21.11.2016 Runderneuerung der Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) Seit 1. Juli 2016 stehen zusätzliche Möglichkeiten zur außergerichtlichen Konfliktlösung zur Verfügung. Executive Summary > Die Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.V. (DGfB) und der Deutsche Beton- und BautechnikVerein e.V. (DBV) haben die Neufassung der SL Bau in einer gemeinsamen Kommission erarbeitet und zum 1. Juli 2016 herausgebracht. > Die SL Bau ermöglicht nun fünf Streitlösungsverfahren: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgerichtsverfahren und Schiedsgutachterverfahren. > Das Schiedsgutachterverfahren wurde erstmals in der SL Bau geregelt. > Darüber hinaus hat die DGfB und der DBV eine gemeinsame Kommission „Streitlöser-Liste“ eingerichtet. durch die Vertragsparteien im Bauoder Planervertrag vereinbart, können Streitigkeiten häufig vermieden oder zumindest ohne Einschaltung staatlicher Gerichte beigelegt werden. Eines dieser Regelwerke ist die von der DGfB und dem DBV gemeinsam entwickelte Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau). Die SL Bau steht seit 2010 zur Verfügung und wurde nun zum 1. Juli 2016 grundlegend überarbeitet und erweitert. II. Die Regelungen der SL Bau Die SL Bau sieht 5 Möglichkeiten der Streitvermeidung und –beilegung vor: Mediation, Schlichtung, Adjudikation, Schiedsgerichtsverfahren und Schiedsgutachterverfahren. 1. I. Hintergrund Ein baubezogener Prozess vor deutschen Gerichten dauert in der Regel 3 bis 6 Jahre. Auch Prozesse über 10 Jahre sind keine Seltenheit. Die deutschen Gerichte sind von der Flut an Streitigkeiten am Bau überfordert. Konflikte hinsichtlich Planung, Ausschreibung, Angebotsbearbeitung, Ausführung, Vergütung, Abnahme und Mängelhaftung können unter Einschaltung der Gerichte nicht mehr in einem akzeptablen Zeitraum sachgerecht gelöst werden. Den Projetbeteiligten stehen jedoch zahlreiche Regelwerke zur Verfügung, die auf verschiedenen Wegen eine Konfliktlösung außerhalb staatlicher Gerichte ermöglichen. Werden die in diesen Streitlösungsordnungen vorgesehenen Verfahren Mediation Im Rahmen der Mediation (§§ 11 ff. SL Bau) kann den Parteien am Bau durch einen Mediator bei der einvernehmlichen Lösung von Streitigkeiten Hilfe geleistet werden. Der Mediator wirkt gemäß § 11 Abs. 2 SL Bau ohne eigene Entscheidungsbefugnis auf eine Streitlösung hin und nimmt demnach eine vermittelnde Rolle ein. Die Mediation bietet sich als erster Schritt zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten am Bau an. Sind die Fronten jedoch bereits verhärtet, ist zweifelhaft, ob eine Vermittlung noch aussichtsreich ist. Daher ist die zusätzliche Vereinbarung von Streitlösungsverfahren, die in einer bindenden Entscheidung münden, empfehlenswert. 2. Schlichtung Die in den §§ 15 ff. SL Bau geregelte Schlichtung geht bereits einen Schritt weiter als die Mediation 1 Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) und wirkt auf eine Entscheidung, einen Schlichterspruch hin. Der Schlichterspruch ergeht zwei Wochen nach dem Erörterungstermin. Widersprechen die Parteien dem Schlichterspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang nicht, ist er bindend. Anderenfalls gilt die Schlichtung als gescheitert. 3. Adjudikation Das in den §§ 22 ff. SL Bau geregelte Adjudikationsverfahren bietet ein schnelles Mittel zur Streitbeilegung während der Bau- und Planungsphase. Wird die Adjudikation vereinbart und die Einleitung des Verfahrens nach § 23 SL Bau beantragt, hat der Adjudikator unverzüglich, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach einem Erörterungstermin zu entscheiden. Die Entscheidung des Adjudikators ist vorläufig bindend, kann also bei Bedarf später durch ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht überprüft werden. In England ist das Adjudikationsverfahren bereits seit längerem etabliert und verzeichnet beachtliche Erfolge. Nur ca. 2,5 % der durchgeführten Adjudikationsverfahren landen anschließend noch bei Gericht. GSK Update / 21.11.2016 wiederhergestellt. Das Schiedsverfahren nimmt dabei nur einen Bruchteil des zeitlichen Aufwands eines Gerichtsverfahrens in Anspruch. Haben die Parteien die Möglichkeit des Beitritts Dritter vereinbart, so können diese nach § 43 SL Bau in jeder Lage des Verfahrens beitreten. Wird auch mit einem Dritten die SL Bau vereinbart, so kann diesem gemäß § 44 SL Bau im Schiedsgerichtsverfahren der Streit verkündet werden, sodass auch dieser an den Schiedsspruch gebunden wird. Im Übrigen sind auch die weiteren wesentlichen Prozesshandlungen wie Klageerweiterung, Klageänderung, Klagerücknahme, Widerklage und Aufrechnung geregelt (§§ 37, 38 SL Bau). 5. Schiedsgutachterverfahren Das Schiedsgutachterverfahren wurde zum 1. Juli 2016 erstmals in der SL Bau vorgesehen (§§ 49 ff. SL Bau). Als Schiedsgutachter kann eine Person mit besonderen Kenntnissen im bautechnischen, baubetriebswirtschaftlichen und/oder baurechtlichen Bereich festgelegt werden. Dieser Sachverständige trifft dann auf Antrag der Parteien Feststellungen und Bewertungen über technische, betriebswirtschaftliche oder rechtliche Sachverhalte. Das Schiedsgutachten findet bei den Beteiligten am Bau insbesondere aufgrund der technischen Expertise des Gutachters Anerkennung. Die Entscheidungen des Schiedsgutachters sind für die Parteien – auch im Rahmen eines späteren Gerichtsverfahrens – verbindlich. Das Verfahren ist daher geeignet, Streitigkeiten schnell und sachgerecht beizulegen. 6. 4. Schiedsgerichtsverfahren Vereinbaren die Parteien ein Schiedsgerichtsverfahren nach §§ 30 ff. SL Bau, so entscheidet ein von den Parteien zu benennendes, in der Regel 3köpfiges Schiedsgericht durch Schiedsspruch. Der Schiedsspruch hat zwischen den Parteien gemäß § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und kann daher auch mit Zwang durchgesetzt werden. Dadurch wird - auch im Fall verhärteter Fronten - gleich dem Urteil eines staatlichen Gerichtes, der Rechtsfrieden Streitlöserliste Im Rahmen einer Streitlösungsvereinbarung sollte auch bereits ein Streitlöser benannt werden, bzw. zumindest eine Auswahl an Streitlösern angegeben werden, aus der ein Streitlöser im Fall der streitigen Auseinandersetzung festgelegt wird. Eine Hilfestellung bietet dabei die SL Bau Streitlöserliste. Diese Streitlöserliste bietet aktuell eine Auswahl von ca. 20 Sachverständigen aus den verschiedenen Fachbereichen. Die DGfB und der DBV haben nun eine gemeinsame Kommission eingerichtet, die über die Aufnahme von Sachverständigen in diese Streitlöserliste 2 Streitlösungsordnung für das Bauwesen (SL Bau) entscheidet. Dies sichert die Qualität und Expertise der Entscheidungsträger, die im Rahmen einer Streitlösungsvereinbarung von den Parteien eingesetzt werden können. III. Alternative Schlichtungs- und Schiedsordnungen Neben der SL Bau existieren zahlreiche andere Schlichtungs- und Schiedsordnungen. Für die Adjudikation empfiehlt sich die AdjukationsOrdnung für Baustreitigkeiten (AO-Bau). Dieses interdisziplinär entwickelte Vertragsmuster sieht eine Verfahrensdauer von 11 bis 19 Wochen vor und sichert so eine schnelle Abwicklung der einzelnen Streitigkeiten. Ein ebenfalls durchdachtes und für außergerichtliche Streitlösungen in Bausachen empfehlenswertes Regelwerk bietet die Schiedsgutachtenordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SchGO). Die DISSchGO ist im Vergleich zu anderen Schiedsordnungen für Baustreitigkeiten zwar sehr formalisiert, stellt dafür aber auch klare Verfahrensregeln auf. Auch die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Bausachen (SO Bau), die von der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht im Deutschen Anwaltsverein (ARGE Baurecht) konzipiert wurde, bietet ein durchdachtes und praxistaugliches Regelwerk für Schlichtungs- und Schiedsgerichtsverfahren. GSK Update / 21.11.2016 Bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung ist abzuwägen und zu entscheiden, welche der vielen Verfahrensordnungen und Verfahrensarten für das einzelne Bauprojekt und die Interessen der Parteien passend ist. Für ein systematisches Baukonfliktmanagement empfiehlt es sich oft, mehrere Elemente der alternativen Streitlösung zu kombinieren und ein stufenweises Vorgehen zu vereinbaren (z.B. Mediation und Adjudikation). GSK begleitet die Projektbeteiligten auf dem Weg zu einer schnelleren und effizienteren Streitlösung. Dies umfasst die entsprechende Vertragsgestaltung sowie ggf. die Beratung während des jeweiligen Streitbeilegungsverfahrens. Soweit GSK noch nicht als Parteivertreter beteiligt ist, treten wir auch als Mediatoren, Schlichter, Adjudikatoren oder Schiedsrichter auf. Bei der Entwicklung von Konfliktmanagementstrategien und Ausarbeitung von Streitlösungsvereinbarungen können Sie daher nicht nur in der klassischen baurechtlichen Vertragsgestaltung sondern insbesondere auch auf dem Feld der alternativen Streitbeilegung von unserer Expertise profitieren. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an. Dr. Oda Wedemeyer Rechtsanwältin Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Standort Berlin [email protected] Maximilian Forster Rechtsanwalt Standort München [email protected] 3 Urheberrecht GSK Stockmann + Kollegen - Alle Rechte vorbehalten. Die Wiedergabe, Vervielfältigung, Verbreitung und/oder Bearbeitung sämtlicher Inhalte und Darstellungen des Beitrages sowie jegliche sonstige Nutzung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von GSK Stockmann + Kollegen gestattet. 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