Merkblatt Eheschliessung in der Schweiz

Information
Eheschliessung in der Schweiz
Zivilstandsamt Ausserschwyz
Gemeindehaus Schloss
Unterdorfstrasse 9
Postfach 140
8808 Pfäffikon SZ
Tel: 055 416 93 00
Fax: 055 416 93 09
[email protected]
www.freienbach.ch/zaa
Schalteröffnungszeiten
Montag
Dienstag bis Donnerstag
Freitag
08.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 19.00 Uhr
08.30 - 11.30 Uhr / 14.00 - 16.30 Uhr
07.00 - 11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen
Eheschliessung in der Schweiz
Die Ehe zieht für die Eheleute besondere Rechte und Pflichten nach sich und verändert sowohl ihre persönliche als auch ihre wirtschaftliche Situation.
Ehevoraussetzungen
Um die Ehe schliessen zu können, müssen die Brautleute die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen:
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Sie müssen verschiedenen Geschlechts sein.
Sie müssen volljährig und urteilsfähig sein.
Sie dürfen weder verheiratet noch in einer eingetragener Partnerschaft sein.
Sie dürfen weder in gerader Linie verwandt, noch Voll- oder Halbgeschwister sein.
Sie dürfen die Ehe nicht ausschliesslich zum Zweck der Umgehung der Bestimmungen
über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern eingehen.
Ausländische Brautleute müssen ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz bis und
mit dem Zeitpunkt der Trauung nachweisen können.
Die Ehe darf nur im freien und vollen Einverständnis der Brautleute geschlossen werden.
Ehevorbereitungsverfahren
Für die Trauung reichen die Brautleute beim Zivilstandsamt oder bei der Schweizer Vertretung
am Wohnsitz der Braut oder des Bräutigams das Gesuch um Vorbereitung der Eheschliessung ein, dem sie bestimmte Dokumente beizulegen haben. Dies sind folgende:
Schweizerische Staatsangehörige:
• Kopie der gültigen ID resp. Pass (Original muss beim Ehevorbereitungsgespräch mitgebracht werden)
• Wohnsitznachweis (nur wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft, nicht älter als sechs Monate)
Ausländische Staatsangehörige: (Die nachfolgende Auflistung ist nicht abschliessend!)
• Vollständige Geburtsurkunde (mit Angaben der Eltern, nicht älter als sechs Monate)
• Ledigkeitsbescheinigung (sofern ledig, nicht älter als sechs Monate)
• Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk (sofern geschieden, je nach Scheidungsstaat wird zusätzlich noch eine Eheurkunde benötigt)
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Wohnsitznachweis (nur wenn nicht im Kanton Schwyz wohnhaft, nicht älter als sechs Monate)
Kopie des gültigen Reisepasses (Original muss beim Ehevorbereitungsgespräch mitgebracht werden)
Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes (gültiger Ausländerausweis, gültiges Visum oder eine
entsprechende Bestätigung des Amtes für Migration)
Wichtig: Je nach Herkunftsstaat der Dokumente sind diese noch beglaubigen (Apostille, Schweiamtlich beglaubigt übersetzen zu lassen. Hat vorgängig bereits ein
Zivilstandsereignis in der Schweiz stattgefunden, kann möglicherweise auf die Beschaffung
der Dokumente verzichtet werden. Den ausländischen Brautleuten wird in jedem Fall empfohlen, sich frühzeitig über die beizubringenden Dokumente telefonisch oder persönlich beim Zivilstandsamt Ausserschwyz zu informieren.
zer Vertretung vor Ort, etc.) und
Nach Einreichung des Gesuches mit den notwendigen Dokumenten werden die Unterlagen
umgehend geprüft. Das Zivilstandsamt nimmt innerhalb von drei Arbeitstagen mit den Brautleuten Kontakt auf. Sind alle Papiere in Ordnung, kann das Ehevorbereitungsgespräch stattfinden. Dafür ist die persönliche Anwesenheit beider Brautleute beim Zivilstandsamt erforderlich.
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Ist die sprachliche Verständigung zwischen den Brautleuten und der Zivilstandsbeamtin bzw.
dem Zivilstandsbeamten nicht gewährleistet, ist für das Ehevorbereitungsverfahren sowie für
die Trauung ein offizieller Übersetzer beizuziehen.
Ort und Zeitpunkt der Trauung
Die zivile Trauung findet in einem amtlichen Trauungslokal statt. Möchten die Brautleute bei
einem anderen als für das Ehevorbereitungsverfahren zuständigen Zivilstandsamt heiraten,
wird dem Brautpaar nach Abschluss des Verfahrens eine Trauungsermächtigung ausgestellt.
Diese muss beim Zivilstandsamt vorgelegt werden, welches die Trauung durchführt.
Die Eheschliessung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate, nachdem das
Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen worden ist, erfolgen.
Ablauf der Trauung
Die zivile Trauung ist öffentlich und findet in Anwesenheit von zwei mündigen und urteilsfähigen Zeuginnen oder Zeugen statt. Die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte fragt die
Brautleute, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen. Bejahen beide die Frage, wird die Ehe
als geschlossen erklärt. Die Brautleute und die Zeugen unterzeichnen anschliessend die Bestätigung der Eheschliessung. Nach der Unterschrift wird auf Wunsch ein Familienausweis
und/oder eine Eheurkunde ausgehändigt.
Namensführung der Ehegatten
Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht. Bei
Wohnsitz im Ausland bestimmt sich das anwendbare Namensrecht nach den international privatrechtlichen Bestimmungen des betreffenden Staates. Eine ausländische Person hat auch
immer die Möglichkeit, ihr Name dem Heimatrecht zu unterstellen.
Soweit Schweizer Recht zur Anwendung gelangt, stehen drei Varianten offen. Diese werden
an untenstehendem Beispiel erklärt.
Bräutigam: Hasler (geb. Hasler)
Braut: Koller (geb. Meier)
Bräutigam
1
2
Braut
Kinder
ZGB Art. 160
1 Hasler
Koller (oder Meier1)
Hasler oder Meier2
Abs. 1 und 3
2 Hasler
Hasler
Hasler
Abs. 2
3 Meier
Meier
Meier
Abs. 2
Der Ledigname Meier kann mit der Abgabe einer Namenserklärung vorgängig wieder angenommen werden.
Der Name Koller wurde durch Heirat erworben und kann den Kindern nicht weitergegeben werden.
(Stand: 1. April 2016)
ZGB Art. 160
Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
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Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
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Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre
Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der
Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.
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Namesführung der Kinder
Das Kind verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Ehenamen (Variante 2 und 3). Haben die
Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen (Variante 1), erhält das Kind den bei der Eheschliessung als Familiennamen gewählten Ledignamen. Die Eltern können in diesem Fall innerhalb
eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam erklären, dass das Kind den
Ledignamen des anderen Elternteils erhalten soll.
Allianzname
Der Allianzname (z.B. Hasler-Meier) kann im Alltag verwendet werden, er existiert jedoch namensrechtlich nicht. Mit dem Allianznamen kann die Verbindung verheirateter Personen aufgezeigt werden. Er darf auf Wunsch im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden.
Bürgerrechte
Jeder Ehegatte behält sein Bürgerrecht. Das gemeinsame Kind erhält das Bürgerrecht jenes
Elternteils, dessen Namen es trägt. Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen
des anderen Elternteils, so erhält es dessen Bürgerrecht anstelle des bisherigen.
Gebühren
Das Zivilstandsamt erhebt die Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen vom 27.10.1999. (Stand: 01.01.2015)
Nachfolgend die häufigsten Gebühren:
Ehevorbereitungsverfahren
Überprüfung des Zivilstandes (pro Person)
Überprüfung von ausländischen Dokumenten (pro Dossier)
Trauung (Montag – Freitag)
Trauung (Samstag)
Familienausweis
Eheurkunde
Hülle zur Aufbewahrung von Zivilstandsdokumenten
Trauungsermächtigung (Trauung bei einem anderem Zivilstandsamt in der Schweiz)
Vermittlung und Instruktion eines Dolmetschers
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
CHF
150.30.75.75.150.40.30.10.30.20.-
Informationspflichten
Nach der Heirat müssen diverse Stellen über die Änderung des Zivilstandes sowie evtl. des
Namens informiert werden. Das Einwohneramt der Wohngemeinde wird durch das Zivilstandsamt in Kenntnis gesetzt. Alle anderen Stellen sind durch das Ehepaar zu informieren.
Die folgende Liste soll als Gedächtnisstütze dienen:
Abonnemente (Zeitungen, Zeitschriften)
AHV (evtl. durch Arbeitgeber)
Arbeitgeber
Bank
Führer- / Fahrzeugausweis
Gewerkschaften
Kirchgemeinde
Konsulat (für Ausländer/innen)
Krankenkasse
Militär / Zivilschutz
Pass / Identitätskarte
Post / Briefkasten
Private Versicherungen
Vereine
Vermieter
Links zum Thema Heiraten
www.ch.ch/de/heirat
www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand.html
Stand: November 2016 / sde
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