Organisationsreglement_uek_2017

Organisationsreglement überbetriebliche Kurse der Fotobranche
Gestützt auf die Verordnung über die berufliche Grundbildung vom 8. Dezember 2004 erlässt
imagingswiss – der Fotoverband nachstehendes Organisationsreglement:
1 Zweck
1.1
1.2
1.3
Die überbetrieblichen Kurse (nachstehend Kurse genannt) ergänzen die Bildung der
beruflichen Praxis und der schulischen Bildung.
Die Lernenden haben die in den Kursen erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im
Lehrbetrieb anzuwenden und zu vertiefen.
Der Besuch der Kurse ist für alle Lernenden obligatorisch.
2 Träger
2.1
Der Träger der Kurse ist imagingswiss – der Fotoverband.
3 Organe
3.1
Die Organe der Kurse sind:
a. die Aufsichtskommission
b. Die Kurskommissionen
4 Aufsichtskommission
4.1
Die Kurse stehen unter der Aufsicht einer Aufsichtskommission, die sich aus den
Präsidenten der Kurskommissionen und dem Präsident von imagingswiss zusammensetzt.
4.2
Der Präsident der Aufsichtskommission wird durch den Vorstand von imagingswiss für die
Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4.3
Die Aufsichtskommission wird vom Präsident einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern.
Sie muss einberufen werden, wenn drei Mitglieder dies verlangen.
4.4
Die Aufsichtskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit
steht dem Präsident oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
4.5
Gegen Entscheidungen der Aufsichtskommission kann die Trägerorganisation innert 30
Tagen seit Bekanntmachung (Zustellung des Protokolls) Einsprache erheben und eine
Entscheidung durch die Trägerorganisation verlangen.
4.6
Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt.
4.7
Die Geschäftsführung der Aufsichtskommission wird von der Geschäftsstelle von
imagingswiss wahrgenommen. Diese führt insbesondere die Sitzungsprotokolle und besorgt
den Verkehr mit dem SBFI.
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4.8
Aufgaben der Aufsichtskommission:
Die Aufsichtskommission sorgt für die einheitliche Durchsetzung der
Kurse auf der Basis des vorliegenden Bildungsplanes und erfüllt bei Bedarf insbesondere
folgende Aufgaben:
a. sie erarbeitet auf der Grundlage des Bildungsplanes ein Rahmenprogramm für die
Kurse;
b. sie erlässt Richtlinien für die Organisation und Durchführung der Kurse;
c. sie erlässt Richtlinien für die Ausrüstung der Kursräume;
d. sie koordiniert und überwacht die Kurstätigkeit;
e. sie erstattet jährlich Bericht zuhanden des Vorstandes von imagingswiss
5 Kurskommissionen
5.1
Die Kurse stehen unter der Leitung von Kurskommissionen.
Diese werden durch den Verband imagingswiss eingesetzt.
Dem Standortkanton und der Berufsfachschule wird in der Kurskommission eine
angemessene Vertretung eingeräumt.
Der Präsident wird für 3 Jahre vom Vorstand des Verbandes imagingswiss gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Im Übrigen konstituiert sich die Kurskommission selbst.
Alle Mitglieder der Kurskommission sind stimmberechtigt.
5.2
Die Kurskommission wird vom Präsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Sie
muss einberufen werden, wenn 3 Mitglieder dies verlangen.
5.3
Die Kurskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder
anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst. Bei
Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu.
5.4
Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt. Dieses muss an den
Präsidenten oder die Präsidentin der Aufsichtskommission zugestellt werden
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5.5
Aufgaben der Kurskommission:
Der Kurskommission obliegt die Durchführung der Kurse. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a. sie arbeitet auf der Grundlage der Verordnung über die berufliche Grundbildung und
dem Bildungsplan das Kursprogramm und die Stundenpläne aus;
b. sie erarbeitet den Kostenvoranschlag und die Abrechnung zuhanden der zuständigen
Aufsichtskommission;
c. sie bestimmt das Instruktionspersonal und die Kurslokale;
d. sie stellt die Einrichtungen bereit;
e. sie legt die Kurse zeitlich fest, besorgt die Ausschreibung und das Kursangebot der
Teilnehmer;
f.
sie sorgt im Einvernehmen mit den Berufsschulen dafür, dass der Besuch des
Pflichtunterrichts auch während der Kurse gewährleistet ist;
g. Sie formuliert die Lern- und Infoziele pro Kurs;
h. sie überwacht die Ausbildungstätigkeit und sorgt für die Erreichung der Kursziele;
i.
sie sorgt für die Koordination der Ausbildung mit Berufsfachschule und Betrieben;
j.
sie erstattet jährlich Bericht zuhanden der Aufsichtskommission und der beteiligten
Kantone.
k. sie entscheidet über die Regionen- und branchenübergreifende Zusammenlegung der
Kurse;
l.
sie definiert die Aus- und Weiterbildung des Instruktionspersonals;
m. sie erlässt eine Absenzen- und Disziplinarordnung und setzt diese durch.
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6 Aufgebot
6.1
Die Kurskommission bietet die Lernenden in Zusammenarbeit mit der zuständigen
Berufsfachschule auf. Sie erlässt zu diesem Zweck persönliche Aufgebote, die sie den
Lehrbetrieben zustellt.
7 Besuchspflicht und Befreiung
7.1
Die Lehrbetriebe sind verantwortlich, dass ihre Lernenden an den Kursen teilnehmen.
7.2
Die Kantone können auf Gesuch des Lehrbetriebes Lernende vom Besuch der Kurse
befreien, wenn die Bildungsinhalte in einem betrieblichen Bildungszentrum oder in einer
Lehrwerkstatt vermittelt werden. Diese betrieblichen Bildungszentren oder Lehrwerkstätten
müssen die gleichen Qualitätsstandards erfüllen, wie sie für ük - Zentren gelten.
7.3
Können Lernende aus unverschuldeten Gründen (ärztlich bescheinigte Krankheit oder Unfall)
an den überbetrieblichen Kursen nicht teilnehmen, hat der Lehrbetrieb dem Kursanbieter den
Grund der Absenz sofort schriftlich mitzuteilen.
8 Leistungen des Lehrbetriebes
8.1
Den Lehrbetrieben wird für die Kurskosten Rechnung gestellt. Der Betrag übersteigt in
keinem Fall die Aufwendungen pro teilnehmende Person nach Abzug der Leistungen der
öffentlichen Hand.
8.2
Der Lehrvertrag festgesetzte Lohn ist den Lernenden auch während des Kurses zu zahlen.
8.3
Die den Lernenden durch den Besuch der Kurse erwachsenden zusätzlichen Kosten trägt
der Lehrbetrieb.
8.4
Muss ein Teilnehmer aus zwingenden Gründen - wie ärztlich bescheinigte Krankheit oder
Unfall - vor oder während des Kurses vom Kursbesuch befreit werden, so ist dem
Lehrbetrieb der einbezahlte Betrag unter Abzug der bereits entstandenen Kosten
zurückzuerstatten.
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1. Januar 2017
9 Dauer, Zeitpunkt und Inhalte
9.1
Die Dauer der Kurse bestimmt die Aufsichtskommission, wobei Absatz 4.3 der
Bildungsverordnung berücksichtigt werden muss.
(BiVo Absatz 4.3; Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 8 und höchstens 12 Tage zu 8
Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.)
9.2
Die Aufteilung der Tage bestimmt die Aufsichtskommission, wobei Absatz 4.1, Anhang D des
Bildungsplans berücksichtigt werden muss.
(BiPla Absatz 4.1; Die überbetrieblichen Kurse dauern:
a. im ersten Lehrjahr
(Kurs I) max. 4 Tage zu 8 Stunden
b. im zweiten Lehrjahr
(Kurs II) max. 4 Tage zu 8 Stunden
c. im dritten Lehrjahr
(Kurs III) max. 4 Tage zu 8 Stunden
9.3
Die Hauptthemen der überbetrieblichen Kurse bestimmen die Aufsichtskommission, wobei
Absatz 4.2, Anhang D des Bildungsplans berücksichtigt werden müssen.
(BiPla Absatz 4.2; Die überbetrieblichen Kurse umfassen:
a. Kurs I mit Hauptthema: Analoge und digitale Fotografie sowie Verkaufskunde;
b. Kurs II mit Hauptthema: Bildtechnik, Multimedia sowie Verkaufskunde;
c. Kurs III mit Hauptthema: fachrichtungsbezogene Themen.
9.4
Die zuständigen Behörden der Standortkantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.
9.5
Den Zeitpunkt der Kurse bestimmt die Kurskommission.
9.6
Die Kurse müssen vor Beginn des letzten Semesters der Lehrzeit abgeschlossen sein.
10 Bewertung der Kurse
10.1
Die Leistungen der Lernenden in den überbetrieblichen Kursen können auf Beschluss der
Kurskommission dem Lehrbetrieb mitgeteilt werden.
11 Abrechnung
11.1
Die Kurskommission reicht den Voranschlag und nach Schluss der Kurse,
die Abrechnung der Behörde jenes Kantons ein, in dem die Kurse
stattfinden.
11.2
Über die Beiträge der Kantone rechnet die Kurskommission direkt mit den
zuständigen kantonalen Behörden ab.
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1. Januar 2017
12 Defizittragung
12.1
Soweit die Kosten der Organisation, der Vorbereitung und der Durchführung der Kurse nicht
durch Leistungen der Lehrbetriebe sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand, allfällige
Zuwendungen Dritter und Erträge aus Kursarbeiten gedeckt werden, gehen sie zu Lasten der
Kurskommissionen und des Kursträgers.
13 Verantwortlichkeit
13.1
imagingswiss – der Fotoverband
Ist verantwortlich, dass die Kurse durchgeführt werden.
Kann die Durchführung der Kurse an regionale Kurskommissionen delegieren.
Gilt für Änderungen im BiPla und in der BiVo als Ansprechpartner
13.2
Die Kurskommissionen von imagingswiss
Können mit der Aufgabe die Kurse durchzuführen betraut werden
Entscheiden wo die Kurse durchgeführt werden
Sind verantwortlich, dass die Kursinhalte vermittelt werden
14 Schlussbestimmungen
14.1
Das vorliegende Organisationsreglement ersetzt alle bisherigen Reglemente über die
Durchführung der Einführungskurse für den Fotofachangestellten.
15 Inkrafttreten
15.1
Das vorliegende Organisationsreglement tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
16. Erlass
16.1
Das vorliegende Organisationsreglement ist auf Antrag der Aufsichtskommission für
überbetriebliche Kurse vom Vorstand imagingswiss erlassen worden.
Zürich, 1. Januar 2017
imagingswiss – der Fotoverband
Der Präsident:
Der Vizepräsident:
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1. Januar 2017
Rahmenprogramm der überbetrieblichen Kurse der Fotobranche
(Genehmigt von der Aufsichtskommission am 26.10.2016)
1. Tag
Kameragrundlagen
Grundeinstellungen bei Kameras und dessen
Auswirkungen auf das Bild: Schärfe, Blende, Zeit,
ISO, Brennweite Weissabgleich usw.
4. Tag
Studiogrundlagen
Fotografische Konzepte, Studiogeräte anwenden,
verschiedene Lichtarten kennenlernen, Posieren
Modell
2. Tag
Digitale Grundlagen
Datenübernahme in den Computer: Druckgrösse,
Dateiformate, Bildbeschnitt, Optimale Bilddaten
5. Tag
Videogrundlagen
Reportagen mit stehenden und bewegten Bildern
gemäss Konzept umsetzen
3. Tag
Verkaufstraining
Verkaufs und Dienstleistungs-Angebot,
Verkaufsgespräche
6. Tag
Verarbeitung von Daten
Datentransfer zum Computer, bearbeiten der
Bilder und Videos gemäss Konzept
7. Tag
Weitere Geräte
Verarbeitung der Dateien, Präsentation erstellen
und vortragen. Verkaufsgespräche simulieren
3. Lehrjahr Fachrichtungsgetrennt
Fotografie
Finishing
7. Tag Portraitfotografie
Konzept / Zielvorgabe des Kurs,
Portrait und Gruppenaufnahmen
Fotografie on Location
Konzept und Reportage mit
stehenden und bewegten Bildern
Praktische Arbeiten
Konzept und Reportage mit
stehenden und bewegten Bildern
8. Tag Fachaufnahmen
Bildbearbeitung und
Filmschnitt
Praktische Arbeiten zum Thema
Bildbearbeitung und Filmschnitt
sowie Gestaltungsgrundlagen
Verkaufsgespräche
Personenbild und CM
Praktische Arbeiten im Studio
zum Thema Personenbild und
Colormanagement
Beratung und Support
Praktische Verkaufsübungen
Praktische Arbeiten zum Thema:
Fachaufnahmen und Bildgestaltung
9. Tag Fotografie on Location
Reportage mit stehenden und
bewegten Bildern gemäss Konzept
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Beratung und Verkauf
Verkaufsgespräche mit
Videoanalyse
1. Januar 2017