Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel 2016/2017 Aus gegebenem Anlass gibt die Stadtverwaltung Meiningen als untere Gewerbebehörde nachfolgende Hinweise für den Umgang und Verkehr pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie I und II. Bei den allgemein als „Feuerwerksartikel“ oder „Feuerwerkskörper“ bezeichneten Artikeln handelt es sich um Kleinstfeuerwerke (Kategorie I) und um Kleinfeuerwerke (Kategorie II). Nur diese dürfen ohne besondere Erlaubnis verkauft werden. Unter welchen Voraussetzungen dürfen pyrotechnische Gegenstände verkauft werden? Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie I und II ist nur dann zulässig, wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher der örtlich zuständigen Gewerbebehörde (schriftlich) angezeigt und die mit der Leitung der Verkaufsstelle beauftragte (verantwortliche) Person in der Anzeige benannt wurde. Wenn jährlich wiederkehrend – nur zu Silvester – pyrotechnische Gegenstände verkauft werden, reicht die einmalige Anzeige. Die Einstellung des Verkaufs und jeder Wechsel der verantwortlichen Person sind unverzüglich dem Gewerbeamt anzuzeigen. Wann darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I können während des ganzen Jahres verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember 2016 feilgeboten und dem Verbraucher überlassen werden. Wer trägt beim Verkauf die Verantwortung? In jeder Verkaufsstelle haben die verantwortlichen Personen den sicheren Umgang und Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zu gewährleisten. Mindestens eine – über 18 Jahre alte – Person ist schriftlich für diese Aufgabe zu bestellen. Verantwortliche Personen für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sind in der hier genannten Reihenfolge der/die 1) Geschäftsinhaber/in 2) Niederlassungsleiter/in 3) Abteilungsleiter/in 4) Verkäufer/in Was darf verkauft werden? Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I und II, die von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind und mit einer Zulassungsnummer gekennzeichnet sind, abgegeben werden. Dies ist an den Zulassungszeichen BAM PI... bzw. BAM PII... erkenntlich. Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie I und II sowie jedem aus pyrotechnischen Gegenständen zusammengestellten Feuerwerksstück muss eine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt werden. Soweit sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung an der kleinsten Verpackungseinheit (kleinste Ursprungsverpackung des Herstellers, die durch Art und Form die pyrotechnischen Gegenstände gegen unbeabsichtigte Anzündung sichert). Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so muss ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt. Soweit die vorgeschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegenstand angebracht ist (z.B. bei Knallfröschen) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Verpackungseinheiten, die mehrere kleinste Verpackungseinheiten enthalten, verkauft werden. An wen darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I dürfen ohne Einschränkungen verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren verkauft werden. Sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I und II in einem Sortiment vereinigt, so gelten die Vorschriften für die Kategorie II. Wo darf verkauft werden? Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten. Was darf ausgestellt werden? In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Die Ausstellung im Schaufenster ist unzulässig. Hiervon ausgenommen sind Knallbonbons und pyrotechnische Gegenstände, die eine einseitig oder mehrseitig durchsichtige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als unbedenklich bescheinigt worden ist. Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit einer Kurzfassung der Bescheinigung (z.B. ”Das Zur- Schau-stellen ist unbedenklich. BAM-154/76”) versehen sein. Anforderung an die Aufbewahrung der pyrotechnischen Gegenstände Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl, unbefugte Entnahme von Gegenständen und gefährliche Einwirkungen von außen (z.B. weggeworfene, glimmende Zigaretten) zu verhindern. Die Gegenstände dürfen nur in Versandverpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Verpackungen sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen können. In den Aufbewahrungsräumen darf weder geraucht werden noch offenes Licht oder offenes Feuer verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Gegenstände dürfen keine entzündlichen oder leicht brennbaren Stoffe gelagert werden. Die Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein. Im Gefahrenfall sind den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen (z.B. Feuerwehr), die Aufbewahrungsorte bekannt zu geben. Aufbewahrungsräume Arbeits- oder Verkaufsraum 70 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung Gebäude mit Wohnraum Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz 100 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung Gebäude ohne Wohnraum Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz 100 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz 350 kg Nettoexplosivstoffmasse Außerhalb eines Gebäudes Ortsbewegliche Aufbewahrung (z.B. Container, Auflieger ohne Zugmaschine) 350 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung Der Anteil in nicht BAM-geprüfter Verpackung darf jeweils maximal 20% der zulässigen Aufbewahrungsmenge betragen. Straf- und Bußgeldvorschriften Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und die einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar (§ 40 SprengG) oder ordnungswidrig (§ 41 SprengG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden. Stadtverwaltung Meiningen, Fachbereich Sicherheit und Ordnung
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