürgerinnen
und Bürger muss die Planungssicherheit für unsere Region gewährleistet werden.“, betont
Georg Kippels, CDU-Bundestagsabgeordneter
für
den
Rhein-Erft-Kreis I.
Andreas Heller, Bürgermeister der
Stadt
Elsdorf,
fordert
insbesondere eine Verbesserung
für die betroffenen Städte und
Gemeinden: „Die durch die Energiewende entstandene Schieflage in den Kommunen muss dringend entschärft werden. Hierzu
bedarf es entweder eines Finanzausgleichs, sowie er nach dem
Ende der Steinkohle im Ruhrgebiet geleistet wurde, oder der
Möglichkeit zum Flächenwachstum um neue Unternehmen ansiedeln zu können. Hier ist der
Landesgesetzgeber eindeutig gefragt und muss den Kommunen
landesplanerische Zugeständnisse bei Gewerbeflächen- und Wohnflächenausweisungen machen.“
Josef Hovenjürgen MdL nahm den
Appell aus dem rheinischen Revier dankend entgegen, um die
Forderungen in die Entscheidungsprozesse in Düsseldorf einfließen
zu lassen. „Wir dürfen die Region
nicht im Stich lassen. Die klaren
Forderungen müssen nun endlich
berücksichtigt werden. Für eine
Vielzahl von Arbeitsplätzen, hinter denen Menschen und Existenzen stecken, müssen verlässliche
Rahmenbedingungen geschaffen
werden. Gerade die Kommunen,
die Infrastruktur und Lebensqualität für ihre Bürgerinnen und Bürger bieten, benötigen einen überlebenswichtigen Ausgleich, um
weiterhin handlungsfähig zu bleiben. Dieser Hilferuf wird nicht in
der Region bleiben, sondern auch
im Landtag zu hören sein“, so
Hovenjürgen MdL. Der Appell der
Region soll hierbei in dem maßgeblichen Regionalplanprozess
und Landesentwicklungsplan Eingang finden. In diesen beiden Verfahren werden die Weichen für die
zukünftige Raum- und Flächenentwicklung der Region gestellt.
Dr. Kippels MdB zeigt sich zufrieden mit der Energie-Konferenz
der Union und bekräftigt auch in
Zukunft seinen Willen, die verschiedensten Entscheidungsträger an einen Tisch zu holen. „Die
Union spricht mit einer Stimme.
Prozesse von dieser räumlichen
und finanziellen Dimension können nicht in kleinteiligen Abschnitten durch rot-grüne Politik
beliebig geändert werden. Die
CDU wird weiterhin verlässlich
dafür arbeiten, dass unsere Region stabil bleibt und die Lebensgrundlage für viele Bürger im
Kreis erhalten bleibt.“, so Kippels in seinem Resümee. Kippels
bekräftigt, dass bei Beschlüssen
die Selbstverwaltungsfähigkeit
und Wirtschaftskraft der Region
im Interesse der Anwohner vor Ort
oberste Priorität hat.
Ende: Aus der Arbeit der Parteien CDU
Aus der Arbeit der PParteien
arteien SPD
SPD: Ratsfrau Sonja Mies für Fußgängersicherung
Die in Angelsdorf teilweise sehr breite Gladbacher Straße kann an vielen Stellen wegen des hohen Fahrzeugaufkommens von Fußgängern
nur sehr mühsam überquert werden! So ist es besonders an der
Kreuzung Gladbacher-/ Frankenstraße ohne Querungshilfe für ältere Fußgänger und Kindern kaum
möglich, die bis zu 9 m breiten Fahrbahnen sicher zu überqueren. Sowohl bei Querung der Frankenstraße, als auch bei Querung der Gladbacher Straße, entstehen an dieser
Kreuzung zu lange Gehzeiten auf
der Fahrbahn.
„Es ist nur eine Frage der Zeit, wann
es zu einem folgenschweren Unfall
mit Personenschaden kommt“, erklärt Harald Könen als Vorsitzender des Verkehrsausschusses.
Da auch der öffentliche Parkplatz
gegenüber dem Restaurant Haus
Hubertus nur erreichbar ist, wenn
Besucher die Fahrbahnen der
Gladbacher Straße queren, entsteht dort ein zusätzlicher Fußgängerverkehr, besonders bei Veranstaltungen im Lokal mit einem
noch höheren Risiko bei Dunkel-
heit. Auf Vorschlag von SPD Ratsmitglied Sonja Mies beantragt
nun die SPD Fraktion, dass der
Bürgermeister mit der Kreisverwaltung eine Lösung dieses Sicherheitsproblems erarbeiten soll.
Dabei würden Fahrbahnteiler oder
Zebrastreifen auch den fließenden Fahrzeugverkehr zu langsamer Fahrweise bewegen, zumal
hier grundsätzlich nur 50km/h zulässig seien, meint Sonja Mies.
„Auf der Frankenstraße und der
Gladbacher
Straße
wären
jedenfalls ausreichende Fahr-
bahnbreiten für bauliche Maßnahmen vorhanden,“ ergänzt Harald
Könen.
Liebe Bürgerinnen und Bürger
Bürger,,
ich werde mich weiterhin sachlich
und mit Herz für Sie einsetzen
und Anregungen, die mir zugetragen werden, egal ob über Spielplätze, Friedhöfe, zu teuren Sperrgutmarken oder Hundesteuer
u.v.m. im Rat der Stadt Elsdorf
vortragen. Dafür bin ich von Ihnen
gewählt worden und sehe das als
meine Aufgabe an.
Ich Danke dabei für ihr Vertrauen
Ende: Aus der Arbeit der Parteien SPD
18
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Aus der Arbeit der PParteien
arteien FDP
Mit voller Breitseite daneben und Rohrkrepierer
Sachliche Richtigstellung zu den Schiffer Artik
eln im Rundblick vv.. 25.11.16
Artikeln
Thema „Fracking“ in Oberembt
STIMME: Protest der Oberembter bleibt ungehört - Keine Ratsmehrheit gegen umweltschädliches ´Fracking´
Hierzu nur folgendes:
Einstimmiger Beschluss des Bauausschusses v. 6.9.16
Insbesondere aufgrund der o.g.
öffentlichen Interessen des Umweltschutzes und Schutzes der
menschlichen Gesundheit sowie
vor dem Hintergrund, dass die
betroffene
Bevölkerung
Oberembts bereits erheblichen
Vorbelastungen (Tagebau, bestehende Windenergieanlagen, Kiesabbau) ausgesetzt ist, ist es aus
Sicht der Stadt Elsdorf nicht hinnehmbar, dass auf Elsdorfer
Stadtgebiet eine Erlaubnis zur
Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen erteilt wird. Daher fordert
die Stadt Elsdorf
Elsdorf, das Feld
„Rheinland“ dahingehend abzuändern, dass das Stadtgebiet
nicht mehr Gegenstand des Er
Er-laubnisfeldes „Rheinland“ ist.
Schiffer wollte eine Resolution,
um sich wichtig vorzukommen.
Diese Resolution ist aber ohne
rechtliche Bindung und hat inhaltlich nichts anderes als die
zentrale Aussage im oben zitierten Beschluss zu bieten.
STIMME: Im Stadtrat selbst ist
seit der Regentschaft des neuen
Bürgermeisters kaum noch sachorientiert Politik möglich, denn
da wird inzwischen nur noch taktiert und von der CDU geführten
Mehrheit wird nur das unterstützt, was zum Wohlgefallen des
Bürgermeisters reicht. Das Jamaica-Bündnis
hat
sich
inzwischen politisch selbst entmündigt.
Leider gibt es keine konkreten
Hinweise, erst recht keine Argumente, sondern nur polemisches
Bla-Bla. Von den vermeintlichen
Motiven des Bürgermeisters, die
dahintestecken sollen, ganz zu
schweigen. Sind denn die meisten Ratsmitglieder für Herrn
Schiffer so dumm?
Auch die Wortwahl: „Regentschaft, taktiert, Wohlgefallen,
entmündigt“ zeugt von einem
tiefen Frust oder folgt dem Vorbild von Mr. Trump. Irgendetwas
kräftig behaupten, Hauptsache
es kommt an bei vielen Leuten,
auch wenn es der größte Nonsens ist.
Thema: Oh du fröhliche... Steuererhöhungen und Gebührener
Gebührener-höhungen zur W eihnachtszeit
STIMME: Erst hat der Stadtrat in
der vergangenen Woche kräftig
an der Müll- Gebührenschraube
gedreht und mal so eben die
Sperrmüllgebühren von 1,50
&euro; auf satte 5,00&euro;(!) angehoben.....
Hierzu der Hinweis (Schiffer
bestens bekannt), dass IMMER
NOCH EIN ZUSCHUSS von der
Stadt in Höhe von 89 T&euro; p.a.
existiert - also keine Kostendeckung. Im Vergleich zu anderen
Kommunen im Rhein Erft Kreis
liegen wir immer noch günstig.
Ebenso wie die bei der Hundesteuer. Dankbarerweise schreibt
Schiffer nichts zur Glücksspielund Sexsteuererhöhung. Aber
leider muss auch die Grundsteuer leicht erhöht werden.
Noch ein W ort: Die FDP ist in
ihrer Geschichte immer eine PPar
ar
ar-tei gegen Steuererhöhungen gewesen, und nur dann, wenn es
unvermeidlich war gab es unsere Zustimmung und hier in Elsdorf ist es jetzt soweit.
Natürlich sind ursächlich dafür
die fiskalischen Gründe/ Zwänge
(Einnahmenerhöhung) wie bei jeder Kommunalsteuer. Dies hat im
Übrigen mit der vermeintlichen
Wortherkunft „Steuern“ im Sinne von „lenken“, wie Schiffer im
HA behauptete, nichts zu tun.
Man denke nur an die zigmal
höhere Mineralölsteuer, die zum
nur ohne Äquivalenz dem Gesamtetat zu Gute kommt.
STIMME... Kohle und Zucker hätten ANGEBLICH unserer Stadt
bisher Wohlstand gebracht, nun
HÄTTEN sich beide als gewerbesteuerzahlende
Unternehmen
verabschiedet, was nun ANGEBLICH ein ´Rosskur´ für alle Elsdorfer von Nöten mache. Diese Argumentation entlarvt sehr deutlich das Denken Hellers und der
CDU-Ratsmehrheit, die ja -unter
der Führung Hellers- jahrelang
die Verantwortung für die ´Versäumnisse der Vergangenheit´
getragen haben. Jeder Elsdorfer
weiß um die Bedeutung der Unternehmen für unsere Stadt, nur
nicht Schiffer?
STIMME „Diese Argumentation
entlarvt sehr deutlich das Denken Hellers und der CDU-Ratsmehrheit, die ja -unter der Führung Hellers - jahrelang die Verantwortung für die ´Versäumnisse der Vergangenheit´ getragen
haben.“
Der letzte und vorletzte Bürgermeister hieß bekanntlich EFFERTZ
von der SPD, die RATSMEHRHEIT
besaß nicht die CDU, es gab kein
JAMAIKA- Bündnis oder eine Absprache zwischen diesen Fraktionen. Wen will Herr Schiffer denn
für dumm verkaufen?
STIMME: „.... Damals ist es aber
gelungen, durch eiserne Sparmaßnahmen -vor allem im Personalbereich- kräftige Steuererhöhungen vom Bürger abzuwenden.
Mit desaströsen Folgen für den
Zustand der Verwaltung bei Hellers Amtsantritt: Etliche überlastungsanzeigen von Mitarbeitern,
Demotivation, keine zukunftsfähigen Strukturen und dies bei
immer mehr Aufgaben, die wir
meistens den SPD Regierungen.
Im Land als auch im Bund zu verdanken haben.
STIMME „Was macht unser neuer Bürgermeister? Sparen ist in
seinem politischen Denken und
Handeln nicht vorgesehen, da
wird in ´moderner Manier´ ausgegeben, was das Zeug hält, vor
allem im Personalbereich. In diesem Jahr wurde der Stellenplan
schon um satte 23 (!) Stellen erhöht, was aktuell zu einer problematischen Haushaltslage geführt hat und nächstes Jahr wird
natürlich auch nicht gespart und
statt dessen werden sogar rund
4 weitere Stellen im Rathaus geschaffen.
Einfach nur falsch! Diese substanzlose, destruktive Kritik las
man jetzt schon mehrfach in den
letzten Beiträgen der Stimme
(Offene Briefe)
Möchte die Stimme die neue Kita
in eigener Regie und eigenem
Personal betreuen und natürlich
auch die Verwaltung sowie Unterstützung der Asylbewerber
durchführen? Sicherlich auch
gleich noch die stark gestiegen
sozialen Verwaltungs-aufgaben
bewältigen.
Ach ja, eine effektive Wirtschaftsförderung brauchen wir
ja nicht. Macht Schiffer selbst
so nebenbei.
STIMME „Dazu werden noch
reichlich Schulden gemacht. Im
Haushalt stehen für 2017 Kassenkredite und Schulden für Investitionen von über 64
Mio.&euro;...“
Angehäuft in Jahrzehnten. Auch
durch die jahrelange Mitwirkung
von Schiffer als FV der CDU. Im
Übrigen galten diese Investitionen auch den Bereichen Feuerwehr, Kita, Schulen etc. Wollte
dies Schiffer nicht?
Der PParteivorsitzende
arteivorsitzende Dr
Dr.. R. Lippelt und der Fraktionsvorsitzende der FDP U. Müller finden das
Verhalten von Herrn Schiffer
unwürdig und möglicherweise
nur erklärbar aus Frust ober
Hass gegen seinen unrühmlichen
Abgang aus der damaligen CDU
Fraktion vor Heller - Notwendige
ge,, unabwendbare Ausgaben,
populistisch und in den Schmutz
zu ziehen, einfach nur noch billig. Wir übernehmen in schweren Zeiten Ver
antwortung und
erantwortung
versuchen, aus der schlechten
Situation das Beste zu machen.
Andere
lassen
„TRUMPeternd“ die Karre in den Dreck
fahren.
„Oh du traurige“
Die FDP wird daher die provokanten, populistischen und unseriösen Beiträge der STIMME
in Zukunft nicht mehr kommentieren
tieren.. Die Leser werden sich
nach über einem JJahr
ahr der Auseinandersetzung mit Herrn Schiffer und der Wählergemeinschaft
hoffentlich ein ehrliches Bild gemacht haben.
Ihre FDP Elsdorf
Ende: Aus der Arbeit der Parteien FDP
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
19
Mit Hans und Peter gegen feuchte Wände
Es war einfach perfekt. Die Lage,
die Aufteilung der Zimmer und natürlich der Preis. Dann nach einiger Zeit die Ernüchterung: im Keller zeigte sich Feuchtigkeit im Arbeitszimmer. Damit schien der
Wunsch von ungetrübter Nutzung
des Eigenheims für Familie Schulz
aus Pulheim bei Köln erst einmal
passé. Dann aber kam der Kontakt mit den Profis von FeuchteHans & SchimmelPeter zustan-
de und das Arbeitszimmer konnte
gerettet werden.
Das alles so einfach gehen würde,
damit hatte Familie Schulz nicht
gerechnet. „Der erste Kontakt
kam über eine Empfehlung von
Bekannten. Meine Frau hat gleich
einen Termin mit Raimund Sieben, dem Bausachverständigen
gemacht“, erzählt Herr Schulz. Der
Beratungstermin sowie die ge-
20
samte Ursachenforschung ist bei
FeuchteHans & SchimmelPeter
völlig kostenfrei.
So kann der Kunde in Ruhe entscheiden, ob er das Angebot annehmen möchte. Dank des innovativen Produktes, das FeuchteHans & SchimmelPeter nutzt, ist
keine Ausschachtung nötig und
die Arbeiten verlaufen für den Kunden stressfrei. „Die Arbeiten waren schon nach nur einem Tag fertig und der Keller absolut sauber“, erinnert sich Herr Schulz.
25 Jahre Ruhe - garantiert!
Feuchtigkeit und der daraus resultierende Schimmel bedrohen
nicht nur die Bausubstanz des
Hauses, sondern auch die Gesundheit seiner Bewohner. Die Fachmänner von FeuchteHans & SchimmelPeter nutzen ein hydrophobierendes Injektionsverfahren, das
sich seit über 45 Jahren bestens
bewährt hat. Raimund Sieben erklärt: „Wir garantieren eine bauphysikalisch korrekte, dauerhafte Austrocknung. Das Mauerwerk
erhält seine natürliche Fähigkeit
zur Wärmedämmung zurück.“ Das
Verfahren funktioniere sogar bei
besonders starker Durchfeuchtung
ohne Vortrocknung und wird mit
einem langlebigen und gesundheitlich unbedenklichen Material
durchgeführt.
FeuchteHans & SchimmelPeter
nutzt exclusiv ein Material der
BKM.Mannesmann AG, welches
in Beschaffenheit und Technologie einzigartig ist. Der Produzent
ist so überzeugt von seinem Produkt, dass er darauf 25 Jahre Garantie gibt - in Deutschland
ebenfalls einzigartig.
Wer sind Hans und Peter?
Der Firmenname FeuchteHans &
SchimmelPeter macht neugierig,
wurde aber keineswegs einzig zu
diesem Zweck gewählt, wie Raimund Sieben auf Nachfrage lachend erklärt. „Wir haben uns für
die bekannten deutschen Namen
Hans und Peter entschieden, weil
sie das verkörpern, wofür wir stehen: Innovation und Qualität aus
Deutschland. Feuchtigkeit und
Schimmel sollten natürlich auch
noch in den Namen, damit jeder
gleich darauf kommen kann, was
wir tun.“ Das „wir“ hinter Hans
und Peter ist ein Verbund von über
30 verschiedenen Abdichtungsfirmen aus ganz Deutschland. Alle
Mitglieder haben einen Ehrenkodex unterzeichnet. Dieser beinhaltet unter anderem die für den
Kunden stets kostenfreie Ursachenforschung sowie die Verpflichtung aller Mitglieder und deren Mitarbeiter, regelmäßige
Weiterbildungen zu besuchen.
Raimund Sieben hat neben 30 Jahren Berufserfahrung u.a. Sachkunde-Zertifikate der TÜV Akademie
für Sanierung Schimmelpilz,
Feuchteschäden und Abdichtung
erworben. Dazu kommen weitere
Punkte, die heutzutage leider
nicht immer selbstverständlich
sind. „Wenn ein Fachmann von
FeuchteHans & SchimmelPeter vor
der Tür steht, hat er immer einen
Staubsauger dabei.
Denn wir verlassen die Baustelle
so, wie wir sie vorgefunden haben“, sagt Raimund Sieben.
Ehrensache.
Redaktion A.W.
FeuchteHans
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Adventskalender in Oberembt
in diesem Jahr an der Aktion, das
freut uns besonders“, so Beate
Dresen. Große und kleine Gäste
sind herzlich willkommen! Die letzten Termine dieses Jahres sind:
14. Buschgasse 29, 18.00 Uhr
15. Jülicher Straße 42, 18.00 Uhr
16. Auf dem Lütterchen 2, 18.00
Uhr
17. Jülicher Straße 50, 18.00
Uhr
18. Postweg 1, 18.00 Uhr
Auch in diesem Jahr wird ganz
Oberembt wieder ein Adventkalender sein. Wie in den vergangenen Jahren haben sich wieder 23
Oberembter Bürger bereitgefunden, an je einem Tag im Dezember ein Fenster festlich zu schmücken und bei seiner Öffnung den
19. Auf dem Weihberg 40, 18.00
Uhr
20. Buschgasse 7, 18.00 Uhr
21. Buschgasse 52, 18.00 Uhr
22. Im Broich 38, 18.00 Uhr
23. Auf dem Lütterchen 6, 18.00 Uhr
Die Abschlussandacht am 24.12.
wird um 14 Uhr im Oberembter
Pfarrheim auf der Jülicher Straße
stattfinden.
Besuchen Sie die Internetseite:
www.adventsfenster-oberembt.de
Gästen ein warmes Getränk und
Gebäck anzubieten. Dafür bedanken sich diese dann mit Gedichten und Gesang. Beate Dresen
hat diese Aktion initiiert und kümmert sich auch in diesem Jahr
wieder um die Durchführung.
„Fünf neue Familien beteiligen sich
Umzug der Kita Glückspilze
Liebe Kinder, liebes Personal
und liebe Eltern der Kita
Glückspilze. Nun ist es so weit.
Am 5.12.2016 zieht Ihr in Eure
eigene Kita in der Brahmsstraße 1.
1 ½ Jahre waren wir gemeinsam in der Kita „Westendpänz“. Wir hoffen, Ihr habt Euch
bei uns wohl gefühlt und werdet uns ein wenig vermissen.
Wir wünschen Euch von ganzem
Herzen einen tollen Start und
hoffen, Ihr denkt an die Zeit bei
uns noch einmal zurück.
Nicole Hasée, die Kinder und
das Personal der Kita „Westendpänz“
Unfallspezialist
Mitgliedsbetrieb der
Karosseriebauer
Innung Köln
Wir sind Ihr Fachbetrieb in Elsdorf und Umgebung wenn es um Unfallschäden, Lackierung und allgemeine Reparaturen geht. Auf unsere
Leistungen vertrauen namhafte Autohäuser und Versicherungen.
Mitgliedsbetrieb der
Kraftfahrzeug
Innung Rhein-Erft
Ihr
Max-Planck-Straße 5
50189 Elsdorf
Telefon: 02274 / 81710
Wir sind BOSCHModul-Partner
www.autotechnik-mueller.de
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Jubilarehrung des Kirchenchores Cäcilia Elsdorf
Mit einem festlichen Hochamt
anlässlich des Namensfestes der
Heiligen Cäcilia, der Namensgeberin und Schutzpatronin des Kirchenchores, gestaltete der Kirchenchor den Gottesdienst am 20.
November mit. Der Vorsitzende
Heinz Peter Schmitz richtete einige Worte zum Abschluss der hl.
Messe an den Herrn Pastor und
die Besucher und Besucherinnen.
Er erinnerte unter anderem die
Auftritte im Kölner Dom, in der
Hofkirche in Dresden und im Bonner Münster. Allen Sängerinnen
und Sänger dankte er für deren
Engagement im Lauf des Jahres.
Bei dieser Gelegenheit rief er dazu
auf, im Chor mitzusingen. Er warb
um die vielen guten Stimmen, die
jeden Sonntag in der hl. Messe zu
hören sind, sich dem Chor anzuschließen. Traut euch einfach!
Namentlich gratulierte und dankte er den diesjährigen Jubilaren
für ihren Einsatz für die Musica
Sacra.
Am 18. Dezember um 17.00 Uhr
lädt der Kirchenchor zu einem
Adventskonzert in der Kirche ein.
Alle sind herzlich eingeladen. Am
Anfang der hl. Messe segnete
Herrn Pastor Lischka die Figur der
hl. Cäcilia, die während der hl.
Messe auf dem Altar stand. Die
hl. Cäcilia wurde im Grödnertal
geschnitzt und wird in Zukunft in
unserem Proberaum stehen. Sie
22
soll darüber wachen, dass wir
auch den letzten falschen Ton
noch vermeiden. Nach dem Gottesdienst trafen sich die Mitglieder und Freunde des Kirchenchors
im Josefsheim, wo sich die Gelegenheit beim Umtrunk zum persönlichen Austausch bot. Die diesjährigen Jubilare des Kirchenchors
sind: Stefan Dahmen (10 Jahre),
Karin Nettesheim (10 Jahre), Maria Schiffer (25 Jahre), Luise Fey,
Anneliese Esser und Agnes
Schnitzler, (40 Jahre). Heinz Peter
Schmitz gratulierte den Sänger-
innen und dem Sänger und überreichte die Urkunden, Anstecknadeln und Geschenken. Ein besonderes Jubiläum, was nicht in den
Statuten des Erzbistums festgehalten ist, kann Peter Schnitzler
begehen und feiern. Peter Schnitzler ist seit 60 Jahren Kassierer
dieses Chores und damit Vorstandsmitglied. Peter Schnitzler
hat nicht nur in vorbildlicher Weise die Kasse geführt, singt seit 62
Jahren im Bass, sondern hat auch
in all den Jahrzehnten die Geschicke des Chores mitbestimmt
und Ausflüge und Feste organisiert. Eine Urkunde und ein Buch
als Geschenk soll ihn an diesen
Tag erinnern. Der Chor bedankte
sich und gratulierte den Jubilaren
mit einem Hoch.
Josef Gassen, Schriftführer
Jubilare 2016
Stefan Dahmen 10 Jahre, Karin
Nettesheim 10 Jahre, Maria Leuer 25 Jahre, Anneliese Esser 40
Jahre, Luise Fey 40 Jahre, Agnes
Schnitzler 40 Jahre, Peter Schnitzler 60 Jahre
Vorstand und Kassierer.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Kalender „Wir in Niederembt“ liegt zum 11. Mal vor
Für das Jahr 2006 wurde zum ersten Mal ein Kalender für den
Stadtteil Niederembt erstellt, der
Ansichten des Dorfes zeigte und
alle Termine der Vereine und Institutionen nannte. Die Idee eines solchen Kalenders hat sich
bewährt, in diesem Jahr erscheint
der Kalender „Wir in Niederembt“
zum 11. Mal. „Die 10-jährige Jubiläumsausgabe haben wir irgenwie verpasst“ stellten die Mitglieder der Fördervereins für das
Pfarrheim in Niederembt schmunzelnd fest. „Aber die Hauptsache
ist doch: der Kalender ist beliebt
und wird stärker denn je nachgefragt!“ Die Auflage hat sich bisher
verdoppelt und wer glaubte, irgendwann wären doch mal alle
Ansichten von Niederembt abgelichtet, ist jedes Mal wieder überrascht, wenn sich Ecken des Dorfes in einem interessanten Licht
abgebildet finden. „Wenn das
Wetter vielversprechend aussieht, ziehe ich wenn möglich
gleich mit der Kamera los“, so
Fotografin Monika Schüll, die den
Kalender jedes Jahr ehrenamtlich
erstellt und drucken lässt. „Und
bei allen wichtigen Ereignissen im
Dorf versuche ich natürlich auch
dabei zu sein.“ Da das nicht immer
klappt, findet sie Unterstützung
bei Gregor Neveling, der die Seite www.niederembt.com mit Informationen über den Ort betreibt
und dafür gern Fotos von Events
im Dorf macht. Bei einem Treffen
der Ortsvereine auf Einladung der
Ortsvorsteherin werden in Niederembt jedes Jahr die Termine
der Feste und Treffen abgestimmt.
Ob Schützen- oder Feuerwehrfest,
Buswallfahrt oder kfd-Ausflug,
Erstkommunion oder Osterbasar
- alle Termine werden abgesprochen und finden sich Ende des
Jahres im Kalender Niederembt
wieder. Niederembter Senioren
und Flüchtlingsfamilien bekommen ihn als Weihnachtsgeschenk,
in jedem Vereinsheim, auf jeder
Etage des St. Martinus Alten- und
Pflegeheimes hängt er, und wenn
die Frage aufkommt: „Wann ist
nochmal Oktober fest?“ lautet die
Antwort: „Schau in den Niederembt-Kalender!“
Im Format A4 quer und aufgehängt
A3 kostet ein Exemplar 8 Euro.
Der Erlös aus dem Verkauf geht
zu 100% an den Förderverein für
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
die Erhaltung des Pfarrheim in
Niederembt, das schon seit einigen Jahren ohne Unterstützung
auskommen muss. Durch diese
und weitere Aktivitäten des Fördervereins ist die Existenz der für
den Ort so wichtigen Versammlungsstätte gesichert, es konnten
dadurch sogar bereits einige Umbau- und Renovierungsmaßnah-
men durchgeführt werden. Der
Kalender wurde zum ersten Mal
beim Weihnachtsmarkt in Niederembt verkauft und ist ab sofort
zu haben in der Bäckerei Weyer
auf der Hochstraße, im Friseursalon Fassbender auf der Hahnenstraße, im Kiosk am Dorfplatz und bei Monika Schüll,
Tel 02274/4167.
23
Freitag,
09. Dezember 2016
Weihnachtsfeier der TTF Elsdorf
Die diesjährige Weihnachtsfeier der Tischtennis-Freunde Elsdorf findet am 17. Dezember um
19.30 Uhr im Tennisheim in Elsdorf statt.
Hierzu sind alle Mitglieder mit
Familie sowie Freunde und Gönner des Vereins herzlich eingeladen. Der Preis für die Ein-
trittskarte beträgt 20 Euro. Im
Preis inbegriffen sind ein reichhaltiges Buffet sowie sämtliche
Getränke einschließlich Cocktails.
Für stimmungsvolle Musik ist
wie immer gesorgt.
Wie in jedem Jahr werden wir
eine Tombola veranstalten. Der
Preis pro Los beträgt 1 Euro.
Eintrittskarten sowie Lose werden an der Abendkasse ausgegeben.
Auf diesem Weg möchten wir
allen Freunden und Sponsoren
herzlichen Dank sagen für die
geleistete Arbeit und Unterstützung im vergangenen Jahr.
Evangelische Kirchengemeinde Kirchherten
Gemeindezentrum Titz
Sonntag, 4. Dezember
10 Uhr bis 13 Uhr, Adventsfeier,
Pfarrerin Mischnick, mit Mittags-
imbiss. Zu jedem Gottesdienst
wird ein Fahrdienst angeboten.
Wenn Sie nicht selbständig unsere Gottesdienststätten erreichen,
so melden Sie sich bitte bis jeweils
mittwochs für das kommende Wochenende im Gemeindebüro
(02463 - 7207).
Christuskirche St. Mariä Geburt Elsdorf
Samstag, 3.12.
Montag, 5.12.
5.12., 19.00 Uhr Hl. Messe
Bergheim
16.00 Uhr Hl. Messe in italieni- Dienstag, 6.12.
Sonntag, 4. Dezember 2. Advent
10 Uhr Zentralgottesdienst, Christuskirche Bergheim
Im Anschluss herzliche Einladung
zum Adventscafé mit basteln, singen, klönen in der Arche.
St. Laurentius
Esch
Sonntag, 4. Dezember
9 Uhr Beichtgelegenheit
9.30 Uhr Hl. Messe
Dienstag, 6. Dezember
14.30 Uhr Hl. Messe der kfd als
Adventsmesse
Donnerstag, 8. Dezember
18 Uhr Weggottesdienst für die
Kommunionkinder
Samstag, 10. Dezember
15.30 Uhr Tauffeier für Lion Nero
Neuhaus
St. Simon
und Judas
Thaddäus
Oberembt
18 Uhr Rosenkranz im Pfarrheim
18.30 Uhr Vorabendmesse im
Pfarrheim
24
scher Sprache
Sonntag, 4.12.
11.00 Uhr Hl. Messe
8.00 Uhr Schulgottesdienst
Donnerstag, 8.12.
18.30 Uhr Hl. Messe
St. Dionysius Heppendorf
Sonntag, 4. Dezember
keine Hl. Messe
Donnerstag, 8. Dezember - Ewiges Gebet
14 Uhr Aussetzung des Allerheiligsten und Betstunde für die Ver-
storbenen. 15-18 Uhr Betstunden
18 Uhr Abschlussmesse und sakr.
Segen
Sonntag, 11. Dezember
9.30 Uhr Hl. Messe. Rosenkranz:
Mo. - Mi. u. Fr. 17 Uhr
St. Lucia und
St. Hubertus Angelsdorf
Samstag, 3.12. - 9.12.
keine Hl. Messe in St. Lucia
Mi., 7.12.
7.12., 16.00 Uhr Seniorenmesse in der Kapelle Neu-Etzweiler
St. Martinus Niederembt
Samstag, 3. Dezember
16.30 Uhr Beichtgelegenheit
17 Uhr Vorabendmesse
17 Uhr Kinderkirche im Pfarrheim
Montag, 5. Dezember
9 Uhr Hl. Messe
St. Michael Berrendorf
und St. Brigida Grouven
Samstag, 3. Dezember
15 Uhr Wortgottesdienst der KiTa
18.30 Uhr Hl. Messe
Dienstag, 6. Dezember
9 Uhr Wortgd. der KiTa
14.30 Uhr Senioren-Adventsmesse,
anschl. Adventsfeier im Pfarrheim
Samstag, 10. Dezember
Keine Hl. Messe
Rosenkranz: tägl. 17 Uhr bzw. vor
den Gottesdiensten
St. Brigida, Elsdorf-Grouven
Freitag, 2. Dezember
keine Hl. Messe
Freitag, 9. Dezember
15 Uhr Senioren-Adventsmesse, anschl. Adventsfeier im
Schützenhaus
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Der Teller darf wieder gekippt werden
Kleiner Suppenknigge
Wer in Gesellschaft eine Suppe
isst, sollte mit der Etikette vertraut sein. Der Löffel liegt rechts
vom Gedeck und wird nur zu zwei
Dritteln gefüllt, bevor man ihn zum
Mund führt.
In einem Restaurant serviert der
Kellner eine klare Suppe meist in
einer Tasse mit Unterteller. Kräuter und Croûtons streut man mit
dem dazugehörigen Löffel auf die
Bouillon. Ist der Suppenlöffel benutzt, wird er nicht auf dem Tischtuch oder in der Tasse, sondern
auf dem Unterteller abgelegt.
Eine kleine Tasse mit Henkel darf
auch in gehobenen Kreisen mit
der linken Hand genommen werden, um den letzten Rest auszutrinken.
Eine Creme- oder Rahmsuppe
kommt in der Regel in einem tiefen Teller auf den Tisch. Einlagen
wie Teigtaschen, Gemüse oder
lange Fadennudeln werden mit
dem Löffel oder auch einer Gabel
in mundgerechte Teile zerlegt. Für
die überbackene Brotscheibe auf
der Zwiebelsuppe ist ein Messer
hilfreich. Was die Italiener und
Franzosen lieben, ist in deutschen
Restaurants verpönt – das Brot in
die Suppe zu tunken. Legen Sie
stattdessen kleine Brotstückchen
hinein, die wie eine Einlage gegessen werden.
Übrigens dürfen die Teller auch in
feinen Lokalitäten wieder gekippt
werden, um die Suppe bis zum
letzten Rest genießen zu können.
Zu welcher Seite er angehoben
wird, ist nicht festgelegt.
Das Abkühlen der heißen Suppe
durch heftiges Pusten ist zwar effektiv, aber wenig elegant. Schnell
ist auch das Tischtuch oder die
Hose bekleckert. Mehr Klasse hat
es, die Suppe leicht umzurühren
und den Löffel nur zur Hälfte mit
der kühleren Suppe am Tellerrand
zu füllen. Auch Schlürfen verschafft
Abkühlung. Was in vielen asiatischen Ländern gängig ist, gilt in
Westeuropa aber als
schlechtes Benehmen.
Ansonsten wäre es auch hilfreich,
wenn
die
Suppe
schmeckt. Und wem der Knigge
zu kompliziert ist, kann auch
nach eigenem Gut Dünken seine Suppe zu Hause so essen,
wie er oder sie mag. Heike
Kreutz, www.aid.de
Deutsche horten Milliarden D-Mark
Trotz Euro
Fast 15 Jahre nach der Einführung
des Euro sind in Deutschland noch
immer Milliarden D-Mark nicht
umgetauscht. Nach jüngsten Zahlen der Bundesbank sind aktuell DMark-Banknoten und Münzen im
Wert von 12,73 Milliarden DM in
Umlauf (etwa 6,5 Milliarden Euro).
Davon sind 6,74 Milliarden DM in
Münzen und 5,99 Milliarden DM in
Banknoten nicht eingetauscht.
Bundesbank-Vorstand Carl-Ludwig
Thiele sagte, der mit Abstand größte Teil des DM-Bargeldes sei 2001
und 2002 im Zuge der Euro-Bargeldeinführung zur Bundesbank
zurückgelaufen. „Im vergangenen Jahr wurden 80 Millionen
DM-Banknoten und 40 Millionen
DM-Münzen zurückgegeben.“
Neue Rehasport-Gruppen
Der RehaSportVerein Bergheim
e.V. hat zwei neue Rehasportgruppen für COPD-Patienten eingerichtet. Dies sind die ersten und
einzigen Lungensportgruppen, die
es in Bergheim gibt.
Die Teilnahme an diesen Gruppen
ist nach ärztlicher Verordnung für
die Teilnahme kostenlos. Dies gilt
für alle angebotenen Rehasport-
gruppen. Außerdem sind noch Plätze frei in der Brustkrebsgruppe,
an denen Frauen mit Krebs- oder
orthopädischen
Erkrankungen
teilnehmen können.
Informationen zu den genauen
Terminen und Orten der Gruppen
sowie weitere Infos erhält man
unter Telefonnummer 02271/
95957 oder 02271/62535.
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Ärztlicher Notdienst
Zentrale Rufnummer: 116 117
Die einheitliche Nummer 116117
gilt bundesweit, funktioniert ohne
Vorwahl und der Anruf ist für Patienten kostenlos.
Zahnärztlicher Notdienst
Die zentrale Rufnummer für den
zahnärztlichen Notdienst für den
Erftkreis Nord lautet
0180/5986700
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Apotheken-Notdienste
Freitag, 2. Dezember 2016
Schloss-Apotheke
Lindenstr. 37, 50181 Bedburg
Tel.: 02272/1644
Samstag, 3. Dezember 2016
Rosen-Apotheke
Kerpener Str. 56
50170 Kerpen-Sindorf
Tel.: 02273/907799
Sonntag, 4. Dezember 2016
Paulus-Apotheke
Paulusstr. 4, 50129 Bergheim
Tel.:02271/759890
Montag, 5. Dezember 2016
Stern-Apotheke
Hauptstr.28/Bethlehemer Str. 2
50126 Bergheim
Tel.: 02271/755061
Dienstag, 6. Dezember 2016
Galenus-Apotheke
Berliner Ring 2A
50170 Kerpen-Sindorf
Tel.: 02273/53511
Mittwoch, 7. Dezember 2016
Grüne-Apotheke
Am Rathaus 30
50181 Bedburg-Kaster
Tel.: 02272/905105
Donnerstag, 8. Dezember 2016
Marien-Apotheke
Hauptstr. 16, 50126 Bergheim
Tel.: 02271/41764
Freitag, 9. Dezember 2016
Hirsch-Apotheke
Giesendorfer Str. 20
50189 Elsdorf-Berrendorf
Tel.: 02274/3711
Samstag, 10. Dezember 2016
Frings-Apotheke im Hit
Kerpener Str. 157-163, 50170 Kerpen, Tel.: 02273/599236
Sonntag, 11. Dezember 2016
Hubertus-Apotheke
Köln-Aachener-Str. 123
50189 Elsdorf
Tel.: 02274/3330
Die Apothek
en sind an dem beApotheken
treffenden Tag ab 9.00 Uhr für
24 Std. bis 9.00 Uhr des nächsten Tages notdienstbereit.
Telefonischer Abruf
Weiterhin können auch die bundesweit einheitlichen Notdienstservices der ABDA genutzt werden: Unter der Nummer 0800/
0022833 sind die Notdienst habenden Apotheken rund um die
Uhr abrufbar. Aus dem Festnetz
ist Anruf unter Tel. 0800/0022833
kostenlos, per Mobiltelefon ohne
Vorwahl unter Tel. 22833 kostet
jeder Anruf pro Minute sowie jede
SMS 69 Cent.
Weitere Informationen finden Sie
unter
www.abda.de/
notdienst.html.
Tierärztlicher Notdienst
Bitte melden Sie sich in jedem
Fall telefonisch an.
Für Pferde-Notfälle einsatzbereit:
Dr. Pingen, Pulheim-Freimersdorf,
Tel.: 0179/2438326
Dr. Brunk, Glessen, Tel.: 02234/
8610
Dr. Riese, Elsdorf, Tel.: 02274/6361
Dr. Krapp, Bergheim-Quadrath,
Tel.: 02271/95555
Dr. Göbel, Köln-Weiß, Tel.: 02236/
849470
24-Stunden-Bereitschaft
für
Kleintiere auch an Wochentagen:
Tierärztliche Klinik Dr. Bali, Pulheim-Stommeln, Nettegasse 122,
Tel.: 02238/3435
(Alle Angaben ohne Gewähr)
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Notdienst, Tierärzte
ierärzte,,
Rhein-Erft-Kreis
Samstag, 3. Dezember / Sonntag,
4. Dezember
Tä. Faßbender
Elsdorf
02274/9170014
Gem.praxis Deuster
Hürth-Sielsdorf
02233/373775
Samstag, 10. Dezember / Sonn-
tag, 11. Dezember
Dr
Dr.. FFrranchi
Bedburg
0172/2618124
Dr
Dr.. FF.. Haver
Erftstadt-Lechenich
0175/7036626
Samstag, 17. Dezember / Sonntag, 18. Dezember
Dr
Dr.. Goldbeck
Pulheim 02238/51727
Dr. M. Galhanas, Brühl 0173 -
7375917
Samstag, 24. Dezember 2016
Tä. Maaß
Pulheim
02238/3008010
Sonntag, 25. Dezember ab 8.00
Uhr
Tä. Maaß
Pulheim
02238/3008010
Dr
Dr.. Jutta Nölk
Nölkee
Hürth - Efferen
02233/66201
Montag, 26. Dezember 2016
Dr
essel
Dr.. KKessel
Bgh. - Thorr
02271/62250
Dr
Dr.. Asli Imirzalioglu
Kerpen-Brüggen
02237/9299494
Samstag, 31. Dezember / Sonntag, 1. Januar 2017
Ta. Sanders
Sanders,, Raphael
Brühl, 02232/3030293
Goldene Acht ist Schmetterling des Jahres 2017
Die BUND NRW Naturschutzstiftung und der Bund für Umwelt
und Naturschutz Deutschland
(BUND) haben die „Goldene Acht“
(Colias hyale) zum Schmetterling
des Jahres 2017 gekürt, um auf
den Rückgang des Falters aufmerksam zu machen. Seine Raupen ernähren sich von Luzerne und
Klee und brauchen naturnahe blütenreiche Wiesen oder Weiden.
„Mit der Intensivierung der Landwirtschaft schwindet der Lebensraum der Goldenen Acht
zusehends“, sagte Jochen Behrmann von der BUND NRW Naturschutzstiftung. „Luzerne und Klee
werden kaum noch als Gründünger oder Viehfutter angebaut.
Stattdessen wird heute mit Gülle
und Kunstdünger gedüngt, und
Importsoja dient als Viehfutter.
Das verändert auch die Welt der
Falter zum Schlechten“, sagte
Behrmann. Bundesweit gilt der
Schmetterling des Jahres 2017
noch als ungefährdet, in einigen
Bundesländern jedoch steht er
bereits auf der Roten Liste als
gefährdet.
Die Falter sind von Mai bis Oktober zu beobachten. Ihre Flügelspannweite beträgt etwa vier Zentimeter. Die Männchen weisen
eine gelbe und die Weibchen eine
grünlich-weiße Färbung auf. Charakteristisch sind der namensgebende achtförmige, rot umrandete Fleck auf der Flügel-Unterseite, die dunkle Randbinde sowie
die schwarzen und orangefarbenen Flecken.
Die „Goldene Acht“ ist in Mittelund Osteuropa sowie in den gemäßigten Zonen Asiens verbreitet. Als Wanderfalter legt sie nicht
selten mehrere hundert Kilometer zurück. Über das Jahr bringt
die Art drei oder sogar vier Generationen hervor, die als Raupen
überwintern. Dass der Falter auch
unter vielen anderen Namen wie
„Posthörnchen“, „Weißklee-Gelbling“, „Gelber Heufalter“, „Ge-
meiner Heufalter“ oder auch
„Kleegelbling“ bekannt ist, deutet darauf hin, dass die „Goldene
Acht“ früher sehr häufig vorkam.
Schwer zu unterscheiden ist die
„Goldene Acht“ als ausgewachsener Schmetterling von dem
nahe verwandten HufeisenkleeGelbling. Die beiden gelten als
Zwillingsarten. Nur bei den älteren Raupen gelingt es, die „Goldene Acht“ zweifelsfrei zu identifizieren: Während die Raupen des
Hufeisenklee-Gelblings vier auf-
fällige gelbe Längslinien mit
schwarzen Flecken haben, sind bei
den Raupen der „Goldenen Acht“
nur zwei dünne gelbliche Seitenlinien erkennbar.
Der BUND und die BUND NRW
Naturschutzstiftung küren seit
2003 den Schmetterling des Jahres, um auf die Bedeutung und
Bedrohung der Schmetterlinge
aufmerksam zu machen. Nur ein
Drittel der Tag- und die Hälfte der
Nachtfalterarten in Deutschland
sind noch ungefährdet.
Foto: Heiner Ziegler / BUND
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Klatschmohn ist Blume des Jahres 2017
Zeichen für Verlust an Vielfalt
Der Klatschmohn verschwindet
von den Äckern. Immer seltener
sind seine zarten blutroten Blüten zwischen den Getreidehalmen
zu entdecken, informiert die Loki
Schmidt Stiftung. Sie hat den
Klatschmohn stellvertretend für
viele andere Ackerwildpflanzen
zur Blume des Jahres 2017 gewählt, um auf den Verlust der bunten Vielfalt im Landbau aufmerksam zu machen.
In Deutschland nehmen Äcker
rund ein Drittel der Landfläche ein
und gehören damit zu den wichtigsten Ökosystemen. Ursprüng-
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
lich lebten hier rund 350 verschiedene Pflanzenarten, von denen
rund 150 eng an das Ackerland
gebunden sind. Im Laufe der Geschichte des Ackerbaus hat sich
Wildkrautflora eng an die Landnutzungspraktiken angepasst. Nur
rund 20 Arten werden als problematisch eingestuft. Das bedeutet,
sie erschweren die Ernte, mischen
sich in das Saatgut oder enthalten giftige Stoffe.
Durch moderne Saatgutreinigung
und den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln werden auf dem Feld
auch Arten vernichtet, die aus ökonomischer Sicht keinen oder kaum
Schaden anrichten. Hoch spezialisierte Ackerwildkräuter wie die
Kornrade (Agrotstemma githago)
sind nach aktuellen Schätzungen
fast ausgestorben. Dabei sind Wildpflanzen nicht nur ein schöner
Anblick in der Landschaft.
Der Klatschmohn bietet vielen
Schmetterlingen und Bienen eine
Pollenquelle und fördert damit die
Bestäubungsvielfalt. Insekten und
Spinnen nutzen Ackerwildpflanzen
als Unterschlupf und Nahrungsgrundlage. Solche Tierarten fressen Schädlinge wie Blattläuse und
helfen damit auch dem Landwirt.
Der Klatschmohn (Papaver rhoeas)
ist ursprünglich in Eurasien und
Nordafrika beheimatet. Mit dem
Ackerbau hat er sich weltweit verbreitet. Noch ist die Art nicht gefährdet, da sie nur geringe Ansprüche an seine Umgebung stellt.
Allerdings braucht der Klatschmohn offene Flächen, die ihm früher Getreideäcker boten. Heute
überlebt die Pflanze auf Brachen,
Schuttplätzen,
Straßenböschungen und an offenen Stellen im Garten. Heike
Kreutz, www.aid.de
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Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – www.rundblick-elsdorf.de
Rundblick Elsdorf – 02. Dezember 2016 – Woche 48 – RMP „Lokaler gehts nicht!“
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