Organisationsreglement überbetriebliche Kurse der Fotobranche Gestützt auf die Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 8. Dezember 2004 erlässt imagingswiss – der Fotoverband nachstehendes Organisationsreglement: 1 Zweck 1.1 1.2 1.3 Die überbetrieblichen Kurse (nachstehend Kurse genannt) ergänzen die Bildung der beruflichen Praxis und der schulischen Bildung. Die Lernenden haben die in den Kursen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Lehrbetrieb anzuwenden und zu vertiefen. Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch. 2 Träger 2.1 Der Träger der Kurse ist imagingswiss – der Fotoverband. 3 Organe 3.1 Die Organe der Kurse sind: a. die Aufsichtskommission b. Die Kurskommissionen 4 Aufsichtskommission 4.1 Die Kurse stehen unter der Aufsicht einer Aufsichtskommission, die sich aus den Präsidenten der Kurskommissionen und dem Präsident von imagingswiss zusammensetzt. 4.2 Der Präsident der Aufsichtskommission wird durch den Vorstand von imagingswiss für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. 4.3 Die Aufsichtskommission wird vom Präsident einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen. 4.4 Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsident oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 4.5 Gegen Entscheidungen der Aufsichtskommission kann die Trägerorganisation innert 30 Tagen seit Bekanntmachung (Zustellung des Protokolls) Einsprache erheben und eine Entscheidung durch die Trägerorganisation verlangen. 4.6 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. 4.7 Die Geschäftsführung der Aufsichtskommission wird von der Geschäftsstelle von imagingswiss wahrgenommen. Diese führt insbesondere die Sitzungsprotokolle und besorgt den Verkehr mit dem SBFI. www.imagingswiss.ch Seite 1 1. Januar 2017 4.8 Aufgaben der Aufsichtskommission: Die Aufsichtskommission sorgt für die einheitliche Durchsetzung der Kurse auf der Basis des vorliegenden Bildungsplanes und erfüllt bei Bedarf insbesondere folgende Aufgaben: a. sie erarbeitet auf der Grundlage des Bildungsplanes ein Rahmenprogramm für die Kurse; b. sie erlässt Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Kurse; c. sie erlässt Richtlinien für die Ausrüstung der Kursräume; d. sie koordiniert und überwacht die Kurstätigkeit; e. sie erstattet jährlich Bericht zuhanden des Vorstandes von imagingswiss 5 Kurskommissionen 5.1 Die Kurse stehen unter der Leitung von Kurskommissionen. Diese werden durch den Verband imagingswiss eingesetzt. Dem Standortkanton und der Berufsfachschule wird in der Kurskommission eine angemessene Vertretung eingeräumt. Der Präsident wird für 3 Jahre vom Vorstand des Verbandes imagingswiss gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Im Übrigen konstituiert sich die Kurskommission selbst. Alle Mitglieder der Kurskommission sind stimmberechtigt. 5.2 Die Kurskommission wird vom Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie muss einberufen werden, wenn 3 Mitglieder dies verlangen. 5.3 Die Kurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. 5.4 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. Dieses muss an den Präsidenten oder die Präsidentin der Aufsichtskommission zugestellt werden www.imagingswiss.ch Seite 2 1. Januar 2017 5.5 Aufgaben der Kurskommission: Der Kurskommission obliegt die Durchführung der Kurse. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. sie arbeitet auf der Grundlage der Verordnung über die berufliche Grundbildung und dem Bildungsplan das Kursprogramm und die Stundenpläne aus; b. sie erarbeitet den Kostenvoranschlag und die Abrechnung zuhanden der zuständigen Aufsichtskommission; c. sie bestimmt das Instruktionspersonal und die Kurslokale; d. sie stellt die Einrichtungen bereit; e. sie legt die Kurse zeitlich fest, besorgt die Ausschreibung und das Kursangebot der Teilnehmer; f. sie sorgt im Einvernehmen mit den Berufsschulen dafür, dass der Besuch des Pflichtunterrichts auch während der Kurse gewährleistet ist; g. Sie formuliert die Lern- und Infoziele pro Kurs; h. sie überwacht die Ausbildungstätigkeit und sorgt für die Erreichung der Kursziele; i. sie sorgt für die Koordination der Ausbildung mit Berufsfachschule und Betrieben; j. sie erstattet jährlich Bericht zuhanden der Aufsichtskommission und der beteiligten Kantone. k. sie entscheidet über die Regionen- und branchenübergreifende Zusammenlegung der Kurse; l. sie definiert die Aus- und Weiterbildung des Instruktionspersonals; m. sie erlässt eine Absenzen- und Disziplinarordnung und setzt diese durch. www.imagingswiss.ch Seite 3 1. Januar 2017 6 Aufgebot 6.1 Die Kurskommission bietet die Lernenden in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufsfachschule auf. Sie erlässt zu diesem Zweck persönliche Aufgebote, die sie den Lehrbetrieben zustellt. 7 Besuchspflicht und Befreiung 7.1 Die Lehrbetriebe sind verantwortlich, dass ihre Lernenden an den Kursen teilnehmen. 7.2 Die Kantone können auf Gesuch des Lehrbetriebes Lernende vom Besuch der Kurse befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer Lehrwerkstatt vermittelt werden. Diese betrieblichen Bildungszentren oder Lehrwerkstätten müssen die gleichen Qualitätsstandards erfüllen, wie sie für ük - Zentren gelten. 7.3 Können Lernende aus unverschuldeten Gründen (ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall) an den überbetrieblichen Kursen nicht teilnehmen, hat der Lehrbetrieb dem Kursanbieter den Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen. 8 Leistungen des Lehrbetriebes 8.1 Den Lehrbetrieben wird für die Kurskosten Rechnung gestellt. Der Betrag übersteigt in keinem Fall die Aufwendungen pro teilnehmende Person nach Abzug der Leistungen der öffentlichen Hand. 8.2 Der Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist den Lernenden auch während des Kurses zu zahlen. 8.3 Die den Lernenden durch den Besuch der Kurse erwachsenden zusätzlichen Kosten trägt der Lehrbetrieb. 8.4 Muss ein Teilnehmer aus zwingenden Gründen - wie ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall - vor oder während des Kurses vom Kursbesuch befreit werden, so ist dem Lehrbetrieb der einbezahlte Betrag unter Abzug der bereits entstandenen Kosten zurückzuerstatten. www.imagingswiss.ch Seite 4 1. Januar 2017 9 Dauer, Zeitpunkt und Inhalte 9.1 Die Dauer der Kurse bestimmt die Aufsichtskommission, wobei Absatz 4.3 der Bildungsverordnung berücksichtigt werden muss. (BiVo Absatz 4.3; Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 8 und höchstens 12 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.) 9.2 Die Aufteilung der Tage bestimmt die Aufsichtskommission, wobei Absatz 4.1, Anhang D des Bildungsplans berücksichtigt werden muss. (BiPla Absatz 4.1; Die überbetrieblichen Kurse dauern: a. im ersten Lehrjahr (Kurs I) max. 4 Tage zu 8 Stunden b. im zweiten Lehrjahr (Kurs II) max. 4 Tage zu 8 Stunden c. im dritten Lehrjahr (Kurs III) max. 4 Tage zu 8 Stunden 9.3 Die Hauptthemen der überbetrieblichen Kurse bestimmen die Aufsichtskommission, wobei Absatz 4.2, Anhang D des Bildungsplans berücksichtigt werden müssen. (BiPla Absatz 4.2; Die überbetrieblichen Kurse umfassen: a. Kurs I mit Hauptthema: Analoge und digitale Fotografie sowie Verkaufskunde; b. Kurs II mit Hauptthema: Bildtechnik, Multimedia sowie Verkaufskunde; c. Kurs III mit Hauptthema: fachrichtungsbezogene Themen. 9.4 Die zuständigen Behörden der Standortkantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen. 9.5 Den Zeitpunkt der Kurse bestimmt die Kurskommission. 9.6 Die Kurse müssen vor Beginn des letzten Semesters der Lehrzeit abgeschlossen sein. 10 Bewertung der Kurse 10.1 Die Leistungen der Lernenden in den überbetrieblichen Kursen können auf Beschluss der Kurskommission dem Lehrbetrieb mitgeteilt werden. 11 Abrechnung 11.1 Die Kurskommission reicht den Voranschlag und nach Schluss der Kurse, die Abrechnung der Behörde jenes Kantons ein, in dem die Kurse stattfinden. 11.2 Über die Beiträge der Kantone rechnet die Kurskommission direkt mit den zuständigen kantonalen Behörden ab. www.imagingswiss.ch Seite 5 1. Januar 2017 12 Defizittragung 12.1 Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Kurse nicht durch Leistungen der Lehrbetriebe sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand, allfällige Zuwendungen Dritter und Erträge aus Kursarbeiten gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der Kurskommissionen und des Kursträgers. 13 Verantwortlichkeit 13.1 imagingswiss – der Fotoverband Ist verantwortlich, dass die Kurse durchgeführt werden. Kann die Durchführung der Kurse an regionale Kurskommissionen delegieren. Gilt für Änderungen im BiPla und in der BiVo als Ansprechpartner 13.2 Die Kurskommissionen von imagingswiss Können mit der Aufgabe die Kurse durchzuführen betraut werden Entscheiden wo die Kurse durchgeführt werden Sind verantwortlich, dass die Kursinhalte vermittelt werden 14 Schlussbestimmungen 14.1 Das vorliegende Organisationsreglement ersetzt alle bisherigen Reglemente über die Durchführung der Einführungskurse für den Fotofachangestellten. 15 Inkrafttreten 15.1 Das vorliegende Organisationsreglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 16. Erlass 16.1 Das vorliegende Organisationsreglement ist auf Antrag der Aufsichtskommission für überbetriebliche Kurse vom Vorstand imagingswiss erlassen worden. Zürich, 1. Januar 2017 imagingswiss – der Fotoverband Der Präsident: Der Vizepräsident: www.imagingswiss.ch Seite 6 1. Januar 2017 Rahmenprogramm der überbetrieblichen Kurse der Fotobranche (Genehmigt von der Aufsichtskommission am 26.10.2016) 1. Tag Kameragrundlagen Grundeinstellungen bei Kameras und dessen Auswirkungen auf das Bild: Schärfe, Blende, Zeit, ISO, Brennweite Weissabgleich usw. 4. Tag Studiogrundlagen Fotografische Konzepte, Studiogeräte anwenden, verschiedene Lichtarten kennenlernen, Posieren Modell 2. Tag Digitale Grundlagen Datenübernahme in den Computer: Druckgrösse, Dateiformate, Bildbeschnitt, Optimale Bilddaten 5. Tag Videogrundlagen Reportagen mit stehenden und bewegten Bildern gemäss Konzept umsetzen 3. Tag Verkaufstraining Verkaufs und Dienstleistungs-Angebot, Verkaufsgespräche 6. Tag Verarbeitung von Daten Datentransfer zum Computer, bearbeiten der Bilder und Videos gemäss Konzept 7. Tag Weitere Geräte Verarbeitung der Dateien, Präsentation erstellen und vortragen. Verkaufsgespräche simulieren 3. Lehrjahr Fachrichtungsgetrennt Fotografie Finishing 7. Tag Portraitfotografie Konzept / Zielvorgabe des Kurs, Portrait und Gruppenaufnahmen Fotografie on Location Konzept und Reportage mit stehenden und bewegten Bildern Praktische Arbeiten Konzept und Reportage mit stehenden und bewegten Bildern 8. Tag Fachaufnahmen Bildbearbeitung und Filmschnitt Praktische Arbeiten zum Thema Bildbearbeitung und Filmschnitt sowie Gestaltungsgrundlagen Verkaufsgespräche Personenbild und CM Praktische Arbeiten im Studio zum Thema Personenbild und Colormanagement Beratung und Support Praktische Verkaufsübungen Praktische Arbeiten zum Thema: Fachaufnahmen und Bildgestaltung 9. Tag Fotografie on Location Reportage mit stehenden und bewegten Bildern gemäss Konzept www.imagingswiss.ch Seite 7 Beratung und Verkauf Verkaufsgespräche mit Videoanalyse 1. Januar 2017
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