Zahl der Woche - Deutsches Ă„rzteblatt

AKTUELL
KRANKENHÄUSER
Details für Sicherstellungszuschläge stehen fest
Die Chirurgie
gehört zu den
Abteilungen, für
die Sicherstellungszuschläge möglich
sind.
Foto: 123RF/kzenon
Der Gemeinsame Bundesausschuss
(G-BA) hat Regeln beschlossen,
mit denen Kassen und Krankenhäuser künftig Sicherstellungszuschläge vereinbaren sollen. Damit wurden bundeseinheitlich die Voraussetzungen festgelegt, für die Kliniken in strukturschwachen Regionen
Zuschläge erhalten können. Definiert wurde etwa, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt sowie wann ein struktureller geringer
Versorgungsbedarf vorliegt. Mit der
Chirurgie sowie der Inneren Medizin wurden zwei Abteilungen festgelegt, für die als Basisversorgung
Zuschläge vereinbart werden können. Der Vorschlag der Deutschen
Krankenhausgesellschaft (DKG),
auch Geburtsstationen einzubeziehen, wurde von der Mehrheit im
G-BA abgelehnt.
Die Landesbehörden, die für die
Planung der Krankenhausbetten zuständig sind, können im Einzelfall
von den Vorgaben des G-BA abweichen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge vorliegen, wird ebenfalls in
den Ländern liegen. Die Zuschläge
wurden im Krankenhausstrukturgesetz eingeführt, damit in einigen
Regionen das Versorgungsangebot
der Kliniken aufrechterhalten werden kann, obwohl sich diese über
das reguläre Entgeltsystem nicht
mehr finanzieren können. Derzeit
erhalten vier Kliniken einen Sicherstellungszuschlag. Der G-BA geht
davon aus, dass künftig zwanzig
Mal so viele Häuser profitieren.
Nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes könnten es rund 70
Kliniken sein. Die DKG, die mit ih-
ren Vorstellungen scheiterte, verurteilte den Beschluss als Eingriff in
die Länderhoheit der Krankenhausplanung. Die Kassen werteten ihn
als Meilenstein für die dauerhafte
Sicherstellung der wohnortnahen
stationären Versorgung.
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Zahl der Woche
21 907
Kinder und Jugendliche im Alter von zehn bis 19 Jahren wurden 2015 aufgrund akuten Alkoholmissbrauchs
stationär behandelt.
Quelle: Statistisches Bundesamt
VERSCHREIBUNGSPFLICHTIGE ARZNEIMITTEL
Bundesrat für Versandhandelsverbot
Der Versandhandel
für rezeptpflichtige
Arzneimittel steht
auf dem Prüfstand.
A 2180
derkammer beschlossen. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach sich
ausländische Apotheken
nicht an die in Deutschland
geltende Preisbindung halten müssen.
In Verbindung mit dem
Versandhandel führe dies
zu einer konkreten Gefährdung stationärer Apotheken und damit auch der flächendeckenden ArzneimitFoto: picture alliance
Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln soll
nach Auffassung des Bundesrates
verboten werden. Das hat die Län-
telversorgung, heißt es in der Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG). Der
Bundesrat schlägt vor, die Änderung mit dem AMVSG zusammen
zu beschließen.
Die Bundesregierung hatte sich
zuvor gegen einen Schnellschuss
ausgesprochen. Ein Verbot sei zunächst auf europarechtliche Fragen
abzuklopfen, hieß es. Der Vorstoß
geht auf eine Bundesratsinitiative
Bayerns zurück.
may
Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 48 | 2. Dezember 2016