STADT REGENSBURG

STADT
REGENSBURG
Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest
vom 18. November 2016
Aufgrund
• §§13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016
(BGBl. I S. 1564) i.V.m.
§38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013
(BGBl. I S. 1324)
erlässt die Stadt Regensburg folgende
Allgemeinverfügung:
1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in Haltungen im Stadtgebiet
Regensburg haben, haben das Geflügel aufzustallen.
2. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus
einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen
muss, zu erfolgen.
3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nummer 1 des Tenors genannten Gebiet
gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln:
3.1 die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels
sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern,
3.2 die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden
Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten
werden und nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels
haben diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung unverzüglich abzulegen,
3.3 Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren
und Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen,
3.4 eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung
zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden.
4. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet Regensburg, die ihrer Pflicht zur Meldung des
gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von
Geflügel unverzüglich beim Umweltamt der Stadt Regensburg anzuzeigen.
5. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile
Geflügelhändler ist verboten.
6. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel
verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nummer 1 des Tenors
genannten Gebiet verboten.
7. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die ortsübliche Bekanntmachung
folgenden Tag als bekannt gemacht.
8. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.
Hinweise: (
• Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 S. 2 Nr. 1 i.V.m. §38 Abs.
11 TierGesG keine aufschiebende Wirkung
• Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist die Begründung einer Allgemeinverfügung,
welche öffentlich bekanntgegeben wird, entbehrlich.
• Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern, der als
Betroffener in Sinne der Verfügung in Betracht kommt, während der allgemeinen
Geschäftszeiten im Veterinäramt des Umweltamtes der Stadt Regensburg
eingesehen werden.
• Auf die Vorgaben ge .§3 und § 4Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung
hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur
Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen.
• Wer entgegen der Nummer 1 im Tenor des Bescheides sein Geflügel vorsätzlich oder
fahrlässig nicht aufstallt, handelt nach § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung
ordnungswidrig in Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a
Tierversuchsgesetzes und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belangt
werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage
erhoben werden beim
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg
Pbstfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz
zugelassenen1 Form.
Regensburg, den 18.11.2016
Stadtverwaltung Regensburg
Umweltamt
Leitender Rechtsdirektor
Aushang am:
Abgenommen am:
Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung
1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet
keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von
Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen
Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vqh.bavern.de).
Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der
Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.