Angelfischereiverein Schnaudertal e.V. Gewässerordnung 1. Zum Angeln dürfen 2 Handangeln beliebiger Angelmethoden verwendet werden. Diese sind ständig persönlich zu beaufsichtigen. Beim Spinn-, Flug- und Schleppangeln ist nur eine Rute erlaubt. Am Haselbacher See ist die Verwendung einer Hegene mit max. 5 Anbissstellen zum Maränenfang erlaubt. 2. Verboten sind: -die Verwendung von Friedfischködern an mehrschenkligen Haken. -die Verwendung von lebenden Wirbeltieren als Köder. -das Hältern von Köderfischen. Es dürfen maximal drei tote Köderfische mitgeführt werden, welche nur aus dem zu beangelnden Gewässer stammen müssen. Tiefgefrorene Köderfische dürfen mitgebracht werden, sofern sie aus Vereinsgewässern stammen. 3. Schonzeiten / Fangbegrenzungen / Mindestmaße: Fischart Aal Hecht Karpfen Rotfeder Schleie Maräne M.-Maß 50 cm 60 cm 40 cm 15 cm 30 cm 30 cm Az 3 1 2 3 3 3 Schonzeit 01.11.-28.02. 01.02.-30.04. 01.10.-31.12. Fischart Barbe Karausche Quappe Barsch Zander Moderlieschen M.-Maß 40 cm 15 cm 30 cm 45 cm Az 3 3 3 3 2 Schonzeit 01.04.-31.08. 01.04.-31.05. 01.11.-31.03. 01.04.-31.05. ganzjährig Es dürfen pro Angeltag insgesamt höchstens 3 Stück der genannten Arten mitgenommen werden. Als Angeltag gilt die Zeit von 0.°° bis 24.°° Uhr. Nachtangeln gilt hinsichtlich der Fangbegrenzung als ein Angeltag. 4. Fische, die zum Verzehr bestimmt sind, dürfen gehältert werden, wobei nur Setzkescher entsprechend der Thür FischVO verwendet werden dürfen. Es ist verboten gehälterte Fische zurückzusetzen. Ist das Tagesfanglimit einer Fischart erreicht, so ist das gezielte Beangeln dieser Fischart einzustellen. Im Zeitraum vom 01.02. – 30.04. ist das Spinnfischen, sowie das Angeln mit Köderfisch verboten. Ausnahme: Eisangeln mit Zocker, Gummifisch, Mormyschka. Beim Eisangeln sind Eisbohrer, bzw. das Schlagen von Eislöschern in Dreiecksform mit einer maximalen Kantenlänge von 20 cm erlaubt. 5. Die Angelstellen sind sauber zu verlassen. Evtl. vorgefundener Unrat gilt als selbstverursacht und ist zu entsorgen 6. Die Benutzung von Booten zum Angeln, sowie Watangeln ist nur am Haselbacher See gestattet. 7. Bei Verstößen gegen die Gewässerordnung wird die Angelerlaubnis entschädigungslos eingezogen.
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