628/16(Beschluss)

Bundesrat
Drucksache
628/16 (Beschluss)
25.11.16
Beschluss
des Bundesrates
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in
den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)
Der Bundesrat hat in seiner 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen, zu
dem vom Deutschen Bundestag am 21. Oktober 2016 verabschiedeten Gesetz einen
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, eine dauerhafte Regelung zu schaffen,
nach der Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige erhalten, nicht als
Hinzuverdienst bei vorgezogenen Altersrenten und Renten wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen sind.
Aufwandsentschädigungen, die kommunale Ehrenbeamte und Ehrenbeamtinnen,
ehrenamtlich in kommunalen Vertretungskörperschaften Tätige oder Mitglieder der
Selbstverwaltungsorgane, Versichertenälteste oder Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger erhalten, werden bisher auf Grund einer Übergangsregelung bis
zum 30. September 2017 nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente
und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt, soweit kein konkreter
Verdienstausfall ersetzt wird.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
Drucksache 628/16 (Beschluss)
-2-
Diese Regelung stellt keine befriedigende Lösung dar. Nach Ablauf der Übergangsfrist würde es wieder zu einer Einkommensanrechnung kommen und damit zu einer
unzumutbaren Kürzung von vorzeitigen Alters- und Erwerbsminderungsrenten
ehrenamtlich Tätiger.
Auf Grund der besonderen Bedeutung des Ehrenamtes für die Gesellschaft muss
eine dauerhafte Regelung geschaffen werden, um Aufwandsentschädigungen für
ehrenamtlich Tätige von einer Hinzuverdienstanrechnung auszunehmen. Bei einer
Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst würde
zukünftig die Bereitschaft, ein Ehrenamt zu übernehmen, zurückgehen. Im Interesse
einer Gleichbehandlung soll diese Regelung für alle ehrenamtlich Tätigen gelten.