AKTUELL KRANKENHÄUSER Details für Sicherstellungszuschläge stehen fest Die Chirurgie gehört zu den Abteilungen, für die Sicherstellungszuschläge möglich sind. Foto: 123RF/kzenon Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Regeln beschlossen, mit denen Kassen und Krankenhäuser künftig Sicherstellungszuschläge vereinbaren sollen. Damit wurden bundeseinheitlich die Voraussetzungen festgelegt, für die Kliniken in strukturschwachen Regionen Zuschläge erhalten können. Definiert wurde etwa, wann ein Krankenhaus als unverzichtbar gilt sowie wann ein struktureller geringer Versorgungsbedarf vorliegt. Mit der Chirurgie sowie der Inneren Medizin wurden zwei Abteilungen festgelegt, für die als Basisversorgung Zuschläge vereinbart werden können. Der Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), auch Geburtsstationen einzubeziehen, wurde von der Mehrheit im G-BA abgelehnt. Die Landesbehörden, die für die Planung der Krankenhausbetten zuständig sind, können im Einzelfall von den Vorgaben des G-BA abweichen. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für Sicherstellungszuschläge vorliegen, wird ebenfalls in den Ländern liegen. Die Zuschläge wurden im Krankenhausstrukturgesetz eingeführt, damit in einigen Regionen das Versorgungsangebot der Kliniken aufrechterhalten werden kann, obwohl sich diese über das reguläre Entgeltsystem nicht mehr finanzieren können. Derzeit erhalten vier Kliniken einen Sicherstellungszuschlag. Der G-BA geht davon aus, dass künftig zwanzig Mal so viele Häuser profitieren. Nach Berechnungen des GKV-Spitzenverbandes könnten es rund 70 Kliniken sein. Die DKG, die mit ih- ren Vorstellungen scheiterte, verurteilte den Beschluss als Eingriff in die Länderhoheit der Krankenhausplanung. Die Kassen werteten ihn als Meilenstein für die dauerhafte Sicherstellung der wohnortnahen stationären Versorgung. bee Zahl der Woche 21 907 Kinder und Jugendliche im Alter von zehn bis 19 Jahren wurden 2015 aufgrund akuten Alkoholmissbrauchs stationär behandelt. Quelle: Statistisches Bundesamt VERSCHREIBUNGSPFLICHTIGE ARZNEIMITTEL Bundesrat für Versandhandelsverbot Der Versandhandel für rezeptpflichtige Arzneimittel steht auf dem Prüfstand. A 2180 derkammer beschlossen. Zur Begründung verweist sie auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), wonach sich ausländische Apotheken nicht an die in Deutschland geltende Preisbindung halten müssen. In Verbindung mit dem Versandhandel führe dies zu einer konkreten Gefährdung stationärer Apotheken und damit auch der flächendeckenden ArzneimitFoto: picture alliance Der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln soll nach Auffassung des Bundesrates verboten werden. Das hat die Län- telversorgung, heißt es in der Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetzes (AMVSG). Der Bundesrat schlägt vor, die Änderung mit dem AMVSG zusammen zu beschließen. Die Bundesregierung hatte sich zuvor gegen einen Schnellschuss ausgesprochen. Ein Verbot sei zunächst auf europarechtliche Fragen abzuklopfen, hieß es. Der Vorstoß geht auf eine Bundesratsinitiative Bayerns zurück. may Deutsches Ärzteblatt | Jg. 113 | Heft 48 | 2. Dezember 2016
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