Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit

Vorschriften für den Umgang und Verkehr mit Feuerwerkskörpern
zum Jahreswechsel 2016/2017
Aus gegebenem Anlass gibt die Stadtverwaltung Meiningen als untere Gewerbebehörde
nachfolgende Hinweise für den Umgang und Verkehr pyrotechnischer Gegenstände der
Kategorie I und II.
Bei den allgemein als „Feuerwerksartikel“ oder „Feuerwerkskörper“ bezeichneten Artikeln
handelt es sich um Kleinstfeuerwerke (Kategorie I) und um Kleinfeuerwerke
(Kategorie II). Nur diese dürfen ohne besondere Erlaubnis verkauft werden.
Unter welchen Voraussetzungen dürfen pyrotechnische Gegenstände verkauft
werden?
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie I und II ist nur dann zulässig,
wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher der örtlich
zuständigen Gewerbebehörde (schriftlich) angezeigt und die mit der Leitung der
Verkaufsstelle beauftragte (verantwortliche) Person in der Anzeige benannt wurde.
Wenn jährlich wiederkehrend – nur zu Silvester – pyrotechnische Gegenstände verkauft
werden, reicht die einmalige Anzeige.
Die Einstellung des Verkaufs und jeder Wechsel der verantwortlichen Person sind
unverzüglich dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Wann darf verkauft werden?
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I können während des ganzen Jahres verkauft
werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur vom 29. Dezember bis 31.
Dezember 2016 feilgeboten und dem Verbraucher überlassen werden.
Wer trägt beim Verkauf die Verantwortung?
In jeder Verkaufsstelle haben die verantwortlichen Personen den sicheren Umgang und
Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zu gewährleisten. Mindestens eine – über 18
Jahre alte – Person ist schriftlich für diese Aufgabe zu bestellen.
Verantwortliche Personen für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen sind in der
hier genannten Reihenfolge der/die
1) Geschäftsinhaber/in
2) Niederlassungsleiter/in
3) Abteilungsleiter/in
4) Verkäufer/in
Was darf verkauft werden?
Es dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I und II, die von der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) zugelassen sind und mit einer
Zulassungsnummer gekennzeichnet sind, abgegeben werden. Dies ist an den
Zulassungszeichen BAM PI... bzw. BAM PII... erkenntlich.
Jedem pyrotechnischen Gegenstand der Kategorie I und II sowie jedem aus pyrotechnischen
Gegenständen zusammengestellten Feuerwerksstück muss eine deutschsprachige
Gebrauchsanweisung beigefügt werden. Soweit sich die Gebrauchsanweisung auf einzelnen
Gegenständen nicht anbringen lässt, genügt die Anbringung an der kleinsten
Verpackungseinheit (kleinste Ursprungsverpackung des Herstellers, die durch Art und Form
die pyrotechnischen Gegenstände gegen unbeabsichtigte Anzündung sichert).
Enthält eine kleinste Verpackungseinheit verschiedene pyrotechnische Gegenstände, so
muss ersichtlich sein, welche Gebrauchsanweisung für welchen Gegenstand gilt.
Soweit die vorgeschriebene Gebrauchsanweisung nicht auf dem einzelnen Gegenstand
angebracht ist (z.B. bei Knallfröschen) dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II
nur in kleinsten Verpackungseinheiten oder in größeren Verpackungseinheiten, die mehrere
kleinste Verpackungseinheiten enthalten, verkauft werden.
An wen darf verkauft werden?
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I dürfen ohne Einschränkungen verkauft werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren
verkauft werden.
Sind pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I und II in einem Sortiment vereinigt, so
gelten die Vorschriften für die Kategorie II.
Wo darf verkauft werden?
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie II dürfen nur innerhalb von Verkaufsräumen
verkauft werden. Ein Verkauf aus einem Kiosk oder in Verkaufspassagen ist verboten.
Was darf ausgestellt werden?
In Verkaufsräumen dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in geschlossenen
Schaukästen ausgestellt werden. Die Ausstellung im Schaufenster ist unzulässig.
Hiervon ausgenommen sind Knallbonbons und pyrotechnische Gegenstände, die eine
einseitig oder mehrseitig durchsichtige Verpackung haben und diese von der Bundesanstalt
für Materialforschung und -prüfung (BAM) als unbedenklich bescheinigt worden ist.
Jede kleinste Verpackungseinheit muss hierbei mit einer Kurzfassung der Bescheinigung (z.B.
”Das Zur- Schau-stellen ist unbedenklich. BAM-154/76”) versehen sein.
Anforderung an die Aufbewahrung der pyrotechnischen Gegenstände
Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl, unbefugte Entnahme von
Gegenständen und gefährliche Einwirkungen von außen (z.B. weggeworfene, glimmende
Zigaretten) zu verhindern.
Die Gegenstände dürfen nur in Versandverpackungen oder in der kleinsten
Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei
angebrochenen Verpackungen sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt
wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen können.
In den Aufbewahrungsräumen darf weder geraucht werden noch offenes Licht oder offenes
Feuer verwendet werden.
In unmittelbarer Nähe der Gegenstände dürfen keine entzündlichen oder leicht brennbaren
Stoffe gelagert werden.
Die Gegenstände müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht
überschreiten kann. Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung müssen vorhanden und
jederzeit erreichbar sein.
Im Gefahrenfall sind den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen (z.B. Feuerwehr), die
Aufbewahrungsorte bekannt zu geben.
Aufbewahrungsräume

Arbeits- oder Verkaufsraum
70 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung

Gebäude mit Wohnraum
Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz
100 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung

Gebäude ohne Wohnraum
Lagerraum mit allgemeinen Anforderungen an den baulichen Brandschutz
100 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung
Lagerraum mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Brandschutz
350 kg Nettoexplosivstoffmasse

Außerhalb eines Gebäudes
Ortsbewegliche Aufbewahrung (z.B. Container, Auflieger ohne Zugmaschine)
350 kg Nettoexplosivstoffmasse in BAM-zugelassener Verpackung
Der Anteil in nicht BAM-geprüfter Verpackung darf jeweils maximal 20% der zulässigen
Aufbewahrungsmenge betragen.
Straf- und Bußgeldvorschriften
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und die
einschlägigen Rechtsverordnungen verstößt, handelt strafbar (§ 40 SprengG) oder
ordnungswidrig (§ 41 SprengG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu
50.000 Euro belegt werden.
Stadtverwaltung Meiningen, Fachbereich Sicherheit und Ordnung