Interessenten/Interessentinnensuche für drei Stellen für

Interessenten/Interessentinnensuche für drei Stellen für Mitglieder und drei Stellen für
Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission
Gemäß § 82 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) sind die drei Mitglieder und die drei
Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission für eine Amtsperiode von fünf Jahren zu
bestellen. Nach Ablauf der bisherigen Amtsperiode ist eine Bestellung für eine Amtsperiode
vom 1.1.2017 bis 31.12.2021 erforderlich. Wiederbestellungen bisheriger Mitglieder und
Ersatzmitglieder sind zulässig. Für die drei Stellen für Mitglieder und die drei Stellen für
Ersatzmitglieder der Schienen-Control Kommission werden Interessenten/Interesseninnen
gesucht.
Ein zu bestellendes Mitglied und das für dieses Mitglied zu bestellende Ersatzmitglied haben
dem Richterstand anzugehören.
Die übrigen zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen Fachleute für die
einschlägigen Bereiche des Verkehrswesens oder für andere netzgebundene Bereiche sein
(§ 82 Abs. 1 EisbG).
Sie dürfen weder Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sowie
Staatssekretäre sein, noch Personen, die in einem rechtlichen oder faktischen
Naheverhältnis zu jenen stehen, die eine Tätigkeit der Schienen-Control Kommission in
Anspruch nehmen oder Personen, die zum Nationalrat nicht wählbar sind (§ 82 Abs. 2
EisbG).
Die zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder haben stets unabhängig von allen
Marktinteressen in Bezug auf den Eisenbahnsektor zu handeln, dürfen in keiner Form an
Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
Zuweisungsstellen,
entgelterhebenden
Stellen,
Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen beteiligt sein und
dürfen mit Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen, entgelterhebenden
Stellen, Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Betreibern von Serviceeinrichtungen in keiner
rechtsgeschäftlichen Beziehung stehen; davon ausgenommen ist der Abschluss von
Verträgen über die Beförderung ihrer Person, ihres Reisegepäcks oder ihrer Güter (§ 82a
Abs. 1 EisbG).
Die zu bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder haben der Bundesregierung jährlich eine
Erklärung, in der sie sich zur Einhaltung der Vorgaben gemäß § 82a Abs. 1 EisbG
verpflichten, sowie eine Erklärung ihrer Interessen vorzulegen, in der sie jegliche
unmittelbare oder mittelbare Interessen anzugeben haben, die als Beeinträchtigung ihrer
Unabhängigkeit angesehen werden könnten und die die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit in der
Schienen-Control Kommission beeinflussen könnten (§ 82a Abs. 2 EisbG).
Ehemalige Mitglieder und Ersatzmitglieder dürfen für einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr nach dem Erlöschen ihrer Mitgliedschaft in der Schienen-Control Kommission bei
Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Zuweisungsstellen,
entgelterhebenden Stellen und Betreibern von Serviceeinrichtungen weder eine berufliche
Position bekleiden, noch berufliche Aufgaben wahrnehmen (§ 82b EisbG).
Für die Teilnahme an den Sitzungen der Schienen-Control Kommission haben die zu
bestellenden Mitglieder und Ersatzmitglieder Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld (§ 85 EisbG). Die Höhe des
Sitzungsgeldes richtet sich nach der SchiCKomm-Sitzungsgeldverordnung 2012.
Eine Bestellung erfolgt für die Amtsperiode vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021.
Die Bewerbungsgesuche sind bis längstens 23.12.2016 an „[email protected]“ zu richten
oder schriftlich beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Abteilung
IV/SCH1, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, einzubringen. Die Nachweise für die Erfüllung der
Bestellungsvoraussetzungen sind anzuschließen.