STADT REGENSBURG Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 18. November 2016 Aufgrund • §§13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m. §38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt die Stadt Regensburg folgende Allgemeinverfügung: 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in Haltungen im Stadtgebiet Regensburg haben, haben das Geflügel aufzustallen. 2. Die Aufstallung hat in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu erfolgen. 3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nummer 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln: 3.1 die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorten des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern, 3.2 die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels haben diese Personen die Schutz- und Einwegkleidung unverzüglich abzulegen, 3.3 Schutzkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren und Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen, 3.4 eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe muss vorgehalten werden. 4. Alle Geflügelhalter im Stadtgebiet Regensburg, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Umweltamt der Stadt Regensburg anzuzeigen. 5. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. 6. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nummer 1 des Tenors genannten Gebiet verboten. 7. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht. 8. Verwaltungskosten werden nicht erhoben. Hinweise: ( • Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung hat gemäß § 37 S. 2 Nr. 1 i.V.m. §38 Abs. 11 TierGesG keine aufschiebende Wirkung • Gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG ist die Begründung einer Allgemeinverfügung, welche öffentlich bekanntgegeben wird, entbehrlich. • Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern, der als Betroffener in Sinne der Verfügung in Betracht kommt, während der allgemeinen Geschäftszeiten im Veterinäramt des Umweltamtes der Stadt Regensburg eingesehen werden. • Auf die Vorgaben ge .§3 und § 4Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. • Wer entgegen der Nummer 1 im Tenor des Bescheides sein Geflügel vorsätzlich oder fahrlässig nicht aufstallt, handelt nach § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung ordnungswidrig in Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a Tierversuchsgesetzes und kann mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro belangt werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg Pbstfachanschrift: Postfach 110165, 93014 Regensburg Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1 Form. Regensburg, den 18.11.2016 Stadtverwaltung Regensburg Umweltamt Leitender Rechtsdirektor Aushang am: Abgenommen am: Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung 1 Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vqh.bavern.de). Kraft Bundesrecht wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
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