Maestro-Karte bestellen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ausgabe Januar 2015
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen einer klaren Regelung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Zuger
Kantonalbank (Bank). Spezielle Vereinbarungen zwischen Kunde
und Bank gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
1. Verfügungsberechtigung
Die der Bank schriftlich bekanntgegebene Unterschriftenregelung
gilt ihr gegenüber ausschliesslich und bis zu einem an sie gerichteten schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Handelsregistereinträge und Veröffentlichungen.
2. Reklamationen der Kunden
Reklamationen des Kunden wegen Ausführung oder Nichtausführung von Aufträgen jeder Art oder Beanstandungen von Rechnungsoder Depotauszügen sowie anderen Mitteilungen sind sofort nach
Empfang der diesbezüglichen Anzeige, spätestens aber innert der
von der Bank angesetzten Frist, anzubringen. Andernfalls gelten die
Ausführung bzw. Nichtausführung sowie die entsprechenden Auszüge, Rechnungsabschlüsse, Abrechnungen, Anzeigen, Mitteilungen usw. ohne weiteres als genehmigt. Unterbleibt eine zu erwartende Anzeige, so hat die Beanstandung zu erfolgen, sobald die
Anzeige dem Kunden im üblichen Geschäftsablauf und gewöhnlichen Postlauf hätte zugehen müssen.
3. Mitteilungen an die Bank und von der Bank
Der Kunde ist verpflichtet, der Bank korrekte und vollständige Angaben über seine Person bekannt zu geben, insbesondere seine
Adresse, sein Domizil sowie alle vorhandenen Staatsangehörigkeiten. Die Bank ist über Änderungen dieser Angaben unverzüglich zu
informieren.
US Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA): Der Kunde ist
weiter verpflichtet, der Bank gegenüber seinen Status als US-Person
(z.B. aufgrund eines US Domizils, einer US Nationalität, einer sog.
Greencard oder eines längeren Aufenthaltes in den USA) bekannt
zu geben bzw. seinen Status als Nicht-US-Person auf Ersuchen der
Bank zu dokumentieren und die Bank unverzüglich über Änderungen seines US-Status zu informieren.
Mitteilungen der Bank gelten als erfolgt, wenn sie an die letzte vom
Kunden bekanntgegebene Adresse abgesandt worden sind. Als
Zeitpunkt des Versandes gilt vermutungsweise das Datum der im
Besitze der Bank befindlichen Kopien oder Versandlisten. Banklagernd zu haltende Post gilt als zugestellt am Datum, das sie trägt.
4. Unterschriften- bzw. Legitimationsprüfung
Den aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und Fälschungen entstehenden Schaden trägt der Kunde, sofern die Bank
die geschäftsübliche Sorgfalt nicht verletzt hat.
5. Mangelnde Handlungsfähigkeit
Der Kunde trägt jeden Schaden, der aus mangelnder Handlungsfähigkeit seiner Person oder Dritter entsteht, ausser die Bank hätte
diesen Mangel bei geschäftsüblicher Sorgfalt erkennen müssen.
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6. Übermittlungsfehler
Den aus der Benutzung von Post, Telefax, Telefon, Internet, E-Mail,
E-Banking, anderen Übermittlungsarten oder Transportanstalten,
namentlich aus Verlust, Verspätung, Missverständnissen, Verstümmelungen oder Doppelausfertigungen entstehenden Schaden trägt der
Kunde, sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet
hat.
7. Mangelhafte Ausführung von Aufträgen
Wenn infolge Nichtausführung, mangelhafter oder verspäteter
Ausführung von Aufträgen (Börsenaufträge ausgenommen) Schaden
entsteht, so haftet die Bank lediglich für den Zinsausfall, es sei
denn, sie sei im Einzelfall vom Kunden auf die drohende Gefahr
eines darüber hinausgehenden Schadens schriftlich hingewiesen
worden.
8. Pfand- und Verrechnungsrecht
Die Bank hat an allen Vermögenswerten, die sie jeweils für Rechnung des Kunden bei sich selbst oder anderswo aufbewahrt, ein
Pfandrecht und bezüglich aller Forderungen ein Verrechnungsrecht
für alle ihr aus der Bankverbindung jeweils bestehenden Ansprüche,
ohne Rücksicht auf die Fälligkeit oder Währung. Dies gilt auch für
Kredite und Darlehen mit speziellen oder ohne Sicherheiten. Die
Bank ist nach ihrer Wahl zur zwangsrechtlichen oder freihändigen
Verwertung der Pfänder berechtigt, sobald der Kunde mit seiner
Leistung in Verzug ist. Sie kann den Kunden unter Aufrechterhaltung
des Pfandrechtes auch auf Pfändung bzw. Konkurs betreiben. Bei
der Verwertung ist die Bank zum Selbsteintritt befugt.
9. Kontoverkehr
Die Rechnungen werden nach Wahl der Bank vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich auf Quartals-, Semester- oder Jahresende
abgeschlossen unter Gutschrift bzw. Belastung der vereinbarten,
festgesetzten oder üblichen Zinsen, Kommissionen, Spesen und
Steuern. An die Stelle von periodischen Rechnungsauszügen können auch Tagesauszüge treten. Die Bank behält sich vor, ihre Zinsund Kommissionsansätze jederzeit, namentlich bei geänderten
Geldmarktverhältnissen, abzuändern und dem Kunden hiervon auf
dem Zirkularweg, durch Anschlag in den Kundenräumen oder auf
andere geeignete Weise Kenntnis zu geben. Liegen von einem
Kunden verschiedene Aufträge vor, deren Gesamtbetrag sein
verfügbares Guthaben oder den ihm gewährten Kredit übersteigt,
so ist die Bank berechtigt, ohne Rücksicht auf Datum oder zeitlichen
Eingang nach eigenem freiem Ermessen zu bestimmen, welche
Aufträge ganz oder teilweise auszuführen sind. Bei eingehenden
Zahlungen zugunsten eines Kunden, der bei der Bank mehrere
Schuldpositionen hat, behält sich die Bank vor, zu bestimmen, auf
welche Schuldpositionen die Zahlungen anzurechnen sind.
10. Fremdwährungskonten
Die Bank legt die dem Kundenguthaben in fremder Währung
entsprechenden Vermögenswerte in gleicher Währung innerhalb
oder ausserhalb des Währungslandes an. Dabei wählt die Bank
Korrespondenten mit der geschäftsüblichen Sorgfalt aus. Der Kunde
trägt anteilsmässig die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen, die
das gesamte Guthaben der Bank im Lande der Währung oder
Anlage durch behördliche Massnahmen treffen sollten. Bei Fremdwährungskonten erfüllt die Bank ihre Verpflichtungen ausschliesslich
an ihrem Sitz, und zwar lediglich durch Verschaffung einer Gutschrift. Die Gutschriften und Belastungen von Fremdwährungsbeträgen erfolgen in Schweizer Franken, und zwar zum Kurs jenes
Tages, an welchem der Betrag für die Bank gutgeschrieben bzw.
belastet wird, es sei denn, der Kunde habe rechtzeitig gegenteilige
Anweisungen gegeben oder sei Inhaber eines Kontos in der entsprechenden Fremdwährung. Wenn der Kunde nur Konten in
Fremdwährungen besitzt, kann die Bank die Beträge nach eigenem
freiem Ermessen in einer dieser Währungen gutschreiben bzw.
belasten.
11. Wechsel, Checks und ähnliche Papiere
Die Bank ist berechtigt, diskontierte oder gutgeschriebene unbezahlte Wechsel, Checks und andere Papiere zurück zu belasten. Trotzdem verbleiben ihr die wechselrechtlichen, checkrechtlichen oder
anderen Ansprüche auf Zahlung des vollen Betrages der Wechsel
und Checks mit Nebenforderungen gegen jeden aus dem Papier
Verpflichteten bis zur Begleichung eines vorhandenen Schuldsaldos.
12. Zahlungs- und Wertschriftenverkehr / Kundendaten
Bei der Abwicklung des inländischen und grenzüberschreitenden
Zahlungs- und Wertschriftenverkehrs ist die Bank verpflichtet, persönliche Daten des Auftraggebers, wie Name, Adresse und IBANbzw. Kontonummer, anzugeben. Diese Daten werden damit den
beteiligten Banken und Systembetreibern und somit auch dem
Endbegünstigten bekannt und gelangen bei der Abwicklung solcher
Transaktionen über internationale Kanäle auch ins Ausland. Bei
bestimmten Bankdienstleistungen, insbesondere im Bereich des
Zahlungsverkehrs, bei Wertschriften- und anderen Transaktionen, im
Zusammenhang mit SWIFT besteht das Risiko, dass dabei Kundendaten ins Ausland transferiert werden und zwar auch bei Transaktionen innerhalb der Schweiz. Daten, die ins Ausland gelangen,
sind nicht mehr durch schweizerisches Recht geschützt. Ausländische Rechtsordnungen können die Weitergabe solcher Daten an
Behörden oder Dritte vorsehen.
13. Bankkundengeheimnis und Datenschutz
Organe, Angestellte und Beauftragte der Bank sind von Gesetzes
wegen verpflichtet, über den Geschäftsverkehr der Kunden Verschwiegenheit zu wahren. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen
Auskunftspflichten der Bank. Insbesondere gilt das Bankkundengeheimnis nicht bei Offenlegungspflichten der Bank aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Staatsverträgen.
Der Kunde entbindet hiermit die Bank explizit von ihrer Geheimhaltungspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der
Bank erforderlich ist,
–
bei vom Kunden gegen die Bank angedrohten oder eingeleiteten gerichtlichen Verfahren oder Strafanzeigen;
–
zur Sicherung oder Durchsetzung von Ansprüchen und Forderungen der Bank gegenüber dem Kunden und der Verwertung
von Sicherheiten.
Die Bank ist berechtigt, Kundendaten für eigene Zwecke zu bearbeiten, so auch zu internen Schulungszwecken. Der Kunde erklärt
sich damit einverstanden, dass Telefongespräche zwischen ihm und
der Bank aufgezeichnet werden.
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14. Auslagerung von Geschäftsbereichen
Die Bank behält sich vor, Geschäftsbereiche und Dienstleistungen
(z. B. Wertschriftenabwicklung, Zahlungsverkehr, Informatik) ganz
oder teilweise auszulagern (Outsourcing). Sofern dabei Kundendaten an den Dienstleister gelangen, bleibt das Bankkundengeheimnis
auch bezüglich dieser Daten vollumfänglich gewahrt.
15. Kündigung der Geschäftsbeziehungen
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, können der
Kunde und die Bank jederzeit und mit sofortiger Wirkung bestehende Geschäftsbeziehungen aufheben sowie zugesagte oder
benützte Kredite kündigen, wobei im letzteren Fall allfällige Forderungen sofort zur Rückzahlung fällig werden.
Unterlässt es der Kunde auch nach einer von der Bank angesetzten
angemessenen Nachfrist, ihr mitzuteilen, wohin die von der Bank
für den Kunden verwahrten Vermögenswerte und Guthaben zu
transferieren sind, kann die Bank die Vermögenswerte physisch
ausliefern oder sie liquidieren. Den Erlös sowie die noch vorhandenen Guthaben des Kunden kann die Bank mit befreiender Wirkung
und auf Rechnung und Gefahr des Kunden gerichtlich hinterlegen
oder in Form eines Checks an die letztgenannte Zustelladresse des
Kunden senden.
16. Gleichstellung der Samstage mit Feiertagen
Im gesamten Geschäftsverkehr mit der Bank werden die Samstage
einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt.
17. Steuern und Abgaben
Steuern, Abgaben und dergleichen, welche im Zusammenhang mit
der Geschäftsbeziehung des Kunden zur Bank bei oder von dieser
erhoben werden, wie beispielsweise aufgrund von rechtlichen
Vorschriften, Staatsverträgen oder von vertraglichen Vereinbarungen
mit ausländischen Stellen (z. B. Schweizer Verrechnungssteuer,
Quellensteuern unter den Steuerabkommen der Schweiz mit Grossbritannien und Österreich, Quellensteuern unter FATCA) sowie die
bei der Bank in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten und
Aufwendungen gehen zu Lasten des Kunden, bzw. können auf den
Kunden überwälzt werden.
18. Einhaltung von Gesetzen
Der Kunde ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen, einschliesslich steuerlicher
Vorschriften, verantwortlich. Die bei der Bank aufgrund der Nichteinhaltung von Vorschriften und Bestimmungen durch einen Kunden
anfallenden Kosten und Aufwendungen können dem Kunden verrechnet werden.
19. Vorbehalt besonderer Bestimmungen
Für besondere Geschäftsarten gelten neben diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen die von der Bank erlassenen Sonderbedingungen. Im Übrigen gelten für Börsengeschäfte die Platzusanzen,
für Dokumentargeschäfte die von der Internationalen Handelskammer aufgestellten einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive und für das Inkasso- und Diskontgeschäft die von
der Schweizerischen Bankiervereinigung aufgestellten Allgemeinen
Bedingungen. Vorbehalten bleiben sodann besondere, schriftliche
Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Kunden.
20. Änderungen der Basisdokumente
Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung der Basisdokumente und insbesondere der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Diese werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder auf andere
geeignete Weise bekanntgegeben und gelten ohne schriftlichen
Widerspruch innert 30 Tagen als genehmigt.
21. Anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der Bank unterstehen dem
schweizerischen Recht.
22. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Gerichtsstand richtet sich nach den zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen. Soweit solche nicht zur Anwendung kommen, ist
ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten Zug, ebenso der Erfüllungsort und Betreibungsort für Kunden ohne Wohnsitz
bzw. Sitz in der Schweiz. Die Bank hat indessen auch das Recht,
den Kunden beim zuständigen Gericht bzw. bei der zuständigen
Behörde seines Wohnsitzes/Sitzes oder bei jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.
Gültig ab 1. Januar 2015
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Bedingungen für die Benützung der Maestro-Karte
Ausgabe November 2016
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Einsatzarten (Funktionen)
Die Maestro-Karte kann für folgende Funktionen eingesetzt werden:
– als Bargeldbezugskarte an Automaten im In- und Ausland (vgl.
Ziff. II);
– als Zahlungskarte zur Bezahlung (kontaktbehaftet oder kontaktlos)
von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland (vgl. Ziff. II);
– für weitere Dienstleistungen an Automaten der Zuger Kantonalbank
(nachfolgend «Bank» genannt) (vgl. Ziff. III)
2. Kontobeziehung
Die Maestro-Karte wird immer zu einem bestimmten, bei der Bank geführten Konto (nachfolgend «Konto» genannt) ausgestellt.
3. Kartenberechtigte
Die Maestro-Karte lautet auf den Namen des Kontoinhabers oder allenfalls auf eine von ihm bevollmächtigte Person. Nachfolgend werden
sowohl der Kontoinhaber wie auch die bevollmächtigte(n) Person(en) als
«Kartenberechtigte» bezeichnet.
4. Eigentum
Die Maestro-Karte bleibt Eigentum der Bank und kann von dieser jederzeit zurückgefordert werden, insbesondere bei Aufhebung des Kontos.
5. Gebühren/Währungszuschläge
Für die Ausgabe und Führung der Maestro-Karte sowie die Abwicklung
der damit getätigten Transaktionen kann die Bank Gebühren erheben,
welche in angemessener Form bekanntzugeben sind. Diese Gebühren
werden dem Kontoinhaber belastet.
Transaktionen in kontofremder Währung werden in die entsprechende
Kontowährung umgerechnet.
6. Sorgfaltspflichten des Kartenberechtigten
Der Kartenberechtigte trägt insbesondere folgende Sorgfaltspflichten:
a) Unterzeichnung
Bei Erhalt der Maestro-Karte ist diese vom Kartenberechtigten sofort an
der dafür vorgesehenen Stelle zu unterzeichnen.
b) Aufbewahrung
Die Maestro-Karte und die Persönliche Identifikations-Nummer (nachfolgend «PIN» genannt) sind besonders sorgfältig und voneinander getrennt aufzubewahren.
c) Geheimhaltung der PIN
Die PIN ist geheim zu halten und darf vom Kartenberechtigten keinesfalls an andere Personen weitergegeben werden. Insbesondere darf die
PIN weder auf der Maestro-Karte vermerkt noch in anderer Weise,
auch nicht in geänderter Form, zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Die PIN-Eingabe muss stets verdeckt erfolgen.
d) Änderung der PIN
Vom Kartenberechtigten geänderte PIN dürfen nicht aus leicht ermittelbaren Kombinationen (wie Telefonnummer, Geburtsdatum, Autokennzeichen usw.) bestehen.
Wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine andere Person von der
PIN Kenntnis erhalten hat, muss der Kartenberechtigte die PIN unverzüglich ändern bzw., sofern ein Missbrauch möglich ist, die Karte/das
Konto sofort sperren lassen.
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e) Weitergabe der Maestro-Karte
Der Kartenberechtigte darf seine Maestro-Karte nicht weitergeben, insbesondere diese weder Dritten aushändigen noch sonst wie zugänglich
machen.
f) Meldung bei Verlust
Bei Verlust oder Nichterhalt der Maestro-Karte und/oder der PIN sowie
bei Verbleiben der Maestro-Karte in einem Automaten ist die Bank unverzüglich zu benachrichtigen (vgl. auch Ziff. II.5 und Ziff. II.11).
g) Kontrollpflicht und Meldung von Unstimmigkeiten
Der Kontoinhaber ist verpflichtet, die entsprechenden Kontoauszüge sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Unstimmigkeiten, insbesondere
Belastungen aufgrund missbräuchlicher Verwendung der Karte, der
Bank unverzüglich zu melden (vgl. Ziff. II.6), spätestens aber 30 Tage
nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden Rechnungsperiode.
h) Meldung an die Polizei im Schadenfall
Bei strafbaren Handlungen hat der Kartenberechtigte Anzeige bei der
Polizei zu erstatten. Er hat nach bestem Wissen zur Aufklärung eines allfälligen Schadenfalles und zur Verminderung desselben beizutragen.
i) Verantwortung
Der Kontoinhaber trägt die umfassende Verantwortung dafür, dass auch
Bevollmächtigte, die über eine Maestro-Karte verfügen, die vorstehenden Sorgfaltspflichten einhalten.
7. Deckungspflicht
Die Maestro-Karte darf nur verwendet werden, wenn auf dem Konto die
erforderliche Deckung (Guthaben oder eingeräumte Kreditlimite) vorhanden ist. Die Bank ist berechtigt, Transaktionen abzulehnen, wenn
die erforderliche Deckung auf dem Konto nicht vorhanden ist.
8. Belastungsrecht der Bank
Die Bank ist berechtigt, sämtliche Beträge im Zusammenhang mit der
Ausgabe, der Führung und dem Einsatz der Maestro-Karte auf dem Konto zu belasten, auf das die Maestro-Karte ausgestellt ist (vgl. Ziff. I.2).
Das Belastungsrecht der Bank bleibt auch bei Unstimmigkeiten zwischen
den Kartenberechtigten und den Akzeptanzstellen uneingeschränkt bestehen.
9. Geltungsdauer und Kartenerneuerung
Die Maestro-Karte ist bis zum Ende des auf ihr angegebenen Jahres gültig. Bei ordentlicher Geschäftsabwicklung und ohne ausdrücklichen
Verzicht des Kartenberechtigten wird die Maestro-Karte vor Ende des
auf ihr angegebenen Jahres automatisch durch eine neue Maestro-Karte
ersetzt.
10. Kündigung
Eine Kündigung kann beidseitig jederzeit erfolgen. Gleichbedeutend
wie die Kündigung ist der Widerruf einer Vollmacht. Nach erfolgter
Kündigung ist der Bank die Maestro-Karte unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben.
Durch vorzeitige Rückforderung oder Rückgabe der Karte entsteht kein
Anspruch auf Rückerstattung von Gebühren.
Die Bank bleibt trotz Kündigung berechtigt, sämtliche Beträge auf dem
Konto zu belasten, welche auf Karteneinsätze vor der effektiven Rückgabe der Maestro-Karte zurückzuführen sind.
11. Änderungen der Bedingungen/Gebühren
Die Bank behält sich die jederzeitige Änderung der Bedingungen und
Gebühren vor. Diese werden dem Kunden auf geeignete Weise bekanntgegeben und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innert 30 Tagen ab Bekanntgabe als genehmigt.
12. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ergänzend gelten allfällige besondere Bedingungen für einzelne Kontoarten und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Zuger Kantonalbank.
II. Maestro-Karte als Bargeldbezugs- und Zahlungskarte
1. Bargeldbezugsfunktion
Die Maestro-Karte kann jederzeit zum Bezug von Bargeld zusammen
mit der PIN an entsprechend gekennzeichneten Automaten im In- und
Ausland bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten Limiten eingesetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Bank die Maestro-Karte dafür
zugelassen hat.
2. Zahlungsfunktion
Die Maestro-Karte kann jederzeit zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen im In- und Ausland zusammen mit der PIN (kontaktbehaftet
und kontaktlos), mit Funkchip (kontaktlos ohne PIN) oder mit Unterzeichnung des Transaktionsbeleges bei entsprechend gekennzeichneten Anbietern im In- und Ausland bis zu den für die Maestro-Karte festgesetzten
Limiten eingesetzt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Bank die Maestro-Karte dafür zugelassen hat.
3. PIN (Persönliche Identifikations-Nummer)
Dem Kartenberechtigten wird zusätzlich zur Maestro-Karte in einem separaten, verschlossenen Umschlag die PIN zugestellt. Es handelt sich
dabei um eine karteneigene, 6-stellige, maschinell berechnete PIN,
welche weder der Bank noch Dritten bekannt ist. Werden mehrere Maestro-Karten ausgestellt, so erhält jede Maestro-Karte je eine eigene
PIN.
4. Änderung der PIN
Dem Kartenberechtigten wird empfohlen, an dafür eingerichteten Automaten eine neue, minimal 4-, maximal 6-stellige PIN aus Zahlen zu
wählen, welche die zuvor geltende PIN unmittelbar ersetzt. Die Änderung kann beliebig oft und jederzeit vorgenommen werden. Um den
Schutz gegen missbräuchliche Verwendung der Maestro-Karte zu erhöhen, darf die gewählte PIN weder aus leicht ermittelbaren Kombinationen bestehen (vgl. Ziff. I.6 lit. d), noch auf der Maestro-Karte vermerkt
oder in anderer Weise, auch nicht in geänderter Form, zusammen mit
dieser aufbewahrt werden.
5. Legitimation, Belastung und Risikotragung
Jede Person, die sich unter Verwendung der Maestro-Karte durch
– Eingabe der dazu passenden PIN in einen hierfür eingerichteten
Automaten,
– kontaktloses Bezahlen mit Funkchip (bis zu dem von der Bank zugelassenen Maximalbetrag) oder
– Unterzeichnen des Transaktionsbeleges
legitimiert, gilt als berechtigt, den Bargeldbezug bzw. die Bezahlung
von Waren und Dienstleistungen mit dieser Maestro-Karte zu tätigen.
Dies gilt auch, wenn es sich nicht um den Kartenberechtigten handelt.
Die Bank ist daher berechtigt, sämtliche auf diese Weise legitimierten
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Beträge dem Konto zu belasten. Sofern die Bank die geschäftsübliche
Sorgfalt nicht verletzt hat, liegen folglich die Risiken aus der missbräuchlichen Verwendung der Maestro-Karte beim Kontoinhaber.
6. Schadenübernahme bei Nichtverschulden
Ein Schaden ist der Bank unverzüglich bei Entdecken zu melden, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt des Kontoauszuges der betreffenden
Rechnungsperiode.
Unter der Voraussetzung, dass der Kartenberechtigte die Bedingungen
für die Benützung der Maestro-Karte in allen Teilen eingehalten hat (insbesondere die Sorgfaltspflichten gemäss Ziff. I.6) und ihn auch sonst in
keiner Weise ein Verschulden trifft, übernimmt die Bank Schäden, die
dem Kontoinhaber aus missbräuchlicher Verwendung der Maestro-Karte
durch Dritte in der Funktion als Bargeldbezugs- oder Zahlungskarte entstehen. Miterfasst sind auch Schäden zufolge Fälschung oder Verfälschung der Maestro-Karte. Nicht als Dritte zu betrachten sind der Kartenberechtigte, dessen Partner sowie allfällige im gleichen Haushalt
lebende Personen des Kartenberechtigten.
Nicht übernommen werden Schäden, für die eine Versicherung aufzukommen hat und – sofern die Bank die geschäftsübliche Sorgfalt angewendet hat – allfällige Folgeschäden irgendwelcher Art. Mit Entgegennahme der Entschädigung tritt der Kontoinhaber die Forderung aus dem
Schadenfall an die Bank ab.
7. Technische Störungen und Betriebsausfälle
Aus technischen Störungen und Betriebsausfällen, die den Einsatz der
Maestro-Karte in ihrer Funktion ausschliessen, entstehen den Kartenberechtigten keine Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber der Bank, es
sei denn, die Bank habe die geschäftsübliche Sorgfalt verletzt.
8. Überwachung
Die Bank ist berechtigt, den Bereich der Automaten aus Sicherheitsgründen sowie zwecks Aufklärung allfälliger Straftaten elektronisch zu
überwachen, Videoaufnahmen anzufertigen und diese aufzubewahren.
9. Limiten
Die Bank legt Limiten pro ausgegebene Maestro-Karte fest und teilt diese dem Kartenberechtigten in angemessener Form mit.
10. Transaktionsbeleg
Der Kartenberechtigte erhält bei Bargeldbezügen an den meisten Automaten auf Verlangen, bei Bezahlung von Waren und Dienstleistungen
automatisch oder auf Verlangen einen Transaktionsbeleg. Die Bank
selbst verschickt in der Folge keine Belastungsanzeigen.
11. Sperrung
Der Kartenberechtigte oder die Bank können jederzeit ohne Angabe
von Gründen die Maestro-Karte sperren.
Die Bank sperrt die Maestro-Karte insbesondere auf Verlangen des Kartenberechtigten, bei Verlust der Maestro-Karte und der PIN, bei Kündigung, bei Widerruf einer Vollmacht sowie aus Bonitätsgründen.
Kartensperrungen sind bei der Bank zu veranlassen. Ausserhalb der
Geschäftszeit ist ein Sperrauftrag bei der durch die Bank bezeichneten
Stelle (z.B. Bankkartenzentrale) zu erteilen und anschliessend der Bank
sofort mitzuteilen.
Für Einsätze der Maestro-Karte vor Wirksamwerden der Sperrung innert
geschäftsüblicher Frist ist die Bank berechtigt, das Konto zu belasten.
Die mit der Sperrung verbundenen Kosten können dem Kontoinhaber
belastet werden. Die Sperrung wird nur nach Identifikation des Kartenberechtigten bei der Bank wieder aufgehoben.
III. Maestro-Karte für weitere Dienstleistungen an Automaten der
Bank
Der Kartenberechtigte kann mit der Maestro-Karte und der PIN die
bankeigenen Dienstleistungen an bankeigenen Automaten benützen.
Die Bank übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtig- und Vollständigkeit von Informationen, die über die bankeigenen Automaten abgefragt
werden können. Insbesondere gelten Angaben über das Konto, in dessen Zusammenhang die Maestro-Karte ausgestellt worden ist, als vorläufig und unverbindlich.
Der Kartenberechtigte kann ferner mittels der Maestro-Karte an den Automaten der Bank CHF-Noten und sofern entsprechend ausgerüstet EURNoten bzw. an entsprechend ausgerüsteten Standorten auch CHFMünzen auf sein Konto einzahlen. Zur Einzahlung bedarf es keiner PINEingabe. Die Bank behält sich jederzeit vor, den Zugang zu den Automaten der Bank zeitlich einzuschränken oder die Dienstleistungen zu unterbrechen. Der vom Automaten erkannte und von der einzahlenden
Person gegenüber dem Automaten bestätigte Betrag wird dem entsprechenden Konto automatisch mit Valuta des Einzahlungstages gutgeschrieben.
Gültig ab 19. November 2016
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