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Spezielle Vereinbarungen zwischen Kunde und Bank gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. 1. Verfügungsberechtigung Die der Bank schriftlich bekanntgegebene Unterschriftenregelung gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen. 2. Reklamationen der Kunden Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen von Rechnungsoder Depotauszügen sowie anderen Mitteilungen sind sofort nach Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innert der von der Bank angesetzten Frist, anzubringen. Andernfalls gelten die Ausführung bzw. Nichtausführung sowie die entsprechenden Auszüge, Rechnungsabschlüsse, Abrechnungen, Anzeigen, Mitteilungen usw. ohne weiteres als genehmigt. Unterbleibt eine zu erwartende Anzeige, so hat die Beanstandung zu erfolgen, sobald die Anzeige dem Kunden im üblichen Geschäftsablauf und gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen. 3. Mitteilungen an die Bank und von der Bank Der Kunde ist verpflichtet, der Bank korrekte und vollständige Angaben über seine Person bekannt zu geben, insbesondere seine Adresse, sein Domizil sowie alle vorhandenen Staatsangehörigkeiten. Die Bank ist über Änderungen dieser Angaben unverzüglich zu informieren. US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA): Der Kunde ist weiter verpflichtet, der Bank gegenüber seinen Status als US-Person (z.B. aufgrund eines US Domizils, einer US Nationalität, einer sog. Greencard oder eines längeren Aufenthaltes in den USA) bekannt zu geben bzw. seinen Status als Nicht-US-Person auf Ersuchen der Bank zu dokumentieren und die Bank unverzüglich über Änderungen seines US-Status zu informieren. Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom Kunden bekanntgegebene Adresse abgesandt worden sind. Als Zeitpunkt des Versandes gilt vermutungsweise das Datum der im Besitze der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt. 4. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt nicht verletzt hat. 5. Mangelnde Handlungsfähigkeit Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, ausser die Bank hätte diesen Mangel bei geschäftsüblicher Sorgfalt erkennen müssen. Seite 1 von 3 / 3584-0115 6. Übermittlungsfehler Den aus der Benutzung von Post, Telefax, Telefon, Internet, E-Mail, E-Banking, anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten, namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat. 7. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen Wenn infolge Nichtausführung, mangelhafter oder verspäteter Ausführung von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) Schaden entsteht, so haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall, es sei denn, sie sei im Einzelfall vom Kunden auf die drohende Gefahr eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen worden. 8. Pfand- und Verrechnungsrecht Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht für alle ihr aus der Bankverbindung jeweils bestehenden Ansprüche, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Dies gilt auch für Kredite und Darlehen mit speziellen oder ohne Sicherheiten. Die Bank ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner Leistung in Verzug ist. Sie kann den Kunden unter Aufrechterhaltung des Pfandrechtes auch auf Pfändung bzw. Konkurs betreiben. Bei der Verwertung ist die Bank zum Selbsteintritt befugt. 9. Kontoverkehr Die Rechnungen werden nach Wahl der Bank vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich auf Quartals-, Semester- oder Jahresende abgeschlossen unter Gutschrift bzw. Belastung der vereinbarten, festgesetzten oder üblichen Zinsen, Kommissionen, Spesen und Steuern. An die Stelle von periodischen Rechnungsauszügen können auch Tagesauszüge treten. Die Bank behält sich vor, ihre Zinsund Kommissionsansätze jederzeit, namentlich bei geänderten Geldmarktverhältnissen, abzuändern und dem Kunden hiervon auf dem Zirkularweg, durch Anschlag in den Kundenräumen oder auf andere geeignete Weise Kenntnis zu geben. Liegen von einem Kunden verschiedene Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt, so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen Eingang nach eigenem freiem Ermessen zu bestimmen, welche Aufträge ganz oder teilweise auszuführen sind. Bei eingehenden Zahlungen zugunsten eines Kunden, der bei der Bank mehrere Schuldpositionen hat, behält sich die Bank vor, zu bestimmen, auf welche Schuldpositionen die Zahlungen anzurechnen sind. 10. Fremdwährungskonten Die Bank legt die dem Kundenguthaben in fremder Währung entsprechenden Vermögenswerte in gleicher Währung innerhalb oder ausserhalb des Währungslandes an. Dabei wählt die Bank Korrespondenten mit der geschäftsüblichen Sorgfalt aus. Der Kunde trägt anteilsmässig die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die das gesamte Guthaben der Bank im Lande der Währung oder Anlage durch behördliche Massnahmen treffen sollten. Bei Fremdwährungskonten erfüllt die Bank ihre Verpflichtungen ausschliesslich an ihrem Sitz, und zwar lediglich durch Verschaffung einer Gutschrift. Die Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungsbeträgen erfolgen in Schweizer Franken, und zwar zum Kurs jenes Tages, an welchem der Betrag für die Bank gutgeschrieben bzw. belastet wird, es sei denn, der Kunde habe rechtzeitig gegenteilige Anweisungen gegeben oder sei Inhaber eines Kontos in der entsprechenden Fremdwährung. Wenn der Kunde nur Konten in Fremdwährungen besitzt, kann die Bank die Beträge nach eigenem freiem Ermessen in einer dieser Währungen gutschreiben bzw. belasten. 11. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und andere Papiere zurück zu belasten. Trotzdem verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel und Checks mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos. 12. Zahlungs- und Wertschriftenverkehr / Kundendaten Bei der Abwicklung des inländischen und grenzüberschreitenden Zahlungs- und Wertschriftenverkehrs ist die Bank verpflichtet, persönliche Daten des Auftraggebers, wie Name, Adresse und IBANbzw. Kontonummer, anzugeben. Diese Daten werden damit den beteiligten Banken und Systembetreibern und somit auch dem Endbegünstigten bekannt und gelangen bei der Abwicklung solcher Transaktionen über internationale Kanäle auch ins Ausland. Bei bestimmten Bankdienstleistungen, insbesondere im Bereich des Zahlungsverkehrs, bei Wertschriften- und anderen Transaktionen, im Zusammenhang mit SWIFT besteht das Risiko, dass dabei Kundendaten ins Ausland transferiert werden und zwar auch bei Transaktionen innerhalb der Schweiz. Daten, die ins Ausland gelangen, sind nicht mehr durch schweizerisches Recht geschützt. Ausländische Rechtsordnungen können die Weitergabe solcher Daten an Behörden oder Dritte vorsehen. 13. Bankkundengeheimnis und Datenschutz Organe, Angestellte und Beauftragte der Bank sind von Gesetzes wegen verpflichtet, über den Geschäftsverkehr der Kunden Verschwiegenheit zu wahren. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten der Bank. Insbesondere gilt das Bankkundengeheimnis nicht bei Offenlegungspflichten der Bank aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Staatsverträgen. Der Kunde entbindet hiermit die Bank explizit von ihrer Geheimhaltungspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank erforderlich ist, – bei vom Kunden gegen die Bank angedrohten oder eingeleiteten gerichtlichen Verfahren oder Strafanzeigen; – zur Sicherung oder Durchsetzung von Ansprüchen und Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung von Sicherheiten. Die Bank ist berechtigt, Kundendaten für eigene Zwecke zu bearbeiten, so auch zu internen Schulungszwecken. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Telefongespräche zwischen ihm und der Bank aufgezeichnet werden. Seite 2 von 3 / 3584-0115 14. Auslagerung von Geschäftsbereichen Die Bank behält sich vor, Geschäftsbereiche und Dienstleistungen (z. B. Wertschriftenabwicklung, Zahlungsverkehr, Informatik) ganz oder teilweise auszulagern (Outsourcing). Sofern dabei Kundendaten an den Dienstleister gelangen, bleibt das Bankkundengeheimnis auch bezüglich dieser Daten vollumfänglich gewahrt. 15. Kündigung der Geschäftsbeziehungen Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, können der Kunde und die Bank jederzeit und mit sofortiger Wirkung bestehende Geschäftsbeziehungen aufheben sowie zugesagte oder benützte Kredite kündigen, wobei im letzteren Fall allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig werden. Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten angemessenen Nachfrist, ihr mitzuteilen, wohin die von der Bank für den Kunden verwahrten Vermögenswerte und Guthaben zu transferieren sind, kann die Bank die Vermögenswerte physisch ausliefern oder sie liquidieren. Den Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben des Kunden kann die Bank mit befreiender Wirkung und auf Rechnung und Gefahr des Kunden gerichtlich hinterlegen oder in Form eines Checks an die letztgenannte Zustelladresse des Kunden senden. 16. Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank werden die Samstage einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt. 17. Steuern und Abgaben Steuern, Abgaben und dergleichen, welche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung des Kunden zur Bank bei oder von dieser erhoben werden, wie beispielsweise aufgrund von rechtlichen Vorschriften, Staatsverträgen oder von vertraglichen Vereinbarungen mit ausländischen Stellen (z. B. Schweizer Verrechnungssteuer, Quellensteuern unter den Steuerabkommen der Schweiz mit Grossbritannien und Österreich, Quellensteuern unter FATCA) sowie die bei der Bank in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden, bzw. können auf den Kunden überwälzt werden. 18. Einhaltung von Gesetzen Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, einschliesslich steuerlicher Vorschriften, verantwortlich. Die bei der Bank aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Bestimmungen durch einen Kunden anfallenden Kosten und Aufwendungen können dem Kunden verrechnet werden. 19. Vorbehalt besonderer Bestimmungen Für besondere Geschäftsarten gelten neben diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die von der Bank erlassenen Sonderbedingungen. Im Übrigen gelten für Börsengeschäfte die Platzusanzen, für Dokumentargeschäfte die von der Internationalen Handelskammer aufgestellten einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive und für das Inkasso- und Diskontgeschäft die von der Schweizerischen Bankiervereinigung aufgestellten Allgemeinen Bedingungen. Vorbehalten bleiben sodann besondere, schriftliche Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden. 20. Änderungen der Basisdokumente Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung der Basisdokumente und insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Diese werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere geeignete Weise bekanntgegeben und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 Tagen als genehmigt. 21. Anwendbares Recht Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem schweizerischen Recht. 22. Erfüllungsort und Gerichtsstand Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Soweit solche nicht zur Anwendung kommen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten Zug, ebenso der Erfüllungsort und Betreibungsort für Kunden ohne Wohnsitz bzw. Sitz in der Schweiz. Die Bank hat indessen auch das Recht, den Kunden beim zuständigen Gericht bzw. bei der zuständigen Behörde seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Gültig ab 1. Januar 2015 Seite 3 von 3 / 3584-0115 Bedingungen für die Benützung der Maestro-Karte Ausgabe November 2016 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Einsatzarten (Funktionen) Die Maestro-Karte kann für folgende Funktionen eingesetzt werden: – als Bargeldbezugskarte an Automaten im In- und Ausland (vgl. Ziff. II); – als Zahlungskarte zur Bezahlung (kontaktbehaftet oder kontaktlos) von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziff. II); – für weitere Dienstleistungen an Automaten der Zuger Kantonalbank (nachfolgend «Bank» genannt) (vgl. Ziff. III) 2. Kontobeziehung Die Maestro-Karte wird immer zu einem bestimmten, bei der Bank geführten Konto (nachfolgend «Konto» genannt) ausgestellt. 3. Kartenberechtigte Die Maestro-Karte lautet auf den Namen des Kontoinhabers oder allenfalls auf eine von ihm bevollmächtigte Person. Nachfolgend werden sowohl der Kontoinhaber wie auch die bevollmächtigte(n) Person(en) als «Kartenberechtigte» bezeichnet. 4. Eigentum Die Maestro-Karte bleibt Eigentum der Bank und kann von dieser jederzeit zurückgefordert werden, insbesondere bei Aufhebung des Kontos. 5. Gebühren/Währungszuschläge Für die Ausgabe und Führung der Maestro-Karte sowie die Abwicklung der damit getätigten Transaktionen kann die Bank Gebühren erheben, welche in angemessener Form bekanntzugeben sind. Diese Gebühren werden dem Kontoinhaber belastet. Transaktionen in kontofremder Währung werden in die entsprechende Kontowährung umgerechnet. 6. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten: a) Unterzeichnung Bei Erhalt der Maestro-Karte ist diese vom Kartenberechtigten sofort an der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen. b) Aufbewahrung Die Maestro-Karte und die Persönliche Identifikations-Nummer (nachfolgend «PIN» genannt) sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren. c) Geheimhaltung der PIN Die PIN ist geheim zu halten und darf vom Kartenberechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die PIN weder auf der Maestro-Karte vermerkt noch in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Die PIN-Eingabe muss stets verdeckt erfolgen. d) Änderung der PIN Vom Kartenberechtigten geänderte PIN dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen. Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine andere Person von der PIN Kenntnis erhalten hat, muss der Kartenberechtigte die PIN unverzüglich ändern bzw., sofern ein Missbrauch möglich ist, die Karte/das Konto sofort sperren lassen. Seite 1 von 3/3018-1116 e) Weitergabe der Maestro-Karte Der Kartenberechtigte darf seine Maestro-Karte nicht weitergeben, insbesondere diese weder Dritten aushändigen noch sonst wie zugänglich machen. f) Meldung bei Verlust Bei Verlust oder Nichterhalt der Maestro-Karte und/oder der PIN sowie bei Verbleiben der Maestro-Karte in einem Automaten ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. auch Ziff. II.5 und Ziff. II.11). g) Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der Bank unverzüglich zu melden (vgl. Ziff. II.6), spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode. h) Meldung an die Polizei im Schadenfall Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalles und zur Verminderung desselben beizutragen. i) Verantwortung Der Kontoinhaber trägt die umfassende Verantwortung dafür, dass auch Bevollmächtigte, die über eine Maestro-Karte verfügen, die vorstehenden Sorgfaltspflichten einhalten. 7. Deckungspflicht Die Maestro-Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die erforderliche Deckung (Guthaben oder eingeräumte Kreditlimite) vorhanden ist. Die Bank ist berechtigt, Transaktionen abzulehnen, wenn die erforderliche Deckung auf dem Konto nicht vorhanden ist. 8. Belastungsrecht der Bank Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge im Zusammenhang mit der Ausgabe, der Führung und dem Einsatz der Maestro-Karte auf dem Konto zu belasten, auf das die Maestro-Karte ausgestellt ist (vgl. Ziff. I.2). Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Unstimmigkeiten zwischen den Kartenberechtigten und den Akzeptanzstellen uneingeschränkt bestehen. 9. Geltungsdauer und Kartenerneuerung Die Maestro-Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Jahres gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen Verzicht des Kartenberechtigten wird die Maestro-Karte vor Ende des auf ihr angegebenen Jahres automatisch durch eine neue Maestro-Karte ersetzt. 10. Kündigung Eine Kündigung kann beidseitig jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend wie die Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht. Nach erfolgter Kündigung ist der Bank die Maestro-Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren. Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge auf dem Konto zu belasten, welche auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Maestro-Karte zurückzuführen sind. 11. Änderungen der Bedingungen/Gebühren Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung der Bedingungen und Gebühren vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise bekanntgegeben und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 Tagen ab Bekanntgabe als genehmigt. 12. Allgemeine Geschäftsbedingungen Ergänzend gelten allfällige besondere Bedingungen für einzelne Kontoarten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zuger Kantonalbank. II. Maestro-Karte als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte 1. Bargeldbezugsfunktion Die Maestro-Karte kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen mit der PIN an entsprechend gekennzeichneten Automaten im In- und Ausland bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Bank die Maestro-Karte dafür zugelassen hat. 2. Zahlungsfunktion Die Maestro-Karte kann jederzeit zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit der PIN (kontaktbehaftet und kontaktlos), mit Funkchip (kontaktlos ohne PIN) oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern im In- und Ausland bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Bank die Maestro-Karte dafür zugelassen hat. 3. PIN (Persönliche Identifikations-Nummer) Dem Kartenberechtigten wird zusätzlich zur Maestro-Karte in einem separaten, verschlossenen Umschlag die PIN zugestellt. Es handelt sich dabei um eine karteneigene, 6-stellige, maschinell berechnete PIN, welche weder der Bank noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Maestro-Karten ausgestellt, so erhält jede Maestro-Karte je eine eigene PIN. 4. Änderung der PIN Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür eingerichteten Automaten eine neue, minimal 4-, maximal 6-stellige PIN aus Zahlen zu wählen, welche die zuvor geltende PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Maestro-Karte zu erhöhen, darf die gewählte PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziff. I.6 lit. d), noch auf der Maestro-Karte vermerkt oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. 5. Legitimation, Belastung und Risikotragung Jede Person, die sich unter Verwendung der Maestro-Karte durch – Eingabe der dazu passenden PIN in einen hierfür eingerichteten Automaten, – kontaktloses Bezahlen mit Funkchip (bis zu dem von der Bank zugelassenen Maximalbetrag) oder – Unterzeichnen des Transaktionsbeleges legitimiert, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit dieser Maestro-Karte zu tätigen. Dies gilt auch, wenn es sich nicht um den Kartenberechtigten handelt. Die Bank ist daher berechtigt, sämtliche auf diese Weise legitimierten Seite 2 von 3/3018-1116 Beträge dem Konto zu belasten. Sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt nicht verletzt hat, liegen folglich die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Maestro-Karte beim Kontoinhaber. 6. Schadenübernahme bei Nichtverschulden Ein Schaden ist der Bank unverzüglich bei Entdecken zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode. Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen für die Benützung der Maestro-Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. I.6) und ihn auch sonst in keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Bank Schäden, die dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Maestro-Karte durch Dritte in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfälschung der Maestro-Karte. Nicht als Dritte zu betrachten sind der Kartenberechtigte, dessen Partner sowie allfällige im gleichen Haushalt lebende Personen des Kartenberechtigten. Nicht übernommen werden Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat und – sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat – allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art. Mit Entgegennahme der Entschädigung tritt der Kontoinhaber die Forderung aus dem Schadenfall an die Bank ab. 7. Technische Störungen und Betriebsausfälle Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der Maestro-Karte in ihrer Funktion ausschliessen, entstehen den Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber der Bank, es sei denn, die Bank habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt. 8. Überwachung Die Bank ist berechtigt, den Bereich der Automaten aus Sicherheitsgründen sowie zwecks Aufklärung allfälliger Straftaten elektronisch zu überwachen, Videoaufnahmen anzufertigen und diese aufzubewahren. 9. Limiten Die Bank legt Limiten pro ausgegebene Maestro-Karte fest und teilt diese dem Kartenberechtigten in angemessener Form mit. 10. Transaktionsbeleg Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Automaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen automatisch oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Die Bank selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen. 11. Sperrung Der Kartenberechtigte oder die Bank können jederzeit ohne Angabe von Gründen die Maestro-Karte sperren. Die Bank sperrt die Maestro-Karte insbesondere auf Verlangen des Kartenberechtigten, bei Verlust der Maestro-Karte und der PIN, bei Kündigung, bei Widerruf einer Vollmacht sowie aus Bonitätsgründen. Kartensperrungen sind bei der Bank zu veranlassen. Ausserhalb der Geschäftszeit ist ein Sperrauftrag bei der durch die Bank bezeichneten Stelle (z.B. Bankkartenzentrale) zu erteilen und anschliessend der Bank sofort mitzuteilen. Für Einsätze der Maestro-Karte vor Wirksamwerden der Sperrung innert geschäftsüblicher Frist ist die Bank berechtigt, das Konto zu belasten. Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Kontoinhaber belastet werden. Die Sperrung wird nur nach Identifikation des Kartenberechtigten bei der Bank wieder aufgehoben. III. Maestro-Karte für weitere Dienstleistungen an Automaten der Bank Der Kartenberechtigte kann mit der Maestro-Karte und der PIN die bankeigenen Dienstleistungen an bankeigenen Automaten benützen. Die Bank übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit von Informationen, die über die bankeigenen Automaten abgefragt werden können. Insbesondere gelten Angaben über das Konto, in dessen Zusammenhang die Maestro-Karte ausgestellt worden ist, als vorläufig und unverbindlich. Der Kartenberechtigte kann ferner mittels der Maestro-Karte an den Automaten der Bank CHF-Noten und sofern entsprechend ausgerüstet EURNoten bzw. an entsprechend ausgerüsteten Standorten auch CHFMünzen auf sein Konto einzahlen. Zur Einzahlung bedarf es keiner PINEingabe. Die Bank behält sich jederzeit vor, den Zugang zu den Automaten der Bank zeitlich einzuschränken oder die Dienstleistungen zu unterbrechen. Der vom Automaten erkannte und von der einzahlenden Person gegenüber dem Automaten bestätigte Betrag wird dem entsprechenden Konto automatisch mit Valuta des Einzahlungstages gutgeschrieben. Gültig ab 19. November 2016 Seite 3 von 3/3018-1116
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