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Medienmitteilung
Elektro-Stehroller: Viele Verbraucher verkennen die Rechtslage
Genf, 24. November 2016. Die Feiertage stehen vor der Tür und es stellt sich die Frage
nach dem idealen Geschenk. Ganz oben auf vielen Wunschlisten von Jung und Alt steht
dieses Jahr bestimmt ein sogenannter Elektro – Stehroller. Die Elektro Boards liegen voll
im Trend. Doch beim Kauf ist Vorsicht geboten : die Verbraucher werden beim Kauf der
Geräte oft nur unzulänglich oder falsch über die rechtlichen Fahreinschränkungen
informiert.
Ob als trendiges Fortbewegungsmittel oder Freizeitvergnügen, Elektro-Stehroller erfreuen sich
wachsender Beliebtheit. Laut den Beobachtungen des TCS der letzten Monate sind aber vielen
Nutzern die Gesetzesvorschriften in Bezug auf diese Gefährte unbekannt. Tatsächlich sind nur sehr
wenige Modelle für den Strassenverkehr zugelassen.
Fahrregeln und Zulassung sind nicht dasselbe
Seit dem 1. Juni 2015 werden sogenannte „Elektro-Stehroller“ in Artikel 18 der Verordnung über
die
technischen
Anforderungen
an
Strassenfahrzeuge
(VTS)
aufgeführt.
Ihre
Höchstgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten, damit sind sie hinsichtlich der
Verkehrsregeln langsamen E-Bikes gleichgestellt. Elektro-Stehroller müssen also auf dem
Velostreifen oder auf der Strasse verkehren, sie dürfen nicht den Gehsteig nutzen. Lenkende über
16 Jahre benötigen keinen Führerschein (ab 14 Jahren darf mit einem Führerausweis M oder G
gefahren werden).
In Bezug auf die Strassenverkehrszulassung unterstehen sie jedoch den Vorschriften für
Motorfahrräder (Art. 90 bis 92 VZV) und erfordern dementsprechend einen Fahrzeugausweis. Dies
bedeutet, dass Elektro-Stehroller typengeprüft sein müssen. Zum heutigen Standpunkt aber
erfüllen Monowheels und die Grosszahl der Elektro-Stehroller, insbesondere die sogenannten
Hoverboards, die technischen Anforderungen für eine Typengenehmigung in der Schweiz nicht.
Modelle ohne Zulassung können auch nicht haftpflichtversichert werden und ihr Gebrauch im
öffentlichen Strassenverkehr ist verboten.
Informationspflicht
Mit einer Preislage zwischen rund CHF 300.- und CHF 2‘500 sind Elektro-Stehroller in zahlreichen
Detailhandelsgeschäften frei erhältlich. Die der Verpackung beiliegende technische Anleitung der
Hersteller enthält keine Hinweise zu den bestehenden Rechtsvorschriften. Der TCS vertritt deshalb
die Ansicht, dass die Verkaufsstellen die Pflicht haben, ihre Kunden über die
Gesetzeseinschränkungen in Bezug auf den Gerätegebrauch aufzuklären.
Risiken und Rechtsfolgen
Widerhandelnden droht zum einen eine Busse wegen Nichteinhalten der Rechtsvorschriften. Fehlt
die für solche Gefährte obligatorische Haftpflichtversicherung, riskiert der Lenkende bei einem
Unfall zudem, dass er sämtliche Kosten alleine und direkt tragen muss. Wird eine Drittperson
verletzt, kann sich da die Schadenersatzsumme schnell einmal auf mehrere zehn- oder
hunderttausend Franken belaufen.
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Kontakt für die Medien
David Venetz, Mediensprecher TCS, 058 827 34 03, [email protected]
Die TCS-Bilder sind auf Flickr - www.flickr.com/photos/touring_club/collections.
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Massgebend ist die französische Version der Medienmitteilung.
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