Flächendeckende Versorgung mit Krankenhäusern sichergestellt

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24.11.2016
FlächendeckendeVersorgungmitKrankenhäusernsichergestellt
IndünnbesiedeltenGebietengibtesimmerwiederKliniken,dieaufgrunddesgeringenVersorgungsbedarfsdie
Leistungen,diefürdiemedizinischeBasisversorgunginderBevölkerungnotwendigsind,nichtkostendeckend
erbringenkönnen.DamitdieseKlinikennichtschließenmüssen,sondernweiterhinfürdieVersorgungder
BevölkerungzurVerfügungstehen,gibtessogenannteSicherstellungszuschläge.
BishererhaltenvierKlinikeninDeutschlandsolcheZuschläge.HeutehabendieVertreterderKrankenkassen,der
KlinikenundderniedergelassenenÄrzteunterEinbeziehungderPatientenvertreterimGemeinsamen
BundesausschusserstmalsbundeseinheitlicheRegelungenfürdieVereinbarungsolcherSicherstellungszuschlägefür
Krankenhäuserbeschlossen.
DazuerklärtJohann-Magnusv.Stackelberg,stellvertretenderVorstandsvorsitzenderdesGKV-Spitzenverbandes:„Biszu
70KlinikenhabenkünftigeinenAnspruchaufdenSicherstellungszuschlag,wennsiesichansonstennicht
kostendeckendfinanzierenkönnen.VonOberbayernüberMecklenburg-Vorpommernbishinzudennordfriesischen
InselnfindensichdieseKrankenhäuser.Ichbinfroh,dasswirmitdemheutigenBeschlusseinenechtenMeilenstein
beiderdauerhaftenSicherstellungderwohnortnahenstationärenVersorgunggeschaffthaben.“
IndreiBereichenmüssenBedingungenfüreinenSicherstellungszuschlagerfülltsein:
1.Versorgungsbedarf
DamiteinKrankenhauszum„Sicherstellungskandidaten“wird,musseingeringerVersorgungsbedarfvorliegen.Dieser
wirdangenommen,wennineinerRegiondieBevölkerungsdichteunter100EinwohnernjeQuadratkilometerliegt.Das
heißt,imVersorgungsgebietdesKrankenhausesistdasPatientenaufkommensogering,dassdasKrankenhausdie
notwendigenVorhaltungen,wiez.B.desnotwendigenärztlichenPersonals,nichtausdenregulärenEinnahmen
finanzierenkann.
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FlorianLanz
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