Anfrage Heliskiing November 2016

Anfrage des Landtagsabgeordneten Christoph Metzler
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An Herrn
Landesrat Ing. Erich Schwärzler
Landhaus
Römerstr. 15
6900 Bregenz
Heliskiing: Welche öffentlichen Interessen stechen den Natur- und Umweltschutz
aus?
Anfrage gem. §54 GO
Rankweil, am 23. November 2016
Sehr geehrter Herren Landesrat!
Aufgrund von Einwänden von NaturschützerInnen wurde Ende der 80-iger Jahre Heliskiing
stark eingeschränkt und nur mehr am Arlberg genehmigt. Gerechtfertigt wurde das mit der
Querfinanzierung für den Rettungshubschrauber der Firma Wucher.
Anders in unserem - touristisch äußerst ambitionierten - Nachbarland Tirol, wo 1990
Heliskiing wegen der bekannten negativen Auswirkungen generell verboten wurde. Fluglärm,
Abgase, Start- und Landemanöver führen zu enormen Belästigungen in den letzten
Ruhezonen unseres Landes und beeinträchtigen die alpine Tierwelt und Landschaft.
Unberührte Rückzugsgebiete sind unserem Land rar. Vorarlberg hat die höchste
Seilbahndichte im Alpenraum. Die TourengeherInnen haben in der Vergangenheit zugunsten
von Wildruhezonen auf attraktive Tourengebiete verzichtet, zB in den Gebieten
Vergaldental-Ritzenspitzen oder Kristbergsattel–Muttjöchle.
Österreich hat die Alpenkonvention unterzeichnet und sich damit verpflichtet, das Absetzen
von Personen aus Luftfahrzeugen zu sportlichen Zwecken außerhalb von Flugplätzen so
weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten.
Heliskiing widerspricht den Zielformulierungen im Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und
Landschaftsentwicklung (§ 2, Abs. 3): „Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte
Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige
landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind
vorrangig zu erhalten.“
2011 wurde die Heliskiing-Genehmigung für den Arlberg um fünf Jahre verlängert. Mit dem
Hinweis auf das „überwiegend öffentliche Interesse“ wurden Natur- und
Umweltschutzbedenken im Verfahren nicht berücksichtigt bzw. zu gering bewertet. Mit dieser
Begründung soll die Genehmigung von Heliskiing am Arlberg nun erneut um weitere fünf
Jahre verlängert werden. Wieder wird ein Zusammenhang zur Flugrettung hergestellt. Um
hier Klarheit über die Abwägungen zu bekommen, richte ich an Sie gemäß § 54 der
Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtags folgende
Anfrage:
1. Wer ist der Betreiber der Flugrettung am Arlberg?
2. Wie erfolgt die Finanzierung der Flugrettung am Arlberg und an wen?
3. Erhält die Fa. Wucher in irgendeiner Form eine Vergütung für den Heliport in Zürs
und wie hoch ist diese allenfalls?
4. Wird der für die Flugrettung verwendete Hubschrauber Gallus 1 auch für Heliskiing
eingesetzt?
5. Wenn ja – ist dies vertraglich gedeckt?
6. Gibt es in den Verträgen zur Flugrettung am Arlberg einen Zusammenhang zwischen
Flugrettung und Heliskiing?
7. Wenn ja – ist das sinnvoll oder überhaupt grundsätzlich möglich?
8. Welche Gutachten und Abwägungen sprechen für eine Genehmigung von Heliskiing
im konkreten Fall?
9. Welchen Stellenwert hat im Verfahren das Tourismus- und Verkehrsprotokoll der
Alpenkonvention und wie sehen hier die wesentlichen Abwägungen aus?
10. Sind Ihnen weitere Wünsche bezüglich einem zusätzlichen Heliskiingangebot in
Vorarlberg bekannt oder gibt es dazu Anfragen?
Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
LAbg. Christoph Metzler