ZVEXPERT-Zahlungsverkehrs-Newsletter November 2016

Dr. Thomas Baumann, Ratsfeld 24, 01187 Dresden
+49 (0)351 4113782
+49 (0)1520 9879348
[email protected] www.zvexpert.de
ZVEXPERT-Zahlungsverkehrs-Newsletter November 2016
Inhalt:



SEPA-Änderungen zum November 2016: Schnittstellen bereit?
Mandatsänderungen ohne Kundenauftrag?
Sammelbuchungen: Welche Alternativen stehen nach Wegfall des DTI-Verfahrens?
__________________________________________________________________________________
SEPA-Änderungen zum November 2016: Schnittstellen bereit?
In meinem Zahlungsverkehrs-Newsletter März 2016 hatte ich bereits über die Änderungen und den
Änderungstermin 20.11.2016 informiert.
http://zvexpert.de/Newsletterundlinks/Newsletter/2016_03_Newsletter.pdf
Die Änderungen wurden erst Ende April auch von der Deutschen Kreditwirtschaft in der neu gefassten
Anlage 3 zum DFÜ-Abkommen (V. 3.0) publiziert. Eine große Zahl von Kreditinstituten hat ihre
Zahlungsverkehrskunden und insbesondere auch die Softwarehäuser, die die Änderungen umsetzen
müssen, leider erst sehr spät, z.T. erst im 3. Quartal, informiert. Insofern kann davon ausgegangen
werden, dass etliche Zahlungsverkehrsschnittstellen noch nicht auf das neue Format angepasst wurden
bzw. rechtzeitig zum 20.11. vorliegen werden.
Die gute Nachricht: die meisten Banken bieten eine Übergangsfrist bis November 2017 oder sogar bis
31.12.2017 an.
Worauf sollten Sie jetzt achten?
 Klären Sie, ob die von Ihnen für die Generierung von Zahlungsaufträgen genutzten Programme
ab 20.11. die neuen Formate unterstützen können und wenn ja, wie die Umstellung erfolgt.

Sprechen Sie den Wechsel mit Ihrer Hausbank ab und starten Sie nicht gleich am 21.11.,
erfahrungsgemäß sind Anlaufschwierigkeiten nicht auszuschließen.

Halten Sie sich ein Fallback-Szenario offen!

Klären Sie, ob Ihre Electronic Banking-Software (z.B. multicash, SFirm, StarMoney usw.) bzw. das
von Ihnen genutzte Internetportal Ihrer Hausbank bereits das neue Format verarbeiten können.
Wenn nicht, benötigen Sie für Ihre Electronic Banking-Software erst ein Update, bevor Sie die
Formatumstellung angehen können.
Wie erkennen Sie das neue Format?
Öffnen Sie eine Datei mit Zahlungsaufträgen mit dem Internet-Explorer: Bereits am Anfang jeder Datei
können Sie erkennen, welche Version Ihr Programm erzeugt hat. Achten Sie auf die rot markierten
Informationen („namespace“). So sollte der namespace von Zahlungsdateien im neuen Format
aussehen:
Überweisungen (SEPA SCT):
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
-<Document xsi:schemaLocation="urn:iso:std:iso:20022:tech:xsd:pain.001.001.03 pain.001.001.03.xsd"
xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"
xmlns="urn:iso:std:iso:20022:tech:xsd:pain.001.001.03">
Lastschriften (SEPA SDD):
<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<Document xsi:schemaLocation="urn:iso:std:iso:20022:tech:xsd:pain.008.001.02 pain.008.001.02.xsd"
xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"
xmlns="urn:iso:std:iso:20022:tech:xsd:pain.008.001.02">
Sofern Sie aktuell SEPA-Lastschriften mit dem COR1-Verfahren erstellen und die Erreichbarkeit der Bank
des Zahlungspflichtigen z.B. über das SCL-Directory der Bundesbank abtesten, so entfällt diese Prüfung
ab 20.11.2016, auch wenn Sie die Übergangsfrist nutzen und noch nicht auf die neuen Formate
umstellen. Die Banken geben nach diesem Termin alle Lastschriften als CORE an die Zahlstellen weiter.
CORE erlaubt dann einen Tag Vorlauf – wie bisher COR1.
Mandatsänderungen ohne Kundenauftrag?
Immer öfter erhalten Lastschriftgläubiger Schreiben von Kreditinstituten, in denen über die Änderung
der Bankverbindung eines Kunden für den Einzug von Lastschriften informiert wird.
Der Grund für die starke Zunahme dieser Schreiben ist das per 18.9.2016 in Kraft getretene
Zahlungskontogesetz. Danach sind Banken jetzt verpflichtet, Kunden sehr weit gehend beim
Bankwechsel zu unterstützen und u.a. auch alle Lastschrift-Gläubiger, die in den vergangenen 13
Monaten vom alten Konto Lastschriften eingezogen haben, anzuschreiben und über das neue Konto zu
informieren.
Leider ändert das an den SEPA-Regularien nichts in Bezug auf die Anforderungen an ein gültiges Mandat.
100%ige Sicherheit gegen Lastschrift-Rückgabe wegen ungültigem Mandat besteht also nach wie vor nur
mit einem aktuellen und im Original vom Zahlungspflichtigen bzw. vom Kontoinhaber unterschriebenen
Mandat.
Die meisten Unternehmen akzeptieren auch im Original vom Kunden unterschriebene
Änderungsschreiben, also z.B. wegen geänderter Bankverbindung, die dann das alte Mandat ergänzen
und bei diesem archiviert werden. Jedoch erfüllen die genannten Bankbriefe auch diese Voraussetzung
nicht, da sie keine Kundenunterschrift aufweisen.
Wenn Gläubiger also kein Risiko eingehen wollen, dann bleibt nur die Alternative, den entsprechenden
Zahlungspflichtigen anzuschreiben und entweder die von der Bank mitgeteilte Änderung gegenzeichnen
zu lassen bzw. eine schriftliche Mandatsänderung oder gleich ein neues Mandat anzufordern.
Sammelbuchungen: Welche Alternativen stehen nach Wegfall des DTI-Verfahrens?
Unternehmen und Institutionen mit einer hohen Anzahl an Überweisungseingängen,
Lastschriftbelastungen oder Rücklastschriften schätzen seit vielen Jahren das Angebot der Banken, diese
Zahlungen jeweils zu sammeln und nicht einzeln, sondern in einer Summe auf dem Kontoauszug zu
verbuchen. Die Einzelumsätze werden dann zeitgleich online bereitgestellt. Damit reduziert sich die
Anzahl Kontoauszüge drastisch und nicht selten sinken auch die Preise für die vielen Einzelbuchungen.
Das Ganze lohnt sich erfahrungsgemäß ab ca. 100-200 Buchungen pro Tag.
Das bisher für dieses Verfahren genutzte Format, in dem die Banken die Einzelumsätze liefern, heißt DTI
(Datenträgeraustausch Import). Seit der Umstellung auf SEPA liefert dieses Format allerdings nur noch
einen Teil der zur Verfügung stehenden Informationen und stellt einen Formatbruch zu den ISO20022Formaten (XML) dar.
Die Deutsche Kreditwirtschaft hat deshalb die Nutzung des DTI-Verfahrens bis zum November 2017
befristet.
Danach werden die bisher im DTI-Format gelieferten Daten im ISO-Format camt.054 bereitgestellt. Die
meisten Kreditinstitute können dieses Format bereits liefern, zum Test in der Regel auch parallel zum
DTI-Format. Auch die gängigen Electronic Banking-Programme bieten die Möglichkeit, camt-Dateien von
den Banken abzuholen.
Die jetzt zu lösende Problematik besteht in der Umstellung der ERP-Software, in die die Umsätze
eingelesen werden müssen, auf das neue Format.
Dazu sollte ein Projekt aufgesetzt werden, in das u.a. auch die Daten liefernde Bank mit integriert
werden sollte. Der Inhalt des camt.054 sowie die Referenzierung auf den elektronischen Kontoauszug im
Format MT940 oder camt.053 weichen erfahrungsgemäß bei den verschiedenen Kreditinstituten bzw.
Institutsgruppen voneinander ab.
Noch nicht alle Softwareanbieter bieten die erforderliche camt.054-Schnittstelle an.
Eine Alternative kann auch in der Umstellung auf die Standard-Schnittstelle Umsatz.txt, die z.B. SAP
nutzt, bestehen. Dazu kann mit einem camt.054-Umsatz.txt-Konverter die Verbuchung abgesichert
werden, wenn die ERP-Software camt.054 nicht direkt verarbeiten kann.
Empfehlenswert ist auch, zu prüfen, ob die Eingangsformate für die elektronischen Kontoauszüge nicht
gleich mit vom Format MT940 auf camt.053 umgestellt werden sollten, um hier Synergieeffekte
auszunutzen.
ZVEXPERT berät Sie gern bei der Einführung der Sammelverbuchung oder der Formatumstellung bzw.
arbeitet in entsprechenden Projekten mit.
Disclaimer:
Dieser Newsletter dient der Information zu Fakten, Erfahrungen und Entwicklungen im Bereich von Zahlungsverkehrs- und
Abrechnungsprozessen.
Alle Informationen und Links wurden sorgfältig recherchiert bzw. resultieren aus Projekterfahrungen des Verfassers. Eine
Garantie für die Richtigkeit kann jedoch nicht übernommen werden.
Soweit externe Quellen zitiert oder interpretiert werden, erfolgt dies auf Basis der zur Verfügung stehenden öffentlich
zugänglichen Informationen. Die Informationen entsprechen dem Stand per 11/2016.Die Nennung von Bezeichnungen,
Firmennamen usw. erfolgt ohne Rücksicht auf bestehende Markenrechte, die in jedem Falle ausdrücklich anerkannt werden.
Aus der Nennung einer bestimmten Bezeichnung kann nicht der Rückschluss gezogen werden, dass diese frei von Rechten
Dritter ist.