Errichtungserklärung über eine Gesellschaft mit beschränkter

Ausfüllhinweise enthalten Erklärungen und Hilfen zum Ausfüllen der Muster. Ebenso Aufklärung über die mit dem
Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen. Bei diesen Angaben wird stets von einer Standardsituation ausgegangen. Dieses
Vertragsmuster und die Ausfüllhinweise können daher auf individuelle Gestaltungswünsche keine Rücksicht nehmen. Vor
Verwendung eines solchen Vertragsmusters unter Zuhilfenahme der Ausfüllhinweise sollte stets ein Anwalt konsultiert werden.
Wir können aus diesen Gründen keine wie immer geartete Haftung übernehmen.
Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag von 09:00 – 18:00 Uhr telefonisch unter der
kostenpflichtigen Rufnummer (max 0,83 Gr/sek) 0900 56 00 17 zur Verfügung. Sie können ebenso unser Service auf dem
Internetplatz mit der Adresse www.kfonline.at oder kfonline.at nutzen.
Das Muster kann von Ihnen ausgefüllt aber auch inhaltlich verändert werden. Die Nutzung des Musters wird entsprechend
unserer Nutzungsbedingungen eingeräumt. Jede andere und weitergehende Verwendung ist ausdrücklich untersagt, und behalten
wir uns die Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Schritte für den Fall eines Verstoßes oder Missbrauches vor.
Der Aufbau der Ausfüllhinweise korrespondiert mit den in Klammer gesetzten Zahlen des Musters.
Errichtungserklärung über eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Einmann - GmbH
vor [1] Form des Gesellschaftsvertrages „Notariatsakt“
Die Errichtungserklärung ist gem § 4 in Verbindung mit § 3 GmbHG in Form eines
Notariatsaktes zu errichten. Die Einhaltung der Formvorschrift ist Voraussetzung für die
Gültigkeit des Rechtsgeschäftes. Die Errichtung in einer anderen Form ist nicht möglich. Wird
die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die
Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die
Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden.
Vollmacht
Nach
den
zwingenden
gesetzlichen
Vorschriften
setzt
die
Unterzeichnung
durch
Bevollmächtigte eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte
Vollmacht voraus, die der Errichtungserklärung anzuschließen ist.
Daher bedarf es einer auf die Errichtung der GmbH lautende beglaubigt unterzeichnete
Vollmacht. Ein Vollmachtsmuster finden Sie in unserer Mustersammlung. Die Vollmacht muß
(nur) beglaubigt unterzeichnet sein.
Bei
der
Benennung
des
Errichters
in
der
in
Notariatsaktsform zu erstellenden
Errichtungserklärung ist darauf zu achten, daß allfällige Unklarheiten der Schreibweise des
Namens vermieden werden. Die Schreibweise des Namens sollte exakt dieselbe sein, wie in
dem für die Errichtung des Notariatsaktes verwendeten Lichtbildausweis. Vor allem
akademische Titel können nur durch Nachweis öffentlicher Urkunden geführt werden.
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[1] Firma
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt
und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder
Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als
Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren.
Die GmbH ist Formkaufmann. Daher ist der Name der GmbH die Firma.
Bildung der Firma
Es gibt im österreichischen Recht eine Reihe von Vorschriften welche die Firmenbildung
beschränken. Viele GmbH werden nicht von Anbeginn des Unternehmens gegründet, sondern
viel später. Die in den beteiligten Verkehrskreisen eingeführte „salopp“ gewählte
Etablissementbezeichnung widerspricht den Firmenbildungsgrundsätzen.
Es gibt hier mehrere Auswege, dem strengen österreichischen Firmenrecht zu entgehen, um
jene Firma wählen zu können, die man auch will:
TIPP
Die Führung des Namens einer natürlichen Person ist immer zulässiger Firmenbestandteil.
Man findet den gewünschten Namen zB Herr oder Frau Wein und macht mit diesen
Namensträgern ein Geschäft, zB Wein & Co.
Die Gründung eines Vereines, in dessen Statuten die Gründung und Beteiligung an
juristischen Personen vorgesehen ist. Dem Verein kann man jenen Namen geben, welcher
nach firmenbuchrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig ist, nach den Grundsätzen des
Vereinsrechtes sehr wohl. Der Name des Vereins bildet dann Grundlage für die Firmenbildung
(Namensfirma).
Schließlich bleibt noch der Weg ins Ausland. Man gründet ausschließlich zur Umgehung der
österreichischen Gesetze über die Firmenbildung eine juristische Person in einem der
Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Limited; GB). Diese ist dann Gesellschafterin und
wird die Firma aus dem Namen der Gesellschafterin gebildet = Personenfirma.
Sachfirma / Personenfirma
Eine Personenfirma liegt vor, wenn die Firma aus dem Namen eines oder mehrerer
Unternehmensinhaber zusammengesetzt wird. Eine Sachfirma liegt vor, wenn die Firma
Bezug
auf
den
Unternehmensgegenstand
nimmt
und/oder
auch
aus
einer
Phantasiebezeichnung besteht.
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Firmenbildungsgrundsätze bei der GmbH
Die Sachfirma hat sich am Gegenstand des Unternehmens zu orientieren. Es ist daher nicht
möglich eine Sachfirma zu wählen, welche durch den Unternehmensgegenstand nicht gedeckt
ist. Dies ist bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes zu berücksichtigen. Dieser kann
wiederum beliebig gewählt werden.
Bei der Personenfirma ist zumindest der Name des Errichters zu nennen.
Die Namen anderer Personen als des Errichters darf in die Firma nicht aufgenommen werden,
es sei denn die Vorschriften über die Firmenfortführung kommen zur Anwendung.
Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden.
In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen
Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Anstalten
zukommt, wie: Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m.
[2] Sitz der Gesellschaft
Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inland sein. Als Sitz wird ein verwaltungspolitischer
Ort angegeben, keine Adresse, zB Sitz in Wien, in Mödling
[3] Gegenstand des Unternehmens
Der Gegenstand des Unternehmens ist die Beschreibung der Art der Tätigkeit des
Unternehmens, zB „Handel mit pyrotechnischem Material“ oder „Liegenschaftsverwertung
und Bauträger“ etc.
Die Angabe des Gegenstandes des Unternehmens ist zwingend.
Der Unternehmensgegenstand wird nicht im Firmenbuch eingetragen. Im Firmenbuch
eingetragen wird der frei gewählte Geschäftszweig.
Der Gegenstand des Unternehmens ist frei wählbar, es sei denn die Gründung der GmbH zu
dem im Unternehmensgegenstand zum Ausdruck gebrachten Gesellschaftszweck wäre
unzulässig.
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Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen des
GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine Person errichtet werden. Von dem
Betrieb von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind
solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen.
Der Unternehmensgegenstand hat keine Bedeutung für die Frage der Gewerbeberechtigungen.
[5] Geschäftsjahr / Buchführungspflichten
Die Gesellschaft kann auf unbestimmte Zeit oder befristet errichtet werden. Sie kann auch bis
zum Eintritt einer auflösenden Bedingung, dh einem ungewissen, in der Zukunft liegenden
Ereignis errichtet werden.
Das Geschäftsjahr muß nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Die Festlegung eines
Geschäftsjahres über 12 Monate ist untersagt.
Die GmbH hat zu Beginn eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung aufzustellen. Die GmbH hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs,
in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen
Jahresabschluß aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht
überschreiten. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung;
er
ist
in
Euro
und
in
deutscher
Sprache,
unbeschadet
der
volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen.
Der Geschäftsführer der GmbH hat den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner
Behandlung in der Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem
Bilanzstichtag (Ende des Geschäftsjahres), mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk
über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der GmbH
einzureichen.
Bei der Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen
des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des
Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie
zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden.
Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
Kleine Kapitalgesellschaften, also hier Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind solche,
die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten:
1. 3,125 Millionen Euro Bilanzsumme;
2. 6,250 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
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Abschlußstichtag;
3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer.
Bei der Gestaltung des Geschäftsjahres bestehen viele Möglichkeiten.
Variante
Die Gesellschaft wird auf 5 Jahre errichtet. Sie entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch.
Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch
und endet am 30. Juni (31. Dezember) des der Eintragung folgenden Jahres. Ab diesem
Zeitpunkt beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Juli (Jänner) und endet am 30. Juni (31.
Dezember) des Folgejahres.
Variante
Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Das erste Geschäftsjahr beginnt
mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am 31. Dezember. Ab
diesem Zeitpunkt entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr.
Variante
Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet und endet, wenn die Schutzdauer der
Marke „feel good keks“ in Österreich endet.
Die Möglichkeiten ließen sich beliebig fortsetzen.
[4] Stammkapital
Das
Stammkapital
dient
dem
Zweck
der
Aufbringung
und
Erhaltung
des
Gesellschaftsvermögens.
Das Stammkapital ist die Summe der Stammeinlagen. Die Stammeinlage ist jener Betrag den
der Gesellschafter in die Gesellschaft einzubringen hat. Stammkapital und Stammeinlage
müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten.
Das Stammkapital muß mindestens ¼ - erreichen. Das Stammkapital besteht aus den
Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Die Stammeinlage muß mindestens ¼ betragen.
Die Stammeinlage kann in Form einer Bareinlage oder in Form von Sacheinlagen von den
einzelnen Gesellschaftern aufgebracht werden. Die Höhe der Stammeinlage spiegelt – im
Normalfall, dh wenn nichts anderes vereinbart ist – das Stimmgewicht des Gesellschafters in
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der Gesellschaft wider. Jeder Gesellschafter darf bei der Errichtung der GmbH nur eine
Stammeinlage übernehmen.
Hinweis für die Praxis
Die Gesellschafter und der Geschäftsführer wenden sich mit dem Gesellschaftsvertrag im
Entwurf an die Bank. Die Bank bestätigt dem Geschäftsführer, daß ein auf die Firma der zu
gründenden oder bereits gegründeten Gesellschaft lautendes Konto, zB Huber & Partner
GmbH, errichtet wurde. Auf diesem Konto wird dann das Stammkapital durch Einzahlung der
Stammeinlage aller Gesellschafter aufgebracht. Die Bank bestätigt dem Geschäftsführer, daß
auf diesem Konto zu dessen freier Verfügung ein bestimmter in ¼ ODXWHQGHU *HOGEHWUDJ
erliegt, über den der Geschäftsführer frei verfügen kann und nicht, namentlich nicht durch
Gegenforderungen, beschränkt ist. Diese Bestätigung liegt bei den Banken standardgemäß auf.
Diese Bestätigung gemäß § 10 GmbHG wird dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung beigelegt. Diese Bestätigung muß im Zeitpunkt der Vorlage bei Gericht
aktuell sein.
Die Stammeinlage kann aber auch in Form einer Sacheinlage vom Gesellschafter aufgebracht
werden.
Als Sacheinlage bezeichnet man die anstelle von Bargeld vom Gesellschafter zur Aufbringung
der Stammeinlage zu leistende Sache.
Von Sachübernahme spricht man, wenn die von der Gesellschaft dem Gesellschafter gewährte
Vergütung auf die vom Gesellschafter zu leistende Stammeinlage angerechnet wird.
Von gemischter Sacheinlage spricht man dann, wenn ein Teil der Vergütung auf die
Stammeinlage angerechnet wird, der verbleibende Teil bezahlt wird.
Wird die Stammeinlage in Form einer Sacheinlage oder –übernahme vom Gesellschafter
aufgebracht, dann befreit dies den Gesellschafter nur dann von der Aufbringung seiner
Stammeinlage in Form von Bargeld, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich
festgehalten wurde.
Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft
übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet werden, so sind die Person des
Gesellschafters,
der
Vermögensgegenstände
Gegenstand
übernommen
der
Übernahme,
werden,
im
der
einzelnen
Geldwert,
genau
und
wofür
die
vollständig
festzusetzen.
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[6] Geschäftsführung und Vertretung
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer
vertreten. Diese werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Sie sind den
Gesellschaftern gegenüber für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verantwortlich.
Die Bestellung eines Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag ist nur möglich, wenn der
Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, und für die Dauer seiner Gesellschafterstellung.
Personen, die nicht Gesellschafter sind, können im Gesellschaftsvertrag nicht zu
Geschäftsführern bestellt werden.
Auch ist es möglich, alle Gesellschafter zu Geschäftsführern zu bestellen.
Die Gesellschaft muß einen Geschäftsführer haben. Hat Sie keinen, kann auf Antrag eines
Beteiligten ein Notgeschäftsführer für dringende Fälle bestellt werden.
Wird dem Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein
Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt, ist eine Abberufung dieses Geschäftsführers
nur mit dessen Zustimmung möglich.
Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erfolgt die Bestellung und
Abberufung des Geschäftsführers mit einfacher Mehrheit.
Hält der Geschäftsführer und Gesellschafter die Mehrheit der Anteile oder wurde ihm ein
Sonderrecht eingeräumt, kann er aus wichtigem Grund mittels Klage abberufen werden, sog
Abberufungsklage. Die Abberufungsklage bedarf der Mitwirkung aller übrigen Gesellschafter.
Stimmen diese nicht zu, können diese auf die Mitwirkung, sog Mitwirkungsklage, geklagt
werden. Die Mitwirkungs- und Abberufungsklage können verbunden werden.
Der Geschäftsführer selbst kann in seiner Funktion als Geschäftsführer zurücktreten. Der
Rücktritt hat jedoch keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für ihre
Aktivitäten in der Vergangenheit. Der Rücktritt kann begründet oder unbegründet erfolgen. Er
hat gegenüber allen Gesellschaftern oder in der Generalversammlung zu erfolgen. Weitere
Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind zu verständigen. Ist der Rücktritt begründet, kann er
mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ist der Rücktritt unbegründet, entfaltet er nach Ablauf von
14 Tagen Wirksamkeit. Der Rücktritt kann unbeglaubigt vom zurücktretenden Geschäftsführer
dem Firmenbuch angezeigt werden.
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Selbstkontrahierung
Sehr oft in der Praxis werden zwischen der vertretenen Gesellschaft und dem Geschäftsführer
im eigenen Namen Geschäfte geschlossen. Dies ist zulässig und wirksam, wenn die
Gesellschaft im vorhinein ihre Zustimmung erteilt oder das Geschäft nachträglich genehmigt.
Ein Selbstkontrahieren bei der Einmann GmbH wird in Österreich als unzulässig angesehen.
Hier muss ein Kollisionskurator bestellt werden. Die abgeschlossenen Geschäfte sind
schwebend unwirksam. Ein Selbstkontrahieren bei der Gesellschaft ist auch ohne Zustimmung
des Vertretenen wirksam, wenn
•
weder die Interessen des Vertretenen noch die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft
gefährdet sind, und
•
das Rechtsgeschäft ausreichend publik gemacht wird, dh die Unkontrollierbarkeit des
Rechtsgeschäftes, des Abschlusses, der Erfüllung von Pflichten und Rechte aus dem
Rechtsgeschäft, vermieden wird.
Missbrauch der Vertretungsmacht
Überschreitet der Geschäftsführer die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken, kann dies
dem Dritten nicht entgegengehalten werden. Wirkt der Dritte wissentlich am Missbrauch mit,
man spricht von Kollusion, dann greift diese Einrede auch gegenüber dem Dritten. Hätte der
Dritte vom Missbrauch wissen müssen oder wußte er vom Missbrauch, kann auch dies dem
Dritten entgegengehalten werden, dh bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis.
Die wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers sind:
•
Buchführungspflicht
•
Verpflichtung zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft
•
Meldepflichten gegenüber dem Firmenbuch
Der Geschäftsführer unterliegt einem Konkurrenzverbot. Er darf keine Geschäfte auf eigene
oder fremde Rechnung durchführen, sich nicht an anderen Gesellschaften als persönlich
haftender Gesellschafter beteiligen oder Positionen in einer anderen Gesellschaft als Vertreter
(Vorstand, Geschäftsführer) oder im Aufsichtsrat innehaben.
Die Ansprüche der Gesellschaft sind Schadenersatz und die Möglichkeit ins abgeschlossene
Geschäft einzutreten. Diese Ansprüche erlöschen innerhalb von 3 Monaten, nachdem alle
Aufsichtsratsmitglieder vom Konkurrenzverhalten Kenntnis haben – bei Fehlen des
Aufsichtsrates die übrigen Geschäftsführer – und absolut binnen 5 Jahren ab Beginn der
Tätigkeit.
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Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber verantwortlich. Die Gesellschaft kann den
Geschäftsführer in Anspruch nehmen, nicht ein einzelner Gesellschafter.
Neben dieser Haftung haftet der Geschäftsführer auch gegenüber dritten Gläubigern.
Zentrale Haftungsbestimmung bildet § 159 StGB alte Fassung. Diese Norm ist zur Frage der
Haftung von Geschäftsführern gegenüber dritten Gläubigern weiterhin auf Sachverhalte,
welche sich im zeitlichen Geltungsbereich verwirklich haben anwendbar. Die aus der
Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 159 StGB resultierenden zivilrechtlichen
Ansprüche Dritter bleiben durch die Gesetzesänderung unberührt. Zwar ist eine Bestrafung
nach § 159 StGB aF nicht möglich; es wird jedoch im Rahmen des Zivilprozesses die
Anwendbarkeit des § 159 StGB zu prüfen sein.
Ab dem Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 159 nF StGB haftet der
Geschäftsführer nach dieser Norm allenfalls Dritten Gläubigern gegenüber.
Haftung für Abgabenverbindlichkeiten
Die Abgabenvorschriften normieren eine persönliche Haftung des Vertreters und
Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen.
Haftung für Sozialversicherungsbeiträge
Die Haftung besteht für nicht abgeführte Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung und für
den
durch
Verletzung
der
Meldepflichten
verursachten
Ausfall
der
Sozialversicherungsbeiträge.
[9] Geschäftsanteile
Der Geschäftsanteil ist der Begriff für alle Rechte und Pflichten des Gesellschafters, welche
ihm aus der Gesellschafterstellung erwachsen. Der Geschäftsanteil ist daher immer
individuell.
Der Geschäftsanteil wird im Regelfall durch die übernommene Stammeinlage quantifiziert.
Die Größe des Geschäftsanteils bestimmt sich im Zweifel nach der Höhe der übernommenen
Stammeinlage. Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag Abweichendes vereinbart werden. Ein
Gesellschafter kann immer nur einen Geschäftsanteil haben. Übernimmt er einen zweiten
Geschäftsanteil, verschmelzen die Geschäftsanteile zu einem.
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Das österreichische GmbH-Gesetz verbietet eine Immobilisierung und eine Art börseartigen
Handel mit dem Geschäftsanteil. Daher ist die Übertragung unter Lebenden nur in Form eines
Notariatsaktes möglich. Dieser verfolgt drei Formzwecke:
•
Publizität: Es soll jeweils evident sein, wer gerade Gesellschafter ist;
•
Immobilisierung: die Negoziabilität soll möglichst unterdrückt werden; die Vermeidung
börseartigen Handelns;
•
Schutz vor übereiltem Erwerb; der Erwerber soll zu reiflicher Überlegung verhalten
werden und sich über den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten sorgfältig
informieren; er soll sich über die Konsequenzen der mit dem Rechtsgeschäft
verbundenen Rechtsfolgen voll bewusst sein; dieser Schutz umfasst aber nicht den
Schutz vor einem schlechten oder guten Geschäft; hier sind die Parteien nicht
schützenswert;
Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft und vor allem alle
Verpflichtungsgeschäfte wie Angebote, Optionsverträge, etc bedürfen der Form des
Notariatsaktes.
Wird nur ein Teil des Geschäftsanteils übertragen, muß die Teilbarkeit des Geschäftsanteils
im Gesellschaftsvertrag normiert sein. Die Teilung ohne Übertragung ist nicht möglich. Auch
ist es nicht möglich, durch die Teilung nur einen Teil der Rechte und Pflichten des
Geschäftsanteils zu übertragen. Der übertragene Teil verschmilzt mit dem Geschäftsanteil des
Übernehmers.
Im Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung über den Geschäftsanteil beschränkt werden, zB
durch die Vereinbarung einer Zustimmungspflicht der Generalversammlung. Hierunter fallen
auch Aufgriffs- und Vorkaufsrechte. Es ist denkbar, die Übertragung des Geschäftsanteiles
nur auf bestimmte Personen zu vereinbaren.
Die Zustimmung der Übertragung eines Geschäftsanteiles kann zB an
•
die Gesellschaft
•
die Gesellschafter
•
die Generalversammlung
•
den Aufsichtsrat übertragen werden.
Zustimmung durch die Gesellschaft heißt Zustimmung durch die Geschäftsführer in
vertretungsbefugter Anzahl.
Zustimmung des oder der Gesellschafter heißt formlose Zustimmung des Gesellschafters
selbst.
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Zustimmung der Generalversammlung heißt Zustimmung durch Mehrheitsbeschluß. Das
Präsens- und Konsensquorum kann vereinbart werden.
Zustimmung durch Aufsichtsrat heißt Zustimmung durch Beschluß des Aufsichtsrates.
Zur Vermeidung von Interpretationsproblemen wird empfohlen:
bestimmte Bezeichnung des Organs;
bestimmte Form der Zustimmung.
Die Übertragung von Todes wegen
Der Geschäftsanteil ist frei vererblich. Das ist zwingendes Recht. Ein vereinbartes
Vorkaufsrecht oder die Zustimmungspflicht zur Übertragung von Todes wegen ist nicht
möglich.
Der Erbe erwirbt den Geschäftsanteil mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, mehrere
Erben nach dem Verhältnis der in der Einantwortungsurkunde genannten Quoten. Bei von den
Quoten abweichenden Vereinbarungen bedarf es des Erbteilungsübereinkommens in der Form
des Notariatsaktes. Der Vermächtnisnehmer übernimmt den Geschäftsanteil vom Erben.
Jede Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche der freien Vererblichkeit des
Geschäftsanteils widerspricht, ist nicht wirksam. Es kann jedoch die Beschränkung der
Teilung des Geschäftsanteils vereinbart werden.
Übertragung im Exekutionsverfahren
Wenn ein Geschäftsanteil , der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, im
Exekutionsverfahren verkauft werden soll, hat das Exekutionsgericht den Schätzungswert des
Geschäftsanteiles festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufes auch die Gesellschaft
sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche Pfändung des Geschäftsanteiles erwirkt
haben, unter Bekanntgabe des festgestellten Schätzungswertes zu benachrichtigen.
Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem
Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustande
kommt. Wird der Geschäftsanteil nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Benachrichtigung der
Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines
den Schätzungswert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so geschieht
der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, ohne daß zu dieser Übertragung
des Geschäftsanteiles die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.
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Die Übertragung eines Geschäftsanteils im Exekutionsverfahren bedarf nicht der Form des
Notariatsaktes.
Durch die Bestimmung des § 76 Abs 4 GmbHG wird die Verwertung eines Geschäftsanteils
durch gewöhnliche Verwertung im Verkauf normiert. Eine Verwertung durch andere
Exekutionsmittel ist nicht möglich.
Die Pfändung des Geschäftsanteils wird nicht im Firmenbuch ersichtlich gemacht.
Bei
Zustimmungspflicht
zur
Übertragung
des
Geschäftsanteiles
kommt
die
Verwertungsvorschrift des § 76 Abs 4 GmbHG zur Anwendung.
[7] Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Mitglieder der
Generalversammlung sind die Gesellschafter.
Die Generalversammlung entscheidet über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, die
Regelung
der
Gesellschafterrechte
und
die
Gestaltung
und
Überwachung
der
Geschäftsführung. Ihr können im Gesellschaftsvertrag mehr Rechte eingeräumt werden.
Das Gesetz sieht folgende der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbehaltenen
Gegenstände vor:
•
die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns,
falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlußfassung von Jahr zu
Jahr vorbehalten ist, und die Entlastung der Geschäftsführer sowie des etwa bestehenden
Aufsichtsrats; diese Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für
das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen ;
•
die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen;
•
die Rückzahlung von Nachschüssen •
die Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebe
erteilt werden darf;
•
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
•
die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder
Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat
zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozeßführung, wenn die
Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten
werden kann ;
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•
der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder
herzustellende,
dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder
unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals
übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu
Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im
Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluß kann nur mit einer Mehrheit
.
von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßt werden
Die Gegenstände können verringert oder vermehrt werden. Die mit einem JHNHQQ]HLFKQHWHQ
Gegenstände bedürfen immer der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Der mit
JHNHQQ]HLFKQHWH *HJHQVWDQG EHGDUI MHGHQIDOOV LQ GHQ HUVWHQ EHLGHQ -DKUHQ nach
Eintragung der Zustimmung durch die Generalversammlung.
Daneben nennt das Gesetz noch folgende der Generalversammlung grundsätzlich
vorbehaltenen Beschlußgegenstände:
•
Wahl und Abberufung des Geschäftsführers
•
Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder
•
Abänderung des Gesellschaftsvertrages
•
Auflösung der Gesellschaft
•
Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens
•
Verschmelzungen
•
Umwandlungen
Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft mindestens einmal jährlich
stattzufinden. Die Gesellschafter sind in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Form
einzuladen, an der GV teilzunehmen. Die Einberufung hat im Regelfall durch die
Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Zahl zu geschehen. Ein Minderheitsgesellschafter,
der zumindest 10 % des Stammkapitals hält, kann die Einberufung einer GV vom GF
verlangen.
Ebenso
kann
dieser
Minderheitsgesellschafter
die
Aufnahme
weiterer
Tagesordnungspunkte verlangen. Hier bestehen jeweils Fristen und Formgebote.
Stimmrecht / Vertretung / Stimmrechtsausschluß
Das Stimmrecht kommt dem Gesellschafter zu. Dieser kann sich vertreten lassen. Der
Vertreter bedarf einer beglaubigten Spezialvollmacht. Je zehn Euro einer übernommenen
Stammeinlage gewähren eine Stimme, wobei Bruchteile unter zehn Euro nicht gezählt werden.
Im
Gesellschaftsvertrage
können
andere
Bestimmungen
getroffen
werden;
jedem
Gesellschafter muß aber mindestens eine Stimme zustehen.
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Der Gesellschafter kann eine dritte Person mit der Ausübung des Stimmrechtes
bevollmächtigen (sog Stimmrechtsvollmacht).
Bei bestimmten Gegenständen gelten Stimmrechtsausschlüsse.
Wer durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder wem ein Vorteil
zugewendet werden soll, hat hierbei weder im eigenen noch im fremden Namen das
Stimmrecht. Das Gleiche gilt von der Beschlußfassung, welche die Vornahme eines
Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft.
Protokollbuch
Der Geschäftsführer hat das Ergebnis der Generalversammlung in das Protokollbuch
einzutragen. Er hat weiter jedem der Gesellschafter eine Niederschrift des Protokolls zu
übersenden; und zwar rekommandiert.
Innerhalb eines Monats ab dem Tag der Versendung können die übrigen Gesellschafter eine
Nichtigkeitsklage wegen Form- oder Inhaltsmängel einbringen. Dabei wird die Gesellschaft
durch die Geschäftsführer vertreten. Klagt der Gesellschaftergeschäftsführer und ist die
GmbH auf Beklagtenseite nicht vertreten, wird ein Notgeschäftsführer bestellt. Die Gründe
der Nichtigkeitsklage sind:
•
Scheinbeschluß (das ist kein Beschluß)
•
absolut nichtiger Beschluß (anfechtbarer Beschluß)
•
anfechtbare Beschluß
Maßgeblich sind nur die letzten beiden Unterteilungen. Faßt zB der Portier des Unternehmens
als Nichtgesellschafter einen Gesellschafterbeschluß, dann handelt es sich um einen
Scheinbeschluß. Es bedarf für seine Unwirksamkeit nicht der Erhebung einer Klage.
Der absolut nichtige Beschluß soll mit derart gravierenden Fehlern behaftet sein, daß seine
Anfechtung auch außerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat möglich sein soll. Der
einfach anfechtbare Beschluß muß hingegen binnen Monatsfrist mittels Klage geltend
gemacht werden.
Für die Praxis empfiehlt es sich jedenfalls, den Beschluß innerhalb eines Monats
anfzufechten.
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Vorkaufs- und Aufgriffsrechte / Kündigung
Das Vorkaufsrecht soll dem personalistischen Element der GmbH Rechnung tragen. Es soll
vermieden werden, daß unbekannte Dritte Gesellschafter werden können. Diese Regelung
empfiehlt sich. Dasselbe gilt für das Aufgriffsrecht. Aufgriffs- und Vorkaufsrechte, welche
die freie Vererblichkeit beschränken, sind unwirksam.
Das Vorkaufsrecht räumt allen übrigen Gesellschaftern für den Fall der beabsichtigten
Abtretung eines Geschäftsanteils an der GmbH das Recht ein, zu denselben Konditionen wie
der Kaufinteressent die Anteile zu erwerben. Das Aufgriffsrecht soll den übrigen
Gesellschaftern die Möglichkeit des Aufgriffes des Geschäftsanteiles ermöglichen, wenn ein
Gesellschafter verstirbt oder den Geschäftsanteil zu verschenken beabsichtigt.
Eben dieselbe Regelung kann vorgesehen werden, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft
aufkündigt. Die aufgekündigten Gesellschafter können den Geschäftsanteil des kündigenden
Gesellschafters übernehmen.
Dem scheidenden Gesellschafter gebührt ein angemessenes Entgelt für seinen Teil.
Kündigung
Die
Gesellschaft
ist
ein
Dauerschuldverhältnis.
Jedes
Dauerschuldverhältnis
kann
aufgekündigt werden. Dies auch dann, wenn keine Vereinbarung über die Kündigung
getroffen wurde. Die Kündigung bewirkt mangels anderslautender Vereinbarung die
Auflösung der Gesellschaft und die anschließende Liquidation. Zur Wahrung des
Gesellschaftsvermögens ist daher ein Aufgriffsrecht der Gesellschafter vorzusehen. Auch die
Vereinbarung einer Aufgriffspflicht ist möglich.
Die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit ist zulässig, darf jedoch nicht gegen
zwingendes Recht verstoßen. Die Kündigung und deren Rechtsfolgen können grundsätzlich
beliebig gestaltet werden, soweit dadurch nicht gegen zwingende Bestimmungen verstoßen
wird. Es kann in der Vereinbarung über die Kündigung auf die Besonderheiten der
Gesellschaft, auf Minderheitsgesellschafter usw Rücksicht genommen werden. So ist zB eine
Aufgriffspflicht der verbleibenden Gesellschafter im Falle der Kündigung durch den
ausscheidenden Minderheitsgesellschafter denkbar.
Die Vereinbarung der Kündigung und die damit verbundene Rechtsfolge einer allfälligen
Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens ist ratsam und von weitreichender
Bedeutung.
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Es gibt im GmbHG wenig Bestimmungen über das Schicksal des Gesellschaftsvermögens. Es
sind die Gläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern
nach Ablauf der Sperrfrist zu teilen. Durchaus denkbar ist daher die Regelung einer
bestimmten Zuordnung von Gesellschaftsvermögen,
zB Patent, registriert beim österreichischen Patentamt unter der Zahl: XXXX hat dem
Gesellschafter XX oder dessen Rechtsnachfolger zu verbleiben. Übersteigt der nach einem
Fachgutachten ermittelte Wert des Patents der dem Gesellschafter gebührenden Anteil am
Gesellschaftsvermögen, dann verpflichtet sich der Gesellschafter, die Differenz an die
Gesellschaft zu bezahlen.
Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes
kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen
gefaßten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen.
[8] Gewinn- und Verlustverteilung
Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den
Jahresabschluß im Firmenbuch einzureichen. Diese vertragliche Bestimmung soll unter
anderem die Gesellschafter anhalten, diese Frist einzuhalten.
Bekanntmachungen und Zustellungen
Hier wird die Verpflichtung der Gesellschafter normiert, Änderungen ihrer Anschrift der
Gesellschaft bekannt zu geben. Dies erleichtert die Vermeidung von Zustellanständen.
[10] Kosten der Gesellschaftsgründung
Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die
Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden.
Fehlt diese vertragliche Bestimmung, können die Gründungskosten nicht aus dem
Stammkapital bedient werden. Diese Bestimmung verfolgt aber auch den Schutz der
Gesellschaft vor nachträglichen überhöhten Forderungen der Gründer und den Schutz der
Gläubiger.
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[11] Schriftlichkeitsgebot, Schlußbestimmungen
Hier wird das Schriftlichkeitsgebot normiert, von welchem nur unter den Voraussetzungen der
Änderung des Gesellschaftsvertrages abgegangen werden kann.
Die Ausfertigungsklausel gewährleistet die wiederholte Erstellung einer Ausfertigung des
Notariatsaktes.
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