Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) Nr. 12/2016 Montag, 14. November 2016 Herausgeber und Druck: Anschrift: Landkreis Lindau (Bodensee), Stiftsplatz 4, 88131 Lindau (Bodensee) Postfach 3322, 88115 Lindau (Bodensee) Inhaltsübersicht Allgemeinverfügung zur Geflügelpest im Landkreis Lindau (Bodensee) Natura 2000 Managementplanung FFH-Gebiet 8424-371 Leiblach und Oberreitnauer Ach Kraftloserklärung einer Sparurkunde Seite 1-5 6 6 Auf Grund von §§ 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.V.m. §§ 38 Abs. 11 und 6 Abs. 1 Nr. 11a des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) erlässt das Landratsamt Lindau (Bodensee) folgende Allgemeinverfügung 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel in Haltungen südlich des Verlaufs der Bundesstraße 31 (Landesgrenze bis BAB 96 Anschlussstelle Sigmarszell) und im weiteren Verlauf im Gemeindegebiet Sigmarszell südlich der Straßen Im Greit, Bodenseestraße, Egghaldenstraße und Egghaldersteig halten, haben das Geflügel aufzustallen. Die genaue räumliche Umgrenzung des von der Freilandhaltung für Geflügel ausgenommenen Gebietes ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten Kartenabschnitt, der Bestandteil dieser Allgemeinverfügung ist. 2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. 3. Für alle Geflügelhaltungen, die in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet gelegen sind, gelten folgende Verhaltensmaßregeln: Öffnungszeiten: Bankverbindung: Montag bis Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Mittwoch 14.00 - 17.00 Uhr und nach Vereinbarung Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim (BLZ 731 500 00) Konto-Nr. 620 001 206 IBAN DE96 7315 0000 0620 0012 06, BIC BYLADEM1MLM Amtsblatt Nr. 12/2016 Seite 2 a. Montag, 14. November 2016 Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder- matten). b. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. c. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. d. Die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die verwendete Schutz- oder Einwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles unverzüglich abzulegen und zu reinigen und zu desinfizieren. Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. e. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. f. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. 4. Alle Geflügelhalter im Landkreis Lindau (Bodensee), die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinäramt des Landratsamts Lindau (Bodensee) anzuzeigen. 5. Geflügelbörsen und Märkte sowie Veranstaltungen anderer Art, bei denen Geflügel verkauft oder zur Schau gestellt wird, sind in dem unter Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet verboten. 6. Die sofortige Vollziehung der in den Nrn. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 7. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. Hinweise ─ Auf die Vorgaben gem. § 3 und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Geflügelpestverordnung hinsichtlich der allgemein geltenden Vorgaben zur Fütterung und Tränkung sowie zur Früherkennung bei gehäuften Verlusten wird hingewiesen. ─ Die Begründung dieser Allgemeinverfügung kann von jedermann in Bayern, der als Betroffener im Sinne der Nrn. 1, 2 und 3 der Verfügung in Betracht kommt, während der Amtsblatt Nr. 12/2016 Seite 3 Montag, 14. November 2016 Dienstzeiten in dem Dienstgebäude der jeweils unteren Verwaltungsbehörden - Veterinäramt - eingesehen werden. ─ Ordnungswidrig im Sinne des § 64 Nr. 17 der Geflügelpest-Verordnung handelt, wer sein Geflügel nicht aufstallt. ─ Die Anfechtung einer Anordnung von Maßnahmen nach Nr. 1 der Verfügung hat bereits nach § 37 Satz 2 Nr. 1 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende Wirkung. Hinweis zur Veröffentlichung: Gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakts dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich (hier: Amtsblatt des Landkreises Lindau (Bodensee) bekanntgemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Die Begründung zu dieser Allgemeinverfügung kann während der allgemeinen Dienstzeiten im Landratsamt Lindau (Bodensee) Zimmer 211, Dienstgebäude Bregenzer Straße 35, 88131 Lindau (Bodensee) eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Kornhausgasse 4 86152 Augsburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Tierseuchenrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Allgemeinverfügung Widerspruch einzulegen. Die Anfechtung dieser Allgemeinverfügung entfaltet Kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung (§ 37 Abs. 1 Satz 1 TierGesG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Amtsblatt Nr. 12/2016 Seite 4 Montag, 14. November 2016 Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. Lindau (Bodensee), 14. November 2016 Landratsamt Lindau (Bodensee) Christine Münzberg-Seitz Kommunales, Sicherheit und Ordnung EAPl 5651 Amtsblatt Nr. 12/2016 Seite 5 Montag, 14. November 2016 Amtsblatt Nr. 12/2016 Seite 6 Montag, 14. November 2016 Natura 2000 Managementplanung FFH-Gebiet 8424-371 Leiblach und Oberreitnauer Ach Einladung zum „Runden Tisch Leiblach und Oberreitnauer Ach“ Unter der Bezeichnung „Natura 2000“ wird europaweit ein Netz bedeutender FaunaFlora-Habitate (FFH-Gebiete) und Vogelschutzgebiete (SPA-Gebiete) eingerichtet. Zur Sicherung eines günstigen Erhaltungszustandes werden für diese Gebiete Managementpläne erarbeitet. Hauptanliegen ist die Erhaltung unseres heimischen Naturerbes. Der Entwurf des Managementplanes für das FFH-Gebiet 8424-371 Leiblach und Oberreitnauer Ach liegt mittlerweile vor. Wir möchten Ihnen die Ergebnisse der durchgeführten Erhebungen sowie die vorgeschlagenen Maßnahmen vorstellen und die Planungen mit Ihnen diskutieren. Deshalb laden wir alle Grundstückseigentümer, Landwirte, Vertreter der Gemeinden und Verbände sowie inte-ressierte Bürger zu einer Informationsveranstaltung „Runder Tisch Leiblach und Oberreitnauer Ach" herzlich ein. Termin: Dienstag, den 22.11.2016 um 19:00 Uhr im Landgasthof Köchlin Kemptener Straße 41, 88131 Lindau Das FFH-Gebiet 8424-371 „Leiblach und Oberreitnauer Ach“ erstreckt sich über Grundstücke in den Gemeinden Hergensweiler, Opfenbach, Sigmarszell und in der Stadt Lindau im Landkreis Lindau (Bodensee). Die Grenzen aller bayerischen FFH- und Vogelschutzgebiete sind im Internet unter folgender Adresse dargestellt: http://fisnat.bayern.de/finweb. Augsburg, 31. Oktober 2016 Regierung von Schwaben Günter Riegel EAPl 173 Kraftloserklärung einer Sparurkunde Die Sparurkunde zu Konto 11064482 wird hiermit gemäß Artikel 39 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch für kraftlos erklärt, da innerhalb der dreimonatigen Aufgebotsfrist keine Rechte Dritter geltend gemacht worden sind. Memmingen, 31.Oktober 2016 Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim Der Vorstand EAPl 8310
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