Hinweise zur Sanierungsverfügung

Kanton Bern
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion BVE
Arbeitshilfe
Sanierung Wasserkraftanlagen
Merkblatt:
Hinweise zur Sanierungsverfügung
und zum Vorgehen
Version vom 22.07.2016
Impressum
Titel
Arbeitshilfe Sanierung Wasserkraftanlagen
Merkblatt: Hinweise zur Sanierungsverfügung und zum Vorgehen
Amt
AWA Amt für Wasser und Abwasser
Autoren
Michael Reist, AWA WN-WK
Judith Monney, AWA WN-WK
Claudine Fermaud, AWA WN-WK
Datum/Version
V1
20.01.2015
Genehmigt durch AWA und LANAT
V2
15.11.2016
Vollständige Überarbeitung durch AWA aufgrund neuer Erkenntnisse
und Informationen
Dokument
DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung
DOCP-#597049-v2-San_GSchG_HinweiseSanVerfügung.DOC
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1. Ablauf Verfahren Sanierung Wasserkraftanlagen
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2. Sanierungsverfügung
2.1.
Erläuterungen zur Sanierungsverfügung
Sobald der Nutzungsberechtigte bzw. Konzessionär die Sanierungsverfügung erhält ist er zuständig für das rechtzeitige Projektieren der Sanierungsmassnahmen nach vorheriger Rücksprache
und in Koordination mit dem Amt für Wasser und Abfall (AWA).
Das BAFU prüft anschliessend die Zweck- und Verhältnismässigkeit der projektieren Sanierungsmassnahmen (materielle Prüfung). Nach einer allfälligen Anpassung durchläuft das Projekt ein
Baubewilligungsverfahren. Nach vorliegender Baubewilligung stellt der Nutzungsberechtigte bzw.
Konzessionär beim AWA ein Entschädigungsgesuch/Finanzierungsgesuch z. H. der swissgrid AG.
Das Gesuch wird zuerst formell von AWA und BAFU geprüft.
Die Verfahrensdauer bis zur Finanzierungszusage dauert etwa 1.5 Jahre. Erst nach der
Finanzierungszusage darf der Nutzungsberechtigte bzw. der Konzessionär die Sanierungsmassnahmen realisieren. Nach Umsetzung der Sanierungsmassnahmen reicht der Nutzungsberechtigte
bzw. der Konzessionär die definitive Abrechnung z. H. der swissgrid AG beim AWA ein. Nach der
Prüfung der Abrechnung durch AWA und BAFU zahlt die swissgrid AG den Kraftwerksbetreibern
und Konzessionären die Entschädigung aus.
2.2.
Erläuterungen zum Objektblatt Fischgängigkeit
Gleichzeitig mit der Sanierungsverfügung des AWA wird ein Objektblatt mit Informationen zur Sanierungspflicht, zur Priorisierung und möglichen Massnahmen verschickt. In der folgenden Übersicht werden einige wichtige Merkmale dieses Objektblatts kurz erläutert, um Klarheit für die weiteren Arbeitsschritte zu verschaffen.
Auf der Vorderseite des Objektblatts sind Informationen zum Kraftwerk, zu den vorkommenden
Fischarten und Angaben zum Fischaufstieg aufgeführt, währendem auf der Blattrückseite Informationen zum Fischabstieg sowie zur Koordination mit anderen Planungen enthalten sind.
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2.2.1.
Vorderseite Objektblatt Fischaufstieg 
Fischgewässer
Fischregion
Fischökologische Zone eines Fliessgewässers, welche nach den charakteristischen Fischarten (Leitfischarten) bezeichnet wird. Insbesondere in der
Äschen- und Barbenregion muss die Fischaufstiegshilfe den Anforderungen mehrerer vorkommenden Fischarten gerecht werden.
Zielart(en)
Bezeichnung der vorkommenden Fischarten (Auswahl gemäss Vorgabe
Vollzugshilfe BAFU). Mit fett sind dabei die wichtigen Zielarten markiert,
welche für die Dimensionierung der Fischaufstiegshilfe beim zu sanierenden Hindernis massgebend sind.
Sanierungsentscheid
Sanierungspflicht
Ein positiver Sanierungsentscheid bedeutet, dass der Kraftwerksbetreiber
dieses Objekt innert einer vorgegebenen Frist sanieren muss. Dieser Sanierungsentscheid wurde durch Fachexperten in Zusammenarbeit mit den
kantonalen Fachstellen festgelegt.
Die nationale Netzgesellschaft swissgrid AG erstattet gemäss Art. 15abis
EnG die vollständigen Kosten für die Massnahmen nach Art. 83a des
Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991
(Gewässerschutzgesetz, GSchG) und/oder Art. 10 des Bundesgesetzes
über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF).
Fachliche
Priorisierung
Die fachliche Priorisierung stützt sich ausschliesslich auf fischökologische
und gewässerstrukturelle Kriterien des FI ab. Insgesamt wurden 5 Bewertungsstufen von „sehr hoch“ bis „sehr gering“ definiert. Diese Priorisierung
bildete eine Grundlage für die Festsetzung der Sanierungsfristen.
Sanierungsfrist
Die Frist im Objektblatt ist in erster Linie fischökologisch begründet und
somit als Hinweis zu verstehen. Massgebend und verbindlich ist die Sanierungsfrist in der Sanierungsverfügung des AWA festgelegt.
Massnahmen
Sanierungstyp
Beim Sanierungstyp wurde grob abgeschätzt, ob ein Neubau realisiert
werden muss, oder ob bei einem bestehenden Fischpass voraussichtlich
eine umfangreiche oder eine kleinere Sanierung nötig sein wird.
Variantenabklärung
Ein Variantenstudium ist sinnvoll und meist auch nötig. Eine Begründung
der Wahl der Sanierungsmassnahme ist Bestandteil des technischen Berichts.
Massnahmentyp
Beim Massnahmentyp wurden im Rahmen der strategischen Planung
mögliche Vorschläge aufgelistet (Auswahl gemäss Vollzugshilfe BAFU),
wobei der bestmögliche Massnahmentyp erst im Rahmen der konkreten
Projektierung durch den Projektingenieur bzw. Kraftwerkbetreiber bestimmt werden kann.
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2.2.2.
Rückseite Objektblatt Fischabstieg 
Sanierungsentscheid
Sanierungspflicht
Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zur Sanierungspflicht Fischaufstieg.
Fachliche
Priorisierung
Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zur fachlichen Priorisierung
Fischaufstieg.
Sanierungsfrist
Die Frist im Objektblatt ist in erster Linie fischökologisch begründet und
somit als Hinweis zu verstehen. Massgebend und verbindlich ist die Sanierungsfrist in der Sanierungsverfügung des AWA festgelegt.
Massnahmen
Sanierungstyp
Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zu Sanierungstyp Fischaufstieg.
Variantenabklärung
Es gelten sinngemäss die Anmerkungen zur Variantenabklärung Fischaufstieg.
Massnahmentyp
Im Sinne von zu prüfenden Vorschlägen wurden im Rahmen der strategischen Planung mögliche Abstiegsmassnahmen aufgelistet.
Koordination GEKOBE Planungen
GEKOBE
Planungen
Für die weiteren GEKOBE Teilplanungen Revitalisierung Fliessgewässer,
Schwall/Sunk und Geschiebe wird der allfällige Koordinationsbedarf mit
einer ID bezeichnet. Die nötigen Kontakte werden durch die Ansprechperson des AWA vermittelt. Dabei soll verhindert werden, dass Sanierungsmassnahmen zur Fischgängigkeit die evtl. erst später vorgesehenen
Massnahmen zur Geschiebesanierung oder zur Reduktion der Auswirkungen von Schwall/Sunk erschweren.
3. Projektierung der Sanierungsmassnahmen
3.1.
Kontaktaufnahme mit AWA
Nach Erhalt der Sanierungsverfügung empfiehlt das AWA dem Nutzungsberechtigen bzw. dem
Konzessionär eine Kontaktnahme mit der zuständigen Person der Fachstelle Wasserkraft des Amtes für Wasser und Abfall für eine Besprechung vor Ort:
Michael Reist
Telefon 031 633 38 37
E-Mail: [email protected]
An dieser Besprechung werden in der Regel die beim AWA zuständige Person sowie die beim Fischereiinspektorat (FI) verantwortliche Fachperson teilnehmen. Bei Bedarf werden weitere betroffene Fachstellen beigezogen. Nach diesem Gespräch kann die Projektierung der Sanierungsmassnahme(n) begonnen bzw. die entsprechenden Planungsschritte veranlasst werden.
3.2.
Ingenieurbüro mit ausgewiesener Erfahrung
Das AWA empfiehlt für Sanierungsmassnahmen bezüglich Fischgängigkeit ein Ingenieurbüro mit
ausgewiesener Erfahrung bei der Projektierung und beim Bau von Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlagen beizuziehen. Ebenso empfiehlt das AWA in diesem Fall einen Gewässerökologen/Fischereibio-logen mit Erfahrung bei der Wiederherstellung der Fischwanderung zu kontaktieren, der die Planung und Projektierung der Sanierungsmassnahme(n) beratend unterstützen kann.
Eine Liste mit ausgewiesenen Ingenieurbüros darf das AWA dem Nutzungsberechtigten bzw. dem
Konzessionär nicht abgeben. Diese Informationen können über die Seite der Swiss Small Hydro
bezogen werden.
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Fischökologisch vertiefte Untersuchungen, beispielsweise zur Erhebung des bestehenden Fischbestandes, sind in vielen Fällen nicht erforderlich, da diesbezüglich oft schon Unterlagen vorhanden sind.
3.3.
Offertstellung Ingenieurbüro
Der vom Konzessionär beauftragte Ingenieur erarbeitet in einem ersten Schritt Varianten inkl.
Grobkostenschätzung für die Sanierungsmassnahmen. Nach der Projektfavorisierung kann das
Bauprojekt ausgearbeitet werden. Für das Ausführungsprojekt sind bei kleineren Beträgen
(< CHF 500'000.--) gemäss nachfolgender Tabelle mindestens drei Offerten im Einladungsverfahren einzuholen. Bei Beträgen > CHF 500'000.-- ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
Der Aufwand eines (externen) Fischereiexperten (bei Sanierungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit) soll direkt in den Offerten eingerechnet werden.
Eventuell werden weitere Fachexperten für Spezialgutachten (z. B. Baugrunduntersuchungen) benötigt. Auf solche Abklärungen sollte bereits in der Offerte des Projektingenieurs eingegangen und
die dafür erforderlichen Kosten ausgewiesen werden.
3.4.
Anforderungen an das Projektdossier
In der Regel enthält das Projektdossier für die materielle Prüfung von grösseren Wasserkraftanlagen alle nachfolgend aufgelistete Unterlagen. Bei kleineren Anlagen sind die Anforderungen an
das Projektdossier deutlich kleiner. Beispielsweise besteht die Möglichkeit, in Absprache mit dem
AWA, das Projektdossier und das Entschädigungsgesuch gemeinsam in einem einzigen Dokument einzureichen. Eine Reduktion der anlagenspezifischen Anforderungen an das Projektdossier
ist aber in jedem Fall mit dem AWA individuell zu vereinbaren. In jedem Fall ist eine vorgängige
Prüfung (z. B. per Mail in Form von PDFs) durch das AWA empfehlenswert.
Vorprojektstudie
- Ist-Zustand und ökologisches Potential des beeinträchtigten Gewässers
- Variantenstudium Sanierungsmassnahme(n) gemäss Sanierungsverfügung
- Bewertung der Varianten nach Eignung, Wirksamkeit, Abwägung anderer Interessen und
Verhältnismässigkeit
- Aufzeigen Bestvariante
Projektstudie
- Technischer Bericht Sanierungsprojekt (Bestvariante)
- Monitoringkonzept (inkl. allfälliger baulicher Anpassungen während des Monitorings; Kontaktaufnahme mit Fischereiinspektorat nötig)
- Kostenschätzung
- Zeitplan Umsetzung
Beilagen
- Übersichtsplan: Lage im Gewässernetz / Einzugsgebiet
- Diverse Plangrundlagen mit den eingezeichneten Änderungen an der bestehenden Anlage
(Situationsplan, Querprofile, etc.)
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-
Sanierungsverfügung
Restwasserverfügung nach Art. 80 GSchG (sofern zusätzliche Dotierung nötig ist)
Berichte der technischen und ökologischen Untersuchungen (nach Absprache mit dem
AWA)
- Hydrologische Grundlagen
- Untersuchungen Geschiebetransport
- Untersuchungen Schwall /Sunk
- Abklärungen zum Hochwasserschutz
- Gutachten Hydrogeologie und Baugrund
- Managementkonzept betriebliche Massnahmen
- unabhängiges Fachgutachten zu Fischökologie
- Untersuchung zur ökologischen Wirkung der Sanierungsmassnahme(n)
- Berechnung zur Auswirkungen auf die Energieproduktion
Erst wenn die materielle Prüfung des Vorhabens beim BAFU positiv ausgefallen ist (allenfalls mit
kleineren Änderungen), durchläuft das Projekt das Baubewilligungsverfahren.
3.5.
Hinweis zu allfälligen Mehrkosten
Gemäss Art. 17dter Abs. 3 der Energieverordnung von dem 7. Dezember 1998 (EnV) müssen
Mehrkosten unverzüglich der kantonalen Behörde, dem BAFU und der nationalen Netzgesellschaft
gemeldet werden. Falls die Mehrkosten mehr als 20 % der Gesamtkosten betragen braucht es einen erneuten Entscheid von Swissgrid. Bei weniger als 20 % genügt eine Beurteilung des BAFU.
Dieser Hinweis gilt unabhängig von der Höhe der Beträge!
4. Informationen für Entschädigungs- bzw. Finanzierungsgesuch
Nach Erhalt der Baubewilligung erstellt der Nutzungsberechtigte / Konzessionär bzw. sein Ingenieur das Entschädigungsgesuch/Finanzierungsgesuch. Das Gesuch muss gemäss Anhang 1.7 der
Energieverordnung von dem 7. Dezember 1998 (EnV) enthalten:
-
Name des Antragstellers
Betroffene Kantone und Gemeinden
Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort
der Massnahmen
Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen
Voraussichtliche Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen
Voraussichtlich anrechenbaren Kosten der Massnahmen
Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden,
sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe
Notwendige Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen
Es ist empfehlenswert, das Gesuch vor der eigentlichen Einreichung durch das AWA vorprüfen zu
lassen (z. B. per Mail in Form von PDFs).
Das Entschädigungsgesuch/Finanzierungsgesuch ist dem AWA einzureichen. Das AWA wird nach
interner Prüfung das Gesuch der zuständigen Stelle des BAFU weiterleiten.
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