Amtsblatt - Kreis Soest

Amtsblatt
für den Kreis Soest
7. Jahrgang
Soest, 18. November 2016
Nummer
10
Öffentliche Bekanntmachung
Der Entwurf der Haushaltssatzung des Kreises Soest für das Haushaltsjahr 2017 mit allen Anlagen,
liegt gemäß § 54 der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013
(GV. NRW S. 878), vom 28. Oktober 2016 bis zum Beschluss des Kreistages über die Haushaltssatzung im Kreishaus Soest, Hoher Weg 1 – 3, 59494 Soest, in der Abteilung Bürgerservice während
der Dienststunden zur Einsicht aus.
Gegen den Entwurf der Haushaltssatzung können Einwohner oder Abgabepflichtige der kreisangehörigen Städte und Gemeinden vom 18. November 2016 bis zum 02. Dezember 2016 nach Beginn der
Auslegung Einwendungen erheben. Sie sind schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Kreisverwaltung Soest, Kämmerei, Hoher Weg 1 – 3, 59494 Soest, Zimmer E 101, zu erheben.
Soest, 28. Oktober 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
I.A., gez. Volker Topp – Kämmerer
Öffentliche Bekanntmachung
Der Energiebetrieb Loerbrockshof, Loerbrockshof 3, 59505 Bad Sassendorf – Lohne, beantragt gemäß § 16 Bundes – Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer
Biogasanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines zweiten Standort-Blockheizkraft-werkes mit
einer FWL von 345 kW an dem Standort in 59505 Bad Sassendorf, Gemarkung Lohne, Flur 2, Flurstück 10.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um eine Anlage, die unter Nr. 8.6.3.2 des Anhangs der
Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes – Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 504) in der zurzeit geltenden Fassung einzustufen ist.
Zudem gehört die Biogasanlage zu den unter Nr. 8.4.2.2 Spalte 2 der Anlage 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757) in der zurzeit geltenden
Fassung genannten Vorhaben.
Herausgeberin:
Die Landrätin des Kreises Soest
Hoher Weg 1-3, 59494 Soest
Telefon: 02921 30-2249
E-Mail: [email protected]
Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus
im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei
den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis
Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich.
Verantwortlich für den Inhalt:
Landrätin Eva Irrgang
Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de
(klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung
> Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt)
Erscheinungsweise:
monatlich oder nach Bedarf
Druck:
Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest
Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt
und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung
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Für diese Vorhaben ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 2 UVPG
vorzunehmen.
Die Bewertung aufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen, eigener Ermittlungen und der für die
Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergab, dass durch das geplante
Vorhaben im Bereich des o. g. Standortes keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt entstehen können.
Das beantragte Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften
des UVPG. Diese Feststellung ist gemäß § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar!
Die gemäß § 3a UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung. Die Entscheidungsgründe liegen beim Kreis Soest, Abt. Bauen, Wohnen und Immissionsschutz, im Dienstgebäude Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Zimmer 2022, aus und können dort während
der Dienststunden nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.
Es wird darauf geachtet, dass die Räume für die Auslegung grundsätzlich barrierefrei zugänglich sind.
Blinden und sehbehinderten Menschen steht bei der Auslegung nach vorheriger Anmeldung eine Assistenz, die der Kreis Soest stellt, zur Verfügung. Diese liest die Unterlagen, soweit möglich, vor und
erläutert sie.
Soest, 9. November 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
Bauen, Wohnen, Immissionsschutz
I.A., gez. Dieter Erlhöfer
Öffentliche Bekanntmachung
Ausführungsanordnung
In der beschleunigten Zusammenlegung Lippeaue - Boke, Az. 33 - 81005, wird hiermit die
Ausführung des Zusammenlegungsplanes nach § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S.
2794), angeordnet.
1. Mit dem 15.12.2016 tritt der im Zusammenlegungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die
Stelle des bisherigen (§ 61 Satz 2 FlurbG).
2. Mit dem genannten Zeitpunkt tritt die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden,
an die Stelle der alten Grundstücke. Soweit örtlich gebundene öffentliche Lasten auf den alten
Grundstücken ruhen, gehen diese auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke
über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).
3. Der Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung an den dem Zusammenlegungsplan
unterliegenden Grundstücken erfolgt spätestens mit dem Zeitpunkt des neuen Rechtszustandes,
also mit dem unter Nr. 1 dieser Ausführungsanordnung festgesetzten Zeitpunkt.
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Gründe
Der Erlass der Ausführungsanordnung ist zulässig und sachlich gerechtfertigt, weil Widersprüche
gegen den Zusammenlegungsplan nicht erhoben wurden und somit der Zusammenlegungsplan für
die Beteiligten unanfechtbar geworden ist.
Es ist daher notwendig, durch die Ausführungsanordnung den im Zusammenlegungsplan
vorgesehenen neuen Rechtszustand herbeizuführen und dadurch den Teilnehmern das Eigentum an
ihren neuen Grundstücken zu verschaffen, so dass sie über ihre neuen Grundstücke verfügen können
(z.B. Bebauung, Belastung, Veräußerung).
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991
(BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.07.2012 (BGBl. I S. 1577), wird hiermit im
öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung der
Ausführungsanordnung auch für den Fall angeordnet, dass Widerspruch und Klage erhoben wird, so
dass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.
Gründe
Es liegt nicht nur im Interesse der einzelnen Beteiligten, sondern auch im öffentlichen Interesse, dass
der im Zusammenlegungsplan vorgesehene neue Rechtszustand durch die Ausführungsanordnung
herbeigeführt wird. Ein längerer Aufschub würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit und
somit zu erheblichen Nachteilen für die Teilnehmergemeinschaft und die Allgemeinheit führen.
Überdies würde die Abwicklung des gesamten Verfahrens in einem nicht vertretbaren Maße verzögert.
Nachteilige Folgen hinsichtlich der Eigentums-, Besitz- und Bewirtschaftungsverhältnisse würden sich
aus einer aufschiebenden Wirkung der gegen diese Ausführungsanordnung eingelegten Rechtsmittel
ergeben, weil dadurch nicht nur die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand in Frage gestellt,
sondern auch der Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Zusammenlegungsplanes erfahrungsgemäß
für einen längeren Zeitraum verzögert würde.
Da somit das öffentliche Interesse und das überwiegende Interesse der Beteiligten an dem baldigen
Eintritt der rechtlichen Wirkungen des Zusammenlegungsplanes gegeben ist, ist zur Herbeiführung
der genannten Vorteile und zur Vermeidung erheblicher Nachteile die sofortige Vollziehung der
Ausführungsanordnung mit der Folge anzuordnen, dass hiergegen eingelegte Rechtsmittel keine
aufschiebende Wirkung haben.
Rechtsbehelfsbelehrung
I.
Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich bei der
Bezirksregierung Detmold (Dezernat 33)
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
einzureichen oder bei der Bezirksregierung Detmold als Niederschrift zu erklären.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes
vom 16.05.2001 (BGBl. I Seite 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein.
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Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu
beachten (siehe www.bezreg-detmold.nrw.de/400_WirUeberUns/030_Die_Behoerde/Kontakt/).
Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden
sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werde.
II.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist beim
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW)
9a Senat – Flurbereinigungsgericht –
Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster
zu stellen.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann auch in elektronischer Form
nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten
und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW S. 548)
in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001
(BGBl. I S. 876) in der jeweils geltenden Fassung versehen sein und an die elektronische Poststelle
des Oberverwaltungsgerichtes übermittelt werden. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte der InternetSeite http://www.ovg.nrw.de/ unter dem Suchbegriff EGVP.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmen-bedingungen zu
beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt.
Falls die Frist durch das Verschulden einer von Ihnen bevollmächtigten Person versäumt werden
sollte, so würde deren Verschulden Ihnen zugerechnet werde.
Detmold, 7. November 2016
BEZIRKSREGIERUNG DETMOLD
I.A., gez. Beermann, Regierungsvermessungsrätin
Öffentliche Bekanntmachung
Tierseuchenverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten
vom 18. November 2016
Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
(Geflügelpest) wird angeordnet:
I.
Alle Halterinnen und Halter von Geflügel im Kreis Soest haben mit sofortiger Wirkung in
den nachfolgend bezeichneten Gebieten Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich
1. in geschlossenen Ställen oder
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2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten
Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere)
zu halten.
II.
Die Anordnung zur Aufstallung nach I. dieser Verfügung gilt in folgenden Gebieten (Aufstallungsgebiete):
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•
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•
Ahsewiesen
Lippe Disselmersch
Lippe Hellinghäuser Mersch
Möhnesee
Zachariassee
Ahsewiesen
Grenze Naturschutzgebiet Ahsewiesen in Höhe Hacheney, Hacheney in nördlicher Richtung der
Grenze des Naturschutzgebietes folgend bis unbenannte Straße (Hügelgrab), in östlicher Richtung
unbenannter Straße folgend bis Hacheney, Hacheney in östlicher Richtung bis unbenannte Straße
weiter geradeaus dem Graben bis Wiltrop folgen, Wiltrop in südlicher Richtung der Grenze des Naturschutzgebietes folgend, in Höhe Gut Schweckhausen in westlicher Richtung der Grenze des Naturschutzgebietes folgend auf Feldgraben bis Haus Borghausen, in südlicher Richtung Haus Borghausen bis Feldweg, Feldweg in westlicher Richtung über Merschweg hinweg, wieder der Grenze des
Naturschutzgebietes in westlicher Richtung folgen bis Soestbach, vom Soestbach in nördlicher Richtung er Grenze des Naturschutzgebietes folgen bis über die Ahse zur Hacheney
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Lippe Disselmersch
Dolberger Str./L822 in süd-östlicher Richtung folgend bis B475, B 457 in nördlicher Richtung bis
Feldweg, in östlicher Richtung bis Dalmer Weg, Dalmer Weg in südlicher Richtung bis B475, B475
folgend bis Büninghausener Str./L736, weiter bis Ende Waldstück vor Vellinghausen, Waldgrenze in
nord-östlicher Richtung bis Waldweg folgend, Gräben in nordwestlicher Richtung bis Postweg 26,
dem Postweg in nördlicher Richtung folgend bis Wohngebiet Gertönisplatz, um das Wohngebiet Gertönisplatz in nordwestlicher Richtung außen herum bis zur Kreisgrenze
Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 10/2016 – 18.11.2016
Lippe Hellinghäuser Mersch
Ab Gabelung Glenne / Boker Kanal dem Feldweg 50 Meter in östlicher Richtung bis Kreuzung folgend, dem Feldweg 700 Meter in Richtung Kläranlage (Straße Im Nahtfeld) folgend bis zur Lippe,
Lippe 50 Meter in südlicher Richtung dem Feldweg folgend bis Hellinghäuser Weg K42, K42 folgend
bis zur Benninghauser L636, L636 1300 Meter in westlicher Richtung, Weg in nördlicher Richtung bis
zur Allee, Allee in westlicher Richtung folgend bis Straße Gräftenweg, Gräftenweg in westlicher Richtung folgend bis Zum Lippesteg, Zum Lippesteg 350 Meter in nördlicher Richtung folgend bis zur
Kreisgrenze, Kreisgrenze in östlicher Richtung folgend bis zur Gabelung Glenne / Boker Kanal
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Möhnesee
(westliche Seite)
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(östliche Seite)
Südliches Ende der Möhne-Staumauer dem Seeverlauf in östlicher Richtung folgend bis zur Höhe der
Brücke am Fißmeckeweg, Fißmeckeweg in südlicher Richtung bis Zum Wildpark, Zum Wildpark in
östlicher Richtung bis Rißmecke, Rißmecke in südlicher Richtung bis Freienohler Weg, Freienohler
Weg in südlicher Richtung bis Schillingsweg, Schillingsweg in südlicher Richtung bis Felgenweg, Felgenweg bis Pastorenweg, Pastorenweg bis Donnerscher Weg, Donnerscher Weg 50 m in südlicher
Richtung bis Kreuzung, Donnerscher Weg in westlicher Richtung bis Kreisgrenze, der Kreisgrenze in
westlicher Richtung folgend bis Moosfelder Weg, Moosfelder Weg in nördlicher Richtung bis Kreuzung Hudeweg, Feldweg in nördlicher Richtung bis Hudeweg, Hudeweg in nördliche Richtung bis
Himmelpforten, Himmelpforten in nördlicher Richtung bis zur Möhne, der Möhne in östlicher Richtung
über Obergraben folgend bis Höhe Mahlmecke, Mahlmecke 100 m in südlicher Richtung folgend bis
Feldweg, Feldweg in östlicher Richtung folgend bis Brüningser Straße, Brüningser Straße 600 m in
südlicher Richtung bis Waldgrenze, Waldgrenze 500 m in östlicher Richtung folgend bis Wollmeine,
Wollmeine in östlicher Richtung bis Am Bengst, Am Bengst bis Zum Arnsberger Wald, Zum Arnsberger Wald 100 m in südlicher Richtung bis Höhe Zur Hude, Zur Hude bis zum südlichen ende der
Möhne-Staumauer
Seite 10 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 10/2016 – 18.11.2016
Zachariassee
Ab Kreuzung Mastholter Straße K34 / Bismarckstraße L782 in östlicher Richtung der Kreisgrenze
folgend, Zum Freien Stuhl bis Kreisgrenze, in süd-süd-westlicher Richtung dem Graben folgend bis
zur Delbrücker Straße, Delbrücker Straße in westlicher Richtung bis zur L782, in nördlicher Richtung
bis Höhe Nordende des Margaretensees, Straße Margaretensee bis zur Gabelung, in nördlicher Richtung Lilienthalstraße, in östlicher Richtung 550 Meter der Ringstraße folgend, in westlicher Richtung
der Baumgrenze folgend zur Mastholter Straße K34, in nördlicher Richtung der Baumgrenze folgend
bis zur Bismarckstraße L782
III.
Die sofortige Vollziehung der unter I. und II. getroffenen Anordnungen dieser Tierseuchenverfügung wird angeordnet.
IV.
Diese Tierseuchenverfügung gilt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag als bekanntgegeben.
Begründung:
I.
Am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza
vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt. Weiterhin erfolgten am 09.11.2016
mehrere Infektionen von WildvögeIn in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am
10.11.2016 bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen
wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der
Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen. Inzwischen sind auch Hausgeflügelbestände in
Schleswig-Holstein betroffen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel
ist daher wahrscheinlich. Am 09. November 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risi-
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koeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbeständen
über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung
u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben.
II.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der
Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der Fassung vom
17.03.2016 für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig.
Zu I. und II.:
Rechtsgrundlage für die unter I. angeordnete Aufstallungspflicht und die unter II. erfolgte Festlegung
von sogenannten Risikogebieten ist § 13 Absatz 1 und Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) geändert worden ist.
Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise
an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder
Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.
Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 GeflügelpestVerordnung. Bei der im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza (Typ H5N8) handelt es
sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer
Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Auf Grund der Risikobewertung des FLI vom 09. November 2016 wird das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Der Risikobewertung wurde gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Geflügelpest-Verordnung weiter zugrunde gelegt, dass sich in den unter II. bezeichneten Gebieten
bevorzugt wildlebende Watt- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten. Um einem hohen Risiko
des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu
erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den
gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar.
Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Aus
diesem Grund wurde die Aufstallung des Geflügels in den sogenannten Risikogebieten angeordnet.
Zu III.:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde unter III. die sofortige Vollziehung der Maßnahme
angeordnet. Eine Klage gegen diese Tierseuchenverfügung hat damit keine aufschiebende Wirkung.
Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben,
weil durch eine Einschleppung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die
Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb
sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der
aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt.
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Zu IV.:
Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann –wie in IV. des Tenors erfolgt- als Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende
Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam
Rechtsgrundlagen:
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Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
in der jeweils geltenden Fassung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes be-achten:
Sie müssen Ihren Widerspruch
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innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde,
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift,
bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest,
erheben.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so
würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können.
Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen meiner Forderung zunächst auch dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch einlegen.
Das Verwaltungsgericht in Arnsberg kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Ihren
Antrag anordnen, sofern ein Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung durch mich ganz
oder zum Teil abgelehnt worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, zu stellen. Diesem sollen zwei Abschriften des Schriftsatzes beigefügt werden. Der Antrag kann aber auch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in Arnsberg zu Protokoll gegeben werden.
Hinweise
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von der angeordneten Aufstallung genehmigen, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 3 GeflügelpestVerordnung vorliegen und die Einhaltung der Anforderungen in § 13 Absatz 4 bis 7 GeflügelpestVerordnung sichergestellt ist.
Wer gegen die Aufstallungsanordnung vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, verwirklicht den Bußgeldtatbestand des § 64 Nummer 17 Geflügelpest-Verordnung, was nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden kann.
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Die Tierseuchenverfügung kann bei der Kreisverwaltung Soest eingesehen und auf der Internetseite
der Kreisverwaltung Soest unter dem Link www.kreis-soest.de abgerufen werden.
Soest, 14. November 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez. Eva Irrgang
Öffentliche Bekanntmachung
Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2015 des Kreises Soest
Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember
2013 (GV. NRW. S. 878), in Verbindung mit § 117 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), ist der Kreis Soest verpflichtet, einen Bericht
über seine Beteiligungen zu erstellen und jährlich fortzuschreiben. Dieser Bericht dient der Information der Kreistagsmitglieder und der Einwohner des Kreises.
Der Beteiligungsbericht Geschäftsjahr 2015 des Kreises Soest kann beim Kreis Soest, Hoher Weg 13, 59494 Soest, im Bürgerservice während der Dienststunden eingesehen werden.
Soest, 16. November 2016
KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN
gez., Eva Irrgang