Claudia Posch - Arbeiterkammer

Sabine SMODE
Mag. Bruno Zinkanell
Fachabteilung für Sozialentschädigungsleistungen
und Pflegeangelegenheiten
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• Zuwendung für pflegende Angehörige • 24-Stunden-Betreuung
• Pflegekarenzgeld
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Zuwendung für pflegende Angehörige
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Wer?
Nahe Angehörige
von pflegebedürftigen
Menschen, die mindestens
ein Pflegegeld der Stufe 3
beziehen (Demenz = St 1)
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nahe Angehörige
 Verwandte in gerader Linie (Kinder,
Eltern, Enkel, Großeltern)
 Ehegatten, Lebensgefährten
 Wahlkinder, Stiefkinder, Pflegekinder
 Geschwister
 Nichte, Neffe
 Schwager, Schwägerinnen
 Schwiegerkinder, Schwiegereltern
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Idee dahinter:
Ersatzpflege
bei Verhinderung
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Voraussetzungen :
Nur bei Vorliegen einer sozialen Härte, daher
Einkommensgrenzen für Hauptpflegeperson
•
Pflegestufe 1-5: € 2000 netto
•
Pflegestufe 6 und 7: € 2500,- netto
•
Erhöhung um € 400,-/ € 600,- möglich
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Fristen:
• seit mindestens 1 Jahr Pflegegeld der Stufe 3 •
(oder 1 – falls Demenz oder minderjährig)
• seit mindestens 1 Jahr überwiegend gepflegt
• Antrag rückwirkend 6 Monate möglich
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Nachweis der demenziellen Erkrankung:
Bestätigung der Behandlung (Befundbericht) durch
•
eine neurologische oder psychiatrische Fachabteilung eines
Krankenhauses oder
•
eine gerontopsychiatrische Tagesklinik bzw. Ambulanz
•
ein gerontopsychiatrisches Zentrum
•
einen Facharzt für Psychiatrie und/oder Neurologie
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Maximale Höhe der Zuwendung:
Gestaffelt nach Pflegegeldstufe
•
•
•
•
•
bei PG Stufe 1 - 3
bei PG Stufe 4
bei PG Stufe 5
bei PG Stufe 6
bei PG Stufe 7
(Beträge = Höchstausmaß)
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 € 1.200,00
 € 1.400,00
 € 1.600,00
 € 2.000,00
 € 2.200,00
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Zuschuss zur 24-Stunden-Betreuung
Idee dahinter:
• Beendigung der bisherigen Praxis
I
• 2007 Legalisierung der 24-Stunden Pflege
•
Novelle Gewerbeordnung
•
Neues Hausbetreuungsgesetz
•
m
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Wer ist berechtigt?
• Pflegegeld zumindest der Stufe 3
• Nettoeinkommen unter € 2500,- liegt.
(Erhöhungsbeträge Angehörige € 400,­
Angehörige m. Behinderung € 600,-)
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•
Bei den Pflegegeldstufen 3 und 4 muss die
• Notwendigkeit einer 24-Stunden-Pflege
nachgewiesen sein
• NEU:
Die Notwendigkeit muss nicht mehr durch
das sog. Befundblatt des behandelnden
Arztes bestätigt werden, sondern wird
„amtswegig“ erhoben.
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Achtung:
Besteht für ein Familienmitglied eine
begünstigte Selbst- oder Weiterversicherung als pflegende/r Angehörige/r
kann nur eine Betreuungskraft gefördert
werden.
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Möglichkeiten der Beschäftigung:
•
Die Betreuungskraft kann ArbeitnehmerIn im Haushalt der gepflegten
Person sein
•
bei einem gemeinnützigen Träger beschäftigt,
• selbständig erwerbstätige Betreuungskraft sein.
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Höhe der Beihilfe:
• € 275,- monatlich für eine
selbständige Betreuungskraft
•
€ 550,- für eine unselbständige
Betreuungskraft
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Voraussetzungen seitens der Pflegekraft:
• Aus dem EU bzw. EWR-Raum
• Gewerbeschein (Personenbetreuung)
I
•
Pflicht- oder Vollversicherung (SVA der gewerblichen Wirtschaft oder
vorübergehend A1 Formular)
I
•
Polizeiliche Meldung im Haushalt der gepflegten Person
•
Mindestbeschäftigung 48h/ Woche
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Ausbildung:
• Ausbildung (mindestens 200 Stunden)
• oder fachspezifische Ermächtigung
I
• oder Überprüfung des Pflegeplatzes durch das
Qualitätsmanagement der SV der Bauern (Beihilfe
ist bis dahin ein Vorschuss)
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Achtung:
für ein und dieselbe
Personenbetreuungskraft wird
innerhalb desselben
Förderzeitraumes nur eine Förderung
ausbezahlt, auch wenn sie an
verschiedenen Standorten tätig ist.
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Fristen:
•
Anträge sind in zeitlicher Nähe zum Beginn
eines Betreuungsverhältnisses zu stellen.
•
Ein Antrag soll spätestens bis zum Ende
des auf den Betreuungsbeginn
folgenden Monats gestellt werden.
•
Dies gilt auch für Anträge, die sich auf den
Wechsel von Betreuungspersonen beziehen
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20
Babenbergerstraße 35
8021 Graz
Tel.: 05 99 88
Fax: 05 99 88-6899
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Mo-Do 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Fr 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr
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Mo-Fr 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Nachmittags nach Vereinbarung
 www.sozialministeriumservice.at
 www.bmask.gv.at
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Herzlichen Dank für Ihr Interesse!
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