Vorbeugende Massnahmen gegen die Vogelgrippe in der Schweiz

Veterinärdienst
Service vétérinaire
Amt für Landwirtschaft
und Natur des Kantons Bern
Office de l’agriculture et de la
nature du canton de Berne
Vorbeugende Massnahmen gegen die Vogelgrippe in der
Schweiz
Nachdem das Vogelgrippevirus in der Bodenseeregion aufgetreten ist, wurde das Virus
nun auch bei Wildvögeln an verschiedenen anderen Schweizerseen nachgewiesen. Das
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erweitert deshalb das
Kontrollgebiet auf die ganze Schweiz. Ziel der angeordneten Massnahmen ist es, die Ansteckung von Hausgeflügel zu verhindern. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen
nicht auf Menschen übertragbar.
Für die Seuchenausbrüche ist das für Vögel hochansteckende Virus H5N8 verantwortlich. Die
Krankheitssymptome sind je nach Vogelart unterschiedlich: Geflügel stirbt innert weniger Tage;
bestimmte Wildvögel tragen das Virus ohne erkennbare Anzeichen, andere sterben daran. Das
Virus wird über Körperflüssigkeiten und Kot ausgeschieden. Es wird sehr leicht durch direkten
Kontakt, verseuchte Gegenstände oder bei ungenügenden Hygienemassnahmen durch Personen von einem Vogel zum anderen übertragen.
Angesichts der weiteren Ausbreitung müssen die folgenden Massnahmen schweizweit umgesetzt werden.
Geflügelhaltungen
1. Welche Vorschriften sind einzuhalten?
Gemäss der Verordnung des BLV über vorsorgliche Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Geflügelpest vom 15. November 2016 gilt folgendes:

Hausgeflügel muss so gefüttert und getränkt werden, dass die Futter- und Tränkestellen nicht
für Wildvögel zugänglich sind.

Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.

Wasserbecken, die für gewisse Hausgeflügelarten aus Tierschutzgründen vorgeschrieben
sind, müssen ausreichend vor wildlebenden Wasservögeln abgeschirmt werden.

Können die oben erwähnten Punkte nicht eingehalten werden, muss das Hausgeflügel in
geschlossenen Haltungssystemen mit einer überstehenden, dichten Abdeckung nach oben
sowie vogelsicheren Seitenbegrenzungen gehalten werden.

In Geflügelhaltungen mit mehr als 100 Hühnervögeln müssen Todesfälle und besondere
Krankheitssymptome aufgezeichnet werden. Bei ungewöhnlichen Todesfällen ist der Veterinärdienst zu kontaktieren.
Als Geflügel gelten Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes) und Laufvögel
(Struthioniformes). Darin inbegriffen sind insbesondere Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten, Gänse sowie Strausse und andere Laufvögel
2. Welche Präventionsmassnahmen sind sinnvoll?
 Tragen Sie im Geflügelstall und -auslauf spezielle Kleider (Überkleider, die Sie bei 70 Grad
waschen oder einen Wegwerfoverall, den Sie nach etwa einer Woche wechseln.
Herrengasse 1
3011 Bern
Telefon: 031 633 52 70
Telefax: 031 633 52 65
[email protected]
www.be.ch/veterinaerwesen

Stellen Sie am Eingang zum Geflügelhof ein Paar Stiefel bereit, welche Sie nur im Geflügelstall und Auslauf tragen. Reinigen Sie diese Stiefel zweimal pro Woche gründlich mit einer
Bürste und Seifenwasser (auch die Sohlenprofile) und desinfizieren Sie sie einmal pro Monat.

Waschen Sie sich nach jedem Kontakt mit Ihrem Geflügel die Hände mit Seife.

Vermeiden Sie Besucher im Geflügelhof. Wenn dies unvermeidbar ist, achten Sie darauf,
dass auch diese Personen die Hygienemassnahmen einhalten.

Verstorbene Tiere müssen umgehend in einer Tierkörpersammelstelle entsorgt werden. Totes Geflügel darf nicht an Haustiere oder an Wildtiere verfüttert werden.
3. Was mache ich bei vermehrten Krankheits- oder Todesfällen beim Geflügel?
Ein Verdachtsfall ist umgehend der Bestandestierärztin/ dem Bestandestierarzt oder dem Veterinärdienst zu melden. Ein Verdachtsfall besteht, wenn mehrere Tiere ohne klinische Anzeichen
sterben, wenn die Legeleistung markant sinkt, wenn die Tiere plötzlich apathisch sind, ein stumpfes und struppiges Federkleid haben, nicht fressen wollen oder Atemnot zeigen.
4. Was mache ich, wenn ich meine Geflügelhaltung noch nicht registriert habe?
Sämtliche Halterinnen und Halter von Hausgeflügel, welche ihre Tierhaltung bis anhin nicht registriert haben, müssen umgehend aber bis spätestens 30. November 2016 ihre Haltung bei der
folgenden Stelle registrieren:
Kantonale Koordinationsstelle
Amt für Landwirtschaft und Natur
Abteilung Direktzahlungen
Tel. 031 636 13 60
Email: [email protected]
Hier gelangen Sie zum Online-Formular Anmeldung Tierhaltung
Gehäufte Funde von toten Wildvögeln
Personen, welche auf Kadaver stossen, sind vorsichtshalber gebeten, diese nicht zu berühren
und sich an die Wildhut (Telefon: 0800 940 100) zu wenden.
Aktuelle Informationen finden Sie unter www.blv.admin.ch oder www.be.ch/veterinaerwesen.ch
15.11.2016
Merkblatt_AI_161115_d.docx
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