Neue Gewässerordnung ab 2017 - Home

Angelfischereiverein Schnaudertal e.V.
Gewässerordnung
1. Zum Angeln dürfen 2 Handangeln beliebiger Angelmethoden verwendet werden.
Diese sind ständig persönlich zu beaufsichtigen.
Beim Spinn-, Flug- und Schleppangeln ist nur eine Rute erlaubt.
Am Haselbacher See ist die Verwendung einer Hegene mit max. 5 Anbissstellen zum
Maränenfang erlaubt.
2. Verboten sind: -die Verwendung von Friedfischködern an mehrschenkligen Haken.
-die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder.
-das Hältern von Köderfischen.
Es dürfen maximal drei tote Köderfische mitgeführt werden, welche nur aus dem zu
beangelnden Gewässer stammen müssen. Tiefgefrorene Köderfische dürfen
mitgebracht werden, sofern sie aus Vereinsgewässern stammen.
3. Schonzeiten / Fangbegrenzungen / Mindestmaße:
Fischart
Aal
Hecht
Karpfen
Rotfeder
Schleie
Maräne
M.-Maß
50 cm
60 cm
40 cm
15 cm
30 cm
30 cm
Az
3
1
2
3
3
3
Schonzeit
01.11.-28.02.
01.02.-30.04.
01.10.-31.12.
Fischart
Barbe
Karausche
Quappe
Barsch
Zander
Moderlieschen
M.-Maß
40 cm
15 cm
30 cm
45 cm
Az
3
3
3
3
2
Schonzeit
01.04.-31.08.
01.04.-31.05.
01.11.-31.03.
01.04.-31.05.
ganzjährig
Es dürfen pro Angeltag insgesamt höchstens 3 Stück der genannten Arten
mitgenommen werden. Als Angeltag gilt die Zeit von 0.°° bis 24.°° Uhr.
Nachtangeln gilt hinsichtlich der Fangbegrenzung als ein Angeltag.
4. Fische, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen gehältert werden, wobei nur
Setzkescher entsprechend der Thür FischVO verwendet werden dürfen.
Es ist verboten gehälterte Fische zurückzusetzen. Ist das Tagesfanglimit einer Fischart
erreicht, so ist das gezielte Beangeln dieser Fischart einzustellen.
Im Zeitraum vom 01.02. – 30.04. ist das Spinnfischen, sowie das Angeln mit
Köderfisch verboten. Ausnahme: Eisangeln mit Zocker, Gummifisch, Mormyschka.
Beim Eisangeln sind Eisbohrer, bzw. das Schlagen von Eislöschern in Dreiecksform
mit einer maximalen Kantenlänge von 20 cm erlaubt.
5. Die Angelstellen sind sauber zu verlassen. Evtl. vorgefundener Unrat gilt als
selbstverursacht und ist zu entsorgen
6. Die Benutzung von Booten zum Angeln, sowie Watangeln
ist nur am Haselbacher See gestattet.
7. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung wird die Angelerlaubnis
entschädigungslos eingezogen.