Kanton Bern Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE Arbeitshilfe Sanierung Wasserkraftanlagen Merkblatt: Hinweise zur Sanierungsverfügung und zum Vorgehen Version vom 22.07.2016 Impressum Titel Arbeitshilfe Sanierung Wasserkraftanlagen Merkblatt: Hinweise zur Sanierungsverfügung und zum Vorgehen Amt AWA Amt für Wasser und Abwasser Autoren Michael Reist, AWA WN-WK Judith Monney, AWA WN-WK Claudine Fermaud, AWA WN-WK Datum/Version V1 20.01.2015 Genehmigt durch AWA und LANAT V2 15.11.2016 Vollständige Überarbeitung durch AWA aufgrund neuer Erkenntnisse und Informationen Dokument DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 2 von 8 1. Ablauf Verfahren Sanierung Wasserkraftanlagen DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 3 von 8 2. Sanierungsverfügung 2.1. Erläuterungen zur Sanierungsverfügung Sobald der Nutzungsberechtigte bzw. Konzessionär die Sanierungsverfügung erhält ist er zuständig für das rechtzeitige Projektieren der Sanierungsmassnahmen nach vorheriger Rücksprache und in Koordination mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA). Das BAFU prüft anschliessend die Zweck- und Verhältnismässigkeit der projektieren Sanierungsmassnahmen (materielle Prüfung). Nach einer allfälligen Anpassung durchläuft das Projekt ein Baubewilligungsverfahren. Nach vorliegender Baubewilligung stellt der Nutzungsberechtigte bzw. Konzessionär beim AWA ein Entschädigungsgesuch/Finanzierungsgesuch z. H. der swissgrid AG. Das Gesuch wird zuerst formell von AWA und BAFU geprüft. Die Verfahrensdauer bis zur Finanzierungszusage dauert etwa 1.5 Jahre. Erst nach der Finanzierungszusage darf der Nutzungsberechtigte bzw. der Konzessionär die Sanierungsmassnahmen realisieren. Nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen reicht der Nutzungsberechtigte bzw. der Konzessionär die definitive Abrechnung z. H. der swissgrid AG beim AWA ein. Nach der Prüfung der Abrechnung durch AWA und BAFU zahlt die swissgrid AG den Kraftwerksbetreibern und Konzessionären die Entschädigung aus. 2.2. Erläuterungen zum Objektblatt Fischgängigkeit Gleichzeitig mit der Sanierungsverfügung des AWA wird ein Objektblatt mit Informationen zur Sanierungspflicht, zur Priorisierung und möglichen Massnahmen verschickt. In der folgenden Übersicht werden einige wichtige Merkmale dieses Objektblatts kurz erläutert, um Klarheit für die weiteren Arbeitsschritte zu verschaffen. Auf der Vorderseite des Objektblatts sind Informationen zum Kraftwerk, zu den vorkommenden Fischarten und Angaben zum Fischaufstieg aufgeführt, währendem auf der Blattrückseite Informationen zum Fischabstieg sowie zur Koordination mit anderen Planungen enthalten sind. DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 4 von 8 2.2.1. Vorderseite Objektblatt Fischaufstieg Fischgewässer Fischregion Fischökologische Zone eines Fliessgewässers, welche nach den charakteristischen Fischarten (Leitfischarten) bezeichnet wird. Insbesondere in der Äschen- und Barbenregion muss die Fischaufstiegshilfe den Anforderungen mehrerer vorkommenden Fischarten gerecht werden. Zielart(en) Bezeichnung der vorkommenden Fischarten (Auswahl gemäss Vorgabe Vollzugshilfe BAFU). Mit fett sind dabei die wichtigen Zielarten markiert, welche für die Dimensionierung der Fischaufstiegshilfe beim zu sanierenden Hindernis massgebend sind. Sanierungsentscheid Sanierungspflicht Ein positiver Sanierungsentscheid bedeutet, dass der Kraftwerksbetreiber dieses Objekt innert einer vorgegebenen Frist sanieren muss. Dieser Sanierungsentscheid wurde durch Fachexperten in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen festgelegt. Die nationale Netzgesellschaft swissgrid AG erstattet gemäss Art. 15abis EnG die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG) und/oder Art. 10 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF). Fachliche Priorisierung Die fachliche Priorisierung stützt sich ausschliesslich auf fischökologische und gewässerstrukturelle Kriterien des FI ab. Insgesamt wurden 5 Bewertungsstufen von „sehr hoch“ bis „sehr gering“ definiert. Diese Priorisierung bildete eine Grundlage für die Festsetzung der Sanierungsfristen. Sanierungsfrist Die Frist im Objektblatt ist in erster Linie fischökologisch begründet und somit als Hinweis zu verstehen. Massgebend und verbindlich ist die Sanierungsfrist in der Sanierungsverfügung des AWA festgelegt. Massnahmen Sanierungstyp Beim Sanierungstyp wurde grob abgeschätzt, ob ein Neubau realisiert werden muss, oder ob bei einem bestehenden Fischpass voraussichtlich eine umfangreiche oder eine kleinere Sanierung nötig sein wird. Variantenabklärung Ein Variantenstudium ist sinnvoll und meist auch nötig. Eine Begründung der Wahl der Sanierungsmassnahme ist Bestandteil des technischen Berichts. Massnahmentyp Beim Massnahmentyp wurden im Rahmen der strategischen Planung mögliche Vorschläge aufgelistet (Auswahl gemäss Vollzugshilfe BAFU), wobei der bestmögliche Massnahmentyp erst im Rahmen der konkreten Projektierung durch den Projektingenieur bzw. Kraftwerkbetreiber bestimmt werden kann. DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 5 von 8 2.2.2. Rückseite Objektblatt Fischabstieg Sanierungsentscheid Sanierungspflicht Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zur Sanierungspflicht Fischaufstieg. Fachliche Priorisierung Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zur fachlichen Priorisierung Fischaufstieg. Sanierungsfrist Die Frist im Objektblatt ist in erster Linie fischökologisch begründet und somit als Hinweis zu verstehen. Massgebend und verbindlich ist die Sanierungsfrist in der Sanierungsverfügung des AWA festgelegt. Massnahmen Sanierungstyp Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zu Sanierungstyp Fischaufstieg. Variantenabklärung Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zur Variantenabklärung Fischaufstieg. Massnahmentyp Im Sinne von zu prüfenden Vorschlägen wurden im Rahmen der strategischen Planung mögliche Abstiegsmassnahmen aufgelistet. Koordination GEKOBE Planungen GEKOBE Planungen Für die weiteren GEKOBE Teilplanungen Revitalisierung Fliessgewässer, Schwall/Sunk und Geschiebe wird der allfällige Koordinationsbedarf mit einer ID bezeichnet. Die nötigen Kontakte werden durch die Ansprechperson des AWA vermittelt. Dabei soll verhindert werden, dass Sanierungsmassnahmen zur Fischgängigkeit die evtl. erst später vorgesehenen Massnahmen zur Geschiebesanierung oder zur Reduktion der Auswirkungen von Schwall/Sunk erschweren. 3. Projektierung der Sanierungsmassnahmen 3.1. Kontaktaufnahme mit AWA Nach Erhalt der Sanierungsverfügung empfiehlt das AWA dem Nutzungsberechtigen bzw. dem Konzessionär eine Kontaktnahme mit der zuständigen Person der Fachstelle Wasserkraft des Amtes für Wasser und Abfall für eine Besprechung vor Ort: Michael Reist Telefon 031 633 38 37 E-Mail: [email protected] An dieser Besprechung werden in der Regel die beim AWA zuständige Person sowie die beim Fischereiinspektorat (FI) verantwortliche Fachperson teilnehmen. Bei Bedarf werden weitere betroffene Fachstellen beigezogen. Nach diesem Gespräch kann die Projektierung der Sanierungsmassnahme(n) begonnen bzw. die entsprechenden Planungsschritte veranlasst werden. 3.2. Ingenieurbüro mit ausgewiesener Erfahrung Das AWA empfiehlt für Sanierungsmassnahmen bezüglich Fischgängigkeit ein Ingenieurbüro mit ausgewiesener Erfahrung bei der Projektierung und beim Bau von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen beizuziehen. Ebenso empfiehlt das AWA in diesem Fall einen Gewässerökologen/Fischereibio-logen mit Erfahrung bei der Wiederherstellung der Fischwanderung zu kontaktieren, der die Planung und Projektierung der Sanierungsmassnahme(n) beratend unterstützen kann. Eine Liste mit ausgewiesenen Ingenieurbüros darf das AWA dem Nutzungsberechtigten bzw. dem Konzessionär nicht abgeben. Diese Informationen können über die Seite der Swiss Small Hydro bezogen werden. DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 6 von 8 Fischökologisch vertiefte Untersuchungen, beispielsweise zur Erhebung des bestehenden Fischbestandes, sind in vielen Fällen nicht erforderlich, da diesbezüglich oft schon Unterlagen vorhanden sind. 3.3. Offertstellung Ingenieurbüro Der vom Konzessionär beauftragte Ingenieur erarbeitet in einem ersten Schritt Varianten inkl. Grobkostenschätzung für die Sanierungsmassnahmen. Nach der Projektfavorisierung kann das Bauprojekt ausgearbeitet werden. Für das Ausführungsprojekt sind bei kleineren Beträgen (< CHF 500'000.--) gemäss nachfolgender Tabelle mindestens drei Offerten im Einladungsverfahren einzuholen. Bei Beträgen > CHF 500'000.-- ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen. Der Aufwand eines (externen) Fischereiexperten (bei Sanierungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit) soll direkt in den Offerten eingerechnet werden. Eventuell werden weitere Fachexperten für Spezialgutachten (z. B. Baugrunduntersuchungen) benötigt. Auf solche Abklärungen sollte bereits in der Offerte des Projektingenieurs eingegangen und die dafür erforderlichen Kosten ausgewiesen werden. 3.4. Anforderungen an das Projektdossier In der Regel enthält das Projektdossier für die materielle Prüfung von grösseren Wasserkraftanlagen alle nachfolgend aufgelistete Unterlagen. Bei kleineren Anlagen sind die Anforderungen an das Projektdossier deutlich kleiner. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, in Absprache mit dem AWA, das Projektdossier und das Entschädigungsgesuch gemeinsam in einem einzigen Dokument einzureichen. Eine Reduktion der anlagenspezifischen Anforderungen an das Projektdossier ist aber in jedem Fall mit dem AWA individuell zu vereinbaren. In jedem Fall ist eine vorgängige Prüfung (z. B. per Mail in Form von PDFs) durch das AWA empfehlenswert. Vorprojektstudie - Ist-Zustand und ökologisches Potential des beeinträchtigten Gewässers - Variantenstudium Sanierungsmassnahme(n) gemäss Sanierungsverfügung - Bewertung der Varianten nach Eignung, Wirksamkeit, Abwägung anderer Interessen und Verhältnismässigkeit - Aufzeigen Bestvariante Projektstudie - Technischer Bericht Sanierungsprojekt (Bestvariante) - Monitoringkonzept (inkl. allfälliger baulicher Anpassungen während des Monitorings; Kontaktaufnahme mit Fischereiinspektorat nötig) - Kostenschätzung - Zeitplan Umsetzung Beilagen - Übersichtsplan: Lage im Gewässernetz / Einzugsgebiet - Diverse Plangrundlagen mit den eingezeichneten Änderungen an der bestehenden Anlage (Situationsplan, Querprofile, etc.) DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 7 von 8 - Sanierungsverfügung Restwasserverfügung nach Art. 80 GSchG (sofern zusätzliche Dotierung nötig ist) Berichte der technischen und ökologischen Untersuchungen (nach Absprache mit dem AWA) - Hydrologische Grundlagen - Untersuchungen Geschiebetransport - Untersuchungen Schwall /Sunk - Abklärungen zum Hochwasserschutz - Gutachten Hydrogeologie und Baugrund - Managementkonzept betriebliche Massnahmen - unabhängiges Fachgutachten zu Fischökologie - Untersuchung zur ökologischen Wirkung der Sanierungsmassnahme(n) - Berechnung zur Auswirkungen auf die Energieproduktion Erst wenn die materielle Prüfung des Vorhabens beim BAFU positiv ausgefallen ist (allenfalls mit kleineren Änderungen), durchläuft das Projekt das Baubewilligungsverfahren. 3.5. Hinweis zu allfälligen Mehrkosten Gemäss Art. 17dter Abs. 3 der Energieverordnung von dem 7. Dezember 1998 (EnV) müssen Mehrkosten unverzüglich der kantonalen Behörde, dem BAFU und der nationalen Netzgesellschaft gemeldet werden. Falls die Mehrkosten mehr als 20 % der Gesamtkosten betragen braucht es einen erneuten Entscheid von Swissgrid. Bei weniger als 20 % genügt eine Beurteilung des BAFU. Dieser Hinweis gilt unabhängig von der Höhe der Beträge! 4. Informationen für Entschädigungs- bzw. Finanzierungsgesuch Nach Erhalt der Baubewilligung erstellt der Nutzungsberechtigte / Konzessionär bzw. sein Ingenieur das Entschädigungsgesuch/Finanzierungsgesuch. Das Gesuch muss gemäss Anhang 1.7 der Energieverordnung von dem 7. Dezember 1998 (EnV) enthalten: - Name des Antragstellers Betroffene Kantone und Gemeinden Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen Voraussichtlich anrechenbaren Kosten der Massnahmen Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe Notwendige Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen Es ist empfehlenswert, das Gesuch vor der eigentlichen Einreichung durch das AWA vorprüfen zu lassen (z. B. per Mail in Form von PDFs). Das Entschädigungsgesuch/Finanzierungsgesuch ist dem AWA einzureichen. Das AWA wird nach interner Prüfung das Gesuch der zuständigen Stelle des BAFU weiterleiten. DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC Seite 8 von 8
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