Richtplanung Graubünden / Moesa (Mesolcina, Calanca), Viamala, Surselva 3.4 Regionalpärke E Objekte Nr. Bezeichnung Stand der Kanton Koordination Mesolcina/Calanca/Viamala/Surselva XX.LR.01 Parc Adula Vororientierung Nationalpark Festsetzung IUCN-Kategorie II Nr. XX.LR.01, Parc Adula (Nationalpark) Bemerkungen 1. Die strategischen Ziele und Grundsätze gemäss Parkvertrag und gemäss Erläuterungen im KRIP (Ziffer 4.xx) sind Bestandteil des Richtplanbeschlusses und werden mit der Festsetzung sinngemäss behördenverbindlich. 2. Gestützt auf die strategischen Zielsetzungen des Parks führen Kanton, Region und Gemeinden bei raumplanerischen Entscheiden eine Gesamtbeurteilung durch. Sie sichern die Umsetzung der Ziele im Rahmen ihrer Zuständigkeit ab. Zehn Jahre nach Erteilung des Labels wird die Erreichung dieser Zielsetzungen geprüft (Zielerreichungs-Controlling) und über eine erneute Labelvergabe entschieden. 3. Die richt- und nutzungsplanerischen Festlegungen innerhalb des Parkperimeters behalten ihre Gültigkeit. 4. Auch die Festlegungen der Sachpläne und Konzepte des Bundes behalten ihre Gültigkeit (namentlich Sachplan Militär und Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt SIL. 5. Betroffene Teilflächen der Militärschiessplätze im Parc Adula haben Bestandesgarantie und können gemäss Sachplan Militär weiterhin genutzt werden. Die Aktivitäten des Parks sind auf die Nutzung der Schiessplätze abzustimmen (namentlich hinsichtlich der Besucherlenkung bei Schiessbetrieb). 6. Die Zugehörigkeit zum Nationalpark erlaubt den Erhalt und die Erneuerung von Bauten und Infrastrukturanlagen. Der Besitzstand ist auch für private, bestehende Bauten gewahrt. Umgebungszone 7. Die Errichtung eines Nationalparks hat in der Umgebungszone keinerlei Nutzungseinschränkungen gegenüber den heutigen Nutzungsregelungen zur Folge. 8. Neue standortgebundene Bauten und Anlagen oder Erweiterungen derselben sind im Rahmen des Raumplanungsgesetzes des Bundes nur in der Umgebungszone zulässig. Kernzone 9. Die Kernzone wird in der Nutzungsplanung der Gemeinden grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Generellen Erschliessungsplan werden alle Wege und Aufenthaltsbereiche innerhalb der Kernzone Parc Adula festgesetzt.
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