PDF-Dokument - Regierung von Oberbayern

Regierung von Oberbayern
Bergamt Südbayern
Regierun von Oberba ern * 80534 München
Empfangsbekenntnis
Rohöl Aufsuchungs Aktiengesellschaft
vertreten durch Herrn
Vorstandsdirektor Ing. Kurt Sonnleitner
Schwarzenbergplatz 16
A-1015 Wien
Bearbeitet von
Vanessa Falter
Telefon / Fax
+49(89)2176-2112/-402112
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4301
E-Mail
[email protected]
Unser Geschäftszeichen
München,
26.3909.045-V-2810
16. 11.2015
Vollzug des Bundesberggesetzes;
Rohöl Aufsuchungs Aktiengesellschaft (Wien);
Erlaubnisfeld Salzach-lnn;
Hauptbetriebsplan zur Herstellung des Bohrplatzes und zum Abteufen der Erdölexplorationsbohrung „RAG-Ampfing 1" auf dem Grundstück Flur Nr. 2210 der Gemarkung'und
Gemeinde Ampfing, Landkreis Mühldorfam Inn
Anla en
Betriebsplanausfertigung (3-fach)
Empfangsbekenntnis g. R.
Kostenrechnung
Das Bergamt Südbayern erlässt folgenden
Bescheid:
l.
1. Der Hauptbetriebsplan fürdie Herrichtung des Bohrplatzes sowie zum Abteufen der Explorationsbohrung „RAG Ampfing 1" durch die RAG Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft
(RAG), Wien, wird nach Maßgabe der Ziffer III. A dieses Bescheides gemäß §§ 55 und 56
Bundesberggesetz (BBergG) bis zum 31. 10.2017 befristet zugelassen.
Dienstgebäude
Maximilianstraße39
80538 München
Telefon Vermittlung
U4/U5 Lehel
Tram 18/19 Maxmonument
Telefax
+49(89)2176-2438
+49(89)2176-0
E-Mail
bergamt@reg-ob. bayern.de
Internet
www. regierung-oberbayern. de
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a. lUflüt seit 2009
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Seite 2
2. Die Zulassung gilt nur im Zusammenhang mit einer gültigen bergrechtlichen Erlaubnis zur
Aussuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken.
3.
Für das Einbringen von Stoffen für die Bohrspülung und Zementation im Zuge des Abteufens der Bohrung wird nach Maßgabe der Ziffer III. B dieses Bescheides die beschränkte
wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG erteilt.
Unterlagen
Die Betriebsplanzulassung umfasst die folgenden Unterlagen:
Antrag vom 13. 07. 2015, bestehend aus 15 Seiten Textteil, mit folgenden Anlagen:
Anlage 1:
o
Projekt - Ubersichtskarte, Ausschnitt aus der topographischen Karte vom 08. 06. 2015
M 1:25. 000
o
Projekt - Ubersichtsplan, Ausschnitt aus der digitalen Flurkarte vom 08. 06. 2015 M 1:5. 000
o
Projekt - Lageplan vom 08. 06. 2015, Revision am 06. 07. 2015 - M 1:1. 000
Anlage 2:
o
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Vorhaben Ölbohrung Ampfing
vom 05.06.2015, Längst / Voerkelius (30 Seiten)
o
Landschaftsökologische Begutachtung vom 05. 06.2015, Längst / Voerkelius
(20 Seiten)
Anlage 3:
o
Geologisches Gutachten der geotechnik Tauchmann GmbH zur Bodenuntersuchung &
generelle Tragfähigkeitsbeurteilung vom 14. 05.2015 (6 Textseiten + 5 Anlagen)
Anlage 4:
o
Projekt - Aufstellungsplan vom 08. 06. 2015, Revision am 06. 07.2015 - M 1 :250
Anlage 6:
o
TUV Gutachten - Bescheinigung über die Prüfung eines Behälters gemäß ADR/RID
Klasse 3-9, TUV Austria Services GMBH (5 Seiten)
Seite 3
Anlage 7:
o
Projekt— Ubersichtsplan mit geplantem Bohrverlauf vom 10.06.2015 - M 1:5. 000
Anlage 9:
o
Schalltechnische Stellungnahme des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom 17. 06. 2015 (8 Seiten)
o
Schalltechnischer Prüfbericht „Immissionsberechnung ÖNORM ISO 9613 -Teil 2, Bohrung Ampfing, RAG-Am-001" des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik
o
SV-GmbH vom 13. 05. 2015 (22 Seiten Text, 10 Seiten Anlage)
Schalltechnischer Prüfbericht „Emissionsmessung gemäß ÖNORM S 5004, Bohranlage RIG E 202 (SIER-012) des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-
GmbH vom 12. 05.2015 (20 Seiten Text, 33 Seiten Anlage)
Anlage 10:
o
Geplante Komplettierung, Richtbohrplanung 04. 05. 2015, Version vom 09. 07. 2015
Anlage 11:
o
Spülungen/Zemente vom 10. 02.2015 (6 Seiten)
Die mit einem Stempel des Bergamts versehenen Unterlagen sind Bestandteil der Zulassung.
Soweit Auflagen und Bedingungen die Unterlagen modifizieren, werden diese nur in der abgeänderten Form Gegenstand der Zulassung.
Nebenbestimmungen
A.
Hauptbetriebsplan Herrichtung Bohrplatz und Abteufen der Bohrung
A 1
Vor Be inn der Arbeiten
A 11
Sicherheitsleistung
Vor Be inn der geplanten Arbeiten ist dem Bergamt eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, die geeignet ist, eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den
Umständen gebotenen Ausmaß im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG zum Zeitpunkt
der Einstellung des Betriebs durchzuführen. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet
sich nach den durch die Unternehmerin ermittelten Kosten für die Verfüllung der Boh-
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rung und den Rückbau des Platzes. Die Kostenermittlung ist dem Bergamt vor dem
Nachweis der Sicherheitsleistung zur PIausibilitätsprüfungvorzulegen.
A 1. 2
Haftpflichtversicherung
Vor Be inn der geplanten Arbeiten ist dem Bergamt eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen, welche Schäden an Personen, Gebäuden, Infrastruktur und der Umwelt aus-
reichend abdeckt. Der Bestand der Haftpflichtversicherung ist für den gesamten Zeiträum des Vorhabens sowie sechs Monate darüber tiinaus dem Bergamt jährlich nachzuweisen.
A 2
All emeine Bestimmun en
A2.1
Es ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu erstellen, zu pflegen und im
Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme des Bergamtes bereitzuhalten (§§ 2, 3 ABBergV). Bei Arbeiten mit erheblichen Gefahren sind zusätzliche Vorkehrungen und
Schutzmaßnahmenzu ergreifen (§§ 10, 11 ABBergV).
A 2.2
Mit der örtlichen Feuerwehr ist rechtzeitig vor Errichtung der Bohranlage eine Abstimmung über alle Details vorzunehmen, die für die Durchführung eventueller Lösch- und
Rettungsarbeiten von Belang sind.
A 2.3
Die Betriebsanlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Eine der BayBergV
entsprechende Beschilderung ist vorzusehen. Die vorgesehenen Fluchttüren müssen
vom Bohrplatz aus jederzeit zu öffnen sein. Die Fluchtwege sind zu kennzeichnen.
A 2.4
Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Bohrplatzes und dem Abteufen der
Bohrung stehenden Arbeiten sind von einer verantwortlichen Person im Sinne der §§
58 ff. BBergG fortlaufend zu begleiten. Die Person ist dem Bergamt unter Vorlage des
Fachkundenachweises namhaft zu machen.
A 2.5
Jeweils der Beginn und das Ende der Aufbauarbeiten der Bohranlage sowie des Abteufens der Bohrung ist dem Bergamt anzuzeigen.
A 2.6
Dieser Bescheid ist einschließlich der Antragsunterlagen allen verantwortlichen Perso-
nen der auf der Lokation tätigen Unternehmen nachweislich zur Kenntnis zu geben.
A 2.7
Über die spätere Gestaltung des Bohrplatzes (Verkleinerung für den Förderbetrieb o-
der Rückbau bei Nichtfündigkeit) ist dem Bergamt ein Sonderbetriebsplan vorzulegen.
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A 3
Herrichtun des Bohr latzes bauliche Belan e
A 3. 1
Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass durch den Betrieb
von Baufahrzeugen oder sonstigen Geräten keine Flächen über die dargestellte Be-
triebsfläche hinaus beschädigt, zerstört, abgegraben oder in sonstiger Form beeinträchtigt werden.
A 3. 2.
Die Statik für die Errichtung der Fundamente und Gründung der zum Einsatz kommenden Bohranlage ist durch einen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und
Medien, Energie und Technologie (StMWMET) anerkannten Prüfstatiker prüfen zu lassen. Die statischen Unterlagen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Statiker hat die
Arbeiten zu begleiten und nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Ausführung entsprechend seiner Vorgaben erfolgte.
A 3. 3.
Die Bauarbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes dürfen nur an Werktagen in der Zeit
zwischen 7. 00 und 20. 00 Uhr durchgeführt werden. Zur Begrenzung der Lärmemissionen durch die Bauarbeiten sind die Bestimmungen der 32. BIMSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnungheranzuziehen.
A 3.4.
Die Standrohre der geplanten Bohrungen sind so einzubauen, dass die oberen Grundwasserleiter wirksam abgesperrt werden und die Rohre über eine ausreichende Länge
in die grundwasserstauenden Schichten einbinden.
A 3. 5.
Das Mauslochrohr ist so einzubringen, dass keine Verbindung zwischen den einzelnen
Grundwasserhorizonten
entstehen kann. Eine Unterspülung der Fundamente
des
Bohrplatzes ist auszuschließen.
A 3. 6.
Der innere Bereich und sämtliche Fugen des Bohrplatzes sind dicht und medienbeständig herzustellen und vom äußeren Bereich so zu trennen, dass durch eine umlaufende Aufkantung die Wässer des inneren Bereiches zurückgehalten werden und ein
Überlaufen kontaminierter Flüssigkeiten in den Umfahrungsbereich ausgeschlossen ist.
Die Aufkantung zwischen innerem und äußerem Bereich muss so ausgeführt werden,
dass sie nicht durch das Überfahren von Fahrzeugen (z. B. Staplerverkehr) zerstört
werden kann. Beschädigungen während des Betriebs sind unverzüglich auszubessern.
A 3. 7.
Die Sickermulden sind nach den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes A 138 zu erstellen
und zu betreiben.
A 3. 8.
Leitungsdurchstiche durch die Asphaltfläche des inneren Bereichs sind medien- und
säurebeständig abzudichten.
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A 3. 9.
Bodeneinläufe im inneren Bereich dürfen nicht im Ex-Bereich der Bohr- oder Tankan-
läge liegen (Kein Verschleppen des Ex-Bereichs).
A 3. 10. Die Abwasserleitungen und die Sammelbehälter sind entsprechend ihrer Beanspruchung medienbeständig herzustellen und auf ihre Dichtheit nach DIN 1610 zu überprü-
fen. Die Prüfprotokolle hierzu sind dem Bergamt bei dem gemeinsamen Termin (siehe
Pkt. 3. 13) vorzulegen.
A 3. 11 Während der Errichtung des Bohrplatzes ist die Lagerung wassergefährdender Stoffe,
insbesondere von Treibstoffen und Ölen, auf dem Gelände verboten. Der Untergrund
darf nicht durch Treibstoffe und Öle von Baumaschinen, Fahrzeugen usw. oder durch
sonstige wassergefährdende Stoffe verunreinigt werden. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen ist das Bergamt Südbayern sowie die Untere Wasserbehörde am
Landratsamt Mühldorf am Inn unverzüglich zu verständigen.
A 3. 12. Der Potentialausgleich ist von einer sachkundigen Person nach Fertigstellung des
Bohrplatzes prüfen zu lassen. Die Prüfbestätigung ist dem Bergamt bei dem gemeinsamen Termin (Pkt. 3. 13) des Bohrplatzes vorzulegen.
A 3. 13. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und vor Aufbau einer Bohranlage ist eine gemeinsame Befahrung mit Vertretern der RAG, dem Bohrunternehmer RAG Energy Drilling GmbH (RED) und dem Bergamt Südbayern durchzuführen.
A 4
Naturschutzfachliche Belan e
A 4. 1.
Der Platzbau und der Betrieb der Bohranlage haben im Zeitraum zwischen Anfang
Oktober und Ende Februar und damit außerhalb der gesetzlich definierten Vogelbrutzeit zu erfolgen. Zeitliche Abweichungen davon sind mit dem Bergamt und der unteren
Naturschutzbehörde mit ausreichend zeitlichem Verlauf abzustimmen (siehe Maßnahme M-01 der landschaftsökologischen Begutachtung).
A 4. 2.
Von der Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft ist rechtzeitig vor Be inn der Arbeiten
die ökologische Baubegleitung zu benennen, die während der Errichtung des Bohrplatzes vor Ort die Arbeiten fachgerecht begleitet.
A 4. 3.
Die nächtliche Beleuchtung ist auf das notwendige Maß zu reduzieren (siehe Maßnähme M-02 der landschaftsökologischen Begutachtung).
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A 4.4
Nach dem Rückbau des Bohrplatzes auf die Größe des Produktionsplatzes ist auf
Grundlage der landschaftsökologischen Begutachtung (Anlage 2 des Antrages) der
tatsächlich erforderliche Ausgleich zu ermitteln. Die daraus resultierende Ausgleichs-
maßnähme ist mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Bergamt Südbayern abzustimmen. Die Ausgleichsfläche hat im selben Naturraum wie der Eingriffsort zu liegen.
A 5
Wasserrechtliche Belan e
A 5. 1.
Der Dieseltank muss der Gefährdungsstufe C entsprechen und vor Inbetriebnahme
von einem Sachverständigen nach § 18 VAwS geprüft werden; dabei ist auch die ordnungsgemäße Verlegung der Dieselleitung (Vorlage der Dichtheitsprüfung, Vorhandensein eines wirksamen Anfahrschutzes, etc. ) zu bestätigen. Das Prüfprotokoll muss
mindestens eine Woche vor der Inbetriebnahme der Anlage dem Bergamt vorliegen.
A 5. 2.
Der Dieseltank muss mit einer Hebesicherung ausgestattet sein, um ein unbeabsichtigtes Auslaufen von Diese! zu unterbinden. Eine Füllstandsanzeige muss installiert sein,
damit der Füllstand des Tanks während des Befüllvorgangs zuverlässig kontrolliert
werden kann.
A 5. 3.
Für den obertägig außerhalb der Schwerlastrinne geführten Teil der Dieselleitung vom
Tank zum Generator ist ein wirksamer Anfahrschutz vorzusehen. Durch mindestens
tägliche Begehung ist sicherzustellen, dass die Kraftstoffleitung keine Undichtigkeiten
aufweist.
A 6.
Niederschla swasser und Abwasserbeseiti un
A 6. 1
Vor Inbetriebnahme des Bohr latzes ist dem Bergamt der Nachweis vorzulegen, dass
die Abfuhr des Niederschlagswassers aus dem inneren Bereich und der sonstigen Abwässer oder zu entsorgenden Flüssigkeiten sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung
bzw. Mitbehandlung sichergestellt ist. Die Abfuhr (Entleerungszeiten der Becken und
abgefahrenes Abwasservolumen) ist lückenlos zu dokumentieren und auf Verlangen
vorzulegen.
A 6. 2
Der abgesetzte Schlamm im Sammelbecken (Bohrkeller) des inneren Bereichs und
ggf. angesammelte Leichtflüssigkeiten sind von einer zertifizierten Fachfirma gesondert
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zu entsorgen. Die Nachweise hierzu sind aufzubewahren und den beteiligten Behörden
auf Verlangen vorzulegen.
A 6. 3
Die Anlieferbedingungen des Niederschlagswassers zu den Kläranlagen sind mit den
jeweiligen Betreibern der Anlage abzustimmen. Durch geeignete Vereinbarungen ist zu
gewährleisten, dass Abbauleistung und die technischen Einrichtungen der Kläranlagen
nicht beeinträchtigt werden und sich durch das Einbringen keine Veränderungen im
Ablauf der Kläranlage ergeben.
A 6. 4
Die einzelnen Abwasseranlieferungen haben in Abstimmung mit dem Kläranlagenpersonal zu erfolgen. Es ist zu gewährleisten, dass Abwasser zu jeder Zeit abgefahren
werden kann.
A 7.
Bohranla e / Bohren
A 7. 1 Vor Bohrbeginn sind dem Bergamt folgende Unterlagen einzureichen:
• Prüfbericht des anerkannten Sachverständigen über die Untersuchung der Bohranläge (Tragwerk und maschinentechnischeEinrichtung)
• Aktueller Aufstellungsplan (mit Umsturzbereich etc.)
• Fluchtwegeplan mit Erste-Hilfe-Einrichtungen
• Namhaftmachung
der verantwortlichen Personen
• Alarm-, Brand- und Ex-Schutzplan
• Geologisches Arbeits-/ Bohrprogramm (Bohrungsstammdatenblatt)
• Bohrlochausbau
• Entsorgungskonzept
• Angaben zur eingesetzten Bohrlochabsperreinrichtung (Schließanlage, BOP etc.)
• Abnahmeberichte des Sachverständigenfür die auf den mobilen Gastrailem eingesetzten Druckbehälter sowie für das installierte Gasversorgungsleitungssystem
A 7.2 Innerhalb von maximal 14 Tagen nach Bohrbeginn ist durch einen unabhängigenSachverständigen eine Schallmessung am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkbereich
der Anlage (siehe Schallprognose) zu veranlassen. Der Beurteilungspegel, der von allen
betrieblichenAnlagen ausgehenden Geräusche, darf an den jeweiligen nächstgelegenen Immissionsorten, weder allein noch in der Summenwirkung, mit anderen Betrieben
die in der TA Lärm (GMBI Nr. 26/1998 S. 503) unter Ziffer 6. 1 c) vorgegebenen Immissionsrichtwerte überschreiten.
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A 7.3 In allen Betriebssituationen, auch beim Auf- und Abbau, müssen die Rettungswege auf
der Bohrlokation, auch für Fahrzeuge, jederzeit freigehalten werden. Die Umfahrung der
Bohranlage muss stets gewährleistet sein. Eine Notbeleuchtung ist in Sicherheitsberei-
chen zu installieren (z. B. Bohrkeller, Treppen, Fahrstand usw. ). Die Bohranlage istso zu
errichten, dass verunglücktes Personal von jedem Arbeitsplatz aus mittels Rettungstrage
über genügend breite Fluchtwege gerettet und abtransportiert werden kann.
A 7. 4 Mit der Bohrung dürfen keine hydraulischen Kurzschlüsse zwischen einzelnen Grundwasserstockwerken hergestellt werden. Die Bohrung ist gemäß Antragsunterlagen bis in
den Zielhorizont (Bausteinschichten) vollständig zu verrohren und der Ringraum vollständig (lückenlos) zu zementieren. Die Bohrung muss dicht gegen die angrenzenden
evtl. Wasser führenden Bodenschichten abschließen.
A 7. 5 Rohrtouren müssen der WEG-Richtlinie „Futterrohrberechnung" (Stand 06/06) entsprechen und die dort festgelegten Kriterien fürAxial-, Kollaps- und Burstbelastungen erfüllen.
A 7. 6 Die Ringräume in Gas führenden Formationen sind mit gasdichtem Zement zu zementieren.
A 7. 7 Verflanschungen, Übergänge und Bohrlochkopfausrüstungen müssen API und den
Druckstufen entsprechen. Die Testdrückefür Verflanschung, Rohre und Formationen
sind dem Bergamt mitzuteilen.
A 7.8 Die Bohrung ist nach Abschluss der Bohrarbeiten mit einem normgerechten Bohrlochverschluss und „kill string" zu sichern.
A 7. 9 Nach Ende der Produktionsphase bzw. bei Nichtfündigkeit ist die Bohrung zu verfüllen.
Hierzu ist dem Bergamt zu gegebenem Zeitpunkt ein Sonderbetriebsplan einzureichen.
A 7. 10 Nach Fertigstellung/Beendigung der Bohrung ist dem Bergamt eine Ausfertigung des
Bohrlochbildes mit Vertikal- und Horizontalprojektion gemäß Anlage 3, Teil II, Nr. 13
MarkschBergV vom 19. 12. 1986 (BGBI. l S. 2631) vorzulegen.
Seite 10
B
Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbrin en von Bohrs ülun en und
Zementen im Zu e des Abteufens der Bohrun
B 1
Die Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in das Grundwasser beschränkt sich auf die
folgenden, vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als unschädlich eingestuften Stoffe.
Für die S ülun :
Kalksteinmehl 6303, 6320, 9001, 9010 bzw Kalksteinfeinsand 0-2, 0, 9055, Kalksteinmehl grob, Buntglaskalk"
Tixoton
PAC ULV Polyanionic Cellulose Polymer
FILLFLOCPA50219H
ZitronensäureMonohydrat
Kaliumcarbonat
FILLFLOC PC 455 PWG
ANTISOL FL 3000 Polyanion. Cellulose-Polymer
ANTISOL FL 100 Polyanion. Cellulose-Polymer
POLY SEPAR PK 65 H
BIOLAM XG
WETRONITW50/10, WETRONITW51/10 u. weitere
Defoamex
Für die Zementation:
Antifoaming Agent D206
BARITE 4, 1 D31
Bentonite Extender D20
Cement Class G D907
GASBLOK* LT D500
Hematite Weighting Agent D76
MUDPUSH*IISpacerD182
RetarderD013
SALTBOND* II Additive D80A
Portlandzement (nach Norm ISO 10426-1/API Spec. 10 A),
chromatarm gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
UNIFLAC*SD167
Seite 11
B2
Bei der Verwendung von Zementprodukten muss die Einhaltung der Normen DIN EN 1971 (Normalzemente) bzw. DIN EN 197-1 zuzüglich DIN 1164 (Zemente mit besonderen Eigenschaften) gewährleistet sein. Ersatzweise kann eine entsprechende bauaufsichtliche
Zulassung oder auf die Einhaltung der für den Tiefbohrbereich gültigen API Specification
10A (24. Ausgabe, in Kraft getreten am 01. 06. 2011) verwiesen werden. Die Zemente und
Zubereitungen, die Zement enthalten, müssen chromatarm sein,
B 3 Es dürfen ausschließlich vorab fertig gemischte Zementzusammensetzungen (Trockenmischungen) verwendet werden (keine Baustellenmischungen).
B 4 Die eingesetzten Zemente müssen in ausgehärtetem Zustand gegenüberAngriffen durch
Inhaltsstoffe des Grundwassers (inkl. „Lagerstätten- bzw. Formationswasser") beständig
sein. Je nach örtlichen Gegebenheiten können die Inhaltsstoffe des Grundwassers variieren.
B 5 Die vollständige Zementation sowie der fachgerechte Einbau der Verrohrung sind mittels
geeigneter Messungen (z. B. Druckprüfungen) und bohrlochgeophysikalischer Untersu-
chungen nachzuweisen. Die Wirksamkeit der eingebauten Dichtstrecken (Homogenität
und Dichtheit der Zementation und Verrohrungen) sind zu dokumentieren und im Hinblick
auf ihre Qualität zu bewerten.
B6
Zur Herstellung der Bohrspülungen ist die Verwendung von Oberflächenwasser nicht zulässig, es darf ausschließlich unbelastetes Grundwasser oder Trinkwasser verwendet
werden. Es dürfen nur Spülungszusätze verwendet werden, die den Anforderungen des
DVGW-Merkblatts W 116 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen.
B 7
Für den Fall, dass vom Bayerischen Landesamt für Umwelt noch nicht bewertete Stoffe
eingesetzt werden sollen, sind Antragsteller und Bohrunternehmen verpflichtet, das Bergamt Südbayern vorher darüber in Kenntnis zu setzen.
B 8 Zur stofflichen Beurteilung durch das Landesamt für Umwelt aller, über die unter B 6 auf-
geführten und bereits geprüften hinaus zum Einsatz kommenden Einzelstoffe, die in der
Bohrspülung und den Zementen verwendet werden, sind rechtzeitig vorab Angaben zur
Art, zur Einsatzkonzentration in der Spülung bzw. in der Zementbrühe und zur absoluten
Stoffmenge erforderlich. Die Art eines Stoffes definiert sich durch den genauen chemisehen Namen sowie ggf. die CAS-Nummer. Bei der Einsatzkonzentration und der absoluten Stoffmenge genügen überschlägige Angaben (z.B. 10-20 %).
Seite 12
B 9 Nach Fertigstellung der Bohrung ist dem Bergamt Südbayern, unter Vorlage eines Berichtes (3-fach) über die geologischen Verhältnisse sowie einschließlichder Ergebnisse der
Untersuchungen und Messungen bezüglich
Dichtheit
Homogenität der Zementation und Verrohrung
-
Menge, Art und Zusammensetzung der abweichend von B 1 zum Einsatz gelangten Stoffe
unaufgefordert anzuzeigen.
C
Aufla envorbehalt
Weitere Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse, insbesondere in Bezug
auf die Betriebssicherheit, das Wohl der Allgemeinheit oder aus Gründen des GewässerSchutzes ergeben, bleiben vorbehalten.
Kosten
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Für die Zulassung des bergrechtlichen
Hauptbetriebsplans wird eine Gebühr in Höhe von 3. 800,- € festgesetzt. Für die Zulassung der
wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 400,- € erhoben.
Auslagen sind nicht entstanden.
Gründe
Sachverhalt
1.
Pro'ekt und Antra
Die Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft (Antragstellerin) plant die Errichtung eines
Bohrplatzes und das Abteufen der Bohrung RAG Ampfing 1 (RAG-AM-001) im Gemeindegebiet Ampfing. Sie hat mit Schreiben vom 13. 07. 2015 beim Bergamt Südbayern die bergrechtliche Zulassung des Betriebsplanes für die Errichtung des Bohrplatzes und das Abteu-
fen der Bohrung beantragt. Dieser Antrag umfasst ebenfalls die Erteilung einer beschränk-
Seite 13
ten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen für die Bohrspülung und
Zementation im Zuge des Abteufens der Bohrung.
Folgende Unterlagen wurden eingereicht:
Antrag vom 13. 07.2014, bestehend aus 15 Seiten Textteil, mit folgenden Anlagen:
Anlage 1:
o
Projekt -
Ubersichtskarte, Ausschnitt aus der topographischen Karte vom
08. 06. 2015 -M 1:25. 000
o
Projekt - Ubersichtsplan, Ausschnitt aus der digitalen Flurkarte vom 08. 06. 2015 - M
1:5. 000
o
Projekt - Lageplan vom 08.06.2015, Revision am 06.07.2015 - M 1:1. 000
Anlage 2:
o
Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Vorhaben Ölbohrung Ampfing
vom 05. 06. 2015, Längst / Voerkelius (30 Seiten)
o
Landschaftsökologische Begutachtung vom 05. 06. 2015, Längst / Voerkelius (20
Seiten)
Anlage 3;
o
Geologisches Gutachten der geotechnik Tauchmann GmbH zur Bodenuntersu-
chung & generelle Tragfähigkeitsbeurteilung vom 14. 05. 2015 (6 Textseiten + 5 Anlagen)
Anlage 4:
o
Projekt - Aufstellungsplan vom 08.06.2015, Revision am 06.07.2015 - M 1:250
Anlage 5:
o
RAG. Energy. Drilling - Maschinen der Bohranlage E202 vom 17. 06. 2015 (4 Seiten)
Anlage 6:
o
TUV Gutachten - Bescheinigung über die Prüfung eines Behälters gemäß ADR/RID
Klasse 3-9, TÜV Austria Services GMBH (5 Seiten)
Anlage 7:
o
Projekt - Ubersichtsplan mit geplantem Bohrverlauf vom 10.06.2015 - M 1:5. 000
Seite 14
Anlage 8:
o
Sicherheitsorganisation RAG und ihre Töchter, Jänner 2015 vom 21. 01.2015 (1 Sei-
te)
Anlage 9:
o
Schalltechnische Stellungnahme des TAS Sachverständigenbüro für technische
Akustik SV-GmbH vom 17. 06. 2015 (8 Seiten)
o
o
Schalltechnischer Prüfbericht „Immissionsberechnung ÖNORM ISO 9613 -Teil 2,
Bohrung Ampfing, RAG-Am-001" des TAS Sachverständigenbüro für technische
Akustik SV-GmbH vom 13. 05.2015 (22 Seiten Text, 10 Seiten Anlage)
Schalltechnischer Prüfbericht „Emissionsmessung gemäß ÖNORM S 5004, Bohranläge RIG E 202 (SIER-012) des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik
SV-GmbH vom 12. 05. 2015 (20 Seiten Text, 33 Seiten Anlage)
Anlage 10:
o
Geplante Komplettierung, Richtbohrplanung 04. 05. 2015, Version vom 09. 07. 2015
Anlage 11:
o
2.
Spülungen/Zemente vom 10. 02. 2015 (6 Seiten)
Antraasaeaenstand
Der Antrag bezieht sich auf die Errichtung des Bohrplatzes und das Abteufen der Kohlenwasserstoffexplorationsbohrung RAG-Ampfing 1, mit dem Ziel, Rohöl im Erlaubnisfeld
Salzach-lnn zu gewinnen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück (Flur-Nr. 2210 der
Gemarkung und Gemeinde Ampfing, Landkreis Mühldorf am Inn) liegt am südöstlichen
Rand der Gemeinde Ampfing zwischen der Autobahn A 94 und dem Waldgebiet „Mühldor-
fer Hart". Im direkten Umfeld zum geplanten Bohrplatz liegen die Ortschaften Schicking im
Norden sowie Nützen im Osten. Der geplante Bohrplatz liegt nördlich einer Kiesgrube in
Gewinnung. Die nächstgelegene Wohnbebauung (Einzelanwesen) befindet sich ca. 200 m
entfernt in nord-westlicher Richtung. Das Bohrplatzgrundstück liegt im bauplanerischen
Außenbereich und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt (Acker). Die angrenzende
Feldflur wird entweder landwirtschaftlich oder zum Kiesabbau genutzt. Der Bohrplatz ist
über die Staatsstraße 2091 und anschließend über Gemeindestraßen erreichbar. Im Bereich der geplanten Bohrung liegen keine amtlich biotopkartierten Flächen. Westlich des
Seite 15
geplanten Bohrplatzes liegt eine biotopkartierte Feldhecke, die eine benachbarte, ehemalige Kiesgrube umschließt.
Die Herrichtung des Bohrplatzes (insgesamt 7.969 m2) beinhaltet im Wesentlichen einen
inneren und einen äußeren Bereich. Der äußere Bereich besteht aus einer geschotterten
Fläche, die den Zufahrtsbereich samt Parkflächen enthält und auf der die Büro-und Werk-
stattcontainern aufgestellt werden. Das Gesamtmaß der Schotterflächen beträgt 6. 867 m2
und wird aufgrund der profilierten Ausführung des Bohrplatzes in eine Teilfläche Nordwest
(3.200 m2) und eine Teilfläche Südost (3. 667 m2) aufgeteilt. Der innere Bereich (Gesamtmaß 1. 102 m2) umfasst eine befestigte Fläche um den Bohrkeller sowie den Betankungsbereich. Der Betankungsbereich (rd. 60 m2) besteht aus einer befestigten Fläche mit einer
Aufkantung von 15 cm, innerhalb der aufgekanteten Fläche steht der doppelwandige
Treibstofftank.
Der
befestigte
innere Bereich
um
den
Bohrkeller (1. 042 m2 ) ist mit einer 15
cm hohen Aufkantung umrandet. Die dort anfallenden Wässer werden in den Bohrkeller
geleitet bzw. vom Retentionsraum aufgefangen.
3.
Antra stellerin
Antragstellerin ist die Rohöl Aufsuchungs Aktiengesellschaft, Wien. Sie ist ebenfalls Inha-
ber der Aufsuchungserlaubnis „Erlaubnisfeld Salzach-lnn" des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWMET), AZ. : Vlll/68114a/541/14, gültig bis 30.06.2017.
4
Grundstück
Die Antragstellerin hat für die geplante Bohrplatzfläche 1, 5 ha des Grundstücks Flur-Nr.
2210 gepachtet. Der Pachtvertrag wurde dem Bergamt Südbayern vorgelegt.
5.
Verfahren
Das bergrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 23. 07. 2015 eingeleitet. Beteiligt wurden
das Landratsamt Mühldorf,
die Gemeinde Ampfing,
das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim,
das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging a. Inn,
das bayerische Landesamt für Umwelt,
acht mögliche betroffene Nachbarn.
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Darüber hinaus wurden die Antragsunterlagen im Internet auf der Seite der Regierung von
Oberbayern fürjedermann einsehbar veröffentlicht.
Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange wurden - nachfolgend beschränkt auf das
Wesentliche - folgende Stellungnahmen abgegeben:
Das Landratsamt Mühldorf am Inn teilte mit Schreiben vom 02. 09.2015 mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Die eingereichte Stellungnahme
gliedert sich in drei Teile - „Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft" vom 20. 08. 2015,
„Fachlicher Naturschutz" vom 20. 08. 2015 und „Immissionsschutz" vom 31. 07. 2015.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünde Einverständnis mit dem Vorhaben, wenn der
Dieseltank der Gefährdungsstufe C entspräche und vor Inbetriebnahme von einem Sach-
verständigen nach § 18 VAwS geprüft würde. Dafür sei die ordnungsgemäße Verlegung der
Dieselleitung zu bestätigen und das Prüfprotokoll vor Inbetriebnahme der Anlage der technisehen Gewässeraufsicht vorzulegen. Für den Bereich, in der die Dieselleitung oberirdisch
vom Tank zum Generator geführt wird, sei ein wirksamer Anfahrschutz vorzusehen. Weiterhin seien die geplanten Sickermulden nach den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes A 138 zu
erstellen und zu betreiben.
Aus naturschutzfachlicher Sicht seien die saP und die daraus resultierenden Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen nachvollziehbar und schlüssig. Die untere Naturschutzbehörde habe keine Bedenken bezüglich der Erkundungsbohrung, wenn der Zeitraum fürAufbau und Betrieb der Bohranlage außerhalb der Vogel brutzeit, also zwischen Oktober und
Ende Februar, läge und die Beleuchtung auf das notwendige Maß beschränkt sei.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seien nach der vorgelegten Schallprognose die Anforderungen an die TA Lärm eingehalten und der geplante Anlagenbetrieb somit nicht zu
beanstanden.
Mit E-Mail vom 30. 10. 2015 erteilte das Landratsamt Mühldorf das Einvernehmen nach Art.
64 Abs. 1 BayWG i.V. m. § 9 WHG für die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbringen von
Stoffen in das Grundwasser.
Die Gemeinde Ampfing äußerte sich mit Schreiben vom 20. 08. 2015 zum Vorhaben. Danach bestünde mit der geplanten Maßnahme grundsätzlich Einverständnis. Details zur An-
bindung an die Gemeindeverbindungsstraße Schickinger Straße-Notzen seien jedoch noch
mit der Gemeinde abzustimmen.
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Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim äußerte sich mit Schreiben vom 01. 09. 2015 und
Email vom 20. 10.2015 zu dem Vorhaben. Mit der geplanten Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung bestünde aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis.
Die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung der Niederschlagswässer
ergeht dann mit einem gesonderten Zulassungsbescheid durch das Bergamt.
Für das Einbringen von Bohrspülungen und Zementen könne eine beschränkte wasser-
rechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG i.V. m Art. 15 BayWG erteilt werden, sofern
die Vorgaben des Betriebsplanantrages eingehalten und die Auflagen beachtet würden. Für
die Herstellung der Bohrspülungen sei die Verwendung von Oberflächenwasser nicht zulässig, hierzu dürfte ausschließlich unbelastetes Grundwasser oder Trinkwasser verwendet
werden. Weiterhin dürften nur Spülungszusätze verwendet werden, die den Anforderungen
des DVGW-Merkblatts W 116 entsprächen. Die vollständige Zementation sowie der fachgerechte Einbau der Verrohrung seien mittels geeigneter Messungen und bohrlochgeophysikalischer Untersuchungen nachzuweisen und zu dokumentieren. Die zu Anwendung kommenden Zementsorten müssten chromatarm sein.
Das WWA Rosenheim schlug in seiner Stellungnahme vom 01. 09. 2015 vor, dass für jede
Zementationscharge eine repräsentative Rückstellprobe der Verpresssuspension zu entnehmen (Punkt 3. 7) und die wasserhygienische Unbedenklichkeit der eingesetzten Zemente
und Zusatzstoffe durch Hygienezeugnisse nachzuweisen sei (Punkt 3. 9). Da diese Auflagenvorschläge eher im Bereich der Bauwirtschaft als bei Tiefbohrungen anwendbar sind,
schlug das Bergamt vor, dies nicht in den Bescheid aufzunehmen.
Das WWA Rosenheim teilte unter Beteiligung der Fachabteilung des LfU per Mail vom
20. 10.2015 mit, dass die fraglichen Auflagenvorschläge (Punkte 3. 7 und 3. 9 der Stellungnähme vom 01. 09. 2015) entfallen könnten. Stattdessen sei als neue Auflage vorzusehen,
dass bei der Verwendung von Zementprodukten einVerweis auf die Einhaltung der Normen
DIN EN 197-1 bzw. DIN EN 197-1 zuzüglich DIN 1164 vorzunehmen sei. Ersatzweise sei
eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen oder auf die für den Tiefbohrbe-
reich gültige API Specification 10A zu verweisen. Dieser Vorschlag wurde in Nebenbestimmung B 2 umgesetzt.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten Töging am Inn äußerte sich mit
Schreiben vom 26. 08. 2015 zu dem Vorhaben. Sowohl aus landwirtschaftlicher als auch aus
fürstlicher Sicht bestünden gegen eine temporäre Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Grundstücks keine Bedenken.
Seite 18
Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) verwies mit Schreiben vom 19. 08.2015 auf
die gutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim. Die Unterlagen zur
stofflichen Bewertung der zum Einsatz kommenden Spülungs- und Zementationsmaterialien
wurden im Vorfeld durch das LfU geprüft. Das LfU nahm zur Zusammensetzung der zum
Einsatz kommenden Bohrspülungen und Zementmischungen per Email am 11. 04. 2015 Stellung.
Am 01. 10.2015 äußertesich ein Nachbar bezüglicheinerVerschiebung des Bohrplatzes in
nördliche Richtung, um der südlich angrenzenden Kiesgrube die Möglichkeiteiner Erweiterung in der Zukunft einzuräumen.
II.
Rechtliche Würdigung
1
Zustand! keit
Sachlich und örtlichzuständigeBehörde istdas Bergamt Südbayern beider Regierung
von Oberbayern
- fürdie Zulassung des Hauptbetriebsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 (sachlich) und
gemäß § 3 Abs. 2 (örtlich)der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der
Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV) vom 09. November 2013
(GVBIS. 651)und
- für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Einvernehmen mit der Kreisver-
waltungsbehörde gemäß § 19 Abs. 2 WHG i.V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG bei Gewäs-
serbenutzungen, die -wie im vorliegenden Fall- im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes erfolgen.
2.
Betriebs lan- und Erlaubnis flicht
Die Herrichtung des Bohrplatzes sowie das Abteufen der Bohrung sind betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne der §§ 51, 52 Abs. 1 BBergG.
Das Einbringen von Stoffen für die Bohrspülung und Zementation im Zuge des Abteufens
der Bohrung stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Die-
Seite 19
se Gewässerbenutzungstatbestände bedürfen gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer behördlichen
Gestaltung.
3.
Er ebnis der Antra s rüfun
Die bergrechtlichen Voraussetzungen für diese Zulassung sind nach § 55 Abs. 1 BBergG
vom 13. August 1980 (BGBI. l S. 1310) gegeben. Öffentlich- oder privatrechtliche Belange
stehen dem Vorhaben nicht entgegen, bzw. wurde ihnen durch die Auflagen Rechnung
getragen. Die fachbehördliche Prüfung des Antrags hat ergeben, dass diese Zulassung
unter Auflagen und zeitlich befristet erfolgen kann.
Dazu im Einzelnen:
3. 1
Bau lanun srecht
55 48 BBer G
35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einern ortsgebundenen, gewerblichen Betrieb dient, öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.
Zu den Betrieben zählen nicht nur Gewerbebetriebe i. S. d. Gewerberechts, sondern auch
solche der Urproduktion, wie die Rohstoffgewinnung (Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Anh. § 48 Rn. 26, S. 351).
Diese Ortsgebundenheit ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG nicht schon
dann gegeben, wenn sich die fragliche Örtlichkeit aus Rentabilitätsgründen anbietet oder
aufdrängt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist. Das Auffinden von Kohlenwasserstoffen setzt
das Bestehen einer bestimmten geologischen Struktur voraus, sodass zwingend eine
Standortabhängigkeit gegeben ist. Somit sind die übertägigen Anlagen, wie Bohrtürme
und Anlagen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung, eines an die Rohstofflagerstätte gebundenen, untertägigen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieb dann auch ortsgebunden
(Piens/SchuIte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Anh. § 56 Rn. 59, S. 463).
Die geplante Bohrung RAG Ampfing 1 soll in dem ehemaligen Erdölfeld Ampfing abgeteuft werden. Eine auf seismischen Daten und Erkenntnissen aus Altbohrungen basierende Studie der RAG aus dem Jahre 2011 ergab, dass die wirtschaftliche Wiedererschlie-
ßung des Feldes möglich ist. Unter Beachtung der geologischen Gegebenheiten, der be-
stehenden Infrastruktur, der technischen und sicherheitstechnischen Umsetzungsmög-
Seite 20
lichkeiten und unter Vermeidung von weitgehenden Eingriffen in Landschaft, Natur und
Wasserhaushalt wurden in einem Radius von ca. 500 - 700 Meter vier verschiedene
Standorte für einen Bohrplatz evaluiert. Nach Prüfung der naturschutzfachlichen Belange
und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern der verschiedenen Standorte
wurde die beantragte Bohrlokation auf FI. -Nr. 2210 als das allen Anforderungen gerecht
werdende Grundstück identifiziert. Es handelt sich hier um ein intensiv bewirtschaftetes
Ackerland. Die Fläche befindet sich in ausreichender Entfernung zu benachbarten Bioto-
pen. Eine Beeinträchtigung der Gehölze an der westlich gelegenen Kiesgrube kann somit
vermieden werden. Es erfolgt kein Eingriff in hochwertige Pflanzengesellschaften. Die Erschließung der Fläche während der Bau- und Bohrphase erfolgt von der Autobahn A 94
über den bestehenden Feldweg. Dadurch werden Lärmbelastungen der Anwohner durch
den Baustellenverkehr verringert.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Standort- bzw. Gebietsbezogenheit des
Bohrprojekts i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nachgewiesen ist. Der Bohrplatz ist auch
ausreichend erschlossen, entgegenstehende öffentliche Belange bestehen nicht.
Das Vorhaben ist damit bauplanungsrechtlich privilegiert.
3. 2
Naturschutz
3. 2. 1 Schutzgebiete
Im Umfeld des Planungsgebiets befinden sich keine ausgewiesenen Schutzgebiete. Das
Gebiet wird intensiv ackerbaulich genutzt. Im konkreten Vorhabengebiet liegen keine geeigneten Lebensräume für Reptilienarten. Quartiere von Fledermäusen können ebenfalls
für den konkreten Eingriffsbereich ausgeschlossen werden. Weiterhin befindet sich das
Vorhaben außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Auch sind keine Oberflächengewässer
im Untersuchungsgebietvorhanden.
3. 2. 2 Artenschutz
Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hat ergeben, dass unter Beachtung der
geplanten und verfügten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände i. S. d. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verwirklicht werden. Seitens der unteren
Naturschutzbehörde wurden keine Bedenken in Bezug auf die Methodik und die Ergebnisse der saP erhoben. Durch das Vorhaben kann es zu keiner Schädigung oder einem
Verlust von Brutmöglichkeiten von Vogelarten kommen.
Seite 21
3. 2. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft, §§ 13 und 14 BNatSchG
Natur
Für die Bohr- und Testarbeiten wird ein Flächenbedarf von insgesamt 7.969 m2veranschlagt. Diese Fläche wird teilweise nur vorübergehend beansprucht und kann wieder
hergestellt werden. Insoweit liegt kein relevanter Eingriff gem. §§ 13, 14 BNatSchG
vor. Für das Vorhaben ist bei einer durchschnittlichen Aufwertung der Flächen um 6
Wertpunkte
pro
m2
ein
Ausgleich
von
ca.
1. 300
m2
zu
erbringen.
Der
Eingriffsort
und
die externe Ausgleichsfläche haben beide im selben Naturraum zu liegen. Die Antragstellerin hat hierfür eine Ausgleichsmaßnahme vorgeschlagen, die auf einem Teilbe-
reich der benachbarten ehemaligen Kiesgrube der Gemeinde und Gemarkung Ampfing, umgesetzt werden soll.
Landschaft
Das Gebiet stellt sich derzeit als intensiv bewirtschaftetes Ackerland ohne GehölzStrukturen dar. Die Einsehbarkeit der Vorhabensfläche von der Autobahn A94 aus ist
aufgrund des zwischenliegenden Biotops eingeschränkt. Lediglich für Spaziergänger
ist der Bohrplatz sichtbar. Durch die bestehende aktive Kiesgrube ist das Planungsgebiet bereits technisch vorbelastet. Für die Erholungseignung ist die Vorhabensfläche
nicht von Bedeutung. Die Erheblichkeitsschwelle des § 13 BNatSchG wird hierdurch
nicht erreicht.
3. 2. 4 Verträglichkeitsprüfung
Bei der hier gegenständlichen Errichtung des Bohrplatzes und dem Abteufen von Tiefboh-
rungen außerhalb von Schutzgebieten handelt es sich um ein betriebsplanpflichtiges Vor-
haben, das gemäß UVP-V Bergbau keiner allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung und keiner Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz bedarf.
Im vorliegenden Fall besteht auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich von Natura-2000-Gebieten gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG. Das
Vorhaben liegt nicht in einer Natura 2000-Fläche und es sind auch keineAuswirkungen
auf ein solches Gebiet zu befürchten.
Seite 22
3. 3
Lärm- / Erschütterun
Die mögliche Lärmbetroffenheit wurde vom TAS Sachverständigenbüro für Technische
Akustik SV-GmbH auf der Basis der „Durchführung einer Gewinnungsbohrung im Gemeindegebiet von Ampfing" vom 17. 06.2015 gutachtlich geprüft. Der Bohrbetrieb wird
rund 22 Tage betragen, an den Tagen mit Bohrbetrieb sind auch Arbeiten im Nachtzeiträum von 22:00 bis 06:00 Uhr geplant. Für das Gutachten wurden die zu erwartenden
Immissionauswirkungen auf Grundlage von Emissionsmessungen durch eine Immissionsberechnung für die nächstgelegenen Bereiche mit Wohnnutzung ermittelt. In der TA
Lärm (Punkt 6. 1 c. )) sind Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäu-
den festgelegt. Diese betragen tags 60 dB(A) sowie nachts 45 dB(A).
Für den geplanten Tagesbetrieb errechnen sich die betriebsbedingten Immissionspegel
(energieäquivalente Dauerschallpegel, bzw. zeitlich beurteilte Immissionspegel, Beurteilungspegel) von 30 bis 46 dB(A). Die prognostizierten Maximalwerte können diese Werte
kurzfristig überschreiten. In der TA Lärm ist in Punkt 6. 1 c. ) ein Beurteilungspegel von 60
dB tags festgelegt, sodass auch im ungünstigsten Einwirkbereich der Richtwert um mindestens 10 dB unterschritten wird.
Im Nachtzeitraum liegen die zu erwartenden Immissionspegel zwischen 30 und 45 dB(A).
Die maximalen Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) werden dabei im Bereich der
nächstgelegenen Liegenschaften in Schicking verursacht. Im Bereich der übrigen Liegenschaften mit Wohnnutzung sind auch im Nachtzeitraum Beurteilungspegel von maximal
43 dB(A) zu erwarten.
Die Pegelspitzen, sowohl tagsüber als auch im Nachtzeitraum, liegen unter dem Immissionsrichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
werden somit eingehalten, bzw. unterschritten.
Zum Themenkomplex Erschütterungen hat das Verwaltungsgericht München in seiner
Entscheidung vom 05. 12.2012 Az.: M 9 K 12. 1293 einige grundsätzliche Ausführungen
gemacht. Demnach vermittelt § 48 Abs. 2 BBergG dem Oberflächeneigentümer nur insoweit Drittschutz als schwerwiegende Beeinträchtigungen seines Eigentums voraussichtlich unvermeidbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Wobei man mit
ernsten Schäden erst ab einer Magnitude der Richter - Skala von mehr als 5,0 rechnen
muss. Bei dem hier zur Anwendung kommenden Verfahren und der geologischen Konstellation sind Erschütterungen in einer solchen Dimension nicht zu erwarten.
Seite 23
3. 4
Sonsti e Einwendun en
Am 01. 10. 2015 hat der Betreiber der angrenzenden Kiesgrube in Begleitung des Grundstückseigentümers (Flur-Nr. 2210) im Bergamt Südbayern um Verschiebung des Bohransatzpunktes um 50 Meter in nördliche Richtung gebeten. Begründet wurde dies mit der
ansonsten fehlenden Möglichkeit, den südlich liegenden Kiesabbau zu erweitern. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flur-Nr. 2214 würde sein Grundstück wahr-
scheinlich nicht zur Kiesgewinnung zur Verfügung stellen. Würde der Bohransatzpunkt
nicht verschoben, sei, aufgrund des begrenzten Platzes durch einen auf der anderen
Grundstücksseite vorhandenen Strommast und die in der Kiesgrube einzuhaltenden Böschungsneigungen, eine Erweiterung der Kiesgrube nach Nordosten nicht möglich.
Dem Petenten wurde erklärt, dass eine Verschiebung nur innerhalb der beantragten Betriebsgrenzen möglich sei. Daraufhin fand am 22. 10.2015 ein Treffen mit dem Grundstückseigentümer, dem Kiesgrubenbetreiber sowie der RAG statt, in dem eine Verschiebung des Bohrplatzes in nordwestliche Richtung abgestimmt wurde. Die RAG hat dazu
die Eckpunkte des verschobenen Bohrplatzes sowie den Bohransatzpunkt von einem
Techniker abstecken lassen. Der Kiesgrubenbetreiber erklärte sich am 23. 10.2015 gegenüber dem Bergamt mit dem verschobenen Bohransatzpunkt einverstanden. Die Ver-
schiebung innerhalb der beantragten Platzgrenze hat keine Auswirkung auf andere Belange. Der nächste Anwohner ist der Grundstückseigentümer des Bohrplatzes, der der
Maßnahme zugestimmt hat.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Verfahrenskosten betragen
insgesamt
4.200,- Euro.
Auslagen sind nicht entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes -KG- vom
20. 02. 1998 (GVBI. S. 43), zuletzt geändert am 22. 07.2014 (GVBI. S. 286).
Die Höhe der Gebühr ergibt sich für die Zulassung des Betriebsplans nach der Verordnung über
den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis -KVz) vom 12.
Oktober 2001, zuletzt geändert am 24.03. 2014 (GVBI. S. 118), aus laufender Nr. 5. 1. 0, Tarifstel-
Seite 24
le 4. 1. 4. Der Gebührenrahmen reicht von 100 bis 7500 €. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller
zu Grunde gelegt.
Die Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis ergibt sich aus der laufenden Nr. 8. 1V. O, Tarifstellen 1. 1.4.6, 1. 1 .4. 9. 2 i.V. m. 1. 2. 1. Es ist ein Gebührenrahmen von bis zu 2. 500 € eröffnet.
Bitte überweisen Sie die genannte Summe innerhalb eines Monats unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto. Es wird darauf hingewiesen,
dass gemäß Art. 18 Abs. 1 KG bei verspäteter Zahlung für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% der Kostenschuld (auf volle 50 € abgerundet) erhoben wird.
Rechtsbehelfsbelehrun
Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgäbe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben.
In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand
des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften
oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
• Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig.
• In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu ent<^ ^
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