Interessenten/Interessentinnensuche für drei Stellen für Mitglieder und drei Stellen für Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission Gemäß § 82 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) sind die drei Mitglieder und die drei Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission für eine Amtsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der bisherigen Amtsperiode ist eine Bestellung für eine Amtsperiode vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 erforderlich. Wiederbestellungen bisheriger Mitglieder und Ersatzmitglieder sind zulässig. Für die drei Stellen für Mitglieder und die drei Stellen für Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission werden Interessenten/Interesseninnen gesucht. Ein zu bestellendes Mitglied und das für dieses Mitglied zu bestellende Ersatzmitglied haben dem Richterstand anzugehören. Die übrigen zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Fachleute für die einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche sein (§ 82 Abs. 1 EisbG). Sie dürfen weder Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie Staatssekretäre sein, noch Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in Anspruch nehmen oder Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind (§ 82 Abs. 2 EisbG). Die zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder haben stets unabhängig von allen Marktinteressen in Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln, dürfen in keiner Form an Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen beteiligt sein und dürfen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen in keiner rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen; davon ausgenommen ist der Abschluss von Verträgen über die Beförderung ihrer Person, ihres Reisegepäcks oder ihrer Güter (§ 82a Abs. 1 EisbG). Die zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder haben der Bundesregierung jährlich eine Erklärung, in der sie sich zur Einhaltung der Vorgaben gemäß § 82a Abs. 1 EisbG verpflichten, sowie eine Erklärung ihrer Interessen vorzulegen, in der sie jegliche unmittelbare oder mittelbare Interessen anzugeben haben, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden könnten und die die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der Schienen-Control Kommission beeinflussen könnten (§ 82a Abs. 2 EisbG). Ehemalige Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Erlöschen ihrer Mitgliedschaft in der Schienen-Control Kommission bei Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen weder eine berufliche Position bekleiden, noch berufliche Aufgaben wahrnehmen (§ 82b EisbG). Für die Teilnahme an den Sitzungen der Schienen-Control Kommission haben die zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld (§ 85 EisbG). Die Höhe des Sitzungsgeldes richtet sich nach der SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2012. Eine Bestellung erfolgt für die Amtsperiode vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021. Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 23.12.2016 an „[email protected]“ zu richten oder schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung IV/SCH1, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen sind anzuschließen.
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