Anfrage des Landtagsabgeordneten Christoph Metzler ___________________________________________________________________________ An Herrn Landesrat Ing. Erich Schwärzler Landhaus Römerstr. 15 6900 Bregenz Heliskiing: Welche öffentlichen Interessen stechen den Natur- und Umweltschutz aus? Anfrage gem. §54 GO Rankweil, am 23. November 2016 Sehr geehrter Herren Landesrat! Aufgrund von Einwänden von NaturschützerInnen wurde Ende der 80-iger Jahre Heliskiing stark eingeschränkt und nur mehr am Arlberg genehmigt. Gerechtfertigt wurde das mit der Querfinanzierung für den Rettungshubschrauber der Firma Wucher. Anders in unserem - touristisch äußerst ambitionierten - Nachbarland Tirol, wo 1990 Heliskiing wegen der bekannten negativen Auswirkungen generell verboten wurde. Fluglärm, Abgase, Start- und Landemanöver führen zu enormen Belästigungen in den letzten Ruhezonen unseres Landes und beeinträchtigen die alpine Tierwelt und Landschaft. Unberührte Rückzugsgebiete sind unserem Land rar. Vorarlberg hat die höchste Seilbahndichte im Alpenraum. Die TourengeherInnen haben in der Vergangenheit zugunsten von Wildruhezonen auf attraktive Tourengebiete verzichtet, zB in den Gebieten Vergaldental-Ritzenspitzen oder Kristbergsattel–Muttjöchle. Österreich hat die Alpenkonvention unterzeichnet und sich damit verpflichtet, das Absetzen von Personen aus Luftfahrzeugen zu sportlichen Zwecken außerhalb von Flugplätzen so weitgehend wie möglich zu begrenzen oder erforderlichenfalls zu verbieten. Heliskiing widerspricht den Zielformulierungen im Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (§ 2, Abs. 3): „Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten sind vorrangig zu erhalten.“ 2011 wurde die Heliskiing-Genehmigung für den Arlberg um fünf Jahre verlängert. Mit dem Hinweis auf das „überwiegend öffentliche Interesse“ wurden Natur- und Umweltschutzbedenken im Verfahren nicht berücksichtigt bzw. zu gering bewertet. Mit dieser Begründung soll die Genehmigung von Heliskiing am Arlberg nun erneut um weitere fünf Jahre verlängert werden. Wieder wird ein Zusammenhang zur Flugrettung hergestellt. Um hier Klarheit über die Abwägungen zu bekommen, richte ich an Sie gemäß § 54 der Geschäftsordnung des Vorarlberger Landtags folgende Anfrage: 1. Wer ist der Betreiber der Flugrettung am Arlberg? 2. Wie erfolgt die Finanzierung der Flugrettung am Arlberg und an wen? 3. Erhält die Fa. Wucher in irgendeiner Form eine Vergütung für den Heliport in Zürs und wie hoch ist diese allenfalls? 4. Wird der für die Flugrettung verwendete Hubschrauber Gallus 1 auch für Heliskiing eingesetzt? 5. Wenn ja – ist dies vertraglich gedeckt? 6. Gibt es in den Verträgen zur Flugrettung am Arlberg einen Zusammenhang zwischen Flugrettung und Heliskiing? 7. Wenn ja – ist das sinnvoll oder überhaupt grundsätzlich möglich? 8. Welche Gutachten und Abwägungen sprechen für eine Genehmigung von Heliskiing im konkreten Fall? 9. Welchen Stellenwert hat im Verfahren das Tourismus- und Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention und wie sehen hier die wesentlichen Abwägungen aus? 10. Sind Ihnen weitere Wünsche bezüglich einem zusätzlichen Heliskiingangebot in Vorarlberg bekannt oder gibt es dazu Anfragen? Für die Beantwortung bedanke ich mich im Voraus. Mit freundlichen Grüßen LAbg. Christoph Metzler
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