Regierung von Oberbayern Bergamt Südbayern Regierun von Oberba ern * 80534 München Empfangsbekenntnis Rohöl Aufsuchungs Aktiengesellschaft vertreten durch Herrn Vorstandsdirektor Ing. Kurt Sonnleitner Schwarzenbergplatz 16 A-1015 Wien Bearbeitet von Vanessa Falter Telefon / Fax +49(89)2176-2112/-402112 Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Zimmer 4301 E-Mail [email protected] Unser Geschäftszeichen München, 26.3909.045-V-2810 16. 11.2015 Vollzug des Bundesberggesetzes; Rohöl Aufsuchungs Aktiengesellschaft (Wien); Erlaubnisfeld Salzach-lnn; Hauptbetriebsplan zur Herstellung des Bohrplatzes und zum Abteufen der Erdölexplorationsbohrung „RAG-Ampfing 1" auf dem Grundstück Flur Nr. 2210 der Gemarkung'und Gemeinde Ampfing, Landkreis Mühldorfam Inn Anla en Betriebsplanausfertigung (3-fach) Empfangsbekenntnis g. R. Kostenrechnung Das Bergamt Südbayern erlässt folgenden Bescheid: l. 1. Der Hauptbetriebsplan fürdie Herrichtung des Bohrplatzes sowie zum Abteufen der Explorationsbohrung „RAG Ampfing 1" durch die RAG Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft (RAG), Wien, wird nach Maßgabe der Ziffer III. A dieses Bescheides gemäß §§ 55 und 56 Bundesberggesetz (BBergG) bis zum 31. 10.2017 befristet zugelassen. Dienstgebäude Maximilianstraße39 80538 München Telefon Vermittlung U4/U5 Lehel Tram 18/19 Maxmonument Telefax +49(89)2176-2438 +49(89)2176-0 E-Mail bergamt@reg-ob. bayern.de Internet www. regierung-oberbayern. de € ^r a. lUflüt seit 2009 •udllbenifündftinl«« Seite 2 2. Die Zulassung gilt nur im Zusammenhang mit einer gültigen bergrechtlichen Erlaubnis zur Aussuchung von Kohlenwasserstoffen zu gewerblichen Zwecken. 3. Für das Einbringen von Stoffen für die Bohrspülung und Zementation im Zuge des Abteufens der Bohrung wird nach Maßgabe der Ziffer III. B dieses Bescheides die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG i. V. m. Art. 15 BayWG erteilt. Unterlagen Die Betriebsplanzulassung umfasst die folgenden Unterlagen: Antrag vom 13. 07. 2015, bestehend aus 15 Seiten Textteil, mit folgenden Anlagen: Anlage 1: o Projekt - Ubersichtskarte, Ausschnitt aus der topographischen Karte vom 08. 06. 2015 M 1:25. 000 o Projekt - Ubersichtsplan, Ausschnitt aus der digitalen Flurkarte vom 08. 06. 2015 M 1:5. 000 o Projekt - Lageplan vom 08. 06. 2015, Revision am 06. 07. 2015 - M 1:1. 000 Anlage 2: o Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Vorhaben Ölbohrung Ampfing vom 05.06.2015, Längst / Voerkelius (30 Seiten) o Landschaftsökologische Begutachtung vom 05. 06.2015, Längst / Voerkelius (20 Seiten) Anlage 3: o Geologisches Gutachten der geotechnik Tauchmann GmbH zur Bodenuntersuchung & generelle Tragfähigkeitsbeurteilung vom 14. 05.2015 (6 Textseiten + 5 Anlagen) Anlage 4: o Projekt - Aufstellungsplan vom 08. 06. 2015, Revision am 06. 07.2015 - M 1 :250 Anlage 6: o TUV Gutachten - Bescheinigung über die Prüfung eines Behälters gemäß ADR/RID Klasse 3-9, TUV Austria Services GMBH (5 Seiten) Seite 3 Anlage 7: o Projekt— Ubersichtsplan mit geplantem Bohrverlauf vom 10.06.2015 - M 1:5. 000 Anlage 9: o Schalltechnische Stellungnahme des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom 17. 06. 2015 (8 Seiten) o Schalltechnischer Prüfbericht „Immissionsberechnung ÖNORM ISO 9613 -Teil 2, Bohrung Ampfing, RAG-Am-001" des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik o SV-GmbH vom 13. 05. 2015 (22 Seiten Text, 10 Seiten Anlage) Schalltechnischer Prüfbericht „Emissionsmessung gemäß ÖNORM S 5004, Bohranlage RIG E 202 (SIER-012) des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV- GmbH vom 12. 05.2015 (20 Seiten Text, 33 Seiten Anlage) Anlage 10: o Geplante Komplettierung, Richtbohrplanung 04. 05. 2015, Version vom 09. 07. 2015 Anlage 11: o Spülungen/Zemente vom 10. 02.2015 (6 Seiten) Die mit einem Stempel des Bergamts versehenen Unterlagen sind Bestandteil der Zulassung. Soweit Auflagen und Bedingungen die Unterlagen modifizieren, werden diese nur in der abgeänderten Form Gegenstand der Zulassung. Nebenbestimmungen A. Hauptbetriebsplan Herrichtung Bohrplatz und Abteufen der Bohrung A 1 Vor Be inn der Arbeiten A 11 Sicherheitsleistung Vor Be inn der geplanten Arbeiten ist dem Bergamt eine Sicherheitsleistung nachzuweisen, die geeignet ist, eine Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 7 BBergG zum Zeitpunkt der Einstellung des Betriebs durchzuführen. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach den durch die Unternehmerin ermittelten Kosten für die Verfüllung der Boh- Seite 4 rung und den Rückbau des Platzes. Die Kostenermittlung ist dem Bergamt vor dem Nachweis der Sicherheitsleistung zur PIausibilitätsprüfungvorzulegen. A 1. 2 Haftpflichtversicherung Vor Be inn der geplanten Arbeiten ist dem Bergamt eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen, welche Schäden an Personen, Gebäuden, Infrastruktur und der Umwelt aus- reichend abdeckt. Der Bestand der Haftpflichtversicherung ist für den gesamten Zeiträum des Vorhabens sowie sechs Monate darüber tiinaus dem Bergamt jährlich nachzuweisen. A 2 All emeine Bestimmun en A2.1 Es ist ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument zu erstellen, zu pflegen und im Betrieb zur jederzeitigen Einsichtnahme des Bergamtes bereitzuhalten (§§ 2, 3 ABBergV). Bei Arbeiten mit erheblichen Gefahren sind zusätzliche Vorkehrungen und Schutzmaßnahmenzu ergreifen (§§ 10, 11 ABBergV). A 2.2 Mit der örtlichen Feuerwehr ist rechtzeitig vor Errichtung der Bohranlage eine Abstimmung über alle Details vorzunehmen, die für die Durchführung eventueller Lösch- und Rettungsarbeiten von Belang sind. A 2.3 Die Betriebsanlagen sind gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Eine der BayBergV entsprechende Beschilderung ist vorzusehen. Die vorgesehenen Fluchttüren müssen vom Bohrplatz aus jederzeit zu öffnen sein. Die Fluchtwege sind zu kennzeichnen. A 2.4 Die im Zusammenhang mit der Herstellung des Bohrplatzes und dem Abteufen der Bohrung stehenden Arbeiten sind von einer verantwortlichen Person im Sinne der §§ 58 ff. BBergG fortlaufend zu begleiten. Die Person ist dem Bergamt unter Vorlage des Fachkundenachweises namhaft zu machen. A 2.5 Jeweils der Beginn und das Ende der Aufbauarbeiten der Bohranlage sowie des Abteufens der Bohrung ist dem Bergamt anzuzeigen. A 2.6 Dieser Bescheid ist einschließlich der Antragsunterlagen allen verantwortlichen Perso- nen der auf der Lokation tätigen Unternehmen nachweislich zur Kenntnis zu geben. A 2.7 Über die spätere Gestaltung des Bohrplatzes (Verkleinerung für den Förderbetrieb o- der Rückbau bei Nichtfündigkeit) ist dem Bergamt ein Sonderbetriebsplan vorzulegen. Seite 5 A 3 Herrichtun des Bohr latzes bauliche Belan e A 3. 1 Bei der Durchführung der Bauarbeiten ist Vorsorge zu treffen, dass durch den Betrieb von Baufahrzeugen oder sonstigen Geräten keine Flächen über die dargestellte Be- triebsfläche hinaus beschädigt, zerstört, abgegraben oder in sonstiger Form beeinträchtigt werden. A 3. 2. Die Statik für die Errichtung der Fundamente und Gründung der zum Einsatz kommenden Bohranlage ist durch einen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWMET) anerkannten Prüfstatiker prüfen zu lassen. Die statischen Unterlagen sind auf der Baustelle vorzuhalten. Der Statiker hat die Arbeiten zu begleiten und nach Abschluss schriftlich zu bestätigen, dass die Ausführung entsprechend seiner Vorgaben erfolgte. A 3. 3. Die Bauarbeiten zur Herrichtung des Bohrplatzes dürfen nur an Werktagen in der Zeit zwischen 7. 00 und 20. 00 Uhr durchgeführt werden. Zur Begrenzung der Lärmemissionen durch die Bauarbeiten sind die Bestimmungen der 32. BIMSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnungheranzuziehen. A 3.4. Die Standrohre der geplanten Bohrungen sind so einzubauen, dass die oberen Grundwasserleiter wirksam abgesperrt werden und die Rohre über eine ausreichende Länge in die grundwasserstauenden Schichten einbinden. A 3. 5. Das Mauslochrohr ist so einzubringen, dass keine Verbindung zwischen den einzelnen Grundwasserhorizonten entstehen kann. Eine Unterspülung der Fundamente des Bohrplatzes ist auszuschließen. A 3. 6. Der innere Bereich und sämtliche Fugen des Bohrplatzes sind dicht und medienbeständig herzustellen und vom äußeren Bereich so zu trennen, dass durch eine umlaufende Aufkantung die Wässer des inneren Bereiches zurückgehalten werden und ein Überlaufen kontaminierter Flüssigkeiten in den Umfahrungsbereich ausgeschlossen ist. Die Aufkantung zwischen innerem und äußerem Bereich muss so ausgeführt werden, dass sie nicht durch das Überfahren von Fahrzeugen (z. B. Staplerverkehr) zerstört werden kann. Beschädigungen während des Betriebs sind unverzüglich auszubessern. A 3. 7. Die Sickermulden sind nach den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes A 138 zu erstellen und zu betreiben. A 3. 8. Leitungsdurchstiche durch die Asphaltfläche des inneren Bereichs sind medien- und säurebeständig abzudichten. Seite 6 A 3. 9. Bodeneinläufe im inneren Bereich dürfen nicht im Ex-Bereich der Bohr- oder Tankan- läge liegen (Kein Verschleppen des Ex-Bereichs). A 3. 10. Die Abwasserleitungen und die Sammelbehälter sind entsprechend ihrer Beanspruchung medienbeständig herzustellen und auf ihre Dichtheit nach DIN 1610 zu überprü- fen. Die Prüfprotokolle hierzu sind dem Bergamt bei dem gemeinsamen Termin (siehe Pkt. 3. 13) vorzulegen. A 3. 11 Während der Errichtung des Bohrplatzes ist die Lagerung wassergefährdender Stoffe, insbesondere von Treibstoffen und Ölen, auf dem Gelände verboten. Der Untergrund darf nicht durch Treibstoffe und Öle von Baumaschinen, Fahrzeugen usw. oder durch sonstige wassergefährdende Stoffe verunreinigt werden. Bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen ist das Bergamt Südbayern sowie die Untere Wasserbehörde am Landratsamt Mühldorf am Inn unverzüglich zu verständigen. A 3. 12. Der Potentialausgleich ist von einer sachkundigen Person nach Fertigstellung des Bohrplatzes prüfen zu lassen. Die Prüfbestätigung ist dem Bergamt bei dem gemeinsamen Termin (Pkt. 3. 13) des Bohrplatzes vorzulegen. A 3. 13. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme und vor Aufbau einer Bohranlage ist eine gemeinsame Befahrung mit Vertretern der RAG, dem Bohrunternehmer RAG Energy Drilling GmbH (RED) und dem Bergamt Südbayern durchzuführen. A 4 Naturschutzfachliche Belan e A 4. 1. Der Platzbau und der Betrieb der Bohranlage haben im Zeitraum zwischen Anfang Oktober und Ende Februar und damit außerhalb der gesetzlich definierten Vogelbrutzeit zu erfolgen. Zeitliche Abweichungen davon sind mit dem Bergamt und der unteren Naturschutzbehörde mit ausreichend zeitlichem Verlauf abzustimmen (siehe Maßnahme M-01 der landschaftsökologischen Begutachtung). A 4. 2. Von der Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft ist rechtzeitig vor Be inn der Arbeiten die ökologische Baubegleitung zu benennen, die während der Errichtung des Bohrplatzes vor Ort die Arbeiten fachgerecht begleitet. A 4. 3. Die nächtliche Beleuchtung ist auf das notwendige Maß zu reduzieren (siehe Maßnähme M-02 der landschaftsökologischen Begutachtung). Seite 7 A 4.4 Nach dem Rückbau des Bohrplatzes auf die Größe des Produktionsplatzes ist auf Grundlage der landschaftsökologischen Begutachtung (Anlage 2 des Antrages) der tatsächlich erforderliche Ausgleich zu ermitteln. Die daraus resultierende Ausgleichs- maßnähme ist mit der unteren Naturschutzbehörde und dem Bergamt Südbayern abzustimmen. Die Ausgleichsfläche hat im selben Naturraum wie der Eingriffsort zu liegen. A 5 Wasserrechtliche Belan e A 5. 1. Der Dieseltank muss der Gefährdungsstufe C entsprechen und vor Inbetriebnahme von einem Sachverständigen nach § 18 VAwS geprüft werden; dabei ist auch die ordnungsgemäße Verlegung der Dieselleitung (Vorlage der Dichtheitsprüfung, Vorhandensein eines wirksamen Anfahrschutzes, etc. ) zu bestätigen. Das Prüfprotokoll muss mindestens eine Woche vor der Inbetriebnahme der Anlage dem Bergamt vorliegen. A 5. 2. Der Dieseltank muss mit einer Hebesicherung ausgestattet sein, um ein unbeabsichtigtes Auslaufen von Diese! zu unterbinden. Eine Füllstandsanzeige muss installiert sein, damit der Füllstand des Tanks während des Befüllvorgangs zuverlässig kontrolliert werden kann. A 5. 3. Für den obertägig außerhalb der Schwerlastrinne geführten Teil der Dieselleitung vom Tank zum Generator ist ein wirksamer Anfahrschutz vorzusehen. Durch mindestens tägliche Begehung ist sicherzustellen, dass die Kraftstoffleitung keine Undichtigkeiten aufweist. A 6. Niederschla swasser und Abwasserbeseiti un A 6. 1 Vor Inbetriebnahme des Bohr latzes ist dem Bergamt der Nachweis vorzulegen, dass die Abfuhr des Niederschlagswassers aus dem inneren Bereich und der sonstigen Abwässer oder zu entsorgenden Flüssigkeiten sowie deren ordnungsgemäße Entsorgung bzw. Mitbehandlung sichergestellt ist. Die Abfuhr (Entleerungszeiten der Becken und abgefahrenes Abwasservolumen) ist lückenlos zu dokumentieren und auf Verlangen vorzulegen. A 6. 2 Der abgesetzte Schlamm im Sammelbecken (Bohrkeller) des inneren Bereichs und ggf. angesammelte Leichtflüssigkeiten sind von einer zertifizierten Fachfirma gesondert Seite 8 zu entsorgen. Die Nachweise hierzu sind aufzubewahren und den beteiligten Behörden auf Verlangen vorzulegen. A 6. 3 Die Anlieferbedingungen des Niederschlagswassers zu den Kläranlagen sind mit den jeweiligen Betreibern der Anlage abzustimmen. Durch geeignete Vereinbarungen ist zu gewährleisten, dass Abbauleistung und die technischen Einrichtungen der Kläranlagen nicht beeinträchtigt werden und sich durch das Einbringen keine Veränderungen im Ablauf der Kläranlage ergeben. A 6. 4 Die einzelnen Abwasseranlieferungen haben in Abstimmung mit dem Kläranlagenpersonal zu erfolgen. Es ist zu gewährleisten, dass Abwasser zu jeder Zeit abgefahren werden kann. A 7. Bohranla e / Bohren A 7. 1 Vor Bohrbeginn sind dem Bergamt folgende Unterlagen einzureichen: • Prüfbericht des anerkannten Sachverständigen über die Untersuchung der Bohranläge (Tragwerk und maschinentechnischeEinrichtung) • Aktueller Aufstellungsplan (mit Umsturzbereich etc.) • Fluchtwegeplan mit Erste-Hilfe-Einrichtungen • Namhaftmachung der verantwortlichen Personen • Alarm-, Brand- und Ex-Schutzplan • Geologisches Arbeits-/ Bohrprogramm (Bohrungsstammdatenblatt) • Bohrlochausbau • Entsorgungskonzept • Angaben zur eingesetzten Bohrlochabsperreinrichtung (Schließanlage, BOP etc.) • Abnahmeberichte des Sachverständigenfür die auf den mobilen Gastrailem eingesetzten Druckbehälter sowie für das installierte Gasversorgungsleitungssystem A 7.2 Innerhalb von maximal 14 Tagen nach Bohrbeginn ist durch einen unabhängigenSachverständigen eine Schallmessung am maßgeblichen Immissionsort im Einwirkbereich der Anlage (siehe Schallprognose) zu veranlassen. Der Beurteilungspegel, der von allen betrieblichenAnlagen ausgehenden Geräusche, darf an den jeweiligen nächstgelegenen Immissionsorten, weder allein noch in der Summenwirkung, mit anderen Betrieben die in der TA Lärm (GMBI Nr. 26/1998 S. 503) unter Ziffer 6. 1 c) vorgegebenen Immissionsrichtwerte überschreiten. Seite 9 A 7.3 In allen Betriebssituationen, auch beim Auf- und Abbau, müssen die Rettungswege auf der Bohrlokation, auch für Fahrzeuge, jederzeit freigehalten werden. Die Umfahrung der Bohranlage muss stets gewährleistet sein. Eine Notbeleuchtung ist in Sicherheitsberei- chen zu installieren (z. B. Bohrkeller, Treppen, Fahrstand usw. ). Die Bohranlage istso zu errichten, dass verunglücktes Personal von jedem Arbeitsplatz aus mittels Rettungstrage über genügend breite Fluchtwege gerettet und abtransportiert werden kann. A 7. 4 Mit der Bohrung dürfen keine hydraulischen Kurzschlüsse zwischen einzelnen Grundwasserstockwerken hergestellt werden. Die Bohrung ist gemäß Antragsunterlagen bis in den Zielhorizont (Bausteinschichten) vollständig zu verrohren und der Ringraum vollständig (lückenlos) zu zementieren. Die Bohrung muss dicht gegen die angrenzenden evtl. Wasser führenden Bodenschichten abschließen. A 7. 5 Rohrtouren müssen der WEG-Richtlinie „Futterrohrberechnung" (Stand 06/06) entsprechen und die dort festgelegten Kriterien fürAxial-, Kollaps- und Burstbelastungen erfüllen. A 7. 6 Die Ringräume in Gas führenden Formationen sind mit gasdichtem Zement zu zementieren. A 7. 7 Verflanschungen, Übergänge und Bohrlochkopfausrüstungen müssen API und den Druckstufen entsprechen. Die Testdrückefür Verflanschung, Rohre und Formationen sind dem Bergamt mitzuteilen. A 7.8 Die Bohrung ist nach Abschluss der Bohrarbeiten mit einem normgerechten Bohrlochverschluss und „kill string" zu sichern. A 7. 9 Nach Ende der Produktionsphase bzw. bei Nichtfündigkeit ist die Bohrung zu verfüllen. Hierzu ist dem Bergamt zu gegebenem Zeitpunkt ein Sonderbetriebsplan einzureichen. A 7. 10 Nach Fertigstellung/Beendigung der Bohrung ist dem Bergamt eine Ausfertigung des Bohrlochbildes mit Vertikal- und Horizontalprojektion gemäß Anlage 3, Teil II, Nr. 13 MarkschBergV vom 19. 12. 1986 (BGBI. l S. 2631) vorzulegen. Seite 10 B Beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbrin en von Bohrs ülun en und Zementen im Zu e des Abteufens der Bohrun B 1 Die Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in das Grundwasser beschränkt sich auf die folgenden, vom Bayerischen Landesamt für Umwelt als unschädlich eingestuften Stoffe. Für die S ülun : Kalksteinmehl 6303, 6320, 9001, 9010 bzw Kalksteinfeinsand 0-2, 0, 9055, Kalksteinmehl grob, Buntglaskalk" Tixoton PAC ULV Polyanionic Cellulose Polymer FILLFLOCPA50219H ZitronensäureMonohydrat Kaliumcarbonat FILLFLOC PC 455 PWG ANTISOL FL 3000 Polyanion. Cellulose-Polymer ANTISOL FL 100 Polyanion. Cellulose-Polymer POLY SEPAR PK 65 H BIOLAM XG WETRONITW50/10, WETRONITW51/10 u. weitere Defoamex Für die Zementation: Antifoaming Agent D206 BARITE 4, 1 D31 Bentonite Extender D20 Cement Class G D907 GASBLOK* LT D500 Hematite Weighting Agent D76 MUDPUSH*IISpacerD182 RetarderD013 SALTBOND* II Additive D80A Portlandzement (nach Norm ISO 10426-1/API Spec. 10 A), chromatarm gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 UNIFLAC*SD167 Seite 11 B2 Bei der Verwendung von Zementprodukten muss die Einhaltung der Normen DIN EN 1971 (Normalzemente) bzw. DIN EN 197-1 zuzüglich DIN 1164 (Zemente mit besonderen Eigenschaften) gewährleistet sein. Ersatzweise kann eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung oder auf die Einhaltung der für den Tiefbohrbereich gültigen API Specification 10A (24. Ausgabe, in Kraft getreten am 01. 06. 2011) verwiesen werden. Die Zemente und Zubereitungen, die Zement enthalten, müssen chromatarm sein, B 3 Es dürfen ausschließlich vorab fertig gemischte Zementzusammensetzungen (Trockenmischungen) verwendet werden (keine Baustellenmischungen). B 4 Die eingesetzten Zemente müssen in ausgehärtetem Zustand gegenüberAngriffen durch Inhaltsstoffe des Grundwassers (inkl. „Lagerstätten- bzw. Formationswasser") beständig sein. Je nach örtlichen Gegebenheiten können die Inhaltsstoffe des Grundwassers variieren. B 5 Die vollständige Zementation sowie der fachgerechte Einbau der Verrohrung sind mittels geeigneter Messungen (z. B. Druckprüfungen) und bohrlochgeophysikalischer Untersu- chungen nachzuweisen. Die Wirksamkeit der eingebauten Dichtstrecken (Homogenität und Dichtheit der Zementation und Verrohrungen) sind zu dokumentieren und im Hinblick auf ihre Qualität zu bewerten. B6 Zur Herstellung der Bohrspülungen ist die Verwendung von Oberflächenwasser nicht zulässig, es darf ausschließlich unbelastetes Grundwasser oder Trinkwasser verwendet werden. Es dürfen nur Spülungszusätze verwendet werden, die den Anforderungen des DVGW-Merkblatts W 116 oder gleichwertigen Anforderungen entsprechen. B 7 Für den Fall, dass vom Bayerischen Landesamt für Umwelt noch nicht bewertete Stoffe eingesetzt werden sollen, sind Antragsteller und Bohrunternehmen verpflichtet, das Bergamt Südbayern vorher darüber in Kenntnis zu setzen. B 8 Zur stofflichen Beurteilung durch das Landesamt für Umwelt aller, über die unter B 6 auf- geführten und bereits geprüften hinaus zum Einsatz kommenden Einzelstoffe, die in der Bohrspülung und den Zementen verwendet werden, sind rechtzeitig vorab Angaben zur Art, zur Einsatzkonzentration in der Spülung bzw. in der Zementbrühe und zur absoluten Stoffmenge erforderlich. Die Art eines Stoffes definiert sich durch den genauen chemisehen Namen sowie ggf. die CAS-Nummer. Bei der Einsatzkonzentration und der absoluten Stoffmenge genügen überschlägige Angaben (z.B. 10-20 %). Seite 12 B 9 Nach Fertigstellung der Bohrung ist dem Bergamt Südbayern, unter Vorlage eines Berichtes (3-fach) über die geologischen Verhältnisse sowie einschließlichder Ergebnisse der Untersuchungen und Messungen bezüglich Dichtheit Homogenität der Zementation und Verrohrung - Menge, Art und Zusammensetzung der abweichend von B 1 zum Einsatz gelangten Stoffe unaufgefordert anzuzeigen. C Aufla envorbehalt Weitere Nebenbestimmungen, die sich im öffentlichen Interesse, insbesondere in Bezug auf die Betriebssicherheit, das Wohl der Allgemeinheit oder aus Gründen des GewässerSchutzes ergeben, bleiben vorbehalten. Kosten Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Für die Zulassung des bergrechtlichen Hauptbetriebsplans wird eine Gebühr in Höhe von 3. 800,- € festgesetzt. Für die Zulassung der wasserrechtlichen Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 400,- € erhoben. Auslagen sind nicht entstanden. Gründe Sachverhalt 1. Pro'ekt und Antra Die Rohöl-Aufsuchungs Aktiengesellschaft (Antragstellerin) plant die Errichtung eines Bohrplatzes und das Abteufen der Bohrung RAG Ampfing 1 (RAG-AM-001) im Gemeindegebiet Ampfing. Sie hat mit Schreiben vom 13. 07. 2015 beim Bergamt Südbayern die bergrechtliche Zulassung des Betriebsplanes für die Errichtung des Bohrplatzes und das Abteu- fen der Bohrung beantragt. Dieser Antrag umfasst ebenfalls die Erteilung einer beschränk- Seite 13 ten wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einbringen von Stoffen für die Bohrspülung und Zementation im Zuge des Abteufens der Bohrung. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: Antrag vom 13. 07.2014, bestehend aus 15 Seiten Textteil, mit folgenden Anlagen: Anlage 1: o Projekt - Ubersichtskarte, Ausschnitt aus der topographischen Karte vom 08. 06. 2015 -M 1:25. 000 o Projekt - Ubersichtsplan, Ausschnitt aus der digitalen Flurkarte vom 08. 06. 2015 - M 1:5. 000 o Projekt - Lageplan vom 08.06.2015, Revision am 06.07.2015 - M 1:1. 000 Anlage 2: o Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung (saP) zum Vorhaben Ölbohrung Ampfing vom 05. 06. 2015, Längst / Voerkelius (30 Seiten) o Landschaftsökologische Begutachtung vom 05. 06. 2015, Längst / Voerkelius (20 Seiten) Anlage 3; o Geologisches Gutachten der geotechnik Tauchmann GmbH zur Bodenuntersu- chung & generelle Tragfähigkeitsbeurteilung vom 14. 05. 2015 (6 Textseiten + 5 Anlagen) Anlage 4: o Projekt - Aufstellungsplan vom 08.06.2015, Revision am 06.07.2015 - M 1:250 Anlage 5: o RAG. Energy. Drilling - Maschinen der Bohranlage E202 vom 17. 06. 2015 (4 Seiten) Anlage 6: o TUV Gutachten - Bescheinigung über die Prüfung eines Behälters gemäß ADR/RID Klasse 3-9, TÜV Austria Services GMBH (5 Seiten) Anlage 7: o Projekt - Ubersichtsplan mit geplantem Bohrverlauf vom 10.06.2015 - M 1:5. 000 Seite 14 Anlage 8: o Sicherheitsorganisation RAG und ihre Töchter, Jänner 2015 vom 21. 01.2015 (1 Sei- te) Anlage 9: o Schalltechnische Stellungnahme des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom 17. 06. 2015 (8 Seiten) o o Schalltechnischer Prüfbericht „Immissionsberechnung ÖNORM ISO 9613 -Teil 2, Bohrung Ampfing, RAG-Am-001" des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom 13. 05.2015 (22 Seiten Text, 10 Seiten Anlage) Schalltechnischer Prüfbericht „Emissionsmessung gemäß ÖNORM S 5004, Bohranläge RIG E 202 (SIER-012) des TAS Sachverständigenbüro für technische Akustik SV-GmbH vom 12. 05. 2015 (20 Seiten Text, 33 Seiten Anlage) Anlage 10: o Geplante Komplettierung, Richtbohrplanung 04. 05. 2015, Version vom 09. 07. 2015 Anlage 11: o 2. Spülungen/Zemente vom 10. 02. 2015 (6 Seiten) Antraasaeaenstand Der Antrag bezieht sich auf die Errichtung des Bohrplatzes und das Abteufen der Kohlenwasserstoffexplorationsbohrung RAG-Ampfing 1, mit dem Ziel, Rohöl im Erlaubnisfeld Salzach-lnn zu gewinnen. Das verfahrensgegenständliche Grundstück (Flur-Nr. 2210 der Gemarkung und Gemeinde Ampfing, Landkreis Mühldorf am Inn) liegt am südöstlichen Rand der Gemeinde Ampfing zwischen der Autobahn A 94 und dem Waldgebiet „Mühldor- fer Hart". Im direkten Umfeld zum geplanten Bohrplatz liegen die Ortschaften Schicking im Norden sowie Nützen im Osten. Der geplante Bohrplatz liegt nördlich einer Kiesgrube in Gewinnung. Die nächstgelegene Wohnbebauung (Einzelanwesen) befindet sich ca. 200 m entfernt in nord-westlicher Richtung. Das Bohrplatzgrundstück liegt im bauplanerischen Außenbereich und wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt (Acker). Die angrenzende Feldflur wird entweder landwirtschaftlich oder zum Kiesabbau genutzt. Der Bohrplatz ist über die Staatsstraße 2091 und anschließend über Gemeindestraßen erreichbar. Im Bereich der geplanten Bohrung liegen keine amtlich biotopkartierten Flächen. Westlich des Seite 15 geplanten Bohrplatzes liegt eine biotopkartierte Feldhecke, die eine benachbarte, ehemalige Kiesgrube umschließt. Die Herrichtung des Bohrplatzes (insgesamt 7.969 m2) beinhaltet im Wesentlichen einen inneren und einen äußeren Bereich. Der äußere Bereich besteht aus einer geschotterten Fläche, die den Zufahrtsbereich samt Parkflächen enthält und auf der die Büro-und Werk- stattcontainern aufgestellt werden. Das Gesamtmaß der Schotterflächen beträgt 6. 867 m2 und wird aufgrund der profilierten Ausführung des Bohrplatzes in eine Teilfläche Nordwest (3.200 m2) und eine Teilfläche Südost (3. 667 m2) aufgeteilt. Der innere Bereich (Gesamtmaß 1. 102 m2) umfasst eine befestigte Fläche um den Bohrkeller sowie den Betankungsbereich. Der Betankungsbereich (rd. 60 m2) besteht aus einer befestigten Fläche mit einer Aufkantung von 15 cm, innerhalb der aufgekanteten Fläche steht der doppelwandige Treibstofftank. Der befestigte innere Bereich um den Bohrkeller (1. 042 m2 ) ist mit einer 15 cm hohen Aufkantung umrandet. Die dort anfallenden Wässer werden in den Bohrkeller geleitet bzw. vom Retentionsraum aufgefangen. 3. Antra stellerin Antragstellerin ist die Rohöl Aufsuchungs Aktiengesellschaft, Wien. Sie ist ebenfalls Inha- ber der Aufsuchungserlaubnis „Erlaubnisfeld Salzach-lnn" des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWMET), AZ. : Vlll/68114a/541/14, gültig bis 30.06.2017. 4 Grundstück Die Antragstellerin hat für die geplante Bohrplatzfläche 1, 5 ha des Grundstücks Flur-Nr. 2210 gepachtet. Der Pachtvertrag wurde dem Bergamt Südbayern vorgelegt. 5. Verfahren Das bergrechtliche Beteiligungsverfahren wurde am 23. 07. 2015 eingeleitet. Beteiligt wurden das Landratsamt Mühldorf, die Gemeinde Ampfing, das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Töging a. Inn, das bayerische Landesamt für Umwelt, acht mögliche betroffene Nachbarn. Seite 16 Darüber hinaus wurden die Antragsunterlagen im Internet auf der Seite der Regierung von Oberbayern fürjedermann einsehbar veröffentlicht. Von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange wurden - nachfolgend beschränkt auf das Wesentliche - folgende Stellungnahmen abgegeben: Das Landratsamt Mühldorf am Inn teilte mit Schreiben vom 02. 09.2015 mit, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden. Die eingereichte Stellungnahme gliedert sich in drei Teile - „Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft" vom 20. 08. 2015, „Fachlicher Naturschutz" vom 20. 08. 2015 und „Immissionsschutz" vom 31. 07. 2015. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht bestünde Einverständnis mit dem Vorhaben, wenn der Dieseltank der Gefährdungsstufe C entspräche und vor Inbetriebnahme von einem Sach- verständigen nach § 18 VAwS geprüft würde. Dafür sei die ordnungsgemäße Verlegung der Dieselleitung zu bestätigen und das Prüfprotokoll vor Inbetriebnahme der Anlage der technisehen Gewässeraufsicht vorzulegen. Für den Bereich, in der die Dieselleitung oberirdisch vom Tank zum Generator geführt wird, sei ein wirksamer Anfahrschutz vorzusehen. Weiterhin seien die geplanten Sickermulden nach den Vorgaben des DWA-Arbeitsblattes A 138 zu erstellen und zu betreiben. Aus naturschutzfachlicher Sicht seien die saP und die daraus resultierenden Vermeidungsund Minimierungsmaßnahmen nachvollziehbar und schlüssig. Die untere Naturschutzbehörde habe keine Bedenken bezüglich der Erkundungsbohrung, wenn der Zeitraum fürAufbau und Betrieb der Bohranlage außerhalb der Vogel brutzeit, also zwischen Oktober und Ende Februar, läge und die Beleuchtung auf das notwendige Maß beschränkt sei. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht seien nach der vorgelegten Schallprognose die Anforderungen an die TA Lärm eingehalten und der geplante Anlagenbetrieb somit nicht zu beanstanden. Mit E-Mail vom 30. 10. 2015 erteilte das Landratsamt Mühldorf das Einvernehmen nach Art. 64 Abs. 1 BayWG i.V. m. § 9 WHG für die wasserrechtliche Erlaubnis zum Einbringen von Stoffen in das Grundwasser. Die Gemeinde Ampfing äußerte sich mit Schreiben vom 20. 08. 2015 zum Vorhaben. Danach bestünde mit der geplanten Maßnahme grundsätzlich Einverständnis. Details zur An- bindung an die Gemeindeverbindungsstraße Schickinger Straße-Notzen seien jedoch noch mit der Gemeinde abzustimmen. Seite 17 Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim äußerte sich mit Schreiben vom 01. 09. 2015 und Email vom 20. 10.2015 zu dem Vorhaben. Mit der geplanten Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigung bestünde aus wasserwirtschaftlicher Sicht Einverständnis. Die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung der Niederschlagswässer ergeht dann mit einem gesonderten Zulassungsbescheid durch das Bergamt. Für das Einbringen von Bohrspülungen und Zementen könne eine beschränkte wasser- rechtliche Erlaubnis gemäß §§ 8 und 10 WHG i.V. m Art. 15 BayWG erteilt werden, sofern die Vorgaben des Betriebsplanantrages eingehalten und die Auflagen beachtet würden. Für die Herstellung der Bohrspülungen sei die Verwendung von Oberflächenwasser nicht zulässig, hierzu dürfte ausschließlich unbelastetes Grundwasser oder Trinkwasser verwendet werden. Weiterhin dürften nur Spülungszusätze verwendet werden, die den Anforderungen des DVGW-Merkblatts W 116 entsprächen. Die vollständige Zementation sowie der fachgerechte Einbau der Verrohrung seien mittels geeigneter Messungen und bohrlochgeophysikalischer Untersuchungen nachzuweisen und zu dokumentieren. Die zu Anwendung kommenden Zementsorten müssten chromatarm sein. Das WWA Rosenheim schlug in seiner Stellungnahme vom 01. 09. 2015 vor, dass für jede Zementationscharge eine repräsentative Rückstellprobe der Verpresssuspension zu entnehmen (Punkt 3. 7) und die wasserhygienische Unbedenklichkeit der eingesetzten Zemente und Zusatzstoffe durch Hygienezeugnisse nachzuweisen sei (Punkt 3. 9). Da diese Auflagenvorschläge eher im Bereich der Bauwirtschaft als bei Tiefbohrungen anwendbar sind, schlug das Bergamt vor, dies nicht in den Bescheid aufzunehmen. Das WWA Rosenheim teilte unter Beteiligung der Fachabteilung des LfU per Mail vom 20. 10.2015 mit, dass die fraglichen Auflagenvorschläge (Punkte 3. 7 und 3. 9 der Stellungnähme vom 01. 09. 2015) entfallen könnten. Stattdessen sei als neue Auflage vorzusehen, dass bei der Verwendung von Zementprodukten einVerweis auf die Einhaltung der Normen DIN EN 197-1 bzw. DIN EN 197-1 zuzüglich DIN 1164 vorzunehmen sei. Ersatzweise sei eine entsprechende bauaufsichtliche Zulassung vorzulegen oder auf die für den Tiefbohrbe- reich gültige API Specification 10A zu verweisen. Dieser Vorschlag wurde in Nebenbestimmung B 2 umgesetzt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaften und Forsten Töging am Inn äußerte sich mit Schreiben vom 26. 08. 2015 zu dem Vorhaben. Sowohl aus landwirtschaftlicher als auch aus fürstlicher Sicht bestünden gegen eine temporäre Nutzungsänderung des landwirtschaftlichen Grundstücks keine Bedenken. Seite 18 Das bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) verwies mit Schreiben vom 19. 08.2015 auf die gutachtliche Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Rosenheim. Die Unterlagen zur stofflichen Bewertung der zum Einsatz kommenden Spülungs- und Zementationsmaterialien wurden im Vorfeld durch das LfU geprüft. Das LfU nahm zur Zusammensetzung der zum Einsatz kommenden Bohrspülungen und Zementmischungen per Email am 11. 04. 2015 Stellung. Am 01. 10.2015 äußertesich ein Nachbar bezüglicheinerVerschiebung des Bohrplatzes in nördliche Richtung, um der südlich angrenzenden Kiesgrube die Möglichkeiteiner Erweiterung in der Zukunft einzuräumen. II. Rechtliche Würdigung 1 Zustand! keit Sachlich und örtlichzuständigeBehörde istdas Bergamt Südbayern beider Regierung von Oberbayern - fürdie Zulassung des Hauptbetriebsplanes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 (sachlich) und gemäß § 3 Abs. 2 (örtlich)der Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten der Bergbehörden (Bergbehörden-Verordnung - BergbehördV) vom 09. November 2013 (GVBIS. 651)und - für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis im Einvernehmen mit der Kreisver- waltungsbehörde gemäß § 19 Abs. 2 WHG i.V. m. Art. 64 Abs. 1 BayWG bei Gewäs- serbenutzungen, die -wie im vorliegenden Fall- im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes erfolgen. 2. Betriebs lan- und Erlaubnis flicht Die Herrichtung des Bohrplatzes sowie das Abteufen der Bohrung sind betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne der §§ 51, 52 Abs. 1 BBergG. Das Einbringen von Stoffen für die Bohrspülung und Zementation im Zuge des Abteufens der Bohrung stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG dar. Die- Seite 19 se Gewässerbenutzungstatbestände bedürfen gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer behördlichen Gestaltung. 3. Er ebnis der Antra s rüfun Die bergrechtlichen Voraussetzungen für diese Zulassung sind nach § 55 Abs. 1 BBergG vom 13. August 1980 (BGBI. l S. 1310) gegeben. Öffentlich- oder privatrechtliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen, bzw. wurde ihnen durch die Auflagen Rechnung getragen. Die fachbehördliche Prüfung des Antrags hat ergeben, dass diese Zulassung unter Auflagen und zeitlich befristet erfolgen kann. Dazu im Einzelnen: 3. 1 Bau lanun srecht 55 48 BBer G 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einern ortsgebundenen, gewerblichen Betrieb dient, öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Zu den Betrieben zählen nicht nur Gewerbebetriebe i. S. d. Gewerberechts, sondern auch solche der Urproduktion, wie die Rohstoffgewinnung (Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, BBergG, Anh. § 48 Rn. 26, S. 351). Diese Ortsgebundenheit ist nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG nicht schon dann gegeben, wenn sich die fragliche Örtlichkeit aus Rentabilitätsgründen anbietet oder aufdrängt. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Betrieb auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen ist. Das Auffinden von Kohlenwasserstoffen setzt das Bestehen einer bestimmten geologischen Struktur voraus, sodass zwingend eine Standortabhängigkeit gegeben ist. Somit sind die übertägigen Anlagen, wie Bohrtürme und Anlagen für die Erdöl- und Erdgasgewinnung, eines an die Rohstofflagerstätte gebundenen, untertägigen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieb dann auch ortsgebunden (Piens/SchuIte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, Anh. § 56 Rn. 59, S. 463). Die geplante Bohrung RAG Ampfing 1 soll in dem ehemaligen Erdölfeld Ampfing abgeteuft werden. Eine auf seismischen Daten und Erkenntnissen aus Altbohrungen basierende Studie der RAG aus dem Jahre 2011 ergab, dass die wirtschaftliche Wiedererschlie- ßung des Feldes möglich ist. Unter Beachtung der geologischen Gegebenheiten, der be- stehenden Infrastruktur, der technischen und sicherheitstechnischen Umsetzungsmög- Seite 20 lichkeiten und unter Vermeidung von weitgehenden Eingriffen in Landschaft, Natur und Wasserhaushalt wurden in einem Radius von ca. 500 - 700 Meter vier verschiedene Standorte für einen Bohrplatz evaluiert. Nach Prüfung der naturschutzfachlichen Belange und nach Rücksprache mit den Grundstückseigentümern der verschiedenen Standorte wurde die beantragte Bohrlokation auf FI. -Nr. 2210 als das allen Anforderungen gerecht werdende Grundstück identifiziert. Es handelt sich hier um ein intensiv bewirtschaftetes Ackerland. Die Fläche befindet sich in ausreichender Entfernung zu benachbarten Bioto- pen. Eine Beeinträchtigung der Gehölze an der westlich gelegenen Kiesgrube kann somit vermieden werden. Es erfolgt kein Eingriff in hochwertige Pflanzengesellschaften. Die Erschließung der Fläche während der Bau- und Bohrphase erfolgt von der Autobahn A 94 über den bestehenden Feldweg. Dadurch werden Lärmbelastungen der Anwohner durch den Baustellenverkehr verringert. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Standort- bzw. Gebietsbezogenheit des Bohrprojekts i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB nachgewiesen ist. Der Bohrplatz ist auch ausreichend erschlossen, entgegenstehende öffentliche Belange bestehen nicht. Das Vorhaben ist damit bauplanungsrechtlich privilegiert. 3. 2 Naturschutz 3. 2. 1 Schutzgebiete Im Umfeld des Planungsgebiets befinden sich keine ausgewiesenen Schutzgebiete. Das Gebiet wird intensiv ackerbaulich genutzt. Im konkreten Vorhabengebiet liegen keine geeigneten Lebensräume für Reptilienarten. Quartiere von Fledermäusen können ebenfalls für den konkreten Eingriffsbereich ausgeschlossen werden. Weiterhin befindet sich das Vorhaben außerhalb eines Wasserschutzgebietes. Auch sind keine Oberflächengewässer im Untersuchungsgebietvorhanden. 3. 2. 2 Artenschutz Die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) hat ergeben, dass unter Beachtung der geplanten und verfügten Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen keine Verbotstatbestände i. S. d. § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG verwirklicht werden. Seitens der unteren Naturschutzbehörde wurden keine Bedenken in Bezug auf die Methodik und die Ergebnisse der saP erhoben. Durch das Vorhaben kann es zu keiner Schädigung oder einem Verlust von Brutmöglichkeiten von Vogelarten kommen. Seite 21 3. 2. 3 Eingriffe in Natur und Landschaft, §§ 13 und 14 BNatSchG Natur Für die Bohr- und Testarbeiten wird ein Flächenbedarf von insgesamt 7.969 m2veranschlagt. Diese Fläche wird teilweise nur vorübergehend beansprucht und kann wieder hergestellt werden. Insoweit liegt kein relevanter Eingriff gem. §§ 13, 14 BNatSchG vor. Für das Vorhaben ist bei einer durchschnittlichen Aufwertung der Flächen um 6 Wertpunkte pro m2 ein Ausgleich von ca. 1. 300 m2 zu erbringen. Der Eingriffsort und die externe Ausgleichsfläche haben beide im selben Naturraum zu liegen. Die Antragstellerin hat hierfür eine Ausgleichsmaßnahme vorgeschlagen, die auf einem Teilbe- reich der benachbarten ehemaligen Kiesgrube der Gemeinde und Gemarkung Ampfing, umgesetzt werden soll. Landschaft Das Gebiet stellt sich derzeit als intensiv bewirtschaftetes Ackerland ohne GehölzStrukturen dar. Die Einsehbarkeit der Vorhabensfläche von der Autobahn A94 aus ist aufgrund des zwischenliegenden Biotops eingeschränkt. Lediglich für Spaziergänger ist der Bohrplatz sichtbar. Durch die bestehende aktive Kiesgrube ist das Planungsgebiet bereits technisch vorbelastet. Für die Erholungseignung ist die Vorhabensfläche nicht von Bedeutung. Die Erheblichkeitsschwelle des § 13 BNatSchG wird hierdurch nicht erreicht. 3. 2. 4 Verträglichkeitsprüfung Bei der hier gegenständlichen Errichtung des Bohrplatzes und dem Abteufen von Tiefboh- rungen außerhalb von Schutzgebieten handelt es sich um ein betriebsplanpflichtiges Vor- haben, das gemäß UVP-V Bergbau keiner allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung und keiner Prüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz bedarf. Im vorliegenden Fall besteht auch keine Verpflichtung zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich von Natura-2000-Gebieten gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG. Das Vorhaben liegt nicht in einer Natura 2000-Fläche und es sind auch keineAuswirkungen auf ein solches Gebiet zu befürchten. Seite 22 3. 3 Lärm- / Erschütterun Die mögliche Lärmbetroffenheit wurde vom TAS Sachverständigenbüro für Technische Akustik SV-GmbH auf der Basis der „Durchführung einer Gewinnungsbohrung im Gemeindegebiet von Ampfing" vom 17. 06.2015 gutachtlich geprüft. Der Bohrbetrieb wird rund 22 Tage betragen, an den Tagen mit Bohrbetrieb sind auch Arbeiten im Nachtzeiträum von 22:00 bis 06:00 Uhr geplant. Für das Gutachten wurden die zu erwartenden Immissionauswirkungen auf Grundlage von Emissionsmessungen durch eine Immissionsberechnung für die nächstgelegenen Bereiche mit Wohnnutzung ermittelt. In der TA Lärm (Punkt 6. 1 c. )) sind Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäu- den festgelegt. Diese betragen tags 60 dB(A) sowie nachts 45 dB(A). Für den geplanten Tagesbetrieb errechnen sich die betriebsbedingten Immissionspegel (energieäquivalente Dauerschallpegel, bzw. zeitlich beurteilte Immissionspegel, Beurteilungspegel) von 30 bis 46 dB(A). Die prognostizierten Maximalwerte können diese Werte kurzfristig überschreiten. In der TA Lärm ist in Punkt 6. 1 c. ) ein Beurteilungspegel von 60 dB tags festgelegt, sodass auch im ungünstigsten Einwirkbereich der Richtwert um mindestens 10 dB unterschritten wird. Im Nachtzeitraum liegen die zu erwartenden Immissionspegel zwischen 30 und 45 dB(A). Die maximalen Beurteilungspegel von bis zu 45 dB(A) werden dabei im Bereich der nächstgelegenen Liegenschaften in Schicking verursacht. Im Bereich der übrigen Liegenschaften mit Wohnnutzung sind auch im Nachtzeitraum Beurteilungspegel von maximal 43 dB(A) zu erwarten. Die Pegelspitzen, sowohl tagsüber als auch im Nachtzeitraum, liegen unter dem Immissionsrichtwert für kurzzeitige Geräuschspitzen. Die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm werden somit eingehalten, bzw. unterschritten. Zum Themenkomplex Erschütterungen hat das Verwaltungsgericht München in seiner Entscheidung vom 05. 12.2012 Az.: M 9 K 12. 1293 einige grundsätzliche Ausführungen gemacht. Demnach vermittelt § 48 Abs. 2 BBergG dem Oberflächeneigentümer nur insoweit Drittschutz als schwerwiegende Beeinträchtigungen seines Eigentums voraussichtlich unvermeidbar und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Wobei man mit ernsten Schäden erst ab einer Magnitude der Richter - Skala von mehr als 5,0 rechnen muss. Bei dem hier zur Anwendung kommenden Verfahren und der geologischen Konstellation sind Erschütterungen in einer solchen Dimension nicht zu erwarten. Seite 23 3. 4 Sonsti e Einwendun en Am 01. 10. 2015 hat der Betreiber der angrenzenden Kiesgrube in Begleitung des Grundstückseigentümers (Flur-Nr. 2210) im Bergamt Südbayern um Verschiebung des Bohransatzpunktes um 50 Meter in nördliche Richtung gebeten. Begründet wurde dies mit der ansonsten fehlenden Möglichkeit, den südlich liegenden Kiesabbau zu erweitern. Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flur-Nr. 2214 würde sein Grundstück wahr- scheinlich nicht zur Kiesgewinnung zur Verfügung stellen. Würde der Bohransatzpunkt nicht verschoben, sei, aufgrund des begrenzten Platzes durch einen auf der anderen Grundstücksseite vorhandenen Strommast und die in der Kiesgrube einzuhaltenden Böschungsneigungen, eine Erweiterung der Kiesgrube nach Nordosten nicht möglich. Dem Petenten wurde erklärt, dass eine Verschiebung nur innerhalb der beantragten Betriebsgrenzen möglich sei. Daraufhin fand am 22. 10.2015 ein Treffen mit dem Grundstückseigentümer, dem Kiesgrubenbetreiber sowie der RAG statt, in dem eine Verschiebung des Bohrplatzes in nordwestliche Richtung abgestimmt wurde. Die RAG hat dazu die Eckpunkte des verschobenen Bohrplatzes sowie den Bohransatzpunkt von einem Techniker abstecken lassen. Der Kiesgrubenbetreiber erklärte sich am 23. 10.2015 gegenüber dem Bergamt mit dem verschobenen Bohransatzpunkt einverstanden. Die Ver- schiebung innerhalb der beantragten Platzgrenze hat keine Auswirkung auf andere Belange. Der nächste Anwohner ist der Grundstückseigentümer des Bohrplatzes, der der Maßnahme zugestimmt hat. III. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Die Verfahrenskosten betragen insgesamt 4.200,- Euro. Auslagen sind nicht entstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 6 und 10 des Kostengesetzes -KG- vom 20. 02. 1998 (GVBI. S. 43), zuletzt geändert am 22. 07.2014 (GVBI. S. 286). Die Höhe der Gebühr ergibt sich für die Zulassung des Betriebsplans nach der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis -KVz) vom 12. Oktober 2001, zuletzt geändert am 24.03. 2014 (GVBI. S. 118), aus laufender Nr. 5. 1. 0, Tarifstel- Seite 24 le 4. 1. 4. Der Gebührenrahmen reicht von 100 bis 7500 €. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe wurden der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche Bedeutung für den Antragsteller zu Grunde gelegt. Die Gebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis ergibt sich aus der laufenden Nr. 8. 1V. O, Tarifstellen 1. 1.4.6, 1. 1 .4. 9. 2 i.V. m. 1. 2. 1. Es ist ein Gebührenrahmen von bis zu 2. 500 € eröffnet. Bitte überweisen Sie die genannte Summe innerhalb eines Monats unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Kostenrechnung angegebene Konto. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 KG bei verspäteter Zahlung für jeden angefangenen Monat des Versäumnisses einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% der Kostenschuld (auf volle 50 € abgerundet) erhoben wird. Rechtsbehelfsbelehrun Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage müssen Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgäbe dieses Bescheides beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erheben. In der Klage müssen Sie den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen, ferner sollen Sie einen bestimmten Antrag stellen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Der Klageschrift sollen Sie diesen Bescheid beifügen (in Urschrift, in Abschrift oder in Ablichtung), ferner zwei Abschriften oder Ablichtungen der Klageschrift für die übrigen Beteiligten. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B. durch E-Mail) ist unzulässig. • In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu ent<^ ^ richten. ^-, , »c <, '. .^ s:^ ^ ^. a r erg or ??; ^~
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