TOP I.13 „Hate Speech“ im Internet effektiv unterbinden – Stärkung

HERBSTKONFERENZ
am 17. November 2016 in Berlin
Beschluss
der Ministerinnen und Minister
TOP I.13:
„Hate Speech“ im Internet effektiv unterbinden - Stärkung der Position
der von Hasskriminalität betroffenen Nutzer
Berichterstattung: Hamburg
1. Die Justizministerinnen und Justizminister nehmen mit Besorgnis die Zunahme von
Fällen sogenannter „Hate Speech“ zur Kenntnis. Sie begrüßen, dass in einem ersten
Schritt eine Task Force „Umgang mit rechtswidrigen Hassbotschaften im Internet“ ins
Leben gerufen wurde. Sie weisen aber darauf hin, dass Nutzer, die die im Ausland
ansässigen Internetunternehmen nach erfolgloser Rüge (gerichtlich) in Anspruch
nehmen wollen, häufig vor erheblichen Problemen stehen.
2. Im Anschluss an ihre Beschlüsse der 87. Konferenz vom 1. und 2. Juni 2016 (TOPe
II.2, II.20) bitten die Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der
Justiz und für Verbraucherschutz, geeignete Lösungsvorschläge zu entwickeln, die
eine effektive Löschung von „Hate Speech“ im Internet bei gleichzeitiger Beweissicherung ermöglichen. Dazu sollte insbesondere sichergestellt werden, dass
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
2
•
Schriftsätze und Klagen an Internetunternehmen mit Sitz im Ausland zeitnah zugestellt werden können,
•
Anfragen von Ermittlungsbehörden, die an diesen oder einen anderen zu benennenden Ansprechpartner im Inland erfolgen, in angemessener Zeit inhaltlich
beantwortet werden,
•
die Betreiber betroffener Internetplattformen und -foren den Nutzern verlässliche
und funktionierende Kommunikationswege für Begehren auf Löschung von „Hate
Speech“ bereitstellen und
•
die Begehren zügig und angemessen bearbeitet werden.
Zur Durchsetzung dieser den Unternehmen auferlegten Pflichten soll ein Ordnungswidrigkeitentatbestand, orientiert etwa an der Regelung des § 130 OWiG, geprüft
werden.
3. Um die Umsetzung von Begehren auf Löschung transparent zu machen, bitten die
Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz weiter, zeitnah Regelungsvorschläge zu prüfen, mit denen die sozialen Netzwerke, Videoportale und Medienplattformen verpflichtet werden, die Zahl der
Beschwerden wegen „Hate Speech“ sowie die Zahl der erfolgten Löschungen regelmäßig zu veröffentlichen. Die Öffentlichkeit hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, dass die Beschwerden im Rahmen eines transparenten Verfahrens bearbeitet
werden. Dazu gehört insbesondere auch, den Ablauf der von ihnen praktizierten Prüfverfahren, die insoweit eingesetzten personellen Ressourcen sowie die Kriterien der
Entscheidungsfindung zu veröffentlichen.
4. In Bekräftigung ihrer Beschlüsse auf der 87. Konferenz am 1. und 2. Juni 2016 (TOPe
II.2, II.20) bitten die Justizministerinnen und Justizminister den Bundesminister der
Justiz und für Verbraucherschutz zudem zu beobachten, ob die Strafrahmen der Beleidigungstatbestände für über das Internet begangene Taten weiter ausdifferenziert
werden sollten.