Information Eheschliessung in der Schweiz Zivilstandsamt Ausserschwyz Gemeindehaus Schloss Unterdorfstrasse 9 Postfach 140 8808 Pfäffikon SZ Tel: 055 416 93 00 Fax: 055 416 93 09 [email protected] www.freienbach.ch/zaa Schalteröffnungszeiten Montag Dienstag bis Donnerstag Freitag 08.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 19.00 Uhr 08.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 16.30 Uhr 07.00 - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen Eheschliessung in der Schweiz Die Ehe zieht für die Eheleute besondere Rechte und Pflichten nach sich und verändert sowohl ihre persönliche als auch ihre wirtschaftliche Situation. Ehevoraussetzungen Um die Ehe schliessen zu können, müssen die Brautleute die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen: • • • • • • • Sie müssen verschiedenen Geschlechts sein. Sie müssen volljährig und urteilsfähig sein. Sie dürfen weder verheiratet noch in einer eingetragener Partnerschaft sein. Sie dürfen weder in gerader Linie verwandt, noch Voll- oder Halbgeschwister sein. Sie dürfen die Ehe nicht ausschliesslich zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern eingehen. Ausländische Brautleute müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz bis und mit dem Zeitpunkt der Trauung nachweisen können. Die Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der Brautleute geschlossen werden. Ehevorbereitungsverfahren Für die Trauung reichen die Brautleute beim Zivilstandsamt oder bei der Schweizer Vertretung am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein, dem sie bestimmte Dokumente beizulegen haben. Dies sind folgende: Schweizerische Staatsangehörige: • Kopie der gültigen ID resp. Pass (Original muss beim Ehevorbereitungsgespräch mitgebracht werden) • Wohnsitznachweis (nur wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft, nicht älter als sechs Monate) Ausländische Staatsangehörige: (Die nachfolgende Auflistung ist nicht abschliessend!) • Vollständige Geburtsurkunde (mit Angaben der Eltern, nicht älter als sechs Monate) • Ledigkeitsbescheinigung (sofern ledig, nicht älter als sechs Monate) • Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (sofern geschieden, je nach Scheidungsstaat wird zusätzlich noch eine Eheurkunde benötigt) • • • Wohnsitznachweis (nur wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft, nicht älter als sechs Monate) Kopie des gültigen Reisepasses (Original muss beim Ehevorbereitungsgespräch mitgebracht werden) Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes (gültiger Ausländerausweis, gültiges Visum oder eine entsprechende Bestätigung des Amtes für Migration) Wichtig: Je nach Herkunftsstaat der Dokumente sind diese noch beglaubigen (Apostille, Schweiamtlich beglaubigt übersetzen zu lassen. Hat vorgängig bereits ein Zivilstandsereignis in der Schweiz stattgefunden, kann möglicherweise auf die Beschaffung der Dokumente verzichtet werden. Den ausländischen Brautleuten wird in jedem Fall empfohlen, sich frühzeitig über die beizubringenden Dokumente telefonisch oder persönlich beim Zivilstandsamt Ausserschwyz zu informieren. zer Vertretung vor Ort, etc.) und Nach Einreichung des Gesuches mit den notwendigen Dokumenten werden die Unterlagen umgehend geprüft. Das Zivilstandsamt nimmt innerhalb von drei Arbeitstagen mit den Brautleuten Kontakt auf. Sind alle Papiere in Ordnung, kann das Ehevorbereitungsgespräch stattfinden. Dafür ist die persönliche Anwesenheit beider Brautleute beim Zivilstandsamt erforderlich. -2- Ist die sprachliche Verständigung zwischen den Brautleuten und der Zivilstandsbeamtin bzw. dem Zivilstandsbeamten nicht gewährleistet, ist für das Ehevorbereitungsverfahren sowie für die Trauung ein offizieller Übersetzer beizuziehen. Ort und Zeitpunkt der Trauung Die zivile Trauung findet in einem amtlichen Trauungslokal statt. Möchten die Brautleute bei einem anderen als für das Ehevorbereitungsverfahren zuständigen Zivilstandsamt heiraten, wird dem Brautpaar nach Abschluss des Verfahrens eine Trauungsermächtigung ausgestellt. Diese muss beim Zivilstandsamt vorgelegt werden, welches die Trauung durchführt. Die Eheschliessung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, erfolgen. Ablauf der Trauung Die zivile Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fragt die Brautleute, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Bejahen beide die Frage, wird die Ehe als geschlossen erklärt. Die Brautleute und die Zeugen unterzeichnen anschliessend die Bestätigung der Eheschliessung. Nach der Unterschrift wird auf Wunsch ein Familienausweis und/oder eine Eheurkunde ausgehändigt. Namensführung der Ehegatten Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. Bei Wohnsitz im Ausland bestimmt sich das anwendbare Namensrecht nach den international privatrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Staates. Eine ausländische Person hat auch immer die Möglichkeit, ihr Name dem Heimatrecht zu unterstellen. Soweit Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, stehen drei Varianten offen. Diese werden an untenstehendem Beispiel erklärt. Bräutigam: Hasler (geb. Hasler) Braut: Koller (geb. Meier) Bräutigam 1 2 Braut Kinder ZGB Art. 160 1 Hasler Koller (oder Meier1) Hasler oder Meier2 Abs. 1 und 3 2 Hasler Hasler Hasler Abs. 2 3 Meier Meier Meier Abs. 2 Der Ledigname Meier kann mit der Abgabe einer Namenserklärung vorgängig wieder angenommen werden. Der Name Koller wurde durch Heirat erworben und kann den Kindern nicht weitergegeben werden. (Stand: 1. April 2016) ZGB Art. 160 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. 2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen. 3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien. 1 -3- Namesführung der Kinder Das Kind verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Ehenamen (Variante 2 und 3). Haben die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen (Variante 1), erhält das Kind den bei der Eheschliessung als Familiennamen gewählten Ledignamen. Die Eltern können in diesem Fall innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll. Allianzname Der Allianzname (z.B. Hasler-Meier) kann im Alltag verwendet werden, er existiert jedoch namensrechtlich nicht. Mit dem Allianznamen kann die Verbindung verheirateter Personen aufgezeigt werden. Er darf auf Wunsch im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden. Bürgerrechte Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht. Das gemeinsame Kind erhält das Bürgerrecht jenes Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen. Gebühren Das Zivilstandsamt erhebt die Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27.10.1999. (Stand: 01.01.2015) Nachfolgend die häufigsten Gebühren: Ehevorbereitungsverfahren Überprüfung des Zivilstandes (pro Person) Überprüfung von ausländischen Dokumenten (pro Dossier) Trauung (Montag – Freitag) Trauung (Samstag) Familienausweis Eheurkunde Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsdokumenten Trauungsermächtigung (Trauung bei einem anderem Zivilstandsamt in der Schweiz) Vermittlung und Instruktion eines Dolmetschers CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF 150.30.75.75.150.40.30.10.30.20.- Informationspflichten Nach der Heirat müssen diverse Stellen über die Änderung des Zivilstandes sowie evtl. des Namens informiert werden. Das Einwohneramt der Wohngemeinde wird durch das Zivilstandsamt in Kenntnis gesetzt. Alle anderen Stellen sind durch das Ehepaar zu informieren. Die folgende Liste soll als Gedächtnisstütze dienen: Abonnemente (Zeitungen, Zeitschriften) AHV (evtl. durch Arbeitgeber) Arbeitgeber Bank Führer- / Fahrzeugausweis Gewerkschaften Kirchgemeinde Konsulat (für Ausländer/innen) Krankenkasse Militär / Zivilschutz Pass / Identitätskarte Post / Briefkasten Private Versicherungen Vereine Vermieter Links zum Thema Heiraten www.ch.ch/de/heirat www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand.html Stand: November 2016 / sde -4-
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