Vorgesehene Formulierung im Richtplan Graubünden zum

Richtplanung Graubünden /
Moesa (Mesolcina, Calanca), Viamala, Surselva
3.4
Regionalpärke
E
Objekte
Nr.
Bezeichnung
Stand der
Kanton
Koordination
Mesolcina/Calanca/Viamala/Surselva
XX.LR.01 Parc Adula
Vororientierung
Nationalpark
Festsetzung
IUCN-Kategorie II
Nr. XX.LR.01, Parc Adula (Nationalpark)
Bemerkungen
1. Die strategischen Ziele und Grundsätze gemäss
Parkvertrag und gemäss Erläuterungen im KRIP
(Ziffer 4.xx) sind Bestandteil des Richtplanbeschlusses und werden mit der Festsetzung sinngemäss behördenverbindlich.
2. Gestützt auf die strategischen Zielsetzungen des
Parks führen Kanton, Region und Gemeinden bei
raumplanerischen Entscheiden eine Gesamtbeurteilung durch. Sie sichern die Umsetzung der Ziele im
Rahmen ihrer Zuständigkeit ab. Zehn Jahre nach
Erteilung des Labels wird die Erreichung dieser Zielsetzungen geprüft (Zielerreichungs-Controlling) und
über eine erneute Labelvergabe entschieden.
3. Die richt- und nutzungsplanerischen Festlegungen
innerhalb des Parkperimeters behalten ihre Gültigkeit.
4. Auch die Festlegungen der Sachpläne und Konzepte des Bundes behalten ihre Gültigkeit (namentlich
Sachplan Militär und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL.
5. Betroffene Teilflächen der Militärschiessplätze im
Parc Adula haben Bestandesgarantie und können
gemäss Sachplan Militär weiterhin genutzt werden.
Die Aktivitäten des Parks sind auf die Nutzung der
Schiessplätze abzustimmen (namentlich hinsichtlich
der Besucherlenkung bei Schiessbetrieb).
6. Die Zugehörigkeit zum Nationalpark erlaubt den
Erhalt und die Erneuerung von Bauten und Infrastrukturanlagen. Der Besitzstand ist auch für private, bestehende Bauten gewahrt.
Umgebungszone
7. Die Errichtung eines Nationalparks hat in der Umgebungszone keinerlei Nutzungseinschränkungen
gegenüber den heutigen Nutzungsregelungen zur
Folge.
8. Neue standortgebundene Bauten und Anlagen oder
Erweiterungen derselben sind im Rahmen des
Raumplanungsgesetzes des Bundes nur in der
Umgebungszone zulässig.
Kernzone
9. Die Kernzone wird in der Nutzungsplanung der
Gemeinden grundeigentümerverbindlich festgelegt.
Im Generellen Erschliessungsplan werden alle
Wege und Aufenthaltsbereiche innerhalb der Kernzone Parc Adula festgesetzt.