Ausfüllhinweise enthalten Erklärungen und Hilfen zum Ausfüllen der Muster. Ebenso Aufklärung über die mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen. Bei diesen Angaben wird stets von einer Standardsituation ausgegangen. Dieses Vertragsmuster und die Ausfüllhinweise können daher auf individuelle Gestaltungswünsche keine Rücksicht nehmen. Vor Verwendung eines solchen Vertragsmusters unter Zuhilfenahme der Ausfüllhinweise sollte stets ein Anwalt konsultiert werden. Wir können aus diesen Gründen keine wie immer geartete Haftung übernehmen. Für die Beantwortung von Fragen stehen wir Ihnen von Montag bis Freitag von 09:00 – 18:00 Uhr telefonisch unter der kostenpflichtigen Rufnummer (max 0,83 Gr/sek) 0900 56 00 17 zur Verfügung. Sie können ebenso unser Service auf dem Internetplatz mit der Adresse www.kfonline.at oder kfonline.at nutzen. Das Muster kann von Ihnen ausgefüllt aber auch inhaltlich verändert werden. Die Nutzung des Musters wird entsprechend unserer Nutzungsbedingungen eingeräumt. Jede andere und weitergehende Verwendung ist ausdrücklich untersagt, und behalten wir uns die Geltendmachung zivil- und strafrechtlicher Schritte für den Fall eines Verstoßes oder Missbrauches vor. Der Aufbau der Ausfüllhinweise korrespondiert mit den in Klammer gesetzten Zahlen des Musters. Errichtungserklärung über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung Einmann - GmbH vor [1] Form des Gesellschaftsvertrages „Notariatsakt“ Die Errichtungserklärung ist gem § 4 in Verbindung mit § 3 GmbHG in Form eines Notariatsaktes zu errichten. Die Einhaltung der Formvorschrift ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes. Die Errichtung in einer anderen Form ist nicht möglich. Wird die Gesellschaft nur durch eine Person errichtet, so wird der Gesellschaftsvertrag durch die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft ersetzt. Auf diese Erklärung sind die Vorschriften über den Gesellschaftsvertrag sinngemäß anzuwenden. Vollmacht Nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften setzt die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte eine besondere, auf dieses einzelne Geschäft ausgestellte beglaubigte Vollmacht voraus, die der Errichtungserklärung anzuschließen ist. Daher bedarf es einer auf die Errichtung der GmbH lautende beglaubigt unterzeichnete Vollmacht. Ein Vollmachtsmuster finden Sie in unserer Mustersammlung. Die Vollmacht muß (nur) beglaubigt unterzeichnet sein. Bei der Benennung des Errichters in der in Notariatsaktsform zu erstellenden Errichtungserklärung ist darauf zu achten, daß allfällige Unklarheiten der Schreibweise des Namens vermieden werden. Die Schreibweise des Namens sollte exakt dieselbe sein, wie in dem für die Errichtung des Notariatsaktes verwendeten Lichtbildausweis. Vor allem akademische Titel können nur durch Nachweis öffentlicher Urkunden geführt werden. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU [1] Firma Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Ein Kaufmann kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden. Dies gilt nicht in Strafverfahren. Die GmbH ist Formkaufmann. Daher ist der Name der GmbH die Firma. Bildung der Firma Es gibt im österreichischen Recht eine Reihe von Vorschriften welche die Firmenbildung beschränken. Viele GmbH werden nicht von Anbeginn des Unternehmens gegründet, sondern viel später. Die in den beteiligten Verkehrskreisen eingeführte „salopp“ gewählte Etablissementbezeichnung widerspricht den Firmenbildungsgrundsätzen. Es gibt hier mehrere Auswege, dem strengen österreichischen Firmenrecht zu entgehen, um jene Firma wählen zu können, die man auch will: TIPP Die Führung des Namens einer natürlichen Person ist immer zulässiger Firmenbestandteil. Man findet den gewünschten Namen zB Herr oder Frau Wein und macht mit diesen Namensträgern ein Geschäft, zB Wein & Co. Die Gründung eines Vereines, in dessen Statuten die Gründung und Beteiligung an juristischen Personen vorgesehen ist. Dem Verein kann man jenen Namen geben, welcher nach firmenbuchrechtlichen Grundsätzen nicht zulässig ist, nach den Grundsätzen des Vereinsrechtes sehr wohl. Der Name des Vereins bildet dann Grundlage für die Firmenbildung (Namensfirma). Schließlich bleibt noch der Weg ins Ausland. Man gründet ausschließlich zur Umgehung der österreichischen Gesetze über die Firmenbildung eine juristische Person in einem der Mitgliedsstaaten der europäischen Union (Limited; GB). Diese ist dann Gesellschafterin und wird die Firma aus dem Namen der Gesellschafterin gebildet = Personenfirma. Sachfirma / Personenfirma Eine Personenfirma liegt vor, wenn die Firma aus dem Namen eines oder mehrerer Unternehmensinhaber zusammengesetzt wird. Eine Sachfirma liegt vor, wenn die Firma Bezug auf den Unternehmensgegenstand nimmt und/oder auch aus einer Phantasiebezeichnung besteht. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Firmenbildungsgrundsätze bei der GmbH Die Sachfirma hat sich am Gegenstand des Unternehmens zu orientieren. Es ist daher nicht möglich eine Sachfirma zu wählen, welche durch den Unternehmensgegenstand nicht gedeckt ist. Dies ist bei der Wahl des Unternehmensgegenstandes zu berücksichtigen. Dieser kann wiederum beliebig gewählt werden. Bei der Personenfirma ist zumindest der Name des Errichters zu nennen. Die Namen anderer Personen als des Errichters darf in die Firma nicht aufgenommen werden, es sei denn die Vorschriften über die Firmenfortführung kommen zur Anwendung. Die Firma der Gesellschaft muß in allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung: "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten; die Bezeichnung kann entsprechend abgekürzt werden. In die Firma darf keine Bezeichnung aufgenommen werden, die den nach besonderen Vorschriften errichteten, unter öffentlicher Verwaltung oder Aufsicht stehenden Anstalten zukommt, wie: Sparkasse, Landesbank, Landesanstalt u. dgl. m. [2] Sitz der Gesellschaft Sitz der Gesellschaft kann nur ein Ort im Inland sein. Als Sitz wird ein verwaltungspolitischer Ort angegeben, keine Adresse, zB Sitz in Wien, in Mödling [3] Gegenstand des Unternehmens Der Gegenstand des Unternehmens ist die Beschreibung der Art der Tätigkeit des Unternehmens, zB „Handel mit pyrotechnischem Material“ oder „Liegenschaftsverwertung und Bauträger“ etc. Die Angabe des Gegenstandes des Unternehmens ist zwingend. Der Unternehmensgegenstand wird nicht im Firmenbuch eingetragen. Im Firmenbuch eingetragen wird der frei gewählte Geschäftszweig. Der Gegenstand des Unternehmens ist frei wählbar, es sei denn die Gründung der GmbH zu dem im Unternehmensgegenstand zum Ausdruck gebrachten Gesellschaftszweck wäre unzulässig. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen des GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine Person errichtet werden. Von dem Betrieb von Versicherungsgeschäften sowie von der Tätigkeit als politische Vereine sind solche Gesellschaften jedoch ausgeschlossen. Der Unternehmensgegenstand hat keine Bedeutung für die Frage der Gewerbeberechtigungen. [5] Geschäftsjahr / Buchführungspflichten Die Gesellschaft kann auf unbestimmte Zeit oder befristet errichtet werden. Sie kann auch bis zum Eintritt einer auflösenden Bedingung, dh einem ungewissen, in der Zukunft liegenden Ereignis errichtet werden. Das Geschäftsjahr muß nicht dem Kalenderjahr entsprechen. Die Festlegung eines Geschäftsjahres über 12 Monate ist untersagt. Die GmbH hat zu Beginn eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen. Die GmbH hat sodann für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs, in den ersten neun Monaten des Geschäftsjahrs für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Der Jahresabschluß besteht aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; er ist in Euro und in deutscher Sprache, unbeschadet der volksgruppenrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, aufzustellen. Der Geschäftsführer der GmbH hat den Jahresabschluß und den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag (Ende des Geschäftsjahres), mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung beim Firmenbuchgericht des Sitzes der GmbH einzureichen. Bei der Einreichung der Unterlagen beim Firmenbuchgericht sind drei weitere Ausfertigungen des Jahresabschlusses anzuschließen. Das Firmenbuchgericht hat unverzüglich ein Stück des Jahresabschlusses der nach dem Sitz der Gesellschaft zuständigen Wirtschaftskammer sowie zwei Stück des Jahresabschlusses der Österreichischen Bundesarbeitskammer zu senden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Jahresabschlüsse kleiner Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Kleine Kapitalgesellschaften, also hier Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind solche, die mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: 1. 3,125 Millionen Euro Bilanzsumme; 2. 6,250 Millionen Euro Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Abschlußstichtag; 3. im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer. Bei der Gestaltung des Geschäftsjahres bestehen viele Möglichkeiten. Variante Die Gesellschaft wird auf 5 Jahre errichtet. Sie entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am 30. Juni (31. Dezember) des der Eintragung folgenden Jahres. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das Geschäftsjahr jeweils am 1. Juli (Jänner) und endet am 30. Juni (31. Dezember) des Folgejahres. Variante Die Gesellschaft entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch und endet am 31. Dezember. Ab diesem Zeitpunkt entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr. Variante Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Zeit errichtet und endet, wenn die Schutzdauer der Marke „feel good keks“ in Österreich endet. Die Möglichkeiten ließen sich beliebig fortsetzen. [4] Stammkapital Das Stammkapital dient dem Zweck der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens. Das Stammkapital ist die Summe der Stammeinlagen. Die Stammeinlage ist jener Betrag den der Gesellschafter in die Gesellschaft einzubringen hat. Stammkapital und Stammeinlage müssen auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muß mindestens ¼ - erreichen. Das Stammkapital besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter. Die Stammeinlage muß mindestens ¼ betragen. Die Stammeinlage kann in Form einer Bareinlage oder in Form von Sacheinlagen von den einzelnen Gesellschaftern aufgebracht werden. Die Höhe der Stammeinlage spiegelt – im Normalfall, dh wenn nichts anderes vereinbart ist – das Stimmgewicht des Gesellschafters in © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU der Gesellschaft wider. Jeder Gesellschafter darf bei der Errichtung der GmbH nur eine Stammeinlage übernehmen. Hinweis für die Praxis Die Gesellschafter und der Geschäftsführer wenden sich mit dem Gesellschaftsvertrag im Entwurf an die Bank. Die Bank bestätigt dem Geschäftsführer, daß ein auf die Firma der zu gründenden oder bereits gegründeten Gesellschaft lautendes Konto, zB Huber & Partner GmbH, errichtet wurde. Auf diesem Konto wird dann das Stammkapital durch Einzahlung der Stammeinlage aller Gesellschafter aufgebracht. Die Bank bestätigt dem Geschäftsführer, daß auf diesem Konto zu dessen freier Verfügung ein bestimmter in ¼ ODXWHQGHU *HOGEHWUDJ erliegt, über den der Geschäftsführer frei verfügen kann und nicht, namentlich nicht durch Gegenforderungen, beschränkt ist. Diese Bestätigung liegt bei den Banken standardgemäß auf. Diese Bestätigung gemäß § 10 GmbHG wird dem Antrag auf Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung beigelegt. Diese Bestätigung muß im Zeitpunkt der Vorlage bei Gericht aktuell sein. Die Stammeinlage kann aber auch in Form einer Sacheinlage vom Gesellschafter aufgebracht werden. Als Sacheinlage bezeichnet man die anstelle von Bargeld vom Gesellschafter zur Aufbringung der Stammeinlage zu leistende Sache. Von Sachübernahme spricht man, wenn die von der Gesellschaft dem Gesellschafter gewährte Vergütung auf die vom Gesellschafter zu leistende Stammeinlage angerechnet wird. Von gemischter Sacheinlage spricht man dann, wenn ein Teil der Vergütung auf die Stammeinlage angerechnet wird, der verbleibende Teil bezahlt wird. Wird die Stammeinlage in Form einer Sacheinlage oder –übernahme vom Gesellschafter aufgebracht, dann befreit dies den Gesellschafter nur dann von der Aufbringung seiner Stammeinlage in Form von Bargeld, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich festgehalten wurde. Soll einem Gesellschafter die Vergütung für Vermögensgegenstände, die von der Gesellschaft übernommen werden, auf die Stammeinlage angerechnet werden, so sind die Person des Gesellschafters, der Vermögensgegenstände Gegenstand übernommen der Übernahme, werden, im der einzelnen Geldwert, genau und wofür die vollständig festzusetzen. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU [6] Geschäftsführung und Vertretung Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird durch einen oder mehrere Geschäftsführer vertreten. Diese werden von der Generalversammlung bestellt und abberufen. Sie sind den Gesellschaftern gegenüber für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verantwortlich. Die Bestellung eines Geschäftsführers im Gesellschaftsvertrag ist nur möglich, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist, und für die Dauer seiner Gesellschafterstellung. Personen, die nicht Gesellschafter sind, können im Gesellschaftsvertrag nicht zu Geschäftsführern bestellt werden. Auch ist es möglich, alle Gesellschafter zu Geschäftsführern zu bestellen. Die Gesellschaft muß einen Geschäftsführer haben. Hat Sie keinen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Notgeschäftsführer für dringende Fälle bestellt werden. Wird dem Geschäftsführer und zugleich Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag ein Sonderrecht auf Geschäftsführung eingeräumt, ist eine Abberufung dieses Geschäftsführers nur mit dessen Zustimmung möglich. Sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, erfolgt die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers mit einfacher Mehrheit. Hält der Geschäftsführer und Gesellschafter die Mehrheit der Anteile oder wurde ihm ein Sonderrecht eingeräumt, kann er aus wichtigem Grund mittels Klage abberufen werden, sog Abberufungsklage. Die Abberufungsklage bedarf der Mitwirkung aller übrigen Gesellschafter. Stimmen diese nicht zu, können diese auf die Mitwirkung, sog Mitwirkungsklage, geklagt werden. Die Mitwirkungs- und Abberufungsklage können verbunden werden. Der Geschäftsführer selbst kann in seiner Funktion als Geschäftsführer zurücktreten. Der Rücktritt hat jedoch keinen Einfluß auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer für ihre Aktivitäten in der Vergangenheit. Der Rücktritt kann begründet oder unbegründet erfolgen. Er hat gegenüber allen Gesellschaftern oder in der Generalversammlung zu erfolgen. Weitere Geschäftsführer und der Aufsichtsrat sind zu verständigen. Ist der Rücktritt begründet, kann er mit sofortiger Wirkung erfolgen. Ist der Rücktritt unbegründet, entfaltet er nach Ablauf von 14 Tagen Wirksamkeit. Der Rücktritt kann unbeglaubigt vom zurücktretenden Geschäftsführer dem Firmenbuch angezeigt werden. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Selbstkontrahierung Sehr oft in der Praxis werden zwischen der vertretenen Gesellschaft und dem Geschäftsführer im eigenen Namen Geschäfte geschlossen. Dies ist zulässig und wirksam, wenn die Gesellschaft im vorhinein ihre Zustimmung erteilt oder das Geschäft nachträglich genehmigt. Ein Selbstkontrahieren bei der Einmann GmbH wird in Österreich als unzulässig angesehen. Hier muss ein Kollisionskurator bestellt werden. Die abgeschlossenen Geschäfte sind schwebend unwirksam. Ein Selbstkontrahieren bei der Gesellschaft ist auch ohne Zustimmung des Vertretenen wirksam, wenn • weder die Interessen des Vertretenen noch die Interessen der Gläubiger der Gesellschaft gefährdet sind, und • das Rechtsgeschäft ausreichend publik gemacht wird, dh die Unkontrollierbarkeit des Rechtsgeschäftes, des Abschlusses, der Erfüllung von Pflichten und Rechte aus dem Rechtsgeschäft, vermieden wird. Missbrauch der Vertretungsmacht Überschreitet der Geschäftsführer die ihm im Innenverhältnis gesetzten Schranken, kann dies dem Dritten nicht entgegengehalten werden. Wirkt der Dritte wissentlich am Missbrauch mit, man spricht von Kollusion, dann greift diese Einrede auch gegenüber dem Dritten. Hätte der Dritte vom Missbrauch wissen müssen oder wußte er vom Missbrauch, kann auch dies dem Dritten entgegengehalten werden, dh bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis. Die wichtigsten Aufgaben des Geschäftsführers sind: • Buchführungspflicht • Verpflichtung zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft • Meldepflichten gegenüber dem Firmenbuch Der Geschäftsführer unterliegt einem Konkurrenzverbot. Er darf keine Geschäfte auf eigene oder fremde Rechnung durchführen, sich nicht an anderen Gesellschaften als persönlich haftender Gesellschafter beteiligen oder Positionen in einer anderen Gesellschaft als Vertreter (Vorstand, Geschäftsführer) oder im Aufsichtsrat innehaben. Die Ansprüche der Gesellschaft sind Schadenersatz und die Möglichkeit ins abgeschlossene Geschäft einzutreten. Diese Ansprüche erlöschen innerhalb von 3 Monaten, nachdem alle Aufsichtsratsmitglieder vom Konkurrenzverhalten Kenntnis haben – bei Fehlen des Aufsichtsrates die übrigen Geschäftsführer – und absolut binnen 5 Jahren ab Beginn der Tätigkeit. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Der Geschäftsführer ist der Gesellschaft gegenüber verantwortlich. Die Gesellschaft kann den Geschäftsführer in Anspruch nehmen, nicht ein einzelner Gesellschafter. Neben dieser Haftung haftet der Geschäftsführer auch gegenüber dritten Gläubigern. Zentrale Haftungsbestimmung bildet § 159 StGB alte Fassung. Diese Norm ist zur Frage der Haftung von Geschäftsführern gegenüber dritten Gläubigern weiterhin auf Sachverhalte, welche sich im zeitlichen Geltungsbereich verwirklich haben anwendbar. Die aus der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 159 StGB resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche Dritter bleiben durch die Gesetzesänderung unberührt. Zwar ist eine Bestrafung nach § 159 StGB aF nicht möglich; es wird jedoch im Rahmen des Zivilprozesses die Anwendbarkeit des § 159 StGB zu prüfen sein. Ab dem Beginn des zeitlichen Anwendungsbereiches des § 159 nF StGB haftet der Geschäftsführer nach dieser Norm allenfalls Dritten Gläubigern gegenüber. Haftung für Abgabenverbindlichkeiten Die Abgabenvorschriften normieren eine persönliche Haftung des Vertreters und Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen. Haftung für Sozialversicherungsbeiträge Die Haftung besteht für nicht abgeführte Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung und für den durch Verletzung der Meldepflichten verursachten Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge. [9] Geschäftsanteile Der Geschäftsanteil ist der Begriff für alle Rechte und Pflichten des Gesellschafters, welche ihm aus der Gesellschafterstellung erwachsen. Der Geschäftsanteil ist daher immer individuell. Der Geschäftsanteil wird im Regelfall durch die übernommene Stammeinlage quantifiziert. Die Größe des Geschäftsanteils bestimmt sich im Zweifel nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Es kann jedoch im Gesellschaftsvertrag Abweichendes vereinbart werden. Ein Gesellschafter kann immer nur einen Geschäftsanteil haben. Übernimmt er einen zweiten Geschäftsanteil, verschmelzen die Geschäftsanteile zu einem. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Das österreichische GmbH-Gesetz verbietet eine Immobilisierung und eine Art börseartigen Handel mit dem Geschäftsanteil. Daher ist die Übertragung unter Lebenden nur in Form eines Notariatsaktes möglich. Dieser verfolgt drei Formzwecke: • Publizität: Es soll jeweils evident sein, wer gerade Gesellschafter ist; • Immobilisierung: die Negoziabilität soll möglichst unterdrückt werden; die Vermeidung börseartigen Handelns; • Schutz vor übereiltem Erwerb; der Erwerber soll zu reiflicher Überlegung verhalten werden und sich über den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten sorgfältig informieren; er soll sich über die Konsequenzen der mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen voll bewusst sein; dieser Schutz umfasst aber nicht den Schutz vor einem schlechten oder guten Geschäft; hier sind die Parteien nicht schützenswert; Sowohl das Verpflichtungsgeschäft als auch das Verfügungsgeschäft und vor allem alle Verpflichtungsgeschäfte wie Angebote, Optionsverträge, etc bedürfen der Form des Notariatsaktes. Wird nur ein Teil des Geschäftsanteils übertragen, muß die Teilbarkeit des Geschäftsanteils im Gesellschaftsvertrag normiert sein. Die Teilung ohne Übertragung ist nicht möglich. Auch ist es nicht möglich, durch die Teilung nur einen Teil der Rechte und Pflichten des Geschäftsanteils zu übertragen. Der übertragene Teil verschmilzt mit dem Geschäftsanteil des Übernehmers. Im Gesellschaftsvertrag kann die Verfügung über den Geschäftsanteil beschränkt werden, zB durch die Vereinbarung einer Zustimmungspflicht der Generalversammlung. Hierunter fallen auch Aufgriffs- und Vorkaufsrechte. Es ist denkbar, die Übertragung des Geschäftsanteiles nur auf bestimmte Personen zu vereinbaren. Die Zustimmung der Übertragung eines Geschäftsanteiles kann zB an • die Gesellschaft • die Gesellschafter • die Generalversammlung • den Aufsichtsrat übertragen werden. Zustimmung durch die Gesellschaft heißt Zustimmung durch die Geschäftsführer in vertretungsbefugter Anzahl. Zustimmung des oder der Gesellschafter heißt formlose Zustimmung des Gesellschafters selbst. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Zustimmung der Generalversammlung heißt Zustimmung durch Mehrheitsbeschluß. Das Präsens- und Konsensquorum kann vereinbart werden. Zustimmung durch Aufsichtsrat heißt Zustimmung durch Beschluß des Aufsichtsrates. Zur Vermeidung von Interpretationsproblemen wird empfohlen: bestimmte Bezeichnung des Organs; bestimmte Form der Zustimmung. Die Übertragung von Todes wegen Der Geschäftsanteil ist frei vererblich. Das ist zwingendes Recht. Ein vereinbartes Vorkaufsrecht oder die Zustimmungspflicht zur Übertragung von Todes wegen ist nicht möglich. Der Erbe erwirbt den Geschäftsanteil mit Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, mehrere Erben nach dem Verhältnis der in der Einantwortungsurkunde genannten Quoten. Bei von den Quoten abweichenden Vereinbarungen bedarf es des Erbteilungsübereinkommens in der Form des Notariatsaktes. Der Vermächtnisnehmer übernimmt den Geschäftsanteil vom Erben. Jede Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche der freien Vererblichkeit des Geschäftsanteils widerspricht, ist nicht wirksam. Es kann jedoch die Beschränkung der Teilung des Geschäftsanteils vereinbart werden. Übertragung im Exekutionsverfahren Wenn ein Geschäftsanteil , der nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragbar ist, im Exekutionsverfahren verkauft werden soll, hat das Exekutionsgericht den Schätzungswert des Geschäftsanteiles festzustellen und von der Bewilligung des Verkaufes auch die Gesellschaft sowie alle Gläubiger, die bis dahin die gerichtliche Pfändung des Geschäftsanteiles erwirkt haben, unter Bekanntgabe des festgestellten Schätzungswertes zu benachrichtigen. Die Schätzung kann unterbleiben, wenn zwischen dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und der Gesellschaft eine Einigung über den Übernahmspreis zustande kommt. Wird der Geschäftsanteil nicht innerhalb vierzehn Tagen nach Benachrichtigung der Gesellschaft durch einen von der Gesellschaft zugelassenen Käufer gegen Bezahlung eines den Schätzungswert (Übernahmspreis) erreichenden Kaufpreises übernommen, so geschieht der Verkauf nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung, ohne daß zu dieser Übertragung des Geschäftsanteiles die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Die Übertragung eines Geschäftsanteils im Exekutionsverfahren bedarf nicht der Form des Notariatsaktes. Durch die Bestimmung des § 76 Abs 4 GmbHG wird die Verwertung eines Geschäftsanteils durch gewöhnliche Verwertung im Verkauf normiert. Eine Verwertung durch andere Exekutionsmittel ist nicht möglich. Die Pfändung des Geschäftsanteils wird nicht im Firmenbuch ersichtlich gemacht. Bei Zustimmungspflicht zur Übertragung des Geschäftsanteiles kommt die Verwertungsvorschrift des § 76 Abs 4 GmbHG zur Anwendung. [7] Generalversammlung Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Mitglieder der Generalversammlung sind die Gesellschafter. Die Generalversammlung entscheidet über den Inhalt des Gesellschaftsvertrages, die Regelung der Gesellschafterrechte und die Gestaltung und Überwachung der Geschäftsführung. Ihr können im Gesellschaftsvertrag mehr Rechte eingeräumt werden. Das Gesetz sieht folgende der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbehaltenen Gegenstände vor: • die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, die Verteilung des Bilanzgewinns, falls letzterer im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlußfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist, und die Entlastung der Geschäftsführer sowie des etwa bestehenden Aufsichtsrats; diese Beschlüsse sind in den ersten acht Monaten jedes Geschäftsjahrs für das abgelaufene Geschäftsjahr zu fassen ; • die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; • die Rückzahlung von Nachschüssen • die Entscheidung, ob Prokura oder Handelsvollmacht zum gesamten Geschäftsbetriebe erteilt werden darf; • die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; • die Geltendmachung der Ersatzansprüche, die der Gesellschaft aus der Errichtung oder Geschäftsführung gegen die Geschäftsführer, deren Stellvertreter oder den Aufsichtsrat zustehen, sowie die Bestellung eines Vertreters zur Prozeßführung, wenn die Gesellschaft weder durch die Geschäftsführer noch durch den Aufsichtsrat vertreten werden kann ; © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU • der Abschluß von Verträgen, durch welche die Gesellschaft vorhandene oder herzustellende, dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmte Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eine den Betrag des fünften Teiles des Stammkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, sowie die Abänderung solcher Verträge zu Lasten der Gesellschaft, sofern es sich nicht um den Erwerb von Liegenschaften im Wege der Zwangsversteigerung handelt. Dieser Beschluß kann nur mit einer Mehrheit . von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßt werden Die Gegenstände können verringert oder vermehrt werden. Die mit einem JHNHQQ]HLFKQHWHQ Gegenstände bedürfen immer der Beschlussfassung durch die Generalversammlung. Der mit JHNHQQ]HLFKQHWH *HJHQVWDQG EHGDUI MHGHQIDOOV LQ GHQ HUVWHQ EHLGHQ -DKUHQ nach Eintragung der Zustimmung durch die Generalversammlung. Daneben nennt das Gesetz noch folgende der Generalversammlung grundsätzlich vorbehaltenen Beschlußgegenstände: • Wahl und Abberufung des Geschäftsführers • Wahl und Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder • Abänderung des Gesellschaftsvertrages • Auflösung der Gesellschaft • Veräußerung des gesamten Gesellschaftsvermögens • Verschmelzungen • Umwandlungen Die Generalversammlung hat am Sitz der Gesellschaft mindestens einmal jährlich stattzufinden. Die Gesellschafter sind in der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Form einzuladen, an der GV teilzunehmen. Die Einberufung hat im Regelfall durch die Geschäftsführer in der vertretungsbefugten Zahl zu geschehen. Ein Minderheitsgesellschafter, der zumindest 10 % des Stammkapitals hält, kann die Einberufung einer GV vom GF verlangen. Ebenso kann dieser Minderheitsgesellschafter die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte verlangen. Hier bestehen jeweils Fristen und Formgebote. Stimmrecht / Vertretung / Stimmrechtsausschluß Das Stimmrecht kommt dem Gesellschafter zu. Dieser kann sich vertreten lassen. Der Vertreter bedarf einer beglaubigten Spezialvollmacht. Je zehn Euro einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, wobei Bruchteile unter zehn Euro nicht gezählt werden. Im Gesellschaftsvertrage können andere Bestimmungen getroffen werden; jedem Gesellschafter muß aber mindestens eine Stimme zustehen. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Der Gesellschafter kann eine dritte Person mit der Ausübung des Stimmrechtes bevollmächtigen (sog Stimmrechtsvollmacht). Bei bestimmten Gegenständen gelten Stimmrechtsausschlüsse. Wer durch die Beschlußfassung von einer Verpflichtung befreit oder wem ein Vorteil zugewendet werden soll, hat hierbei weder im eigenen noch im fremden Namen das Stimmrecht. Das Gleiche gilt von der Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Protokollbuch Der Geschäftsführer hat das Ergebnis der Generalversammlung in das Protokollbuch einzutragen. Er hat weiter jedem der Gesellschafter eine Niederschrift des Protokolls zu übersenden; und zwar rekommandiert. Innerhalb eines Monats ab dem Tag der Versendung können die übrigen Gesellschafter eine Nichtigkeitsklage wegen Form- oder Inhaltsmängel einbringen. Dabei wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer vertreten. Klagt der Gesellschaftergeschäftsführer und ist die GmbH auf Beklagtenseite nicht vertreten, wird ein Notgeschäftsführer bestellt. Die Gründe der Nichtigkeitsklage sind: • Scheinbeschluß (das ist kein Beschluß) • absolut nichtiger Beschluß (anfechtbarer Beschluß) • anfechtbare Beschluß Maßgeblich sind nur die letzten beiden Unterteilungen. Faßt zB der Portier des Unternehmens als Nichtgesellschafter einen Gesellschafterbeschluß, dann handelt es sich um einen Scheinbeschluß. Es bedarf für seine Unwirksamkeit nicht der Erhebung einer Klage. Der absolut nichtige Beschluß soll mit derart gravierenden Fehlern behaftet sein, daß seine Anfechtung auch außerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat möglich sein soll. Der einfach anfechtbare Beschluß muß hingegen binnen Monatsfrist mittels Klage geltend gemacht werden. Für die Praxis empfiehlt es sich jedenfalls, den Beschluß innerhalb eines Monats anfzufechten. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Vorkaufs- und Aufgriffsrechte / Kündigung Das Vorkaufsrecht soll dem personalistischen Element der GmbH Rechnung tragen. Es soll vermieden werden, daß unbekannte Dritte Gesellschafter werden können. Diese Regelung empfiehlt sich. Dasselbe gilt für das Aufgriffsrecht. Aufgriffs- und Vorkaufsrechte, welche die freie Vererblichkeit beschränken, sind unwirksam. Das Vorkaufsrecht räumt allen übrigen Gesellschaftern für den Fall der beabsichtigten Abtretung eines Geschäftsanteils an der GmbH das Recht ein, zu denselben Konditionen wie der Kaufinteressent die Anteile zu erwerben. Das Aufgriffsrecht soll den übrigen Gesellschaftern die Möglichkeit des Aufgriffes des Geschäftsanteiles ermöglichen, wenn ein Gesellschafter verstirbt oder den Geschäftsanteil zu verschenken beabsichtigt. Eben dieselbe Regelung kann vorgesehen werden, wenn ein Gesellschafter die Gesellschaft aufkündigt. Die aufgekündigten Gesellschafter können den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters übernehmen. Dem scheidenden Gesellschafter gebührt ein angemessenes Entgelt für seinen Teil. Kündigung Die Gesellschaft ist ein Dauerschuldverhältnis. Jedes Dauerschuldverhältnis kann aufgekündigt werden. Dies auch dann, wenn keine Vereinbarung über die Kündigung getroffen wurde. Die Kündigung bewirkt mangels anderslautender Vereinbarung die Auflösung der Gesellschaft und die anschließende Liquidation. Zur Wahrung des Gesellschaftsvermögens ist daher ein Aufgriffsrecht der Gesellschafter vorzusehen. Auch die Vereinbarung einer Aufgriffspflicht ist möglich. Die Vereinbarung der Kündigungsmöglichkeit ist zulässig, darf jedoch nicht gegen zwingendes Recht verstoßen. Die Kündigung und deren Rechtsfolgen können grundsätzlich beliebig gestaltet werden, soweit dadurch nicht gegen zwingende Bestimmungen verstoßen wird. Es kann in der Vereinbarung über die Kündigung auf die Besonderheiten der Gesellschaft, auf Minderheitsgesellschafter usw Rücksicht genommen werden. So ist zB eine Aufgriffspflicht der verbleibenden Gesellschafter im Falle der Kündigung durch den ausscheidenden Minderheitsgesellschafter denkbar. Die Vereinbarung der Kündigung und die damit verbundene Rechtsfolge einer allfälligen Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens ist ratsam und von weitreichender Bedeutung. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU Es gibt im GmbHG wenig Bestimmungen über das Schicksal des Gesellschaftsvermögens. Es sind die Gläubiger zu befriedigen und das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern nach Ablauf der Sperrfrist zu teilen. Durchaus denkbar ist daher die Regelung einer bestimmten Zuordnung von Gesellschaftsvermögen, zB Patent, registriert beim österreichischen Patentamt unter der Zahl: XXXX hat dem Gesellschafter XX oder dessen Rechtsnachfolger zu verbleiben. Übersteigt der nach einem Fachgutachten ermittelte Wert des Patents der dem Gesellschafter gebührenden Anteil am Gesellschaftsvermögen, dann verpflichtet sich der Gesellschafter, die Differenz an die Gesellschaft zu bezahlen. Die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes kann nur auf Grund eines mit einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Gesellschafter erfolgen. [8] Gewinn- und Verlustverteilung Die Gesellschaft ist verpflichtet, spätestens 9 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluß im Firmenbuch einzureichen. Diese vertragliche Bestimmung soll unter anderem die Gesellschafter anhalten, diese Frist einzuhalten. Bekanntmachungen und Zustellungen Hier wird die Verpflichtung der Gesellschafter normiert, Änderungen ihrer Anschrift der Gesellschaft bekannt zu geben. Dies erleichtert die Vermeidung von Zustellanständen. [10] Kosten der Gesellschaftsgründung Ersatz der Kosten der Errichtung der Gesellschaft kann nur innerhalb des für die Gründungskosten im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Höchstbetrages begehrt werden. Fehlt diese vertragliche Bestimmung, können die Gründungskosten nicht aus dem Stammkapital bedient werden. Diese Bestimmung verfolgt aber auch den Schutz der Gesellschaft vor nachträglichen überhöhten Forderungen der Gründer und den Schutz der Gläubiger. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU [11] Schriftlichkeitsgebot, Schlußbestimmungen Hier wird das Schriftlichkeitsgebot normiert, von welchem nur unter den Voraussetzungen der Änderung des Gesellschaftsvertrages abgegangen werden kann. Die Ausfertigungsklausel gewährleistet die wiederholte Erstellung einer Ausfertigung des Notariatsaktes. © kfonline 2001 k&f/muster/Gesellschaftsverträge/Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Gründung Mehrpersonengesellschaft DOKU
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